VB.2024.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00143
11. Juni 2024Deutsch27 min
(URT.2024.25412)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00143
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1970, trat wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts I im Land J vom
24. November 2005 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer unbedingten
Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Amtsgericht K
im Land L sprach ihn mit Urteil vom 13. März 2008 des gewerbsmässigen
Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit
einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 28. Februar 2013
erging gegen ihn ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; A wurde
mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer
(unbedingt ausgefällten) Busse von Fr. 300.- bestraft. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 30. Mai 2017 wurde er wegen einer Vielzahl von
Delikten, worunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und
mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und einer
unbedingten Busse von Fr. 100.- verurteilt; zudem wurde eine ambulante
Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) angeordnet. Am 18. Januar 2019 wurde A bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen.
Zwischen Ende März 2019 und Ende Februar 2020
verwirklichte er u. a. zahlreiche weitere Betrugsdelikte; die Deliktssumme
betrug insgesamt über Fr. 200'000.-. So bestellte bzw. bezog er unter
Verwendung fremder bzw. Vorspiegelung falscher Identitäten bei diversen
privaten und juristischen Personen Waren und Dienstleistungen, ohne diese zu
bezahlen bzw. bezahlen zu wollen. Auch verkaufte er Waren, über welche er nicht
verfügte oder an denen er nicht berechtigt war, an verschiedene Drittpersonen,
und bestahl er seine jeweiligen Partnerinnen bzw. belastete er deren Konten,
ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. ferner hinten E. 4.2). Er wurde am
6. März 2020 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft gesetzt. Am
3. April 2020 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Verfügung vom
20. Mai 2021 bewilligte ihm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den
vorzeitigen Vollzug einer stationären Massnahme. Das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWE) wies A in Umsetzung des
bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs per 1. Juni 2021 in die
Justizvollzugsanstalt (JVA) B ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
4. Mai 2022 wurde er u. a. des gewerbsmässigen Diebstahls, des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen
Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der
Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Der bedingte Vollzug des
Strafrests von 103 Tagen Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 30. Mai 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe wurde
widerrufen. A wurde unter Einbezug des widerrufenen Strafrests mit
6 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sowie
Fr. 500.- Busse belegt. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Busse
wurden unbedingt ausgesprochen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
30. Mai 2017 angeordnete ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63
Abs. 1 StGB wurde aufgehoben, und es wurde eine stationäre therapeutische
Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde in
der JVA B weitergeführt.
A beantragte dem JuWe mit Schreiben vom 19. September
2023 die Aufhebung der stationären Massnahme und die Rückversetzung in den
Strafvollzug. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 verweigerte das JuWe A
die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme bzw. deren
Aufhebung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A unterm 30. Dezember 2023 an die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) und beantragte, er sei unverzüglich aus dem Massnahmenvollzug
zu entlassen; auf den Entlassungszeitpunkt hin sei die Fortsetzung des
Strafvollzugs anzuordnen. Die Massnahme nach Art. 59 StGB sei aufzuheben.
Weiter seien ein neues Gutachten einzuholen und bei entsprechender
gutachterlicher Empfehlung eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB
anzuordnen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom
26.
Februar 2024 ab (Dispositivziffer I) und auferlegte A die
Rekurskosten von insgesamt Fr. 730.- (Dispositivziffer II).
III.
A führte am 14. März 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte im Wesentlichen dieselben Anträge wie im
Rekursverfahren. Die Justizdirektion schloss am 25. März 2024 auf
Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom
2.
April 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A äusserte sich am
2.
und 15. April 2024 erneut. Das JuWe hielt mit Vernehmlassung vom
16.
April 2024 an seinem Antrag fest. A nahm dazu am 22. April 2024
Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über
Anordnungen des JuWe betreffend den Massnahmenvollzug zuständig. Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die Zuständigkeit des
Einzelrichters, sofern – wie hier – nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1
Ist der
Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59
Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich
der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt nach
Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung
oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass
der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt; er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76
Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung
durch Fachpersonen gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Der mit
der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss
Art. 59 Abs. 3 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1).
Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch
nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse
sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Satz 2).
2.2
Der Täter
wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein
Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der
Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die
bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose (BGr, 7. Juli 2020,
6B_1187/2019, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Prognose
ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren
Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen.
Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt,
dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend
ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende
Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte.
2.3
Eine
Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist
aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Sie wird nach Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als
aussichtslos erscheint. Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug
kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen;
liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung
oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c
Abs. 2 StGB).
