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Entscheid

VB.2024.00143

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00143

11. Juni 2024Deutsch27 min

(URT.2024.25412)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00143

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre

Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970, trat wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts I im Land J vom

24. November 2005 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer unbedingten

Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Amtsgericht K

im Land L sprach ihn mit Urteil vom 13. März 2008 des gewerbsmässigen

Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit

einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 28. Februar 2013

erging gegen ihn ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; A wurde

mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer

(unbedingt ausgefällten) Busse von Fr. 300.- bestraft. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Bülach vom 30. Mai 2017 wurde er wegen einer Vielzahl von

Delikten, worunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und

mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und einer

unbedingten Busse von Fr. 100.- verurteilt; zudem wurde eine ambulante

Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB, SR 311.0) angeordnet. Am 18. Januar 2019 wurde A bedingt aus

dem Strafvollzug entlassen.

Zwischen Ende März 2019 und Ende Februar 2020

verwirklichte er u. a. zahlreiche weitere Betrugsdelikte; die Deliktssumme

betrug insgesamt über Fr. 200'000.-. So bestellte bzw. bezog er unter

Verwendung fremder bzw. Vorspiegelung falscher Identitäten bei diversen

privaten und juristischen Personen Waren und Dienstleistungen, ohne diese zu

bezahlen bzw. bezahlen zu wollen. Auch verkaufte er Waren, über welche er nicht

verfügte oder an denen er nicht berechtigt war, an verschiedene Drittpersonen,

und bestahl er seine jeweiligen Partnerinnen bzw. belastete er deren Konten,

ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. ferner hinten E. 4.2). Er wurde am

6. März 2020 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft gesetzt. Am

3. April 2020 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Verfügung vom

20. Mai 2021 bewilligte ihm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den

vorzeitigen Vollzug einer stationären Massnahme. Das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWE) wies A in Umsetzung des

bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs per 1. Juni 2021 in die

Justizvollzugsanstalt (JVA) B ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

4. Mai 2022 wurde er u. a. des gewerbsmässigen Diebstahls, des

gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen

Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der

Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Der bedingte Vollzug des

Strafrests von 103 Tagen Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des

Bezirksgerichts Bülach vom 30. Mai 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe wurde

widerrufen. A wurde unter Einbezug des widerrufenen Strafrests mit

6 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sowie

Fr. 500.- Busse belegt. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Busse

wurden unbedingt ausgesprochen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

30. Mai 2017 angeordnete ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63

Abs. 1 StGB wurde aufgehoben, und es wurde eine stationäre therapeutische

Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe

wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde in

der JVA B weitergeführt.

A beantragte dem JuWe mit Schreiben vom 19. September

2023 die Aufhebung der stationären Massnahme und die Rückversetzung in den

Strafvollzug. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 verweigerte das JuWe A

die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme bzw. deren

Aufhebung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A unterm 30. Dezember 2023 an die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) und beantragte, er sei unverzüglich aus dem Massnahmenvollzug

zu entlassen; auf den Entlassungszeitpunkt hin sei die Fortsetzung des

Strafvollzugs anzuordnen. Die Massnahme nach Art. 59 StGB sei aufzuheben.

Weiter seien ein neues Gutachten einzuholen und bei entsprechender

gutachterlicher Empfehlung eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB

anzuordnen. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom

26.

Februar 2024 ab (Dispositivziffer I) und auferlegte A die

Rekurskosten von insgesamt Fr. 730.- (Dispositivziffer II).

III.

A führte am 14. März 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte im Wesentlichen dieselben Anträge wie im

Rekursverfahren. Die Justizdirektion schloss am 25. März 2024 auf

Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom

2.

April 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A äusserte sich am

2.

und 15. April 2024 erneut. Das JuWe hielt mit Vernehmlassung vom

16.

April 2024 an seinem Antrag fest. A nahm dazu am 22. April 2024

Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über

Anordnungen des JuWe betreffend den Massnahmenvollzug zuständig. Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die Zuständigkeit des

Einzelrichters, sofern – wie hier – nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

2.1

Ist der

Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59

Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich

der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender

Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt nach

Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung

oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass

der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen

Einrichtung behandelt; er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76

Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung

durch Fachpersonen gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Der mit

der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss

Art. 59 Abs. 3 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1).

Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch

nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse

sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Satz 2).

2.2

Der Täter

wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein

Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der

Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die

bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose (BGr, 7. Juli 2020,

6B_1187/2019, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Prognose

ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren

Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen.

Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt,

dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend

ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende

Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte.

