Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00131

19. September 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25651)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00131

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

1. A,

2. Stiftung B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und D betreiben gemeinsam mit der von ihnen geführten Stiftung B

die Einrichtung "E", eine Einrichtung zur Unterbringung und Pflege

von vernachlässigten oder kranken Eseln (vgl. …, bes. 4. September 2024).

Im Rahmen einer unangemeldeten Kontrolle vom 21. Mai 2021 durch das

Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) wurde festgestellt,

dass die rund 30 Jahre alte Eselstute "F" schwach und mager sei. An

der linken Hüfte wurden Dekubitusstellen festgestellt. Ferner wurde im

Kontrollbericht festgehalten, dass die Stute neurologisch reduziert wirke, den

Kopf hängen lasse und kaum auf Umweltreize reagiere. Die Eselin sei gut zu

beobachten und weiter intensiv zu pflegen.

B. Nach

Einholung eines tierärztlichen Berichts und einer Stellungnahme seitens A und

der Stiftung B stellte das Veterinäramt mit Verfügung vom 3. Februar

2022 fest, dass die Stiftung B die Betreiberin und A der verantwortliche

Tierhalter der Eselhaltung in der Einrichtung E seien (Dispositivziffern I–II).

A wurde unter Androhung der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 3 des

Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455)

verpflichtet, sämtlichen tierärztlichen Anweisungen im Zusammenhang mit kranken

oder verletzten Equiden umfassend Folge zu leisten, die Behandlung der Eselin F

gemäss tierärztlicher Anweisung zu befolgen und diese euthanasieren zu lassen,

wenn dies tierärztlich empfohlen werde (Dispositivziffern III–IV und XI).

C. Nach

Meldung einer Drittperson über "aus Tierschutzsicht mindestens

fragwürdig[e]" Zustände in der Einrichtung E forderte das Veterinäramt A

mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unter Androhung einer unangemeldeten

Kontrolle und weiterer Massnahmen auf, innert vier Tagen den zuständigen

Bestandestierarzt zu nennen sowie entweder einen Auszug aus der

Krankengeschichte der Eselin F über die letzten zwölf Monate einzureichen oder

den Bestandestierarzt schriftlich zu ermächtigen, dem Veterinäramt die

benötigten Informationen direkt herauszugeben.

D. Die

Tierärztin und Stiftungsrätin der Stiftung B, Dr. med. vet. G, meldete

sich am 16. Februar 2023 per E-Mail beim Veterinäramt und stellte in

Aussicht, den Gesundheitszustand der Eselin F in den nächsten Tagen abzuklären,

wofür sie infolge Auslastung mit anderen Arbeiten jedoch eine Fristverlängerung

von einigen Tagen benötige. Mit E-Mail vom selben Datum forderte das

Veterinäramt G auf, den verlangten Auszug aus der Krankengeschichte bis am 17. Februar

2023, 12.00 Uhr, zu übermitteln und den tierärztlichen Untersuchungsbericht

spätestens bis am Dienstag, 21. Februar 2023, 16.00 Uhr. Mit E-Mail vom 17. Februar

2023 stellte G dem Veterinäramt die Übermittlung der Krankengeschichte sowie

eines tierärztlichen Berichts bis am 21. Februar 2023 in Aussicht. Mit

E-Mail vom selben Tag ersuchte das Veterinäramt um Stellungnahme bis 12.00 Uhr,

weshalb die Krankengeschichte nicht vorab eingereicht werden könne, wann der

letzte tierärztliche Besuch auf dem Betrieb stattgefunden habe und wann die

Eselin F zum letzten Mal untersucht worden sei.

E. Noch am

17. Februar 2023 führte das Veterinäramt um ca. 16.50 Uhr unter

Beizug von Beamten der Kantonspolizei Zürich eine unangemeldete Kontrolle in

der Einrichtung E durch. Nach vorgängiger Untersuchung durch den anwesenden

stellvertretenden Kantonstierarzt ordnete es mit Verfügung vom selben Datum die

vorsorgliche Beschlagnahme, Euthanasie und forensisch-pathologische

Untersuchung der Eselstute F an. Dem Lauf der auf zehn Tage verkürzten

Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen Dispositivziffer I der Verfügung

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer III). Die Euthanasie

wurde noch vor Ort vollzogen und der Kadaver anschliessend zur pathologischen

Untersuchung in das Universitäre Tierspital Zürich verbracht. Die Kosten für

die Kontrolle vom 17. Februar 2023, für die Verfügung vom selben Datum und

für den Vollzug der darin enthaltenen Anordnungen wurden mit separater

Verfügung vom 6. Januar 2024 A auferlegt.

