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Entscheid

VB.2024.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00157

8. Mai 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25333)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00157

Urteil

der 2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA E,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene serbische Staatsangehörige B

(nachfolgend; der Vater) ist mit der 1984 geborenen Landsfrau C (nachfolgend:

die Mutter) verheiratet. Aus der Ehe entstammen die 2006 bzw. 2002 geborenen

Töchter D (nachfolgend: die jüngere Tochter) und A (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin), welche wie ihre Eltern serbische Staatsangehörige sind.

Am 22. Februar 2023 reiste der Vater der

Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo ihm nach der Vorlage eines

gefälschten bulgarischen Reisepasses und eines Arbeitsvertrages mit der I GmbH

in G am 3. März 2023 eine bis zum 21. Februar 2028 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Am 17. Juli 2023 und 18. August 2023

zog er seine Ehefrau und seine beiden Töchter in die Schweiz nach, welchen

gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen am 22. bzw. 30. August

2023 jeweils eine (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib

beim Ehegatten bzw. Vater erteilt wurden.

Nach einem Hinweis des Strassenverkehrsamts Zürich

betreffend Fälschung des Führerausweises und weiteren polizeilichen Abklärungen

gestand der Vater der Beschwerdeführerin gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden, zur Erschleichung seines Aufenthalts gefälschte

bulgarische Dokumente vorgelegt zu haben, weswegen ihn die Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 17. November 2023 wegen Fälschung

von Ausweisen, Täuschung der Behörden, rechtswidriger Einreise, Ausübung einer

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer

Busse von Fr. 1'600.- verurteilte. Zudem verhängte das Staatssekretariat

für Migration (SEM) am 21. November 2023 gegen den Vater der

Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot ab Ausreisedatum.

Hierauf widerrief das Migrationsamt am 21. November

2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Vaters der Beschwerdeführerin und

die hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und der beiden

Töchter, unter Ansetzung von Ausreisefristen bis zum 15. Dezember 2023 und

Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. Am Folgetag wurde

der Vater der Beschwerdeführerin von der I GmbH fristlos entlassen.

Erwägungen

II.

Gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

liessen einerseits die Beschwerdeführerin und andererseits deren Schwester und

Eltern mit gesonderter Eingabe Rekurs erheben. Am 6. März 2024 wies die

Sicherheitsdirektion sowohl den Rekurs der Beschwerdeführerin (Rekursentscheid Nr. 2023.0717)

als auch denjenigen der übrigen Familienangehörigen (Rekursentscheid Nr. 2023.0705)

ab, wobei jeweils eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bzw. des

Schengen-Raums bis zum 5. April 2024 angesetzt und einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 13. März 2024 liessen die

Schwester und die Eltern der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der Rekursentscheid Nr. 2023.0705 vom 6. März 2024

aufzuheben und es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Weiter wurde die Ergänzung der Rechtsmitteleingabe bis zum Ablauf der

Rechtsmittelfrist angekündigt. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das

Verfahren VB.2024.00138, zog die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis

zum Entscheid über die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Eine im Verfahren

VB.2024.00138 einverlangte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Parallel zum genannten Verfahren liess am 28. März

2024.

auch die Beschwerdeführerin (mit derselben Rechtsvertretung wie im

vorgenannten Verfahren) Beschwerde gegen den Rekursentscheid Nr. 2023.0717

erheben, wobei ebenfalls dessen Aufhebung und die Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete

hierauf das nur die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren VB.2024.00157, zog

ebenfalls die Verfahrensakten bei und ordnete an, dass bis zum Entscheid über

die Wiederherstellung der Suspensivwirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten. Auf eine Kautionierung in diesem Verfahren verzichtet

wurde.

Mit getrennten Eingaben vom 17. April 2024 reichte

der gemeinsame Rechtsvertreter der Familie in beiden Beschwerdeverfahren

jeweils eine weitgehend identische Beschwerdeergänzung ein, bei welcher jeweils

die Parteibezeichnungen dem jeweiligen Verfahren angepasst wurden.

Es wurden in beiden Verfahren weder Vernehmlassungen

durchgeführt noch Beschwerdeantworten eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet allein das Beschwerdeverfahren VB.2024.00157

betreffend die Beschwerdeführerin, während über die Bewilligungssituation der

übrigen Familienangehörigen im gesondert zu führenden Verfahren VB.2024.00138

zu entscheiden ist.

