VB.2024.00157
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00157
8. Mai 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25333)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00157
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA E,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene serbische Staatsangehörige B
(nachfolgend; der Vater) ist mit der 1984 geborenen Landsfrau C (nachfolgend:
die Mutter) verheiratet. Aus der Ehe entstammen die 2006 bzw. 2002 geborenen
Töchter D (nachfolgend: die jüngere Tochter) und A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin), welche wie ihre Eltern serbische Staatsangehörige sind.
Am 22. Februar 2023 reiste der Vater der
Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo ihm nach der Vorlage eines
gefälschten bulgarischen Reisepasses und eines Arbeitsvertrages mit der I GmbH
in G am 3. März 2023 eine bis zum 21. Februar 2028 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Am 17. Juli 2023 und 18. August 2023
zog er seine Ehefrau und seine beiden Töchter in die Schweiz nach, welchen
gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen am 22. bzw. 30. August
2023 jeweils eine (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib
beim Ehegatten bzw. Vater erteilt wurden.
Nach einem Hinweis des Strassenverkehrsamts Zürich
betreffend Fälschung des Führerausweises und weiteren polizeilichen Abklärungen
gestand der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden, zur Erschleichung seines Aufenthalts gefälschte
bulgarische Dokumente vorgelegt zu haben, weswegen ihn die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 17. November 2023 wegen Fälschung
von Ausweisen, Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer
Busse von Fr. 1'600.- verurteilte. Zudem verhängte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) am 21. November 2023 gegen den Vater der
Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot ab Ausreisedatum.
Hierauf widerrief das Migrationsamt am 21. November
2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Vaters der Beschwerdeführerin und
die hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der beiden
Töchter, unter Ansetzung von Ausreisefristen bis zum 15. Dezember 2023 und
Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. Am Folgetag wurde
der Vater der Beschwerdeführerin von der I GmbH fristlos entlassen.
Erwägungen
II.
Gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
liessen einerseits die Beschwerdeführerin und andererseits deren Schwester und
Eltern mit gesonderter Eingabe Rekurs erheben. Am 6. März 2024 wies die
Sicherheitsdirektion sowohl den Rekurs der Beschwerdeführerin (Rekursentscheid Nr. 2023.0717)
als auch denjenigen der übrigen Familienangehörigen (Rekursentscheid Nr. 2023.0705)
ab, wobei jeweils eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bzw. des
Schengen-Raums bis zum 5. April 2024 angesetzt und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 13. März 2024 liessen die
Schwester und die Eltern der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der Rekursentscheid Nr. 2023.0705 vom 6. März 2024
aufzuheben und es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Weiter wurde die Ergänzung der Rechtsmitteleingabe bis zum Ablauf der
Rechtsmittelfrist angekündigt. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das
Verfahren VB.2024.00138, zog die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis
zum Entscheid über die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Eine im Verfahren
VB.2024.00138 einverlangte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Parallel zum genannten Verfahren liess am 28. März
2024.
auch die Beschwerdeführerin (mit derselben Rechtsvertretung wie im
vorgenannten Verfahren) Beschwerde gegen den Rekursentscheid Nr. 2023.0717
erheben, wobei ebenfalls dessen Aufhebung und die Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete
hierauf das nur die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren VB.2024.00157, zog
ebenfalls die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis zum Entscheid über
die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten. Auf eine Kautionierung in diesem Verfahren verzichtet
wurde.
Mit getrennten Eingaben vom 17. April 2024 reichte
der gemeinsame Rechtsvertreter der Familie in beiden Beschwerdeverfahren
jeweils eine weitgehend identische Beschwerdeergänzung ein, bei welcher jeweils
die Parteibezeichnungen dem jeweiligen Verfahren angepasst wurden.
Es wurden in beiden Verfahren weder Vernehmlassungen
durchgeführt noch Beschwerdeantworten eingeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet allein das Beschwerdeverfahren VB.2024.00157
betreffend die Beschwerdeführerin, während über die Bewilligungssituation der
übrigen Familienangehörigen im gesondert zu führenden Verfahren VB.2024.00138
zu entscheiden ist.
