VB.2024.00154
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00154
29. Mai 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25370)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00154
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zur
erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der im Jahr 1979
geborene E ist im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft. Er reiste am 1. August
2013 zwecks Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein.
Seit dem 31. Mai 2018 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung
(EU/EFTA) und lebt mit seiner Familie in D (ZH).
Am 15. Februar 2021
ersuchte E erstmals um Bewilligung der erwerbslosen Wohnsitznahme seiner im
Kosovo lebenden Eltern, A (geb. 1960) und F (geb. 1952), in der Schweiz. Das
Migrationsamt schrieb das Gesuch infolge fehlender Mitwirkung als
gegenstandslos ab.
Mit Gesuch vom 20. Juni
2023 ersuchte E erneut um Nachzug seiner Mutter zwecks erwerbsloser
Wohnsitznahme bei ihm. Sein Vater verstarb am 29. Mai 2023. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. November 2023 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Februar 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. März 2024 liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an sie
beantragen. Weiter ersuchte sie um Zusprache einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach
§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl.
BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2).
1.3
In
formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin sowohl ihre persönliche wie
auch die Befragung ihres in der Schweiz wohnhaften Sohnes durch das
Verwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Zu Recht stützt sie ihr Begehren nicht auf
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn
diese Bestimmung findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren
über Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht
unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019,
E. 3.2.3; BGE 137 I 28 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs
von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im
Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer
mündlichen Verhandlung ab,
wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Auf
den Antrag der Beschwerdeführerin ist in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
2.
2.1
Vorliegend
ist unbestritten und von den Vorinstanzen korrekt festgestellt worden, dass die
Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung
(BV) noch gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) einen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hat.
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich des beantragten
Familiennachzugs jedoch auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I
FZA.
2.2.2
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige
einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten
in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2
lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus
einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der
erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten
Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit
materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020,
2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).
Dabei kommt es darauf an, ob die
nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und
sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken,
oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten
Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die
Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs
als solchem, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen
von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen
verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an,
nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1;
BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4; s. auch Marc Spescha in:
Ders. et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14;
Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte
rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010,
S. 167).
2.3
Der
Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt
bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in
der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige
bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die
Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus
dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht
wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder
anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum
Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020,
2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016,
E. 3.4.3 f.; VGr, 3. Mai 2023, VB.2023.00145, E. 2.2.2;
VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).
2.4
Die Höhe ihres eigenen Einkommens
ist durch die Beschwerdeführerin zu beweisen, wobei das Beweismass
herabzusetzen ist, soweit aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa, weil der Sachverhalt nur indirekt
über Indizien bewiesen werden kann. In diesen Fällen gilt das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungs-rechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 26–28; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00167,
E. 3.3).
2.5
Die
Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin erhalte gemäss einer Bestätigung
der Rentenverwaltung des Kosovo, Kreis B, Ministerium für Finanzen, Arbeit
und Transfers vom 4. Juli 2023 eine staatliche Grundrente von EUR 100.-.
Kontoauszüge, aus denen ersichtlich wäre, dass sie nebst dieser Rente keine
anderen Einkünfte hätte, seien jedoch nicht eingereicht worden. Es sei
namentlich nicht auszuschliessen, dass ihr in Europa lebender Sohn G ihren
Lebensunterhalt mit Zahlungen sicherstelle. Aus der Unterstützungsbestätigung
der Gemeindeverwaltung von B gehe überdies lediglich hervor, dass E seine
Mutter seit 2022 unterstütze, hingegen würden weder der Betrag noch die
Regelmässigkeit der Unterstützung nachgewiesen. Ferner müsse der Beweiswert der
Bestätigung ohnehin stark relativiert werden, da sich die Antworten auf die
Formularfragen einzig auf die Angaben der befragten Person zu stützen scheinen.
Die eingereichten Zahlungsnachweise lägen teilweise schon sehr weit zurück und
aus einer im August 2011 erteilten Vollmacht des Vaters für das Konto des
Sohnes lasse sich nichts ableiten. Es seien zudem keine Angaben dazu gemacht
worden, ob die Tochter der Beschwerdeführerin mit ihr im gleichen Haushalt
leben und sich um sie kümmern oder sie anderweitig unterstützen würde. Die
Unterhaltsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen.
