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Entscheid

VB.2024.00154

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00154

29. Mai 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25370)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00154

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zur

erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der im Jahr 1979

geborene E ist im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft. Er reiste am 1. August

2013 zwecks Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein.

Seit dem 31. Mai 2018 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung

(EU/EFTA) und lebt mit seiner Familie in D (ZH).

Am 15. Februar 2021

ersuchte E erstmals um Bewilligung der erwerbslosen Wohnsitznahme seiner im

Kosovo lebenden Eltern, A (geb. 1960) und F (geb. 1952), in der Schweiz. Das

Migrationsamt schrieb das Gesuch infolge fehlender Mitwirkung als

gegenstandslos ab.

Mit Gesuch vom 20. Juni

2023 ersuchte E erneut um Nachzug seiner Mutter zwecks erwerbsloser

Wohnsitznahme bei ihm. Sein Vater verstarb am 29. Mai 2023. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. November 2023 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Februar 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. März 2024 liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an sie

beantragen. Weiter ersuchte sie um Zusprache einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach

§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl.

BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2).

1.3

In

formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin sowohl ihre persönliche wie

auch die Befragung ihres in der Schweiz wohnhaften Sohnes durch das

Verwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Zu Recht stützt sie ihr Begehren nicht auf

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn

diese Bestimmung findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche

und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren

über Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht

unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019,

E. 3.2.3; BGE 137 I 28 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs

von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im

Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer

mündlichen Verhandlung ab,

wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Auf

den Antrag der Beschwerdeführerin ist in den nachfolgenden Erwägungen näher

einzugehen.

2.

2.1

Vorliegend

ist unbestritten und von den Vorinstanzen korrekt festgestellt worden, dass die

Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung

(BV) noch gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) einen

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hat.

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich des beantragten

Familiennachzugs jedoch auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)

in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I

FZA.

2.2.2

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige

einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein

Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als

Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten

in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2

lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus

einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der

erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten

Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit

materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020,

2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der

Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die

nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und

sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken,

oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten

Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die

Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs

als solchem, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen

von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen

verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an,

nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1;

BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4; s. auch Marc Spescha in:

Ders. et al., Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14;

Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte

rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010,

S. 167).

2.3

Der

Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung

von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt

bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in

der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige

bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die

Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus

dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht

wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder

anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum

Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020,

2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016,

E. 3.4.3 f.; VGr, 3. Mai 2023, VB.2023.00145, E. 2.2.2;

VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).

2.4

Die Höhe ihres eigenen Einkommens

ist durch die Beschwerdeführerin zu beweisen, wobei das Beweismass

herabzusetzen ist, soweit aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis

nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa, weil der Sachverhalt nur indirekt

über Indizien bewiesen werden kann. In diesen Fällen gilt das Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungs-rechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 26–28; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00167,

E. 3.3).

2.5

Die

Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin erhalte gemäss einer Bestätigung

der Rentenverwaltung des Kosovo, Kreis B, Ministerium für Finanzen, Arbeit

und Transfers vom 4. Juli 2023 eine staatliche Grundrente von EUR 100.-.

Kontoauszüge, aus denen ersichtlich wäre, dass sie nebst dieser Rente keine

anderen Einkünfte hätte, seien jedoch nicht eingereicht worden. Es sei

namentlich nicht auszuschliessen, dass ihr in Europa lebender Sohn G ihren

Lebensunterhalt mit Zahlungen sicherstelle. Aus der Unterstützungsbestätigung

der Gemeindeverwaltung von B gehe überdies lediglich hervor, dass E seine

Mutter seit 2022 unterstütze, hingegen würden weder der Betrag noch die

Regelmässigkeit der Unterstützung nachgewiesen. Ferner müsse der Beweiswert der

Bestätigung ohnehin stark relativiert werden, da sich die Antworten auf die

Formularfragen einzig auf die Angaben der befragten Person zu stützen scheinen.