1.2

Die (vorinstanzlichen) Akten des

Parallelverfahrens VB.2024.00138 liegen dem Verwaltungsgericht vor und sind

auch im vorliegenden Verfahren Bestandteil der Verfahrensakten, wobei sich der

entscheiderhebliche Sachverhalt bereits aus dem Dossier der Beschwerdeführerin

erschliesst. Auf die offerierten Anhörungen der Beschwerdeführerin oder

weiterer Familienangehörigen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet

werden, zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hinreichend Anlass

und Gelegenheit hatte, ihre Vorbringen schriftlich zu substanziieren und kein

Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Gericht besteht (BGr, 22. November

2021, 2C_752/2021, E. 4.4; BGr, 8. Juni 2018, 2C_545/2017, E. 3).

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.2

Mit

vorliegendem Endentscheid wird das prozessuale Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung während der Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.

3.

3.1

Das Ausländer-

und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2

AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als

das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2

Gemäss Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben

unselbstän­dig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens

fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein

Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen.

Deren Ehegatten und Kinder, letztere nur sofern sie noch nicht 21 Jahre

alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wurde, haben nach Art. 7 lit. d

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein

abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

3.3

Die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 VFP i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr

erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen

Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012,

E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die

Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht

darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise

erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober

2020, WBE.2020.213, E. II./2).

3.4

Soweit die

Aufenthaltsbewilligungen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen

wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das

Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz

für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember

2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur

Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden,

weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders

Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2;

BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1).

4.

4.1

Der Vater

der Beschwerdeführerin ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte

unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die

Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem

Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig

abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die

freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger

auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt.

Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23

Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleitete

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, wobei es nach

dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der

Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wusste, die

freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen.

Allerdings ist zumindest bei ihrer Mutter wenig glaubhaft, dass sie um das

täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere auch bei den

vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der

zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Der

Beschwerdeführerin und deren Angehörigen mussten sodann spätestens nach der

Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr

weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint.

Es kann unter diesen Umständen und im vorliegenden

Verfahren dahingestellt bleiben, ob zumindest die Eltern der Beschwerdeführerin

im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hatten und

einen entsprechenden Widerrufsgrund setzten, indem sie über die

Staatsangehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin täuschten bzw. ihre

Aufenthaltsgesuche auf dessen gefälschten Ausweispapiere stützten.

4.2

Die

Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und ist in Serbien

aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist

kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu

begründen, da sie aufgrund der väterlicherseits erschlichenen

Aufenthaltsbewilligungen stets (und erst recht nach der Verurteilung des

Vaters) mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatte und einem derart erschlichenen

Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August

2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1).

Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht über die Machenschaften ihres Vaters

bei der Aufenthaltserschleichung informiert gewesen sein sollte, ist sie

aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer nicht über übliche

Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwurzelt

und ihrer serbischen Heimat entfremdet, als dass ihr deshalb die Rückkehr

dorthin nicht mehr zumutbar wäre. Dort leben überdies auch weitere Verwandte,

die ihr bei der Reintegration behilflich sein könnten. Unter anderem besitzt

gemäss Aktenlage ihr Grossvater dort ein Lagergebäude für landwirtschaftliche

Maschinen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht

substanziiert geltend gemacht. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung

einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, noch

erscheint der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig.

4.3

Ein

Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geschützte Beziehungen ist

sodann schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgrades und mangels

weiterer Angehöriger in der Schweiz nicht ersichtlich und wird vor

Verwaltungsgericht auch nicht substanziiert behauptet.

4.4

Ebenso wenig

werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG

geltend gemacht:

4.4.1

Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV) sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe

dafürsprechen, dass die betroffene Person im Fall der Wegweisung bzw. deren

Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer

anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt

zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und

ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw.

ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der

aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche

Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch

Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sogenannten

nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht

schutzfähig bzw. schutzwillig sind. Dies muss jedoch in substanziierter Weise

dargelegt und belegt werden (BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4

mit zahlreichen Hinweisen).

