VB.2024.00141
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00141
15. April 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25275)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00141
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und
C sind seit 2014 verheiratet und die Eltern von E (geb. 2020) und F (geb.
2023). Sie wohnen zusammen in G.
B. Mit
Verfügung vom 29. Februar 2024 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber
C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)
für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 14. März 2024 die
Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und Rayonverbote betreffend diese sowie
den Arbeitsort von A in H und die Kita der Kinder in G an. Zudem verbot die
Kantonspolizei C für dieselbe Dauer, mit A, E und F Kontakt aufzunehmen. Die
Kantonspolizei begründete dies im Wesentlichen damit, dass C A und E seit deren
Geburt regelmässig beschimpft habe und ihnen gegenüber tätlich geworden sei.
Nach der Geburt von F habe sich die Situation weiter verschlimmert.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 4. März 2024 ersuchte C, vertreten durch Rechtsanwältin D,
das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Horgen um gerichtliche
Beurteilung der Verfügung vom 29. Februar 2024 bzw. sofortige Aufhebung
der damit angeordneten Schutzmassnahmen. Die Verfahrenskosten seien auf die
Staatskasse zu nehmen und A sei zu verpflichten, ihm eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Urteil GS240003-F vom 7. März 2024
hob die Haftrichterin die Schutzmassnahmen per 7. März 2024 auf
(Dispositivziffer 1). Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass
Zweifel an der objektiven Darstellung der Ereignisse seitens A bestünden und
den Akten zwar entnommen werden könne, dass zwischen den Eheleuten ein
langjähriger und tiefgreifender Beziehungskonflikt bestehe, nicht jedoch, dass
es zu Zwischenfällen gekommen sei, welche in ihrer Intensität die Schwelle
eines Gewaltereignisses im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG erreicht hätten.
Die Verfahrenskosten nahm die Haftrichterin auf die Staatskasse
(Dispositivziffer 2). C sprach sie aus der Gerichtskasse eine pauschale
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu (Dispositivziffer 3).
B. A
ersuchte ihrerseits das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 7. März
2024.
(Eingang am 8. März 2024) um Verlängerung sämtlicher von der
Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Verfügung GS240004-F vom 11. März
2024.
schrieb die Haftrichterin das Verlängerungsgesuch infolge Aufhebung der
Schutzmassnahmen mit Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 als gegenstandslos
geworden ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob die Haftrichterin
keine (Dispositivziffer 3), ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen
zu (Dispositivziffer 4).
III.
A, vertreten durch Rechtsanwältin B, gelangte mit
Beschwerde vom 13. März 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei das Urteil GS240003-F
vom 7. März 2024 aufzuheben. Die am 29. Februar 2024 von der
Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen seien für die Dauer von drei
Monaten "zu bestätigen resp. wieder anzuordnen". Mit Eingabe vom
18.
März 2024 verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. C,
weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin D, beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 21. März 2024, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien A
aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, ihm eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. A replizierte dazu innert erstreckter Frist
mit Eingabe vom 11. April 2024. Die Kantonspolizei liess sich vor
Verwaltungsgericht nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2], § 38b Abs. 2 VRG).
2.
Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde einzig angefochtenen
Urteils GS240003-F vom 7. März 2024 war die gerichtliche Beurteilung der
Verfügung vom 29. Februar 2024, womit die Kantonspolizei Schutzmassnahmen
gegenüber dem Beschwerdegegner bis und mit 14. März 2024 angeordnet hatte.
Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach § 5 GSG hat die Haftrichterin
bzw. der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei die Schutzmassnahmen zu Recht
anordnete, und daraufhin die Schutzmassnahmen in Abweisung des Gesuchs der
gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung des Gesuchs aufzuheben.
Eine Verlängerung der (zunächst) auf 14 Tage beschränkten Dauer der
Schutzmassnahmen (§ 3 Abs. 3 GSG) ist der Haftrichterin bzw. dem
Haftrichter im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung verwehrt. Eine
Verlängerung um bis zu drei Monate ist vielmehr nur aufgrund eines Gesuchs der
gefährdeten Person möglich (§ 6 Abs. 1 und 3 GSG). Soweit die
Beschwerdeführerin also mit Beschwerde beantragt, die Schutzmassnahmen seien für
die Dauer von drei Monaten zu "bestätigen resp. wieder anzuordnen",
gehört dies nicht zum Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
Daran ändert weder, dass das Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 1 VRG
bei Aufhebung der angefochtenen Anordnung selbst entscheidet (bzw. entscheiden
kann), wie die Beschwerdeführerin geltend macht, noch, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassahmen
stellte. Dieses ging erst nach Abschluss des Verfahrens um gerichtliche
Beurteilung beim Bezirksgericht ein, woraufhin die Haftrichterin ein weiteres
Verfahren eröffnete, welches sie mit Verfügung GS240004-F vom 11. März
2024.
