VB.2024.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00132
19. Juli 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25532)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00132
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (Jahrgang 1986) betreibt ein landwirtschaftliches
Gewerbe in der Gemeinde C. Er ist Eigentümer des Grossgrundstücks
Kat.-Nr. 01, auf dem sich das Betriebszentrum mit Wohngebäude befindet.
Auf dieser Parzelle erstellte er einen Swimmingpool mit einer überdachenden
Konstruktion sowie eine Sitzfläche. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021
forderte die Gemeinde C A auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, weil
der Gemeinde keine Baubewilligung dafür vorliege. A reichte am 1. März
2021 ein entsprechendes Baugesuch ein. Mit Beschluss vom 11. Juli 2023
verweigerte der Gemeinderat C als Baubehörde die nachträgliche
Baubewilligung für den Swimmingpool und die Überdachung und ordnete die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands innert 4 Monaten nach Rechtskraft dieses
Beschlusses an (Dispositivziffern 1 bis 3). Dieser Entscheid stützte sich
auf die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 18. Januar 2023.
Erwägungen
II.
Gegen die erstinstanzlichen Entscheide vom 18. Januar
2023.
und 11. Juli 2023 liess A am 11. August 2023 Rekurs an das
Baurekursgericht erheben. Er liess beantragen, die nachträgliche Baubewilligung
zu erteilen, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten
und die Sache eventualiter an die Baubehörde C zurückzuweisen. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. Februar 2024 ab
(Dispositivziffer I). Die Kosten des Verfahrens auferlegte es A und sprach
ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffern II bzw. III).
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom
7.
Februar 2024 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er
liess beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die
Sache an dieses zurückzuweisen zur Durchführung eines Augenscheins sowie zum
erneuten Entscheid. Eventualiter sei ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht
durchzuführen, die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen und der
Wiederherstellungsbefehl aufzuheben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Am 21. März 2024 beantragte das Baurekursgericht die
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. April 2024 stellte die
Baudirektion Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den
Mitbericht des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 5. April 2024. Die
Gemeinde C ersuchte mit Schreiben vom 16. Mai 2024 um eine
Fristerstreckung für die freigestellte Stellungnahme bis am 28. Juni 2024.
Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2024 teilweise
gutgeheissen und die Frist letztmalig bis am 10. Juni 2024 erstreckt. Es
folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1
i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt, die Sache
sei an das Baurekursgericht zur Vornahme eines Augenscheins zurückzuweisen, um
aufzuzeigen, dass der Swimmingpool nicht näher an das Wohnhaus gebaut werden
könne. Indem das Baurekursgericht einen Augenschein unterlassen habe, habe es
nicht nur den Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG), sondern auch
sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV; SR 101) verletzt. Zudem beantragt der
Beschwerdeführer einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht.
Vorliegend erübrigt sich ein
verwaltungsgerichtlicher Augenschein nach § 70 i.V.m. § 7 Abs. 1 VRG, zumal sich der Sachverhalt aus den Luftbildern und Orthofotos im
GIS-Browser (abrufbar unter www.gis.zh.ch) und den Akten rechtsgenügend erstellen
lässt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Erkenntnisgewinn durch einen
Augenschein vor Ort zu erwarten wäre. Insbesondere sind die Lage sowie die
Erscheinung des Swimmingpools und mögliche Alternativstandorte aus den Plänen
und Luftbildern genügend ersichtlich. Die betriebliche Relevanz der
Gartennutzung um die Poolanlage herum (als möglicher Alternativstandort) lässt
sich ebenso gut schriftlich in den Rechtsmitteleingaben dartun und erfordert
daher keinen Augenschein. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass es
sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen Gemüseanbaubetrieb handle, der
über die notwendigen Anbauflächen verfüge. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern
die für Blumen und Kräuter genutzte Gartenfläche um die Poolanlage
betriebsnotwendig sei. Dem hält die Beschwerde im Wesentlichen einzig entgegen,
die betriebliche Relevanz der Gartennutzung ohne genaue örtliche Kenntnisse
verneint zu haben. Der Beschwerdeführer äussert sich hingegen nicht konkret,
worin die geltend gemachte Betriebsnotwendigkeit bei dieser Gartennutzung
liegen soll. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum
Baubewilligungsverfahren vom 27. Januar 2022 auch Fotografien eingereicht.