2.3

Eine

Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist

aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Sie wird nach Art. 62c

Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als

aussichtslos erscheint. Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug

kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen;

liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung

oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c

Abs. 2 StGB).

2.4

Gemäss

Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder

von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu

entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst

darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den

Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein

(Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine

stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde

Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner lehnte anlässlich der jährlichen Überprüfung im Sinn des

Art. 62d Abs. 1 StGB mit Verfügung vom 21. Juni 2023 die

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug der stationären

Massnahme ab und ordnete deren Fortsetzung an. Dabei erwog er im Wesentlichen,

mit Bezug auf die Legalprognose sei einem Gutachten von Dr. med. C

vom 11. Februar 2021 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein deutlich

erhöhtes Risiko für neuerliche Eigentums- und Betrugsdelikte bestehe. Es handle

sich um ein Hochrisikoprofil, bei dem Rückfälligkeit eindeutig wahrscheinlicher

sei als Rückfallfreiheit. Gemäss dem Gutachten vom 11. Februar 2021 lasse

sich die Legalprognose mittels einer delikt- und persönlichkeitsorientierten,

sehr langfristigen und intensiven psychotherapeutischen Behandlung verbessern.

Die Behandlungsaussichten seien aber ungünstig und ein Erfolg unsicher. Um die

Therapie erfolgreich zu gestalten, sei eine deutliche Veränderung bzw.

Verbesserung in der Beeinflussbarkeit erforderlich. Im Behandlungsbericht des

Forensischen Dienstes der Spitäler in B vom 29. März 2023 werde zur

Legalprognose ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine insgesamt unverändert

ungünstige Risikoeinschätzung im Hinblick auf erneute Delinquenz bestehe.

Allenfalls würden seine im Verlauf der Therapie verbalisierte, dabei aber

begrenzte Einsicht zu dem bei ihm bestehenden Störungsbild und der

Deliktdynamik wie auch ansatzweise sein empathisches Verständnis in eine

günstige Richtung weisen können. Allerdings seien solche therapeutischen

Fortschritte verschiedentlich auch schon in der Vergangenheit beschrieben

worden, ohne dass sich in der Folge nachhaltige Effekte gezeigt hätten. Der

Beschwerdeführer habe eine uneingeschränkt gute formale Therapieteilnahme sowie

eine motiviert und engagiert wirkende Mitarbeit gezeigt. Verschiedene störungs-

und deliktsrelevante Themenbereiche hätten angesprochen und durchgearbeitet

werden können, wobei der Beschwerdeführer durchaus zu glaubhaften Einsichten

und Verständnis bestimmter Aspekte gelangt sei und auch im emotionalen Bereich

eine Veränderung habe erkennen lassen. Dies seien notwendige Voraussetzungen

für eine zukünftige Verhaltensänderung. Dennoch bleibe angesichts der langen

Delinquenz- und Therapievorgeschichte unklar bzw. fraglich, inwieweit beim

Beschwerdeführer über rein rationale Einsichten hinaus von einer tatsächlichen

Veränderungsbereitschaft und vor allem der Fähigkeit dazu ausgegangen bzw. eine

solche erreicht werden könne.

Die Vollzugseinrichtung führe in ihrem Behandlungsbericht

vom 14. April 2023 zur Erfolgsaussicht der Massnahme aus, dass aufgrund

der Erfahrungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst im aktuell

geschlossenen, hoch gesicherten Setting zweimal deliktnahe Handlungen begangen

und bereits während einer vormaligen bedingten Entlassung einen Rückfall gehabt

habe, davon ausgegangen werden müsse, dass die über die Jahre angewandten

Verhaltensmuster selbst bei intensiver langjähriger Therapie nur sehr schwer

würden durchbrochen werden können. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner

Anhörung zusammenfassend zu Protokoll gegeben, dass die Massnahme und deren

Fortführung aus seiner Sicht keinen Sinn machen würden, weshalb er an keiner

weiteren therapeutischen Sitzung mehr teilnehmen werde.

