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Entscheid

VB.2024.00141

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00141

15. April 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25275)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00141

Verfügung

des Einzelrichters

vom 15. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und

C sind seit 2014 verheiratet und die Eltern von E (geb. 2020) und F (geb.

2023). Sie wohnen zusammen in G.

B. Mit

Verfügung vom 29. Februar 2024 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber

C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)

für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 14. März 2024 die

Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und Rayonverbote betreffend diese sowie

den Arbeitsort von A in H und die Kita der Kinder in G an. Zudem verbot die

Kantonspolizei C für dieselbe Dauer, mit A, E und F Kontakt aufzunehmen. Die

Kantonspolizei begründete dies im Wesentlichen damit, dass C A und E seit deren

Geburt regelmässig beschimpft habe und ihnen gegenüber tätlich geworden sei.

Nach der Geburt von F habe sich die Situation weiter verschlimmert.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 4. März 2024 ersuchte C, vertreten durch Rechtsanwältin D,

das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Horgen um gerichtliche

Beurteilung der Verfügung vom 29. Februar 2024 bzw. sofortige Aufhebung

der damit angeordneten Schutzmassnahmen. Die Verfahrenskosten seien auf die

Staatskasse zu nehmen und A sei zu verpflichten, ihm eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Urteil GS240003-F vom 7. März 2024

hob die Haftrichterin die Schutzmassnahmen per 7. März 2024 auf

(Dispositivziffer 1). Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass

Zweifel an der objektiven Darstellung der Ereignisse seitens A bestünden und

den Akten zwar entnommen werden könne, dass zwischen den Eheleuten ein

langjähriger und tiefgreifender Beziehungskonflikt bestehe, nicht jedoch, dass

es zu Zwischenfällen gekommen sei, welche in ihrer Intensität die Schwelle

eines Gewaltereignisses im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG erreicht hätten.

Die Verfahrenskosten nahm die Haftrichterin auf die Staatskasse

(Dispositivziffer 2). C sprach sie aus der Gerichtskasse eine pauschale

Parteientschädigung von Fr. 500.- zu (Dispositivziffer 3).

B. A

ersuchte ihrerseits das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 7. März

2024.

(Eingang am 8. März 2024) um Verlängerung sämtlicher von der

Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Verfügung GS240004-F vom 11. März

2024.

schrieb die Haftrichterin das Verlängerungsgesuch infolge Aufhebung der

Schutzmassnahmen mit Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 als gegenstandslos

geworden ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob die Haftrichterin

keine (Dispositivziffer 3), ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen

zu (Dispositivziffer 4).

III.

A, vertreten durch Rechtsanwältin B, gelangte mit

Beschwerde vom 13. März 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei das Urteil GS240003-F

vom 7. März 2024 aufzuheben. Die am 29. Februar 2024 von der

Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen seien für die Dauer von drei

Monaten "zu bestätigen resp. wieder anzuordnen". Mit Eingabe vom

18.

März 2024 verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. C,

weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin D, beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 21. März 2024, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien A

aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, ihm eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen. A replizierte dazu innert erstreckter Frist

mit Eingabe vom 11. April 2024. Die Kantonspolizei liess sich vor

Verwaltungsgericht nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2], § 38b Abs. 2 VRG).

2.

Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde einzig angefochtenen

Urteils GS240003-F vom 7. März 2024 war die gerichtliche Beurteilung der

Verfügung vom 29. Februar 2024, womit die Kantonspolizei Schutzmassnahmen

gegenüber dem Beschwerdegegner bis und mit 14. März 2024 angeordnet hatte.

Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach § 5 GSG hat die Haftrichterin

bzw. der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei die Schutzmassnahmen zu Recht

anordnete, und daraufhin die Schutzmassnahmen in Abweisung des Gesuchs der

gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung des Gesuchs aufzuheben.

Eine Verlängerung der (zunächst) auf 14 Tage beschränkten Dauer der

Schutzmassnahmen (§ 3 Abs. 3 GSG) ist der Haftrichterin bzw. dem

Haftrichter im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung verwehrt. Eine

Verlängerung um bis zu drei Monate ist vielmehr nur aufgrund eines Gesuchs der

gefährdeten Person möglich (§ 6 Abs. 1 und 3 GSG). Soweit die

Beschwerdeführerin also mit Beschwerde beantragt, die Schutzmassnahmen seien für

die Dauer von drei Monaten zu "bestätigen resp. wieder anzuordnen",

gehört dies nicht zum Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

Daran ändert weder, dass das Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 1 VRG

bei Aufhebung der angefochtenen Anordnung selbst entscheidet (bzw. entscheiden

kann), wie die Beschwerdeführerin geltend macht, noch, dass die

Beschwerdeführerin tatsächlich ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassahmen

stellte. Dieses ging erst nach Abschluss des Verfahrens um gerichtliche

Beurteilung beim Bezirksgericht ein, woraufhin die Haftrichterin ein weiteres

Verfahren eröffnete, welches sie mit Verfügung GS240004-F vom 11. März

2024.

