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Entscheid

VB.2024.00155

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00155

15. August 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25555)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00155

Urteil

der 1. Kammer

vom 15. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A AG, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Horgen,

vertreten

durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

D AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Horgen plant eine Erneuerung ihrer Website

(einschliesslich der Schule sowie der Gemeindewerke) und eröffnete deshalb mit

Schreiben (E-Mail) vom 7. November 2023 ein Einladungsverfahren. Gemäss

Offertöffnungsprotokoll vom 11. Dezember 2023 gingen drei Angebote ein,

darunter dasjenige der A AG zu einem Preis von Fr. 138'909.58 (inkl. 8,1 % MWST). Am 5. März 2024 erteilte der

Gemeinderat Horgen den Zuschlag an die D AG zum Betrag von Fr. 177'910.98

(inkl. 8,1 % MWST). Gemäss Bewertung der Vergabestelle rangierte das

Angebot der A AG an zweiter Stelle.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 26. März

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der

Zuschlagsverfügung und die Rückweisung an die Vergabebehörde zum Neuentscheid;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte

sie, der Beschwerde sei sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit

Präsidialverfügungen vom 27. März, 19. April und 7. Mai 2024

wurde dem Gemeinderat Horgen einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 liess der

Gemeinderat Horgen die Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht machte er an verschiedenen

Aktenstücken einen Geheimnisschutz geltend. Einen Entzug der aufschiebenden

Wirkung beantragte er nicht.

Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest. Die D AG liess sich als Mitbeteiligte nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

(IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist

seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni

2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 7. November

Dispositiv

2023 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff.

IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren

die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch

der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Gemäss

Auswertung erzielte die Mitbeteiligte mit 430.65 von maximal 500 Punkten

die höchste Gesamtbewertung; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert bei

einem Rückstand von 23.25 Punkten mit 407.4 Punkten auf Rang 2.

Mit der Beschwerde macht sie in materieller Hinsicht eine unzulässige

Ungleichbehandlung bei der Bewertung der preisbezogenen Zuschlagskriterien 1

"Preis für Projektumsetzung inkl. Mithilfe Datenübernahme" und 2

"Kosten und angebotene Leistungen für ein Service-Level-Agreement"

geltend. Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie

als Anbieterin mit dem preislich günstigsten Angebot und aufgrund des geringen

Rückstands in der Gesamtbewertung eine realistische Aussicht auf den Zuschlag.

Die Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.

3.1 Vergabebehörden

verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid

darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2;

VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

3.2 In den Ausschreibungsunterlagen vom 6. November

2023 (Teil A) wurden folgende Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung

festgelegt:

1. Preise für Projektumsetzung

(inkl. Mithilfe der Datenübernahme/Personelle Unterstützung) 25

%

2. Kosten und angebotene Leistungen für ein Service-Level-Agreement

(für den Preisvergleich werden die Kosten auf 4 Jahre hochgerechnet) 25 %

3. Referenzauskünfte (gemäss Referenzblatt; zusätzlich kann die

Vergabestelle eigene Referenzen berücksichtigen) 10

%

4. Erfüllung Anforderungskatalog/Funktionalität 35

%

5. Lernende in der Grundausbildung 5

%

Im Anforderungskatalog (Teil B) wurde bezüglich Wartung

und Support ausgeführt, dass diese für vier Jahre nach der Inbetriebnahme in

einem Service-Level-Agreement (SLA) festzuhalten seien. Alle übrigen

Anpassungen würden laufend durchgeführt und seien im Fixpreis inbegriffen. Im

Angebot sei zu beschreiben, was im SLA nicht inbegriffen sei und welche Kosten

mit diesen (zusätzlichen) Dienstleistungen verbunden seien. Die Preiseingabe

bzw. die Darstellung oder Gliederung der Kosten wurden in den Ausschreibungsunterlagen

nicht näher beschrieben. Angaben zur Preisbewertung enthalten die

Ausschreibungsunterlagen nicht. Die Formularbeilagen (Teil C) umfassten jedoch

ein strukturiertes Preiseingabeformular. Die Preise für Wartung und Support

waren insgesamt (das heisst für Gemeinde, Schule und Werke) je als Pauschale

pro Jahr anzugeben und wurden im Formular auf vier Jahre hochgerechnet.