Die eingereichten Zahlungsnachweise lägen teilweise schon sehr weit zurück und

aus einer im August 2011 erteilten Vollmacht des Vaters für das Konto des

Sohnes lasse sich nichts ableiten. Es seien zudem keine Angaben dazu gemacht

worden, ob die Tochter der Beschwerdeführerin mit ihr im gleichen Haushalt

leben und sich um sie kümmern oder sie anderweitig unterstützen würde. Die

Unterhaltsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen.

2.6

Demgegenüber

macht die Beschwerdeführerin geltend, im Kosovo lediglich über eine Rente von EUR 100.-

zu verfügen, was weit unter dem Durchschnittseinkommen liege. Während ihr Sohn E

sie seit Jahrzehnten aus dem Ausland finanziell unterstütze, sei dies ihrem

Sohn G in der Zeit von 2011 bis 2016 aufgrund seines in der Schweiz

absolvierten Studiums nicht möglich gewesen. Inzwischen sei ihm eine

finanzielle Unterstützung jedoch wieder möglich. Ihre Tochter könne sie

finanziell hingegen nicht unterstützen, weil diese einen Sohn mit Trisonomie 21

habe, welcher auf eine zeit- und kostenintensive Betreuung angewiesen sei. Im

Übrigen sei die Unterhaltsgewährung oftmals durch Barzahlungen während der

Sport- und Sommerferien erfolgt, wobei jedoch keine Veranlassung bestanden habe

diese zu dokumentieren. Gesamthaft belegten die im Zeitraum von 2017 bis 2023

getätigten Bargeldbezüge eine Unterhaltsgewährung im Gesamtbetrag von Fr. 47'800.-

sowie EUR 200.-.

2.7

2.7.1

Gemäss einer Bestätigung der Rentenverwaltung des Kosovo, Kreis B,

verfügt die Beschwerdeführerin monatlich über eine staatliche Rente in Höhe von

EUR 100.-. Darüber hinaus wird sie eigenen Angaben zufolge von ihrem Sohn G

finanziell unterstützt, wobei unklar ist, in welchem Umfang diese Unterstützung

erfolgt. Aus dem (einzig) für die Zeit von Ende Juli 2023 bis Februar 2024

eingereichten Kontoauszug der Beschwerdeführerin sind nur sehr beschränkt

Rückschlüsse auf ihre finanzielle Situation möglich. Einerseits ist unklar, ob

der Auszug vom einzigen Bankkonto der Beschwerdeführerin stammt, zum anderen

sind darin keine Zahlungseingänge von G ersichtlich. Urkunden, welche ihre

finanzielle Situation umfassend darstellten, wie etwa Auszüge aus ihren

Steuererklärungen oder -veranlagungen, sind nicht aktenkundig. Aus diesem Grund

kann bereits die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht

restlos geklärt werden.

2.7.2

Ohnehin ist jedoch eine regelmässige finanzielle Unterstützung von einer

gewissen Erheblichkeit durch E nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen. Die noch vor der Vorinstanz vorgebrachten Zahlungen liegen

zeitweise Jahre zurück und eine Regelmässigkeit ist darin nicht ersichtlich.

Vor dem Verwaltungsgericht

reicht die Beschwerdeführerin neu Kontoauszüge von E zu den Akten, auf denen

diverse Bezüge höherer Geldbeträge ersichtlich sind. Sie macht diesbezüglich

geltend, die Beträge seien jeweils vor den Sport- und Sommerferien abgehoben

worden, welche anschliessend im Kosovo verbracht worden seien. Anlässlich der

Ferien sei das Geld ihr und ihrem Ehemann übergeben worden. Gegen diese

Ausführungen ist einzuwenden, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis

erbracht hat, gemäss welchem ihr Sohn E sich in den fraglichen Zeiträumen

jeweils im Kosovo aufgehalten hat. Selbst wenn jedoch hiervon ausgegangen

würde, ist der Verwendungszweck des Geldes völlig unklar. Es ist insbesondere

nicht erwiesen, dass mit dem Bargeld nicht etwa Ferien- und somit Lebenshaltungskosten