2.6
Demgegenüber
macht die Beschwerdeführerin geltend, im Kosovo lediglich über eine Rente von EUR 100.-
zu verfügen, was weit unter dem Durchschnittseinkommen liege. Während ihr Sohn E
sie seit Jahrzehnten aus dem Ausland finanziell unterstütze, sei dies ihrem
Sohn G in der Zeit von 2011 bis 2016 aufgrund seines in der Schweiz
absolvierten Studiums nicht möglich gewesen. Inzwischen sei ihm eine
finanzielle Unterstützung jedoch wieder möglich. Ihre Tochter könne sie
finanziell hingegen nicht unterstützen, weil diese einen Sohn mit Trisonomie 21
habe, welcher auf eine zeit- und kostenintensive Betreuung angewiesen sei. Im
Übrigen sei die Unterhaltsgewährung oftmals durch Barzahlungen während der
Sport- und Sommerferien erfolgt, wobei jedoch keine Veranlassung bestanden habe
diese zu dokumentieren. Gesamthaft belegten die im Zeitraum von 2017 bis 2023
getätigten Bargeldbezüge eine Unterhaltsgewährung im Gesamtbetrag von Fr. 47'800.-
sowie EUR 200.-.
2.7
2.7.1
Gemäss einer Bestätigung der Rentenverwaltung des Kosovo, Kreis B,
verfügt die Beschwerdeführerin monatlich über eine staatliche Rente in Höhe von
EUR 100.-. Darüber hinaus wird sie eigenen Angaben zufolge von ihrem Sohn G
finanziell unterstützt, wobei unklar ist, in welchem Umfang diese Unterstützung
erfolgt. Aus dem (einzig) für die Zeit von Ende Juli 2023 bis Februar 2024
eingereichten Kontoauszug der Beschwerdeführerin sind nur sehr beschränkt
Rückschlüsse auf ihre finanzielle Situation möglich. Einerseits ist unklar, ob
der Auszug vom einzigen Bankkonto der Beschwerdeführerin stammt, zum anderen
sind darin keine Zahlungseingänge von G ersichtlich. Urkunden, welche ihre
finanzielle Situation umfassend darstellten, wie etwa Auszüge aus ihren
Steuererklärungen oder -veranlagungen, sind nicht aktenkundig. Aus diesem Grund
kann bereits die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht
restlos geklärt werden.
2.7.2
Ohnehin ist jedoch eine regelmässige finanzielle Unterstützung von einer
gewissen Erheblichkeit durch E nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen. Die noch vor der Vorinstanz vorgebrachten Zahlungen liegen
zeitweise Jahre zurück und eine Regelmässigkeit ist darin nicht ersichtlich.