2.4
Gemäss
Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu
entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst
darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den
Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein
(Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine
stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde
Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner lehnte anlässlich der jährlichen Überprüfung im Sinn des
Art. 62d Abs. 1 StGB mit Verfügung vom 21. Juni 2023 die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der stationären
Massnahme ab und ordnete deren Fortsetzung an. Dabei erwog er im Wesentlichen,
mit Bezug auf die Legalprognose sei einem Gutachten von Dr. med. C
vom 11. Februar 2021 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein deutlich
erhöhtes Risiko für neuerliche Eigentums- und Betrugsdelikte bestehe. Es handle
sich um ein Hochrisikoprofil, bei dem Rückfälligkeit eindeutig wahrscheinlicher
sei als Rückfallfreiheit. Gemäss dem Gutachten vom 11. Februar 2021 lasse
sich die Legalprognose mittels einer delikt- und persönlichkeitsorientierten,
sehr langfristigen und intensiven psychotherapeutischen Behandlung verbessern.
Die Behandlungsaussichten seien aber ungünstig und ein Erfolg unsicher. Um die
Therapie erfolgreich zu gestalten, sei eine deutliche Veränderung bzw.
Verbesserung in der Beeinflussbarkeit erforderlich. Im Behandlungsbericht des
Forensischen Dienstes der Spitäler in B vom 29. März 2023 werde zur
Legalprognose ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine insgesamt unverändert
ungünstige Risikoeinschätzung im Hinblick auf erneute Delinquenz bestehe.
Allenfalls würden seine im Verlauf der Therapie verbalisierte, dabei aber
begrenzte Einsicht zu dem bei ihm bestehenden Störungsbild und der
Deliktdynamik wie auch ansatzweise sein empathisches Verständnis in eine
günstige Richtung weisen können. Allerdings seien solche therapeutischen
Fortschritte verschiedentlich auch schon in der Vergangenheit beschrieben
worden, ohne dass sich in der Folge nachhaltige Effekte gezeigt hätten. Der
Beschwerdeführer habe eine uneingeschränkt gute formale Therapieteilnahme sowie
eine motiviert und engagiert wirkende Mitarbeit gezeigt. Verschiedene störungs-
und deliktsrelevante Themenbereiche hätten angesprochen und durchgearbeitet
werden können, wobei der Beschwerdeführer durchaus zu glaubhaften Einsichten
und Verständnis bestimmter Aspekte gelangt sei und auch im emotionalen Bereich
eine Veränderung habe erkennen lassen. Dies seien notwendige Voraussetzungen
für eine zukünftige Verhaltensänderung. Dennoch bleibe angesichts der langen
Delinquenz- und Therapievorgeschichte unklar bzw. fraglich, inwieweit beim
Beschwerdeführer über rein rationale Einsichten hinaus von einer tatsächlichen
Veränderungsbereitschaft und vor allem der Fähigkeit dazu ausgegangen bzw. eine
solche erreicht werden könne.
Die Vollzugseinrichtung führe in ihrem Behandlungsbericht
vom 14. April 2023 zur Erfolgsaussicht der Massnahme aus, dass aufgrund
der Erfahrungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst im aktuell
geschlossenen, hoch gesicherten Setting zweimal deliktnahe Handlungen begangen
und bereits während einer vormaligen bedingten Entlassung einen Rückfall gehabt
habe, davon ausgegangen werden müsse, dass die über die Jahre angewandten
Verhaltensmuster selbst bei intensiver langjähriger Therapie nur sehr schwer
würden durchbrochen werden können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner
Anhörung zusammenfassend zu Protokoll gegeben, dass die Massnahme und deren
Fortführung aus seiner Sicht keinen Sinn machen würden, weshalb er an keiner
weiteren therapeutischen Sitzung mehr teilnehmen werde.
Zusammenfassend bewertete der Beschwerdegegner den
Massnahmenverlauf als "vorsichtig positiv". Der Beschwerdeführer habe
sich auf die Massnahme einlassen können, habe sowohl die therapeutische als
auch die milieutherapeutische Behandlung wahrgenommen und sei auch einer
regelmässigen Beschäftigung bzw. Arbeit nachgegangen. Im Vollzug sei es zweimal
zu deutlich deliktnahem Verhalten gekommen, was die gutachterliche und aktuelle
therapeutische Einschätzung stütze, dass die Erfolgsaussichten beschränkt
seien. Die Legalprognose sei als unverändert ungünstig einzuschätzen. Der
Beschwerdeführer befinde sich jedoch erst seit zwei Jahren im
Massnahmenvollzug. Von einer sehr langfristigen Behandlung könne deshalb noch
nicht gesprochen werden. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers sei
Teil des zu behandelnden Störungsbildes. Die Massnahme erweise sich deshalb
noch nicht als aussichtslos. Unter Berücksichtigung des bisherigen
Behandlungsverlaufs bestehe eine ausreichende Erfolgsaussicht, durch die
Fortsetzung der Massnahme die Gefahr weiterer Taten zu vermindern.