Damit erweist sich ein Augenschein vorliegend nicht als notwendig (vgl. auch
unten E. 3.7). Indem das Baurekursgericht auf den Augenschein verzichtete,
verletzte es weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass der streitige Swimmingpool nach
Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG;
SR 700) zonenkonform und bewilligungsfähig sei. Dieser sei erstmals in den
1990er-Jahren von seinen Eltern als kleines Schwimmbecken erstellt worden. Das
Schwimmbecken sei zwischen 2002 und 2005 sowie zwischen 2016 und 2018
vergrössert worden. Die Ausmasse betragen heute rund 10 x 4 Meter.
Im Jahr 2019 sei alsdann die Teilüberdachung angebracht worden. Die Überdachung
weise nur eine Höhe von 1,2 m bis 1,5 m auf. Er macht insbesondere
geltend, dass es keinen anderen geeigneten Standort für den Pool gebe, der
näher an der Hausfassade zu liegen komme. Insbesondere gehe es nicht an, den
Pool im Bereich des betriebsnotwendigen Gartens zwischen Erschliessungsstrasse
und dem heutigen Standort als Alternative anzusehen. Zusätzlich leide sein
Bruder (Jahrgang 1987) an einem Gendefekt (…). Um das damit verbundene
Übergewicht zu bekämpfen, müsse der Bewegungsdrang gefördert werden, wobei sein
Bruder gerne schwimme und bade. Krankheitsbedingt sei ein Ausweichen auf ein
öffentliches Schwimmbad wenig sinnvoll und im Zeitpunkt der erstmaligen
Erstellung des Swimmingpools habe noch keine Busverbindung bestanden.
Diesbezüglich müsse das Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV berücksichtigt
werden, sodass der Pool aufgrund dieser Krankheit anders zu beurteilen sei. Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sich der Pool gut in die Landschaft
einordne und aufgrund der umstehenden Bäume kaum einsehbar sei. Somit werde das
Landschaftsschutzziel nach Art. 34 Abs. 4 lit. b der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht beeinträchtigt. Das
Betriebszentrum müsse als Ganzes betrachtet werden und es sei nicht lediglich
auf den Abstand zum Wohnhaus abzustellen. Zusammenfassend sei kein Schutzziel
durch den Pool beeinträchtigt und es handle sich beim Landschaftsschutz um ein
vorgeschobenes Argument.
3.2
Die
Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen fundamentalen Grundsatz der
Raumplanung in der Schweiz dar (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG;
Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]). Der Trennungsgrundsatz
geniesst Verfassungsrang (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5). Gemäss Art. 16
Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der
Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums
oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen
Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Gemäss
Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau notwendig sind. Dies wird
in Art. 34 Abs. 3 RPV für Bauten des Wohnbedarfs in der
Landwirtschaftszone konkretisiert; danach sind diese zonenkonform, wenn sie für
den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind. Die
Bewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn
u.a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist
(lit. a) und der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Frage der
Notwendigkeit der Erstellung oder Veränderung landwirtschaftlicher Bauten oder
Anlagen beurteilt sich einzig nach objektiven Kriterien (BGr, 4. Juli
2023, 1C_589/2022, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3
Der
Grundsatz, wonach Landwirtschaftszonen von Bauten und Anlagen möglichst
freigehalten werden sollen, ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei
der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone im Hinblick
auf Art. 34 Abs. 4
lit. a und b RPV vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Das Erstellen
von Bauten, welche räumlich vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennt
sind, ist zu vermeiden, wenn nicht gewichtige Gründe für einen Standort
ausserhalb dieses Siedlungsgebiets sprechen (vgl. BGr, 9. April 2020,
1C_170/2019, E. 3.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 3.2). Ist