1.2
Die (vorinstanzlichen) Akten des
Parallelverfahrens VB.2024.00138 liegen dem Verwaltungsgericht vor und sind
auch im vorliegenden Verfahren Bestandteil der Verfahrensakten, wobei sich der
entscheiderhebliche Sachverhalt bereits aus dem Dossier der Beschwerdeführerin
erschliesst. Auf die offerierten Anhörungen der Beschwerdeführerin oder
weiterer Familienangehörigen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden, zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hinreichend Anlass
und Gelegenheit hatte, ihre Vorbringen schriftlich zu substanziieren und kein
Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Gericht besteht (BGr, 22. November
2021, 2C_752/2021, E. 4.4; BGr, 8. Juni 2018, 2C_545/2017, E. 3).
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.2
Mit
vorliegendem Endentscheid wird das prozessuale Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung während der Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.
3.
3.1
Das Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2
AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als
das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2
Gemäss Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben
unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens
fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen.
Deren Ehegatten und Kinder, letztere nur sofern sie noch nicht 21 Jahre
alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wurde, haben nach Art. 7 lit. d
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein
abgeleitetes Aufenthaltsrecht.
3.3
Die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 VFP i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen
Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012,
E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die
Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht
darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise
erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober
2020, WBE.2020.213, E. II./2).
3.4
Soweit die
Aufenthaltsbewilligungen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen
wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das
Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz
für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember
2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur
Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden,
weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders
Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2;
BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1).
4.
4.1
Der Vater
der Beschwerdeführerin ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte
unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem
Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die
freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger
auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt.
Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23
Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, wobei es nach
dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der
Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wusste, die
freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen.
Allerdings ist zumindest bei ihrer Mutter wenig glaubhaft, dass sie um das
täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere auch bei den
vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der
zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Der
Beschwerdeführerin und deren Angehörigen mussten sodann spätestens nach der
Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr
weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint.
Es kann unter diesen Umständen und im vorliegenden
Verfahren dahingestellt bleiben, ob zumindest die Eltern der Beschwerdeführerin
im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hatten und
einen entsprechenden Widerrufsgrund setzten, indem sie über die
Staatsangehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin täuschten bzw. ihre
Aufenthaltsgesuche auf dessen gefälschten Ausweispapiere stützten.
4.2
Die
Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und ist in Serbien
aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist
kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu
begründen, da sie aufgrund der väterlicherseits erschlichenen
Aufenthaltsbewilligungen stets (und erst recht nach der Verurteilung des
Vaters) mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatte und einem derart erschlichenen
Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August
2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1).
Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht über die Machenschaften ihres Vaters
bei der Aufenthaltserschleichung informiert gewesen sein sollte, ist sie
aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer nicht über übliche
Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwurzelt
und ihrer serbischen Heimat entfremdet, als dass ihr deshalb die Rückkehr
dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Dort leben überdies auch weitere Verwandte,
die ihr bei der Reintegration behilflich sein könnten. Unter anderem besitzt
gemäss Aktenlage ihr Grossvater dort ein Lagergebäude für landwirtschaftliche
Maschinen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
substanziiert geltend gemacht. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung
einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, noch
erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig.
4.3
Ein
Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geschützte Beziehungen ist
sodann schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels
weiterer Angehöriger in der Schweiz nicht ersichtlich und wird vor
Verwaltungsgericht auch nicht substanziiert behauptet.
4.4
Ebenso wenig
werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG
geltend gemacht:
4.4.1
Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV) sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe
dafürsprechen, dass die betroffene Person im Fall der Wegweisung bzw. deren
Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer
anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt
zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und
ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw.
ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der
aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche
Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch
Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sogenannten
nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht
schutzfähig bzw. schutzwillig sind. Dies muss jedoch in substanziierter Weise
dargelegt und belegt werden (BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4
mit zahlreichen Hinweisen).
