VB.2024.00142
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00142
2. Oktober 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26630)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00142
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
Erbengemeinschaft A
bestehend aus:
1. B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 17. Februar 2021 erteilte die Bausektion des Stadtrats von
Zürich der Erbengemeinschaft A, bestehend aus B und C (nachfolgend: Erbengemeinschaft A),
unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den die Erneuerung
der Küchen und Sanitärräume umfassenden Umbau des Appartementhauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 und 03 bzw. am F-Weg 04
in Zürich-Hottingen (nachfolgend: Stammbaubewilligung).
B. Am 15. Februar
2023 erteilte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der Erbengemeinschaft A
unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für Abänderungspläne zum baurechtlichen
Entscheid vom 17. Februar 2021 (nachfolgend: Änderungsbewilligung). Die
Änderungen betrafen die innere Einteilung der Küchen und Sanitärräume sowie der
Abstellräume und die Umgebungsgestaltung. Die Nebenbestimmungen enthielten
Anforderungen an die Korridorbreiten im Sinn von § 305 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes (PBG) und solche an das hindernisfreie Bauen, welche
die Türen im Innern, die Sanitärräume und Küchen sowie die Qualität des
Bodenbelags für den Containerabstellplatz betrafen (Dispositiv-Ziffer I.1.a
und e in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer I.3.a–d).
Erwägungen
II.
Gegen die Änderungsbewilligung erhob die Erbengemeinschaft A
am 22. März 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte diesem die Aufhebung der Nebenbestimmungen in den Dispositiv-Ziffern I.1a
und I.3 sowie die allfällige Durchführung eines Augenscheins.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer I.3.a der
Änderungsbewilligung zur Qualität des Bodenbelags für den Containerabstellplatz
auf und wies den Rekurs im Übrigen ab, soweit es auf diesen eintrat
(Dispositiv-Ziffer I). Einen Augenschein führte es nicht durch.
III.
Mit Beschwerde vom 14. März 2024 beantragte die Erbengemeinschaft A
die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2024
sowie die Aufhebung der Nebenbestimmungen in Dispositiv-Ziffern I.1a und
I.3 der Änderungsbewilligung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. In prozessualer
Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.
Das Baurekursgericht beantragte am 22. März 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte
mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2024 das Amt für Baubewilligungen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende und Adressaten der
Baubewilligung sowie als teilweise Unterliegende im Rekursverfahren ohne
Weiteres und unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Da die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das
Verwaltungsgericht.
2.2
Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes
wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug
von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf
andere Weise. Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der
zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
23.
Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere
dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen
ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen
Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem
vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182,
E. 2.1).
2.3
Die
Vorinstanz verzichtete im vorliegenden Fall trotz wiederholtem Antrag auf einen
Augenschein, da ein solcher nur dann durchzuführen sei, wenn die örtlichen
Verhältnisse für den Entscheid zwar relevant, aufgrund der Akten jedoch noch
unklar seien; diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt (angefochtener
Entscheid E. 2).
2.4
Die
Beschwerdeführenden bringen nun diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe die
Durchführung ohne weitere Begründung abgewiesen. Ein Augenschein
sei aber in tatsächlicher Hinsicht für den Streitgegenstand erkenntnisreich; er
würde zeigen, dass die Vorinstanz von falschen Tatsachen ausgehe. Sie verkenne,
dass das Bauvorhaben bereits realisiert und das Gebäude im umgebauten
Zustand wieder vermietet sei. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
ergebe sich hingegen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Umbau geplant
sei.
2.5
Mit der Tatsache, dass das Bauvorhaben bereits ausgeführt ist, sind –
wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 5) – (verfahrens-)rechtliche
Konsequenzen verbunden, die dazu führen, dass im vorliegenden Verfahren auch
durch das Verwaltungsgericht kein Augenschein durchzuführen ist.
3.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau-
und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Kernzone und ist mit dem im
kommunalen Denkmalschutzinventar verzeichneten Haus G von 1877 überstellt
(F-Weg 04), dessen zum F-Weg weisende Fassade unter Schutz steht.
Rückseitig weist es ein angebautes Nebengebäude (E-Strasse 03) und einen
Anbau (E-Strasse 02) auf. Das Ensemble verfügt aufgrund zurückliegender
Umbauten über 31 meist kleine Wohneinheiten und wird als Appartementhaus
bezeichnet.
Streitgegenstand bilden bauliche Massnahmen zur Sanierung
des bestehenden Appartementhauses. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass das
Vorhaben neben dem Einbau neuer Küchen- und Sanitäreinrichtungen vorwiegend
Veränderungen der Grundrisse durch die Beseitigung und das Verschieben oder
Einziehen von inneren Trennwänden sowie der Veränderung von Öffnungen und Türen
in diesen Wänden umfasst.
4.
