VB.2024.00140
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00140
21. Mai 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25360)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00140
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, c/o RKZ U, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Eingrenzung (GI230118-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 21. November 2023 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1
lit. a und b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Bülach an.
Die Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.
Erwägungen
II.
Am 22. Dezember 2023 (Datum des Poststempels)
gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und
ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung.
Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 9. Februar 2024 ab.
III.
A erhob am 13. März 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Verzicht auf die Anordnung einer
Eingrenzung. Eventualiter sei anstelle der Eingrenzung eine Meldepflicht
anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und
Entscheidfindung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. März
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 17. April
2024.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Replik von A erging am
25.
April 2024. Das Migrationsamt liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin
oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist
nicht eingehalten hat.
Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann
dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.
2.2
Der aus
dem Iran stammende Beschwerdeführer stellte am 13. August 2015 ein
Asylgesuch in der Schweiz, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM)
mit Entscheid vom 19. September 2017 ablehnte und den Beschwerdeführer aus
der Schweiz wegwies. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht wies am
21.
Dezember 2017 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. In der Folge
setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis zum
25.
Januar 2018, welcher er keine Folge leistete.
2.3
Bei dieser
Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist eine Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich möglich, was der Beschwerdeführer
nicht bestreitet, und braucht nicht beurteilt zu werden, ob die Eingrenzung
gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auch zulässig ist.
3.
3.1
Die Eingrenzung
muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet,
erforderlich und zumutbar sein.
3.2
Der Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegt darin, den
Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für
die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka/Fanny de Weck,
Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AIG
N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16
E. 4.2 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht
auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser
Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu
fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks,
wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv
unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).
Der Iran stellt nur Personen ein Laissez-Passer aus, die
sich zur freiwilligen Rückkehr bereit erklärt haben. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in
den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Er
selbst bringt in diesem Zusammenhang nur vor, nicht gewillt zu sein, in sein
Heimatland zurückzukehren. Die Eignung der Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist gegeben.
3.3
3.3.1
Für die Frage, ob die Eingrenzung
erforderlich und zumutbar ist, ist
sodann zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung
das gegenteilige Interesse des
Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das
Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des
Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und
Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Besteht kein
schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so
bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits
nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer
Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; ferner VGr.
24.
Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem
Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr,
24.
Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3, und 13. Juli 1995,
2A.193/1995 E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen
von bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März
2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3; zum
Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.1 –
16.
November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.1 –
14.
April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.1 [jeweils mit
Hinweisen]).
3.3.2
Der Beschwerdeführer befand sich zwischen
dem 26. Mai 2020 und dem 16. Juli 2020 in Durchsetzungshaft. Im Nachgang zur Haftentlassung
(angeordnet vom Verwaltungsgericht) wurde mit Verfügung vom 12. August
2020.
zunächst eine auf zwei Jahre befristete Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Urdorf angeordnet.
In der Folge wurde der Eingrenzungsrayon vom Zwangsmassnahmengericht auf das
Gebiet des Bezirks Dietikon ausgeweitet und mit Verfügung vom 15. Juni
2021.
insofern angepasst, dass der Beschwerdeführer das Gebiet des Bezirks
Bülach nicht verlassen darf. Mit der
vorliegend angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer für die Dauer
eines Jahres eingegrenzt. Die Verlängerung der ursprünglichen, zwei Jahre dauernden
Eingrenzung um ein weiteres
Jahr bildet somit den Streitgegenstand.
3.3.3
Wie
gesehen setzt die Verlängerung einer zweijährigen Eingrenzung unter Beachtung
des Verhältnismässigkeitsprinzips das Vorliegen besonderer Umstände voraus,
namentlich ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung,
besonders wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eines
Untertauchens der betroffenen Person (vgl. dazu vorn E. 3.3.1).
3.3.4
Vorliegend geht es um die Verlängerung einer bereits zweijährigen
Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren, mithin um eine
Eingrenzung, die unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt (VGr,
13.
