VB.2024.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00145
9. Januar 2025Deutsch15 min
(URT.2025.25919)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00145
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Volksschulamt des Kantons Zürich,
Abteilung Lehrpersonal,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohnrückforderung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
verfügt über eine ägyptische Ausbildung als Sportlehrer. Gemäss Schreiben der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 7. Mai
2015 kann diese Ausbildung als gleichwertig zu einem Lehrdiplom für die
Sekundarstufe I anerkannt werden unter der Voraussetzung, dass der Betreffende
– nach dem Besuch bestimmter Kurse – einen Sprachnachweis Deutsch auf dem
Niveau C2 erbringe.
A wurde auf Beginn des Schuljahres 2016/2017 (1. August
2016) von der Schulpflege B unbefristet als Lehrperson für die Primar- und
Sekundarstufe angestellt. Mit Verfügungen vom 9. bzw. 12. September 2016
des Volksschulamtes (VSA) erfolgte die Lohnfestsetzung für A als Lehrperson
Sekundarstufe bzw. als Lehrperson 1.–3. Primarstufe.
B. Mit
Schreiben vom 15. Februar 2017 teilte das VSA A mit, dass aufgrund
fehlender Anerkennung seiner Ausbildung durch die EDK die erfolgte
Lohnausrichtung rückwirkend ab 1. August 2016 zu korrigieren sei.
Zugleich verfügte das VSA am 15. Februar 2017, dass A
aufgrund fehlenden Lehrdiploms bis Ende Schuljahr 2017/2018 provisorisch als
Lehrperson zugelassen werde, und zwar bei einem Lohn von 80 % des
Jahresgrundlohnes. Zudem wurde A die Auflage erteilt, bis Sommer 2018 den
Sprachnachweis in Deutsch (C2) zu erbringen.
Am 15. März 2017 teilte das VSA A mit, dass es auf
eine rückwirkende Lohnkorrektur für das Schuljahr 2016/2017 verzichte.
C. Gegen
die Verfügung des VSA vom 15. Februar 2017 rekurrierte A an die
Bildungsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. November
2021 ab.
D. Nach
dem Vorliegen des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 26. November
2021 forderte das VSA A auf, seine EDK-Anerkennung nachzuweisen. Auch wies das
VSA A darauf hin, dass ohne eine definitive EDK-Anerkennung die Schulpflege B
das Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2022 kündigen müsse, was auf
Aufforderung des VSA vom 1. März 2022 hin auch erfolgte.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 verpflichtete das
VSA A zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Juli
2022 zu viel erhaltenen Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 67'108.50.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des VSA vom 6. Dezember 2022
rekurrierte A an die Bildungsdirektion. Mit Rekursentscheid vom 6. Februar
2024.
wies diese den Rekurs ab.
III.
Am 14. März 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.
MWST) die Aufhebung des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 6. Februar
2024.
und der Ausgangsverfügung des VSA vom 6. Dezember 2022.
Das VSA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April
2024.
die Abweisung der Beschwerde. Die Bildungsdirektion verzichtete am 9. April
2024.
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen des Volksschulamts gegenüber Lehrpersonen. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Streitwert
beträgt mehr als Fr. 20'000.-, sodass über die Angelegenheit in
Dreierbesetzung zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Gemäss § 11 Abs. 2 und § 12
Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober
1999.
(PHG, LS 414.41) setzt die Zulassung zum Schuldienst an der
Volksschule des Kantons Zürich grundsätzlich ein von der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom
voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2
des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG, LS 412.31]). Die für das
Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern
die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen
Lehrdiplomen entsprechen (§ 12 Abs. 2 PHG), oder im Einzelfall eine
gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in
Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (§ 12 Abs. 3 PHG). Darüber hinaus kann sie im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer
Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese
Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt; die betreffende Zulassung kann
befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden
werden (§ 12 Abs. 4 PHG).
2.2
Die Anstellung von Lehrpersonen, welche
wie der Beschwerdeführer im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, erfolgt
durch die Gemeinde (§ 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 LPG). Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt hingegen die für das Bildungswesen
zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die
Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG) und der Lohn wird vom Kanton
ausgerichtet (§ 15 Abs. 1 LPG). Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die
Volksschule erhalten nach § 16a Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli
2000.
(LPVO, LS 412.311) den monatlichen Lohn zu 100 % mit Lehrdiplom
für die Sekundarstufe II (lit. a), zu 90 % nach erfolgreichem
Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson und positiver Beurteilung
der Eignung (lit. b) bzw. zu 80 % in den übrigen Fällen (lit. c).
3.
3.1
Dem
Beschwerdeführer wurde zwischen dem 1. August 2017 und dem 31. Juli
2022.