Zusammenfassend bewertete der Beschwerdegegner den

Massnahmenverlauf als "vorsichtig positiv". Der Beschwerdeführer habe

sich auf die Massnahme einlassen können, habe sowohl die therapeutische als

auch die milieutherapeutische Behandlung wahrgenommen und sei auch einer

regelmässigen Beschäftigung bzw. Arbeit nachgegangen. Im Vollzug sei es zweimal

zu deutlich deliktnahem Verhalten gekommen, was die gutachterliche und aktuelle

therapeutische Einschätzung stütze, dass die Erfolgsaussichten beschränkt

seien. Die Legalprognose sei als unverändert ungünstig einzuschätzen. Der

Beschwerdeführer befinde sich jedoch erst seit zwei Jahren im

Massnahmenvollzug. Von einer sehr langfristigen Behandlung könne deshalb noch

nicht gesprochen werden. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers sei

Teil des zu behandelnden Störungsbildes. Die Massnahme erweise sich deshalb

noch nicht als aussichtslos. Unter Berücksichtigung des bisherigen

Behandlungsverlaufs bestehe eine ausreichende Erfolgsaussicht, durch die

Fortsetzung der Massnahme die Gefahr weiterer Taten zu vermindern.

3.2

Sein

Gesuch vom 19. September 2023 um Aufhebung der stationären Massnahme

begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er im internen

Stufensystem der Vollzugseinrichtung erneut "nicht auf Stufe 6

gestuft" werde. Auch äusserte er in verschiedener Hinsicht seine

Unzufriedenheit mit der Vollzugseinrichtung sowie dem Massnahmenverlauf. Den

Akten ist zu entnehmen, dass die Rückstufung innerhalb des internen

Stufenkonzepts der JVA B auf Stufe 5 im April 2023 in Zusammenhang mit

einem disziplinarischen Fehlverhalten des Beschwerdeführers stand. Insassen auf

Stufe 5 wird im Gegensatz zu solchen auf Stufe 6 soweit ersichtlich

keine Vollzugslockerung in Form von Ausgang gewährt.

3.3

Der

Beschwerdegegner holte nach Eingang des Gesuchs vom 19. September 2023

einen forensisch-psychologischen/psychiatrischen Verlaufsbericht der

behandelnden Fachpersonen sowie einen Führungsbericht der Vollzugseinrichtung

ein. Der Therapieverlaufsbericht vom 6. November 2023 hält fest, dass der

Beschwerdeführer in der Regel wöchentlich eine Einzeltherapiesitzung besuche.

Die Therapiestunden seien systemisch-verhaltenstherapeutisch orientiert sowie

störungs- und deliktspezifisch ausgerichtet. Der Beschwerdeführer sei

zuverlässig und absprachefähig; er sei jeweils pünktlich zu den Sitzungen

erschienen und habe aktiv mitgemacht. Allerdings habe er am 10. Mai 2023

mitgeteilt, dass er bis Ende Mai eine Therapiepause einlegen wolle, weil seine

Verlobte sich von ihm getrennt habe. Am 28. Mai 2023 habe er dann den

gänzlichen Abbruch der Psychotherapie angekündigt und diesen Schritt damit

begründet, dass die JVA B sowie der Beschwerdegegner für die Trennung von

seiner Verlobten verantwortlich seien. Seit dem 5. Juli 2023 besuche der

Beschwerdeführer die Therapiesitzungen jedoch wieder regelmässig. Der im

Gutachten vom 11. Februar 2021 gestellten Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und emotional-instabilen

