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Entscheid

VB.2024.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00151

10. April 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25264)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00151

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein ehemaliger Nachbar von B sowie ihres

volljährigen Sohns C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 ordnete die

Stadtpolizei Winterthur in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A

ein Rayonverbot von 14 Tagen betreffend den Wohnort von B an und verbot

ihm für dieselbe Dauer, Kontakt zu B und ihrem Sohn C aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Auf Gesuch von B hin verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur (fortan:

Zwangsmassnahmengericht Winterthur) die Schutzmassnahmen mit Urteil vom

22.

Februar 2024 vorläufig –

mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis und mit dem

28.

Mai 2024. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von

gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien

vorgeladen würden.

B. Mit

Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob A dagegen Einsprache und beantragte sinngemäss, die Schutzmassnahmen seien

aufzuheben. Am 11. März 2024 wurden A und B von der

Zwangsmassnahmenrichterin persönlich angehört. Mit Urteil vom 12. März

2024.

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Winterthur die mit Verfügung der

Stadtpolizei Winterthur vom 14. Februar 2024 angeordneten Schutzmassnahmen

(Rayon- und Kontaktverbote) definitiv bis und mit 28. Mai 2024

(Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte es A (Dispositivziffer 3).

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer 4).

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde (undatiert,

Poststempel 21. März 2024, eingegangen am 25. März 2024) an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts Winterthur vom 12. März 2024.

Das Zwangsmassnahmengericht Winterthur verzichtete am

26.

März 2024 auf eine Stellungnahme und reichte seine Akten ein. B sowie

die Stadtpolizei Winterthur liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking gemäss

§ 2 Abs. 2 GSG liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen,

Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt

oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt

die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten

während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das

Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es

kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um

Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Unter den Begriff des Stalkings fallen

Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes

Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim

Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen

erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische

und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark

beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22

bzw. KR-Nr. 2019/5528, im

Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind

unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen wie ein

Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen

im Umfeld sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen

geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen

gegen nicht fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54). § 2 Abs. 2 GSG lässt es schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr

einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht

(vgl. Weisung GSG, S. 7).

2.4

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn

von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt

wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des

Dispositiv

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des

Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf

der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Februar

2024, VB.2023.00748, E. 2.3).

3.

3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung

der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, am 11.

und 12. Februar 2024 seinen ehemaligen Nachbarn, den Sohn der

Beschwerdegegnerin, im Stadtpark mit dem Tod bedroht zu haben. Dies, indem er

gesagt habe, dass er ihn und seine Mutter umbringen werde. Durch diese Aussage

sei der Sohn der Beschwerdegegnerin verunsichert worden. Er traue dem

Beschwerdeführer zu, dass er ihm oder seiner Mutter etwas antun könnte. Bereits

zuvor, am 31. Januar 2024, habe sich der Beschwerdeführer trotz gültigen

Hausverbots in den umfriedeten Garten der Beschwerdegegnerin begeben und an

deren Haustür geklingelt. Dabei sei es ebenfalls zu Todesdrohungen und

Beschimpfungen gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe angegeben, dass sich der

Beschwerdeführer vermehrt in der Umgebung ihrer Liegenschaft aufhalte, sie ihn als

unberechenbar einschätze und Angst vor ihm habe.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten die

Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften. Letztere habe den

Vorfall vom 31. Januar 2024 lebensnah geschildert. Auch die Ausführungen

ihres Sohnes zu den Vorfällen vom 11. und 12. Februar 2024 seien

lebensnah und detailreich. Die Beschwerdegegnerin habe den Ablauf dieser

Vorfälle in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Sohnes wiedergegeben. Diese

Vorfälle seien ihr zwar nur durch die Erzählungen ihres Sohnes bekannt gewesen.

Wären diese aber erfunden, so wären gewisse Widersprüche in den Aussagen zu

erwarten gewesen, was hier nicht der Fall sei. Weiter liege das gegen den

Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Hausverbot vor. Vor

diesem Hintergrund erscheine es glaubhaft, wenn die Beschwerdegegnerin

vorbringe, es habe schon lange Zeit Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben.

