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Entscheid

VB.2024.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00132

19. Juli 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25532)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00132

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinderat C,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (Jahrgang 1986) betreibt ein landwirtschaftliches

Gewerbe in der Gemeinde C. Er ist Eigentümer des Grossgrundstücks

Kat.-Nr. 01, auf dem sich das Betriebszentrum mit Wohngebäude befindet.

Auf dieser Parzelle erstellte er einen Swimmingpool mit einer überdachenden

Konstruktion sowie eine Sitzfläche. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021

forderte die Gemeinde C A auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, weil

der Gemeinde keine Baubewilligung dafür vorliege. A reichte am 1. März

2021 ein entsprechendes Baugesuch ein. Mit Beschluss vom 11. Juli 2023

verweigerte der Gemeinderat C als Baubehörde die nachträgliche

Baubewilligung für den Swimmingpool und die Überdachung und ordnete die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands innert 4 Monaten nach Rechtskraft dieses

Beschlusses an (Dispositivziffern 1 bis 3). Dieser Entscheid stützte sich

auf die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 18. Januar 2023.

Erwägungen

II.

Gegen die erstinstanzlichen Entscheide vom 18. Januar

2023.

und 11. Juli 2023 liess A am 11. August 2023 Rekurs an das

Baurekursgericht erheben. Er liess beantragen, die nachträgliche Baubewilligung

zu erteilen, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten

und die Sache eventualiter an die Baubehörde C zurückzuweisen. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. Februar 2024 ab

(Dispositivziffer I). Die Kosten des Verfahrens auferlegte es A und sprach

ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffern II bzw. III).

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom

7.

Februar 2024 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er

liess beantragen, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die

Sache an dieses zurückzuweisen zur Durchführung eines Augenscheins sowie zum

erneuten Entscheid. Eventualiter sei ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht

durchzuführen, die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen und der

Wiederherstellungsbefehl aufzuheben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Am 21. März 2024 beantragte das Baurekursgericht die

Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. April 2024 stellte die

Baudirektion Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den

Mitbericht des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 5. April 2024. Die

Gemeinde C ersuchte mit Schreiben vom 16. Mai 2024 um eine

Fristerstreckung für die freigestellte Stellungnahme bis am 28. Juni 2024.

Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2024 teilweise

gutgeheissen und die Frist letztmalig bis am 10. Juni 2024 erstreckt. Es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt, die Sache

sei an das Baurekursgericht zur Vornahme eines Augenscheins zurückzuweisen, um

aufzuzeigen, dass der Swimmingpool nicht näher an das Wohnhaus gebaut werden

könne. Indem das Baurekursgericht einen Augenschein unterlassen habe, habe es

nicht nur den Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG), sondern auch

sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV; SR 101) verletzt. Zudem beantragt der

Beschwerdeführer einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht.

Vorliegend erübrigt sich ein

verwaltungsgerichtlicher Augenschein nach § 70 i.V.m. § 7 Abs. 1 VRG, zumal sich der Sachverhalt aus den Luftbildern und Orthofotos im

GIS-Browser (abrufbar unter www.gis.zh.ch) und den Akten rechtsgenügend erstellen

lässt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Erkenntnisgewinn durch einen

Augenschein vor Ort zu erwarten wäre. Insbesondere sind die Lage sowie die

Erscheinung des Swimmingpools und mögliche Alternativstandorte aus den Plänen

und Luftbildern genügend ersichtlich. Die betriebliche Relevanz der

Gartennutzung um die Poolanlage herum (als möglicher Alternativstandort) lässt

sich ebenso gut schriftlich in den Rechtsmitteleingaben dartun und erfordert

daher keinen Augenschein. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass es

sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen Gemüseanbaubetrieb handle, der

über die notwendigen Anbauflächen verfüge. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern

die für Blumen und Kräuter genutzte Gartenfläche um die Poolanlage

betriebsnotwendig sei. Dem hält die Beschwerde im Wesentlichen einzig entgegen,

die betriebliche Relevanz der Gartennutzung ohne genaue örtliche Kenntnisse

verneint zu haben. Der Beschwerdeführer äussert sich hingegen nicht konkret,

worin die geltend gemachte Betriebsnotwendigkeit bei dieser Gartennutzung

liegen soll. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum

Baubewilligungsverfahren vom 27. Januar 2022 auch Fotografien eingereicht.

