VB.2024.00139
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00139
19. Dezember 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25891)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00139
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1989 geborener
syrischer Staatsangehöriger, reiste am 5. November 2014 in die Schweiz
ein. In der Folge wies ihn das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) dem Kanton Schwyz zu. Mit Entscheid vom
14. Juli 2015 anerkannte das SEM A als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
Das Amt für Migration des Kantons Schwyz erteilte ihm daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese regelmässig. Am 5. September
2019 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich A den Kantonswechsel in
den Kanton Zürich; seither ist A im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigt.
2022 heiratete A C, eine 1997 geborene syrische
Staatsangehörige, die am 12. Juli 2021 in die Schweiz eingereist war. A
und seine Ehefrau haben zwei Kinder: D, geboren 2022, und E, geboren 2023.
Am 15. August beziehungsweise 22. September 2023
ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am
23. Oktober 2023 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. November 2023 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 1. Februar 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die
Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II), und richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 13. März 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Zudem ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. März 2024
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Gemäss
Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an anerkannte
Flüchtlinge nach Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20).
3.
3.1
Gemäss Art. 34
Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit.
b) und sie integriert sind (lit. c).
3.2
Der
Beschwerdeführer reiste am 5. November 2014 in die Schweiz ein. Eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt er jedoch erst, nachdem das SEM ihm mit
Entscheid vom 14. Juli 2015 Asyl gewährt hatte. Damit hält er sich noch
keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz auf. Eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 AIG kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 34 Abs. 2
lit. a).
3.3
Wichtige
Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34
Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht
ersichtlich.
4.
4.1
Gestützt
auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und
Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63
Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).
4.2
Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl
für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem
zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer
integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei
gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert,
wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG
erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
[VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG).
Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der
Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62
Abs. 2 VZAE).
Bis zum
Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019
setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders
erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember
2018.
geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die
Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen
Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die
Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff.,
2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer
nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf
dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis
VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration
ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff., 2417). Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen
Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024,
VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.2; vgl. auch BBl 2013,
2397.
ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia
Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern
2024, Art. 34 N. 50).
4.3
Das
Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober
2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz
nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N. 6.3 f.). Weiter wird
gemäss der Weisung ein tadelloser Leumund während der gesamten Dauer des
Aufenthalts vorausgesetzt (N. 6.4). Gemäss jüngster Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist die in der Weisung für die vorzeitige Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit während des
gesamten Aufenthalts sowie die fünfjährige Erwerbstätigkeit zu restriktiv (VGr,
10.
Oktober 2024, VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.6). Dasselbe
gilt mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34
Abs. 4 AIG für die Voraussetzung des tadellosen Leumunds während der
gesamten Dauer des Aufenthalts. Die Weisung ist daher in dieser Hinsicht nicht
unbesehen als massgebend zu betrachten.
4.4
Nach
Art. 34 Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April
2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vorzeitig die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanzen verweigerten dies mit
der Begründung, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung setze
eine besonders erfolgreiche Integration voraus. Namentlich werde vorausgesetzt,
dass die gesuchstellende Person einen absolut tadellosen Leumund habe, während
der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und nie von der
Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe in der
Vergangenheit Sozialhilfe bezogen und es lägen drei Strafbefehle gegen ihn vor.
Daher könne ihm die Niederlassungsbewilligung nicht vorzeitig erteilt werden.
6.
6.1
Das SEM
gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 Asyl. Seither hält er sich
ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Damit
erfüllt er die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG.
6.2
Der
Beschwerdeführer hat vom 1. November 2015 bis zum 31. Juli 2019
Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 72'426.40 bezogen. Seit dem 1. August
2019.
ist er nicht mehr auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen.
Seine Ehefrau und seine Kinder haben bislang keine Sozialhilfe bezogen. Seit
April 2020 ist der Beschwerdeführer als Inhaber eines Coiffeursalons selbständig
erwerbstätig. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG aktuell nicht gegeben. Inwiefern der Umstand zu
berücksichtigen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des als Flüchtling
anerkannten Beschwerdeführers nicht aufgrund seines Sozialhilfebezugs
widerrufen werden darf, kann offenbleiben (Art. 23 des Abkommens vom
28.
Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30];
BGE 139 I 330 E. 3.1).
Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sind
keine Schulden verzeichnet.
