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Entscheid

VB.2024.00158

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00158

2. Juli 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25460)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00158

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Uster,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 19. September 2023 forderte die

Sozialbehörde Uster von A gestützt auf § 26 lit. a und b des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) unrechtmässig

bezogene bzw. zweckwidrig verwendete wirtschaftliche Hilfe von total

Fr. 5'850.- zurück. Zugleich ordnete die Sozialbehörde die Rückzahlung

dieses Betrags durch die monatliche Verrechnung mit jeweils 20 % des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) von A an (Dispositivziffer 1).

Ferner beauftragte sie ihren Rechtsdienst, bei der Staatsanwaltschaft

Strafanzeige gegen A einzureichen (Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. Oktober 2023

(Datum des Poststempels) Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte die

Aufhebung des Beschlusses vom 19. September 2023 insofern, als ihm zu

gestatten sei, die Forderung der Sozialbehörde durch Arbeitsleistung zu tilgen,

und als auf die Strafanzeige zu verzichten sei. Mit Beschluss vom

28.

Februar 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten

zu erheben.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 30. März

2024.

(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte

(erneut), es sei "auf eine finanzielle Rückerstattung zu verzichten"

und ihm Gelegenheit zu geben, "eine monatliche Rückerstattungszahlung

durch soziale oder karikative Arbeit abzugelten". Eventualiter sei der

monatlich zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 20.- zu reduzieren. Mit

Eingabe vom 8. April 2024 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die

Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 die

Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert weniger

als Fr. 20'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Wie schon

mit Rekurs bestreitet der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde den Bestand und

den Umfang der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin nicht.

Angesichts der Beschwerdeanträge ist der Streitgegenstand auf die Frage

beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Schuld durch Arbeitsleistung abgelten

kann und – eventualiter – ob die monatliche Kürzung seines GBL auf

Fr. 20.- zu reduzieren ist (vorn III.).

2.

2.1

Gemäss § 26 SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (lit. a) oder für

andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und

dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b).

2.2

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung

von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden

Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In

betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem

Rahmen zulässig, wie er nach den gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) für die

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) bei der Kürzung

von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Demgemäss kann der

GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 %

können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet werden. Kürzungen von 20 %

und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen

sind die Kürzungen zu überprüfen (statt vieler VGr, 25. April 2023,

VB.2022.00428, E. 2.5, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien Kapitel F.2). Bei der verrechnungsweisen Kürzung des GBL

sind die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) zu

berücksichtigen (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828, E. 2.1).

2.3

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 28. Februar 2024 zunächst, die

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer

erweise sich angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls vom 8. Januar

2024.

als "gerechtfertigt" (E. 3.1.3). Sodann erwog der

Bezirksrat, der Umfang der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Verrechnung

ihrer Forderung mit dem GBL des Beschwerdeführers entspreche den

sozialhilferechtlichen Vorgaben; er erweise sich als rechtmässig und

verhältnismässig, zumal die maximal zulässige Höhe von 30 % des GBL nicht

ausgeschöpft werde. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Abgeltung der

Schuld durch eine Erwerbsarbeit als "qualifizierter Sozialarbeiter"

für die Beschwerdegegnerin sei sozialhilferechtlich nicht vorgesehen und daher

abzulehnen (E. 3.2.3). Der Rückforderungsbeschluss der Beschwerdegegnerin

– so der Bezirksrat weiter – entspreche auch den verfahrensrechtlichen

Anforderungen; er sei klar und verständlich formuliert, nenne den konkreten

Rückforderungsbetrag und enthalte eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die

Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer überdies das rechtliche Gehör

gewährt. Auch im Rekursverfahren sei dem Rekurrenten das rechtliche Gehör

gewährt worden, weshalb für eine nochmalige Gewährung kein Anlass bestehe (E. 3.3.2).

Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aus migrationsrechtlichen

Überlegungen um Verzicht auf Erstattung einer Strafanzeige ersuche, erweise

sich dies in Anbetracht des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls vom

8.

Januar 2024 als obsolet (E. 3.4).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese zutreffenden

Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Zu wiederholen ist zunächst,

dass eine Abgeltung der Rückerstattungsforderung durch Arbeitsleistung mangels

rechtlicher Grundlage und auch vor dem Hintergrund des Gebots der

Gleichbehandlung mit ebenfalls unterstützten Personen nicht infrage kommt. Die

persönliche bzw. finanzielle Situation des Beschwerdeführers – als Vater

zweier Kinder, die bei ihrer Mutter im Kanton B leben – unterscheidet sich denn

auch nicht grundlegend von derjenigen zahlreicher anderer

Sozialhilfebeziehenden, wobei nicht in Abrede zu stellen ist, dass Kürzungen

des GBL – sei es im Rahmen einer Sanktion oder wie hier anlässlich einer

Rückerstattungspflicht – für alle Betroffenen und auch den Beschwerdeführer

belastend sind. Soweit der Beschwerdeführer seine Anträge damit begründet, dass

ihm der Kontakt mit seinen Kindern einen finanziellen Aufwand verursache und er

einen finanziellen Beitrag an die Bedürfnisse seiner Kinder (Ferien, Freizeit,

Hobbys) leiste, was ihm eine Kürzung des GBL im verfügten Umfang verunmöglichen

würde, sind ihm die – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort entgegenzuhalten, wonach er aus

seinem GBL nicht für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommen müsse.

Vielmehr würden ihm auf Nachweis der Besuchstage für den Umgang mit seinen

Kindern der anteilige GBL für die Kinder zusätzlich zu seinen eigenen GBL

ausgerichtet und auf Nachweis die notwendigen Fahrtkosten erstattet.

Sodann bewegt sich der Umfang der Kürzung bzw. Verrechnung

(20 % des GBL) im zulässigen Bereich, auch wenn er verglichen mit ähnlich

gelagerten Fällen als hoch erscheint; eine rechtsverletzende Ermessensausübung

kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3),

zumal die Kürzung damit einstweilen auf sechs Monate befristet ist (vorn E. 2.2.;

vgl. sogleich E. 3.3).

Der Beschwerdegegnerin ist schliesslich auch insofern

beizupflichten, als mit einer Reduktion des monatlich zurückzuerstattenden

Betrags auf Fr. 20.-, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter

beantragt, die Schuld erst nach einer viel zu langen Dauer von über

24.

Jahren getilgt wäre.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.3

In Bezug

auf die Dauer der Verrechnung enthält Dispositivziffer 1 des Beschlusses

der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 keine Angaben. Eine Kürzung

des GBL von 20 % ist jedoch bereits von Gesetzes wegen auf maximal sechs

Monate befristet; danach ist sie zu überprüfen und allenfalls neu zu verfügen

(vorn E. 2.2).

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.