Damit erweist sich ein Augenschein vorliegend nicht als notwendig (vgl. auch

unten E. 3.7). Indem das Baurekursgericht auf den Augenschein verzichtete,

verletzte es weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass der streitige Swimmingpool nach

Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG;

SR 700) zonenkonform und bewilligungsfähig sei. Dieser sei erstmals in den

1990er-Jahren von seinen Eltern als kleines Schwimmbecken erstellt worden. Das

Schwimmbecken sei zwischen 2002 und 2005 sowie zwischen 2016 und 2018

vergrössert worden. Die Ausmasse betragen heute rund 10 x 4 Meter.

Im Jahr 2019 sei alsdann die Teilüberdachung angebracht worden. Die Überdachung

weise nur eine Höhe von 1,2 m bis 1,5 m auf. Er macht insbesondere

geltend, dass es keinen anderen geeigneten Standort für den Pool gebe, der

näher an der Hausfassade zu liegen komme. Insbesondere gehe es nicht an, den

Pool im Bereich des betriebsnotwendigen Gartens zwischen Erschliessungsstrasse

und dem heutigen Standort als Alternative anzusehen. Zusätzlich leide sein

Bruder (Jahrgang 1987) an einem Gendefekt (…). Um das damit verbundene

Übergewicht zu bekämpfen, müsse der Bewegungsdrang gefördert werden, wobei sein

Bruder gerne schwimme und bade. Krankheitsbedingt sei ein Ausweichen auf ein

öffentliches Schwimmbad wenig sinnvoll und im Zeitpunkt der erstmaligen

Erstellung des Swimmingpools habe noch keine Busverbindung bestanden.

Diesbezüglich müsse das Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV berücksichtigt

werden, sodass der Pool aufgrund dieser Krankheit anders zu beurteilen sei. Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sich der Pool gut in die Landschaft

einordne und aufgrund der umstehenden Bäume kaum einsehbar sei. Somit werde das

Landschaftsschutzziel nach Art. 34 Abs. 4 lit. b der Raumplanungsverordnung

vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht beeinträchtigt. Das

Betriebszentrum müsse als Ganzes betrachtet werden und es sei nicht lediglich

auf den Abstand zum Wohnhaus abzustellen. Zusammenfassend sei kein Schutzziel

durch den Pool beeinträchtigt und es handle sich beim Landschaftsschutz um ein

vorgeschobenes Argument.

3.2

Die

Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen fundamentalen Grundsatz der

Raumplanung in der Schweiz dar (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG;

Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]). Der Trennungsgrundsatz

geniesst Verfassungsrang (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5). Gemäss Art. 16

Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der

Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums

oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen

Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Gemäss

Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der

Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau notwendig sind. Dies wird

in Art. 34 Abs. 3 RPV für Bauten des Wohnbedarfs in der

Landwirtschaftszone konkretisiert; danach sind diese zonenkonform, wenn sie für

den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind. Die

Bewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn

u.a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist

(lit. a) und der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Frage der

Notwendigkeit der Erstellung oder Veränderung landwirtschaftlicher Bauten oder

Anlagen beurteilt sich einzig nach objektiven Kriterien (BGr, 4. Juli

2023, 1C_589/2022, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3

Der

Grundsatz, wonach Landwirtschaftszonen von Bauten und Anlagen möglichst

freigehalten werden sollen, ist im Rahmen der Interessenabwägung, welche bei

der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone im Hinblick

auf Art. 34 Abs. 4

lit. a und b RPV vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Das Erstellen

von Bauten, welche räumlich vom landwirtschaftlichen Siedlungsgebiet abgetrennt

sind, ist zu vermeiden, wenn nicht gewichtige Gründe für einen Standort

ausserhalb dieses Siedlungsgebiets sprechen (vgl. BGr, 9. April 2020,

1C_170/2019, E. 3.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 3.2). Ist

