VB.2024.00134
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00134
16. Oktober 2024Deutsch22 min
(URT.2024.25725)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00134
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1984, Staatsangehöriger von Serbien,
heiratete am 23. August 2005 in Serbien die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte C, geboren 1980. Am 30. November 2005 reiste er
in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung (zunächst im Kanton Aargau, später im Kanton Zürich),
letztmals verlängert bis am 31. August 2016. Aus der Ehe gingen die beiden
Söhne D, geboren 2005, und E, geboren 2012, hervor. Beide Söhne besitzen die
Niederlassungsbewilligung.
A wurde wegen Sozialhilfebezugs am 30. Juni 2010
ausländerrechtlich verwarnt und am 21. Juli 2015 auf die Folgen weiteren
Bezugs (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) hingewiesen. Er musste überdies
betrieben werden und trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.
Das Mietverhältnis der Familienwohnung in F wurde per 31. März
2016 aufgelöst. Das zuständige Einwohneramt meldete A per dieses Datum nach
unbekannt ab.
A zog am 1. Juni 2017 in den Kanton Solothurn. Am 26. Juni
2017 ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn sein Gesuch um
Kantonswechsel ein. Noch im Jahr 2017 trennten sich die Ehegatten. Mit
Verfügung vom 5. August 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn
das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) ab. Die
Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
A trat am 24. November 2021 ins die Institution G
(Sozialtherapeutisches Wohnen) in H ein. Am 9. Dezember 2021 ersuchte er
die Vorinstanz um eine Einreisebewilligung. Diese gelangte in der Folge mit
Fragen an A und seine Ehegattin und klärte den Sachverhalt bei den
Sozialbehörden der Wohnorte im Kanton Zürich, Aargau und Solothurn sowie der
IV-Stelle Solothurn ab.
Mit Verfügung vom 7. August 2023 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen ist und
wies das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es wies A aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des
schweizerischen Staatsgebiets und des Schengen-Raums bis am 6. November
2023. Das Migrationsamt stellte zudem fest, dass A über keine weitergehende
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfüge, weshalb ihm das Einreichen
eines Rekurses keine Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz zu
verbleiben und dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 6. September 2023 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Februar
2024.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des
Schengen-Raums bis am 2. Mai 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 11. März 2024 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2024 das Migrationsamt anzuweisen,
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz verzichtete am 14. März 2024 auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am
22.
März 2024 und am 12. April 2024 reichte A weitere Beweismittel zu
den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) und erlischt mit
Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1
VZAE). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2
AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger
Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist
und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Bei fahrlässig
verspäteter Gesuchseinreichung ist die Bewilligung – zwecks Vermeidung
überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit –
wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger
Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen.
Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische
Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch
unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen
kann. Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch
noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich
nicht gezogen werden (BGr, 4. August 2022, 20_404/2022, E. 6.3; VGr,
27.
Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1).
2.2
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuletzt bis am 31. August
2016.
gültig gewesen sei. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Solothurn (Kantonswechsel) sei erst am 26. Juni 2017 und damit
rund zehn Monate später beim Migrationsamt des Kantons Solothurn eingegangen.
Das Verlängerungsgesuch sei folglich verspätet gestellt worden. Der
Beschwerdeführer sei bereits per 31. März 2016 nach unbekannt abgemeldet
worden. Zwischen seinem Untertauchen und dem Verlängerungsgesuch liege ein Jahr
und drei Monate. Nachdem sich der Beschwerdeführer seit Ende 2005 in der
Schweiz aufhalte und zahlreiche Male um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung habe ersuchen müssen, könne davon ausgegangen werden,
dass er mit den Vorgängen vertraut sei. Ebenso müsse ihm bekannt sein, dass ein
verspätetes Gesuch nachteilige Folgen nach sich ziehen könne. So habe er
bereits im Februar 2014 zu spät um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ersucht, woraufhin die Vorinstanz bei der Kantonspolizei H eine Strafanzeige
eingereicht habe. Der Beschwerdeführer könne daher in Bezug auf den
Verlängerungsprozess nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden. Aus diesem
Grund könne nicht davon ausgegangen werden, er habe das Verlängerungsgesuch aus
blosser Fahrlässigkeit nicht eingereicht. Daran vermöge auch seine seit Langem
bestehende Abhängigkeitserkrankung nichts zu ändern. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer aufgrund seiner aufgegebenen Ehegemeinschaft, seines
Sozialhilfebezugs, seiner Verschuldung und seines nicht tadellosen Verhaltens
nicht ohne Weiteres mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen
können. Das Verbot des überspitzten Formalismus sei somit nicht verletzt
worden.