4.4.2

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde und deren Ergänzung,

dass ihr Vater und dessen Bruder in Serbien zufälligen Zeuge eines

Gewaltverbrechens geworden seien, bei welchem jemand niedergestochen und

getötet worden sei. In der Folge soll die Familie von der Täterschaft bedroht

und unter Druck gesetzt worden sein. Unter anderem soll auf einem Lagerhaus des Grossvaters in serbischer

Sprache die implizite Drohung "Wir erwarten dich, B" notiert worden

sein. Von den staatlichen Stellen hätten sie aufgrund der mafiösen

Strukturen ihres Heimatlands keinen Schutz erwarten können, weshalb sie auch

auf eine Strafanzeige verzichtet hätten. Die Situation sei auch für die

Beschwerdeführerin psychisch belastend gewesen. Während der Onkel der

Beschwerdeführerin hierauf im Jahr 2023 Suizid begangen habe, sei ihr Vater mit

der Beschwerdeführerin und dem Rest der Familie in die Schweiz geflohen.

Aufgrund der Bedrohungssituation und mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit

des serbischen Staats sei ihr Leben bei einer Rückkehr akut gefährdet und

verstosse ihre Wegweisung gegen das völkerrechtliche Folter- und

Rückführungsverbot.

4.4.3

Serbien gehört zu den verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten

nach Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August

1999.

(AsylV 1), und der serbische Staat gilt grundsätzlich als schutzfähig

und schutzwillig, weshalb Gegenteiliges nicht zu vermuten sowie in

substanziierter Weise darzulegen und zu belegen ist, ansonsten auch keinerlei

weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind (anstelle vieler BVGr, 4. August

2017, D-3191/2017, E. 5.5). Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder ihre

angebliche Gefährdung in Serbien noch die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit

der serbischen Behörden hinreichend dargelegt: Die angebliche Gefährdung durch

die Täterschaft des (angeblich) beobachteten Gewaltverbrechens ist weitgehend

unbelegt geblieben und wenig glaubhaft: Weder sind Belege für den Gewaltvorfall

selbst vorgelegt worden, noch liegen irgendwelche Belege für die angeblich

monatelang erhaltenen Drohnachrichten in den Akten.

Einzig ein nicht datiertes Foto der erwähnten Drohung am Lagerhausgebäude des

Grossvaters der Beschwerdeführerin liegt in den Akten. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die (angeblich)

beobachtete Täterschaft des Gewaltdelikts eine solche Drohung platzieren

sollte, obwohl diese keinerlei Interesse daran haben kann, derart aufzufallen

und wohl lediglich eine Anzeigeerstattung verhindern will. Ohnehin würde

sich hieraus keine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin ergeben, galt die

Botschaft doch ihrem Wortlaut nach deren Vater. Ansonsten verweist die

Beschwerdeführerin lediglich auf den Fernsehbericht einer Schiesserei an

anderer Stelle, welcher angeblich von derselben Täterschaft begangen worden

sein soll. Handfeste Belege für diese spekulative Behauptung legt sie nicht

vor. Eine Bedrohungssituation in Serbien wurde überdies erst im Rekursverfahren

geltend gemacht, während dieser für die behauptete "Flucht" in die

Schweiz angeblich ursächlicher Umstand zuvor weder im Strafverfahren des Vaters

der Beschwerdeführerin noch im ausländerrechtlichen Verfahren je Erwähnung fand

und stattdessen wirtschaftliche Gründe für die Einreise

in die Schweiz verantwortlich gemacht wurden. Sodann sind die mafiösen

Verstrickungen der angeblich beobachteten Täterschaft bzw. die mafiöse

Unterwanderung des serbischen Staates in keinster Weise belegt und kann die

Beschwerdeführerin mangels Anzeigeerstattung auch nicht darlegen, dass ihr oder

ihren Angehörigen von den serbischen Behörden der erforderliche Schutz

verweigert worden wäre. Kommt hinzu, dass nicht

ersichtlich ist, inwieweit die bereits volljährige Beschwerdeführerin selbst

bedroht sein sollte, nachdem diese weder Zeugin des Gewaltvorfalls war noch

selbst bedroht wurde. Es ist damit weder eine fortbestehende konkrete

Gefährdung noch die kumulativ erforderliche Verweigerung des Schutzes durch die

heimatlichen Behörden belegt, womit auch kein entsprechendes Vollzugshindernis

ersichtlich ist.

4.5

Nach dem

Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Beschwerdeführerin als

begründet und verhältnismässig erweist. Sodann sind keine weiteren

Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin den weiteren

Aufenthalt in der Schweiz sichern könnten.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, wobei aufgrund der

klaren Sach- und Rechtslage auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf

eine Vernehmlassung verzichtet werden konnte.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 8;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, unter Beilage von act. 8;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).