eine Neubaute unter den gegebenen Umständen erforderlich, so muss diese den

objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf

ihre Grösse und ihren Standort. Überdies gilt es zu prüfen, ob sie an der

Stelle von bisherigen Bauten errichtet werden kann, um eine weitere

Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so muss schon

im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung

der Landschaft durch die Beseitigung bestehender, nicht mehr benötigter Bauten

und Anlagen verringert werden kann (BGr, 29. August 2016, 1C_567/2015,

E. 4.1; VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00137 und VB.2020.00139,

E. 5.4).

3.4

Die

Beschwerdegegnerin 2 stützte ihre Verweigerung der nachträglichen

Bewilligung für die Poolanlage auf ihre Praxis ab, wonach sich eine

untergeordnete Umgebungsgestaltung ausserhalb der Bauzonen auf den Nahbereich

des Wohnhauses (max. 7 m ab Hausfassade) beschränken müsse. Der strittige

Swimmingpool weise dagegen einen Abstand zur Fassade von bis zu 35 m auf.

Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Hofes sei nachvollziehbar, dass eine

Positionierung innerhalb des Nahbereichs von 7 m zur Fassade nicht möglich

sei. Jedoch sei zwischen der Erschliessungsfläche – welche direkt an die

Hausfassade angrenze – und dem Swimmingpool (inkl. Umgebungsfläche) nochmals

ein Abstand von 7 m bis 18 m vorhanden. Dies lasse selbst unter

Berücksichtigung der speziellen Umstände keine Bewilligung des Pools zu. Ferner

seien die Gesamtanlage mit der grossen Umgebungsfläche und die halbrunde

Überdachung nicht als untergeordnet zu bezeichnen. In der Vernehmlassung an die

Vorinstanz fügte die Beschwerdegegnerin 2 Folgendes bei: Selbst wenn ein

legitimes Interesse am Schwimmbecken bestünde, so müsse eine solche Anlage

bescheiden dimensioniert sein und sich sorgfältig in die Umgebung einfügen.

Zusätzlich müsse für den Beschwerdeführer der Weg ins nächste öffentliche

Schwimmbad als unzumutbar erscheinen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da

sich das nächstgelegene Schwimmbad nur 3,7 km entfernt befinde.

3.5

Das

Baurekursgericht bestätigte die Anwendung der 7-m-Regel der Beschwerdegegnerin 2

im vorliegenden Fall. Zwar schliesse an die südliche Seite des

Betriebsleiterhauses (zum Pool hin) eine betriebsnotwendige, 10 m breite

Erschliessungsfläche an. Diese spezielle Konstellation sei denn auch durch die

Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt worden. Allerdings grenze der Pool

nicht direkt an diese Erschliessungsfläche an, sondern befinde sich nochmals

10.

m weiter südlich. Die Fläche dazwischen diene gemäss Orthofoto der

Gartennutzung sowie der Umgebungsgestaltung der Poolanlage. Zusätzlich habe

diese im Rahmen diverser Ausbauten teilweise weichen müssen, wie sich aus den

Orthofotos von 2014 und 2022 ergebe. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern der

Garten als betriebsnotwendig angesehen werden müsse. Er könne daher keine

grössere Abweichung von der Hausfassade rechtfertigen. Gleichzeitig führe die

räumliche Beschränkung für die Umgebungsgestaltung zu Wohnhäusern dazu, dass

allenfalls nicht jede gewünschte Nutzung realisiert werden könne. So könne die

Umgebungsgestaltung nicht beliebig ausgedehnt werden. Darüber hinaus sei die

Dimensionierung des Swimmingpools und seine Ausgestaltung mit seiner Grösse,

Überdachung und grossflächig befestigter Umgebung (ca. 180 m2

inkl. Pool) auch innerhalb des Nahbereichs nicht bewilligungsfähig. An dieser

Einschätzung ändere auch das Interesse des Bruders am Pool nichts, zumal diesen

Interessen auch mit einem kleineren Becken ohne Überdachung und erweiterte

Sitzplatzgestaltung Rechnung getragen werden könne.

