VB.2024.00158
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00158
2. Juli 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25460)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00158
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Uster,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 19. September 2023 forderte die
Sozialbehörde Uster von A gestützt auf § 26 lit. a und b des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) unrechtmässig
bezogene bzw. zweckwidrig verwendete wirtschaftliche Hilfe von total
Fr. 5'850.- zurück. Zugleich ordnete die Sozialbehörde die Rückzahlung
dieses Betrags durch die monatliche Verrechnung mit jeweils 20 % des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) von A an (Dispositivziffer 1).
Ferner beauftragte sie ihren Rechtsdienst, bei der Staatsanwaltschaft
Strafanzeige gegen A einzureichen (Dispositivziffer 2).
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. Oktober 2023
(Datum des Poststempels) Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte die
Aufhebung des Beschlusses vom 19. September 2023 insofern, als ihm zu
gestatten sei, die Forderung der Sozialbehörde durch Arbeitsleistung zu tilgen,
und als auf die Strafanzeige zu verzichten sei. Mit Beschluss vom
28.
Februar 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten
zu erheben.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 30. März
2024.
(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte
(erneut), es sei "auf eine finanzielle Rückerstattung zu verzichten"
und ihm Gelegenheit zu geben, "eine monatliche Rückerstattungszahlung
durch soziale oder karikative Arbeit abzugelten". Eventualiter sei der
monatlich zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 20.- zu reduzieren. Mit
Eingabe vom 8. April 2024 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 die
Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert weniger
als Fr. 20'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Wie schon
mit Rekurs bestreitet der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde den Bestand und
den Umfang der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin nicht.
Angesichts der Beschwerdeanträge ist der Streitgegenstand auf die Frage
beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Schuld durch Arbeitsleistung abgelten
kann und – eventualiter – ob die monatliche Kürzung seines GBL auf
Fr. 20.- zu reduzieren ist (vorn III.).
2.
2.1
Gemäss § 26 SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (lit. a) oder für
andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und
dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b).
2.2
Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung
von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden
Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In
betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem
Rahmen zulässig, wie er nach den gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) für die
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) bei der Kürzung
von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Demgemäss kann der
GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 %
können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet werden. Kürzungen von 20 %
und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen
sind die Kürzungen zu überprüfen (statt vieler VGr, 25. April 2023,
VB.2022.00428, E. 2.5, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien Kapitel F.2). Bei der verrechnungsweisen Kürzung des GBL
sind die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) zu
berücksichtigen (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828, E. 2.1).
2.3
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 28. Februar 2024 zunächst, die
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer
erweise sich angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls vom 8. Januar
2024.
als "gerechtfertigt" (E. 3.1.3). Sodann erwog der
Bezirksrat, der Umfang der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Verrechnung
ihrer Forderung mit dem GBL des Beschwerdeführers entspreche den
sozialhilferechtlichen Vorgaben; er erweise sich als rechtmässig und
verhältnismässig, zumal die maximal zulässige Höhe von 30 % des GBL nicht
ausgeschöpft werde. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Abgeltung der
Schuld durch eine Erwerbsarbeit als "qualifizierter Sozialarbeiter"
für die Beschwerdegegnerin sei sozialhilferechtlich nicht vorgesehen und daher
abzulehnen (E. 3.2.3). Der Rückforderungsbeschluss der Beschwerdegegnerin
– so der Bezirksrat weiter – entspreche auch den verfahrensrechtlichen
Anforderungen; er sei klar und verständlich formuliert, nenne den konkreten
Rückforderungsbetrag und enthalte eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die
Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer überdies das rechtliche Gehör
gewährt. Auch im Rekursverfahren sei dem Rekurrenten das rechtliche Gehör
gewährt worden, weshalb für eine nochmalige Gewährung kein Anlass bestehe (E. 3.3.2).
Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aus migrationsrechtlichen
Überlegungen um Verzicht auf Erstattung einer Strafanzeige ersuche, erweise
sich dies in Anbetracht des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls vom
8.
Januar 2024 als obsolet (E. 3.4).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese zutreffenden
Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Zu wiederholen ist zunächst,
dass eine Abgeltung der Rückerstattungsforderung durch Arbeitsleistung mangels
rechtlicher Grundlage und auch vor dem Hintergrund des Gebots der
Gleichbehandlung mit ebenfalls unterstützten Personen nicht infrage kommt. Die
persönliche bzw. finanzielle Situation des Beschwerdeführers – als Vater
zweier Kinder, die bei ihrer Mutter im Kanton B leben – unterscheidet sich denn
auch nicht grundlegend von derjenigen zahlreicher anderer
Sozialhilfebeziehenden, wobei nicht in Abrede zu stellen ist, dass Kürzungen
des GBL – sei es im Rahmen einer Sanktion oder wie hier anlässlich einer
Rückerstattungspflicht – für alle Betroffenen und auch den Beschwerdeführer
belastend sind. Soweit der Beschwerdeführer seine Anträge damit begründet, dass
ihm der Kontakt mit seinen Kindern einen finanziellen Aufwand verursache und er
einen finanziellen Beitrag an die Bedürfnisse seiner Kinder (Ferien, Freizeit,
Hobbys) leiste, was ihm eine Kürzung des GBL im verfügten Umfang verunmöglichen
würde, sind ihm die – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort entgegenzuhalten, wonach er aus
seinem GBL nicht für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommen müsse.
Vielmehr würden ihm auf Nachweis der Besuchstage für den Umgang mit seinen
Kindern der anteilige GBL für die Kinder zusätzlich zu seinen eigenen GBL
ausgerichtet und auf Nachweis die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
Sodann bewegt sich der Umfang der Kürzung bzw. Verrechnung
(20 % des GBL) im zulässigen Bereich, auch wenn er verglichen mit ähnlich
gelagerten Fällen als hoch erscheint; eine rechtsverletzende Ermessensausübung
kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3),
zumal die Kürzung damit einstweilen auf sechs Monate befristet ist (vorn E. 2.2.;
vgl. sogleich E. 3.3).
Der Beschwerdegegnerin ist schliesslich auch insofern
beizupflichten, als mit einer Reduktion des monatlich zurückzuerstattenden
Betrags auf Fr. 20.-, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter
beantragt, die Schuld erst nach einer viel zu langen Dauer von über
24.
Jahren getilgt wäre.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.3
In Bezug
auf die Dauer der Verrechnung enthält Dispositivziffer 1 des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 keine Angaben. Eine Kürzung
des GBL von 20 % ist jedoch bereits von Gesetzes wegen auf maximal sechs
Monate befristet; danach ist sie zu überprüfen und allenfalls neu zu verfügen
(vorn E. 2.2).
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.