4.1
Gemäss
Art. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) gilt das Gesetz für Wohngebäude mit
mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird. Nach der
Begriffserläuterung gemäss Art. 2 Bst. a der Verordnung über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom
19.
November 2003 (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) ist mit
Bau und Erneuerung die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen
gemeint, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen
Bewilligungsverfahren unterstellt sind.
Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen
alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Innere der
einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
anpassbar sein (§ 239a Abs. 2 PBG). Das Nähere zu den nach
§§ 239a und 239b PBG erforderlichen baulichen Massnahmen bestimmt sich
nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die
massgebenden Regelwerke (§ 239c Abs. 1 PBG). Im Übrigen ist das
Behindertengleichstellungsgesetz anwendbar (§ 239c Abs. 2 PBG).
Bauliche Massnahmen nach §§ 239a und 239b PBG müssen verhältnismässig
sein. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich gemäss § 239c Abs. 3 PBG nach Art. 11 und 12 BehiG
Nach § 34 Abs. 2 der Besonderen Bauverordnung I
vom 6. Mai 1981 (BBV I) sind beim behindertengerechten Bauen auch die
Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 zu beachten, insbesondere auch
für das Innere der Gebäude. Dort wird auf die "Norm SIA 500:2009,
Hindernisfreie Bauten" (SIA-Norm 500) sowie die "Empfehlung
Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar, Schweizerische Fachstelle für
behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992" (Empfehlung Wohnungsbau)
verwiesen.
4.2
Die
vorstehend aufgeführten Vorschriften für das behindertengerechte Bauen sind auf
das vorliegend zu beurteilende Vorhaben anwendbar, was bereits die Vorinstanz
zu Recht erwogen hat. Die baulichen Massnahmen, die Gegenstand der
streitbetroffenen Änderungsbewilligung sind, umfassen gemäss den Plänen 1–7 der
Abänderungseingabe das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände, die nach § 14
lit. g der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) dem
Anzeigeverfahren unterstehen. Das Anzeigeverfahren entspricht einem einfachen
kantonalen Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 2 Bst. a BehiV.
5.
5.1
Der
Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass die baulichen Massnahmen gemäss den
Plänen der Abänderungseingabe in verschiedenen Punkten nicht den anwendbaren
Vorschriften für das behindertengerechte Bauen entsprechen, weshalb er
diesbezüglich die vorliegend umstrittenen Nebenbestimmungen anordnete.
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie hätten
während der Abbrucharbeiten festgestellt, dass ein grosser Teil der Trennwände
trotz geringen Wandstärken als tragend einzustufen gewesen sei, weshalb das
(statische) Konzept dahingehend angepasst worden sei, dass die bestehenden
Traglinien möglichst belassen werden konnten. Das Stehenlassen von Innenwänden,
die ursprünglich zum vollständigen oder teilweisen Abbruch vorgesehen gewesen
seien, habe dazu geführt, dass die Grundrisse von Küchen und Sanitärräumen aus
statischen Gründen sowie zur Raumoptimierung hätten geändert werden müssen. Die
Bauarbeiten seien zu diesem Zeitpunkt bereits im Gang gewesen. Da die
Änderungen im Sinn des Konzepts der Stammbewilligung geplant worden und
insgesamt von untergeordneter Natur gewesen seien, habe sich die Bauherrschaft
– also die Beschwerdeführenden – entschlossen, die Änderungen wie üblich
nachträglich mittels Eingabe von Revisionsplänen bewilligen zu lassen. Die
Änderungen seien realisiert.
Der Beschwerdegegner äusserte sich dazu nicht und
bestreitet mithin auch nicht, dass das Vorhaben bereits ausgeführt ist.
5.2
Aufgrund
der Ausführungen der Beschwerdeführenden ist somit davon auszugehen, dass das
Bauvorhaben bereits ausgeführt ist. Dabei handelt es sich allerdings
nicht um eine neue Tatsache: Die heutigen Beschwerdeführenden haben bereits im
Rekursverfahren dargelegt, dass im Rahmen der Realisierung die Anordnung der
Küchen und Sanitärräume aus statischen Gründen bzw. zur Raumoptimierung der
sehr kleinen Wohnungen hätte geändert werden müssen. Baurechtlich habe dies
namentlich auch in Bezug auf die fehlende Behindertengerechtigkeit nichts
geändert, weshalb die Bauherrschaft auf ein vorgängiges Baugesuch verzichtet
und bei nächster Gelegenheit zusammen mit dem Umgebungsplan Revisionspläne
eingereicht habe. Der Beschwerdegegner äusserte sich dazu in seiner damaligen
Rekursantwort ebenfalls nicht und die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die
Bauherrschaft während der Bauausführung für eine Änderung des bereits
mit der Stammbaubewilligung bewilligten Projekts entschieden habe.