4.4.2
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde und deren Ergänzung,
dass ihr Vater und dessen Bruder in Serbien zufälligen Zeuge eines
Gewaltverbrechens geworden seien, bei welchem jemand niedergestochen und
getötet worden sei. In der Folge soll die Familie von der Täterschaft bedroht
und unter Druck gesetzt worden sein. Unter anderem soll auf einem Lagerhaus des Grossvaters in serbischer
Sprache die implizite Drohung "Wir erwarten dich, B" notiert worden
sein. Von den staatlichen Stellen hätten sie aufgrund der mafiösen
Strukturen ihres Heimatlands keinen Schutz erwarten können, weshalb sie auch
auf eine Strafanzeige verzichtet hätten. Die Situation sei auch für die
Beschwerdeführerin psychisch belastend gewesen. Während der Onkel der
Beschwerdeführerin hierauf im Jahr 2023 Suizid begangen habe, sei ihr Vater mit
der Beschwerdeführerin und dem Rest der Familie in die Schweiz geflohen.
Aufgrund der Bedrohungssituation und mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit
des serbischen Staats sei ihr Leben bei einer Rückkehr akut gefährdet und
verstosse ihre Wegweisung gegen das völkerrechtliche Folter- und
Rückführungsverbot.
4.4.3
Serbien gehört zu den verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten
nach Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999.
(AsylV 1), und der serbische Staat gilt grundsätzlich als schutzfähig
und schutzwillig, weshalb Gegenteiliges nicht zu vermuten sowie in
substanziierter Weise darzulegen und zu belegen ist, ansonsten auch keinerlei
weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind (anstelle vieler BVGr, 4. August
2017, D-3191/2017, E. 5.5). Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder ihre
angebliche Gefährdung in Serbien noch die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit
der serbischen Behörden hinreichend dargelegt: Die angebliche Gefährdung durch
die Täterschaft des (angeblich) beobachteten Gewaltverbrechens ist weitgehend
unbelegt geblieben und wenig glaubhaft: Weder sind Belege für den Gewaltvorfall
selbst vorgelegt worden, noch liegen irgendwelche Belege für die angeblich
monatelang erhaltenen Drohnachrichten in den Akten.
Einzig ein nicht datiertes Foto der erwähnten Drohung am Lagerhausgebäude des
Grossvaters der Beschwerdeführerin liegt in den Akten. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die (angeblich)
beobachtete Täterschaft des Gewaltdelikts eine solche Drohung platzieren
sollte, obwohl diese keinerlei Interesse daran haben kann, derart aufzufallen
und wohl lediglich eine Anzeigeerstattung verhindern will. Ohnehin würde
sich hieraus keine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin ergeben, galt die
Botschaft doch ihrem Wortlaut nach deren Vater. Ansonsten verweist die
Beschwerdeführerin lediglich auf den Fernsehbericht einer Schiesserei an
anderer Stelle, welcher angeblich von derselben Täterschaft begangen worden
sein soll. Handfeste Belege für diese spekulative Behauptung legt sie nicht
vor. Eine Bedrohungssituation in Serbien wurde überdies erst im Rekursverfahren
geltend gemacht, während dieser für die behauptete "Flucht" in die
Schweiz angeblich ursächlicher Umstand zuvor weder im Strafverfahren des Vaters
der Beschwerdeführerin noch im ausländerrechtlichen Verfahren je Erwähnung fand
und stattdessen wirtschaftliche Gründe für die Einreise
in die Schweiz verantwortlich gemacht wurden. Sodann sind die mafiösen
Verstrickungen der angeblich beobachteten Täterschaft bzw. die mafiöse
Unterwanderung des serbischen Staates in keinster Weise belegt und kann die
Beschwerdeführerin mangels Anzeigeerstattung auch nicht darlegen, dass ihr oder
ihren Angehörigen von den serbischen Behörden der erforderliche Schutz
verweigert worden wäre. Kommt hinzu, dass nicht
ersichtlich ist, inwieweit die bereits volljährige Beschwerdeführerin selbst
bedroht sein sollte, nachdem diese weder Zeugin des Gewaltvorfalls war noch
selbst bedroht wurde. Es ist damit weder eine fortbestehende konkrete
Gefährdung noch die kumulativ erforderliche Verweigerung des Schutzes durch die
heimatlichen Behörden belegt, womit auch kein entsprechendes Vollzugshindernis
ersichtlich ist.
4.5
Nach dem
Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Beschwerdeführerin als
begründet und verhältnismässig erweist. Sodann sind keine weiteren
Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, wobei aufgrund der
klaren Sach- und Rechtslage auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf
eine Vernehmlassung verzichtet werden konnte.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 8;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, unter Beilage von act. 8;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).