Anteilen mit einer so starken Ausprägung der dissozialen Anteile, dass

zusätzlich von einer Psychopathie gesprochen werden könne, schloss sich der

behandelnde Psychiater grundsätzlich an, wies indes darauf hin, dass die

genannten Persönlichkeitsanteile intramural nur in abgeschwächter Form

beobachtbar seien. In der aktuellen Berichtsperiode habe der Beschwerdeführer

im Rahmen der Einzeltherapie auch Deliktarbeit im engeren Sinn geleistet. Der

Beschwerdeführer habe dabei angegeben, es sei ihm bewusst geworden, dass nicht

erfolgte Anzeigen bei früheren Delikten zur kognitiven Verzerrung "Ich

schade ja niemandem" geführt hätten. Deshalb habe er weiter delinquiert,

bis aufgrund der bereits begangenen Taten eine Gleichgültigkeit gegenüber sich

selbst aufgetreten sei. Er habe sich dann gesagt, schlimmer könne es ja nicht

werden. In den Therapiestunden hätten diese kognitiven Muster inzwischen

umfassend bearbeitet und nicht nur die Gleichgültigkeit sich selbst gegenüber

aufgeweicht werden können, sondern auch jene gegenüber anderen. So habe der

Beschwerdeführer ein Bewusstsein dafür verbalisiert, dass seine Opfer nicht nur

materielle Verluste erlitten, sondern auch Angst oder Wut verspürt hätten. Die

im Behandlungsbericht vom 29. März 2023 beschriebene ansatzweise positive

Entwicklung habe sich fortgesetzt, sodass die Risikoeinschätzung beim

Beschwerdeführer nunmehr etwas günstiger ausfalle. Es bleibe aber der weitere

Verlauf abzuwarten. Die engagierte Mitarbeit des Beschwerdeführers zeige, dass

er therapiewillig und auch in der Lage sei, die besprochenen Inhalte zumindest

kognitiv zu verstehen. Massnahmenwillig scheine er aktuell allerdings nicht zu

sein. Da indes schon das Gutachten von einem längeren Behandlungszeitraum

ausgegangen sei, werde die Fortsetzung der Massnahme empfohlen.

3.4

Gemäss dem

Führungsbericht der JVA B vom 9. November 2023 findet sich der

Beschwerdeführer in der alltagsinternen Struktur der Vollzugseinrichtung gut

zurecht. Er sei stets pünktlich und nehme vereinbarte Termine selbständig wahr.

Seit April 2023 sei es zu keinem weiteren disziplinarischen Vorfall gekommen;

der Beschwerdeführer habe sich an die Hausordnung und die Wohngruppenregeln

gehalten. Es könne aber beobachtet werden, dass er wiederholt mit und zwischen

verschiedenen Bereichen interagiere sowie Informationen verbreite, um seine

Bedürfnisse zu befriedigen. Der Beschwerdeführer erscheine pünktlich und

motiviert an seinem Arbeitsplatz, könne sich gut konzentrieren und arbeite

konstant. Seine Kontaktaufnahmen zu den Arbeitsagogen wirkten teilweise

berechnend bzw. manipulativ. Die Regeln am Arbeitsplatz halte der

Beschwerdeführer stets ein. Er nehme nach einer mehrmonatigen Pause seit August

2023.

wieder am Programm "Bildung im Strafvollzug" teil. Dabei

erscheine er stets pünktlich und gepflegt zum Unterricht, und seine intrinsische

Motivation sei ausgesprochen hoch. Er erscheine regelmässig zu den vereinbarten

Bezugspersonengesprächen und lasse sich auf die Zusammenarbeit ein. Auch komme

er aus eigener Initiative auf die Bezugsperson zu, um relevante Themen zu

besprechen. An den vollzugsplanrelevanten Zielen wie der Bedürfnisbefriedigung,

dem Umgang mit Ausgaben und insbesondere der Transparenz sei auch in der

Berichtsperiode weitergearbeitet worden. Die schnelle Bedürfnisbefriedigung sei

häufig ein Thema der Bezugspersonengespräche, sei doch die insofern ungeduldige

Art des Beschwerdeführers aus Sicht der Vollzugseinrichtung situativ sehr

auffällig und deliktsrelevant. So trete der Beschwerdeführer fordernd und mit

klarer Erwartungshaltung gegenüber der Bezugsperson und weiteren Betreuungspersonen

auf. Er zeige sodann oftmals wenig "Gespür" für soziale Situationen.

Würden solche Situationen dann mit ihm besprochen, könne er auch bei

schwierigen Diskussionen und unterschiedlichen Meinungen im Kontakt mit der

Bezugsperson bleiben und verhalte sich freundlich und respektvoll, teilweise

auch etwas gekränkt. Zusammen mit einer Betreuungsperson habe der

Beschwerdeführer, welcher einen Grossteil seiner Freizeit mit Malen verbringe,

für rund Fr. 100.- Künstlermaterial bestellt. Dabei habe er auf entsprechende

Nachfrage angegeben, über einen ausreichenden Saldo auf seinem Konto zu

verfügen. Später sei der Betreuungsperson aufgefallen, dass das Konto einen

negativen Saldo aufweise. Damit konfrontiert habe der Beschwerdeführer

angegeben, eine andere Bestellung vergessen zu haben. Das Künstlermaterial sei

in der Folge umgehend retourniert worden. Weiter habe sich anlässlich des

Eingangs einer Zahlungserinnerung gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine

Rechnung über rund Fr. 150.- nicht bezahlt habe. Darauf angesprochen, habe

er sich erst unwissend gezeigt bzw. gestellt. Insgesamt und auch unter

Berücksichtigung dessen, dass es auch im Berichtszeitraum erneut zu

auffälligen, deliktsnahen Verhaltensweisen gekommen sei, erscheine der

Beschwerdeführer weiterhin massnahmenbedürftig. Dies bei einer immer wieder

fraglichen, zumindest aber fragilen Massnahmenwilligkeit und einer – mit Blick

auf die chronifizierten Persönlichkeitseigenschaften – wohl auch bedingten

Massnahmenfähigkeit. Aus Sicht der Vollzugseinrichtung sei abermals

festzuhalten, dass die über Jahre internalisierten Verhaltensmuster trotz

intensiver und langjähriger Therapie nach wie vor schwer durchbrochen werden

könnten. Hinsichtlich der Planung des weiteren Vollzugs sei zu beachten, dass

die Möglichkeiten des geschlossenen Settings mittelfristig als erschöpft zu

erachten seien und entgegen oder eben gerade aufgrund der zu vermutenden

Unveränderbarkeit gewisser Eigenschaften aus Sicht der Vollzugseinrichtung eine

weniger geschlossene Platzierung diskutiert werden sollte.

3.5

Die JVA B

hielt im Rahmen eines Standortgesprächs vom 22. November 2023 erneut fest,

dass es dem Beschwerdeführer kaum gelinge, therapeutische Inhalte, welche er

kognitiv begreife, im Alltag umzusetzen bzw. es fehle an einem Alltagstransfer,

welcher allenfalls in einer offeneren Institution trotz sicherlich limitierter

Therapiefähigkeit besser gelingen könne. Im geschlossenen Rahmen könne

demgegenüber "nicht mehr viel" erreicht werden. Der Fokus solle

verschoben werden auf mehr Erprobung im Alltag bei weiterhin langer

Massnahmendauer. Zwar werde die Rückfallgefahr bei einer Unterbringung in einer

offeneren Einrichtung aufgrund der geringeren Kontrolle erhöht, was aber

angesichts dessen, dass es nie zu Gewaltdelikten gekommen sei, als vertretbar

erachtet werde. Als insoweit geeignete Einrichtung für die Fortsetzung der

stationären Massnahme kämen etwa die offene Abteilung des Massnahmenzentrums D

oder das Massnahmenzentrum E in Betracht. Das Vollzugszentrum F werde noch

offener geführt und komme aus Sicht der JVA B weniger in Betracht. In Bezug auf

die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der stationären Massnahme vertrat

die JVA B die Auffassung, dass die Massnahme (noch) nicht aussichtslos sei,

weil "im sozialtherapeutischen Bereich mit Ausprobieren im Alltag noch

Fortschritte möglich" seien.

Der Beschwerdeführer gab demgegenüber an, sich nicht mehr auf

die Massnahme einzulassen und nur noch deren Aufhebung und damit verbunden den

Strafvollzug mit einer ambulanten Massnahme zu akzeptieren. Im Gegensatz dazu

äusserte sich der Beschwerdeführer mit am 1. Dezember 2023 beim

Beschwerdegegner eingegangener Stellungnahme dahingehend, dass er eine

Platzierung im Vollzugszentrum F, einer Einrichtung der Stiftung G oder in der

JVA H "akzeptiere", während er sich mit anderen Institutionen

nicht einverstanden erklären könne.

3.6

In der

Ausgangsverfügung vom 15. Dezember 2023, mit welcher der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung sowie die Aufhebung der

stationären Massnahme verweigerte und deren Fortsetzung anordnete, verwies der

Beschwerdegegner zunächst auf seine Ausführungen in der Verfügung vom

21.

Juni 2023 (vgl. oben E. 3.1). Unter Bezugnahme auf das Gutachten

vom 11. Februar 2021, den Therapieverlaufsbericht vom 6. November

2023.

sowie den Führungsbericht vom 9. November 2023 sowie in

Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers erwog er ergänzend, dem

Beschwerdeführer könne keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt

werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs bestehe indes

eine ausreichende Erfolgsaussicht, durch die Fortführung der stationären

Massnahme die Gefahr weiterer Taten zu vermindern. Der aktuell schwierige

Verlauf der Massnahme spiegle das Störungsbild des Beschwerdeführers wider und

bestätige das bereits im Gutachten vom 11. Februar 2021 prognostizierte Erfordernis

einer langen Massnahmendauer. Der Verlauf der Massnahme habe gezeigt, dass der

Beschwerdeführer in der Lage sei, therapeutische Fortschritte zu erzielen und –

wenn auch eingeschränkt und in der Motivation schwankend – am therapeutischen

Prozess aktiv teilzunehmen. Zur Ermöglichung weiterer Fortschritte solle der

Beschwerdeführer in ein offeneres Setting versetzt werden, welches ihm

ermögliche, therapeutische Inhalte alltagsnäher umzusetzen. Die vom

Beschwerdeführer favorisierten Institutionen schienen nur bedingt geeignet,

weshalb eine Versetzung in das Massnahmenzentrum D oder das Massnahmenzentrum E

zu prüfen sei.