eine Neubaute unter den gegebenen Umständen erforderlich, so muss diese den
objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf
ihre Grösse und ihren Standort. Überdies gilt es zu prüfen, ob sie an der
Stelle von bisherigen Bauten errichtet werden kann, um eine weitere
Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so muss schon
im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung
der Landschaft durch die Beseitigung bestehender, nicht mehr benötigter Bauten
und Anlagen verringert werden kann (BGr, 29. August 2016, 1C_567/2015,
E. 4.1; VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00137 und VB.2020.00139,
E. 5.4).
3.4
Die
Beschwerdegegnerin 2 stützte ihre Verweigerung der nachträglichen
Bewilligung für die Poolanlage auf ihre Praxis ab, wonach sich eine
untergeordnete Umgebungsgestaltung ausserhalb der Bauzonen auf den Nahbereich
des Wohnhauses (max. 7 m ab Hausfassade) beschränken müsse. Der strittige
Swimmingpool weise dagegen einen Abstand zur Fassade von bis zu 35 m auf.
Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Hofes sei nachvollziehbar, dass eine
Positionierung innerhalb des Nahbereichs von 7 m zur Fassade nicht möglich
sei. Jedoch sei zwischen der Erschliessungsfläche – welche direkt an die
Hausfassade angrenze – und dem Swimmingpool (inkl. Umgebungsfläche) nochmals
ein Abstand von 7 m bis 18 m vorhanden. Dies lasse selbst unter
Berücksichtigung der speziellen Umstände keine Bewilligung des Pools zu. Ferner
seien die Gesamtanlage mit der grossen Umgebungsfläche und die halbrunde
Überdachung nicht als untergeordnet zu bezeichnen. In der Vernehmlassung an die
Vorinstanz fügte die Beschwerdegegnerin 2 Folgendes bei: Selbst wenn ein
legitimes Interesse am Schwimmbecken bestünde, so müsse eine solche Anlage
bescheiden dimensioniert sein und sich sorgfältig in die Umgebung einfügen.
Zusätzlich müsse für den Beschwerdeführer der Weg ins nächste öffentliche
Schwimmbad als unzumutbar erscheinen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da
sich das nächstgelegene Schwimmbad nur 3,7 km entfernt befinde.
3.5
Das
Baurekursgericht bestätigte die Anwendung der 7-m-Regel der Beschwerdegegnerin 2
im vorliegenden Fall. Zwar schliesse an die südliche Seite des
Betriebsleiterhauses (zum Pool hin) eine betriebsnotwendige, 10 m breite
Erschliessungsfläche an. Diese spezielle Konstellation sei denn auch durch die
Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt worden. Allerdings grenze der Pool
nicht direkt an diese Erschliessungsfläche an, sondern befinde sich nochmals
10.
m weiter südlich. Die Fläche dazwischen diene gemäss Orthofoto der
Gartennutzung sowie der Umgebungsgestaltung der Poolanlage. Zusätzlich habe
diese im Rahmen diverser Ausbauten teilweise weichen müssen, wie sich aus den
Orthofotos von 2014 und 2022 ergebe. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern der
Garten als betriebsnotwendig angesehen werden müsse. Er könne daher keine
grössere Abweichung von der Hausfassade rechtfertigen. Gleichzeitig führe die
räumliche Beschränkung für die Umgebungsgestaltung zu Wohnhäusern dazu, dass
allenfalls nicht jede gewünschte Nutzung realisiert werden könne. So könne die
Umgebungsgestaltung nicht beliebig ausgedehnt werden. Darüber hinaus sei die
Dimensionierung des Swimmingpools und seine Ausgestaltung mit seiner Grösse,
Überdachung und grossflächig befestigter Umgebung (ca. 180 m2
inkl. Pool) auch innerhalb des Nahbereichs nicht bewilligungsfähig. An dieser
Einschätzung ändere auch das Interesse des Bruders am Pool nichts, zumal diesen
Interessen auch mit einem kleineren Becken ohne Überdachung und erweiterte
Sitzplatzgestaltung Rechnung getragen werden könne.