5.3
Die
ausgeführten baulichen Massnahmen weichen einerseits – was sich aus der
Änderungseingabe ergibt – vom rechtskräftig bewilligten Zustand gemäss
Stammbaubewilligung und anderseits – wie sich aus den statuierten
streitbetroffenen Nebenbestimmungen der Änderungsbewilligung ergibt – vom
bewilligungsfähigen Zustand gemäss Änderungsbewilligung ab. Ob der heutige
faktische Zustand den Plänen der Änderungseingabe entspricht, steht (noch)
nicht fest; eine Überprüfung im Sinn von § 327 PBG ist nicht aktenkundig.
Fest steht hingegen, dass die ausgeführten Arbeiten bewilligungspflichtig sind
(vgl. vorstehende E. 4.2) und mangels rechtskräftiger Baubewilligung
jedenfalls formell rechtswidrig sind (vgl. Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 621).
5.4
Die von
der Vorinstanz in Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheids erwähnte Verfahrensherrschaft
der Bauherrschaft (vgl. dazu Thomas Wipf/Laura Diener, in: Christoph Fritzsche
et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 500
[mit Hinweis auf VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00430, E. 5.2, und
VGr, 28. März 2019, VB.2018.00742, E. 3.3] bzw. schon Mäder, Rz. 239
und 589), wonach diese (a) vor Erteilung der Baubewilligung ein Baugesuch
jederzeit zurückziehen oder (b) ein eingereichtes Baugesuch ändern oder (c) nach
Erteilung der Baubewilligung diese durch Verzicht untergehen lassen oder (d)
erst während der Bauausführung um die Bewilligung für eine oder mehrere
Projektänderungen nachsuchen kann, endet mit der Fertigstellung des
Bauvorhabens. Da vorliegend die baulichen Massnahmen abgeschlossen sind, kommt
der Bauherrschaft keine Verfahrensherrschaft mehr zu. Mithin steht es nicht
mehr in ihrem Belieben, ob betreffend die ausgeführten baulichen Massnahmen ein
Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Vielmehr steht nun die Baubehörde in
der Pflicht, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren
durchzuführen (Mäder, Rz. 644).
5.5
Wurde eine
Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung erstellt,
ist sie formell rechtswidrig. In diesem Fall verbietet das
Verhältnismässigkeitsprinzip eine (sofortige) Beseitigung. Als mildere
Massnahme muss zunächst – von Amtes wegen – ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden, um zu prüfen, ob das Vorhaben
bewilligungsfähig ist. Steht hernach fest, dass die Baute oder Anlage nicht nur
formell, sondern auch materiell rechtswidrig ist, stellt sich die Frage nach
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das Legalitätsprinzip
verlangt als Grundsatz und Ausgangspunkt die Wiederherstellung (§ 341 PBG). Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann diesen Grundsatz jedoch
relativieren, wenn die Interessen am Erhalt überwiegen. Von Bedeutung bei der
vorzunehmenden Güterabwägung sind namentlich das Mass und das Gewicht der
Abweichung von den Bauvorschriften (VGr, 5. Dezember 2024, VB.2022.00347,
E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung, und E. 5.3.2;
VGr, 11. April 2024, VB.2023.00212, E. 4.2.1, mit Hinweis auf Alain
Griffel, Raumplanungs- und Baurecht, 4. A. Zürich/St. Gallen 2021, S. 270 ff.).
5.6
Nach
Einreichung der Abänderungspläne führte der Beschwerdegegner das
Bewilligungsverfahren hingegen so durch, wie wenn es sich um eine Beurteilung vor
Ausführung des Vorhabens handeln würde, und statuierte in den
Nebenbestimmungen entsprechend, die abzuändernden bzw. nachzureichenden
Unterlagen seien vor Baubeginn einzureichen bzw. gegebenenfalls
bewilligen zu lassen. Nach der bei den Akten liegenden Baueingabe, welche
gemäss Präsidialverfügung vom 21. Juli 2023 vollständig einzureichen war
und lediglich die Abänderungspläne umfasst, finden sich in den Plänen keine
Hinweise darauf, dass die baulichen Massnahmen bereits ausgeführt worden sind.
In dieser Hinsicht sind sie unvollständig, da Pläne auch die allfällig weiteren
für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten müssen (§ 3 Abs. 3 BVV).