3.2
Sein
Gesuch vom 19. September 2023 um Aufhebung der stationären Massnahme
begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er im internen
Stufensystem der Vollzugseinrichtung erneut "nicht auf Stufe 6
gestuft" werde. Auch äusserte er in verschiedener Hinsicht seine
Unzufriedenheit mit der Vollzugseinrichtung sowie dem Massnahmenverlauf. Den
Akten ist zu entnehmen, dass die Rückstufung innerhalb des internen
Stufenkonzepts der JVA B auf Stufe 5 im April 2023 in Zusammenhang mit
einem disziplinarischen Fehlverhalten des Beschwerdeführers stand. Insassen auf
Stufe 5 wird im Gegensatz zu solchen auf Stufe 6 soweit ersichtlich
keine Vollzugslockerung in Form von Ausgang gewährt.
3.3
Der
Beschwerdegegner holte nach Eingang des Gesuchs vom 19. September 2023
einen forensisch-psychologischen/psychiatrischen Verlaufsbericht der
behandelnden Fachpersonen sowie einen Führungsbericht der Vollzugseinrichtung
ein. Der Therapieverlaufsbericht vom 6. November 2023 hält fest, dass der
Beschwerdeführer in der Regel wöchentlich eine Einzeltherapiesitzung besuche.
Die Therapiestunden seien systemisch-verhaltenstherapeutisch orientiert sowie
störungs- und deliktspezifisch ausgerichtet. Der Beschwerdeführer sei
zuverlässig und absprachefähig; er sei jeweils pünktlich zu den Sitzungen
erschienen und habe aktiv mitgemacht. Allerdings habe er am 10. Mai 2023
mitgeteilt, dass er bis Ende Mai eine Therapiepause einlegen wolle, weil seine
Verlobte sich von ihm getrennt habe. Am 28. Mai 2023 habe er dann den
gänzlichen Abbruch der Psychotherapie angekündigt und diesen Schritt damit
begründet, dass die JVA B sowie der Beschwerdegegner für die Trennung von
seiner Verlobten verantwortlich seien. Seit dem 5. Juli 2023 besuche der
Beschwerdeführer die Therapiesitzungen jedoch wieder regelmässig. Der im
Gutachten vom 11. Februar 2021 gestellten Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional-instabilen
Anteilen mit einer so starken Ausprägung der dissozialen Anteile, dass
zusätzlich von einer Psychopathie gesprochen werden könne, schloss sich der
behandelnde Psychiater grundsätzlich an, wies indes darauf hin, dass die
genannten Persönlichkeitsanteile intramural nur in abgeschwächter Form
beobachtbar seien. In der aktuellen Berichtsperiode habe der Beschwerdeführer
im Rahmen der Einzeltherapie auch Deliktarbeit im engeren Sinn geleistet. Der
Beschwerdeführer habe dabei angegeben, es sei ihm bewusst geworden, dass nicht
erfolgte Anzeigen bei früheren Delikten zur kognitiven Verzerrung "Ich
schade ja niemandem" geführt hätten. Deshalb habe er weiter delinquiert,
bis aufgrund der bereits begangenen Taten eine Gleichgültigkeit gegenüber sich
selbst aufgetreten sei. Er habe sich dann gesagt, schlimmer könne es ja nicht
werden. In den Therapiestunden hätten diese kognitiven Muster inzwischen
umfassend bearbeitet und nicht nur die Gleichgültigkeit sich selbst gegenüber
aufgeweicht werden können, sondern auch jene gegenüber anderen. So habe der
Beschwerdeführer ein Bewusstsein dafür verbalisiert, dass seine Opfer nicht nur
materielle Verluste erlitten, sondern auch Angst oder Wut verspürt hätten. Die
im Behandlungsbericht vom 29. März 2023 beschriebene ansatzweise positive
Entwicklung habe sich fortgesetzt, sodass die Risikoeinschätzung beim
Beschwerdeführer nunmehr etwas günstiger ausfalle. Es bleibe aber der weitere
Verlauf abzuwarten. Die engagierte Mitarbeit des Beschwerdeführers zeige, dass
er therapiewillig und auch in der Lage sei, die besprochenen Inhalte zumindest
kognitiv zu verstehen. Massnahmenwillig scheine er aktuell allerdings nicht zu
sein. Da indes schon das Gutachten von einem längeren Behandlungszeitraum
ausgegangen sei, werde die Fortsetzung der Massnahme empfohlen.
