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Entscheid

VB.2024.00148

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00148

4. Februar 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26013)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00148

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Fahreignungsabklärung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich ordnete gegenüber A mit Verfügung vom 25. September

2023 gestützt auf Art. 14 und

15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG)

sowie Art. 28a der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) die Abklärung

der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4

an. Diese Anordnung verband es mit der Anordnung, dass das Gutachten innert

zwei Monaten eingereicht werden müsse. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde

vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen

und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug

des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und

der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 18. März

2024.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Rekursentscheids. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er sodann die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung.

Am 13. Februar 2024 unterzog sich A der

angeordneten Fahreignungsabklärung. Nach Eingang des verkehrsmedizinischen

Gutachtens vom 22. März 2024 entzog das Strassenverkehrsamt mit Verfügung

vom 22. April 2024 A den Führerausweis vorsorglich per sofort und auf

unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Mit Beschwerdeantwort

vom 30. April 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abschreibung des

Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. A replizierte am 31. Mai 2024 und

beantragte, es sei das Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der

Fahreignungsabklärung nicht als gegenstandslos abzuschreiben und es sei den in

der Beschwerde vom 18. März 2024 gestellten Rechtsbegehren zu entsprechen.

Eventualiter habe bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdegegner die gesamten Kosten und Entschädigungen zu tragen. Das

Strassenverkehrsamt duplizierte am 11. Juni 2024. A äusserte sich am 17. Juni

2024.

erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) entscheidet der

Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin über zurückgezogene oder sonstwie

gegenstandslos gewordene Rechtsmittel.

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses

kann abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach

ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der

behördlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670

E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21

N. 25). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die aufgeworfene Frage in

künftigen Fällen unter völlig gleichen Umständen wieder stellen könnte; es

genügt, dass in künftigen Fällen ähnliche Umstände vorliegen könnten.

2.2

Der

Beschwerdeführer wendet ein, er habe noch immer ein aktuelles und praktisches

Interesse an der Beschwerde. Gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten

sei ein Führerausweisentzug erfolgt; erweise sich die Anordnung der

verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung als unrechtmässig, würden auch

der Führerausweisentzug sowie alle anderen gestützt auf das Ergebnis der

verkehrsmedizinischen Abklärung erlassenen Massnahmen dahinfallen. Selbst wenn

kein aktuelles und praktisches Interesse vorhanden sei, könnten sich die

aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen und wäre ihre Beantwortung aufgrund

des Entzugs der aufschiebenden Wirkung kaum je möglich.

2.3

Kurz nach

Eingang der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer das angeordnete

verkehrsmedizinische Gutachten dem Beschwerdegegner ein. Der gestützt auf das

verkehrsmedizinische Gutachten angeordnete Führerausweisentzug vom 22. April

2024.

erfolgte aufgrund des Befunds des verkehrsmedizinischen Gutachtens und ist

nicht vom Bestand der vorliegend angefochtenen Verfügung abhängig. Er ist

selbständig anfechtbar, ebenso weitere darauf gestützte Massnahmen. Es kann

dort auch vorgebracht werden, die Anordnung der verkehrsmedizinischen Massnahme

sei zu Unrecht erfolgt. Ein aktuelles Interesse an der Prüfung der Anordnung

der Fahreignungsabklärung besteht daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr.

Eine rechtzeitige Überprüfung in ähnlich gelagerten Fällen ist sodann nicht

ausgeschlossen, verbleiben den Gerichten in den vorliegenden Konstellationen

jeweils zwei oder mehr Monate Zeit zur Beurteilung, bis die angedrohte

Säumnisfolge (Sicherungsentzug) eintritt. Vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann daher nicht abgesehen werden. Demgemäss ist das

Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

3.1

Bei

Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen über die

Kostenfolge, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei bei

summarischer Betrachtung vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch

– besonders wenn die erwähnten Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit

verlegt werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75 ff.).

3.2

Bei

summarischer Betrachtung ist die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids

nicht zu beanstanden. Art. 15d Abs. 1 SVG enthält eine

Generalklausel, gestützt auf die eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden

kann, wenn an der Fahreignung Zweifel bestehen (VGr, 19. November 2020,

VB.2020.007440, E. 4.5). Dass der Beschwerdeführer eine Streifkollision,

welche einen circa einen Meter langen Kratzer am Fahrzeug des Unfallbeteiligten

verursachte, nicht bemerkt hatte sowie auch der Umstand, dass er sich bei der

polizeilichen Befragung am Patrouillenfahrzeug festhalten musste, liess Zweifel

an seiner Fahreignung aufkommen. Auch dass die Tatsache, dass am Fahrzeug des

Beschwerdeführers diverse Schäden unbekannten Ursprungs zu finden waren,

angeführt wurde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Diese Zweifel

gaben genügend Anlass für eine Fahreignungsabklärung und das öffentliche

Interesse an der Sicherheit anderer im Strassenverkehr erforderte eine

Massnahme wie die angeordnete. Da auch nicht ersichtlich ist, mit welchem

milderen Mittel dieses Ziel hätte erreicht werden können, erweist sich die

angeordnete Massnahme als verhältnismässig.

Die Vorinstanz hat sich sodann in ihrer

Begründung mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinandergesetzt und damit

auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Demgemäss wäre

der Beschwerdeführer bei summarischer Betrachtung unterlegen. Ihm sind daher

die Gerichtskosten aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu.

4.

Der vorliegende Entscheid stellt einen

Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr,

6.

Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist

sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über

vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt

werden kann.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.