– wenn auch unter Berufung auf das Urteil GS240003-F vom 7. März 2024

– zum Abschluss brachte (vorn II.B.). Wollte die Beschwerdeführerin eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 3 GSG

erreichen, hätte sie – wie ihrer Rechtsanwältin, welcher diese Verfügung

eröffnet wurde, bewusst sein musste – mithin (auch) die Verfügung vom

11.

März 2024 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten müssen.

Dies tat sie jedoch nicht.

3.

3.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Bertschi, § 21 N. 24). Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;

RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

3.2

Die von

der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen wären, wenn sie von der

Haftrichterin nicht mit Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 per

7.

März 2024 aufgehoben worden wären, am 14. März 2024 ausgelaufen.

Mit der am 13. März 2024 erhobenen Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin

die Wiederanordnung der Schutzmassnahmen längstens bis und mit 14. März

2024.

erreichen können – nicht jedoch eine weitergehende Verlängerung (vorn E. 2).

Was die Schutzmassnahmen betrifft, ist die Beschwerdeführerin somit durch das

Urteil GS240003-F vom 7. März 2024 mittlerweile nicht mehr beschwert bzw.

ist ihr – mit Einreichung der Beschwerde noch bestehendes – aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Urteils während der Hängigkeit

des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht.

Einerseits stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Andererseits ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen

dem Verwaltungsgericht immer dann möglich, wenn auch die Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (statt vieler VGr,

24.

März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.2). Insofern ist das

vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge als gegenstandslos geworden

abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 63 N. 6).

3.3

In Bezug

auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils GS240003-F vom

7.

März 2024 mangelte es der Beschwerdeführerin von vornherein an einem

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. So wurden

ihr damit keine Verfahrenskosten auferlegt (Dispositivziffer 2). Ebenso

wenig wurde sie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet; der

Beschwerdegegner wurde vielmehr aus der Kasse des Bezirksgerichts entschädigt

(Dispositivziffer 3). Der Beschwerdeführerin selbst entstand in jenem

Verfahren kein Aufwand.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben,

soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

4.2

4.2.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine

summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in

erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich

der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres

bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten

jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 24. August 2023,

VB.2023.00247, E. 5.1.1; 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).

4.2.2

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der

unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Nach § 12 Abs. 2 GSG

hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und

Umtriebe zu entschädigen. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte

Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im

Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des

Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten

bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr,

24.

Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2).

4.2.3

Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde vom 13. März 2024 unter

anderem, die Haftrichterin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie vor der

Aufhebung der Schutzmassnahmen nicht angehört worden sei.

Nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der

betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.

Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die

Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 49 E. 9.2;

141.

III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; VGr,

15.

Februar 2024, VB.2023.00511, E. 5.2; 30. November 2022,

VB.2022.00596, E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des

Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3

GSG

durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der

beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner

ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des

Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG)

kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw.

des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der

Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser

Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1

GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der

Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu

erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine

endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten

Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf

Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige

Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das

Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim

Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des

Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 11 GSG). Für die Durchführung

einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche

Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu

entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung

zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die

Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die

Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich

zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche

Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann

als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten

Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt.

Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint

insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der

Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 21. Dezember

2022, VB.2022.00758, E. 4.1, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist in

analoger Weise auch dann zu beachten, wenn das Zwangsmassnahmengericht nicht

über die (Nicht-)Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG,

sondern über deren (Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung

gemäss § 5 GSG zu befinden hat, zumal die in § 9 GSG festgehaltenen

Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowohl für Gesuche nach

§ 5 GSG als auch für Gesuche nach § 6 GSG gelten (VGr, 24. März

2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.4.3; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 4.2).

Dem Urteil GS240003-F vom

7.

März 2024 kann nicht entnommen werden, weshalb die Haftrichterin die

Beschwerdeführerin – die damalige Gesuchsgegnerin – nicht anhörte. Nicht nur

durch die unterbliebene Anhörung, sondern auch aufgrund dieser fehlenden Begründung

verletzte sie damit aber das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Soweit

darauf einzutreten gewesen wäre (vorn E. 2), wäre die Beschwerde deswegen

wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss an die Haftrichterin

zurückzuweisen gewesen (vgl. statt vieler VGr, 21. Dezember 2022,

VB.2022.00758, E. 4).

Vor diesem Hintergrund und

unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin als

gefährdeter Person – trotz des überwiegenden Nichteintretens auf die Beschwerde

(vorn E. 2) – keine Kosten auferlegt werden dürfen (vorn E. 4.2.2),

ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf

das Verursacherprinzip (Plüss, § 13 N. 59) zur Hälfte dem

Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen; zur anderen Hälfte sind sie auf die Kasse

des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

4.3

Eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren steht der Beschwerdeführerin

mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG und § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine

solche zu bezahlen. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 1'200.- inklusive

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem

Bezirksgericht Horgen auferlegt und zur Hälfte auf die Kasse des

Verwaltungsgerichts genommen.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Horgen.