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Entscheid

VB.2024.00142

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00142

2. Oktober 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26630)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00142

Urteil

der 1. Kammer

vom 2. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

Erbengemeinschaft A

bestehend aus:

1. B,

2. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 17. Februar 2021 erteilte die Bausektion des Stadtrats von

Zürich der Erbengemeinschaft A, bestehend aus B und C (nachfolgend: Erbengemeinschaft A),

unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den die Erneuerung

der Küchen und Sanitärräume umfassenden Umbau des Appartementhauses auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 und 03 bzw. am F-Weg 04

in Zürich-Hottingen (nachfolgend: Stammbaubewilligung).

B. Am 15. Februar

2023 erteilte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der Erbengemeinschaft A

unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für Abänderungspläne zum baurechtlichen

Entscheid vom 17. Februar 2021 (nachfolgend: Änderungsbewilligung). Die

Änderungen betrafen die innere Einteilung der Küchen und Sanitärräume sowie der

Abstellräume und die Umgebungsgestaltung. Die Nebenbestimmungen enthielten

Anforderungen an die Korridorbreiten im Sinn von § 305 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes (PBG) und solche an das hindernisfreie Bauen, welche

die Türen im Innern, die Sanitärräume und Küchen sowie die Qualität des

Bodenbelags für den Containerabstellplatz betrafen (Dispositiv-Ziffer I.1.a

und e in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer I.3.a–d).

Erwägungen

II.

Gegen die Änderungsbewilligung erhob die Erbengemeinschaft A

am 22. März 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragte diesem die Aufhebung der Nebenbestimmungen in den Dispositiv-Ziffern I.1a

und I.3 sowie die allfällige Durchführung eines Augenscheins.

Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer I.3.a der

Änderungsbewilligung zur Qualität des Bodenbelags für den Containerabstellplatz

auf und wies den Rekurs im Übrigen ab, soweit es auf diesen eintrat

(Dispositiv-Ziffer I). Einen Augenschein führte es nicht durch.

III.

Mit Beschwerde vom 14. März 2024 beantragte die Erbengemeinschaft A

die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2024

sowie die Aufhebung der Nebenbestimmungen in Dispositiv-Ziffern I.1a und

I.3 der Änderungsbewilligung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. In prozessualer

Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

Das Baurekursgericht beantragte am 22. März 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte

mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2024 das Amt für Baubewilligungen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende und Adressaten der

Baubewilligung sowie als teilweise Unterliegende im Rekursverfahren ohne

Weiteres und unbestrittenermassen zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das

Verwaltungsgericht.

2.2

Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes

wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug

von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf

andere Weise. Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der

zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

23.

Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere

dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen

ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen

Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem

vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182,

E. 2.1).

2.3

Die

Vorinstanz verzichtete im vorliegenden Fall trotz wiederholtem Antrag auf einen

Augenschein, da ein solcher nur dann durchzuführen sei, wenn die örtlichen

Verhältnisse für den Entscheid zwar relevant, aufgrund der Akten jedoch noch

unklar seien; diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt (angefochtener

Entscheid E. 2).

2.4

Die

Beschwerdeführenden bringen nun diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe die

Durchführung ohne weitere Begründung abgewiesen. Ein Augenschein

sei aber in tatsächlicher Hinsicht für den Streitgegenstand erkenntnisreich; er

würde zeigen, dass die Vorinstanz von falschen Tatsachen ausgehe. Sie verkenne,

dass das Bauvorhaben bereits realisiert und das Gebäude im umgebauten

Zustand wieder vermietet sei. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

ergebe sich hingegen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Umbau geplant

sei.

2.5

Mit der Tatsache, dass das Bauvorhaben bereits ausgeführt ist, sind –

wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 5) – (verfahrens-)rechtliche

Konsequenzen verbunden, die dazu führen, dass im vorliegenden Verfahren auch

durch das Verwaltungsgericht kein Augenschein durchzuführen ist.

