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Entscheid

VB.2024.00139

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00139

19. Dezember 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25891)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00139

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1989 geborener

syrischer Staatsangehöriger, reiste am 5. November 2014 in die Schweiz

ein. In der Folge wies ihn das Bundesamt für Migration (heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) dem Kanton Schwyz zu. Mit Entscheid vom

14. Juli 2015 anerkannte das SEM A als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.

Das Amt für Migration des Kantons Schwyz erteilte ihm daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese regelmässig. Am 5. September

2019 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich A den Kantonswechsel in

den Kanton Zürich; seither ist A im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigt.

2022 heiratete A C, eine 1997 geborene syrische

Staatsangehörige, die am 12. Juli 2021 in die Schweiz eingereist war. A

und seine Ehefrau haben zwei Kinder: D, geboren 2022, und E, geboren 2023.

Am 15. August beziehungsweise 22. September 2023

ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am

23. Oktober 2023 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. November 2023 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 1. Februar 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die

Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II), und richtete keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 13. März 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Zudem ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. März 2024

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Gemäss

Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an anerkannte

Flüchtlinge nach Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20).

3.

3.1

Gemäss Art. 34

Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens

zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit.

b) und sie integriert sind (lit. c).

3.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 5. November 2014 in die Schweiz ein. Eine

Aufenthaltsbewilligung erhielt er jedoch erst, nachdem das SEM ihm mit

Entscheid vom 14. Juli 2015 Asyl gewährt hatte. Damit hält er sich noch

keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz auf. Eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt

auf Art. 34 Abs. 2 AIG kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 34 Abs. 2

lit. a).

3.3

Wichtige

Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34

Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht

ersichtlich.

4.

4.1

Gestützt

auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und

Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen

Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63

Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34

Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).

4.2

Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl

für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem

zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer

integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei

gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert,

wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG

erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

[VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG).

Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der

Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62

Abs. 2 VZAE).

Bis zum

Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019

setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders

erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember

2018.

geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die

Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen

Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die

Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff.,

2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer

nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf

dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis

VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration

ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff., 2417). Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen

Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024,

VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.2; vgl. auch BBl 2013,

2397.

ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia

Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern

2024, Art. 34 N. 50).

4.3

Das

Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung

erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober

2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der

Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit

nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz

nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N. 6.3 f.). Weiter wird

gemäss der Weisung ein tadelloser Leumund während der gesamten Dauer des

Aufenthalts vorausgesetzt (N. 6.4). Gemäss jüngster Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist die in der Weisung für die vorzeitige Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit während des

gesamten Aufenthalts sowie die fünfjährige Erwerbstätigkeit zu restriktiv (VGr,

10.

Oktober 2024, VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.6). Dasselbe

gilt mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34

Abs. 4 AIG für die Voraussetzung des tadellosen Leumunds während der

gesamten Dauer des Aufenthalts. Die Weisung ist daher in dieser Hinsicht nicht

unbesehen als massgebend zu betrachten.

4.4

Nach

Art. 34 Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl.

Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April

2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

5.

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vorzeitig die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanzen verweigerten dies mit

der Begründung, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung setze

eine besonders erfolgreiche Integration voraus. Namentlich werde vorausgesetzt,

dass die gesuchstellende Person einen absolut tadellosen Leumund habe, während

der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und nie von der

Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe in der

Vergangenheit Sozialhilfe bezogen und es lägen drei Strafbefehle gegen ihn vor.

Daher könne ihm die Niederlassungsbewilligung nicht vorzeitig erteilt werden.

6.

6.1

Das SEM

gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 Asyl. Seither hält er sich

ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Damit

erfüllt er die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG.

6.2

Der

Beschwerdeführer hat vom 1. November 2015 bis zum 31. Juli 2019

Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 72'426.40 bezogen. Seit dem 1. August

2019.

ist er nicht mehr auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen.

Seine Ehefrau und seine Kinder haben bislang keine Sozialhilfe bezogen. Seit

April 2020 ist der Beschwerdeführer als Inhaber eines Coiffeursalons selbständig

erwerbstätig. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG aktuell nicht gegeben. Inwiefern der Umstand zu

berücksichtigen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des als Flüchtling

anerkannten Beschwerdeführers nicht aufgrund seines Sozialhilfebezugs

widerrufen werden darf, kann offenbleiben (Art. 23 des Abkommens vom

28.

Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30];

BGE 139 I 330 E. 3.1).

Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sind

keine Schulden verzeichnet.