3.6
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Swimmingpool mit seiner Lage nicht der Praxis der
Beschwerdegegnerschaft zur 7-m-Regel entspricht. Der Beschwerdeführer vermag
mit seiner appellatorischen Kritik nicht darzutun, inwiefern die Ausführungen
des Baurekursgerichts fehlerhaft wären. So bestätigte das Bundesgericht die 7-m-Regel
als Richtwert für eine zonenkonforme Umgebungsgestaltung eines Wohnhauses in
der Landwirtschaftszone. Diese Regel ist nicht grundsätzlich in Frage zu
stellen (vgl. BGr, 13. März 2020, 1C_439/2018, E. 4.4). Auch in der
Handhabung dieser Regel im vorliegenden Fall ist keine Rechtsverletzung zu
erkennen. Das Baurekursgericht prüfte trotz der starken Überschreitung der 7-m-Regel
zum Wohnhaus weitere konkrete Umstände. Insbesondere wurden die speziellen
örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, wegen denen der Pool nicht direkt in
unmittelbarer Nähe der südlichen Gebäudefassade angeordnet werden kann.
Allerdings ist nicht ersichtlich, warum der Pool nicht angrenzend an die dem
Gebäude vorgelagerte Erschliessungsfläche und dort näher bei der südlichen
Fassade des Betriebsleiterhauses erstellt wurde. Vielmehr beträgt nach den
zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen nur schon der Abstand zwischen
Pool und Erschliessungsfläche 10 m. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht,
darzutun, inwiefern der dazwischenliegende Garten betriebsnotwendig sein soll.
Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist die
Bauherrschaft nicht frei. Die Umgebungsgestaltung zum Wohnraum hat sich dort in
erkennbarer Weise in dessen Nähe zu befinden. Entgegen dem Beschwerdeführer
genügt es nicht, wenn die Umgebungsgestaltung des Wohnraums in der Nähe des
Betriebszentrums insgesamt, so bei Ökonomiebauten, angelegt wird. Damit ist
nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht davon ausging, dass der
Standort sich mit Blick auf die dargelegte Praxis zu weit weg vom
Betriebsleiterhaus befindet. Unabhängig vom Standort ist der Pool samt
Sitzplatz (mit einer Gesamtfläche von ca. 180 m2) zudem
zusammen mit dem übrigen landwirtschaftlichen Wohnraum beim Betrieb klarerweise
überdimensioniert. Hinzu kommt eine massive Konstruktion zur Überdachung des
Pools, der deswegen eine hallenbadähnliche Ausgestaltung aufweist. Folglich
kann das Bauvorhaben bei Weitem nicht mehr als untergeordnete
Umgebungsgestaltung des Wohnhauses angesehen werden und erweist sich als nicht
zonenkonform.
3.7
Die
vorliegende Lage und Ausgestaltung des Pools mit Sitzplatz widerspricht dem
Konzentrationsgrundsatz für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (vgl.
BGr, 13. April 2023, 1C_113/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen) und dem
oben dargelegten Trennungsgrundsatz bzw. dem Gebot der Freihaltung der
Landwirtschaftszone von Bauten und Anlagen (vgl. oben E. 3.2 und 3.3).
Ausserdem wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass das
betroffene Grundstück im Geltungsbereich eines überkommunalen Landschaftsschutzinventars
liegt. Die Positionierung und Dimensionierung der Anlage für die
Freizeitnutzung ausserhalb der Nahumgebung des Wohnhauses steht grundlegend im
Widerspruch zu den Schutzzielen des Landschaftsschutzes. Es kann dem
Beschwerdeführer vorliegend nicht weiterhelfen, wenn er geltend macht, die
Poolanlage samt Überdachung werde durch Bepflanzungen und die bewilligten
Folientunnels optisch abgeschirmt. Unter diesen Umständen konnte von einer
Schutzabklärung abgesehen werden und ist auch ein Augenschein im Hinblick auf
die Einpassung der betroffenen Poolanlage in die Landschaft entbehrlich.