3.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau-

und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Kernzone und ist mit dem im

kommunalen Denkmalschutzinventar verzeichneten Haus G von 1877 überstellt

(F-Weg 04), dessen zum F-Weg weisende Fassade unter Schutz steht.

Rückseitig weist es ein angebautes Nebengebäude (E-Strasse 03) und einen

Anbau (E-Strasse 02) auf. Das Ensemble verfügt aufgrund zurückliegender

Umbauten über 31 meist kleine Wohneinheiten und wird als Appartementhaus

bezeichnet.

Streitgegenstand bilden bauliche Massnahmen zur Sanierung

des bestehenden Appartementhauses. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass das

Vorhaben neben dem Einbau neuer Küchen- und Sanitäreinrichtungen vorwiegend

Veränderungen der Grundrisse durch die Beseitigung und das Verschieben oder

Einziehen von inneren Trennwänden sowie der Veränderung von Öffnungen und Türen

in diesen Wänden umfasst.

4.

4.1

Gemäss

Art. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über die Beseitigung von

Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002

(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) gilt das Gesetz für Wohngebäude mit

mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine

Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird. Nach der

Begriffserläuterung gemäss Art. 2 Bst. a der Verordnung über die

Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom

19.

November 2003 (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) ist mit

Bau und Erneuerung die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen

gemeint, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen

Bewilligungsverfahren unterstellt sind.

Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen

alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Innere der

einzelnen Wohneinheiten muss an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen

anpassbar sein (§ 239a Abs. 2 PBG). Das Nähere zu den nach

§§ 239a und 239b PBG erforderlichen baulichen Massnahmen bestimmt sich

nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die

massgebenden Regelwerke (§ 239c Abs. 1 PBG). Im Übrigen ist das

Behindertengleichstellungs­gesetz anwendbar (§ 239c Abs. 2 PBG).

Bauliche Massnahmen nach §§ 239a und 239b PBG müssen verhältnismässig

sein. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich gemäss § 239c Abs. 3 PBG nach Art. 11 und 12 BehiG

Nach § 34 Abs. 2 der Besonderen Bauverordnung I

vom 6. Mai 1981 (BBV I) sind beim behindertengerechten Bauen auch die

Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 zu beachten, insbesondere auch

für das Innere der Gebäude. Dort wird auf die "Norm SIA 500:2009,

Hindernisfreie Bauten" (SIA-Norm 500) sowie die "Empfehlung

Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar, Schweizerische Fachstelle für

behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992" (Empfehlung Wohnungsbau)

verwiesen.

4.2

Die

vorstehend aufgeführten Vorschriften für das behindertengerechte Bauen sind auf

das vorliegend zu beurteilende Vorhaben anwendbar, was bereits die Vorinstanz

zu Recht erwogen hat. Die baulichen Massnahmen, die Gegenstand der

streitbetroffenen Änderungsbewilligung sind, umfassen gemäss den Plänen 1–7 der

Abänderungseingabe das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände, die nach § 14

lit. g der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) dem

Anzeigeverfahren unterstehen. Das Anzeigeverfahren entspricht einem einfachen

kantonalen Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 2 Bst. a BehiV.

5.

5.1

Der

Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass die baulichen Massnahmen gemäss den

Plänen der Abänderungseingabe in verschiedenen Punkten nicht den anwendbaren

Vorschriften für das behindertengerechte Bauen entsprechen, weshalb er

diesbezüglich die vorliegend umstrittenen Nebenbestimmungen anordnete.