Erwägungen

II.

A und die Stiftung B liessen am 27. Februar

2023.

bei der Gesundheitsdirektion rekurrieren und unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2023

beantragen, eventualiter die Feststellung, dass die genannte Verfügung und die

Euthanasie der Eselin F widerrechtlich gewesen seien. Mit Verfügung vom 5. Februar

2024.

wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

Den erhobenen aufsichtsrechtlichen Rügen leistete sie keine Folge. Die

Verfahrenskosten auferlegte sie je zur Hälfte A und der Stiftung B.

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.

A. A und

die Stiftung B liessen hiergegen am 8. März 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Februar

2024.

sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügung des

Veterinäramts vom 17. Februar 2023 und die Euthanasie der Eselin F

widerrechtlich gewesen seien. Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen

zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion, subeventualiter an das

Veterinäramt zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die

Gesundheitsdirektion den Anspruch von A und der Stiftung B auf rasche

Verfahrenserledigung verletzt habe und es seien diese hierfür angemessen, mit

mindestens Fr. 3'000.-, zu entschädigen.

B. Mit

Beschwerdeantwort vom 5. April 2024 beantragte das Veterinäramt unter

Einreichung weiterer Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde. Auch die

Gesundheitsdirektion schloss mit Eingabe vom 8. April 2024 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

betreffend Anordnungen des Beschwerdegegners in Anwendung des TSchG sachlich

zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1

e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die

Gutheissung des Rechtsmittels muss der beschwerdeführenden Person auch im

Zeitpunkt der Beurteilung noch einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen

Nachteil abwenden können, den der angefochtene Entscheid zur Folge hätte (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 15 und 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine

rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die

Beantwortung wegen grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt

(VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.4; vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49

N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 25). Die Überprüfung kann dabei

auf diejenigen Streitfragen beschränkt werden, die sich in Zukunft mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478

E. 2.2; 131 I 670 E. 1.2).

2.2

Wird eine

behördliche Anordnung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung wie im

vorliegenden Fall unmittelbar vollstreckt, bevor die betroffene Person

Gelegenheit hatte, die Rechtsmittelinstanz anzurufen, und sind die Folgen der

Vollstreckung irreversibel, so ist eine rechtzeitige Überprüfung niemals

möglich. Die hier im Raum stehende Frage nach der Rechtmässigkeit einer sofort

zu vollziehenden Euthanasie eines leidenden Tiers könnte sich im Rahmen der

amtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers alsdann jederzeit erneut stellen.

Angesichts des Gewichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, insbesondere

der Würde und des Wohlergehens des Tiers, und unter Berücksichtigung des

Umstands, dass die Praxis des Beschwerdegegners im Bereich von dringlich

angeordneter Euthanasie einer gerichtlichen Kontrolle ansonsten weitgehend entzogen

bliebe (vgl. BGr, 30. November 2009, 2C_166/2009, E. 1.2.2), kann

in diesem Umfang auf das Erfordernis eines aktuellen, individuellen

Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung

des vorinstanzlichen Rekursentscheids vom 5. Februar 2024 und damit

aufgrund des Devolutiveffekts sinngemäss auch die Aufhebung der zugrunde liegenden

Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 beantragen, ist auf

die Beschwerde somit einzutreten.

2.3

Vor

Verwaltungsgericht begründen die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Aufhebung

der vorinstanzlichen Verfügungen schwergewichtig mit verschiedenen behaupteten

Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner, welche die

Vorinstanz unberücksichtigt gelassen bzw. in deren Zusammenhang sie den

Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Soweit sich diese Rügen nicht auf die

Verfügung vom 17. Februar 2023 oder das betreffende Rekursverfahren

beziehen, liegen sie ausserhalb des Streitgegenstands und sind deshalb nicht zu

hören. Auch im Übrigen halten sie einer materiellen Prüfung nicht stand.

