Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00138

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00138

8. Mai 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25332)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00138

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1.

A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene serbische Staatsangehörige A

(nachfolgend; der Beschwerdeführer 1) ist mit der 1984 geborenen Landsfrau

B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2 bzw. Ehefrau) verheiratet. Aus der Ehe

entstammen die 2006 bzw. 2002 geborenen Töchter C (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 3

bzw. jüngere Tochter) und G (nachfolgend ältere Tochter), welche wie ihre

Eltern serbische Staatsangehörige sind.

Am 22. Februar 2023 reiste der Beschwerdeführer 1

in die Schweiz ein, wo ihm nach der Vorlage eines gefälschten bulgarischen

Reisepasses und eines Arbeitsvertrages mit der E GmbH in F am 3. März

2023 eine bis zum 21. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Am 17. Juli

2023 und 18. August 2023 zog der Beschwerdeführer 1 seine Ehefrau und

seine beiden Töchter in die Schweiz nach, welchen gestützt auf die

freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen am 22.

bzw. 30. August 2023 jeweils eine (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater erteilt wurden.

Nach einem Hinweis des Strassenverkehrsamts Zürich

betreffend Fälschung des Führerausweises und weiteren polizeilichen Abklärungen

gestand der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, zur

Erschleichung seines Aufenthalts gefälschte bulgarische Dokumente vorgelegt zu

haben, weswegen ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl

vom 17. November 2023 wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der

Behörden, rechtswidriger Einreise, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 1'600.-

verurteilte. Zudem verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 21. November

2023 gegen den Beschwerdeführer 1 ein dreijähriges Einreiseverbot ab

Ausreisedatum.

Hierauf widerrief das Migrationsamt am 21. November

2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 und die

hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der beiden

Töchter, unter Ansetzung von Ausreisefristen bis zum 15. Dezember 2023 und Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen

Rekurses. Am Folgetag wurde der Beschwerdeführer 1

von der E GmbH fristlos entlassen.

Erwägungen

II.

Gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

liessen einerseits die Beschwerdeführenden 1–3 und andererseits die ältere

Tochter mit gesonderter Eingabe Rekurs erheben. Am 6. März 2024 wies die

Sicherheitsdirektion sowohl den Rekurs der Beschwerdeführenden 1–3 (Rekursentscheid

Nr. 2023.0705) als auch der älteren Tochter (Rekursentscheid Nr. 2023.0717)

ab, wobei jeweils eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bzw. des

Schengen-Raums bis zum 5. April 2024 angesetzt und einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 13. März 2024 liessen die

Beschwerdeführenden 1–3 dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Rekursentscheid Nr. 2023.0705 vom 6. März 2024 aufzuheben und es sei

dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter wurde die

Ergänzung der Rechtsmitteleingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist

angekündigt. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren

VB.2024.00138, zog die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis zum

Entscheid über die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Eine im Verfahren

VB.2024.00138 einverlangte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Parallel zum Verfahren der Beschwerdeführenden 1–3 liess

am 28. März 2024 auch die ältere Tochter G (mit derselben Rechtsvertretung

wie im Verfahren der Beschwerdeführenden) Beschwerde gegen den Rekursentscheid Nr. 2023.0717

erheben, wobei ebenfalls dessen Aufhebung und die Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete

hierauf das nur die ältere Tochter betreffende Verfahren VB.2024.00157, zog

ebenfalls die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis zum Entscheid über

die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten. Auf eine Kautionierung in jenem Verfahren wurde verzichtet.

Mit getrennten Eingaben vom 17. April 2024 reichte

der gemeinsame Rechtsvertreter der Familie in beiden Beschwerdeverfahren

jeweils eine weitgehend identische Beschwerdeergänzung ein, bei welcher die

Parteibezeichnungen dem jeweiligen Verfahren angepasst wurde.

Es wurden in beiden Verfahren

weder Vernehmlassungen durchgeführt noch Beschwerdeantworten eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet allein das Beschwerdeverfahren VB.2024.00138

betreffend die Beschwerdeführenden 1–3, während über die

Bewilligungssituation der ältesten Tochter des Beschwerdeführers 1 im

gesondert zu führenden Verfahren VB.2024.00157 zu entscheiden ist.

