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Entscheid

VB.2024.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00134

16. Oktober 2024Deutsch22 min

(URT.2024.25725)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00134

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1984, Staatsangehöriger von Serbien,

heiratete am 23. August 2005 in Serbien die in der Schweiz

niederlassungsberechtigte C, geboren 1980. Am 30. November 2005 reiste er

in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung (zunächst im Kanton Aargau, später im Kanton Zürich),

letztmals verlängert bis am 31. August 2016. Aus der Ehe gingen die beiden

Söhne D, geboren 2005, und E, geboren 2012, hervor. Beide Söhne besitzen die

Niederlassungsbewilligung.

A wurde wegen Sozialhilfebezugs am 30. Juni 2010

ausländerrechtlich verwarnt und am 21. Juli 2015 auf die Folgen weiteren

Bezugs (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) hingewiesen. Er musste überdies

betrieben werden und trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.

Das Mietverhältnis der Familienwohnung in F wurde per 31. März

2016 aufgelöst. Das zuständige Einwohneramt meldete A per dieses Datum nach

unbekannt ab.

A zog am 1. Juni 2017 in den Kanton Solothurn. Am 26. Juni

2017 ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn sein Gesuch um

Kantonswechsel ein. Noch im Jahr 2017 trennten sich die Ehegatten. Mit

Verfügung vom 5. August 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn

das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) ab. Die

Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

A trat am 24. November 2021 ins die Institution G

(Sozialtherapeutisches Wohnen) in H ein. Am 9. Dezember 2021 ersuchte er

die Vorinstanz um eine Einreisebewilligung. Diese gelangte in der Folge mit

Fragen an A und seine Ehegattin und klärte den Sachverhalt bei den

Sozialbehörden der Wohnorte im Kanton Zürich, Aargau und Solothurn sowie der

IV-Stelle Solothurn ab.

Mit Verfügung vom 7. August 2023 stellte das

Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen ist und

wies das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es wies A aus

der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des

schweizerischen Staatsgebiets und des Schengen-Raums bis am 6. November

2023. Das Migrationsamt stellte zudem fest, dass A über keine weitergehende

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfüge, weshalb ihm das Einreichen

eines Rekurses keine Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz zu

verbleiben und dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 6. September 2023 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Februar

2024.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des

Schengen-Raums bis am 2. Mai 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 11. März 2024 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2024 das Migrationsamt anzuweisen,

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz verzichtete am 14. März 2024 auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am

22.

März 2024 und am 12. April 2024 reichte A weitere Beweismittel zu

den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) und erlischt mit

Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1

VZAE). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2

AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger

Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist

und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Bei fahrlässig

verspäteter Gesuchseinreichung ist die Bewilligung – zwecks Vermeidung

überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit –

wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger

Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen.

Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische

Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch

unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen

kann. Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch

noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich

nicht gezogen werden (BGr, 4. August 2022, 20_404/2022, E. 6.3; VGr,

27.

Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1).

2.2

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuletzt bis am 31. August

2016.

gültig gewesen sei. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Solothurn (Kantonswechsel) sei erst am 26. Juni 2017 und damit

rund zehn Monate später beim Migrationsamt des Kantons Solothurn eingegangen.

Das Verlängerungsgesuch sei folglich verspätet gestellt worden. Der

Beschwerdeführer sei bereits per 31. März 2016 nach unbekannt abgemeldet

worden. Zwischen seinem Untertauchen und dem Verlängerungsgesuch liege ein Jahr

und drei Monate. Nachdem sich der Beschwerdeführer seit Ende 2005 in der

Schweiz aufhalte und zahlreiche Male um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung habe ersuchen müssen, könne davon ausgegangen werden,

dass er mit den Vorgängen vertraut sei. Ebenso müsse ihm bekannt sein, dass ein

verspätetes Gesuch nachteilige Folgen nach sich ziehen könne. So habe er

bereits im Februar 2014 zu spät um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

ersucht, woraufhin die Vorinstanz bei der Kantonspolizei H eine Strafanzeige

eingereicht habe. Der Beschwerdeführer könne daher in Bezug auf den

Verlängerungsprozess nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden. Aus diesem