2.3.1

Die dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 3. Februar 2022

zugebilligte Möglichkeit zur Einholung einer tierärztlichen Zweitmeinung stand

im Zusammenhang mit der gleichzeitig angeordneten Verpflichtung, sämtlichen

tierärztlichen Anweisungen im Zusammenhang mit kranken oder verletzten Equiden

umfassend Folge zu leisten. Sie bezog sich auf die Situation, dass ein vom Beschwerdeführer 1

eigens konsultierter Tierarzt die Euthanasie eines von ihm gehaltenen Esels

empfohlen hätte (vgl. I.B vorstehend). Vorliegend gelangte der

Beschwerdegegner hingegen aufgrund eigener veterinärmedizinischer Expertise des

bei der Kontrolle vom 17. Februar 2023 anwesenden stellvertretenden

Kantonstierarztes zum Schluss, dass die streitbetroffene Eselin zur Wahrung des

Tierwohls unverzüglich zu euthanasieren sei. Unter diesen Umständen konnte der

Beschwerdeführer 1 aus dem genannten Zugeständnis nichts für sich

ableiten. Insbesondere verstiess der Beschwerdegegner nicht gegen das Gebot des

Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), indem er mit dem Vollzug der

Euthanasie nicht bis zum Vorliegen einer tierärztlichen Zweitmeinung zuwartete.

2.3.2

Auch der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 14. Februar

2023.

angesetzte Frist zur Einreichung tierärztlicher Unterlagen im Zeitpunkt

der Anordnung der Euthanasie noch nicht abgelaufen war (vgl. I.C f.

vorstehend und die dortigen Hinweise), lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners

nicht als rechtsverletzend erscheinen. Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 1

und dessen Tierärztin zwecks Abklärung des gesundheitlichen Zustands der Eselin

F zur Mitwirkung aufgefordert hatte, stand der ergänzenden Vornahme eigener

Sachverhaltsabklärungen mittels Durchführung einer persönlichen Kontrolle und

Untersuchung des betroffenen Tiers in keiner Weise entgegen. In seiner

Beschwerdeantwort legt der Beschwerdegegner nachvollziehbar dar, dass sein

Entscheid, noch vor Ablauf der angesetzten Frist eine Kontrolle vor Ort

durchzuführen, nebst den eingegangenen Tierschutzmeldungen massgeblich dadurch

veranlasst worden sei, dass sich die behandelnde Tierärztin offenbar

ausserstande sah, innert kurzer Frist einen Auszug aus der Krankengeschichte

der Eselin einzureichen sowie das Datum der letzten Untersuchung zu nennen.

Auch die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage hinreichend auseinandergesetzt.

Sodann machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass sich aus den

einverlangten tierärztlichen Unterlagen von Dr. med. vet. G wesentliche

Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Eselin ergeben hätten, welche im Rahmen

der Untersuchung und Beurteilung durch den Beschwerdegegner unberücksichtigt geblieben

seien.

2.4

Schliesslich

lässt sich auch der Vorwurf einer unrechtmässigen Verzögerung der Akteneinsicht

während laufender Rekursfrist nicht erhärten. Rechtsanwältin C ersuchte den

Beschwerdegegner mit E-Mail vom Mittwoch, 22. Februar 2023, mithin fünf

Tage vor Ablauf der zehntägigen Rekursfrist, um umgehende Zustellung der

Verfahrensakten. Mit E-Mail vom selben Tag wurde ihr seitens des

Beschwerdegegners eine Zustellung der Akten "bis Ende dieser Woche"

in Aussicht gestellt. Der eingeschriebene Postversand der Akten erfolgte am

darauffolgenden Tag, wobei die Sendung offenbar erst am Montag, 27. Februar

2023, dem letzten Tag der Rekursfrist, zugestellt werden konnte. Gleichwohl

hatte Rechtsanwältin C damit nachweislich Gelegenheit, die Akten vor Ablauf der

Rekursfrist einzusehen. Dass sie den Beschwerdegegner erst fünf Tage vor Ablauf

der Rekursfrist um Akteneinsicht ersucht hatte, ist nicht diesem anzulasten.

Sodann wäre es ihr angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch zumutbar

gewesen, die Akten eigens beim Beschwerdegegner einzusehen bzw. abzuholen oder hierfür

eine Hilfsperson, wie beispielsweise einen Kurierdienst, aufzubieten. In

Anbetracht des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels hatten die

Beschwerdeführenden sodann Gelegenheit, allfällige Erkenntnisse aus der erst

kurz vor Ablauf der Rekursfrist erfolgten Akteneinsicht auch noch nachträglich

in das Verfahren einzubringen (vgl. zur uneingeschränkten Zulässigkeit neuer

Tatsachenvorbringen im Verlauf des Rekursverfahrens: Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20a N. 18).