Insgesamt fällt die Interessenabwägung nach Art. 34
Abs. 4 lit. a und b RPV klar gegen die Bewilligungsfähigkeit des
überdachten Pools und des dazugehörigen Sitzplatzes aus. Diesen
gewichtigen öffentlichen Interessen stehen die privaten Interessen der
Eigentümerschaft an der Poolnutzung entgegen, welche aber eine derartige
Dimensionierung und Lage des Pools nicht zu rechtfertigen vermögen. Damit ist
die zur Diskussion stehende Anlage in der Landwirtschaftszone nach
Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV nicht
bewilligungsfähig. Daran vermögen auch die besonderen Bedürfnisse des Bruders
des Beschwerdeführers nichts zu ändern (Art. 8 BV).
3.8
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass das
Baurekursgericht jedes vorgebrachte Argument im Detail in seine
Entscheidbegründung aufnimmt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV erfordert vom Baurekursgericht lediglich, dass es
sich zu den entscheidwesentlichen Punkten äussert (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49
E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2). Das Baurekursgericht hat kurz die
wesentlichen Überlegungen zum betroffenen Standort des Pools, möglichen
Alternativstandorten und zur Dimensionierung der Anlage genannt, von denen es
sich leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützte (vorne E. 3.5).
In der Begründung des angefochtenen Entscheids ist daher keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erblicken.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Swimmingpool mit Sitzplatz nach
Art. 24 RPG bewilligungsfähig sei. Er behauptet, der Pool sei positiv
standortgebunden, zumal aufgrund der Krankheit des Bruders keine alternativen
Standorte in Betracht fallen würden.
4.2
Eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 lit. a RPG setzt voraus, dass die
Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen standortgebunden ist. Weiter dürfen
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis ist die Standortgebundenheit zu bejahen, wenn eine
Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist
(sog. positive Standortgebundenheit) oder das Werk aus bestimmten Gründen in
einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei
müssen besonders gewichtige objektive Gründe vorliegen, welche den vorgesehenen
Standort gegenüber Alternativstandorten innerhalb der Bauzonen als viel
vorteilhafter erscheinen lassen (zum Ganzen BGE 136 II 214 E. 2.1).
4.3
Strenge
Anforderungen an die Notwendigkeit der betroffenen Anlage sind nicht nur unter
dem Blickwinkel von Art. 16a Abs. 1 RPG, sondern auch an die Anerkennung
der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG zu stellen. Ist
das Bauvorhaben für den Betrieb des Beschwerdeführers objektiv nicht
erforderlich, so ist damit gleichzeitig auch erstellt, dass es nicht
standortgebunden sein kann (vgl. BGr, 7. August 2023, 1C_15/2022,
E. 4.2; 4. Oktober 2013, 1C_561/2012, E. 3.1). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ging das Baurekursgericht zu Recht auch davon
aus, dass die persönlichen Verhältnisse des Bruders des Beschwerdeführers nicht
in darüber hinausgehender Weise eine Standortgebundenheit des Swimmingpools
samt Sitzplatz zu begründen vermögen.
5.
Demzufolge ist festzuhalten, dass die betroffene
Poolanlage einer nachträglichen Baubewilligung nicht zugänglich ist. Es bleibt
damit die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands zu prüfen.
6.
6.1
Gemäss
§ 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG;
LS 700.1) ist bei materiell rechtswidrigen Bauten der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen. Nach der Rechtsprechung kommt der Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen für die
Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes massgebliches Gewicht zu (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Beseitigung bereits erstellter Bauten und
Anlagen kann nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und
Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein; insbesondere, wenn
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann
nach der Rechtsprechung unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom
Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen
Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die
von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre
Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6). Eine Berufung auf guten Glauben fällt dabei nur in Betracht,
wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen
durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359
E. 7.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf weiter
vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für
Bauvorhaben – erst recht in der Landwirtschaftszone – allgemein bekannt ist
(BGr, 16. Juli 2020, 1C_480/2019, E. 5.1; 23. März 2018,
1C_347/2017, E. 6.3). Bei nicht bloss geringfügigen Verstössen gegen den
Trennungsgrundsatz hat insofern die Wiederherstellung die Regel zu bilden,
wobei auch erhebliche Kosten grundsätzlich kein Hindernis darstellen (VGr, 6. Februar
2020, VB.2019.00356, E. 3.1).
