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Entscheid

VB.2024.00140

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00140

21. Mai 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25360)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00140

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, c/o RKZ U, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Eingrenzung (GI230118-L),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit

Verfügung vom 21. November 2023 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1

lit. a und b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Bülach an.

Die Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.

Erwägungen

II.

Am 22. Dezember 2023 (Datum des Poststempels)

gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und

ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung.

Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 9. Februar 2024 ab.

III.

A erhob am 13. März 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Verzicht auf die Anordnung einer

Eingrenzung. Eventualiter sei anstelle der Eingrenzung eine Meldepflicht

anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und

Entscheidfindung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. März

2024.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 17. April

2024.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Replik von A erging am

25.

April 2024. Das Migrationsamt liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin

oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht

innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist

nicht eingehalten hat.

Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann

dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche

Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.

2.2

Der aus

dem Iran stammende Beschwerdeführer stellte am 13. August 2015 ein

Asylgesuch in der Schweiz, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM)

mit Entscheid vom 19. September 2017 ablehnte und den Beschwerdeführer aus

der Schweiz wegwies. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht wies am

21.

Dezember 2017 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. In der Folge

setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis zum

25.

Januar 2018, welcher er keine Folge leistete.

2.3

Bei dieser

Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die

Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist eine Eingrenzung nach Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich möglich, was der Beschwerdeführer

nicht bestreitet, und braucht nicht beurteilt zu werden, ob die Eingrenzung

gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auch zulässig ist.

3.

3.1

Die Eingrenzung

muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet,

erforderlich und zumutbar sein.

3.2

Der Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegt darin, den

Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für

die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka/Fanny de Weck,

Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AIG

N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich

begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser eine gewisse

Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16

E. 4.2 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht

auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass

rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser

Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu

fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks,

wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv

unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).

Der Iran stellt nur Personen ein Laissez-Passer aus, die

sich zur freiwilligen Rückkehr bereit erklärt haben. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in

den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Er

selbst bringt in diesem Zusammenhang nur vor, nicht gewillt zu sein, in sein

Heimatland zurückzukehren. Die Eignung der Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist gegeben.

3.3

3.3.1

Für die Frage, ob die Eingrenzung

erforderlich und zumutbar ist, ist

sodann zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung

das gegenteilige Interesse des

Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die

Eingrenzung darf nicht über das

Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des

Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und

Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Besteht kein

schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so

bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits

nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer

Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; ferner VGr.

24.

Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem

Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr,

24.

Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3, und 13. Juli 1995,

2A.193/1995 E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen

von bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März

2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3; zum

Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.1 –

16.

November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.1 –

14.

April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.1 [jeweils mit

Hinweisen]).

3.3.2

Der Beschwerdeführer befand sich zwischen

dem 26. Mai 2020 und dem 16. Juli 2020 in Durchsetzungshaft. Im Nachgang zur Haftentlassung

(angeordnet vom Verwaltungsgericht) wurde mit Verfügung vom 12. August

2020.

zunächst eine auf zwei Jahre befristete Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Urdorf angeordnet.

In der Folge wurde der Eingrenzungsrayon vom Zwangsmassnahmengericht auf das

Gebiet des Bezirks Dietikon ausgeweitet und mit Verfügung vom 15. Juni

2021.

insofern angepasst, dass der Beschwerdeführer das Gebiet des Bezirks

Bülach nicht verlassen darf. Mit der

vorliegend angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer für die Dauer

eines Jahres eingegrenzt. Die Verlängerung der ursprünglichen, zwei Jahre dauernden

Eingrenzung um ein weiteres

Jahr bildet somit den Streitgegenstand.

3.3.3

Wie

gesehen setzt die Verlängerung einer zweijährigen Eingrenzung unter Beachtung

des Verhältnismässigkeitsprinzips das Vorliegen besonderer Umstände voraus,

namentlich ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung,

besonders wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eines

Untertauchens der betroffenen Person (vgl. dazu vorn E. 3.3.1).

3.3.4

Vorliegend geht es um die Verlängerung einer bereits zweijährigen

Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren, mithin um eine

Eingrenzung, die unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt (VGr,

13.