– wenn auch unter Berufung auf das Urteil GS240003-F vom 7. März 2024
– zum Abschluss brachte (vorn II.B.). Wollte die Beschwerdeführerin eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 3 GSG
erreichen, hätte sie – wie ihrer Rechtsanwältin, welcher diese Verfügung
eröffnet wurde, bewusst sein musste – mithin (auch) die Verfügung vom
11.
März 2024 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten müssen.
Dies tat sie jedoch nicht.
3.
3.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Bertschi, § 21 N. 24). Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;
RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
3.2
Die von
der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen wären, wenn sie von der
Haftrichterin nicht mit Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 per
7.
März 2024 aufgehoben worden wären, am 14. März 2024 ausgelaufen.
Mit der am 13. März 2024 erhobenen Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin
die Wiederanordnung der Schutzmassnahmen längstens bis und mit 14. März
2024.
erreichen können – nicht jedoch eine weitergehende Verlängerung (vorn E. 2).
Was die Schutzmassnahmen betrifft, ist die Beschwerdeführerin somit durch das
Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 mittlerweile nicht mehr beschwert bzw.
ist ihr – mit Einreichung der Beschwerde noch bestehendes – aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Urteils während der Hängigkeit
des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht.
Einerseits stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Andererseits ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen
dem Verwaltungsgericht immer dann möglich, wenn auch die Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (statt vieler VGr,
24.
März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.2). Insofern ist das
vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge als gegenstandslos geworden
abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 63 N. 6).
3.3
In Bezug
auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils GS240003-F vom
7.
März 2024 mangelte es der Beschwerdeführerin von vornherein an einem
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. So wurden
ihr damit keine Verfahrenskosten auferlegt (Dispositivziffer 2). Ebenso
wenig wurde sie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet; der
Beschwerdegegner wurde vielmehr aus der Kasse des Bezirksgerichts entschädigt
(Dispositivziffer 3). Der Beschwerdeführerin selbst entstand in jenem
Verfahren kein Aufwand.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.2
4.2.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine
summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in
erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich
der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres
bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten
jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 24. August 2023,
VB.2023.00247, E. 5.1.1; 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).
4.2.2
Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der
unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Nach § 12 Abs. 2 GSG
hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und
Umtriebe zu entschädigen. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte
Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im
Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des
Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten
bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr,
24.
Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2).
4.2.3
Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde vom 13. März 2024 unter
anderem, die Haftrichterin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie vor der
Aufhebung der Schutzmassnahmen nicht angehört worden sei.
Nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der
betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 49 E. 9.2;
141.
III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; VGr,
15.
Februar 2024, VB.2023.00511, E. 5.2; 30. November 2022,
VB.2022.00596, E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des
Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3
GSG
durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des
Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG)
kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw.
des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der
Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser
Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1
GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der
Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu
erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine
endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten
Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf
Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige
Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das
Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim
Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des
Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 11 GSG). Für die Durchführung
einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche
Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu
entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung
zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die
Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die
Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich
zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche
Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann
als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt.
Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint
insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der
Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 21. Dezember
2022, VB.2022.00758, E. 4.1, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist in
analoger Weise auch dann zu beachten, wenn das Zwangsmassnahmengericht nicht
über die (Nicht-)Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG,
sondern über deren (Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung
gemäss § 5 GSG zu befinden hat, zumal die in § 9 GSG festgehaltenen
Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowohl für Gesuche nach
§ 5 GSG als auch für Gesuche nach § 6 GSG gelten (VGr, 24. März
2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.4.3; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 4.2).
Dem Urteil GS240003-F vom
7.
März 2024 kann nicht entnommen werden, weshalb die Haftrichterin die
Beschwerdeführerin – die damalige Gesuchsgegnerin – nicht anhörte. Nicht nur
durch die unterbliebene Anhörung, sondern auch aufgrund dieser fehlenden Begründung
verletzte sie damit aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Soweit
darauf einzutreten gewesen wäre (vorn E. 2), wäre die Beschwerde deswegen
wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss an die Haftrichterin
zurückzuweisen gewesen (vgl. statt vieler VGr, 21. Dezember 2022,
VB.2022.00758, E. 4).
Vor diesem Hintergrund und
unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin als
gefährdeter Person – trotz des überwiegenden Nichteintretens auf die Beschwerde
(vorn E. 2) – keine Kosten auferlegt werden dürfen (vorn E. 4.2.2),
ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf
das Verursacherprinzip (Plüss, § 13 N. 59) zur Hälfte dem
Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen; zur anderen Hälfte sind sie auf die Kasse
des Verwaltungsgerichts zu nehmen.
4.3
Eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren steht der Beschwerdeführerin
mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG und § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine
solche zu bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 1'200.- inklusive
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem
Bezirksgericht Horgen auferlegt und zur Hälfte auf die Kasse des
Verwaltungsgerichts genommen.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Horgen.