VB.2024.00138
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00138
8. Mai 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25332)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00138
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene serbische Staatsangehörige A
(nachfolgend; der Beschwerdeführer 1) ist mit der 1984 geborenen Landsfrau
B (nachfolgend Beschwerdeführerin 2 bzw. Ehefrau) verheiratet. Aus der Ehe
entstammen die 2006 bzw. 2002 geborenen Töchter C (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 3
bzw. jüngere Tochter) und G (nachfolgend ältere Tochter), welche wie ihre
Eltern serbische Staatsangehörige sind.
Am 22. Februar 2023 reiste der Beschwerdeführer 1
in die Schweiz ein, wo ihm nach der Vorlage eines gefälschten bulgarischen
Reisepasses und eines Arbeitsvertrages mit der E GmbH in F am 3. März
2023 eine bis zum 21. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Am 17. Juli
2023 und 18. August 2023 zog der Beschwerdeführer 1 seine Ehefrau und
seine beiden Töchter in die Schweiz nach, welchen gestützt auf die
freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen am 22.
bzw. 30. August 2023 jeweils eine (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater erteilt wurden.
Nach einem Hinweis des Strassenverkehrsamts Zürich
betreffend Fälschung des Führerausweises und weiteren polizeilichen Abklärungen
gestand der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, zur
Erschleichung seines Aufenthalts gefälschte bulgarische Dokumente vorgelegt zu
haben, weswegen ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl
vom 17. November 2023 wegen Fälschung von Ausweisen, Täuschung der
Behörden, rechtswidriger Einreise, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 1'600.-
verurteilte. Zudem verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 21. November
2023 gegen den Beschwerdeführer 1 ein dreijähriges Einreiseverbot ab
Ausreisedatum.
Hierauf widerrief das Migrationsamt am 21. November
2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 und die
hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der beiden
Töchter, unter Ansetzung von Ausreisefristen bis zum 15. Dezember 2023 und Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen
Rekurses. Am Folgetag wurde der Beschwerdeführer 1
von der E GmbH fristlos entlassen.
Erwägungen
II.
Gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
liessen einerseits die Beschwerdeführenden 1–3 und andererseits die ältere
Tochter mit gesonderter Eingabe Rekurs erheben. Am 6. März 2024 wies die
Sicherheitsdirektion sowohl den Rekurs der Beschwerdeführenden 1–3 (Rekursentscheid
Nr. 2023.0705) als auch der älteren Tochter (Rekursentscheid Nr. 2023.0717)
ab, wobei jeweils eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bzw. des
Schengen-Raums bis zum 5. April 2024 angesetzt und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 13. März 2024 liessen die
Beschwerdeführenden 1–3 dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Rekursentscheid Nr. 2023.0705 vom 6. März 2024 aufzuheben und es sei
dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter wurde die
Ergänzung der Rechtsmitteleingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist
angekündigt. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren
VB.2024.00138, zog die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis zum
Entscheid über die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Eine im Verfahren
VB.2024.00138 einverlangte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Parallel zum Verfahren der Beschwerdeführenden 1–3 liess
am 28. März 2024 auch die ältere Tochter G (mit derselben Rechtsvertretung
wie im Verfahren der Beschwerdeführenden) Beschwerde gegen den Rekursentscheid Nr. 2023.0717
erheben, wobei ebenfalls dessen Aufhebung und die Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete
hierauf das nur die ältere Tochter betreffende Verfahren VB.2024.00157, zog
ebenfalls die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis zum Entscheid über
die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten. Auf eine Kautionierung in jenem Verfahren wurde verzichtet.
Mit getrennten Eingaben vom 17. April 2024 reichte
der gemeinsame Rechtsvertreter der Familie in beiden Beschwerdeverfahren
jeweils eine weitgehend identische Beschwerdeergänzung ein, bei welcher die
Parteibezeichnungen dem jeweiligen Verfahren angepasst wurde.
Es wurden in beiden Verfahren
weder Vernehmlassungen durchgeführt noch Beschwerdeantworten eingeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein das Beschwerdeverfahren VB.2024.00138
betreffend die Beschwerdeführenden 1–3, während über die
Bewilligungssituation der ältesten Tochter des Beschwerdeführers 1 im
gesondert zu führenden Verfahren VB.2024.00157 zu entscheiden ist.