3.3 Der Bewertung der Zuschlagskriterien 1 und 2

legte der Beschwerdegegner eine Preisspanne von 75 % zugrunde, was er der

Beschwerdeführerin zusammen mit einem Auszug aus der Bewertungsmatrix am 12. März

2024 mitteilte. Die Angebote der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin

bewertete er einschliesslich der relevanten Unterkriterien wie folgt (Preise

inkl. Mehrwertsteuer):

Zuschlagskriterium (ZK)/Unterkriterien

Gewich­tung

Angebot Mitbeteiligte

Pkt.

gewichtet

Angebot Beschwerdeführerin

Pkt.

gewichtet

ZK 1

25 %

Fr. 177'910.98

2.23

55.75

Fr. 125'600.30

5

125.00

ZK 2

25 %

Erfüllung

Anforderungen

6,25 %

5

31.25

5

31.25

Angebot und

Dienstleistungen (SLA)

6,25 %

5

31.25

3

18.75

Wartung pro Jahr

6,25 %

Fr. 0.00

5

31.25

Fr. 8'816.65

1

6.25

Support pro Jahr

6,25 %

Fr. 0.00

5

31.25

Fr. 4'492.64

1

6.25

ZK 3

10 %

Referenzanfragen

10 %

5

50.00

3

30.00

ZK 4

35 %

Anforderungen/

Funktionalitäten Gemeinde/Schule/Werke

je

11,66 %

15

174.90

15

174.90

ZK 5

5 %

Anzahl Lernende

5 %

5

25.00

3

15.00

Total Punkte

430.65

407.4

Gestützt auf diese Bewertung erteilte der Beschwerdegegner

am 4. März 2024 den Zuschlag der Mitbeteiligten.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der beiden preis- bzw. kostenbezogenen

Zuschlagskriterien 1 und 2. Zum einen bringt sie in der Beschwerdeschrift vor,

mit der Preisspanne habe der Beschwerdegegner das Preisbewertungsverfahren

(erst) nachträglich bekanntgegeben und angepasst; zum andern macht sie geltend,

die Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten seien in

willkürlicher Weise ungleich behandelt worden. Mit der Replik ergänzt sie

einerseits, im Rahmen der Preisbewertung seien die Bewertungskriterien

nachträglich abgeändert und dabei die Elemente des Preiseingabeformulars

willkürlich den Zuschlagskriterien 1 und 2 zugeordnet worden. Anderseits führt

sie ergänzend aus, hätte die Preisspanne im Sinne der Transparenz und eines

gesetzmässigen Vergabeverfahrens schon in der Ausschreibung bekanntgegeben

werden müssen; die Preisspanne entscheide über das Gewicht des Preiskriteriums

und eine nachträgliche Festlegung der Preisspanne sei willkürlich.

4.2 Submissionsbeschwerden

dürfen mit der Replik noch insoweit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort

oder deren Beilagen dazu Anlass geben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 34). Vorliegend hat die

Vergabebehörde ihren Entscheid erst mit der Beschwerdeantwort eingehend

begründet. Die beschwerdeführerischen Vorbringen in der Replik sind folglich nicht

verspätet und daher zu beachten.

4.3 Der von

der Beschwerdeführerin gegen die Preisbewertung vorgebrachten Rüge der

Ungleichbehandlung bzw. der unzulässigen nachträglichen Veränderung der

Zuschlagskriterien kann nicht gefolgt werden.

