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Entscheid

VB.2024.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00145

9. Januar 2025Deutsch15 min

(URT.2025.25919)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00145

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch Volksschulamt des Kantons Zürich,

Abteilung Lehrpersonal,

Beschwerdegegner,

betreffend Lohnrückforderung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

verfügt über eine ägyptische Ausbildung als Sportlehrer. Gemäss Schreiben der

Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 7. Mai

2015 kann diese Ausbildung als gleichwertig zu einem Lehrdiplom für die

Sekundarstufe I anerkannt werden unter der Voraussetzung, dass der Betreffende

– nach dem Besuch bestimmter Kurse – einen Sprachnachweis Deutsch auf dem

Niveau C2 erbringe.

A wurde auf Beginn des Schuljahres 2016/2017 (1. August

2016) von der Schulpflege B unbefristet als Lehrperson für die Primar- und

Sekundarstufe angestellt. Mit Verfügungen vom 9. bzw. 12. September 2016

des Volksschulamtes (VSA) erfolgte die Lohnfestsetzung für A als Lehrperson

Sekundarstufe bzw. als Lehrperson 1.–3. Primarstufe.

B. Mit

Schreiben vom 15. Februar 2017 teilte das VSA A mit, dass aufgrund

fehlender Anerkennung seiner Ausbildung durch die EDK die erfolgte

Lohnausrichtung rückwirkend ab 1. August 2016 zu korrigieren sei.

Zugleich verfügte das VSA am 15. Februar 2017, dass A

aufgrund fehlenden Lehrdiploms bis Ende Schuljahr 2017/2018 provisorisch als

Lehrperson zugelassen werde, und zwar bei einem Lohn von 80 % des

Jahresgrundlohnes. Zudem wurde A die Auflage erteilt, bis Sommer 2018 den

Sprachnachweis in Deutsch (C2) zu erbringen.

Am 15. März 2017 teilte das VSA A mit, dass es auf

eine rückwirkende Lohnkorrektur für das Schuljahr 2016/2017 verzichte.

C. Gegen

die Verfügung des VSA vom 15. Februar 2017 rekurrierte A an die

Bildungsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. November

2021 ab.

D. Nach

dem Vorliegen des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 26. November

2021 forderte das VSA A auf, seine EDK-Anerkennung nachzuweisen. Auch wies das

VSA A darauf hin, dass ohne eine definitive EDK-Anerkennung die Schulpflege B

das Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2022 kündigen müsse, was auf

Aufforderung des VSA vom 1. März 2022 hin auch erfolgte.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 verpflichtete das

VSA A zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Juli

2022 zu viel erhaltenen Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 67'108.50.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des VSA vom 6. Dezember 2022

rekurrierte A an die Bildungsdirektion. Mit Rekursentscheid vom 6. Februar

2024.

wies diese den Rekurs ab.

III.

Am 14. März 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.

MWST) die Aufhebung des Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 6. Februar

2024.

und der Ausgangsverfügung des VSA vom 6. Dezember 2022.

Das VSA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April

2024.

die Abweisung der Beschwerde. Die Bildungsdirektion verzichtete am 9. April

2024.

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen des Volksschulamts gegenüber Lehrpersonen. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert

beträgt mehr als Fr. 20'000.-, sodass über die Angelegenheit in

Dreierbesetzung zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Gemäss § 11 Abs. 2 und § 12

Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober

1999.

(PHG, LS 414.41) setzt die Zulassung zum Schuldienst an der

Volksschule des Kantons Zürich grundsätzlich ein von der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom

voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2

des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG, LS 412.31]). Die für das

Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern

die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen

Lehrdiplomen entsprechen (§ 12 Abs. 2 PHG), oder im Einzelfall eine

gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in

Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (§ 12 Abs. 3 PHG). Darüber hinaus kann sie im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer

Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese

Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt; die betreffende Zulassung kann

befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden

werden (§ 12 Abs. 4 PHG).