Dass sich diese Problematik nun verschärft habe, nachdem das Schloss am Haus

des Beschwerdeführers ausgetauscht worden sei, erscheine nachvollziehbar. Der

Beschwerdeführer selbst habe dies während der Einvernahmen und der Anhörung

denn auch immer wieder vorgebracht. Insbesondere gehe aus seinen Aussagen nicht

hervor – und sei im

Übrigen auch aus den Umständen nicht ersichtlich – weshalb die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn die

Vorwürfe hätten erfinden sollen. Ob das Eingeständnis des Beschwerdeführers

lediglich zur Vermeidung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr erfolgt sei,

müsse daher nicht genauer geprüft werden, zumal der Beschwerdeführer in der

Anhörung erneut wiederholt habe, der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2024

gedroht und sie als "Dirne" bezeichnet zu haben. Dass die

Beschwerdegegnerin nun nach mehreren, kurz hintereinander erfolgten Drohungen

verängstigt gewesen sei und die Polizei beigezogen habe, erscheine

nachvollziehbar. Es bestehe keine Veranlassung, an den Aussagen der

Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes zu zweifeln.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,

was die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts infrage stellen würde, setzt er

sich damit in der Beschwerde doch nur insofern auseinander, als er die ihm

vorgeworfenen Drohungen bestreitet und sich auf sein angebliches Nutzungsrecht

an der Nachbarliegenschaft der Beschwerdegegnerin stützt.

4.2 Die

Beschwerdegegnerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar

2024 aus, am 31. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer um 13.00 Uhr

bei ihr geklingelt. Sie habe die Tür aufgemacht und er habe gesagt, dass er es

eine Sauerei fände, dass ihr Sohn bei seinem Haus das Schloss ausgewechselt

habe. Dies sei jedoch ihr Mann, von Beruf …, auf Nachfrage der Schwester des

Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr dann gesagt, er würde

kommen und sie umbringen, "dieses Mal würde es wirklich passieren".

Weiter habe er sie mit "fette Sau, Schlampe" etc. betitelt. Er sei

sehr wütend, aber eben auch wieder einmal sehr betrunken gewesen. Die Frage, ob

sie dem Beschwerdeführer zutraue, dass er ihr oder ihrem Sohn etwas antun

könnte, bejahte die Beschwerdegegnerin, zumal der Beschwerdeführer das Gefühl habe,

sie hätten ihm aufgrund des Schlosswechsels das Haus weggenommen. Ihre Aussagen

bestätigte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung durch das

Zwangsmassnahmengericht und führte in Übereinstimmung damit aus, die Probleme

mit dem Beschwerdeführer seien so weit gegangen, dass man zuerst geschaut habe,

ob er irgendwo draussen sei und man überhaupt raus könne; es sei einem sehr

unwohl. Die Vorfälle im Februar im Stadtpark hätten bei ihrem Sohn eine Angst,

mehr um sie als um ihn selbst, ausgelöst.

4.3 Die

Beschwerdegegnerin schilderte damit glaubhaft ihre bestehende Angst, der

Beschwerdeführer werde eines Tages dastehen und ihr etwas antun. Diese Sorge

teilte auch ihr Sohn, der in seiner polizeilichen Einvernahme vom

13. Februar 2024 ausführte, die Morddrohungen des Beschwerdeführers hätten

sich mehrheitlich gegen die Beschwerdegegnerin gerichtet und dieser habe sie

als "Hure, Schlampe" betitelt. Er traue dem Beschwerdeführer zu, dass

er ihm oder seiner Mutter etwas antun könne.

Bereits im November 2011 erteilten die Beschwerdegegnerin und

ihr Ehemann dem Beschwerdeführer ein allgemeines Hausverbot. Wie die

Beschwerdegegnerin ausführte, hätten sie bereits seit über zwanzig Jahren

Probleme mit ihm gehabt, welche immer wieder verbale Angriffe, Morddrohungen

und gröbste Beschimpfungen beinhaltet hätten.