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie hätten

während der Abbrucharbeiten festgestellt, dass ein grosser Teil der Trennwände

trotz geringen Wandstärken als tragend einzustufen gewesen sei, weshalb das

(statische) Konzept dahingehend angepasst worden sei, dass die bestehenden

Traglinien möglichst belassen werden konnten. Das Stehenlassen von Innenwänden,

die ursprünglich zum vollständigen oder teilweisen Abbruch vorgesehen gewesen

seien, habe dazu geführt, dass die Grundrisse von Küchen und Sanitärräumen aus

statischen Gründen sowie zur Raumoptimierung hätten geändert werden müssen. Die

Bauarbeiten seien zu diesem Zeitpunkt bereits im Gang gewesen. Da die

Änderungen im Sinn des Konzepts der Stammbewilligung geplant worden und

insgesamt von untergeordneter Natur gewesen seien, habe sich die Bauherrschaft

– also die Beschwerdeführenden – entschlossen, die Änderungen wie üblich

nachträglich mittels Eingabe von Revisionsplänen bewilligen zu lassen. Die

Änderungen seien realisiert.

Der Beschwerdegegner äusserte sich dazu nicht und

bestreitet mithin auch nicht, dass das Vorhaben bereits ausgeführt ist.

5.2

Aufgrund

der Ausführungen der Beschwerdeführenden ist somit davon auszugehen, dass das

Bauvorhaben bereits ausgeführt ist. Dabei handelt es sich allerdings

nicht um eine neue Tatsache: Die heutigen Beschwerdeführenden haben bereits im

Rekursverfahren dargelegt, dass im Rahmen der Realisierung die Anordnung der

Küchen und Sanitärräume aus statischen Gründen bzw. zur Raumoptimierung der

sehr kleinen Wohnungen hätte geändert werden müssen. Baurechtlich habe dies

namentlich auch in Bezug auf die fehlende Behindertengerechtigkeit nichts

geändert, weshalb die Bauherrschaft auf ein vorgängiges Baugesuch verzichtet

und bei nächster Gelegenheit zusammen mit dem Umgebungsplan Revisionspläne

eingereicht habe. Der Beschwerdegegner äusserte sich dazu in seiner damaligen

Rekursantwort ebenfalls nicht und die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die

Bauherrschaft während der Bauausführung für eine Änderung des bereits

mit der Stammbaubewilligung bewilligten Projekts entschieden habe.

5.3

Die

ausgeführten baulichen Massnahmen weichen einerseits – was sich aus der

Änderungseingabe ergibt – vom rechtskräftig bewilligten Zustand gemäss

Stammbaubewilligung und anderseits – wie sich aus den statuierten

streitbetroffenen Nebenbestimmungen der Änderungsbewilligung ergibt – vom

bewilligungsfähigen Zustand gemäss Änderungsbewilligung ab. Ob der heutige

faktische Zustand den Plänen der Änderungseingabe entspricht, steht (noch)

nicht fest; eine Überprüfung im Sinn von § 327 PBG ist nicht aktenkundig.

Fest steht hingegen, dass die ausgeführten Arbeiten bewilligungspflichtig sind

(vgl. vorstehende E. 4.2) und mangels rechtskräftiger Baubewilligung

jedenfalls formell rechtswidrig sind (vgl. Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 621).

5.4

Die von

der Vorinstanz in Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheids erwähnte Verfahrensherrschaft

der Bauherrschaft (vgl. dazu Thomas Wipf/Laura Diener, in: Christoph Fritzsche

et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 500

[mit Hinweis auf VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00430, E. 5.2, und

VGr, 28. März 2019, VB.2018.00742, E. 3.3] bzw. schon Mäder, Rz. 239

und 589), wonach diese (a) vor Erteilung der Baubewilligung ein Baugesuch

jederzeit zurückziehen oder (b) ein eingereichtes Baugesuch ändern oder (c) nach

Erteilung der Baubewilligung diese durch Verzicht untergehen lassen oder (d)

erst während der Bauausführung um die Bewilligung für eine oder mehrere

Projektänderungen nachsuchen kann, endet mit der Fertigstellung des

Bauvorhabens. Da vorliegend die baulichen Massnahmen abgeschlossen sind, kommt

der Bauherrschaft keine Verfahrensherrschaft mehr zu. Mithin steht es nicht

mehr in ihrem Belieben, ob betreffend die ausgeführten baulichen Massnahmen ein

Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Vielmehr steht nun die Baubehörde in

der Pflicht, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren

durchzuführen (Mäder, Rz. 644).