1.2
Ein Beizug
der (vorinstanzlichen) Akten des Parallelverfahrens VB.2024.00157 ist nicht
erforderlich, nachdem dies von keiner Partei verlangt wird und die
entscheidrelevanten Akten bereits vorliegen. Auf die offerierten Anhörungen der
Beschwerdeführenden 1–3 oder der ältesten Tochter der Beschwerdeführenden 1
und 2 kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hinreichend Anlass und Gelegenheit
hatten, ihre Vorbringen schriftlich zu substanziieren und kein Anspruch auf
eine mündliche Anhörung durch das Gericht besteht (BGr, 22. November 2021,
2C_752/2021, E. 4.4; BGr, 8. Juni 2018, 2C_545/2017, E. 3).
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.2
Mit vorliegendem Endentscheid wird das
prozessuale Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während der
Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.
3.
3.1
Das Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2
AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als
das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2
Gemäss Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben
unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens
fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen.
Deren Ehegatten und Kinder, letztere nur sofern sie noch nicht 21 Jahre
alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wurde, haben nach Art. 7 lit. d
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein
abgeleitetes Aufenthaltsrecht.
3.3
Die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 VFP i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen
Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012,
E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die
Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht
darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise
erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober
2020, WBE.2020.213, E. II./2).
3.4
Soweit die
Aufenthaltsbewilligungen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen
wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das
Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz
für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember
2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur
Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden,
weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders
Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2;
BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer 1
ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das
bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder
EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung
im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische
Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen
Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei
Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23
Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der beiden anderen
Beschwerdeführenden, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht
darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wussten,
die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen.
Allerdings ist zumindest bei der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2 wenig
glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste,
insbesondere bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen
Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden
Ehebeziehung. Den übrigen Familienmitgliedern musste sodann spätestens nach
der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr
weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint.
Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob zumindest
die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Bewilligungsverfahren nicht auch noch
im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hatten und einen entsprechenden
Widerrufsgrund setzten, indem sie über die Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers täuschten bzw. ihre Aufenthaltsgesuche auf dessen gefälschten
Ausweispapiere stützten.
4.2
Sämtliche
Beschwerdeführenden leben erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und sind in
Serbien aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der
Schweiz ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib
im Land zu begründen, da sie aufgrund der erschlichenen
Aufenthaltsbewilligungen stets (und erst recht nach der Verurteilung des
Beschwerdeführers 1) mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatten und einem derart
erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist
(BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September
2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Selbst wenn die
nachgezogenen Angehörigen des Beschwerdeführers 1 nicht über dessen
Machenschaften bei der Aufenthaltserschleichung informiert gewesen sein
sollten, sind sie aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und
ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in
der Schweiz verwurzelt und ihrer serbischen Heimat entfremdet, als dass ihnen
deshalb die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Dort
leben überdies auch weitere Verwandte, die ihnen bei der Reintegration
behilflich sein könnten. Unter anderem besitzt gemäss Aktenlage der
(Schwieger-)Vater bzw. Grossvater dort ein Lagergebäude für landwirtschaftliche
Maschinen. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden nicht
substanziiert geltend gemacht. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung
einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, noch
erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig.
4.3
Ein
Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geschützte Beziehungen ist
sodann schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels
weiterer Angehöriger in der Schweiz nicht ersichtlich und wird vor
Verwaltungsgericht auch nicht substanziiert behauptet.
4.4
Ebenso wenig
werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG
geltend gemacht:
4.4.1
Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)
sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafürsprechen,
dass die betroffene Person im Fall der Wegweisung bzw. deren Vollzugs
tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen.
Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft
glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug
völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der
aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche
Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch
Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sogenannten
nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht
schutzfähig bzw. schutzwillig sind. Dies muss jedoch in substanziierter Weise
dargelegt und belegt werden (BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4
mit zahlreichen Hinweisen).