Der Beschwerdeführer erwirkte während seiner Anwesenheit
in der Schweiz drei Strafbefehle. Namentlich bestrafte ihn das Untersuchungsamt
St. Gallen mit Strafbefehl vom 6. November 2014 wegen rechtswidriger
Einreise mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer
Busse von Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 11. November 2020 auferlegte
ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen eine Busse in Höhe von Fr. 150.-
zufolge Missachtens der Meldepflicht als Selbständigerwerbender. Am 25. November
2021.
auferlegte ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen wegen einer Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb durch Verletzen der
Preisbekanntgabepflicht sowie einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch den Verkauf von Haarprodukten mit
ungenügender Kennzeichnung sowie das Nichtnachkommen der Selbstkontrollpflicht eine
Busse in Höhe von Fr. 800.-. Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht
als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die
Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind
somit nicht gegeben.
Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1
AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die
Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG.
6.3
Zur
Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in
Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten
Folgendes:
6.3.1
Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der
Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in
sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1
lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE).
Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis
VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen.
6.3.2
Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann
nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und
behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.
Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz
drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer
wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Diese Verurteilung liegt bereits zehn
Jahre zurück. Zudem kann angesichts der dem Beschwerdeführer in Syrien
drohenden Verfolgung aus seiner rechtswidrigen Einreise nicht auf ein
Integrationsdefizit geschlossen werden (vgl. auch Art. 31 Ziff. 1
FK).
Daneben wurde der Beschwerdeführer am 11. November
2020.
zu einer Busse in Höhe von Fr. 150.- verurteilt. Als anerkannter
Flüchtling wäre er gemäss Art. 61 Abs. 2 AsylG verpflichtet gewesen,
die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu melden, was er jedoch
unterlassen hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. November
2021.
mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Dies, da er in seinem
Coiffeursalon Haarprodukte zum Verkauf angeboten hat, die nicht mit
Verkaufspreisen beschriftet waren. Zudem waren die Produkte nicht in einer
schweizerischen Amtssprache gekennzeichnet und kam der Beschwerdeführer seiner
Selbstkontrollpflicht nach Art. 26 des Lebensmittelgesetzes vom
20.
Juni 2014 (SR 817.0) nicht nach. Bei beiden Delikten handelt es
sich lediglich um Übertretungen. Der Beschwerdeführer zeigte sich einsichtig
und verhielt sich kooperativ. Obschon die eine Busse etwas höher ausgefallen
ist, ist das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen und sind die
Delikte als Bagatellen zu qualifizieren. Im Strafregisterauszug für
Privatpersonen sind heute keine Delikte des Beschwerdeführers (mehr)
verzeichnet.
Betreibungen sind gegen den Beschwerdeführer keine
registriert.
Insgesamt erfüllt der
Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung. Die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers sowie
die zwei Übertretungen reichen nicht aus, um die Integration des Beschwerdeführers
in dieser Hinsicht zu verneinen.
6.3.3
Der Beschwerdeführer war ab seiner Einreise bis Ende Juli 2019 auf
Sozialhilfe angewiesen. Daneben ging er ab November 2019 beinahe durchgehend einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Per 1. August 2019 konnte er eine
Vollzeitstelle als angestellter Coiffeur antreten, woraufhin er sich von der
Sozialhilfe lösen konnte. Seit April 2020 ist er als Inhaber eines
Coiffeursalons selbständig erwerbstätig. Anders als von der Vorinstanz
angenommen, ist in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders erfolgreiche
Integration erforderlich. Dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am
Wirtschaftsleben für die vorzeitige Erteilung Niederlassungsbewilligung ausreicht,
ist nicht ausgeschlossen. Wie hoch das von ihm erzielte Einkommen ist, geht aus
den Akten jedoch nicht hervor. Den im Familiennachzugsverfahren eingereichten
Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er damals mit seinem Coiffeursalon einen
monatlichen Umsatz von rund Fr. 4'500.- erzielte. Seither ist er umgezogen
und hat zwei Kinder bekommen, womit sich sein Bedarf erhöht haben dürfte.
Angaben dazu, wie hoch sein Umsatz heute ist und welche Ausgaben beim Betrieb
des Coiffeursalons anfallen, macht der Beschwerdeführer keine. Er führt jedoch
aus, sein Lohn reiche "kaum zum Leben".
Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Teilnahme des Beschwerdeführers
am Wirtschaftsleben für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
ausreicht, nicht abschliessend beurteilt werden. Diesbezüglich sind ergänzende
Sachverhaltsabklärungen notwendig.
6.3.4
Zur Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers finden sich in den Akten
keine Hinweise. Ihr Integrationsgrad ist bei der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung aber zu berücksichtigen (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Diesbezüglich sind ebenfalls
weitere Abklärungen erforderlich.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur
erneuten Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
8.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung
bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen
zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind somit
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen
hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das sinngemässe
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Oktober
2023.
und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom
1.
Februar 2024 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der
Erwägungen zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom
1.
Februar 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.