VB.2024.00151
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00151
10. April 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25264)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00151
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein ehemaliger Nachbar von B sowie ihres
volljährigen Sohns C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 ordnete die
Stadtpolizei Winterthur in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A
ein Rayonverbot von 14 Tagen betreffend den Wohnort von B an und verbot
ihm für dieselbe Dauer, Kontakt zu B und ihrem Sohn C aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Auf Gesuch von B hin verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur (fortan:
Zwangsmassnahmengericht Winterthur) die Schutzmassnahmen mit Urteil vom
22.
Februar 2024 vorläufig –
mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis und mit dem
28.
Mai 2024. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von
gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien
vorgeladen würden.
B. Mit
Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob A dagegen Einsprache und beantragte sinngemäss, die Schutzmassnahmen seien
aufzuheben. Am 11. März 2024 wurden A und B von der
Zwangsmassnahmenrichterin persönlich angehört. Mit Urteil vom 12. März
2024.
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Winterthur die mit Verfügung der
Stadtpolizei Winterthur vom 14. Februar 2024 angeordneten Schutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbote) definitiv bis und mit 28. Mai 2024
(Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte es A (Dispositivziffer 3).
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer 4).
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde (undatiert,
Poststempel 21. März 2024, eingegangen am 25. März 2024) an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts Winterthur vom 12. März 2024.
Das Zwangsmassnahmengericht Winterthur verzichtete am
26.
März 2024 auf eine Stellungnahme und reichte seine Akten ein. B sowie
die Stadtpolizei Winterthur liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking gemäss
§ 2 Abs. 2 GSG liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen,
Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt
oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt
die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten
während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es
kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um
Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Unter den Begriff des Stalkings fallen
Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes
Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim
Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen
erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische
und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark
beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22
bzw. KR-Nr. 2019/5528, im
Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind
unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen wie ein
Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen
im Umfeld sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen
geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen
gegen nicht fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54). § 2 Abs. 2 GSG lässt es schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr
einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht
(vgl. Weisung GSG, S. 7).
2.4
Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn
von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des
Dispositiv
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des
Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf
der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Februar
2024, VB.2023.00748, E. 2.3).
3.
3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung
der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, am 11.
und 12. Februar 2024 seinen ehemaligen Nachbarn, den Sohn der
Beschwerdegegnerin, im Stadtpark mit dem Tod bedroht zu haben. Dies, indem er
gesagt habe, dass er ihn und seine Mutter umbringen werde. Durch diese Aussage
sei der Sohn der Beschwerdegegnerin verunsichert worden. Er traue dem
Beschwerdeführer zu, dass er ihm oder seiner Mutter etwas antun könnte. Bereits
zuvor, am 31. Januar 2024, habe sich der Beschwerdeführer trotz gültigen
Hausverbots in den umfriedeten Garten der Beschwerdegegnerin begeben und an
deren Haustür geklingelt. Dabei sei es ebenfalls zu Todesdrohungen und
Beschimpfungen gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe angegeben, dass sich der
Beschwerdeführer vermehrt in der Umgebung ihrer Liegenschaft aufhalte, sie ihn als
unberechenbar einschätze und Angst vor ihm habe.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten die
Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften. Letztere habe den
Vorfall vom 31. Januar 2024 lebensnah geschildert. Auch die Ausführungen
ihres Sohnes zu den Vorfällen vom 11. und 12. Februar 2024 seien
lebensnah und detailreich. Die Beschwerdegegnerin habe den Ablauf dieser
Vorfälle in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Sohnes wiedergegeben. Diese
Vorfälle seien ihr zwar nur durch die Erzählungen ihres Sohnes bekannt gewesen.
Wären diese aber erfunden, so wären gewisse Widersprüche in den Aussagen zu
erwarten gewesen, was hier nicht der Fall sei. Weiter liege das gegen den
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Hausverbot vor. Vor
diesem Hintergrund erscheine es glaubhaft, wenn die Beschwerdegegnerin
vorbringe, es habe schon lange Zeit Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben.