1.2

Ein Beizug

der (vorinstanzlichen) Akten des Parallelverfahrens VB.2024.00157 ist nicht

erforderlich, nachdem dies von keiner Partei verlangt wird und die

entscheidrelevanten Akten bereits vorliegen. Auf die offerierten Anhörungen der

Beschwerdeführenden 1–3 oder der ältesten Tochter der Beschwerdeführenden 1

und 2 kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hinreichend Anlass und Gelegenheit

hatten, ihre Vorbringen schriftlich zu substanziieren und kein Anspruch auf

eine mündliche Anhörung durch das Gericht besteht (BGr, 22. November 2021,

2C_752/2021, E. 4.4; BGr, 8. Juni 2018, 2C_545/2017, E. 3).

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.2

Mit vorliegendem Endentscheid wird das

prozessuale Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während der

Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.

3.

3.1

Das Ausländer-

und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2

AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als

das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2

Gemäss Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben

unselbstän­dig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens

fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein

Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen.

Deren Ehegatten und Kinder, letztere nur sofern sie noch nicht 21 Jahre

alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wurde, haben nach Art. 7 lit. d

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein

abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

3.3

Die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 VFP i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr

erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen

Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012,

E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die

Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht

darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise

erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober

2020, WBE.2020.213, E. II./2).

3.4

Soweit die

Aufenthaltsbewilligungen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen

wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das

Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz

für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember

2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur

Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden,

weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders

Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2;

BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer 1

ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das

bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder

EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung

im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische

Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen

Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei

Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23

Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der beiden anderen

Beschwerdeführenden, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht

darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wussten,

die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen.

Allerdings ist zumindest bei der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2 wenig

glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste,

insbesondere bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen

Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden

Ehebeziehung. Den übrigen Familienmitgliedern musste sodann spätestens nach

der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr

weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint.

Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob zumindest

die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Bewilligungsverfahren nicht auch noch

im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hatten und einen entsprechenden

Widerrufsgrund setzten, indem sie über die Staatsangehörigkeit des

Beschwerdeführers täuschten bzw. ihre Aufenthaltsgesuche auf dessen gefälschten

Ausweispapiere stützten.

4.2

Sämtliche

Beschwerdeführenden leben erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und sind in

Serbien aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der

Schweiz ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib

im Land zu begründen, da sie aufgrund der erschlichenen

Aufenthaltsbewilligungen stets (und erst recht nach der Verurteilung des

Beschwerdeführers 1) mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatten und einem derart

erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist

(BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September

2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Selbst wenn die

nachgezogenen Angehörigen des Beschwerdeführers 1 nicht über dessen

Machenschaften bei der Aufenthaltserschleichung informiert gewesen sein

sollten, sind sie aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und

ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in

der Schweiz verwurzelt und ihrer serbischen Heimat entfremdet, als dass ihnen

deshalb die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Dort

leben überdies auch weitere Verwandte, die ihnen bei der Reintegration

behilflich sein könnten. Unter anderem besitzt gemäss Aktenlage der

(Schwieger-)Vater bzw. Grossvater dort ein Lagergebäude für landwirtschaftliche

Maschinen. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden nicht

substanziiert geltend gemacht. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung

einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, noch

erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig.

4.3

Ein

Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geschützte Beziehungen ist

sodann schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels

weiterer Angehöriger in der Schweiz nicht ersichtlich und wird vor

Verwaltungsgericht auch nicht substanziiert behauptet.

4.4

Ebenso wenig

werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG

geltend gemacht:

4.4.1

Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)

sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafürsprechen,

dass die betroffene Person im Fall der Wegweisung bzw. deren Vollzugs

tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art

grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen.

Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft

glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug

völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der

aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche

Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch

Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sogenannten

nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht

schutzfähig bzw. schutzwillig sind. Dies muss jedoch in substanziierter Weise

dargelegt und belegt werden (BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4

mit zahlreichen Hinweisen).