4.3.1 Zunächst ergibt sich bereits aufgrund des

Wortlauts der bekanntgegebenen, gleichgewichteten Zuschlagskriterien 1 und 2,

dass beiden Kriterien bewertungsrelevante Preisangaben zugrunde liegen. Beim

Zuschlagskriterium 1 ("Preise für Projektumsetzung […]") ist

dies offensichtlich, aber auch beim Zuschlagskriterium 2 ("Kosten und

angebotene Leistungen für ein Service-Level-Agreement (für den Preisvergleich

werden die Kosten auf 4 Jahre hochgerechnet)") zeigt die Wortwahl

("Kosten") an, dass für die Bewertung (auch) auf Preisangaben

abgestellt werden soll. Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht

darauf hin, dass dies auch der Beschwerdeführerin klar gewesen sei, was sich

aus einer ihrer Fragen in der Fragerunde ergebe. Die Beschwerdeführerin fragte

nach der Preiskurve "für die Punkte 1 (Preis für Projektumsetzung) [=

Zuschlagskriterium 1] und 2 (Kosten und Leistungen) [= Zuschlagskriterium 2]"

und bat um erläuternde, fiktive Beispiele.

4.3.2

Die Meinung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe unter dem

Zuschlagskriterium 1 lediglich einmalige

Projektkosten und

unter dem Zuschlagskriterium 2 ausschliesslich wiederkehrende

Betriebskosten

bewerten wollen, lässt sich den Ausschreibungsunterlagen nicht entnehmen. Eine

für mehrere Jahre – der Beschwerdegegner spricht von acht Jahren – konzipierte

Webseite einer Gemeinde beinhaltet wiederkehrende Kosten, wie sie im

Preiseingabeformular zur Eingabe vorgesehen waren und von den Anbietenden auch

angegeben worden sind. Soweit diese wiederkehrenden Kosten nicht als Kosten für

Wartung oder Support zu gelten hatten (die im Übrigen separat als solche

anzugeben waren und bei der Preisbewertung für das Zuschlagskriterium 2

eingesetzt wurden), konnten sie ohne Weiteres der "Projektumsetzung"

und damit dem Zuschlagskriterium 1 zugeordnet werden. Es ist deshalb nicht

einzusehen, weshalb der Beschwerdegegner auch andere wiederkehrende Kosten, die

er zur Projektumsetzung zählte, hätte beim Zuschlagskriterium 2 einrechnen

müssen, wie das die Beschwerdeführerin fordert, da sich das Zuschlagskriterium 2

klarerweise auf die Kosten für das SLA bezieht. So ist auch der bereits

erwähnte Satz aus dem Anforderungskatalog (Teil B) zu verstehen (vgl.

vorstehende E. 3.2), wonach in Abgrenzung zu Wartung und Support

ausgeführt wurde, dass alle übrigen Anpassungen laufend durchgeführt würden und

im Fixpreis inbegriffen seien.

4.3.3

Soweit die Beschwerdeführerin Kritik an der Bewertungsgrundlage für die

Zuschlagskriterien 1 und 2 übt, ist ihr einzig darin zu folgen, dass sich dem

Preiseingabeformular nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Preisangaben

welchem der beiden Zuschlagskriterien zugeordnet werden. Die Bewertung der

Preisangaben (Pauschalen) für Wartung pro Jahr und Support pro Jahr

(hochgerechnet auf vier Jahre) unter dem Zuschlagskriterium 2 ist jedoch

nicht zu beanstanden, da Wartung und Support gemäss Anforderungskatalog zum

Leistungsumfang des SLA gehören und damit vom Zuschlagskriterium 2

klarerweise erfasst werden (vgl. vorstehende E. 3.2).