Dass sich diese Problematik nun verschärft habe, nachdem das Schloss am Haus
des Beschwerdeführers ausgetauscht worden sei, erscheine nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer selbst habe dies während der Einvernahmen und der Anhörung
denn auch immer wieder vorgebracht. Insbesondere gehe aus seinen Aussagen nicht
hervor – und sei im
Übrigen auch aus den Umständen nicht ersichtlich – weshalb die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn die
Vorwürfe hätten erfinden sollen. Ob das Eingeständnis des Beschwerdeführers
lediglich zur Vermeidung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr erfolgt sei,
müsse daher nicht genauer geprüft werden, zumal der Beschwerdeführer in der
Anhörung erneut wiederholt habe, der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2024
gedroht und sie als "Dirne" bezeichnet zu haben. Dass die
Beschwerdegegnerin nun nach mehreren, kurz hintereinander erfolgten Drohungen
verängstigt gewesen sei und die Polizei beigezogen habe, erscheine
nachvollziehbar. Es bestehe keine Veranlassung, an den Aussagen der
Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes zu zweifeln.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts infrage stellen würde, setzt er
sich damit in der Beschwerde doch nur insofern auseinander, als er die ihm
vorgeworfenen Drohungen bestreitet und sich auf sein angebliches Nutzungsrecht
an der Nachbarliegenschaft der Beschwerdegegnerin stützt.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar
2024 aus, am 31. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer um 13.00 Uhr
bei ihr geklingelt. Sie habe die Tür aufgemacht und er habe gesagt, dass er es
eine Sauerei fände, dass ihr Sohn bei seinem Haus das Schloss ausgewechselt
habe. Dies sei jedoch ihr Mann, von Beruf …, auf Nachfrage der Schwester des
Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr dann gesagt, er würde
kommen und sie umbringen, "dieses Mal würde es wirklich passieren".
Weiter habe er sie mit "fette Sau, Schlampe" etc. betitelt. Er sei
sehr wütend, aber eben auch wieder einmal sehr betrunken gewesen. Die Frage, ob
sie dem Beschwerdeführer zutraue, dass er ihr oder ihrem Sohn etwas antun
könnte, bejahte die Beschwerdegegnerin, zumal der Beschwerdeführer das Gefühl habe,
sie hätten ihm aufgrund des Schlosswechsels das Haus weggenommen. Ihre Aussagen
bestätigte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung durch das
Zwangsmassnahmengericht und führte in Übereinstimmung damit aus, die Probleme
mit dem Beschwerdeführer seien so weit gegangen, dass man zuerst geschaut habe,
ob er irgendwo draussen sei und man überhaupt raus könne; es sei einem sehr
unwohl. Die Vorfälle im Februar im Stadtpark hätten bei ihrem Sohn eine Angst,
mehr um sie als um ihn selbst, ausgelöst.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin schilderte damit glaubhaft ihre bestehende Angst, der
Beschwerdeführer werde eines Tages dastehen und ihr etwas antun. Diese Sorge
teilte auch ihr Sohn, der in seiner polizeilichen Einvernahme vom
13. Februar 2024 ausführte, die Morddrohungen des Beschwerdeführers hätten
sich mehrheitlich gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet und dieser habe sie
als "Hure, Schlampe" betitelt. Er traue dem Beschwerdeführer zu, dass
er ihm oder seiner Mutter etwas antun könne.
Bereits im November 2011 erteilten die Beschwerdegegnerin und
ihr Ehemann dem Beschwerdeführer ein allgemeines Hausverbot. Wie die
Beschwerdegegnerin ausführte, hätten sie bereits seit über zwanzig Jahren
Probleme mit ihm gehabt, welche immer wieder verbale Angriffe, Morddrohungen
und gröbste Beschimpfungen beinhaltet hätten.