3.4
Gemäss dem
Führungsbericht der JVA B vom 9. November 2023 findet sich der
Beschwerdeführer in der alltagsinternen Struktur der Vollzugseinrichtung gut
zurecht. Er sei stets pünktlich und nehme vereinbarte Termine selbständig wahr.
Seit April 2023 sei es zu keinem weiteren disziplinarischen Vorfall gekommen;
der Beschwerdeführer habe sich an die Hausordnung und die Wohngruppenregeln
gehalten. Es könne aber beobachtet werden, dass er wiederholt mit und zwischen
verschiedenen Bereichen interagiere sowie Informationen verbreite, um seine
Bedürfnisse zu befriedigen. Der Beschwerdeführer erscheine pünktlich und
motiviert an seinem Arbeitsplatz, könne sich gut konzentrieren und arbeite
konstant. Seine Kontaktaufnahmen zu den Arbeitsagogen wirkten teilweise
berechnend bzw. manipulativ. Die Regeln am Arbeitsplatz halte der
Beschwerdeführer stets ein. Er nehme nach einer mehrmonatigen Pause seit August
2023.
wieder am Programm "Bildung im Strafvollzug" teil. Dabei
erscheine er stets pünktlich und gepflegt zum Unterricht, und seine intrinsische
Motivation sei ausgesprochen hoch. Er erscheine regelmässig zu den vereinbarten
Bezugspersonengesprächen und lasse sich auf die Zusammenarbeit ein. Auch komme
er aus eigener Initiative auf die Bezugsperson zu, um relevante Themen zu
besprechen. An den vollzugsplanrelevanten Zielen wie der Bedürfnisbefriedigung,
dem Umgang mit Ausgaben und insbesondere der Transparenz sei auch in der
Berichtsperiode weitergearbeitet worden. Die schnelle Bedürfnisbefriedigung sei
häufig ein Thema der Bezugspersonengespräche, sei doch die insofern ungeduldige
Art des Beschwerdeführers aus Sicht der Vollzugseinrichtung situativ sehr
auffällig und deliktsrelevant. So trete der Beschwerdeführer fordernd und mit
klarer Erwartungshaltung gegenüber der Bezugsperson und weiteren Betreuungspersonen
auf. Er zeige sodann oftmals wenig "Gespür" für soziale Situationen.
Würden solche Situationen dann mit ihm besprochen, könne er auch bei
schwierigen Diskussionen und unterschiedlichen Meinungen im Kontakt mit der
Bezugsperson bleiben und verhalte sich freundlich und respektvoll, teilweise
auch etwas gekränkt. Zusammen mit einer Betreuungsperson habe der
Beschwerdeführer, welcher einen Grossteil seiner Freizeit mit Malen verbringe,
für rund Fr. 100.- Künstlermaterial bestellt. Dabei habe er auf entsprechende
Nachfrage angegeben, über einen ausreichenden Saldo auf seinem Konto zu
verfügen. Später sei der Betreuungsperson aufgefallen, dass das Konto einen
negativen Saldo aufweise. Damit konfrontiert habe der Beschwerdeführer
angegeben, eine andere Bestellung vergessen zu haben. Das Künstlermaterial sei
in der Folge umgehend retourniert worden. Weiter habe sich anlässlich des
Eingangs einer Zahlungserinnerung gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine
Rechnung über rund Fr. 150.- nicht bezahlt habe. Darauf angesprochen, habe
er sich erst unwissend gezeigt bzw. gestellt. Insgesamt und auch unter
Berücksichtigung dessen, dass es auch im Berichtszeitraum erneut zu
auffälligen, deliktsnahen Verhaltensweisen gekommen sei, erscheine der
Beschwerdeführer weiterhin massnahmenbedürftig. Dies bei einer immer wieder
fraglichen, zumindest aber fragilen Massnahmenwilligkeit und einer – mit Blick
auf die chronifizierten Persönlichkeitseigenschaften – wohl auch bedingten
Massnahmenfähigkeit. Aus Sicht der Vollzugseinrichtung sei abermals
festzuhalten, dass die über Jahre internalisierten Verhaltensmuster trotz
intensiver und langjähriger Therapie nach wie vor schwer durchbrochen werden
könnten. Hinsichtlich der Planung des weiteren Vollzugs sei zu beachten, dass
die Möglichkeiten des geschlossenen Settings mittelfristig als erschöpft zu
erachten seien und entgegen oder eben gerade aufgrund der zu vermutenden
Unveränderbarkeit gewisser Eigenschaften aus Sicht der Vollzugseinrichtung eine
weniger geschlossene Platzierung diskutiert werden sollte.