finanziert worden sind. Auffällig ist ferner die vor dem Verwaltungsgericht neu

geltend gemachte Summe der behaupteten Unterstützungsleistungen von insgesamt

mehr als Fr. 47'000.-. Angesichts dieses Betrages wäre zu erwarten, dass E

die betreffenden Zahlungen steuerlich zumindest als Abzüge geltend gemacht

hätte, was jedoch weder vorgebracht wird noch (mangels Nachweisen) zu vermuten

ist. Weiter ist anzumerken, dass die eingereichten Kontoauszüge kein

vollständiges Bild abgeben, da lediglich Belege über einzelne Monate

eingereicht worden sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass E

nicht auch in anderen Monaten grössere Geldbeträge für die Bestreitung seines

gewöhnlichen Lebensunterhalts abhob. Schliesslich ist in Bezug auf die geltend

gemachte Unterstützung mittels Bargeld generell fragwürdig, weshalb allfällige

Unterstützungsbeiträge nicht elektronisch an die Beschwerdeführerin überwiesen

worden sind. Letztere bringt hierzu vor, dies sei aufgrund der hohen Gebühren

nicht gemacht worden. Da jedoch elektronische Überweisungen aktenkundig sind,

überzeugt diese Erklärung nicht. In den Akten findet sich denn auch ein Beleg

über eine Geldüberweisung von E am 29. August 2020 über Fr. 555.65

(damals entsprechend EUR 500.-) an F. Allerdings bezog E Ende Juli 2020

Bargeld in Höhe von Fr. 9'000.-, welches den Angaben der

Beschwerdeführerin zufolge in den Sommerferien ihr und ihrem Ehemann übergeben

worden sein müsste. Mit Blick auf die bezogene Bargeldsumme sowie die

anschliessende Überweisung ist hingegen nicht davon auszugehen, dass die Fr. 9'000.-

als Unterstützungsleistungen an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann

geleistet worden sind, hätten diese ihren Lebensunterhalt mit dem Geld

andernfalls doch über einen längeren Zeitraum finanzieren können, ohne auf eine

zusätzliche Überweisung von EUR 500.- angewiesen zu sein. Folglich kann

nicht davon ausgegangen werden, dass die Bargeldbezüge durch E effektiv zwecks

Unterstützung der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Hierfür spricht auch die

eingereichte Bestätigung der "Municipality B" vom 4. Juli

2023, welche ˗ ohne nähere Angaben ˗ bescheinigt, dass E die

Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2022 unterstütze.

2.7.3

Der Beschwerdeführerin ist es mittels der eingereichten Unterlagen somit

nicht gelungen, eine regelmässige Unterhaltsgewährung von einer gewissen

Erheblichkeit durch ihren Sohn E nachzuweisen.

2.7.4

Was die beantragten mündlichen Befragungen durch das Gericht anbelangt, so

kann der erforderliche Nachweis von

Unterhaltszahlungen vor der Einreise in die Schweiz gemäss der Rechtsprechung

des EuGH grundsätzlich mit jedem geeigneten Mittel

geführt werden (vgl. EuGH, 9. Januar 2007, Rs. C-1/05,

Rz. 41–43; VGr, 3. Mai 2023, VB.2023.00145, E. 2.4.6).

Allerdings sind entsprechende (mündliche) Bestätigungen von Personen, die

selbst ein Interesse am begehrten Nachzug haben und teilweise sogar als Partei

im Nachzugsverfahren auftreten, hierfür offenkundig ungeeignet. Vorliegend

hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Beschwerde hinreichend

Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Unterstützungsbeiträgen (namentlich

in Form von Barzahlungen) zu äussern. Da sowohl sie selbst wie auch ihr Sohn

ein offensichtliches Interesse daran haben, zu ihren Gunsten auszusagen, wäre

die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen von vornherein kritisch zu beurteilen. Da

sich die Beschwerdeführerin überdies zwischenzeitlich mit ihrem Sohn absprechen

konnte, käme den Aussagen ein verschwindend geringer Beweiswert zu. Der Antrag

ist folglich abzulehnen.

2.7.5

Nach dem Gesagten lässt sich mit

der Vorinstanz festhalten, dass nicht erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin

vor der Gesuchseinreichung in relevantem Ausmass von ihrem Sohn E

unterstützt worden wäre. Somit entfällt ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch

auf Familiennachzug gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. b

Anhang I FZA.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).