3.

3.1

Zur

Rechtmässigkeit der unverzüglich vollzogenen Euthanasie der Eselin F erwog die

Vorinstanz zusammengefasst Folgendes: Der Gesundheitszustand der Eselin F sei bereits

seit mehreren Jahren schlecht gewesen und bereits im Jahr 2021 habe aufgrund

chronischer Erkrankungen und degenerativer Veränderungen von einer vorsichtigen

bis schlechten Prognose ausgegangen werden müssen. Obwohl unter diesen

Umständen eine engmaschige tierärztliche Betreuung angezeigt gewesen wäre, zu

deren Veranlassung der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Verfügung vom 3. Februar

2022.

auch verpflichtet gewesen sei, stehe fest, dass er die Eselin in den

letzten Jahren überhaupt nicht mehr tierärztlich habe untersuchen lassen,

sondern deren Gesundheitszustand lediglich noch anhand von Fotos und Videos

habe beurteilen lassen, was die Vorinstanz als ungenügend erachtete. Die

Voraussetzungen zur Anordnung von Tierschutzmassnahmen seien damit erfüllt

gewesen.

Gemäss den übereinstimmenden

Wahrnehmungsberichten der anlässlich der Kontrolle vom 17. Februar 2023

anwesenden Mitarbeitenden des Beschwerdegegners habe sich die Eselin F in einem

derart schlechten Zustand gezeigt, dass ein Verbringen des Tiers an einen

anderen Ort nicht mehr möglich gewesen sei. Sie sei apathisch gewesen, habe

kaum Reaktionen gezeigt und wäre ohne die an allen vier Beinen angebrachten

Bandagen gar nicht in der Lage gewesen, zu stehen. Nach Angabe des

Beschwerdeführers 1 sei sie zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen,

sich selbständig zu erheben. Gemäss Wahrnehmungsbericht des stellvertretenden

Kantonstierarztes, Dr. med. vet. H, habe das Tier diverse kahle, nässende

Stellen am Kopfbereich aufgewiesen. Der Hüfthöcker links habe eine ca.

handtellergrosse, haarlose Dekubitusstelle mit einer Kruste aufgezeigt. Im

Bereich des rechten Hüfthöckers habe das Tier eine ca. faustgrosse, teilweise

haarlose Schwellung mit einer Kruste und nekrotisierendem Gewebe aufgewiesen.

Vom Tier sei ein süss-säuerlicher, für absterbendes Gewebe typischer Geruch

ausgegangen und es habe zufolge Abmagerung einen BCS

("Body-Condition-Score") von 1 auf einer Skala von 1 bis 9 gezeigt.

Der Zustand der Eselin sei derart schlecht gewesen, dass sie zur Euthanasie

nicht einmal mehr in den bereitstehenden Transporter habe verbracht werden

können, sondern diese an Ort und Stelle in ihrer Box habe durchgeführt werden

müssen. Die in den Wahrnehmungsberichten des Beschwerdegegners festgehaltenen

Beobachtungen zum Gesundheitszustand der Eselin im Zeitpunkt der Kontrolle vom

17.

Februar 2023 würden durch die im Recht liegenden Fotografien

dokumentiert und objektiv bestätigt. Zusätzlich untermauert würden diese

Feststellungen durch den pathologischen Untersuchungsbericht vom April (recte

30.

März) 2023: Darin seien der Eselin mitunter ein schlechter Pflege- und

Ernährungszustand, ein sehr schlechter Zahnstatus (Stufen- und Scherengebiss),

starke Hufveränderungen vereinbar mit Hufrehe sowie multifokale, chronische

Dekubitalstellen diagnostiziert worden.