2.2

Die Anstellung von Lehrpersonen, welche

wie der Beschwerdeführer im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, erfolgt

durch die Gemeinde (§ 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 LPG). Nach § 14 Abs. 1 LPG nimmt hingegen die für das Bildungswesen

zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die

Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG) und der Lohn wird vom Kanton

ausgerichtet (§ 15 Abs. 1 LPG). Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die

Volksschule erhalten nach § 16a Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli

2000.

(LPVO, LS 412.311) den monatlichen Lohn zu 100 % mit Lehrdiplom

für die Sekundarstufe II (lit. a), zu 90 % nach erfolgreichem

Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson und positiver Beurteilung

der Eignung (lit. b) bzw. zu 80 % in den übrigen Fällen (lit. c).

3.

3.1

Dem

Beschwerdeführer wurde zwischen dem 1. August 2017 und dem 31. Juli

2022.

(d. h. der

Beendigung des Anstellungsverhältnisses) der Lohn auf der Basis von 100 %

des Jahresgrundlohnes entrichtet. Mit der Ausgangsverfügung des

Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2022 wird der Beschwerdeführer

verpflichtet, die Differenz zwischen dem ausbezahlten Lohn und 80 % des

Jahresgrundlohnes zurückzuerstatten. Denn gemäss dem Rekursentscheid der

Bildungsdirektion vom 26. November 2021 bestehe nur ein Lohnanspruch in

der Höhe von 80 % des Jahresgrundlohnes.

Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 15. Februar 2017 so gestellt war, als wäre noch kein Sachentscheid

getroffen worden, womit er weiterhin als Lehrperson mit Anspruch auf 100 %

des Jahresgrundlohnes beschäftigt gewesen sei. Auch sei der Beschwerdegegner

aufgrund des Suspensiveffekts während des hängigen Rekursverfahrens weder

verpflichtet noch berechtigt gewesen, für die Schuljahre nach Ende des Schuljahres

2017/2018 weitere befristete Verfügungen mit einem Jahresgrundlohn von 80 %

zu erlassen. Die Rechtswirksamkeit der Reduktion der Lohnzahlung von 100 %

auf 80 % des Jahresgrundlohnes sei mit dem (rechtskräftigen)

Rekursentscheid vom 26. November 2021 rückwirkend auf den Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar 2017 bzw. per 1. August

2017.

(Beginn des Schuljahres 2017/2018) eingetreten. Der Beschwerdeführer sei

daher im Umfang der Differenz zwischen 80 % und 100 % des

Jahresgrundlohnes ungerechtfertigt bereichert.

3.2

In der

Verfügung vom 15. Februar 2017 ordnete der Beschwerdegegner Folgendes an:

Der Beschwerdeführer "wird gestützt auf § 11 PHG für die Tätigkeit

als Lehrperson auf der Primarstufe mit den in Ziffer II getroffenen

Auflagen befristet bis Ende Schuljahr 2017/18 zugelassen. Der Lohn wird zu 80 %

des Jahresgrundlohnes ausgerichtet" (Disp.-Ziffer I). Und dem

Beschwerdeführer "wird auferlegt, den ausstehenden Sprachnachweis auf dem

Niveau C2 bis spätestens Sommer 2018 zu erbringen" (Disp.-Ziffer II).

Die Bildungsdirektion erwog dazu im (rechtskräftigen) Rekursentscheid vom 26. November

2021, Streitgegenstand bilde die befristete Zulassung des Beschwerdeführers für

die Tätigkeit an der Primarstufe und für die Tätigkeit an der Sekundarstufe

inklusive der Höhe des Lohnes für die jeweiligen Anstellungen sowie die

Auflage, den Sprachnachweis Deutsch Niveau C2 zu erbringen (ebd., E. 3e).