(d. h. der
Beendigung des Anstellungsverhältnisses) der Lohn auf der Basis von 100 %
des Jahresgrundlohnes entrichtet. Mit der Ausgangsverfügung des
Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2022 wird der Beschwerdeführer
verpflichtet, die Differenz zwischen dem ausbezahlten Lohn und 80 % des
Jahresgrundlohnes zurückzuerstatten. Denn gemäss dem Rekursentscheid der
Bildungsdirektion vom 26. November 2021 bestehe nur ein Lohnanspruch in
der Höhe von 80 % des Jahresgrundlohnes.
Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 15. Februar 2017 so gestellt war, als wäre noch kein Sachentscheid
getroffen worden, womit er weiterhin als Lehrperson mit Anspruch auf 100 %
des Jahresgrundlohnes beschäftigt gewesen sei. Auch sei der Beschwerdegegner
aufgrund des Suspensiveffekts während des hängigen Rekursverfahrens weder
verpflichtet noch berechtigt gewesen, für die Schuljahre nach Ende des Schuljahres
2017/2018 weitere befristete Verfügungen mit einem Jahresgrundlohn von 80 %
zu erlassen. Die Rechtswirksamkeit der Reduktion der Lohnzahlung von 100 %
auf 80 % des Jahresgrundlohnes sei mit dem (rechtskräftigen)
Rekursentscheid vom 26. November 2021 rückwirkend auf den Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar 2017 bzw. per 1. August
2017.
(Beginn des Schuljahres 2017/2018) eingetreten. Der Beschwerdeführer sei
daher im Umfang der Differenz zwischen 80 % und 100 % des
Jahresgrundlohnes ungerechtfertigt bereichert.
3.2
In der
Verfügung vom 15. Februar 2017 ordnete der Beschwerdegegner Folgendes an:
Der Beschwerdeführer "wird gestützt auf § 11 PHG für die Tätigkeit
als Lehrperson auf der Primarstufe mit den in Ziffer II getroffenen
Auflagen befristet bis Ende Schuljahr 2017/18 zugelassen. Der Lohn wird zu 80 %
des Jahresgrundlohnes ausgerichtet" (Disp.-Ziffer I). Und dem
Beschwerdeführer "wird auferlegt, den ausstehenden Sprachnachweis auf dem
Niveau C2 bis spätestens Sommer 2018 zu erbringen" (Disp.-Ziffer II).
Die Bildungsdirektion erwog dazu im (rechtskräftigen) Rekursentscheid vom 26. November
2021, Streitgegenstand bilde die befristete Zulassung des Beschwerdeführers für
die Tätigkeit an der Primarstufe und für die Tätigkeit an der Sekundarstufe
inklusive der Höhe des Lohnes für die jeweiligen Anstellungen sowie die
Auflage, den Sprachnachweis Deutsch Niveau C2 zu erbringen (ebd., E. 3e).
3.3
Dem Rekurs
kommt gemäss § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu. Das Einreichen
eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung hat zur Folge, dass die in
der Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt. Der rechtliche
und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass des angefochtenen Entscheids galt,
soll für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufrechterhalten bleiben. Der
Verfügungsadressat wird so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid
getroffen worden wäre: Von einer begünstigenden Anordnung darf er
vorderhand nicht Gebrauch machen, einer belastenden Anordnung muss er keine
Folge leisten. Im Ergebnis wird somit sichergestellt, dass die Wirkungen einer
Anordnung nicht einsetzen, bevor sie rechtskräftig feststehen (zum Ganzen
Regina Kiener, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 25 N. 2 ff.).
Die aufschiebende
Wirkung zeitigt grundsätzlich umfassende Wirkung, d. h. sie erfasst die gesamte Verfügung
(Kiener, § 25 N. 20). So übersieht die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer während der Dauer des Rekursverfahrens nicht verpflichtet war,
den Deutschnachweis auf dem Niveau C2 zu erbringen. Die Vorinstanz hätte daher
dem Beschwerdeführer im Rekursentscheid vom 26. November 2021 eine neue
Frist zur Erfüllung dieser Auflage ansetzen müssen. Zudem ist die Zulassungs-
und Lohnfestsetzungsverfügung des VSA vom 15. Februar 2017 auf Ende Schuljahr
2017/2018 befristet. Die darauffolgenden
Schuljahre werden damit davon nicht erfasst und der Beschwerdegegner wäre
entgegen der Vorinstanz berechtigt gewesen, während des hängigen
Rekursverfahrens für das Schuljahr 2017/2018 für die kommenden Schuljahre
wiederum eine Anordnung zu treffen. Schliesslich hätte sich im Rekursverfahren
die Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses, welche auch die befristete Zulassung als Lehrperson ohne
Lehrdiplom für die Volksschule, mithin eine positive Anordnung, erfasste,
überhaupt zur Lehrtätigkeit berechtigt war oder ob hierfür die Vorinstanz (von
Amtes wegen) eine vorsorgliche Massnahme hätte treffen müssen (vgl. Kiener, § 25
N. 20 und § 6 N. 22). Wie es sich damit verhält, kann
offengelassen werden: Für die Vorinstanz und den Beschwerdegegner stand die
Berechtigung des Beschwerdeführers zur Lehrtätigkeit ausser Frage, wurde diesem
doch der Lohn für seine Lehrtätigkeit gemäss den Verfügungen des Beschwerdegegners
vom 9. September bzw. 12. September 2016 (vorne I. A.)
entsprechend seinem Beschäftigungsgrad zu 100 % des Jahresgrundlohnes
während des Rekursverfahrens ausgerichtet.