3.6

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Swimmingpool mit seiner Lage nicht der Praxis der

Beschwerdegegnerschaft zur 7-m-Regel entspricht. Der Beschwerdeführer vermag

mit seiner appellatorischen Kritik nicht darzutun, inwiefern die Ausführungen

des Baurekursgerichts fehlerhaft wären. So bestätigte das Bundesgericht die 7-m-Regel

als Richtwert für eine zonenkonforme Umgebungsgestaltung eines Wohnhauses in

der Landwirtschaftszone. Diese Regel ist nicht grundsätzlich in Frage zu

stellen (vgl. BGr, 13. März 2020, 1C_439/2018, E. 4.4). Auch in der

Handhabung dieser Regel im vorliegenden Fall ist keine Rechtsverletzung zu

erkennen. Das Baurekursgericht prüfte trotz der starken Überschreitung der 7-m-Regel

zum Wohnhaus weitere konkrete Umstände. Insbesondere wurden die speziellen

örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, wegen denen der Pool nicht direkt in

unmittelbarer Nähe der südlichen Gebäudefassade angeordnet werden kann.

Allerdings ist nicht ersichtlich, warum der Pool nicht angrenzend an die dem

Gebäude vorgelagerte Erschliessungsfläche und dort näher bei der südlichen

Fassade des Betriebsleiterhauses erstellt wurde. Vielmehr beträgt nach den

zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen nur schon der Abstand zwischen

Pool und Erschliessungsfläche 10 m. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht,

darzutun, inwiefern der dazwischenliegende Garten betriebsnotwendig sein soll.

Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist die

Bauherrschaft nicht frei. Die Umgebungsgestaltung zum Wohnraum hat sich dort in

erkennbarer Weise in dessen Nähe zu befinden. Entgegen dem Beschwerdeführer

genügt es nicht, wenn die Umgebungsgestaltung des Wohnraums in der Nähe des

Betriebszentrums insgesamt, so bei Ökonomiebauten, angelegt wird. Damit ist

nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht davon ausging, dass der

Standort sich mit Blick auf die dargelegte Praxis zu weit weg vom

Betriebsleiterhaus befindet. Unabhängig vom Standort ist der Pool samt

Sitzplatz (mit einer Gesamtfläche von ca. 180 m2) zudem

zusammen mit dem übrigen landwirtschaftlichen Wohnraum beim Betrieb klarerweise

überdimensioniert. Hinzu kommt eine massive Konstruktion zur Überdachung des

Pools, der deswegen eine hallenbadähnliche Ausgestaltung aufweist. Folglich

kann das Bauvorhaben bei Weitem nicht mehr als untergeordnete

Umgebungsgestaltung des Wohnhauses angesehen werden und erweist sich als nicht

zonenkonform.

3.7

Die

vorliegende Lage und Ausgestaltung des Pools mit Sitzplatz widerspricht dem

Konzentrationsgrundsatz für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (vgl.

BGr, 13. April 2023, 1C_113/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen) und dem

oben dargelegten Trennungsgrundsatz bzw. dem Gebot der Freihaltung der

Landwirtschaftszone von Bauten und Anlagen (vgl. oben E. 3.2 und 3.3).

Ausserdem wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass das

betroffene Grundstück im Geltungsbereich eines überkommunalen Landschaftsschutzinventars

liegt. Die Positionierung und Dimensionierung der Anlage für die

Freizeitnutzung ausserhalb der Nahumgebung des Wohnhauses steht grundlegend im

Widerspruch zu den Schutzzielen des Landschaftsschutzes. Es kann dem

Beschwerdeführer vorliegend nicht weiterhelfen, wenn er geltend macht, die

Poolanlage samt Überdachung werde durch Bepflanzungen und die bewilligten

Folientunnels optisch abgeschirmt. Unter diesen Umständen konnte von einer

Schutzabklärung abgesehen werden und ist auch ein Augenschein im Hinblick auf

die Einpassung der betroffenen Poolanlage in die Landschaft entbehrlich.

