VB.2024.00149
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00149
21. November 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25819)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00149
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
zur Ehefrau,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1980 geborener serbischer Staatsangehöriger. Nach einem ersten illegalen
Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2005, der mit einer strafrechtlichen
Verurteilung und einer dreijährigen Einreisesperre sanktioniert wurde,
heiratete er am 16. September 2011 die Schweizerin C (geboren 1971) und
erhielt vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei dieser. Vor und während dieser Ehe zeugte er in Serbien mit einer
anderen Frau drei Kinder (geboren 2008, 2010 und 2013). Nachdem C am
4. September 2013 in Serbien Scheidungsklage gegen A erhoben hatte,
widerrief das Migrationsamt am 22. Januar 2014 dessen
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung blieb
unangefochten und A verliess die Schweiz am 20. Mai 2014.
B. Am
3. Juli 2014 heiratete A in D die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte
slowakische Staatsangehörige E (geboren 1968), woraufhin ihm das Migrationsamt
am 25. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei
dieser erteilte. Am 2. November 2014 wurde A in Deutschland verhaftet und
in Untersuchungshaft genommen. Am 10. Juni 2015 wurde er vom Landgericht F
(Deutschland) wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Landesabwesenheit stellte
das Migrationsamt am 21. August 2015 das Erlöschen der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A fest. Einen Rekurs gegen diese Verfügung zog
A zurück, weshalb das Rekursverfahren durch die Sicherheitsdirektion am
22. Dezember 2015 als erledigt abgeschrieben wurde.
C. Nachdem
das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung einer Einreisebewilligung vom
26. Juli 2016 abgelehnt hatte und auf sein Gesuch um Neuerteilung der
Aufenthaltsbewilligung vom 26. Juli 2017 nicht eingetreten war, da er
aufgrund der Verurteilung in Deutschland noch im Schengener Informationssystem
(SIS) ausgeschrieben war, stellte dieser am 28. Oktober 2019 erneut ein
Gesuch um Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau E. Hierauf erteilte
ihm das Migrationsamt am 4. November 2019 eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA, welche letztmals bis am 31. Oktober 2021 verlängert wurde.
Nachdem das Migrationsamt Kenntnis davon erhalten hatte, dass sich A und E
getrennt hatten, widerrief es am 5. Mai 2021 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A. Einen gegen dies Verfügung gerichteten Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2021 ab. Auf eine gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung
vom 13. Oktober 2021 nicht ein, da A den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig
leistete (Verfahren VB.2021.00571). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
D. Bereits am
17. August 2021 hatte das Bezirksgericht G die Ehe von A und E geschieden.
A heiratete daraufhin am 27. September 2021 die in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige H (geboren 1990) und stellte
am 14. Oktober 2021 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei dieser. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 4. Juli
2023 ab, da A mit seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft einen Widerrufsgrund
gesetzt habe, was der Bewilligungserteilung entgegenstehe, und wies A aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am
7.
August 2023 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 16. Februar 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist
an.
III.
Am 20. März 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 16. Februar 2024 aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde A
aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese
ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. März 2024
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A
reichte am 28. März 2024 einen neuen Arbeitsvertrag zu den Akten. Mit
Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2024 wurde A aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht aktuelle Unterlagen betreffend seine Erwerbstätigkeit und
die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau H sowie aktuelle Betreibungsregisterauszüge
einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 4. November 2024
nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und
Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die
Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44
Abs. 2 AIG).
2.2
Anders als
die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43
AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden
entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2
und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten
bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre
Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende
Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr,
21.
Dezember 2023, VB.2023.00629, E. 3.2, und 17. Februar 2022,
VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3
H, die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers,
hält sich seit Mai 2005 und damit seit deutlich mehr als zehn Jahren in der
Schweiz auf. Praxisgemäss ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass
ihr ein gefestigter Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK zukommt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Da zudem aus den Akten keine
Anhaltspunkte hervorgehen, dass die Beziehung von H und dem Beschwerdeführer
nicht intakt wäre oder nicht gelebt würde, kann sich auch der Beschwerdeführer
für den Familiennachzug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Bei dieser
Konstellation haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem
Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden,
sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern.
Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44
AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen beziehungsweise der Anspruch
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330
E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364,
E. 2.1 – 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar
2022, VB.2021.00072, E. 5).