3.4
Die
aufschiebende Wirkung bezweckt nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der
durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll (RB 1997 Nr. 11). Die
unterliegende beschwerdeführende Partei soll daher aus dem Schwebezustand
keinen unberechtigten Nutzen ziehen; die in der angefochtenen Verfügung
angeordneten Rechtsfolgen treten daher grundsätzlich rückwirkend auf
den Zeitpunkt ein, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Dies
gilt vor allem bei Streitigkeiten um die Rechtmässigkeit finanzieller
Leistungen (Hansjörg Seiler, in:
Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 55 N. 71
mit weiteren Hinweisen; kritisch Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 253 ff.,
S. 385 f.). Zugleich ist aber anerkannt, dass die Besonderheiten des
Einzelfalls sowie die jeweilige Interessenlage eine differenzierte Betrachtung
erfordern können (Kiener, § 25 N. 45), etwa wenn eine nachträgliche
Korrektur einer Geldzahlung praktisch nicht zumutbar wäre (Seiler, Art. 55
N. 74; vgl. auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00581, E. 3.2 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt etwa bei einer Lohnfortzahlung
über den Kündigungstermin hinaus keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, wenn
eine arbeitnehmende Person während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ihre
Arbeit weiterhin ausübt oder einer anderen ihr zugeteilten Beschäftigung
nachgeht, wenn sie von der Arbeit freigestellt worden ist oder wenn sie aus
anderen Gründen unverschuldet an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung
verhindert ist (BGE 140 II 134 E. 4.2.3).
3.5
Soweit aus
den Verfahrensakten ersichtlich ist, unterrichtete der Beschwerdeführer seit
dem Jahr 2005 als Sportlehrer in der Schweiz. Seine fachliche und didaktische
Befähigung steht ausser Frage. Mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar
2017.
wurde ihm lediglich die Auflage erteilt, den Sprachnachweis Deutsch Niveau
C2 zu erbringen. Mit Rekursentscheid vom 26. November 2021 hat es die
Bildungsdirektion wie aufgezeigt versäumt, eine neue Frist zur Erfüllung dieser
Auflage anzusetzen. Zudem benötigte die Bildungsdirektion für die
Rekurserledigung mehr als viereinhalb Jahre. Es besteht von Verfassungs wegen
ein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die
Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der
spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den
Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für
die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4;
130.
I 312 E. 5.2). Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar
2017.
hatte neben der erwähnten Auflage die befristete Zulassung und die Höhe
der Entlöhnung des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2017/2018 zum
Gegenstand. Eine Verfahrensdauer von mehr als viereinhalb Jahren ist aufgrund
der Interessenlage des Beschwerdeführers (Klärung der Zulassung und der
Lohnhöhe) und zumal es sich um eine einfache Streitsache handelt, geradezu
trölerisch.
Unter Berücksichtigung all der genannten Umstände lässt es
sich nicht rechtfertigen, gestützt auf den Rekursentscheid vom 26. November
2021.
eine Rückerstattungspflicht für die streitbetroffene Lohndifferenz
abzuleiten. Aufgrund der vom Beschwerdegegner während der gesamten
Verfahrensdauer (vorbehaltlos) entrichteten Lohnzahlungen, fehlender
verfahrensleitender Anordnungen der Vorinstanz für die Dauer des
Rekursverfahrens und fehlender Anordnungen für die Schuljahre 2018/2019 bis
2021/2022 ist dem Beschwerdeführer die Rückerstattung für einen Zeitraum von
fünf Jahren nicht zumutbar. Bei dieser Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers
fällt ebenso ins Gewicht, dass den vom Beschwerdegegner geleisteten
Lohnzahlungen tatsächlich verrichtete Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers
gegenüberstehen. Die vom Beschwerdegegner zu Unrecht verlangte Rückerstattung
hätte mithin nicht die Lohnansprüche als solche, sondern lediglich die
Festlegung der Lohnhöhe (80 % anstatt 100 % des Jahresgrundlohnes
entsprechend der erfolgten Lohneinstufung) betroffen. Ob in einer solchen
Konstellation die im Verwaltungsrecht analog zu Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR,
SR 220) als allgemeiner
Rechtsgrundsatz anerkannte Rechtspflicht anwendbar ist, dass Zuwendungen
zurückzuerstatten sind, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Rechtsgrund erfolgen, braucht bei diesem Ergebnis nicht (mehr)
geprüft zu werden.