3.7

Die

Vorinstanz schliesst sich der Einschätzung des Beschwerdegegners an, wonach die

Fortsetzung der stationären Massnahme erforderlich sei bzw. die für eine

bedingte Entlassung erforderliche ausreichend günstige Legalprognose beim

Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Sie verwirft sodann vom Beschwerdeführer

gegenüber dem Gutachten vom 11. Februar 2021 erhobene Einwände und hält

fest, es bestehe kein Anlass, ein neues Gutachten einzuholen, zumal die darin

gezogenen Schlüsse klar und nachvollziehbar erschienen, eine Befangenheit des

Gutachters nicht ersichtlich sei und das Gutachten auch nicht an Aktualität

eingebüsst habe. Aus den nachvollziehbaren Einschätzungen der involvierten

Fachpersonen ergebe sich wie auch insgesamt aus der Aktenlage, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor massnahmenbedürftig sei. Zudem könne von einer

grundsätzlichen, zumindest bedingt gegebenen, Massnahmenwilligkeit und

-fähigkeit ausgegangen werden. Gerade bei einer Unterbringung in einem

offeneren Setting bestehe auch eine ausreichende Erfolgsaussicht, mit der

Fortführung der Massnahme die Legalprognose des Beschwerdeführers verbessern

bzw. das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte senken zu können. Vor dem

Hintergrund der langjährigen delinquenten Vorgeschichte des Beschwerdeführers

und der früheren, erfolglos gebliebenen ambulanten Massnahme erweise sich die

Fortführung der Massnahme auch als verhältnismässig.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten vom 11. Februar 2021 auch im

Beschwerdeverfahren in verschiedener Hinsicht: Dieses erwähne Raubdelikte,

obwohl solche weder im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2022

noch in der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift "angesprochen"

würden. Der Gutachter sei mithin von einer "völlig falschen

Grundlage" ausgegangen. Die von ihm vorgenommene "Einstufung der

Psyche" sei nur zustande gekommen, weil plötzlich Raubdelikte in das

Gutachten eingeflossen seien. Er moniert sodann, dass der Gutachter ihn

mehrfach begutachtet bzw. mehrere Gutachten über ihn erstellt habe.

4.2

Es trifft

zu, dass der Gutachter – aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in

den Explorationsgesprächen – davon ausging, dieser habe zwei Partnerinnen

Medikamente verabreicht, damit sie einschliefen, um alsdann unbemerkt deren

Bankkarten behändigen zu können. Demgegenüber wurde dem Beschwerdeführer im

Strafverfahren "nur" zur Last gelegt, dass er im Juli 2019 wiederholt

die Postkarte bzw. Interdiscount-Paykarte seiner damaligen Partnerin ohne deren

Einwilligung zur Bezahlung bzw. zum Bezug von Bargeld eingesetzt, dabei

insgesamt knapp Fr. 3'400.- ausgegeben bzw. bezogen und sodann seiner

Partnerin Bargeld sowie "Goldvreneli" im Gesamtwert von gut

Fr. 1'400.- gestohlen habe. Mit Bezug auf eine zweite vormalige Partnerin

lag der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sodann im

Wesentlichen zugrunde, dass er dieser nebst weiterem eine Münzsammlung, Bargeld

und diversen Schmuck im Gesamtwert von gut € 30'000.- entwendet und

mehrere Bestellungen im Gesamtwert von knapp € 300.- in deren Namen

getätigt und über deren Konto bezahlt hatte, obwohl sie ihn hierzu nicht

ermächtigt gehabt hatte.

4.3

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich indes trotz dieser Diskrepanz

als nicht stichhaltig: Vorab ist festzuhalten, dass die im Gutachten

enthaltenen Diagnosen gestützt auf die psychiatrische Begutachtung (und nicht

aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers) gestellt wurden. Die vom

Beschwerdeführer (grundsätzlich zu Recht) geltend gemachten Unstimmigkeiten

wirkten sich denn auch nicht auf die psychiatrischen Feststellungen des

Gutachters aus; vielmehr hatte dieser beim Beschwerdeführer bereits im Jahr

2014.