3.3

Dem Rekurs

kommt gemäss § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu. Das Einreichen

eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung hat zur Folge, dass die in

der Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt. Der rechtliche

und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass des angefochtenen Entscheids galt,

soll für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufrechterhalten bleiben. Der

Verfügungsadressat wird so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid

getroffen worden wäre: Von einer begünstigenden Anordnung darf er

vorderhand nicht Gebrauch machen, einer belastenden Anordnung muss er keine

Folge leisten. Im Ergebnis wird somit sichergestellt, dass die Wirkungen einer

Anordnung nicht einsetzen, bevor sie rechtskräftig feststehen (zum Ganzen

Regina Kiener, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 25 N. 2 ff.).

Die aufschiebende

Wirkung zeitigt grundsätzlich umfassende Wirkung, d. h. sie erfasst die gesamte Verfügung

(Kiener, § 25 N. 20). So übersieht die Vorinstanz, dass der

Beschwerdeführer während der Dauer des Rekursverfahrens nicht verpflichtet war,

den Deutschnachweis auf dem Niveau C2 zu erbringen. Die Vorinstanz hätte daher

dem Beschwerdeführer im Rekursentscheid vom 26. November 2021 eine neue

Frist zur Erfüllung dieser Auflage ansetzen müssen. Zudem ist die Zulassungs-

und Lohnfestsetzungsverfügung des VSA vom 15. Februar 2017 auf Ende Schuljahr

2017/2018 befristet. Die darauffolgenden

Schuljahre werden damit davon nicht erfasst und der Beschwerdegegner wäre

entgegen der Vorinstanz berechtigt gewesen, während des hängigen

Rekursverfahrens für das Schuljahr 2017/2018 für die kommenden Schuljahre

wiederum eine Anordnung zu treffen. Schliesslich hätte sich im Rekursverfahren

die Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses, welche auch die befristete Zulassung als Lehrperson ohne

Lehrdiplom für die Volksschule, mithin eine positive Anordnung, erfasste,

überhaupt zur Lehrtätigkeit berechtigt war oder ob hierfür die Vorinstanz (von

Amtes wegen) eine vorsorgliche Massnahme hätte treffen müssen (vgl. Kiener, § 25

N. 20 und § 6 N. 22). Wie es sich damit verhält, kann

offengelassen werden: Für die Vorinstanz und den Beschwerdegegner stand die

Berechtigung des Beschwerdeführers zur Lehrtätigkeit ausser Frage, wurde diesem

doch der Lohn für seine Lehrtätigkeit gemäss den Verfügungen des Beschwerdegegners

vom 9. September bzw. 12. September 2016 (vorne I. A.)

entsprechend seinem Beschäftigungsgrad zu 100 % des Jahresgrundlohnes

während des Rekursverfahrens ausgerichtet.

3.4

Die

aufschiebende Wirkung bezweckt nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der

durch das Rechtsmittel erst erreicht werden soll (RB 1997 Nr. 11). Die

unterliegende beschwerdeführende Partei soll daher aus dem Schwebezustand

keinen unberechtigten Nutzen ziehen; die in der angefochtenen Verfügung

angeordneten Rechtsfolgen treten daher grundsätzlich rückwirkend auf

den Zeitpunkt ein, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Dies

gilt vor allem bei Streitigkeiten um die Rechtmässigkeit finanzieller

Leistungen (Hansjörg Seiler, in:

Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 55 N. 71

mit weiteren Hinweisen; kritisch Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen

im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 253 ff.,

S. 385 f.). Zugleich ist aber anerkannt, dass die Besonderheiten des

Einzelfalls sowie die jeweilige Interessenlage eine differenzierte Betrachtung

erfordern können (Kiener, § 25 N. 45), etwa wenn eine nachträgliche

Korrektur einer Geldzahlung praktisch nicht zumutbar wäre (Seiler, Art. 55

N. 74; vgl. auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00581, E. 3.2 f.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt etwa bei einer Lohnfortzahlung

über den Kündigungstermin hinaus keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, wenn

eine arbeitnehmende Person während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ihre

Arbeit weiterhin ausübt oder einer anderen ihr zugeteilten Beschäftigung

nachgeht, wenn sie von der Arbeit freigestellt worden ist oder wenn sie aus

anderen Gründen unverschuldet an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung

verhindert ist (BGE 140 II 134 E. 4.2.3).