Vor dem Verwaltungsgericht
reicht die Beschwerdeführerin neu Kontoauszüge von E zu den Akten, auf denen
diverse Bezüge höherer Geldbeträge ersichtlich sind. Sie macht diesbezüglich
geltend, die Beträge seien jeweils vor den Sport- und Sommerferien abgehoben
worden, welche anschliessend im Kosovo verbracht worden seien. Anlässlich der
Ferien sei das Geld ihr und ihrem Ehemann übergeben worden. Gegen diese
Ausführungen ist einzuwenden, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis
erbracht hat, gemäss welchem ihr Sohn E sich in den fraglichen Zeiträumen
jeweils im Kosovo aufgehalten hat. Selbst wenn jedoch hiervon ausgegangen
würde, ist der Verwendungszweck des Geldes völlig unklar. Es ist insbesondere
nicht erwiesen, dass mit dem Bargeld nicht etwa Ferien- und somit Lebenshaltungskosten
finanziert worden sind. Auffällig ist ferner die vor dem Verwaltungsgericht neu
geltend gemachte Summe der behaupteten Unterstützungsleistungen von insgesamt
mehr als Fr. 47'000.-. Angesichts dieses Betrages wäre zu erwarten, dass E
die betreffenden Zahlungen steuerlich zumindest als Abzüge geltend gemacht
hätte, was jedoch weder vorgebracht wird noch (mangels Nachweisen) zu vermuten
ist. Weiter ist anzumerken, dass die eingereichten Kontoauszüge kein
vollständiges Bild abgeben, da lediglich Belege über einzelne Monate
eingereicht worden sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass E
nicht auch in anderen Monaten grössere Geldbeträge für die Bestreitung seines
gewöhnlichen Lebensunterhalts abhob. Schliesslich ist in Bezug auf die geltend
gemachte Unterstützung mittels Bargeld generell fragwürdig, weshalb allfällige
Unterstützungsbeiträge nicht elektronisch an die Beschwerdeführerin überwiesen
worden sind. Letztere bringt hierzu vor, dies sei aufgrund der hohen Gebühren
nicht gemacht worden. Da jedoch elektronische Überweisungen aktenkundig sind,
überzeugt diese Erklärung nicht. In den Akten findet sich denn auch ein Beleg
über eine Geldüberweisung von E am 29. August 2020 über Fr. 555.65
(damals entsprechend EUR 500.-) an F. Allerdings bezog E Ende Juli 2020
Bargeld in Höhe von Fr. 9'000.-, welches den Angaben der
Beschwerdeführerin zufolge in den Sommerferien ihr und ihrem Ehemann übergeben
worden sein müsste. Mit Blick auf die bezogene Bargeldsumme sowie die
anschliessende Überweisung ist hingegen nicht davon auszugehen, dass die Fr. 9'000.-
als Unterstützungsleistungen an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann
geleistet worden sind, hätten diese ihren Lebensunterhalt mit dem Geld
andernfalls doch über einen längeren Zeitraum finanzieren können, ohne auf eine
zusätzliche Überweisung von EUR 500.- angewiesen zu sein. Folglich kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Bargeldbezüge durch E effektiv zwecks
Unterstützung der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Hierfür spricht auch die
eingereichte Bestätigung der "Municipality B" vom 4. Juli
2023, welche ˗ ohne nähere Angaben ˗ bescheinigt, dass E die
Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2022 unterstütze.
2.7.3
Der Beschwerdeführerin ist es mittels der eingereichten Unterlagen somit
nicht gelungen, eine regelmässige Unterhaltsgewährung von einer gewissen
Erheblichkeit durch ihren Sohn E nachzuweisen.
2.7.4
Was die beantragten mündlichen Befragungen durch das Gericht anbelangt, so
kann der erforderliche Nachweis von
Unterhaltszahlungen vor der Einreise in die Schweiz gemäss der Rechtsprechung
des EuGH grundsätzlich mit jedem geeigneten Mittel
geführt werden (vgl. EuGH, 9. Januar 2007, Rs. C-1/05,
Rz. 41–43; VGr, 3. Mai 2023, VB.2023.00145, E. 2.4.6).
Allerdings sind entsprechende (mündliche) Bestätigungen von Personen, die
selbst ein Interesse am begehrten Nachzug haben und teilweise sogar als Partei
im Nachzugsverfahren auftreten, hierfür offenkundig ungeeignet. Vorliegend
hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Beschwerde hinreichend
Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Unterstützungsbeiträgen (namentlich
in Form von Barzahlungen) zu äussern. Da sowohl sie selbst wie auch ihr Sohn
ein offensichtliches Interesse daran haben, zu ihren Gunsten auszusagen, wäre
die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen von vornherein kritisch zu beurteilen. Da
sich die Beschwerdeführerin überdies zwischenzeitlich mit ihrem Sohn absprechen
konnte, käme den Aussagen ein verschwindend geringer Beweiswert zu. Der Antrag
ist folglich abzulehnen.
2.7.5
Nach dem Gesagten lässt sich mit
der Vorinstanz festhalten, dass nicht erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin
vor der Gesuchseinreichung in relevantem Ausmass von ihrem Sohn E
unterstützt worden wäre. Somit entfällt ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch
auf Familiennachzug gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. b
Anhang I FZA.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).