Insgesamt fällt die Interessenabwägung nach Art. 34

Abs. 4 lit. a und b RPV klar gegen die Bewilligungsfähigkeit des

überdachten Pools und des dazugehörigen Sitzplatzes aus. Diesen

gewichtigen öffentlichen Interessen stehen die privaten Interessen der

Eigentümerschaft an der Poolnutzung entgegen, welche aber eine derartige

Dimensionierung und Lage des Pools nicht zu rechtfertigen vermögen. Damit ist

die zur Diskussion stehende Anlage in der Landwirtschaftszone nach

Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV nicht

bewilligungsfähig. Daran vermögen auch die besonderen Bedürfnisse des Bruders

des Beschwerdeführers nichts zu ändern (Art. 8 BV).

3.8

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass das

Baurekursgericht jedes vorgebrachte Argument im Detail in seine

Entscheidbegründung aufnimmt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV erfordert vom Baurekursgericht lediglich, dass es

sich zu den entscheidwesentlichen Punkten äussert (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49

E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2). Das Baurekursgericht hat kurz die

wesentlichen Überlegungen zum betroffenen Standort des Pools, möglichen

Alternativstandorten und zur Dimensionierung der Anlage genannt, von denen es

sich leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützte (vorne E. 3.5).

In der Begründung des angefochtenen Entscheids ist daher keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu erblicken.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Swimmingpool mit Sitzplatz nach

Art. 24 RPG bewilligungsfähig sei. Er behauptet, der Pool sei positiv

standortgebunden, zumal aufgrund der Krankheit des Bruders keine alternativen

Standorte in Betracht fallen würden.

4.2

Eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 lit. a RPG setzt voraus, dass die

Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen standortgebunden ist. Weiter dürfen

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nach der

bundesgerichtlichen Praxis ist die Standortgebundenheit zu bejahen, wenn eine

Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der

Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist

(sog. positive Standortgebundenheit) oder das Werk aus bestimmten Gründen in

einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei

müssen besonders gewichtige objektive Gründe vorliegen, welche den vorgesehenen

Standort gegenüber Alternativstandorten innerhalb der Bauzonen als viel

vorteilhafter erscheinen lassen (zum Ganzen BGE 136 II 214 E. 2.1).

4.3

Strenge

Anforderungen an die Notwendigkeit der betroffenen Anlage sind nicht nur unter

dem Blickwinkel von Art. 16a Abs. 1 RPG, sondern auch an die Anerkennung

der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG zu stellen. Ist

das Bauvorhaben für den Betrieb des Beschwerdeführers objektiv nicht

erforderlich, so ist damit gleichzeitig auch erstellt, dass es nicht

standortgebunden sein kann (vgl. BGr, 7. August 2023, 1C_15/2022,

E. 4.2; 4. Oktober 2013, 1C_561/2012, E. 3.1). Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers ging das Baurekursgericht zu Recht auch davon

aus, dass die persönlichen Verhältnisse des Bruders des Beschwerdeführers nicht

in darüber hinausgehender Weise eine Standortgebundenheit des Swimmingpools

samt Sitzplatz zu begründen vermögen.

5.

Demzufolge ist festzuhalten, dass die betroffene

Poolanlage einer nachträglichen Baubewilligung nicht zugänglich ist. Es bleibt

damit die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands zu prüfen.

6.

6.1

Gemäss

§ 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG;

LS 700.1) ist bei materiell rechtswidrigen Bauten der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen. Nach der Rechtsprechung kommt der Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen für die

Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes massgebliches Gewicht zu (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Beseitigung bereits erstellter Bauten und

Anlagen kann nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und

Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein; insbesondere, wenn

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann

nach der Rechtsprechung unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom

Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen

Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die

von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre

Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6). Eine Berufung auf guten Glauben fällt dabei nur in Betracht,

wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen

durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359

E. 7.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf weiter

vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für

Bauvorhaben – erst recht in der Landwirtschaftszone – allgemein bekannt ist

(BGr, 16. Juli 2020, 1C_480/2019, E. 5.1; 23. März 2018,

1C_347/2017, E. 6.3). Bei nicht bloss geringfügigen Verstössen gegen den

Trennungsgrundsatz hat insofern die Wiederherstellung die Regel zu bilden,

wobei auch erhebliche Kosten grundsätzlich kein Hindernis darstellen (VGr, 6. Februar

2020, VB.2019.00356, E. 3.1).