4.4 Der
Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar
2024 die Vorwürfe, wonach er am 31. Januar 2024 das Grundstück der
Beschwerdegegnerin betreten und diese beschimpft habe, was diese seiner Ansicht
nach erfinde. Er räumte jedoch ein, den Sohn der Beschwerdegegnerin am 11. und
12. Februar 2024 im Stadtpark beschimpft zu haben. In der gleichentags später
erfolgten staatsanwaltlichen Hafteinvernahme räumte der Beschwerdeführer ein,
er sei vor eineinhalb Wochen zu der Beschwerdegegnerin gegangen und habe sie
"Schlampe" genannt und gesagt, dass er sie umbringen werde. In der
Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht räumte er ebenfalls ein, es habe
einen "Disput" zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin gegeben,
stritt jedoch ab, sie mit dem Tod bedroht zu haben. Er machte geltend,
anlässlich der Hafteinvernahme nur deshalb zugegeben zu haben, der
Beschwerdegegnerin gedroht zu haben, weil er gedacht habe, dass dann die
Kollusionsgefahr entfalle. Er gab jedoch zu, am 31. Januar 2024 bei der
Beschwerdegegnerin gewesen zu sein und sie eine Dirne genannt zu haben. Er habe
sie nur einmal bedroht. Auch gab er zu, am 11. und 12. Februar 2024 im
Stadtpark eine Auseinandersetzung mit dem Sohn der Beschwerdegegnerin gehabt zu
haben, wobei es bei den Gesprächen jeweils nur um das ausgewechselte Schloss
gegangen sei.
4.5 Selbst wenn diese Vorfälle – trotz der
langjährigen Vorgeschichte – aktuell nur vereinzelt stattgefunden haben mögen,
genügt dies in der hier relevanten Gesamtbetrachtung, um bei der
Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn ein unsicheres und ungutes Gefühl zu verursachen
und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 GSG). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, liegt die Messlatte, damit
eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, verhältnismässig tief
(vgl. oben E. 2.3). Die
Feststellung der Vorinstanz, dass das Verhalten angesichts der Gesamtumstände
im vorliegenden Fall als Stalking gemäss GSG zu qualifizieren sei, ist nicht rechtsfehlerhaft.
4.6 Die Schutzmassnahmen, insbesondere das
Rayonverbot, sind daher gerechtfertigt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass
die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen
Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung glaubhaft
erscheinen. Dass der Beschwerdeführer – nun auch in seiner Beschwerde – die
Umstände mit der unverteilten Erbschaft seiner Grosstante sowie seiner Wut über
ein ausgewechseltes Schloss in der ehemals von ihm bewohnten
Nachbarsliegenschaft zu erklären versucht, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Handlungen sind zudem
aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin und
ihr Sohn dadurch eingeschränkt und belästigt fühlen, ebenfalls nicht weiter
relevant.
4.7 Da nach
dem Vorfall vom 31. Januar 2024 innert kurzer Zeit erneute Vorfälle am
11. und 12. Februar 2024 stattfanden und der Beschwerdeführer gemäss
übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin und deren Sohn immer wieder
auftauche, ist auch der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft. Die Vorinstanz
erwog zudem, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die
angespannte Situation zwischen den Parteien in der kurzen Zeit seit der
Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte und es
nachvollziehbar erscheine, dass sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren
Eskalationen fürchte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies infrage
stellte.
4.8 Was die Verhältnismässigkeit der
Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate betrifft, kann der Vorinstanz
keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. oben
E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, inwiefern
er durch die Schutzmassnahmen beeinträchtigt wäre. Soweit er sich in seiner
Beschwerde auf eine nach seiner Haftentlassung stattfindende
Testamentseröffnung und auf ein ihm bezüglich der Nachbarliegenschaft angeblich
zukommendes Nutzungsrecht beruft, ist auf die Anmerkung der Vorinstanz
hinzuweisen, dass allfällige Nutzungsrechte der Verlängerung der
Schutzmassnahmen nicht entgegenstehen. Solche berechtigten den Beschwerdeführer
schliesslich auch nicht, das Grundstück der Beschwerdegegnerin zu betreten.
Dass der Beschwerdeführer derzeit inhaftiert ist, tangiert im Übrigen die
unabhängig von strafprozessualen Zwangsmassnahmen bestehenden
Gewaltschutzmassnahmen nicht (vgl. § 7 Abs. 2 GSG).
4.9 Ein
Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf der
gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden. Da der Sohn der
Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen am 11. und 12. Februar 2024 im
Stadtpark vom Beschwerdeführer bedroht wurde und er glaubhaft ausführte, sich
nach den diesen Drohungen nicht mehr wohlzufühlen, wobei es ihm auch vor allem
um seine Mutter gehe, rechtfertigt sich auch die Verlängerung des
Kontaktverbots ihm gegenüber.
5.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine verlangt und stünden dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens
respektive der Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die
Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das
Bezirksgericht Winterthur.