2.4
Nach
Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöscht der Anspruch auf
Familiennachzug, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2
AIG vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die nachzuziehende
Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht
insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG zu erfüllen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich
jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.- oder weniger nicht
genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.- und mehr (vgl. BGr, 24. Februar
2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Gegen den Beschwerdeführer sind beim
Betreibungsamt I zwölf Verlustscheine im Umfang von Fr. 21'171.75 (Stand
30.
September 2022), beim Betreibungsamt J zwei Verlustscheine im Umfang
von Fr. 2'911.30 (Stand 7. März 2023) und beim Betreibungsamt K 47
Verlustscheine im Umfang von Fr. 162'637.97 (Stand 25. Oktober 2024)
verzeichnet. Hinzu kommen offene Betreibungen bei den zwei erstgenannten
Betreibungsämtern. Die Verschuldung liegt damit bei rund Fr. 186'000.-,
womit die quantitativen Voraussetzungen an einen Widerruf gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG – und damit an ein Erlöschen des
Familiennachzugsanspruchs gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG –
erfüllt sind. Dies bleibt in der Beschwerde auch unbestritten.
3.2
Strittig
ist hingegen die Mutwilligkeit der Verschuldung. Eine Verschuldung ist
mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon
nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr,
19.
August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024,
2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im
Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die
ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw.
Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023,
E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November
2021, 2C_410/2021, E. 2.3).
Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr,
8.
Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die
Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG
verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der
Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar
ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die
Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass
ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt.
In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis
zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten
(zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November
2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 4.1.3).
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei lange einer selbständigen Erwerbstätigkeit
im Baubereich nachgegangen. Jedoch sei er in den Jahren 2020 und 2021
krankgeschrieben gewesen und habe zudem die Coronapandemie die Auftragslage
verschlechtert. Weder die Taggelder von der Krankenversicherung noch die
Kurzarbeitsentschädigungen während der Pandemie hätten die Erwerbseinbussen
seiner längeren krankheitsbedingten Abwesenheit zu decken vermocht, zumal
während der Krankheit keine neuen Aufträge hätten akquiriert werden können und
damit auch nach der Genesung der Geschäftsgang schlecht gewesen sei. Da er eine
Einzelfirma betrieben habe, seien alle geschäftlichen Schulden direkt ihm
zuzurechnen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn er beispielsweise eine GmbH
gegründet hätte. Entsprechend seien ein schlechter Geschäftsgang mit
entsprechend niedrigem Einkommen sowie die persönliche Haftung für sämtliche
Verpflichtungen der Firma als Unternehmensrisiko zu qualifizieren, was kein im
migrationsrechtlichen Verfahren qualifiziert vorwerfbares mutwilliges Verhalten
darstelle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in Serbien
verkauft, um die finanzielle Situation zu stabilisieren, und habe er, als auch
das Geschäftsjahr 2022 nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte,
folgerichtig beschlossen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen. Es
könne ihm deshalb auch nicht vorgeworfen werden, sich zu lange an eine
unrentable selbständige Erwerbstätigkeit geklammert zu haben. Dass er die so
gefundene Stelle bei der L GmbH nicht wie geplant, das heisst am
1.
Mai 2023, habe antreten können, liege daran, dass er verhaftet und in
Untersuchungshaft versetzt worden sei. Dies könne ihm aber, da das
Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, aufgrund der Unschuldsvermutung
nicht vorgeworfen werden. In seiner Beschwerde brachte er schliesslich vor,
dass er per 1. April 2024 bei der M AG wieder eine Stelle antreten
und dort brutto Fr. 4'000.- monatlich verdienen werde, was ausreiche, um
den Lebensbedarf für sich und seine Ehefrau sowie seinen Stiefsohn zu decken.
Es bestehe gar ein Überschuss von Fr. 500.-, welcher zur Schuldensanierung
genutzt werden könne. Diese Berechnung des Beschwerdeführers geht jedoch von der
Prämisse aus, dass die von ihm monatlich freiwillig geleisteten
Fr. 1'000.- an Unterhaltszahlungen an seine eigenen Kinder in Serbien dem
Lebensbedarf nicht zugerechnet werden.
