VB.2024.00148
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00148
4. Februar 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26013)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00148
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Fahreignungsabklärung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich ordnete gegenüber A mit Verfügung vom 25. September
2023 gestützt auf Art. 14 und
15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG)
sowie Art. 28a der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) die Abklärung
der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4
an. Diese Anordnung verband es mit der Anordnung, dass das Gutachten innert
zwei Monaten eingereicht werden müsse. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde
vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen
und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug
des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 18. März
2024.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Rekursentscheids. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er sodann die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
Am 13. Februar 2024 unterzog sich A der
angeordneten Fahreignungsabklärung. Nach Eingang des verkehrsmedizinischen
Gutachtens vom 22. März 2024 entzog das Strassenverkehrsamt mit Verfügung
vom 22. April 2024 A den Führerausweis vorsorglich per sofort und auf
unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Mit Beschwerdeantwort
vom 30. April 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abschreibung des
Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. A replizierte am 31. Mai 2024 und
beantragte, es sei das Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der
Fahreignungsabklärung nicht als gegenstandslos abzuschreiben und es sei den in
der Beschwerde vom 18. März 2024 gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen.
Eventualiter habe bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegner die gesamten Kosten und Entschädigungen zu tragen. Das
Strassenverkehrsamt duplizierte am 11. Juni 2024. A äusserte sich am 17. Juni
2024.
erneut.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) entscheidet der
Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin über zurückgezogene oder sonstwie
gegenstandslos gewordene Rechtsmittel.
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 24).
Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses
kann abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach
ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der
behördlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670
E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21
N. 25). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die aufgeworfene Frage in
künftigen Fällen unter völlig gleichen Umständen wieder stellen könnte; es
genügt, dass in künftigen Fällen ähnliche Umstände vorliegen könnten.
2.2
Der
Beschwerdeführer wendet ein, er habe noch immer ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Beschwerde. Gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten
sei ein Führerausweisentzug erfolgt; erweise sich die Anordnung der
verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung als unrechtmässig, würden auch
der Führerausweisentzug sowie alle anderen gestützt auf das Ergebnis der
verkehrsmedizinischen Abklärung erlassenen Massnahmen dahinfallen. Selbst wenn
kein aktuelles und praktisches Interesse vorhanden sei, könnten sich die
aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen und wäre ihre Beantwortung aufgrund
des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kaum je möglich.
2.3
Kurz nach
Eingang der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer das angeordnete
verkehrsmedizinische Gutachten dem Beschwerdegegner ein. Der gestützt auf das
verkehrsmedizinische Gutachten angeordnete Führerausweisentzug vom 22. April
2024.
erfolgte aufgrund des Befunds des verkehrsmedizinischen Gutachtens und ist
nicht vom Bestand der vorliegend angefochtenen Verfügung abhängig. Er ist
selbständig anfechtbar, ebenso weitere darauf gestützte Massnahmen. Es kann
dort auch vorgebracht werden, die Anordnung der verkehrsmedizinischen Massnahme
sei zu Unrecht erfolgt. Ein aktuelles Interesse an der Prüfung der Anordnung
der Fahreignungsabklärung besteht daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr.
Eine rechtzeitige Überprüfung in ähnlich gelagerten Fällen ist sodann nicht
ausgeschlossen, verbleiben den Gerichten in den vorliegenden Konstellationen
jeweils zwei oder mehr Monate Zeit zur Beurteilung, bis die angedrohte
Säumnisfolge (Sicherungsentzug) eintritt. Vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann daher nicht abgesehen werden. Demgemäss ist das
Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1
Bei
Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen über die
Kostenfolge, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei bei
summarischer Betrachtung vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch
– besonders wenn die erwähnten Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit
verlegt werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75 ff.).
3.2
Bei
summarischer Betrachtung ist die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids
nicht zu beanstanden. Art. 15d Abs. 1 SVG enthält eine
Generalklausel, gestützt auf die eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden
kann, wenn an der Fahreignung Zweifel bestehen (VGr, 19. November 2020,
VB.2020.007440, E. 4.5). Dass der Beschwerdeführer eine Streifkollision,
welche einen circa einen Meter langen Kratzer am Fahrzeug des Unfallbeteiligten
verursachte, nicht bemerkt hatte sowie auch der Umstand, dass er sich bei der
polizeilichen Befragung am Patrouillenfahrzeug festhalten musste, liess Zweifel
an seiner Fahreignung aufkommen. Auch dass die Tatsache, dass am Fahrzeug des
Beschwerdeführers diverse Schäden unbekannten Ursprungs zu finden waren,
angeführt wurde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Diese Zweifel
gaben genügend Anlass für eine Fahreignungsabklärung und das öffentliche
Interesse an der Sicherheit anderer im Strassenverkehr erforderte eine
Massnahme wie die angeordnete. Da auch nicht ersichtlich ist, mit welchem
milderen Mittel dieses Ziel hätte erreicht werden können, erweist sich die
angeordnete Massnahme als verhältnismässig.
Die Vorinstanz hat sich sodann in ihrer
Begründung mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinandergesetzt und damit
auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Demgemäss wäre
der Beschwerdeführer bei summarischer Betrachtung unterlegen. Ihm sind daher
die Gerichtskosten aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu.
4.
Der vorliegende Entscheid stellt einen
Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr,
6.
Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist
sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.