Grund könne nicht davon ausgegangen werden, er habe das Verlängerungsgesuch aus

blosser Fahrlässigkeit nicht eingereicht. Daran vermöge auch seine seit Langem

bestehende Abhängigkeitserkrankung nichts zu ändern. Ausserdem habe der

Beschwerdeführer aufgrund seiner aufgegebenen Ehegemeinschaft, seines

Sozialhilfebezugs, seiner Verschuldung und seines nicht tadellosen Verhaltens

nicht ohne Weiteres mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen

können. Das Verbot des überspitzten Formalismus sei somit nicht verletzt

worden.

2.3

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Amtes wegen in F abgemeldet worden

ist, nachdem das Mietverhältnis per 31. März 2016 aufgelöst wurde. Der

Beschwerdeführer gibt an, dass er im Jahr 2015 in das Haus I der

psychiatrischen Abteilung des Spitals F eingetreten sei und in dieser Zeit die

Abmeldung nach unbekannt ohne seine Kenntnis erfolgt sei. Vor seiner Abmeldung

sei er jeweils mittels dem durch die Migrationsbehörden zugestellten Formular ''Verfallsanzeige''

dazu aufgefordert worden, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es sei

ihm nicht bekannt gewesen, dass er von sich aus die Aufenthaltsbewilligung

verlängern müsse. Er habe es schlicht übersehen. Auch habe er sich in einer

akuten psychischen Situation befunden. Dem ist entgegenzuhalten, dass er für

seinen Aufenthalt im Haus I und seinen gesundheitlichen Zustand keinerlei

Belege eingereicht hat. Abgesehen davon entbindet ihn auch der Aufenthalt in

einer psychiatrischen Klinik nicht von der Pflicht, die Behörden über seinen

Aufenthalt zu informieren bzw. sich ordnungsgemäss ab- und anzumelden. Sodann

ist das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung auf dem Ausländerausweis

ersichtlich und dem Beschwerdeführer musste auch ohne Aufforderung bekannt

gewesen sein, wann seine Aufenthaltsbewilligung abläuft. Weiter ist der

Vorinstanz zuzustimmen, dass ihm aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der

Schweiz die Abläufe bekannt gewesen sein müssen und ihm die negativen

Konsequenzen einer verspäteten Gesuchseinreichung aufgrund der im Jahr 2014

erstatteten Strafanzeige wegen verspäteter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

bewusst gewesen sein müssen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

verschafft ihm der Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2014

trotz verspätetem Gesuch verlängert wurde, kein berechtigtes Vertrauen darauf,

dass dies auch zukünftig der Fall sein wird. Eine schützenswerte

Vertrauensbasis setzt voraus, dass die Behörde über den Sachverhalt richtig und

vollständig orientiert worden ist und in Kenntnis aller Umstände eine

vorbehaltlose Zusicherung erteilte (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007, E. 2.7).

In erteilten Bewilligungsverlängerungen kann grundsätzlich kein

vertrauensbegründendes Verhalten der Migrationsbehörde gesehen werden, zumal

sie die Beweislage bei jeder Verlängerung neu beurteilen muss (vgl. BGr, 4. Dezember

2014, 2C_184/2014, E. 4.3). Auch die übrigen Voraussetzungen des

Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des Migrationsamts

sowie unumkehrbare Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, sind nicht

erfüllt (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar

2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Gleiches gilt bezüglich des Umstands, dass das

Migrationsamt des Kantons Solothurn auf das Kantonswechselgesuch des

Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses abgewiesen hat, statt das

Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung festzustellen. Der Beschwerdeführer kann

sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Eine Verletzung des

Rechts auf Treu und Glauben ist daher nicht ersichtlich. Es ist deshalb mit der

Vorinstanz festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

erloschen ist.

3.

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen ist.