5.5

Wurde eine

Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung erstellt,

ist sie formell rechtswidrig. In diesem Fall verbietet das

Verhältnismässigkeitsprinzip eine (sofortige) Beseitigung. Als mildere

Massnahme muss zunächst – von Amtes wegen – ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden, um zu prüfen, ob das Vorhaben

bewilligungsfähig ist. Steht hernach fest, dass die Baute oder Anlage nicht nur

formell, sondern auch materiell rechtswidrig ist, stellt sich die Frage nach

der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das Legalitätsprinzip

verlangt als Grundsatz und Ausgangspunkt die Wiederherstellung (§ 341 PBG). Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann diesen Grundsatz jedoch

relativieren, wenn die Interessen am Erhalt überwiegen. Von Bedeutung bei der

vorzunehmenden Güterabwägung sind namentlich das Mass und das Gewicht der

Abweichung von den Bauvorschriften (VGr, 5. Dezember 2024, VB.2022.00347,

E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung, und E. 5.3.2;

VGr, 11. April 2024, VB.2023.00212, E. 4.2.1, mit Hinweis auf Alain

Griffel, Raumplanungs- und Baurecht, 4. A. Zürich/St. Gallen 2021, S. 270 ff.).

5.6

Nach

Einreichung der Abänderungspläne führte der Beschwerdegegner das

Bewilligungsverfahren hingegen so durch, wie wenn es sich um eine Beurteilung vor

Ausführung des Vorhabens handeln würde, und statuierte in den

Nebenbestimmungen entsprechend, die abzuändernden bzw. nachzureichenden

Unterlagen seien vor Baubeginn einzureichen bzw. gegebenenfalls

bewilligen zu lassen. Nach der bei den Akten liegenden Baueingabe, welche

gemäss Präsidialverfügung vom 21. Juli 2023 vollständig einzureichen war

und lediglich die Abänderungspläne umfasst, finden sich in den Plänen keine

Hinweise darauf, dass die baulichen Massnahmen bereits ausgeführt worden sind.

In dieser Hinsicht sind sie unvollständig, da Pläne auch die allfällig weiteren

für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten müssen (§ 3 Abs. 3 BVV).

Dieses Vorgehen ist fehlerhaft. Ein nachträgliches

Baubewilligungsverfahren im Sinn der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5.5)

wurde nicht durchgeführt. Es steht wie erwähnt (vgl. E. 5.3) nicht fest,

wie weit die ausgeführten baulichen Massnahmen vom bewilligten Zustand

abweichen und allenfalls bewilligungsfähig wären. Es ist nicht die Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, diese Abklärungen erstmalig vorzunehmen, weshalb dazu

durch dieses – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.5) – auch kein

Augenschein durchzuführen ist. Soweit sich die baulichen Massnahmen als nicht

bewilligungsfähig erweisen sollten, ist es für die Vornahme der im Zusammenhang

mit einem allfälligen Verzicht auf einen Rückbau nötigen

Verhältnismässigkeitsprüfung unabdingbar, den Umfang der Abweichung von den

Bauvorschriften zu kennen (vgl. wiederum E. 5.5). Der Sachverhalt erweist

sich mithin als ungenügend festgestellt, was bereits die Vorinstanz bei

Durchführung des wiederholt beantragten Augenscheins (vgl. E. 2.3) hätte

feststellen können. Deshalb ist die Sache zur Vervollständigung der notwendigen

Abklärungen zurückzuweisen.

6.

6.1

Da der

Baubehörde im Zusammenhang mit den sich stellenden Fragen ein zu

berücksichtigender Ermessensspielraum zukommt und umfassende Abklärungen

anzustellen sind (zu denen nunmehr auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit im

Sinn von § 239c Abs. 3 PBG und die nochmalige Überprüfung auf

Vereinbarkeit mit dem Schutzumfang gehören dürften), erweist sich eine

Sprungrückweisung als angezeigt (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4).