In der Eingabe vom 4. November 2024 ergänzte der
Beschwerdeführer, dass er die Stelle bei der M AG doch nicht habe antreten
können. Er sei indes in der Zwischenzeit wieder erfolgreich selbständig
erwerbstätig. Weder bei ihm noch bei der Ehefrau seien sodann neue Betreibungen
hinzugekommen.
3.4
3.4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass jedes wirtschaftliche Handeln Risiken birgt
und berufliche Rückschläge einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres
vorgeworfen werden können (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021,
E. 3.4.3 mit Hinweisen, und 2. März 2021, 2C_764/2020,
E. 3.3.2). Jedoch kann unter bestimmten Umständen das Festhalten an einer
unrentablen selbständigen Tätigkeit mutwillig sein (BGr, 19. Januar 2024,
2C_1043/2022, E. 4.4, und 4. November 2021, 2C_410/2021,
E. 3.4.3 mit Hinweis).
3.4.2
Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer und
sein Einzelunternehmen (A, CHE-…, Zweck: Maler, Gipser, Fassade, Boden-Arbeit
und Reinigung) bereits am 27. Februar 2013 durch das Obergericht des
Kantons Zürich der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 4. April
2013.
mangels Aktiven eingestellt wurde, woraufhin das Einzelunternehmen des
Beschwerdeführers aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Bereits damals ging
das Obergericht unter Beizug eines Betreibungsregisterauszugs des
Betreibungsamts N (im vorliegenden Verfahren nicht in den Akten) und der darin
enthaltenen Verlustscheine und Betreibungen von einer Zahlungsunfähigkeit im
Sinn von Art. 174 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 11. April 1889 (SR 281.1) aus. Dass er danach zu einem
unbekannten Zeitpunkt trotzdem erneut eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufnahm, welche zu seiner zuvor festgestellten erheblichen Verschuldung führte,
ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich qualifiziert vorwerfbar. So sind aus den
Betreibungsregisterauszügen zahlreiche Forderungen der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ersichtlich, welche
Sozialversicherungsbeiträge für sich selbst und Mitarbeiter zum Gegenstand
haben dürften. Ausserdem war der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Nachfrage
hin nicht in der Lage, eine Buchhaltung zu seinem Einzelunternehmen zu
präsentieren was ebenfalls Zweifel an seiner Fähigkeit, eine rentable
selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, aufkommen lässt.
3.4.3
Dass die Verschuldung des Beschwerdeführers seit seiner Rückkehr in die
Schweiz im Herbst 2019 allein durch die schlechte Auftragslage während der
Coronapandemie und gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers bedingt
gewesen wäre, wie dieser vorbringt, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Wie bereits
ausgeführt, verschuldete er sich schon 2013 so stark, dass dies zum Konkurs
seines Einzelunternehmens führte. Danach war er bis Herbst 2019 landesabwesend,
woraufhin die erste Betreibung gegen ihn nach der Rückkehr bereits im Frühjahr
2020.
angehoben wurde. Dass er jemals über längere Zeit wirtschaftlich
selbsttragend selbständig erwerbstätig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die
behaupteten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind sodann nicht
belegt und es bestanden, wie er selbst vorbringt, während der Coronapandemie
zahlreiche staatliche Angebote, mit denen Unternehmen pandemiebedingte
Umsatzeinbussen ganz oder teilweise auffangen konnten. Dennoch erhöhte sich
seine Verschuldung in dieser Zeit signifikant. Wenn der Beschwerdeführer
schliesslich vorbringt, dass er nicht früher eine unselbständige
Erwerbstätigkeit habe antreten können, respektive er die Stelle bei der L GmbH
noch vor Antritt verloren habe, da er wegen eines ihm vorgeworfenen
Einbruchdiebstahls verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt wurde, ist ihm
nicht zu folgen. Zum einen sah der Arbeitsvertrag mit der L GmbH einen
Stellenantritt am 1. Mai 2023 vor, während er erst am 13. Juni 2023
in Haft genommen wurde. Zum anderen hätte er sich aufgrund seiner
(wirtschaftlichen) Vorgeschichte ohnehin bereits deutlich früher als erst im
Frühjahr 2023 (dreieinhalb Jahre nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz) um
eine unselbständige Tätigkeit bemühen müssen. Dass er aufgrund von saisonalen
Schwankungen im Baugewerbe nicht bereits im Herbst/Winter 2022 eine Anstellung
gefunden habe, ist insofern nicht von Belang, als dass es sich weder bei der
späteren Anstellung bei der L GmbH noch bei der Anstellung bei der M AG
um Stellen in der Baubranche handelte, womit diese nicht von den geltend
gemachten saisonalen Schwankungen betroffen waren. Auf solche Stellen hätte
sich der Beschwerdeführer somit auch schon im Herbst 2022 oder noch früher
bewerben können.