3.5
Die JVA B
hielt im Rahmen eines Standortgesprächs vom 22. November 2023 erneut fest,
dass es dem Beschwerdeführer kaum gelinge, therapeutische Inhalte, welche er
kognitiv begreife, im Alltag umzusetzen bzw. es fehle an einem Alltagstransfer,
welcher allenfalls in einer offeneren Institution trotz sicherlich limitierter
Therapiefähigkeit besser gelingen könne. Im geschlossenen Rahmen könne
demgegenüber "nicht mehr viel" erreicht werden. Der Fokus solle
verschoben werden auf mehr Erprobung im Alltag bei weiterhin langer
Massnahmendauer. Zwar werde die Rückfallgefahr bei einer Unterbringung in einer
offeneren Einrichtung aufgrund der geringeren Kontrolle erhöht, was aber
angesichts dessen, dass es nie zu Gewaltdelikten gekommen sei, als vertretbar
erachtet werde. Als insoweit geeignete Einrichtung für die Fortsetzung der
stationären Massnahme kämen etwa die offene Abteilung des Massnahmenzentrums D
oder das Massnahmenzentrum E in Betracht. Das Vollzugszentrum F werde noch
offener geführt und komme aus Sicht der JVA B weniger in Betracht. In Bezug auf
die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der stationären Massnahme vertrat
die JVA B die Auffassung, dass die Massnahme (noch) nicht aussichtslos sei,
weil "im sozialtherapeutischen Bereich mit Ausprobieren im Alltag noch
Fortschritte möglich" seien.
Der Beschwerdeführer gab demgegenüber an, sich nicht mehr auf
die Massnahme einzulassen und nur noch deren Aufhebung und damit verbunden den
Strafvollzug mit einer ambulanten Massnahme zu akzeptieren. Im Gegensatz dazu
äusserte sich der Beschwerdeführer mit am 1. Dezember 2023 beim
Beschwerdegegner eingegangener Stellungnahme dahingehend, dass er eine
Platzierung im Vollzugszentrum F, einer Einrichtung der Stiftung G oder in der
JVA H "akzeptiere", während er sich mit anderen Institutionen
nicht einverstanden erklären könne.
3.6
In der
Ausgangsverfügung vom 15. Dezember 2023, mit welcher der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung sowie die Aufhebung der
stationären Massnahme verweigerte und deren Fortsetzung anordnete, verwies der
Beschwerdegegner zunächst auf seine Ausführungen in der Verfügung vom
21.
Juni 2023 (vgl. oben E. 3.1). Unter Bezugnahme auf das Gutachten
vom 11. Februar 2021, den Therapieverlaufsbericht vom 6. November
2023.
sowie den Führungsbericht vom 9. November 2023 sowie in
Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers erwog er ergänzend, dem
Beschwerdeführer könne keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt
werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs bestehe indes
eine ausreichende Erfolgsaussicht, durch die Fortführung der stationären
Massnahme die Gefahr weiterer Taten zu vermindern. Der aktuell schwierige
Verlauf der Massnahme spiegle das Störungsbild des Beschwerdeführers wider und
bestätige das bereits im Gutachten vom 11. Februar 2021 prognostizierte Erfordernis
einer langen Massnahmendauer. Der Verlauf der Massnahme habe gezeigt, dass der
Beschwerdeführer in der Lage sei, therapeutische Fortschritte zu erzielen und –
wenn auch eingeschränkt und in der Motivation schwankend – am therapeutischen
Prozess aktiv teilzunehmen. Zur Ermöglichung weiterer Fortschritte solle der
Beschwerdeführer in ein offeneres Setting versetzt werden, welches ihm
ermögliche, therapeutische Inhalte alltagsnäher umzusetzen. Die vom
Beschwerdeführer favorisierten Institutionen schienen nur bedingt geeignet,
weshalb eine Versetzung in das Massnahmenzentrum D oder das Massnahmenzentrum E
zu prüfen sei.