4.4.2

Die Beschwerdeführenden behaupten in ihrer Beschwerde und deren Ergänzung,

dass der Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder in Serbien zufällige Zeugen

eines Gewaltverbrechens geworden seien, bei welchem jemand niedergestochen und

getötet worden sei. In der Folge soll die Familie von der Täterschaft bedroht

und unter Druck gesetzt worden sein. Unter anderem soll

auf einem Lagerhaus des (Gross-)Vaters in serbischer Sprache die implizite

Drohung "Wir erwarten dich, A" notiert worden sein. Von den

staatlichen Stellen hätten sie aufgrund der mafiösen Strukturen ihres

Heimatlands keinen Schutz erwarten können, weshalb sie auch auf eine

Strafanzeige verzichtet hätten. Während der Bruder hierauf im Jahr 2023 Suizid

begangen habe, sei der Beschwerdeführer 1 mit seiner Familie in die

Schweiz geflohen. Aufgrund der Bedrohungssituation und mangels Schutzfähigkeit

und Schutzwilligkeit des serbischen Staats sei ihr Leben bei einer Rückkehr

akut gefährdet und verstosse ihre Wegweisung gegen das völkerrechtliche Folter-

und Rückführungsverbot.

4.4.3

Serbien gehört zu den verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten

nach Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August

1999.

(AsylV 1), und der serbische Staat gilt grundsätzlich als schutzfähig und

schutzwillig, weshalb Gegenteiliges nicht zu vermuten sowie in substanziierter

Weise darzulegen und zu belegen ist, ansonsten auch keinerlei weitere

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind (anstelle vieler BVGr, 4. August

2017, D-3191/2017, E. 5.5). Die Beschwerdeführenden haben jedoch weder

ihre angebliche Gefährdung in Serbien noch die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit

der serbischen Behörden hinreichend dargelegt: Die angebliche Gefährdung durch

die Täterschaft des (angeblich) beobachteten Gewaltverbrechens ist weitgehend

unbelegt geblieben und wenig glaubhaft: Weder sind Belege für den Gewaltvorfall

selbst vorgelegt worden, noch liegen irgendwelche Belege für die angeblich

monatelang erhaltenen Drohnachrichten in den Akten. Einzig ein nicht datiertes

Foto der erwähnten Drohung am Lagerhausgebäude des Vaters des Beschwerdeführers

1.

liegt in den Akten. Es ist aber nicht ersichtlich,

weshalb die (angeblich) beobachtete Täterschaft des Gewaltdelikts eine solche

Drohung platzieren sollte, obwohl diese keinerlei Interesse daran haben kann,

derart aufzufallen und wohl lediglich eine Anzeigeerstattung verhindern will. Ohnehin würde sich hieraus keine konkrete Bedrohung der

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergeben, galt die Botschaft doch ihrem Wortlaut

nach dem Beschwerdeführer 1. Ansonsten verweisen die

Beschwerdeführenden lediglich auf den Fernsehbericht einer Schiesserei an

anderer Stelle, welcher angeblich von derselben Täterschaft begangen worden

sein soll. Handfeste Belege für diese spekulative Behauptung legen sie nicht

vor. Eine Bedrohungssituation in Serbien wurde überdies

erst im Rekursverfahren geltend gemacht, während dieser für die behauptete

"Flucht" in die Schweiz angeblich ursächlicher Umstand zuvor weder im

Strafverfahren des Beschwerdeführers 1 noch im ausländerrechtlichen Verfahren

je Erwähnung fand und stattdessen wirtschaftliche Gründe für die Einreise in

die Schweiz verantwortlich gemacht wurden. Sodann sind die mafiösen

Verstrickungen der angeblich beobachteten Täterschaft bzw. die mafiöse

Unterwanderung des serbischen Staates in keinster Weise belegt und können die

Beschwerdeführenden mangels Anzeigeerstattung auch nicht darlegen, dass ihnen

die serbischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigert hätten. Kommt

hinzu, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit neben dem Beschwerdeführer 1

auch dessen Familienangehörigen bedroht sein sollte, nachdem diese weder Zeugen

des Gewaltvorfalls waren noch selbst bedroht wurden. Es ist damit weder eine

fortbestehende konkrete Gefährdung noch die kumulativ erforderliche

Verweigerung des Schutzes durch die heimatlichen Behörden belegt, womit auch

kein entsprechendes Vollzugshindernis ersichtlich ist.

4.5

Nach dem

Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Beschwerdeführenden als

begründet und verhältnismässig erweist. Sodann sind keine weiteren

Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche den Beschwerdeführenden den weiteren

Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten.

Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen, wobei aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden konnte.

5.

Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden 1–3 die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

und § 17 Abs. 2 VRG). Von einer Kostenbefreiung der Beschwerdeführerin 3

ist abzusehen, nachdem diese bei Beschwerdeeinreichung bereits volljährig war

und sich der Beschwerde ihrer Eltern angeschlossen hat.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 8;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, unter Beilage von act. 8;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).