3.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13

Abs. 1 BV ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder

sorge- noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur

Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem

Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den

Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten,

Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her

wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten

hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1).

Gemäss der Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht

fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge

Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland

des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige

Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen

Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II

35.

E. 6.2; jeweils mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall,

wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft,

fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie

sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes

Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4, mit

Hinweisen).

Unabhängig vom Vorliegen einer

familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und

Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob

der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung

zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im

Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass

die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des

Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall

kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen

übriglassen.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer hat das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter,

jedoch wurde ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder

entzogen. Der minderjährige Sohn wohnt in der Institution J in K und der

erwachsene Sohn in der Institution L (begleitetes Wohnen) in M für junge

Erwachsene. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lebt der Beschwerdeführer seit

2017.

getrennt von seiner Familie und zog am 24. November 2021 in die

Institution G in H. Seit Mai 2022 verbringt der minderjährige Sohn alle

zwei Wochen ein Wochenende beim Beschwerdeführer. Es ist unbestritten, dass die

beiden eine enge affektive Beziehung führen. Bezüglich der wirtschaftlichen

Beziehung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keine

Unterhaltszahlungen leiste, er mangels Einkommen dazu auch nicht in der Lage

sei. Weiter hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August

2020.

Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe und sein Sohn ab 1. Februar

2024.

Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente. Sie liess offen, ob damit

von einer engen Beziehung in finanzieller Hinsicht auszugehen ist, da sich der

Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos verhalten habe. Den Erwägungen

der Vorinstanz ist zuzustimmen. Ob der Beschwerdeführer eine in wirtschaftlicher

Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinem minderjährigen Kind pflegt, braucht

nicht abschliessend beurteilt zu werden, da ein allfälliger Anspruch auf

Verbleib im Land im Hinblick auf diese Beziehung bereits aufgrund seiner

Verschuldung und seines strafrechtlichen Verhaltens am Kriterium des klaglosen

Verhaltens scheitert (vgl. BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 6.4).

Hinsichtlich seiner Straffälligkeit lässt sich den Akten entnehmen, dass der

Beschwerdeführer nicht nur Bagatelldelikte beging (Urkundenfälschung, Vergehen

gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung, mehrfache Vergehen gegen das Bundesgesetz über die

Betäubungsmittel, mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel, Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes, Ungehorsam

des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch). Ausserdem kann der Kontakt zu seinem Sohn in Zukunft auch

aus Serbien über gegenseitige Besuche und mittels moderner Kommunikationsmittel

weiterhin gepflegt werden. Damit kann er sich nicht auf die Garantie des

Familienlebens berufen.

3.2.2

Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, kann angesichts seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit,

seiner Verschuldung und seines nicht tadellosen Verhaltens von einer besonders

ausgeprägten Integration keine Rede sein, weshalb ihm der in Art. 8 EMRK

verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf

Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft.

4.

4.1

Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE

können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der

Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur

war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger

als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Dabei handelt es sich um

Ermessensentscheide (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1

und 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht

kann die besagten Ermessensentscheide nur auf das Überschreiten, Unterschreiten

oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf deren

Angemessenheit (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG § 50 N. 25 ff., N. 66 ff.).

4.2

Der

Beschwerdegegner hielt fest, dass der Beschwerdeführer diese zeitlichen

Voraussetzungen für die Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k

AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE erfülle. Der

Beschwerdeführer sei jedoch in der Vergangenheit verschiedentlich straffällig

geworden. Mit Strafbefehl des Bezirksamts N vom 27. Januar 2009 sei er

wegen Urkundenfälschung sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung mit

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 300.-

bestraft worden. Das Bezirksamt N habe ihn mit Strafbefehl vom 30. März

2010.

wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen

Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes mit gemeinnütziger Arbeit von 120

Stunden und einer Busse von Fr. 100.-. bestraft. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft N vom 13. Februar 2013 sei der Beschwerdeführer wegen

Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes, Ungehorsam des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Übertretungen des

Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-

und einer Busse von Fr. 400.- bestraft worden. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2020 sei er wegen