2.3
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Amtes wegen in F abgemeldet worden
ist, nachdem das Mietverhältnis per 31. März 2016 aufgelöst wurde. Der
Beschwerdeführer gibt an, dass er im Jahr 2015 in das Haus I der
psychiatrischen Abteilung des Spitals F eingetreten sei und in dieser Zeit die
Abmeldung nach unbekannt ohne seine Kenntnis erfolgt sei. Vor seiner Abmeldung
sei er jeweils mittels dem durch die Migrationsbehörden zugestellten Formular ''Verfallsanzeige''
dazu aufgefordert worden, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es sei
ihm nicht bekannt gewesen, dass er von sich aus die Aufenthaltsbewilligung
verlängern müsse. Er habe es schlicht übersehen. Auch habe er sich in einer
akuten psychischen Situation befunden. Dem ist entgegenzuhalten, dass er für
seinen Aufenthalt im Haus I und seinen gesundheitlichen Zustand keinerlei
Belege eingereicht hat. Abgesehen davon entbindet ihn auch der Aufenthalt in
einer psychiatrischen Klinik nicht von der Pflicht, die Behörden über seinen
Aufenthalt zu informieren bzw. sich ordnungsgemäss ab- und anzumelden. Sodann
ist das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung auf dem Ausländerausweis
ersichtlich und dem Beschwerdeführer musste auch ohne Aufforderung bekannt
gewesen sein, wann seine Aufenthaltsbewilligung abläuft. Weiter ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass ihm aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der
Schweiz die Abläufe bekannt gewesen sein müssen und ihm die negativen
Konsequenzen einer verspäteten Gesuchseinreichung aufgrund der im Jahr 2014
erstatteten Strafanzeige wegen verspäteter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bewusst gewesen sein müssen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
verschafft ihm der Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014
trotz verspätetem Gesuch verlängert wurde, kein berechtigtes Vertrauen darauf,
dass dies auch zukünftig der Fall sein wird. Eine schützenswerte
Vertrauensbasis setzt voraus, dass die Behörde über den Sachverhalt richtig und
vollständig orientiert worden ist und in Kenntnis aller Umstände eine
vorbehaltlose Zusicherung erteilte (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007, E. 2.7).
In erteilten Bewilligungsverlängerungen kann grundsätzlich kein
vertrauensbegründendes Verhalten der Migrationsbehörde gesehen werden, zumal
sie die Beweislage bei jeder Verlängerung neu beurteilen muss (vgl. BGr, 4. Dezember
2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Auch die übrigen Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des Migrationsamts
sowie unumkehrbare Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, sind nicht
erfüllt (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar
2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Gleiches gilt bezüglich des Umstands, dass das
Migrationsamt des Kantons Solothurn auf das Kantonswechselgesuch des
Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses abgewiesen hat, statt das
Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung festzustellen. Der Beschwerdeführer kann
sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Eine Verletzung des
Rechts auf Treu und Glauben ist daher nicht ersichtlich. Es ist deshalb mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
erloschen ist.
3.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen ist.
3.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13
Abs. 1 BV ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder
sorge- noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur
Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem
Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den
Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten,
Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her
wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten
hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1).