3.5

Soweit aus

den Verfahrensakten ersichtlich ist, unterrichtete der Beschwerdeführer seit

dem Jahr 2005 als Sportlehrer in der Schweiz. Seine fachliche und didaktische

Befähigung steht ausser Frage. Mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar

2017.

wurde ihm lediglich die Auflage erteilt, den Sprachnachweis Deutsch Niveau

C2 zu erbringen. Mit Rekursentscheid vom 26. November 2021 hat es die

Bildungsdirektion wie aufgezeigt versäumt, eine neue Frist zur Erfüllung dieser

Auflage anzusetzen. Zudem benötigte die Bildungsdirektion für die

Rekurserledigung mehr als viereinhalb Jahre. Es besteht von Verfassungs wegen

ein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die

Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der

spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den

Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für

die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die

Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4;

130.

I 312 E. 5.2). Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Februar

2017.

hatte neben der erwähnten Auflage die befristete Zulassung und die Höhe

der Entlöhnung des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2017/2018 zum

Gegenstand. Eine Verfahrensdauer von mehr als viereinhalb Jahren ist aufgrund

der Interessenlage des Beschwerdeführers (Klärung der Zulassung und der

Lohnhöhe) und zumal es sich um eine einfache Streitsache handelt, geradezu

trölerisch.

Unter Berücksichtigung all der genannten Umstände lässt es

sich nicht rechtfertigen, gestützt auf den Rekursentscheid vom 26. November

2021.

eine Rückerstattungspflicht für die streitbetroffene Lohndifferenz

abzuleiten. Aufgrund der vom Beschwerdegegner während der gesamten

Verfahrensdauer (vorbehaltlos) entrichteten Lohnzahlungen, fehlender

verfahrensleitender Anordnungen der Vorinstanz für die Dauer des

Rekursverfahrens und fehlender Anordnungen für die Schuljahre 2018/2019 bis

2021/2022 ist dem Beschwerdeführer die Rückerstattung für einen Zeitraum von

fünf Jahren nicht zumutbar. Bei dieser Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers

fällt ebenso ins Gewicht, dass den vom Beschwerdegegner geleisteten

Lohnzahlungen tatsächlich verrichtete Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers

gegenüberstehen. Die vom Beschwerdegegner zu Unrecht verlangte Rückerstattung

hätte mithin nicht die Lohnansprüche als solche, sondern lediglich die

Festlegung der Lohnhöhe (80 % anstatt 100 % des Jahresgrundlohnes

entsprechend der erfolgten Lohneinstufung) betroffen. Ob in einer solchen

Konstellation die im Verwaltungsrecht analog zu Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR,

SR 220) als allgemeiner

Rechtsgrundsatz anerkannte Rechtspflicht anwendbar ist, dass Zuwendungen

zurückzuerstatten sind, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich

weggefallenen Rechtsgrund erfolgen, braucht bei diesem Ergebnis nicht (mehr)

geprüft zu werden.

4.

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid der

Vorinstanz vom 6. Februar 2024 und die Ausgangsverfügung des

Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2022 sind vollständig aufzuheben.

5.

Weil der

Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Da der Streitwert

mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 6. Februar

2024.

sowie die Ausgangsverfügung des Volksschulamtes vom 6. Dezember 2022

werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 5'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Publikation des Dispositivs

im Amtsblatt;

b) die Bildungsdirektion.