3.7
Die
Vorinstanz schliesst sich der Einschätzung des Beschwerdegegners an, wonach die
Fortsetzung der stationären Massnahme erforderlich sei bzw. die für eine
bedingte Entlassung erforderliche ausreichend günstige Legalprognose beim
Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Sie verwirft sodann vom Beschwerdeführer
gegenüber dem Gutachten vom 11. Februar 2021 erhobene Einwände und hält
fest, es bestehe kein Anlass, ein neues Gutachten einzuholen, zumal die darin
gezogenen Schlüsse klar und nachvollziehbar erschienen, eine Befangenheit des
Gutachters nicht ersichtlich sei und das Gutachten auch nicht an Aktualität
eingebüsst habe. Aus den nachvollziehbaren Einschätzungen der involvierten
Fachpersonen ergebe sich wie auch insgesamt aus der Aktenlage, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor massnahmenbedürftig sei. Zudem könne von einer
grundsätzlichen, zumindest bedingt gegebenen, Massnahmenwilligkeit und
-fähigkeit ausgegangen werden. Gerade bei einer Unterbringung in einem
offeneren Setting bestehe auch eine ausreichende Erfolgsaussicht, mit der
Fortführung der Massnahme die Legalprognose des Beschwerdeführers verbessern
bzw. das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte senken zu können. Vor dem
Hintergrund der langjährigen delinquenten Vorgeschichte des Beschwerdeführers
und der früheren, erfolglos gebliebenen ambulanten Massnahme erweise sich die
Fortführung der Massnahme auch als verhältnismässig.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten vom 11. Februar 2021 auch im
Beschwerdeverfahren in verschiedener Hinsicht: Dieses erwähne Raubdelikte,
obwohl solche weder im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2022
noch in der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift "angesprochen"
würden. Der Gutachter sei mithin von einer "völlig falschen
Grundlage" ausgegangen. Die von ihm vorgenommene "Einstufung der
Psyche" sei nur zustande gekommen, weil plötzlich Raubdelikte in das
Gutachten eingeflossen seien. Er moniert sodann, dass der Gutachter ihn
mehrfach begutachtet bzw. mehrere Gutachten über ihn erstellt habe.
4.2
Es trifft
zu, dass der Gutachter – aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in
den Explorationsgesprächen – davon ausging, dieser habe zwei Partnerinnen
Medikamente verabreicht, damit sie einschliefen, um alsdann unbemerkt deren
Bankkarten behändigen zu können. Demgegenüber wurde dem Beschwerdeführer im
Strafverfahren "nur" zur Last gelegt, dass er im Juli 2019 wiederholt
die Postkarte bzw. Interdiscount-Paykarte seiner damaligen Partnerin ohne deren
Einwilligung zur Bezahlung bzw. zum Bezug von Bargeld eingesetzt, dabei
insgesamt knapp Fr. 3'400.- ausgegeben bzw. bezogen und sodann seiner
Partnerin Bargeld sowie "Goldvreneli" im Gesamtwert von gut
Fr. 1'400.- gestohlen habe. Mit Bezug auf eine zweite vormalige Partnerin
lag der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sodann im
Wesentlichen zugrunde, dass er dieser nebst weiterem eine Münzsammlung, Bargeld
und diversen Schmuck im Gesamtwert von gut € 30'000.- entwendet und
mehrere Bestellungen im Gesamtwert von knapp € 300.- in deren Namen
getätigt und über deren Konto bezahlt hatte, obwohl sie ihn hierzu nicht
ermächtigt gehabt hatte.
4.3
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich indes trotz dieser Diskrepanz
als nicht stichhaltig: Vorab ist festzuhalten, dass die im Gutachten
enthaltenen Diagnosen gestützt auf die psychiatrische Begutachtung (und nicht
aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers) gestellt wurden. Die vom
Beschwerdeführer (grundsätzlich zu Recht) geltend gemachten Unstimmigkeiten
wirkten sich denn auch nicht auf die psychiatrischen Feststellungen des
Gutachters aus; vielmehr hatte dieser beim Beschwerdeführer bereits im Jahr
2014.