Mit dem Beschwerdegegner sei in

einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass sich die Eselin in einem desolaten

Gesundheitszustand befunden habe. Aufgrund der schlechten Prognose habe keine

Hoffnung bestanden, dass sich der Zustand des Tiers wieder hätte verbessern

können. Aufgrund der unbestrittenermassen erfolgten Behandlung mit

Schmerzmitteln sei sodann erstellt, dass das Tier an Schmerzen gelitten habe. Der

Beschwerdegegner habe seinen aufgrund dieser Gesamtsituation getroffenen

Entscheid zur Euthanasie der Eselin F in der Rekursantwort ausführlich und

nachvollziehbar dargelegt. Eine Unterbringung an einem anderen Ort sei als

mildere Massnahme nicht infrage gekommen, nachdem dies für das Tier angesichts

seines Gesundheitszustands weder zumutbar gewesen wäre noch seine

Lebensqualität verbessert hätte. Die Situation anlässlich der Kontrolle vom

17.

Februar 2023 habe sich derart verschärft präsentiert, dass umgehendes

Handeln erforderlich gewesen sei und auch keine tierärztliche Zweitmeinung habe

abgewartet werden können. Die Anordnung und unverzügliche Vollstreckung der

Euthanasie durch den Beschwerdegegner erweise sich deshalb als rechtmässig.

3.2

Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz

der Würde und des Wohlergehens des Tiers (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren

umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und,

soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer

Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder

unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2

TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen

die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und

soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so

zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden

und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1

der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Die

Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand

der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der

Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere

unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt

oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).

Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen (Art. 15

Abs. 1 TSchG). Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten

ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen (Art. 155 Abs. 1

TSchV).

3.3

Wird

festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten

Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich

ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin

oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die

Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in

Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Die im Einzelfall gestützt

auf diese Bestimmung angeordneten Massnahmen haben verhältnismässig zu sein (Art. 5

Abs. 2 BV). Die Tötung eines Tiers zum Schutz seines Wohlbefindens stellt

dabei das letzte Mittel dar, welches nur zulässig ist, wenn dessen Schmerzen

oder Leiden aufgrund einer Vernachlässigung oder unrichtigen Haltung nicht mit

vernünftigen Mitteln auf andere Weise gelindert oder geheilt werden können,

etwa durch Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder die Verbringung an

einen anderen Ort (vgl. BGr, 30. November 2009, 2C_166/2009, E. 2.2.1;

Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz,

Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N. 7).

3.4

Wie sich

aus der Formulierung von Art. 24 Abs. 1 TSchG als

"Kann-Bestimmung" ergibt, verfügt die zuständige Behörde beim

Entscheid über die zur Wiederherstellung des Tierwohls anzuordnenden Massnahmen

über einen Ermessensspielraum. Auch wenn die Vorinstanz nach § 20 Abs. 1 lit. c VRG grundsätzlich befugt und verpflichtet ist, entsprechende

Anordnungen auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, ist es nicht zu

beanstanden, wenn sie sich dabei aufgrund der besonderen veterinärmedizinischen

Fachkenntnisse des Beschwerdegegners eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl.

BGE 139 II 185 E. 9.3; 130 II 449 E. 4.1, je mit zahlreichen

Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 80 f.; vgl.

zur Sachkunde des Beschwerdegegners ferner VGr, 27. März 2008,

VB.2007.00156, E. 4.2). Dies gilt insbesondere für die schwierig zu

beantwortende Frage, wann eine krankheits- oder verletzungsbedingte

Beeinträchtigung des Tierwohls derart gross ist, dass nur noch die Tötung des

betreffenden Tiers wirksam Abhilfe schaffen kann. Das Verwaltungsgericht hat

sich bei der Überprüfung entsprechender Anordnungen mangels anderslautender

spezialgesetzlicher Regelung ohnehin auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle

zu beschränken (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

3.5

In

tatsächlicher Hinsicht beruht der vorinstanzliche Rekursentscheid auf einer

sorgfältigen, umfassenden Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente und

Aktenstücke. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz wesentliche

Sachverhaltsaspekte hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Euthanasie unbeachtet

liess oder unrichtig feststellte. Zur Abnahme der angebotenen Personalbeweise

besteht kein Anlass, nachdem die unsubstanziierten Tatsachenvorbringen der

Beschwerdeführenden keine Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellung zu wecken vermögen. Auf die bestehenden Differenzen

betreffend die Wahrung der vom Beschwerdegegner gegenüber Dr. med. vet. G

angesetzten Frist zur Stellungnahme ist mangels Erheblichkeit nicht weiter

einzugehen (vgl. E. 2.3.2 vorstehend).