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu Fr. 30.- bestraft worden. Insgesamt lägen mannigfaltige Straftaten vor,

die der Beschwerdeführer über mehrere Jahre verteilt begangen habe, die einer

nur geringfügigen Delinquenz entgegenstünden. Sodann habe er Schulden. Gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts O vom 28. März 2022 lägen

gegen den Beschwerdeführer 22 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 13'744.70

vor. Obwohl ein Grossteil der Schulden Gerichtsschulden betreffen würden, vom

Beschwerdeführer mutwillig verursacht worden seien und ihm damit qualifiziert

vorwerfbar seien, läge umfangmässig keine erhebliche Verschuldung vor, weshalb

alleine aufgrund der Schuldenwirtschaft kein Integrationsdefizit zu bejahen

sei. Weiter sei der Beschwerdeführer seit dem 13. September 2012 nicht

mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und habe auch keine Aus- oder

Weiterbildung besucht. Er habe seit 2005 in den Kantonen Aargau, Zürich und

Solothurn Sozialhilfe im Umfang von Fr. 668'334.10 bezogen. Auch nach

seinem Zuzug in den Kanton Zürich am 24. November 2021 habe er weiter

Sozialhilfe bezogen. Der Sozialhilfebezug müsse als erheblich bezeichnet werden,

sei nur teilweise unverschuldet und ihm als Integrationsdefizit vorwerfbar. Der

Beschwerdeführer erhalte rückwirkend per 1. August 2020 eine volle

IV-Rente von monatlich Fr. 1'686.-. Diese Rente reiche nicht aus, um den

Lebensbedarf zu decken, weshalb er auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein

werde. Vorliegend löse die IV-Rente und die Ergänzungsleistung lediglich die

vorbestehende langjährige Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten ab. Unter

Berücksichtigung der zürcherischen Rechtsprechung und dem Umstand, dass die

Ablösung von der Sozialhilfe erst in jüngerer Zeit erfolgt sei, liege trotz

Ausrichtung einer IV-Rente ein Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG vor. Gesamthaft gesehen mangle es dem Beschwerdeführer für eine

Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49

Abs. 1 VZAE an einer genügenden Integration.

4.3

Der

Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz berücksichtigt,

dass sein Sozialhilfebezug (teilweise) in Zusammenhang mit seiner

Suchterkrankung und psychischen Erkrankungen stand. Sodann ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit einer IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'686.-.

kaum in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt ohne Ergänzungsleistungen zu

bestreiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht auf Ergänzungsleistungen

angewiesen sein sollte, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz angesichts der

jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, der Schulden und der

Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend.

5.

5.1

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die

Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die

Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die

Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31

Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine

Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss

sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur

Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht

voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der

Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die

ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial

und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass

gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr

so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land –

insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1

und 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1).

5.2

Die Vorinstanz verneinte das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG. Sie führte diesbezüglich insbesondere aus, der

Beschwerdeführer halte sich zwar seit über 18 Jahren in der Schweiz auf, es sei

ihm jedoch trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht annährend gelungen, sich in

der Schweiz zu integrieren. Er habe immer wieder delinquiert, sei verschuldet

und habe erhebliche Sozialhilfegelder bezogen. Auch mit der inzwischen

ausgerichteten IV-Rente werde er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten

können. Die IV-Rente werde ihm auch in Serbien ausbezahlt (Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale

Sicherheit vom 11. Oktober 2010). In der Schweiz habe er bis auf seine

beiden fremdplatzierten Söhne keine weiteren Verwandten. Zu seinen Söhnen habe

er seit der Trennung von seiner Ehefrau im 2017 kaum mehr Kontakte gepflegt.