6.2

Auf die

Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig

gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen

Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen

(BGE 132 II 21 E. 6.4). Grundsätzlich ist zu vermeiden, dass die Bauherrschaft

vollendete Tatsachen schafft und unter Berufung auf das Prinzip der

Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beanspruchen kann (vgl.

VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00049, E. 2.3; 9. Juli 2015,

VB.2015.00040, E. 8.1).

6.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet, bösgläubig gehandelt zu haben. So könne ihm keine

Bösgläubigkeit betreffend den ursprünglichen Pool unterstellt werden, zumal

seine Eltern diesen errichtet hätten. Weiter habe die Gemeinde seit den 1990er-Jahren

Kenntnis vom Pool gehabt und die Mutter des Beschwerdeführers habe beim

damaligen Gemeindeschreiber nachgefragt, ob eine Baubewilligung nötig sei

(zuletzt im Sommer 2016). Dieser habe telefonisch eine solche

Bewilligungspflicht für die Wiedererstellung des Pools und die baulichen

Anpassungen verneint. So hätte die Gemeinde bei der Interessenabwägung die

Gutgläubigkeit zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, was sie

jedoch unterlassen habe. Insoweit wird der Vorinstanz eine

Ermessensunterschreitung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorgeworfen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei sodann

unverhältnismässig. Insbesondere die Krankheit des Bruders müsse berücksichtigt

werden. Zusätzlich hätten er und seine Eltern beträchtliche Kosten aufgewendet

und diese Investitionen wären verloren. Darüber hinaus sei die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit erheblichen Kosten verbunden.

6.4

Nach den

Feststellungen im erstinstanzlichen kommunalen Entscheid wurde der Swimmingpool

auf der Zeitachse in mehreren Schritten vergrössert. Ab 1992 wurde ein kleines

rundes Becken erstellt. Zwischen 2002 und 2005 wurde es durch ein rechteckiges

Schwimmbecken (18 m2) ersetzt. Das Schwimmbecken wurde zwischen

2016.

und 2018 wesentlich vergrössert (auf ca. 40 m2) und nach

2019.

mit einer halbrunden Überdachung versehen. Die Beschwerdegegnerin 2

ergänzte vor dem Baurekursgericht, dass die dazugehörige Umgebungsfläche

zusätzlich von ca. 60 m2 im Jahr 2014 bis ins Jahr

2021/2022 auf rund das Dreifache erhöht wurde. Es ist aufgrund der im

GIS-Browser aufgeschalteten Luftbilder und Orthofotos weder ersichtlich noch

wird vom Beschwerdeführer konkret geltend gemacht, dass diese sachverhaltlichen

Angaben nicht zutreffen sollen. Nur schon der Ersatz bzw. die Vergrösserung des

Schwimmbeckens ab 2016 zum heute bestehenden Pool mit dem gleichzeitig

bedeutenden Ausbau der dazugehörigen befestigten Umgebungsfläche ist als

erhebliche Erweiterung der Anlage zu qualifizieren, so dass der Bestand der

Anlage ab 2016 als frühester relevanter Zeitpunkt im Hinblick auf die

Rechtmässigkeit der Rückbauanordnung zu betrachten ist (vgl. BGr, 15. März

2024, 1C_280/2022, E. 4.7.2). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem

früheren Vorhandensein kleinerer Schwimmbecken auf dem Grundstück und deren

allfälliger Tolerierung durch die Gemeinde nichts für sich ableiten.

6.5

Seit dem

20.