6.2
Auf die
Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig
gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen
(BGE 132 II 21 E. 6.4). Grundsätzlich ist zu vermeiden, dass die Bauherrschaft
vollendete Tatsachen schafft und unter Berufung auf das Prinzip der
Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beanspruchen kann (vgl.
VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00049, E. 2.3; 9. Juli 2015,
VB.2015.00040, E. 8.1).
6.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet, bösgläubig gehandelt zu haben. So könne ihm keine
Bösgläubigkeit betreffend den ursprünglichen Pool unterstellt werden, zumal
seine Eltern diesen errichtet hätten. Weiter habe die Gemeinde seit den 1990er-Jahren
Kenntnis vom Pool gehabt und die Mutter des Beschwerdeführers habe beim
damaligen Gemeindeschreiber nachgefragt, ob eine Baubewilligung nötig sei
(zuletzt im Sommer 2016). Dieser habe telefonisch eine solche
Bewilligungspflicht für die Wiedererstellung des Pools und die baulichen
Anpassungen verneint. So hätte die Gemeinde bei der Interessenabwägung die
Gutgläubigkeit zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, was sie
jedoch unterlassen habe. Insoweit wird der Vorinstanz eine
Ermessensunterschreitung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorgeworfen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei sodann
unverhältnismässig. Insbesondere die Krankheit des Bruders müsse berücksichtigt
werden. Zusätzlich hätten er und seine Eltern beträchtliche Kosten aufgewendet
und diese Investitionen wären verloren. Darüber hinaus sei die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit erheblichen Kosten verbunden.
6.4
Nach den
Feststellungen im erstinstanzlichen kommunalen Entscheid wurde der Swimmingpool
auf der Zeitachse in mehreren Schritten vergrössert. Ab 1992 wurde ein kleines
rundes Becken erstellt. Zwischen 2002 und 2005 wurde es durch ein rechteckiges
Schwimmbecken (18 m2) ersetzt. Das Schwimmbecken wurde zwischen
2016.
und 2018 wesentlich vergrössert (auf ca. 40 m2) und nach
2019.
mit einer halbrunden Überdachung versehen. Die Beschwerdegegnerin 2
ergänzte vor dem Baurekursgericht, dass die dazugehörige Umgebungsfläche
zusätzlich von ca. 60 m2 im Jahr 2014 bis ins Jahr
2021/2022 auf rund das Dreifache erhöht wurde. Es ist aufgrund der im
GIS-Browser aufgeschalteten Luftbilder und Orthofotos weder ersichtlich noch
wird vom Beschwerdeführer konkret geltend gemacht, dass diese sachverhaltlichen
Angaben nicht zutreffen sollen. Nur schon der Ersatz bzw. die Vergrösserung des
Schwimmbeckens ab 2016 zum heute bestehenden Pool mit dem gleichzeitig
bedeutenden Ausbau der dazugehörigen befestigten Umgebungsfläche ist als
erhebliche Erweiterung der Anlage zu qualifizieren, so dass der Bestand der
Anlage ab 2016 als frühester relevanter Zeitpunkt im Hinblick auf die
Rechtmässigkeit der Rückbauanordnung zu betrachten ist (vgl. BGr, 15. März
2024, 1C_280/2022, E. 4.7.2). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem
früheren Vorhandensein kleinerer Schwimmbecken auf dem Grundstück und deren
allfälliger Tolerierung durch die Gemeinde nichts für sich ableiten.
6.5
Seit dem
20.