4.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid der
Vorinstanz vom 6. Februar 2024 und die Ausgangsverfügung des
Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2022 sind vollständig aufzuheben.
5.
Weil der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Da der Streitwert
mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 6. Februar
2024.
sowie die Ausgangsverfügung des Volksschulamtes vom 6. Dezember 2022
werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 5'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Publikation des Dispositivs
im Amtsblatt;
b) die Bildungsdirektion.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
[LS 211.1])
Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde
abzuweisen:
Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über
eine Zulassung zum Schuldienst im Sinn von § 7 Abs. 2 LPG. Er hätte
deshalb nach § 7 Abs. 4 LPG nur befristet und längstens für die Dauer
eines Jahres angestellt werden dürfen (§ 16 lit. c LPVO). Für
Lehrpersonen ohne Zulassung zum Schuldienst beträgt der Lohn nach § 16 lit. c LPVO 80 % des Lohnes einer gleich eingestuften Lehrperson.
Der Beschwerdeführer war in Missachtung dieser
gesetzlichen Vorgaben unbefristet und mit einem Lohn in der Höhe desjenigen für
Lehrpersonen mit Lehrdiplom angestellt worden. Die Verfügung vom
15.
Februar 2017 widerrief die Lohneinstufung, setzte den Lohn auf
korrekter Höhe fest, erteilte die notwendige Zustimmung zur Anstellung des
Beschwerdeführers trotz fehlender Zulassung bis Ende des Schuljahrs 2017/2018
und machte die weitere Anstellung des Beschwerdeführers abhängig vom Erwerb
eines Sprachdiploms bis Sommer 2018. Diese Auflage hat entgegen der
Kammermehrheit keinen Zusammenhang mit der Lohnhöhe, die bis zur Zulassung zum
Schuldienst von Rechts wegen nur 80 % des Lohnes einer zugelassenen
Lehrperson betragen durfte.
Die aufschiebende Wirkung des gegen die Verfügung vom
15.
Februar 2017 erhobenen Rekurses bewirkte, dass der Beschwerdeführer
einerseits einstweilen ohne Befristung unterrichten durfte und er anderseits
weiterhin einen Lohn von 100 % bezog. Entgegen der Kammermehrheit war der
Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund nicht berechtigt, den Lohn des
Beschwerdeführers bereits während des Verfahrens auf 80 % zu kürzen.
Ebenso übersieht die Kammermehrheit, dass aufgrund der unbefristeten Anstellung
die aufschiebende Wirkung über das Ende des Schuljahrs 2017/2018 hinauswirkte.
Dem Beschwerdegegner kann deshalb nicht vorgehalten werden, er habe den Lohn
danach mit weiteren Anstellungsverfügungen weiterhin zu 100 % festgelegt
und die befristete Zulassung zum Schuldienst verlängert. Letzteres geschah
offenkundig sowohl im Interesse des Beschwerdeführers als auch der Schule, bei
der er angestellt war: Ohne die befristete Verlängerung der Zulassung wäre die
Anstellung des Beschwerdeführers nämlich mit dem Tag der Rechtskraft des
Rekursentscheids rechtswidrig geworden und hätte der Beschwerdeführer sofort
nicht mehr unterrichten dürfen.
Aufgrund des Rekursentscheids vom 26. November 2021
steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die
rechtlichen Voraussetzungen erfüllte, um einen Lohn in der Höhe desjenigen für
zugelassene Lehrpersonen zu erhalten. Der Beschwerdeführer wusste ab dem
Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Februar 2017, dass ihm nach Auffassung des
Beschwerdegegners nur 80 % des ihm bis dahin ausbezahlten Lohnes zusteht. Zugleich
profitierte er von der aufschiebenden Wirkung insofern, als er trotz fehlender
Zulassung bis Ende des Schuljahrs 2021/2022 unterrichten durfte. In den ihm für
diese Unterrichtstätigkeit zustehenden Lohn greift die Ausgangsverfügung nicht
ein. Damit besteht hinsichtlich der Lohnhöhe keine Veranlassung, vom Grundsatz
abzuweichen, dass die angeordneten Rechtfolgen rückwirkend auf den Zeitpunkt
eintreten, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Im Gegenteil
führt der Entscheid der Kammermehrheit zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Lehrpersonen ohne
Zulassung zum Schuldienst.
Ob die Rückzahlung der Lohndifferenz für den
Beschwerdeführer zu einer unzumutbaren Härte führte und ihm diese Schuld
deshalb zu erlassen wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.