Der Beschwerdeführer erwirkte während seiner Anwesenheit

in der Schweiz drei Strafbefehle. Namentlich bestrafte ihn das Untersuchungsamt

St. Gallen mit Strafbefehl vom 6. November 2014 wegen rechtswidriger

Einreise mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer

Busse von Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 11. November 2020 auferlegte

ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen eine Busse in Höhe von Fr. 150.-

zufolge Missachtens der Meldepflicht als Selbständigerwerbender. Am 25. November

2021.

auferlegte ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen wegen einer Widerhandlung

gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb durch Verletzen der

Preisbekanntgabepflicht sowie einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch den Verkauf von Haarprodukten mit

ungenügender Kennzeichnung sowie das Nichtnachkommen der Selbstkontrollpflicht eine

Busse in Höhe von Fr. 800.-. Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht

als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die

Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind

somit nicht gegeben.

Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1

AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die

Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in

Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG.

6.3

Zur

Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in

Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in

Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten

Folgendes:

6.3.1

Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der

Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in

sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1

lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE).

Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis

VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen.

6.3.2

Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann

nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und

behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz

drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer

wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Diese Verurteilung liegt bereits zehn

Jahre zurück. Zudem kann angesichts der dem Beschwerdeführer in Syrien

drohenden Verfolgung aus seiner rechtswidrigen Einreise nicht auf ein

Integrationsdefizit geschlossen werden (vgl. auch Art. 31 Ziff. 1

FK).

Daneben wurde der Beschwerdeführer am 11. November

2020.

zu einer Busse in Höhe von Fr. 150.- verurteilt. Als anerkannter

Flüchtling wäre er gemäss Art. 61 Abs. 2 AsylG verpflichtet gewesen,

die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu melden, was er jedoch

unterlassen hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. November

2021.

mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Dies, da er in seinem

Coiffeursalon Haarprodukte zum Verkauf angeboten hat, die nicht mit

Verkaufspreisen beschriftet waren. Zudem waren die Produkte nicht in einer

schweizerischen Amtssprache gekennzeichnet und kam der Beschwerdeführer seiner

Selbstkontrollpflicht nach Art. 26 des Lebensmittelgesetzes vom

20.

Juni 2014 (SR 817.0) nicht nach. Bei beiden Delikten handelt es

sich lediglich um Übertretungen. Der Beschwerdeführer zeigte sich einsichtig

und verhielt sich kooperativ. Obschon die eine Busse etwas höher ausgefallen

ist, ist das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen und sind die

Delikte als Bagatellen zu qualifizieren. Im Strafregisterauszug für

Privatpersonen sind heute keine Delikte des Beschwerdeführers (mehr)

verzeichnet.

Betreibungen sind gegen den Beschwerdeführer keine

registriert.

Insgesamt erfüllt der

Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung. Die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers sowie

die zwei Übertretungen reichen nicht aus, um die Integration des Beschwerdeführers

in dieser Hinsicht zu verneinen.

6.3.3

Der Beschwerdeführer war ab seiner Einreise bis Ende Juli 2019 auf

Sozialhilfe angewiesen. Daneben ging er ab November 2019 beinahe durchgehend einer

Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Per 1. August 2019 konnte er eine

Vollzeitstelle als angestellter Coiffeur antreten, woraufhin er sich von der

Sozialhilfe lösen konnte. Seit April 2020 ist er als Inhaber eines

Coiffeursalons selbständig erwerbstätig. Anders als von der Vorinstanz

angenommen, ist in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders erfolgreiche

Integration erforderlich. Dass die Teilnahme des Beschwerdeführers am

Wirtschaftsleben für die vorzeitige Erteilung Niederlassungsbewilligung ausreicht,

ist nicht ausgeschlossen. Wie hoch das von ihm erzielte Einkommen ist, geht aus

den Akten jedoch nicht hervor. Den im Familiennachzugsverfahren eingereichten

Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er damals mit seinem Coiffeursalon einen

monatlichen Umsatz von rund Fr. 4'500.- erzielte. Seither ist er umgezogen

und hat zwei Kinder bekommen, womit sich sein Bedarf erhöht haben dürfte.

Angaben dazu, wie hoch sein Umsatz heute ist und welche Ausgaben beim Betrieb

des Coiffeursalons anfallen, macht der Beschwerdeführer keine. Er führt jedoch

aus, sein Lohn reiche "kaum zum Leben".

Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Teilnahme des Beschwerdeführers

am Wirtschaftsleben für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

ausreicht, nicht abschliessend beurteilt werden. Diesbezüglich sind ergänzende

Sachverhaltsabklärungen notwendig.

6.3.4

Zur Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers finden sich in den Akten

keine Hinweise. Ihr Integrationsgrad ist bei der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungs­bewilligung aber zu berücksichtigen (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Diesbezüglich sind ebenfalls

weitere Abklärungen erforderlich.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur

erneuten Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

8.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung

bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen

zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind somit

dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen

hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das sinngemässe

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG

zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Oktober

2023.

und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom

1.

Februar 2024 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der

Erwägungen zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom

1.

Februar 2024 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und

wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.