Januar 2017 ist der Beschwerdeführer als Eigentümer des betroffenen
Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Entgegen seiner Ansicht kann ihm kein
guter Glaube zugebilligt werden, was den Abriss und den vergrössernden Ausbau
des Pools mit neu gestalteter Sitzlandschaft zwischen 2016 und 2018 (vgl. vorne
E. 6.4) sowie die Überdachung von 2019 betrifft. Im Übrigen muss sich der
Beschwerdeführer das in gleicher Weise nicht gutgläubige Verhalten seiner
Eltern als Rechtsvorgänger anrechnen lassen (BGr, 15. März 2024,
1C_280/2022, E. 4.7.3 mit Hinweisen). Es wäre geradezu grobfährlässig, bei
einer ca. 180 m2 grossen Poollandschaft mit hallenbadähnlicher
Überdachung in der Landwirtschaftszone von einer fehlenden Bewilligungspflicht
auszugehen. Zwar wurde geltend gemacht, der damalige Gemeindeschreiber habe
eine solche Bewilligungspflicht gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers auf
telefonische Anfrage verneint. Selbst wenn eine solche Telefonauskunft erteilt
worden sein sollte, war der Gemeindeschreiber aber in erkennbarer Weise von
seiner Funktion als Bausekretär her nicht für eine verbindliche Auskunft
zuständig; zudem ist eine genügend konkrete Projektanfrage nicht ansatzweise
nachgewiesen (vgl. dazu VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00356, E. 4.2.1
und 4.2.2). Diesbezügliche Baugesuchsunterlagen sind erst seit dem
nachträglichen Baugesuch von 2021 aktenkundig.
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf
den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) aufgrund
einer telefonischen Auskunft berufen wollte, vermöchte eine solche
Argumentation ebenfalls nicht zu überzeugen (vgl. BGr, 27. November 2020,
1C_168/2020, E. 2.4).
6.6
Was die
Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betrifft,
so kommt den finanziellen Interessen des Beschwerdeführers angesichts der
fehlenden Gutgläubigkeit nur ein geringes Gewicht zu. Er bzw. seine Eltern
haben bei der betroffenen eigenmächtigen Umgebungsgestaltung auf eigenes Risiko
gehandelt. Die Abweichung vom Erlaubten ist im konkreten Fall erheblich; die
öffentlichen Interessen am Rückbau der ganzen Anlage und der von der Gemeinde
verlangten Wiederherstellung des Umschwungs sind gewichtig. Da der
Beschwerdeführer nicht als gutgläubig gelten kann, muss er in Kauf nehmen, dass
dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes
Gewicht beigemessen wird. Zusammenfassend erweist sich der vollständige Rückbau
der Anlage als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht sodann zu Recht
nicht geltend, dass die Wiederherstellungsfrist von vier Monaten ab Rechtskraft
unverhältnismässig wäre.
6.7
Inwiefern
die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzen soll, ist nicht ersichtlich, zumal sich der
angefochtene Entscheid genügend mit den diesbezüglichen Einwänden befasst hat.
7.
Der Beschwerdeführer macht als letzten Einwand einen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. So sei für einen ähnlich
grossen Swimmingpool in der Landwirtschaftszone derselben Gemeinde eine
Baubewilligung erteilt worden (Kat.-Nr. 02, C). Der Abstand zum Haus
betrage dort zwischen 20 m und 35 m; jener Pool sei von aussen gut
einsehbar. Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verleiht
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 132 II 485 E. 8.6). Dass
eine konstant rechtswidrige Bewilligungspraxis für Poollandschaften in der
Landwirtschaftszone bestünde, ist nicht ersichtlich. Dies wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, zumal es sich beim angeführten
Beispiel lediglich um einen Einzelfall handelt. Zudem besteht kein Anlass zur
Annahme, dass die Beschwerdegegnerschaft in Zukunft davon absehen würde, mehr
als eine untergeordnete Umgebungsgestaltung von Wohnhäusern in der
Landwirtschafszone zu bewilligen. Damit ist diese Rüge nicht stichhaltig.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Da der Beschwerdeführer
unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).