4.3.4

Die Beschwerdeführerin setzte als Preisangabe bei der Wartung pro Jahr Fr. 2'039.-

und beim Support pro Jahr Fr. 1'039.- ein, was auf vier Jahre

hochgerechnet und einschliesslich der Mehrwertsteuer Fr. 8'816.64 bzw. Fr. 4'492.64

ergibt. Die Mitbeteiligte hingegen setzte bei diesen Leistungspositionen Fr. 0.-

ein. Die erwähnten Angebotspreise legte der Beschwerdegegner seiner

Preisbewertung für das Zuschlagskriterium 2 zugrunde. Dass bei der

Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten aus rechnerischen Gründen Fr. 1.-

eingesetzt wurde statt Fr. 0.-, wirkte sich nicht zulasten der

Beschwerdeführerin aus und ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist daraus

nicht der Schluss zu ziehen, die Eingabe von Angeboten zum

"Nulltarif" sei nicht vorgesehen gewesen, wie das die

Beschwerdeführerin tut. In entgegenkommendem Sinn wurden die Preisangaben der

Beschwerdeführerin für Wartung und Support noch je mit einem Punkt bewertet,

was mit der Gewichtung der entsprechenden Unterkriterien in der Gesamtbewertung

noch je 6.25 Punkte ergab (vgl. vorstehende E. 3.3).

Der Beschwerdegegner legte schliesslich der Bewertung

aller Offerten die gleiche Preisbewertungstabelle zugrunde und vergab –

gestützt auf diese – die Punkte bei den preis- bzw. kostenbezogenen

Zuschlagskriterien 1 und 2. Eine Ungleichbehandlung der Anbietenden liegt

deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor.

4.3.5

Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Ungleichbehandlung

bzw. der unzulässigen nachträglichen Veränderung der Zuschlagskriterien als

unbegründet.

4.4 Die

Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde sodann damit, dass die Preisspanne

nicht vorgängig in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben und erst

nachträglich festgelegt worden sei. Zudem gewährleiste die gewählte Preisspanne

nicht, dass den Preiskriterien das in den Ausschreibungsunterlagen zugewiesene

Gewicht zukomme.

4.4.1

Der Vergabestelle steht bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie

bei den anderen Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zu (vgl.

vorstehende E. 3.1). Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des

Kriteriums Rechnung tragen, damit diese tatsächlich zum Tragen kommt. Das

bedeutet insbesondere, dass auch beim Kriterium "Preis" nur die

tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist

(VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.1 mit Hinweisen). Welche Bandbreite realistischerweise erwartet werden kann,

ist von der jeweiligen Beschaffung abhängig. Bei

einfachen Beschaffungen ist in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu

rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Produkten oder

Dienstleistungen (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615, E. 3.3; VGr,

11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 4.2; VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00170, E. 5.4; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.2).

4.4.2

Der massgeblichen Preisspanne kommt für das Ergebnis der Bewertung eine

erhebliche Bedeutung zu. Im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien und ihrer

Gewichtung (Art. 35 lit. p IVöB) ist die Preisspanne jedoch nicht

bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben. Die nachträgliche Festlegung der

Preisspanne kann die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des

Vergabeentscheids zwar beeinträchtigen und eine gewisse Manipulierbarkeit des

Ergebnisses mit sich bringen. Nach konstanter Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts sind deshalb bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne

höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen (VGr, 22. März 2006,

VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006 Nr. 36; vgl.

auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 890).

Je ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne

ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich.

Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht

plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen. In solchen Fällen wendet das Gericht

eine Spanne an, wie sie üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden

könnte.

4.4.3 Wird die

Bandbreite – wie vorliegend – erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt,

können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte

berücksichtigt werden (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2;

VGr, 10. April 2013, VB.2013.00132, E. 5.1; VGr, 8. September

2010, VB.2009.00393, E. 7.2; VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.2).

Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebotspreise jedoch nur,

wenn eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen ist und deshalb die Ergebnisse

tatsächlich einen statistischen Wert haben (VGr, 23. Mai 2019,

VB.2019.00109, E. 4.1.2, dem ein Vergabeverfahren mit lediglich zwei

Angeboten zugrunde lag). Mit drei Angeboten liegt das vorliegend zu

beurteilende Vergabeverfahren an der untersten Grenze für eine zulässige

Berücksichtigung der tatsächlich offerierten Preise zur Bestimmung der

Preisspanne. Da es sich um ein Einladungsverfahren handelt, bei dem mindestens

drei Angebote einzuholen sind (Art. 20 Abs. 2 IVöB), wäre bei anderer

Auffassung die Berücksichtigung der tatsächlich offerierten Preise regelmässig

nicht möglich, was nicht sachgerecht ist.