6.2

Für die

Herstellung des rechtmässigen Zustands bezeichnet § 341 PBG lediglich die "zuständige

Behörde" als kompetent. Nach den Organisationsvorschriften der Stadt

Zürich obliegen der Bausektion des Stadtrats sämtliche Aufgaben und Befugnisse,

die das Planungs- und Baugesetz der örtlichen Baubehörde übertragen hat (Art. 33

Abs. 1 Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der

Stadtverwaltung [ROAB]). Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 ROAB ist zwar

die Zuständigkeit für Bewilligungen im Anzeigeverfahren an den Beschwerdegegner

delegiert worden und ist dieser zuständig für die Aufforderung zur Einreichung

eines Baugesuchs bei nicht bewilligten Bauvorhaben (Art. 4 Abs. 2 und

Art. 7 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d und

Abs. 2 Organisationsreglement der Bausektion [OrgR BS]). Da jedoch nicht

hinreichend klar ist, ob die Delegationsvorschriften die vorliegend

erforderlichen Kompetenzen für die Durchführung des nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens vollumfänglich umfassen, ist die Bausektion der Stadt

Zürich einzuladen, über die Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen baulichen

Massnahmen unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Gesichtspunkte zu

entscheiden. Sollte die Bewilligungsfähigkeit (in Teilen) zu verneinen sein,

ist über die allfällige Anordnung eines Rückbaus unter Bezugnahme auf Art,

Umfang und Bedeutung der Abweichungen von den Bauvorschriften zu entscheiden.

6.3

Im

Ergebnis ist die Sache zur Durchführung des nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens nicht an den Beschwerdegegner, sondern an die

Bausektion des Stadtrats von Zürich zurückzuweisen.

7.

7.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer I des

Rekursentscheids sowie die Änderungsbewilligung sind aufzuheben und die Sache

ist im Sinn der vorstehenden Erwägung (E. 6) an die Baubehörde

zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids sind die Kosten für das

vorinstanzliche Verfahren neu zu verlegen.

7.2

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach Massgabe ihres

Unterliegens. Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen in der Regel als Obsiegen

zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f., mit Hinweisen).

Gestützt auf das Verursacherprinzip (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 59) erscheint es im vorliegenden Fall aufgrund der

mangelhaften Sachverhaltserhebung durch die Vorinstanzen und die ungenügende

Mitwirkung der Beschwerdeführenden im Sinn von § 7 Abs. 2 VRG durch

die Einreichung unvollständiger Pläne als angemessen, die Kosten des Rekurs-

und Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel den Beschwerdeführenden 1 und

2.

unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, dem Beschwerdegegner sowie der

Vorinstanz aufzuerlegen.

Mangels überwiegenden Obsiegens sind für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl.

§ 17 Abs. 2 VRG), was der vorinstanzliche Entscheid für das

Rekursverfahren bereits entsprechend festhält (Dispositiv-Ziffer III des

angefochtenen Entscheids).

8.

Es liegt ein (Sprung-)Rückweisungsentscheid vor.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2).

Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffer I des

Rekursentscheids des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2024 und die

Bewilligung des Amts für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 15. Februar

2023.

aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Bausektion des

Stadtrats von Zürich zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des

Rekursentscheids des Baurekursgerichts werden die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 4'670.- zu je einem Drittel den Beschwerdeführenden 1 und 2

unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, dem Beschwerdegegner sowie der

Vorinstanz auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je einem Drittel den Beschwerdeführenden 1

und 2 unter solidarischer Haftung für ihren Anteil, dem Beschwerdegegner sowie

der Vorinstanz auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner für sich und zuhanden der

Bausektion des Stadtrats von Zürich;

b) das Baurekursgericht.