(nebst einem Abhängigkeitssyndrom von Opioiden) eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen

diagnostiziert und festgehalten, insbesondere die langjährige dissoziale

Störung stelle beim Beschwerdeführer eine immer wiederkehrende

Handlungsmotivation für die Delikte dar, wobei das Delinquenzmuster sehr stabil

sei. Die dissozial typische Skrupellosigkeit sowie das nicht vorhandene

Unrechtsbewusstsein und störungstypische kognitive Verzerrungen begünstigten

die deliktischen Handlungen. An seiner Einschätzung hatte der Gutachter weiter

in einem Ergänzungsgutachten vom 1. April 2017 festgehalten.

Sodann steht mit Bezug auf das delinquente Verhalten des

Beschwerdeführers auch gemäss dem Gutachten vom 11. Februar 2021 klar im

Vordergrund, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren vor allem

Betrugs- und Eigentumsdelikte begeht, um seinen Lebensunterhalt, welcher von

unangemessenen narzisstisch überhöhten Vorstellungen geleitet ist, zu

befriedigen. Das Gutachten zeigt sodann nachvollziehbar den Zusammenhang

zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und der Rückfallgefahr

für erneute Betrugs- und Eigentumsdelikte auf. Dass der Beschwerdeführer nicht

wegen Raubdelikten verurteilt wurde, vermag die – für die hier infrage stehende

stationäre Massnahme relevanten – gutachterlichen Darlegungen nicht infrage zu

stellen oder als nicht schlüssig erscheinen zu lassen.

4.4

Weiter

erweist es sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht als unzulässig, dass Dr. med. C

mehrere Gutachten über ihn erstellt hat (vgl. BGr, 22. Mai 2018,

6B_338/2018, E. 2.1.2, VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492,

E. 3.2); objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige bei

Erstellung des Gutachtens vom 11. Februar 2021 voreingenommen oder

befangen gewesen wäre, bestehen nicht. Angesichts der Erkenntnisse im

Therapieverlaufsbericht vom 6. November 2023 (oben E. 3.3) sowie mit

Blick auf das im Führungsbericht vom 9. November 2023 Ausgeführte (oben

E. 3.4) kann sodann nicht von einer fehlenden Aktualität des Gutachtens

vom 11. Februar 2021 gesprochen werden (vgl. dazu BGE 134 IV 246

E. 4.3).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die ihm verweigerte bedingte Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug lediglich geltend, im Fall einer (bedingten)

Entlassung würde ihm seine Partnerin zur Seite stehen und mit ihm Lösungen

finden, dass er nicht rückfällig werde. Er wolle nun ein straffreies Leben

führen und glaube auch, dies zu können.

5.2

Die

Vorinstanzen haben nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer im

bisherigen Behandlungsverlauf zwar gewisse Fortschritte erzielen konnte, diese

indes seine Legalprognose namentlich aufgrund des noch fehlenden Transfers von

der kognitiven auf die Verhaltensebene noch nicht hinreichend zu verbessern

bzw. die Gefahr der Begehung erneuter einschlägiger (Betrugs- und

Eigentums-)Delikte noch nicht auf ein hinnehmbares Mass zu reduzieren

vermochten (oben E. 3.6 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Schon angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung

aus dem Strafvollzug im Jahr 2019 innert kurzer Zeit trotz vielfältigen

Unterstützungsmassnahmen (betreute Wohneinrichtung, Arbeit, Weiterführung einer

ambulanten Therapie) einschlägig rückfällig wurde, lässt auch eine allfällige

Unterstützung durch seine Partnerin die beanstandete Verweigerung der bedingten

Entlassung nicht als rechtsverletzend erscheinen.

6.

6.1

Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen rechtsverletzend

ausübte, indem er es ablehnte, die stationäre Massnahme wie vom

Beschwerdeführer beantragt zufolge Aussichtslosigkeit aufzuheben.