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

[LS 211.1])

Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde

abzuweisen:

Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über

eine Zulassung zum Schuldienst im Sinn von § 7 Abs. 2 LPG. Er hätte

deshalb nach § 7 Abs. 4 LPG nur befristet und längstens für die Dauer

eines Jahres angestellt werden dürfen (§ 16 lit. c LPVO). Für

Lehrpersonen ohne Zulassung zum Schuldienst beträgt der Lohn nach § 16 lit. c LPVO 80 % des Lohnes einer gleich eingestuften Lehrperson.

Der Beschwerdeführer war in Missachtung dieser

gesetzlichen Vorgaben unbefristet und mit einem Lohn in der Höhe desjenigen für

Lehrpersonen mit Lehrdiplom angestellt worden. Die Verfügung vom

15.

Februar 2017 widerrief die Lohneinstufung, setzte den Lohn auf

korrekter Höhe fest, erteilte die notwendige Zustimmung zur Anstellung des

Beschwerdeführers trotz fehlender Zulassung bis Ende des Schuljahrs 2017/2018

und machte die weitere Anstellung des Beschwerdeführers abhängig vom Erwerb

eines Sprachdiploms bis Sommer 2018. Diese Auflage hat entgegen der

Kammermehrheit keinen Zusammenhang mit der Lohnhöhe, die bis zur Zulassung zum

Schuldienst von Rechts wegen nur 80 % des Lohnes einer zugelassenen

Lehrperson betragen durfte.

Die aufschiebende Wirkung des gegen die Verfügung vom

15.

Februar 2017 erhobenen Rekurses bewirkte, dass der Beschwerdeführer

einerseits einstweilen ohne Befristung unterrichten durfte und er anderseits

weiterhin einen Lohn von 100 % bezog. Entgegen der Kammermehrheit war der

Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund nicht berechtigt, den Lohn des

Beschwerdeführers bereits während des Verfahrens auf 80 % zu kürzen.

Ebenso übersieht die Kammermehrheit, dass aufgrund der unbefristeten Anstellung

die aufschiebende Wirkung über das Ende des Schuljahrs 2017/2018 hinauswirkte.

Dem Beschwerdegegner kann deshalb nicht vorgehalten werden, er habe den Lohn

danach mit weiteren Anstellungsverfügungen weiterhin zu 100 % festgelegt

und die befristete Zulassung zum Schuldienst verlängert. Letzteres geschah

offenkundig sowohl im Interesse des Beschwerdeführers als auch der Schule, bei

der er angestellt war: Ohne die befristete Verlängerung der Zulassung wäre die

Anstellung des Beschwerdeführers nämlich mit dem Tag der Rechtskraft des

Rekursentscheids rechtswidrig geworden und hätte der Beschwerdeführer sofort

nicht mehr unterrichten dürfen.

Aufgrund des Rekursentscheids vom 26. November 2021

steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die

rechtlichen Voraussetzungen erfüllte, um einen Lohn in der Höhe desjenigen für

zugelassene Lehrpersonen zu erhalten. Der Beschwerdeführer wusste ab dem

Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Februar 2017, dass ihm nach Auffassung des

Beschwerdegegners nur 80 % des ihm bis dahin ausbezahlten Lohnes zusteht. Zugleich

profitierte er von der aufschiebenden Wirkung insofern, als er trotz fehlender

Zulassung bis Ende des Schuljahrs 2021/2022 unterrichten durfte. In den ihm für

diese Unterrichtstätigkeit zustehenden Lohn greift die Ausgangsverfügung nicht

ein. Damit besteht hinsichtlich der Lohnhöhe keine Veranlassung, vom Grundsatz

abzuweichen, dass die angeordneten Rechtfolgen rückwirkend auf den Zeitpunkt

eintreten, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Im Gegenteil

führt der Entscheid der Kammermehrheit zu einer ungerechtfertigten

Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Lehrpersonen ohne

Zulassung zum Schuldienst.

Ob die Rückzahlung der Lohndifferenz für den

Beschwerdeführer zu einer unzumutbaren Härte führte und ihm diese Schuld

deshalb zu erlassen wäre, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.