Januar 2022, VB.2021.00478,

E. 6.3.4).

3.3.5

Eine

derartige Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn das öffentliche

Interesse an der Eingrenzung

und ihrer Druckwirkung überwiegt.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts erweist sich eine mehr als zwei Jahre

dauernde Eingrenzung regelmässig

als unverhältnismässig, wenn die betroffene Person abgesehen von Verstössen

gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden ist (VGr,

18.

September 2019, VB.2019.00181, E. 2.3.2 ff.). Hingegen

können Verhältnisse, die eine Verlängerung rechtfertigen, etwa dann vorliegen, wenn

ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung

aufgrund mehrfacher bzw. schwerer

Straffälligkeit besteht, der Betroffene untergetaucht ist und keine besonderen

anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (VGr, 28. März

2019, VB.2018.00817, E. 2; 6. März 2019, VB.2018.00762, E. 2.7;

24.

Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9).

Letzteres ist vorliegend nicht der Fall: Gemäss dem Stammdatenblatt vom

6.

Juli 2022 war der Beschwerdeführer drei Mal (kurzzeitig und letztmals

Mitte 2020) unbekannten Aufenthalts, was ihm aber gemäss der Empfehlung der Härtefallkommission

des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 nicht vorgeworfen bzw. nicht gegen

ihn verwendet werden könne. Es scheine erwiesen, dass der Gesuchsteller nie

untertauchte. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den

Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Den Vorladungen der Behörde zu

Ausreisegesprächen ist der Beschwerdeführer überwiegend nachgekommen. Unter dem Aspekt der Erreichbarkeit ist

damit kein relevantes öffentliches Interesse an der Eingrenzung ersichtlich.

Sodann ist

aufgrund der vorliegenden Akten auch kein besonderes öffentliches

Sicherheitsinteresse mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers

anzunehmen: Abgesehen von Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung wurde

der Beschwerdeführer zwar – da er eine Portion Kokain für seinen Eigenkonsum

aufbewahrte – mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 wegen einer Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) im Sinne von Art. 19a

Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 200.- und gemäss dem Urteil des

Obergerichts vom 28. Februar 2019 – da er ohne Führerausweis mit dem

Motorrad seines Bruders das Trottoir befuhr – wegen der Verletzung

strassenverkehrsrechtlicher Bestimmungen mit 75 Tagen Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe bestraft. Diese Verstösse sind jedoch nicht schwerer

Straffälligkeit zuzuordnen (vgl. dazu auch VGr, 16. November 2021,

VB.2021.00586, E. 5.3.5; 14. April 2021,

VB.2021.00203, E. 5.3.5).

Bei dieser

Sachlage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der nochmaligen Anordnung

einer Eingrenzung auf die Dauer von insgesamt drei Jahren, zumal sich der

Beschwerdeführer zusätzlich für die Dauer von knapp zwei Monaten in

ausländerrechtlicher Haft befunden hat. Hinzu tritt zugunsten des

Beschwerdeführers, dass ihm die Härtefallkommission immerhin in sprachlicher Hinsicht

eine gelungene Integration attestiert und zwei Brüder, welche das Schweizer

Bürgerrecht respektive eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, in C bzw. D leben,

weshalb der Beschwerdeführer durch die Eingrenzung auf das Gebiet des

Bezirks Bülach stärker betroffen ist

als dies üblicherweise der Fall ist (vgl. zu letzterem VGr, 24. Oktober

2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).

Die

angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit

rechtswidrige Massnahme. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei einer Überprüfung

der Anordnung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG: Die Anwendung

dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass vorliegend ein überwiegendes

öffentliches Interesse an der Eingrenzung zu verneinen ist (vgl. VGr, 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.6; 14. April 2021,

VB.2021.00203, E. 5.3.6).

Dispositiv

3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen

und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. November 2023 sowie

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2024 sind aufzuheben.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der

Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), sodass das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Der

Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-. Da dem

Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird auf die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

angerechnet.

4.2 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre Honorarnote

ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von

Fr. 41.50 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die

sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1

Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf

insgesamt Fr. 1'590.60. Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von

Fr. 1'500.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 90.60 zu

entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. November 2023 sowie

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts der

Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2024 werden aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die

Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin.

7. Rechtsanwältin B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 90.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)