Gemäss der Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht
fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge
Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland
des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige
Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen
Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II
35.
E. 6.2; jeweils mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall,
wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft,
fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie
sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes
Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4, mit
Hinweisen).
Unabhängig vom Vorliegen einer
familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und
Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob
der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung
zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im
Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass
die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des
Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall
kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen
übriglassen.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter,
jedoch wurde ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder
entzogen. Der minderjährige Sohn wohnt in der Institution J in K und der
erwachsene Sohn in der Institution L (begleitetes Wohnen) in M für junge
Erwachsene. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lebt der Beschwerdeführer seit
2017.
getrennt von seiner Familie und zog am 24. November 2021 in die
Institution G in H. Seit Mai 2022 verbringt der minderjährige Sohn alle
zwei Wochen ein Wochenende beim Beschwerdeführer. Es ist unbestritten, dass die
beiden eine enge affektive Beziehung führen. Bezüglich der wirtschaftlichen
Beziehung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keine
Unterhaltszahlungen leiste, er mangels Einkommen dazu auch nicht in der Lage
sei. Weiter hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August
2020.
Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe und sein Sohn ab 1. Februar
2024.
Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente. Sie liess offen, ob damit
von einer engen Beziehung in finanzieller Hinsicht auszugehen ist, da sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos verhalten habe. Den Erwägungen
der Vorinstanz ist zuzustimmen. Ob der Beschwerdeführer eine in wirtschaftlicher
Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinem minderjährigen Kind pflegt, braucht
nicht abschliessend beurteilt zu werden, da ein allfälliger Anspruch auf
Verbleib im Land im Hinblick auf diese Beziehung bereits aufgrund seiner
Verschuldung und seines strafrechtlichen Verhaltens am Kriterium des klaglosen
Verhaltens scheitert (vgl. BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 6.4).
Hinsichtlich seiner Straffälligkeit lässt sich den Akten entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nicht nur Bagatelldelikte beging (Urkundenfälschung, Vergehen
gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung, mehrfache Vergehen gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel, mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel, Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes, Ungehorsam
des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch). Ausserdem kann der Kontakt zu seinem Sohn in Zukunft auch
aus Serbien über gegenseitige Besuche und mittels moderner Kommunikationsmittel
weiterhin gepflegt werden. Damit kann er sich nicht auf die Garantie des
Familienlebens berufen.
3.2.2
Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, kann angesichts seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit,
seiner Verschuldung und seines nicht tadellosen Verhaltens von einer besonders
ausgeprägten Integration keine Rede sein, weshalb ihm der in Art. 8 EMRK
verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf
Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft.
4.
4.1
Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE
können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der
Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur
war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger
als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Dabei handelt es sich um
Ermessensentscheide (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1
und 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht
kann die besagten Ermessensentscheide nur auf das Überschreiten, Unterschreiten
oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf deren
Angemessenheit (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG § 50 N. 25 ff., N. 66 ff.).
4.2
Der
Beschwerdegegner hielt fest, dass der Beschwerdeführer diese zeitlichen
Voraussetzungen für die Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k
AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE erfülle. Der
Beschwerdeführer sei jedoch in der Vergangenheit verschiedentlich straffällig
geworden. Mit Strafbefehl des Bezirksamts N vom 27. Januar 2009 sei er
wegen Urkundenfälschung sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung mit
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 300.-
bestraft worden. Das Bezirksamt N habe ihn mit Strafbefehl vom 30. März
2010.
wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen
Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes mit gemeinnütziger Arbeit von 120
Stunden und einer Busse von Fr. 100.-. bestraft. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft N vom 13. Februar 2013 sei der Beschwerdeführer wegen
Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes, Ungehorsam des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 400.- bestraft worden. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2020 sei er wegen
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu Fr. 30.- bestraft worden. Insgesamt lägen mannigfaltige Straftaten vor,
die der Beschwerdeführer über mehrere Jahre verteilt begangen habe, die einer
nur geringfügigen Delinquenz entgegenstünden. Sodann habe er Schulden. Gemäss
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts O vom 28. März 2022 lägen
gegen den Beschwerdeführer 22 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 13'744.70
vor. Obwohl ein Grossteil der Schulden Gerichtsschulden betreffen würden, vom
Beschwerdeführer mutwillig verursacht worden seien und ihm damit qualifiziert
vorwerfbar seien, läge umfangmässig keine erhebliche Verschuldung vor, weshalb
alleine aufgrund der Schuldenwirtschaft kein Integrationsdefizit zu bejahen
sei. Weiter sei der Beschwerdeführer seit dem 13. September 2012 nicht
mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und habe auch keine Aus- oder
Weiterbildung besucht. Er habe seit 2005 in den Kantonen Aargau, Zürich und
Solothurn Sozialhilfe im Umfang von Fr. 668'334.10 bezogen. Auch nach
seinem Zuzug in den Kanton Zürich am 24. November 2021 habe er weiter
Sozialhilfe bezogen. Der Sozialhilfebezug müsse als erheblich bezeichnet werden,
sei nur teilweise unverschuldet und ihm als Integrationsdefizit vorwerfbar. Der
Beschwerdeführer erhalte rückwirkend per 1. August 2020 eine volle
IV-Rente von monatlich Fr. 1'686.-. Diese Rente reiche nicht aus, um den
Lebensbedarf zu decken, weshalb er auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein
werde. Vorliegend löse die IV-Rente und die Ergänzungsleistung lediglich die
vorbestehende langjährige Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten ab. Unter
Berücksichtigung der zürcherischen Rechtsprechung und dem Umstand, dass die
Ablösung von der Sozialhilfe erst in jüngerer Zeit erfolgt sei, liege trotz
Ausrichtung einer IV-Rente ein Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG vor. Gesamthaft gesehen mangle es dem Beschwerdeführer für eine
Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49
Abs. 1 VZAE an einer genügenden Integration.
4.3
Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz berücksichtigt,
dass sein Sozialhilfebezug (teilweise) in Zusammenhang mit seiner
Suchterkrankung und psychischen Erkrankungen stand. Sodann ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit einer IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'686.-.
kaum in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt ohne Ergänzungsleistungen zu
bestreiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht auf Ergänzungsleistungen
angewiesen sein sollte, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz angesichts der
jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, der Schulden und der
Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend.
5.
5.1
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die
Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die
Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31
Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss
sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur
Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht
voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der
Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die
ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial
und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass
gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr
so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land –
insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1
und 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1).
5.2
Die Vorinstanz verneinte das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG. Sie führte diesbezüglich insbesondere aus, der
Beschwerdeführer halte sich zwar seit über 18 Jahren in der Schweiz auf, es sei
ihm jedoch trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht annährend gelungen, sich in
der Schweiz zu integrieren. Er habe immer wieder delinquiert, sei verschuldet
und habe erhebliche Sozialhilfegelder bezogen. Auch mit der inzwischen
ausgerichteten IV-Rente werde er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten
können. Die IV-Rente werde ihm auch in Serbien ausbezahlt (Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale
Sicherheit vom 11. Oktober 2010). In der Schweiz habe er bis auf seine
beiden fremdplatzierten Söhne keine weiteren Verwandten. Zu seinen Söhnen habe
er seit der Trennung von seiner Ehefrau im 2017 kaum mehr Kontakte gepflegt.