4.4.2
Die Beschwerdeführenden behaupten in ihrer Beschwerde und deren Ergänzung,
dass der Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder in Serbien zufällige Zeugen
eines Gewaltverbrechens geworden seien, bei welchem jemand niedergestochen und
getötet worden sei. In der Folge soll die Familie von der Täterschaft bedroht
und unter Druck gesetzt worden sein. Unter anderem soll
auf einem Lagerhaus des (Gross-)Vaters in serbischer Sprache die implizite
Drohung "Wir erwarten dich, A" notiert worden sein. Von den
staatlichen Stellen hätten sie aufgrund der mafiösen Strukturen ihres
Heimatlands keinen Schutz erwarten können, weshalb sie auch auf eine
Strafanzeige verzichtet hätten. Während der Bruder hierauf im Jahr 2023 Suizid
begangen habe, sei der Beschwerdeführer 1 mit seiner Familie in die
Schweiz geflohen. Aufgrund der Bedrohungssituation und mangels Schutzfähigkeit
und Schutzwilligkeit des serbischen Staats sei ihr Leben bei einer Rückkehr
akut gefährdet und verstosse ihre Wegweisung gegen das völkerrechtliche Folter-
und Rückführungsverbot.
4.4.3
Serbien gehört zu den verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten
nach Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999.
(AsylV 1), und der serbische Staat gilt grundsätzlich als schutzfähig und
schutzwillig, weshalb Gegenteiliges nicht zu vermuten sowie in substanziierter
Weise darzulegen und zu belegen ist, ansonsten auch keinerlei weitere
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind (anstelle vieler BVGr, 4. August
2017, D-3191/2017, E. 5.5). Die Beschwerdeführenden haben jedoch weder
ihre angebliche Gefährdung in Serbien noch die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit
der serbischen Behörden hinreichend dargelegt: Die angebliche Gefährdung durch
die Täterschaft des (angeblich) beobachteten Gewaltverbrechens ist weitgehend
unbelegt geblieben und wenig glaubhaft: Weder sind Belege für den Gewaltvorfall
selbst vorgelegt worden, noch liegen irgendwelche Belege für die angeblich
monatelang erhaltenen Drohnachrichten in den Akten. Einzig ein nicht datiertes
Foto der erwähnten Drohung am Lagerhausgebäude des Vaters des Beschwerdeführers
1.
liegt in den Akten. Es ist aber nicht ersichtlich,
weshalb die (angeblich) beobachtete Täterschaft des Gewaltdelikts eine solche
Drohung platzieren sollte, obwohl diese keinerlei Interesse daran haben kann,
derart aufzufallen und wohl lediglich eine Anzeigeerstattung verhindern will. Ohnehin würde sich hieraus keine konkrete Bedrohung der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergeben, galt die Botschaft doch ihrem Wortlaut
nach dem Beschwerdeführer 1. Ansonsten verweisen die
Beschwerdeführenden lediglich auf den Fernsehbericht einer Schiesserei an
anderer Stelle, welcher angeblich von derselben Täterschaft begangen worden
sein soll. Handfeste Belege für diese spekulative Behauptung legen sie nicht
vor. Eine Bedrohungssituation in Serbien wurde überdies
erst im Rekursverfahren geltend gemacht, während dieser für die behauptete
"Flucht" in die Schweiz angeblich ursächlicher Umstand zuvor weder im
Strafverfahren des Beschwerdeführers 1 noch im ausländerrechtlichen Verfahren
je Erwähnung fand und stattdessen wirtschaftliche Gründe für die Einreise in
die Schweiz verantwortlich gemacht wurden. Sodann sind die mafiösen
Verstrickungen der angeblich beobachteten Täterschaft bzw. die mafiöse
Unterwanderung des serbischen Staates in keinster Weise belegt und können die
Beschwerdeführenden mangels Anzeigeerstattung auch nicht darlegen, dass ihnen
die serbischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigert hätten. Kommt
hinzu, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit neben dem Beschwerdeführer 1
auch dessen Familienangehörigen bedroht sein sollte, nachdem diese weder Zeugen
des Gewaltvorfalls waren noch selbst bedroht wurden. Es ist damit weder eine
fortbestehende konkrete Gefährdung noch die kumulativ erforderliche
Verweigerung des Schutzes durch die heimatlichen Behörden belegt, womit auch
kein entsprechendes Vollzugshindernis ersichtlich ist.
4.5
Nach dem
Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Beschwerdeführenden als
begründet und verhältnismässig erweist. Sodann sind keine weiteren
Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche den Beschwerdeführenden den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten.
Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen, wobei aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden konnte.
5.
Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden 1–3 die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
und § 17 Abs. 2 VRG). Von einer Kostenbefreiung der Beschwerdeführerin 3
ist abzusehen, nachdem diese bei Beschwerdeeinreichung bereits volljährig war
und sich der Beschwerde ihrer Eltern angeschlossen hat.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 8;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, unter Beilage von act. 8;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).