4.4 Der

Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar

2024 die Vorwürfe, wonach er am 31. Januar 2024 das Grundstück der

Beschwerdegegnerin betreten und diese beschimpft habe, was diese seiner Ansicht

nach erfinde. Er räumte jedoch ein, den Sohn der Beschwerdegegnerin am 11. und

12. Februar 2024 im Stadtpark beschimpft zu haben. In der gleichentags später

erfolgten staatsanwaltlichen Hafteinvernahme räumte der Beschwerdeführer ein,

er sei vor eineinhalb Wochen zu der Beschwerdegegnerin gegangen und habe sie

"Schlampe" genannt und gesagt, dass er sie umbringen werde. In der

Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht räumte er ebenfalls ein, es habe

einen "Disput" zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin gegeben,

stritt jedoch ab, sie mit dem Tod bedroht zu haben. Er machte geltend,

anlässlich der Hafteinvernahme nur deshalb zugegeben zu haben, der

Beschwerdegegnerin gedroht zu haben, weil er gedacht habe, dass dann die

Kollusionsgefahr entfalle. Er gab jedoch zu, am 31. Januar 2024 bei der

Beschwerdegegnerin gewesen zu sein und sie eine Dirne genannt zu haben. Er habe

sie nur einmal bedroht. Auch gab er zu, am 11. und 12. Februar 2024 im

Stadtpark eine Auseinandersetzung mit dem Sohn der Beschwerdegegnerin gehabt zu

haben, wobei es bei den Gesprächen jeweils nur um das ausgewechselte Schloss

gegangen sei.

4.5 Selbst wenn diese Vorfälle – trotz der

langjährigen Vorgeschichte – aktuell nur vereinzelt stattgefunden haben mögen,

genügt dies in der hier relevanten Gesamtbetrachtung, um bei der

Beschwerdegegnerin und ihrem Sohn ein unsicheres und ungutes Gefühl zu verursachen

und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 GSG). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, liegt die Messlatte, damit

eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, verhältnismässig tief

(vgl. oben E. 2.3). Die

Feststellung der Vorinstanz, dass das Verhalten angesichts der Gesamtumstände

im vorliegenden Fall als Stalking gemäss GSG zu qualifizieren sei, ist nicht rechtsfehlerhaft.

4.6 Die Schutzmassnahmen, insbesondere das

Rayonverbot, sind daher gerechtfertigt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass

die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens ihrer eigenen

Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung glaubhaft

erscheinen. Dass der Beschwerdeführer – nun auch in seiner Beschwerde – die

Umstände mit der unverteilten Erbschaft seiner Grosstante sowie seiner Wut über

ein ausgewechseltes Schloss in der ehemals von ihm bewohnten

Nachbarsliegenschaft zu erklären versucht, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Handlungen sind zudem

aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin und

ihr Sohn dadurch eingeschränkt und belästigt fühlen, ebenfalls nicht weiter

relevant.

4.7 Da nach

dem Vorfall vom 31. Januar 2024 innert kurzer Zeit erneute Vorfälle am

11. und 12. Februar 2024 stattfanden und der Beschwerdeführer gemäss

übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin und deren Sohn immer wieder

auftauche, ist auch der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft. Die Vorinstanz

erwog zudem, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die

angespannte Situation zwischen den Parteien in der kurzen Zeit seit der

Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte und es

nachvollziehbar erscheine, dass sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren

Eskalationen fürchte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies infrage

stellte.

4.8 Was die Verhältnismässigkeit der

Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate betrifft, kann der Vorinstanz

keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. oben

E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, inwiefern

er durch die Schutzmassnahmen beeinträchtigt wäre. Soweit er sich in seiner

Beschwerde auf eine nach seiner Haftentlassung stattfindende

Testamentseröffnung und auf ein ihm bezüglich der Nachbarliegenschaft angeblich

zukommendes Nutzungsrecht beruft, ist auf die Anmerkung der Vorinstanz

hinzuweisen, dass allfällige Nutzungsrechte der Verlängerung der

Schutzmassnahmen nicht entgegenstehen. Solche berechtigten den Beschwerdeführer

schliesslich auch nicht, das Grundstück der Beschwerdegegnerin zu betreten.

Dass der Beschwerdeführer derzeit inhaftiert ist, tangiert im Übrigen die

unabhängig von strafprozessualen Zwangsmassnahmen bestehenden

Gewaltschutzmassnahmen nicht (vgl. § 7 Abs. 2 GSG).

4.9 Ein

Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf der

gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden. Da der Sohn der

Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen am 11. und 12. Februar 2024 im

Stadtpark vom Beschwerdeführer bedroht wurde und er glaubhaft ausführte, sich

nach den diesen Drohungen nicht mehr wohlzufühlen, wobei es ihm auch vor allem

um seine Mutter gehe, rechtfertigt sich auch die Verlängerung des

Kontaktverbots ihm gegenüber.

5.

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine verlangt und stünden dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens

respektive der Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das

Bezirksgericht Winterthur.