(nebst einem Abhängigkeitssyndrom von Opioiden) eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen
diagnostiziert und festgehalten, insbesondere die langjährige dissoziale
Störung stelle beim Beschwerdeführer eine immer wiederkehrende
Handlungsmotivation für die Delikte dar, wobei das Delinquenzmuster sehr stabil
sei. Die dissozial typische Skrupellosigkeit sowie das nicht vorhandene
Unrechtsbewusstsein und störungstypische kognitive Verzerrungen begünstigten
die deliktischen Handlungen. An seiner Einschätzung hatte der Gutachter weiter
in einem Ergänzungsgutachten vom 1. April 2017 festgehalten.
Sodann steht mit Bezug auf das delinquente Verhalten des
Beschwerdeführers auch gemäss dem Gutachten vom 11. Februar 2021 klar im
Vordergrund, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren vor allem
Betrugs- und Eigentumsdelikte begeht, um seinen Lebensunterhalt, welcher von
unangemessenen narzisstisch überhöhten Vorstellungen geleitet ist, zu
befriedigen. Das Gutachten zeigt sodann nachvollziehbar den Zusammenhang
zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und der Rückfallgefahr
für erneute Betrugs- und Eigentumsdelikte auf. Dass der Beschwerdeführer nicht
wegen Raubdelikten verurteilt wurde, vermag die – für die hier infrage stehende
stationäre Massnahme relevanten – gutachterlichen Darlegungen nicht infrage zu
stellen oder als nicht schlüssig erscheinen zu lassen.
4.4
Weiter
erweist es sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht als unzulässig, dass Dr. med. C
mehrere Gutachten über ihn erstellt hat (vgl. BGr, 22. Mai 2018,
6B_338/2018, E. 2.1.2, VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492,
E. 3.2); objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige bei
Erstellung des Gutachtens vom 11. Februar 2021 voreingenommen oder
befangen gewesen wäre, bestehen nicht. Angesichts der Erkenntnisse im
Therapieverlaufsbericht vom 6. November 2023 (oben E. 3.3) sowie mit
Blick auf das im Führungsbericht vom 9. November 2023 Ausgeführte (oben
E. 3.4) kann sodann nicht von einer fehlenden Aktualität des Gutachtens
vom 11. Februar 2021 gesprochen werden (vgl. dazu BGE 134 IV 246
E. 4.3).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die ihm verweigerte bedingte Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug lediglich geltend, im Fall einer (bedingten)
Entlassung würde ihm seine Partnerin zur Seite stehen und mit ihm Lösungen
finden, dass er nicht rückfällig werde. Er wolle nun ein straffreies Leben
führen und glaube auch, dies zu können.
5.2
Die
Vorinstanzen haben nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer im
bisherigen Behandlungsverlauf zwar gewisse Fortschritte erzielen konnte, diese
indes seine Legalprognose namentlich aufgrund des noch fehlenden Transfers von
der kognitiven auf die Verhaltensebene noch nicht hinreichend zu verbessern
bzw. die Gefahr der Begehung erneuter einschlägiger (Betrugs- und
Eigentums-)Delikte noch nicht auf ein hinnehmbares Mass zu reduzieren
vermochten (oben E. 3.6 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Schon angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug im Jahr 2019 innert kurzer Zeit trotz vielfältigen
Unterstützungsmassnahmen (betreute Wohneinrichtung, Arbeit, Weiterführung einer
ambulanten Therapie) einschlägig rückfällig wurde, lässt auch eine allfällige
Unterstützung durch seine Partnerin die beanstandete Verweigerung der bedingten
Entlassung nicht als rechtsverletzend erscheinen.
6.
6.1
Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen rechtsverletzend
ausübte, indem er es ablehnte, die stationäre Massnahme wie vom
Beschwerdeführer beantragt zufolge Aussichtslosigkeit aufzuheben.