Januar 2017 ist der Beschwerdeführer als Eigentümer des betroffenen

Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Entgegen seiner Ansicht kann ihm kein

guter Glaube zugebilligt werden, was den Abriss und den vergrössernden Ausbau

des Pools mit neu gestalteter Sitzlandschaft zwischen 2016 und 2018 (vgl. vorne

E. 6.4) sowie die Überdachung von 2019 betrifft. Im Übrigen muss sich der

Beschwerdeführer das in gleicher Weise nicht gutgläubige Verhalten seiner

Eltern als Rechtsvorgänger anrechnen lassen (BGr, 15. März 2024,

1C_280/2022, E. 4.7.3 mit Hinweisen). Es wäre geradezu grobfährlässig, bei

einer ca. 180 m2 grossen Poollandschaft mit hallenbadähnlicher

Überdachung in der Landwirtschaftszone von einer fehlenden Bewilligungspflicht

auszugehen. Zwar wurde geltend gemacht, der damalige Gemeindeschreiber habe

eine solche Bewilligungspflicht gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers auf

telefonische Anfrage verneint. Selbst wenn eine solche Telefonauskunft erteilt

worden sein sollte, war der Gemeindeschreiber aber in erkennbarer Weise von

seiner Funktion als Bausekretär her nicht für eine verbindliche Auskunft

zuständig; zudem ist eine genügend konkrete Projektanfrage nicht ansatzweise

nachgewiesen (vgl. dazu VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00356, E. 4.2.1

und 4.2.2). Diesbezügliche Baugesuchsunterlagen sind erst seit dem

nachträglichen Baugesuch von 2021 aktenkundig.

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf

den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV) aufgrund

einer telefonischen Auskunft berufen wollte, vermöchte eine solche

Argumentation ebenfalls nicht zu überzeugen (vgl. BGr, 27. November 2020,

1C_168/2020, E. 2.4).

6.6

Was die

Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betrifft,

so kommt den finanziellen Interessen des Beschwerdeführers angesichts der

fehlenden Gutgläubigkeit nur ein geringes Gewicht zu. Er bzw. seine Eltern

haben bei der betroffenen eigenmächtigen Umgebungsgestaltung auf eigenes Risiko

gehandelt. Die Abweichung vom Erlaubten ist im konkreten Fall erheblich; die

öffentlichen Interessen am Rückbau der ganzen Anlage und der von der Gemeinde

verlangten Wiederherstellung des Umschwungs sind gewichtig. Da der

Beschwerdeführer nicht als gutgläubig gelten kann, muss er in Kauf nehmen, dass

dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes

Gewicht beigemessen wird. Zusammenfassend erweist sich der vollständige Rückbau

der Anlage als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht sodann zu Recht

nicht geltend, dass die Wiederherstellungsfrist von vier Monaten ab Rechtskraft

unverhältnismässig wäre.

6.7

Inwiefern

die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzen soll, ist nicht ersichtlich, zumal sich der

angefochtene Entscheid genügend mit den diesbezüglichen Einwänden befasst hat.

7.

Der Beschwerdeführer macht als letzten Einwand einen

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. So sei für einen ähnlich

grossen Swimmingpool in der Landwirtschaftszone derselben Gemeinde eine

Baubewilligung erteilt worden (Kat.-Nr. 02, C). Der Abstand zum Haus

betrage dort zwischen 20 m und 35 m; jener Pool sei von aussen gut

einsehbar. Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verleiht

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung

im Unrecht (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 132 II 485 E. 8.6). Dass

eine konstant rechtswidrige Bewilligungspraxis für Poollandschaften in der

Landwirtschaftszone bestünde, ist nicht ersichtlich. Dies wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, zumal es sich beim angeführten

Beispiel lediglich um einen Einzelfall handelt. Zudem besteht kein Anlass zur

Annahme, dass die Beschwerdegegnerschaft in Zukunft davon absehen würde, mehr

als eine untergeordnete Umgebungsgestaltung von Wohnhäusern in der

Landwirtschafszone zu bewilligen. Damit ist diese Rüge nicht stichhaltig.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Da der Beschwerdeführer

unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 5'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).