Das Festhalten an der
unrentablen selbständigen Tätigkeit als Gipser ist ihm bei dieser Ausgangslage
vorzuwerfen.
3.4.4
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
Mutwilligkeit seiner Verschuldung zu widerlegen. So ist nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer ein Grundstück in Serbien verkauft habe, um seine
finanzielle Situation stabilisieren zu können. Zwar liegt ein entsprechender
"Vorvertrag zum Immobilienkaufvertrag des Objekts - Tankstelle"
datierend vom 11. Dezember 2020 in den Akten, dieser ist jedoch nur von
einer Partei unterzeichnet und – obwohl zwischen zwei serbischen Staatsbürgern
über ein Grundstück in Serbien abgeschlossen – auf Deutsch abgefasst. Zudem ist
den eingereichten Bankunterlagen nicht zu entnehmen, dass die im
"Vertrag" vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen von
EUR 14'000.- oder gar die Gesamtsumme von EUR 280'000 jemals an den
Beschwerdeführer geflossen wären. Wäre dies der Fall gewesen und ist dennoch im
gleichen Zeitraum die zuvor in E. 3.1 festgestellte Verschuldung
resultiert, spräche dies nur umso mehr für einen bedenklichen Umgang des
Beschwerdeführers mit seinen Finanzen.
3.5
Die
Verschuldung des Beschwerdeführers war damit mutwillig und es liegt ein
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor.
Entsprechend kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG verweigert
werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage und ein legitimes
öffentliches Interesse für den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 EMRK vor (BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024,
E. 7.3 – 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.2 – 2. Mai 2023, 2C_378/2022,
E. 4.2 – 7. Juli 2022, 2C_20/2022, E. 6.4 mit Hinweisen; vgl. auch EGMR,
11.
Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59 mit Hinweisen). Die
Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur
rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist (Art. 96
Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK).
4.
4.1
Die Europäische
Menschenrechtskonvention verlangt hierbei, dass die individuellen Interessen an
der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen
Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander
abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 I 91 E. 4.2,
143.