6.2
Die
Aufhebung einer Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a
StGB fällt nur in Betracht, wenn sich die Behandlung definitiv als
undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge
keinen Erfolg verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Dies ist namentlich der
Fall, wenn sich im Lauf des Vollzugs der stationären Massnahme herausstellt,
dass dadurch kein Erfolg im Sinn einer deutlichen Verminderung der Gefahr
weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGr, 14. September 2020,
6B_353/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Das
Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Namentlich
genügt hierfür eine vorübergehende Krise des Betroffenen nicht; Rückschläge
können denn auch durchaus zum Krankheitsbild gehören (Marianne Heer in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62c StGB N. 18). Es dürfen
und sollen mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen
Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden (Luisa Hafner,
Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug, in: SZK 2/2017,
S. 40 ff., 43, auch zum Folgenden). Dabei darf durch den
Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings
nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt
wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt
wurde, gibt es keine Interventionen mehr, welche dem Therapieziel der
Verbesserung einer Legalprognose des Betroffenen noch dienen würden. Dies ist
der Zeitpunkt, in dem die Massnahme aussichtslos wird. Dieser Zeitpunkt lässt
sich nicht in absoluten Zahlen ausdrücken, da jede Störung und jede Person
unterschiedlich sind und die Behandlung und Motivationsversuche dem Individuum
angepasst sein müssen.
6.3
Wie aus
dem oben in E. 3 Ausgeführten erhellt, konnte sich der Beschwerdeführer
durchaus sowohl auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche als auch auf
milieutherapeutische Massnahmen einlassen und davon auch profitieren. Die
Vollzugseinrichtung und soweit ersichtlich auch der Beschwerdegegner erachten
nunmehr einen Wechsel in ein weniger geschlossenes Setting als erforderlich für
die Erzielung weiterer therapeutischer Fortschritte (oben E. 3.5 f.).
Namentlich soll dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit gegeben werden, das
therapeutisch (primär kognitiv) Erarbeitete im Alltag umzusetzen bzw. die
entsprechende Umsetzung zu üben. Der Beschwerdegegner plant denn entsprechend
Dispositiv
auch, den Beschwerdeführer demnächst ins Massnahmenzentrum D zu versetzen.
Damit ist ein neuer Motivierungsversuch in einem weiteren Therapiesetting
möglich. Dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Konzept des
Massnahmenzentrums D dort vorerst für maximal zwölf Monate auf eine
geschlossene Abteilung aufgenommen werden soll, schliesst entgegen seinem sinngemässen
Vorbringen nicht aus, dass er erneut motiviert werden könnte, im
therapeutischen Rahmen mitzuarbeiten und in der Folge weitere therapeutische
Fortschritte zu erzielen. Auch kann er dort gerade mit Bezug auf den noch
fehlenden Alltagstransfer der bislang in der Einzeltherapie erarbeiteten
Erkenntnisse von der milieutherapeutischen Unterstützung profitieren. Mit Blick
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Therapieunwilligkeit ist im
Übrigen festzuhalten, dass er therapeutische Massnahmen nicht beständig und
kategorisch ablehnt. Die beantragte Aufhebung der Massnahme verleiht vielmehr
seiner Unzufriedenheit mit dem Vollzug der Massnahme in der JVA B Ausdruck
(oben E. 3.2). So gab der Beschwerdeführer denn noch im Rekursverfahren
bzw. am 14. Februar 2024 an, er wäre bereit, sein Rechtsmittel
zurückzuziehen – und mithin eine Fortsetzung der stationären Massnahme zu
akzeptieren –, sobald er einen Termin für einen Wechsel in das Vollzugszentrum F
erhalten habe. Auch sein Eventualauftrag auf Anordnung einer ambulanten
Massnahme im Sinn des Art. 63 StGB spricht gegen fehlende Motivierbarkeit
(vgl. BGr, 18. Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.4.3).
6.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die stationäre Massnahme zum heutigen Zeitpunkt noch
nicht als definitiv gescheitert betrachtet werden kann. Mit Bezug auf die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Forderungen an die konkrete Ausgestaltung bzw.
Art der Massnahme ist festzuhalten, dass die Therapiearbeit im Straf- bzw.
Massnahmenvollzug nicht im Belieben des Insassen – hier des Beschwerdeführers –
steht (vgl. BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.3.3, VGr,
31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 5.6.1).
7.
7.1 Im
gesamten Massnahmenrecht – mithin nicht nur bei der Anordnung einer Massnahme,
sondern auch bei Folgeentscheidungen wie der hier infrage stehenden – ist der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 56
Abs. 2 StGB).
7.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 1. Juni 2021 und somit seit
rund drei Jahren im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug. Der Eingriff in seine
Rechte erweist sich damit sowohl mit Blick auf die vom Beschwerdeführer
ausgehende hohe Gefahr weiterer Betrugs- und Eigentumsdelikte als auch mit
Blick auf die ausgefällte Freiheitsstrafe noch nicht als schwer und die
Fortsetzung der Massnahme mithin nicht als unverhältnismässig.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'420.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).