Januar 2022, VB.2021.00478,
E. 6.3.4).
3.3.5
Eine
derartige Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn das öffentliche
Interesse an der Eingrenzung
und ihrer Druckwirkung überwiegt.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts erweist sich eine mehr als zwei Jahre
dauernde Eingrenzung regelmässig
als unverhältnismässig, wenn die betroffene Person abgesehen von Verstössen
gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden ist (VGr,
18.
September 2019, VB.2019.00181, E. 2.3.2 ff.). Hingegen
können Verhältnisse, die eine Verlängerung rechtfertigen, etwa dann vorliegen, wenn
ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung
aufgrund mehrfacher bzw. schwerer
Straffälligkeit besteht, der Betroffene untergetaucht ist und keine besonderen
anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (VGr, 28. März
2019, VB.2018.00817, E. 2; 6. März 2019, VB.2018.00762, E. 2.7;
24.
Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall: Gemäss dem Stammdatenblatt vom
6.
Juli 2022 war der Beschwerdeführer drei Mal (kurzzeitig und letztmals
Mitte 2020) unbekannten Aufenthalts, was ihm aber gemäss der Empfehlung der Härtefallkommission
des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 nicht vorgeworfen bzw. nicht gegen
ihn verwendet werden könne. Es scheine erwiesen, dass der Gesuchsteller nie
untertauchte. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den
Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Den Vorladungen der Behörde zu
Ausreisegesprächen ist der Beschwerdeführer überwiegend nachgekommen. Unter dem Aspekt der Erreichbarkeit ist
damit kein relevantes öffentliches Interesse an der Eingrenzung ersichtlich.
Sodann ist
aufgrund der vorliegenden Akten auch kein besonderes öffentliches
Sicherheitsinteresse mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers
anzunehmen: Abgesehen von Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung wurde
der Beschwerdeführer zwar – da er eine Portion Kokain für seinen Eigenkonsum
aufbewahrte – mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 wegen einer Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) im Sinne von Art. 19a
Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 200.- und gemäss dem Urteil des
Obergerichts vom 28. Februar 2019 – da er ohne Führerausweis mit dem
Motorrad seines Bruders das Trottoir befuhr – wegen der Verletzung
strassenverkehrsrechtlicher Bestimmungen mit 75 Tagen Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe bestraft. Diese Verstösse sind jedoch nicht schwerer
Straffälligkeit zuzuordnen (vgl. dazu auch VGr, 16. November 2021,
VB.2021.00586, E. 5.3.5; 14. April 2021,
VB.2021.00203, E. 5.3.5).
Bei dieser
Sachlage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der nochmaligen Anordnung
einer Eingrenzung auf die Dauer von insgesamt drei Jahren, zumal sich der
Beschwerdeführer zusätzlich für die Dauer von knapp zwei Monaten in
ausländerrechtlicher Haft befunden hat. Hinzu tritt zugunsten des
Beschwerdeführers, dass ihm die Härtefallkommission immerhin in sprachlicher Hinsicht
eine gelungene Integration attestiert und zwei Brüder, welche das Schweizer
Bürgerrecht respektive eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, in C bzw. D leben,
weshalb der Beschwerdeführer durch die Eingrenzung auf das Gebiet des
Bezirks Bülach stärker betroffen ist
als dies üblicherweise der Fall ist (vgl. zu letzterem VGr, 24. Oktober
2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).
Die
angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit
rechtswidrige Massnahme. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei einer Überprüfung
der Anordnung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG: Die Anwendung
dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass vorliegend ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Eingrenzung zu verneinen ist (vgl. VGr, 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.6; 14. April 2021,
VB.2021.00203, E. 5.3.6).
Dispositiv
3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen
und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. November 2023 sowie
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2024 sind aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), sodass das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Der
Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-. Da dem
Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird auf die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
angerechnet.
4.2 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre Honorarnote
ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von
Fr. 41.50 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die
sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1
Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf
insgesamt Fr. 1'590.60. Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von
Fr. 1'500.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 90.60 zu
entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. November 2023 sowie
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts der
Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2024 werden aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die
Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin.
7. Rechtsanwältin B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 90.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)