Dieses Vorgehen ist fehlerhaft. Ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren im Sinn der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5.5)
wurde nicht durchgeführt. Es steht wie erwähnt (vgl. E. 5.3) nicht fest,
wie weit die ausgeführten baulichen Massnahmen vom bewilligten Zustand
abweichen und allenfalls bewilligungsfähig wären. Es ist nicht die Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, diese Abklärungen erstmalig vorzunehmen, weshalb dazu
durch dieses – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.5) – auch kein
Augenschein durchzuführen ist. Soweit sich die baulichen Massnahmen als nicht
bewilligungsfähig erweisen sollten, ist es für die Vornahme der im Zusammenhang
mit einem allfälligen Verzicht auf einen Rückbau nötigen
Verhältnismässigkeitsprüfung unabdingbar, den Umfang der Abweichung von den
Bauvorschriften zu kennen (vgl. wiederum E. 5.5). Der Sachverhalt erweist
sich mithin als ungenügend festgestellt, was bereits die Vorinstanz bei
Durchführung des wiederholt beantragten Augenscheins (vgl. E. 2.3) hätte
feststellen können. Deshalb ist die Sache zur Vervollständigung der notwendigen
Abklärungen zurückzuweisen.
6.
6.1
Da der
Baubehörde im Zusammenhang mit den sich stellenden Fragen ein zu
berücksichtigender Ermessensspielraum zukommt und umfassende Abklärungen
anzustellen sind (zu denen nunmehr auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit im
Sinn von § 239c Abs. 3 PBG und die nochmalige Überprüfung auf
Vereinbarkeit mit dem Schutzumfang gehören dürften), erweist sich eine
Sprungrückweisung als angezeigt (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4).
6.2
Für die
Herstellung des rechtmässigen Zustands bezeichnet § 341 PBG lediglich die "zuständige
Behörde" als kompetent. Nach den Organisationsvorschriften der Stadt
Zürich obliegen der Bausektion des Stadtrats sämtliche Aufgaben und Befugnisse,
die das Planungs- und Baugesetz der örtlichen Baubehörde übertragen hat (Art. 33
Abs. 1 Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der
Stadtverwaltung [ROAB]). Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 ROAB ist zwar
die Zuständigkeit für Bewilligungen im Anzeigeverfahren an den Beschwerdegegner
delegiert worden und ist dieser zuständig für die Aufforderung zur Einreichung
eines Baugesuchs bei nicht bewilligten Bauvorhaben (Art. 4 Abs. 2 und
Art. 7 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 Organisationsreglement der Bausektion [OrgR BS]). Da jedoch nicht
hinreichend klar ist, ob die Delegationsvorschriften die vorliegend
erforderlichen Kompetenzen für die Durchführung des nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens vollumfänglich umfassen, ist die Bausektion der Stadt
Zürich einzuladen, über die Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen baulichen
Massnahmen unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Gesichtspunkte zu
entscheiden. Sollte die Bewilligungsfähigkeit (in Teilen) zu verneinen sein,
ist über die allfällige Anordnung eines Rückbaus unter Bezugnahme auf Art,
Umfang und Bedeutung der Abweichungen von den Bauvorschriften zu entscheiden.
6.3
Im
Ergebnis ist die Sache zur Durchführung des nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens nicht an den Beschwerdegegner, sondern an die
Bausektion des Stadtrats von Zürich zurückzuweisen.
7.
7.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer I des
Rekursentscheids sowie die Änderungsbewilligung sind aufzuheben und die Sache
ist im Sinn der vorstehenden Erwägung (E. 6) an die Baubehörde
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids sind die Kosten für das
vorinstanzliche Verfahren neu zu verlegen.
7.2
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach Massgabe ihres
Unterliegens. Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen in der Regel als Obsiegen
zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f., mit Hinweisen).
Gestützt auf das Verursacherprinzip (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 59) erscheint es im vorliegenden Fall aufgrund der
mangelhaften Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanzen und die ungenügende
Mitwirkung der Beschwerdeführenden im Sinn von § 7 Abs. 2 VRG durch
die Einreichung unvollständiger Pläne als angemessen, die Kosten des Rekurs-
und Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel den Beschwerdeführenden 1 und
2.
unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, dem Beschwerdegegner sowie der
Vorinstanz aufzuerlegen.
Mangels überwiegenden Obsiegens sind für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl.
§ 17 Abs. 2 VRG), was der vorinstanzliche Entscheid für das
Rekursverfahren bereits entsprechend festhält (Dispositiv-Ziffer III des
angefochtenen Entscheids).
8.
Es liegt ein (Sprung-)Rückweisungsentscheid vor.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2).
Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffer I des
Rekursentscheids des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2024 und die
Bewilligung des Amts für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 15. Februar
2023.
aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Bausektion des
Stadtrats von Zürich zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des
Rekursentscheids des Baurekursgerichts werden die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 4'670.- zu je einem Drittel den Beschwerdeführenden 1 und 2
unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, dem Beschwerdegegner sowie der
Vorinstanz auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je einem Drittel den Beschwerdeführenden 1
und 2 unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, dem Beschwerdegegner sowie
der Vorinstanz auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner für sich und zuhanden der
Bausektion des Stadtrats von Zürich;
b) das Baurekursgericht.