I 21 E. 5.1). Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche,
Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische
Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche
Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung
widerrufen (oder in diesem Fall: nicht erteilt), ist der Umfang der angehäuften
Schulden erstes Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die
Interessenabwägung. Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen
Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter
mutwillig Schulden anhäufen wird. Bei mutwilliger Verschuldung besteht ein
schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers,
um die öffentliche Ordnung zu wahren und die Anhäufung weiterer Schulden zu
verhindern (vgl. BGr, 5. Juni 2024, 2C_637/2023, und 2. Mai 2023, 2C_378/2022,
E. 4.2).
4.2
Der
Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
Privatpersonen sowie der öffentlichen Hand in substanziellem Umfang nicht
nachgekommen (vgl. zuvor E. 3.1). Zwar trifft es zu, dass gegen ihn und
seine Ehefrau spätestens seit dem Februar 2024 keine weiteren Betreibungen mehr
angehoben wurden und dass er mit einer seiner Gläubigerinnen eine
Abzahlungsvereinbarung geschlossen hat. Dies allein vermag jedoch noch keine
günstige Prognose zu begründen. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer, nachdem er noch in der Beschwerde zu seinem Vorteil
berücksichtigt wissen wollte, dass er seine über mehrere Jahre hinweg
erfolglose selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe und bald eine
Anstellung antreten werde, nun doch wieder selbständig erwerbstätig ist. Aus
den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er zwar gewisse Einkünfte aus
dieser selbständigen Erwerbstätigkeit zu erzielen scheint (Fr. 11'280.-,
vgl. die Rechnungen in act. … und die entsprechenden Zahlungseingänge durch die
O GmbH in den Kontoauszügen der Monate August und September 2024). Jedoch
ist aus den eingereichten Kontoauszügen auch ersichtlich, dass die übrigen
Eingänge auf dem Bankkonto seit Beschwerdeerhebung – abgesehen von nicht
erläuterten Zahlungen der Finanzverwaltung der Stadt K in Höhe von
Fr. 606.- und der P GmbH in Höhe von Fr. 3'500.- – aus
wiederholten Twint-Zahlungen von verschiedenen nicht näher bekannten Personen
und Bargeldeinzahlungen in erheblicher Höhe aus unbekannter Herkunft herrühren
(insgesamt Fr. 40'308.40, vgl. die Kontoauszüge der Monate April bis
September 2024). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
nur aufgrund von erheblicher finanzieller Unterstützung aus seinem Umfeld
gelang, seine Verschuldung während des laufenden Verfahrens nicht weiter zu
erhöhen und dass dies nicht auf seine erneut aufgenommene selbständige
Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist. Dass er sich auch zukünftig nachhaltig
selbst wird finanzieren können, ist daher nicht zu erwarten. Nach dem Gesagten
ist in Anbetracht des hohen Betrags der während der bisherigen Aufenthalte
durch die selbständige Erwerbstätigkeit angehäuften Schulden von einem
erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung respektive Fernhaltung des
Beschwerdeführers auszugehen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig
geworden ist, wobei er unter anderem in Deutschland wegen der versuchten
Einfuhr von ca. 2 kg Heroingemisch und damit eines auch nach Schweizer Recht
schweren Betäubungsmitteldeliktes verurteilt wurde. Auch ausländische
Strafurteile sind bei der Beurteilung des Fernhalteinteresses zu
berücksichtigen und insbesondere Drogenkriminalität begründet ein hohes
öffentliches Interesse an einer Ausweisung oder Fernhaltung (vgl. BGr,
5.
April 2019, 2C_813/2018, E. 5.3).
4.3
Der
44-jährige Beschwerdeführer hielt sich bislang während etwa acht Jahren (von
Herbst 2011 bis Herbst 2014 und seit Herbst 2019) in der Schweiz auf, wobei er
im Oktober 2021 rechtskräftig weggewiesen wurde. Der seitherige Aufenthalt
wurde nur im Rahmen des direkt darauf angehobenen erneuten
Bewilligungsverfahrens gestattet. Einem Aufenthalt, der sich nur auf die
aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln stützt, ist kein besonderes Gewicht
beizumessen (BGr, 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 4.2.2, und 24. August
2020, 2C_413/2020, E. 1.1 und 3.1), womit insgesamt kein besonders langer
Aufenthalt in der Schweiz vorliegt. Der Beschwerdeführer hat zwar gewisse
Deutschkenntnisse und bezog nie Sozialhilfe. Seine Integration ist insgesamt
jedoch als mangelhaft zu qualifizieren. Schliesslich ist auch das Interesse des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau H an einem gemeinsamen Eheleben in der
Schweiz zu relativieren. Zwar hat H einen gefestigten Aufenthaltsanspruch in
der Schweiz (vgl. zuvor E. 2.3) und ist ihr grundsätzlich eine Ausreise
aus der Schweiz auch aufgrund ihres Sohnes aus einer früheren Beziehung, der
die Schweizer Staatsbürgerschaft hat, nicht zuzumuten. Der Beschwerdeführer war
jedoch bereits hoch verschuldet, zwei Mal rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und war eine dritte Wegweisung bereits angeordnet und von
der Rekursinstanz bestätigt worden, als er die Ehe mit H am 27. September
2021.
schloss. Mit anderen Worten mussten die Ehegatten realistischerweise damit
rechnen, dass sie die Ehe nicht würden in der Schweiz leben können. Das private
Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an dessen Verbleib in der
Schweiz wiegt entsprechend nicht besonders schwer. Zudem können sie ihre
Beziehung auch durch moderne Kommunikationsmittel und besuchsweise
aufrechterhalten, zumal die Ehefrau ebenfalls serbische Staatsangehörige ist.
4.4
Der
Beschwerdeführer hielt sich bis zum Alter von 31 Jahren sowie auch zwischen
Juli 2016 bis Ende Oktober 2019 in Serbien auf und hat dort Familienangehörige.
Eine Rückkehr ist ihm zumutbar.
4.5
Im
Resultat überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz und ist
die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien (an das Migrationsamt unter Beilage von Kopien von …);
b) die Sicherheitsdirektion.