6.2

Die

Aufhebung einer Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a

StGB fällt nur in Betracht, wenn sich die Behandlung definitiv als

undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge

keinen Erfolg verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Dies ist namentlich der

Fall, wenn sich im Lauf des Vollzugs der stationären Massnahme herausstellt,

dass dadurch kein Erfolg im Sinn einer deutlichen Verminderung der Gefahr

weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGr, 14. September 2020,

6B_353/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Das

Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Namentlich

genügt hierfür eine vorübergehende Krise des Betroffenen nicht; Rückschläge

können denn auch durchaus zum Krankheitsbild gehören (Marianne Heer in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62c StGB N. 18). Es dürfen

und sollen mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen

Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden (Luisa Hafner,

Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug, in: SZK 2/2017,

S. 40 ff., 43, auch zum Folgenden). Dabei darf durch den

Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings

nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt

wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt

wurde, gibt es keine Interventionen mehr, welche dem Therapieziel der

Verbesserung einer Legalprognose des Betroffenen noch dienen würden. Dies ist

der Zeitpunkt, in dem die Massnahme aussichtslos wird. Dieser Zeitpunkt lässt

sich nicht in absoluten Zahlen ausdrücken, da jede Störung und jede Person

unterschiedlich sind und die Behandlung und Motivationsversuche dem Individuum

angepasst sein müssen.

6.3

Wie aus

dem oben in E. 3 Ausgeführten erhellt, konnte sich der Beschwerdeführer

durchaus sowohl auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche als auch auf

milieutherapeutische Massnahmen einlassen und davon auch profitieren. Die

Vollzugseinrichtung und soweit ersichtlich auch der Beschwerdegegner erachten

nunmehr einen Wechsel in ein weniger geschlossenes Setting als erforderlich für

die Erzielung weiterer therapeutischer Fortschritte (oben E. 3.5 f.).

Namentlich soll dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit gegeben werden, das

therapeutisch (primär kognitiv) Erarbeitete im Alltag umzusetzen bzw. die

entsprechende Umsetzung zu üben. Der Beschwerdegegner plant denn entsprechend

Dispositiv

auch, den Beschwerdeführer demnächst ins Massnahmenzentrum D zu versetzen.

Damit ist ein neuer Motivierungsversuch in einem weiteren Therapiesetting

möglich. Dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Konzept des

Massnahmenzentrums D dort vorerst für maximal zwölf Monate auf eine

geschlossene Abteilung aufgenommen werden soll, schliesst entgegen seinem sinngemässen

Vorbringen nicht aus, dass er erneut motiviert werden könnte, im

therapeutischen Rahmen mitzuarbeiten und in der Folge weitere therapeutische

Fortschritte zu erzielen. Auch kann er dort gerade mit Bezug auf den noch

fehlenden Alltagstransfer der bislang in der Einzeltherapie erarbeiteten

Erkenntnisse von der milieutherapeutischen Unterstützung profitieren. Mit Blick

auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Therapieunwilligkeit ist im

Übrigen festzuhalten, dass er therapeutische Massnahmen nicht beständig und

kategorisch ablehnt. Die beantragte Aufhebung der Massnahme verleiht vielmehr

seiner Unzufriedenheit mit dem Vollzug der Massnahme in der JVA B Ausdruck

(oben E. 3.2). So gab der Beschwerdeführer denn noch im Rekursverfahren

bzw. am 14. Februar 2024 an, er wäre bereit, sein Rechtsmittel

zurückzuziehen – und mithin eine Fortsetzung der stationären Massnahme zu

akzeptieren –, sobald er einen Termin für einen Wechsel in das Vollzugszentrum F

erhalten habe. Auch sein Eventualauftrag auf Anordnung einer ambulanten

Massnahme im Sinn des Art. 63 StGB spricht gegen fehlende Motivierbarkeit

(vgl. BGr, 18. Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.4.3).

6.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die stationäre Massnahme zum heutigen Zeitpunkt noch

nicht als definitiv gescheitert betrachtet werden kann. Mit Bezug auf die vom

Beschwerdeführer vorgetragenen Forderungen an die konkrete Ausgestaltung bzw.

Art der Massnahme ist festzuhalten, dass die Therapiearbeit im Straf- bzw.

Massnahmenvollzug nicht im Belieben des Insassen – hier des Beschwerdeführers –

steht (vgl. BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.3.3, VGr,

31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 5.6.1).

7.

7.1 Im

gesamten Massnahmenrecht – mithin nicht nur bei der Anordnung einer Massnahme,

sondern auch bei Folgeentscheidungen wie der hier infrage stehenden – ist der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 56

Abs. 2 StGB).

7.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 1. Juni 2021 und somit seit

rund drei Jahren im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug. Der Eingriff in seine

Rechte erweist sich damit sowohl mit Blick auf die vom Beschwerdeführer

ausgehende hohe Gefahr weiterer Betrugs- und Eigentumsdelikte als auch mit

Blick auf die ausgefällte Freiheitsstrafe noch nicht als schwer und die

Fortsetzung der Massnahme mithin nicht als unverhältnismässig.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'420.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).