Erst seit Mitte Mai 2022 pflege er die Beziehung zu ihnen wieder. Diese
Beziehung könne – wenn auch eingeschränkt – mittels der modernen Mittel der
Kommunikation und gegenseitigen Besuchen gelebt werden. Über (weitere) soziale
Kontakte verfüge der Beschwerdeführer nicht. Die psychische Erkrankung und die
Abhängigkeitserkrankungen des Beschwerdeführers seien auch im Heimatland
behandelbar. Serbien verfüge über das Land verteilt über staatliche und private
psychiatrische Kliniken, in denen grundsätzlich alle psychiatrischen
Krankheitsbilder in Form von stationären Aufenthalten oder beratenden
Gesprächen behandelt werden. Medikamente gegen Depressionen seien vorhanden. Medikamente,
die auf der staatlichen Medikamentenliste aufgeführt sind, seien kostenlos
erhältlich. Für Drogenabhängige gebe es drei Versorgungsstufen:
Allgemeinmediziner oder Psychiater, die diagnostische Massnahmen und
medizinische Behandlungen anbieten, Psychiater, die ambulante oder stationäre
Behandlungen anbieten und spezialisierte, nationale Zentren, die die Behandlung
von Drogenabhängigen anbieten. Solche Zentren gebe es in den vier Städten
Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac. In denselben Städten seien auch Methadonzentren
zu finden. Damit könne der Beschwerdeführer auch bei einer Wegweisung nach
Serbien weitere medizinische und psychiatrische Unterstützung erhalten. Zu
Serbien habe der Beschwerdeführer zwar offenbar keinen Bezug, weil er in
Frankreich aufgewachsen sei. Ein Leben in Serbien sei für den Beschwerdeführer
zwar mit Herausforderungen verbunden. Dennoch sei ihm solches nicht gänzlich
unzumutbar. Er sei mit der serbischen Sprache grundsätzlich vertraut. Er habe
sein Heimatland zwischen 2012 und 2014 während mehrerer Wochen Ferien besucht.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor.
5.3
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er spreche kein Serbisch, erscheint dies nicht
glaubhaft. Aus den Akten geht hervor, dass er als Muttersprache Serbisch und
Französisch angegeben hatte (vgl. Neuropsychologisches Teilgutachten der P AG
vom 13. Oktober 2021). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass er im
Jahr 2005 aus Serbien herkommend in die Schweiz eingereist ist und er die Ehe
mit einer Landsfrau im Jahr 2005 in Serbien geschlossen hat. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest vorübergehend
in Serbien gewohnt hat und der serbischen Sprache mächtig ist. Auch dürfte er
aufgrund der Ferienaufenthalte nach wie vor mit den Verhältnissen in seinem
Heimatland vertraut sein. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers gebietet keinen weiteren Verbleib in der Schweiz: Medizinische Gründe
können zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Betroffene
nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über
längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische
Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind,
sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen
führen könnte. Hingegen vermag allein der Umstand, dass der Betroffene in der
Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem
Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen
(vgl. VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00377, E. 4.3.1, mit
weiteren Hinweisen). Es wird nicht verkannt, dass seine Ausreise auch die
Kinder des Beschwerdeführers schwer trifft. Allerdings besteht der Kontakt zu
seinen Kindern erst seit 2022 wieder und lebt der Beschwerdeführer seit 2017
nicht mehr mit seinen Kindern zusammen. Er konnte auch während dieser Zeit
nicht für seine Kinder da sein. Die Kinder würden in ihrem vertrauten Umfeld
bleiben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist für ihn
zweifelsohne mit einer Härte verbunden, diese geht aber nicht über das Mass
hinaus, welches nicht in Kauf genommen werden kann. Der Entscheid, dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich als nicht rechtsverletzend.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer
ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
6.2
Gemäss § 16 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren genügend zu wahren.
6.3
Die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos.
Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist daher die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Angesichts der Komplexität
gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche Vertretung als sachlich
notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person seines Anwalts
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
6.4
Rechtsanwalt B
weist in der Kostennote vom 10. Oktober 2024 einen angemessenen Aufwand
von Fr. 2'599.05 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus. Er ist daher
mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.5
Der
Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Rechtsanwalt B
wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'599.05 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur
Anweisung der Entschädigung).