3.6

In

rechtlicher Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine

Vernachlässigung des Tiers und damit einen Anlass zur Anordnung von

Tierschutzmassnahmen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 TSchG bejahte. Die

Vorinstanz billigte dem Beschwerdeführer 1 zwar zu, sich offensichtlich um

die Eselin bemüht zu haben, indem er ihre Ernährung angepasst, ihre Wunden

gepflegt sowie eine Therapie mit Schmerzmitteln und Entzündungshemmern

angewendet habe. Jedoch ist aktenkundig und wird von den Beschwerdeführenden

nicht bestritten, dass das betagte und gesundheitlich angeschlagene Tier

letztmals im Juni 2021 persönlich tierärztlich untersucht worden war. Dass die

Vorinstanz die seit diesem Zeitpunkt ausschliesslich anhand von Bildern und

Videoaufnahmen erfolgte tierärztliche Betreuung als unzureichend erachtete, ist

unter Berücksichtigung der mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar

2022.

getroffenen Anordnungen sowie der massiven gesundheitlichen

Beeinträchtigungen, welche am 17. Februar 2023 angetroffen und

dokumentiert wurden, nicht rechtsverletzend. Zu erwähnen sind insbesondere die

auf den vorhandenen Fotos gut ersichtlichen, zahlreichen Dekubitusstellen. Nach

der glaubhaft erscheinenden Darstellung des sachkundigen Beschwerdegegners

waren diese offenen, teils nekrotisierenden chronischen Hautgeschwüre für das

Tier zumindest mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden. Ferner befand sich

das Tier unbestrittenermassen in einem stark abgemagerten Zustand, was in

Verbindung mit dem hochgradig schlechten Zahnstatus und den daraus

erwartungsgemäss resultierenden Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme als

prekär zu würdigen ist. Äusserst schwer wiegt schliesslich die fehlende oder

nur noch eingeschränkt vorhandene Fähigkeit des Tiers, sich selbständig zu

erheben und zu bewegen. Unter diesen Umständen lässt sich ohne Weiteres

nachvollziehen, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Eselin in

Übereinstimmung mit den Feststellungen des Beschwerdegegners als desolat

bewertete.

3.7

Ebenso wenig

ist rechtsverletzend, dass die Vorinstanz die sofortige Anordnung von

Tierschutzmassnahmen durch den Beschwerdegegner ohne vorgängiges Abwarten eines

Rechtsmittelverfahrens oder einer tierärztlichen Zweitmeinung als rechtmässig

erachtete. Auch ohne tiermedizinische Fachkenntnisse ist offenkundig, dass die

erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die erschwerte

Nahrungsaufnahme und die Unfähigkeit, selbständig aufzustehen, für das Tier mit

einem massiven Verlust an Lebensqualität verbunden waren. Zwar ist den

Ausführungen des Beschwerdegegners keine detaillierte Begründung dafür zu

entnehmen, weshalb er das Tier als nicht mehr transportfähig einstufte und

weshalb er zum Beispiel eine Verbringung an einen anderen Ort in Verbindung mit

einer intensiveren tiermedizinischen Betreuung als ungeeignete Massnahme

erachtete. Auch ohne entsprechende Darlegungen bewegte sich der

Beschwerdegegner mit seinem Entschluss, das streitbetroffene Tier unverzüglich

zu euthanasieren, um es aus seiner offensichtlich leidvollen Situation zu

befreien, jedoch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Dass eine andere,

weniger einschneidende Massnahme aus tiermedizinischer Sicht möglicherweise

ebenfalls vertretbar gewesen wäre, lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners

unter den gegebenen Umständen noch nicht als rechtsverletzend erscheinen.

3.8

Zusammenfassend

hat die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar

2023.

zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Nachdem mit der vorstehenden Beurteilung des Antrags auf

Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids zwangsläufig auch eine

Beurteilung der Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Verfügung des

Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 und der in Vollzug derselben

vorgenommenen Euthanasie einhergeht, ist ein darüber hinausgehendes,

spezifisches schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an einer

Feststellung der Widerrechtlichkeit letzterer nicht ersichtlich (vgl. VGr, 11. Juli

2024, VB.2021.00594, E. 1.5.1). Auf ihr entsprechendes

Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

5.

5.1

Hinsichtlich

der ebenfalls beantragten Feststellung, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf

rasche Verfahrenserledigung verletzt habe, ist ein schutzwürdiges Interesse der

Beschwerdeführenden an der Behandlung zu bejahen. Dieses ergibt sich einerseits

aus der Genugtuungswirkung, die mit einer solchen Feststellung verbunden ist,

sowie andererseits aus einer allenfalls gebotenen Berücksichtigung bei der

Kostenverteilung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 30 f.;

vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr,

25.

Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).

5.2

Nicht

einzutreten ist dagegen auf das Begehren, wonach den Beschwerdeführenden

aufgrund dieser behaupteten Verletzung ihrer Verfahrensrechte eine angemessene

Genugtuung von mindestens Fr. 3'000.- zuzusprechen sei. Sofern die

schädigende Handlung nicht durch Angestellte des Obergerichts erfolgt, liegt

die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Genugtuungsansprüchen

infolge widerrechtlicher amtlicher Verrichtungen kantonaler Angestellter bei

den Zivilgerichten (§ 11 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG; LS 170.1]; § 19 Abs. 1 lit. c HaftungsG e contrario). Zur Geltendmachung von

Ansprüchen gegen den Kanton ist sodann zunächst ein entsprechendes

schriftliches Begehren beim Regierungsrat einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG). Auf eine diesbezügliche Weiterleitung der Beschwerde an den

Regierungsrat gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG ist praxisgemäss zu

verzichten (VGr, 19. Juni 2020, VB.2020.00195, E. 4;

26.

Juni 2018, VB.2017.00874, E. 2.3.3; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 48 und 54 ff.).

5.3

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. § 4a VRG). Das kantonale Verfassungsrecht schreibt eine "rasche"

Behandlung vor (Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005, [KV; LS 101]), wobei die Praxis zur Auslegung

dieser Bestimmung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1

BV abstellt (VGr, 15. Mai 2022, VB.2021.00515, E. 3.3; 7. Dezember

2016, VB.2016.00571, E. 2 mit Hinweisen). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter

Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei

wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der

Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden

sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 2.2; Gerold Steinmann/Benjamin

Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc.

2023, Art. 29 Rz. 35 mit Hinweisen; vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, 4. A., Bern 2020, Rz. 135–140).

Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit

Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien

angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren

Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr

kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, § 27c N. 19).

5.4

Zwischen

Rekurserhebung und Ausfällung des angefochtenen Rekursentscheids verstrichen

rund elfeinhalb Monate. Der Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte mit Duplik

des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2023, wobei den Beschwerdeführenden

anschliessend nochmals eine dreissigtägige Frist angesetzt wurde, sich dazu zu

äussern, ob das zuvor in Aussicht gestellte Gutachten der Tierschutzkommission

des Kantons Zürich noch eingereicht würde. Die Beschwerdeführenden verneinten

dies mit Schreiben vom 19. Juli 2023. Mit Eingaben vom 24. Juli, 11. August

und 15. August 2023 reichten die Parteien diverse Schreiben ins Recht, die

sich nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bezogen.

Zwischen der letzten Verfahrenshandlung und der Ausfällung des Rekursentscheids

verstrichen somit etwas weniger als sechs Monate. Eine Anzeige des Abschlusses

der Sachverhaltsermittlung an die Parteien erfolgte soweit ersichtlich nicht.

5.5

Obwohl die

angefochtene Verfügung auch eine "vorsorgliche" Beschlagnahme zum

Gegenstand hatte, weist das vorliegende Verfahren keinen dringlichen Charakter

auf, nachdem die Euthanasie noch gleichentags vollzogen wurde und es somit

lediglich darum ging, die Rechtmässigkeit der angeordneten und vollstreckten

Massnahmen nachträglich zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der

zugrunde liegende Sachverhalt vergleichsweise umfangreich war und die zu

beantwortenden Rechtsfragen insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine

gewisse Komplexität aufwiesen. Obwohl die gesetzliche Ordnungsfrist gemäss § 27c Abs. 1 VRG überschritten wurde, machten die Beschwerdeführenden keinerlei

Anstalten, die Vorinstanz nach Vornahme der letzten Prozesshandlung zu einer

beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. In Gesamtwürdigung dieser

Umstände erscheint eine Behandlungsdauer von rund sechs Monaten nach Abschluss

der Sachverhaltsermittlungen noch nicht als unangemessen lang. Eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots ist damit zu verneinen und das entsprechende

Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden abzuweisen.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

7.

Die Gerichtskosten sind bei diesem Ergebnis den

unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und

§ 14 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).