4.4.4

Im Rahmen der hier zu beurteilenden Beschaffung sind drei Angebote mit

folgenden Preisen für die Projektumsetzung (Zuschlagskriterium 1)

eingegangen (inkl. Mehrwertsteuer): Fr. 125'600.30 (Beschwerdeführerin), Fr. 177'910.98

(Mitbeteiligte) und Fr. 205'973.74 (dritte Anbieterin). Zum günstigsten

Angebot weist das Angebote der Mitbeteiligten eine Differenz von Fr. 52'310.68

und damit eine Preisspanne von rund 42 % auf, zu demjenigen der dritten

Anbieterin eine Differenz von Fr. 80'373.44 und somit eine Spanne von rund

64 %. Wenn die Vergabebehörde angesichts dieser Verteilung der

Angebotspreise eine Preisspanne von 75 % wählte und damit die Bewertung

mit null Punkten bei einem Preis von Fr. 219'800.53 ansetzte, so liegt das

noch in ihrem Ermessen, da es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen im

IT-Bereich nicht um einfache Dienstleistungen handelt. Die Gewichtung des

Zuschlagskriteriums 1 wird mit der gewählten Preisspanne nicht verfälscht.

Dass der Beschwerdegegner für die Bewertung der Preise für

Wartung und Support (Zuschlagskriterium 2) ebenfalls eine Preisspanne von

75 % zugrunde legte, ist angesichts der gleichen Gewichtung der

Zuschlagskriterien 1 und 2 mit je 25 % ebenfalls nicht zu beanstanden. Die

Vergabebehörde hat zwar die Frage der Beschwerdeführerin zur Preiskurve

offengelassen (vgl. vorstehende E. 4.3.1), aber aufgrund der gleichen

Gewichtung konnte die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass bei der

Preisbewertung bei beiden Zuschlagskriterien die gleiche Preiskurve angewendet

wird.

4.4.5

Selbst wenn der Preisbewertung beim Zuschlagskriterium 1 die

tatsächliche Preisspanne von 64 % zugrunde gelegt und beim Zuschlagskriterium 2

zugunsten der Beschwerdeführerin die Unterkriterien Wartung und Support dennoch

weiterhin mit je 6.25 Punkten bewertet würden, führte dies dazu, dass die

Mitbeteiligte beim Zuschlagskriterium 1 zwar nur noch 43.66 Punkte

erhielte, aber mit gesamthaft 418.56 Punkten die Beschwerdeführerin weiterhin

mit 11.16 Punkten übertreffen würde und die beste Bewertung behielte.

4.4.6

Somit ist weder die fehlende Bekanntgabe noch die gewählte Preisspanne für

die Bewertung der Zuschlagskriterien 1 und 2 rechtsverletzend bzw.

ermessensüberschreitend. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die von beiden

Parteien angestellten alternativen Preisbewertungen unter Einrechnung der

Preise für Wartung und Support beim Zuschlagskriterium 1 zu prüfen.

4.5 Zusammengefasst

liegt die vom Beschwerdegegner vorgenommene Preisbewertung innerhalb des

grossen vorinstanzlichen Ermessens und erweist sich damit die von ihm

ermittelte Rangierung der Mitbeteiligten auf dem ersten Platz als rechtmässig.

Die Beschwerde ist somit unbegründet und folglich abzuweisen.

5.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner

hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung: Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort ist er im

Wesentlichen seiner Begründungspflicht nachgekommen. Ein besonderer Aufwand im

Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.

7.

Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen

Schwellenwert für Lieferungen bzw. Dienstleistungen im Einladungsverfahren (Art. 52

Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des

Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019

[BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 Bst. f. BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'205.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an die Parteien und die Mitbeteiligte.