Erst seit Mitte Mai 2022 pflege er die Beziehung zu ihnen wieder. Diese

Beziehung könne – wenn auch eingeschränkt – mittels der modernen Mittel der

Kommunikation und gegenseitigen Besuchen gelebt werden. Über (weitere) soziale

Kontakte verfüge der Beschwerdeführer nicht. Die psychische Erkrankung und die

Abhängigkeitserkrankungen des Beschwerdeführers seien auch im Heimatland

behandelbar. Serbien verfüge über das Land verteilt über staatliche und private

psychiatrische Kliniken, in denen grundsätzlich alle psychiatrischen

Krankheitsbilder in Form von stationären Aufenthalten oder beratenden

Gesprächen behandelt werden. Medikamente gegen Depressionen seien vorhanden. Medikamente,

die auf der staatlichen Medikamentenliste aufgeführt sind, seien kostenlos

erhältlich. Für Drogenabhängige gebe es drei Versorgungsstufen:

Allgemeinmediziner oder Psychiater, die diagnostische Massnahmen und

medizinische Behandlungen anbieten, Psychiater, die ambulante oder stationäre

Behandlungen anbieten und spezialisierte, nationale Zentren, die die Behandlung

von Drogenabhängigen anbieten. Solche Zentren gebe es in den vier Städten

Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac. In denselben Städten seien auch Methadonzentren

zu finden. Damit könne der Beschwerdeführer auch bei einer Wegweisung nach

Serbien weitere medizinische und psychiatrische Unterstützung erhalten. Zu

Serbien habe der Beschwerdeführer zwar offenbar keinen Bezug, weil er in

Frankreich aufgewachsen sei. Ein Leben in Serbien sei für den Beschwerdeführer

zwar mit Herausforderungen verbunden. Dennoch sei ihm solches nicht gänzlich

unzumutbar. Er sei mit der serbischen Sprache grundsätzlich vertraut. Er habe

sein Heimatland zwischen 2012 und 2014 während mehrerer Wochen Ferien besucht.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor.

5.3

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, er spreche kein Serbisch, erscheint dies nicht

glaubhaft. Aus den Akten geht hervor, dass er als Muttersprache Serbisch und

Französisch angegeben hatte (vgl. Neuropsychologisches Teilgutachten der P AG

vom 13. Oktober 2021). Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass er im

Jahr 2005 aus Serbien herkommend in die Schweiz eingereist ist und er die Ehe

mit einer Landsfrau im Jahr 2005 in Serbien geschlossen hat. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest vorübergehend

in Serbien gewohnt hat und der serbischen Sprache mächtig ist. Auch dürfte er

aufgrund der Ferienaufenthalte nach wie vor mit den Verhältnissen in seinem

Heimatland vertraut sein. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerde-

führers gebietet keinen weiteren Verbleib in der Schweiz: Medizinische Gründe

können zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Betroffene

nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über

längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische

Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind,

sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen

führen könnte. Hingegen vermag allein der Umstand, dass der Betroffene in der

Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem

Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen

(vgl. VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00377, E. 4.3.1, mit

weiteren Hinweisen). Es wird nicht verkannt, dass seine Ausreise auch die

Kinder des Beschwerdeführers schwer trifft. Allerdings besteht der Kontakt zu

seinen Kindern erst seit 2022 wieder und lebt der Beschwerdeführer seit 2017

nicht mehr mit seinen Kindern zusammen. Er konnte auch während dieser Zeit

nicht für seine Kinder da sein. Die Kinder würden in ihrem vertrauten Umfeld

bleiben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist für ihn

zweifelsohne mit einer Härte verbunden, diese geht aber nicht über das Mass

hinaus, welches nicht in Kauf genommen werden kann. Der Entscheid, dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich als nicht rechtsverletzend.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer

ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

6.2

Gemäss § 16 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren genügend zu wahren.

6.3

Die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos.

Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist daher die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Angesichts der Komplexität

gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche Vertretung als sachlich

notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person seines Anwalts

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

6.4

Rechtsanwalt B

weist in der Kostennote vom 10. Oktober 2024 einen angemessenen Aufwand

von Fr. 2'599.05 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus. Er ist daher

mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5

Der

Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt B

wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'599.05 (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur

Anweisung der Entschädigung).