VB.2024.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00160
6. März 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26077)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00160
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C SA,
vertreten durch RA D,
2. Bauausschuss der Gemeinde Wetzikon,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung Mobilfunkanlage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2023 erteilte der
Bauausschuss der Gemeinde Wetzikon der C SA die Baubewilligung für die
Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in Wetzikon.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 15. Juli 2023 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
Baubewilligung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 28. Februar 2024
ab.
III.
Hierauf erhob die A AG am 28. März 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt Baubewilligung. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Der Bauausschuss der Gemeinde Wetzikon verwies am 12. April
2024.
auf seine Rekursvernehmlassung und verzichtete im Übrigen auf eine
Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte am 19. April 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai
2024.
beantragte die C SA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone
W2.8 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Wetzikon (BZO) und ist mit einem
rund 30 m hohen Gebäude überbaut, auf dessen Dach sich bereits eine
Mobilfunkantennenanlage befindet. Diese Anlage soll mit dem streitbetroffenen
Bauvorhaben erneuert werden, indem die bestehenden Masten auf dem Dach des
Mehrfamilienhauses erneuert und die Antennen auf dem frei stehenden und den am
Dachaufbau angebrachten Masten ausgetauscht werden. Die Antennen sollen auf den
Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'400 MHz und in den zur
bisherigen Anlage unveränderten Azimuten von 85°, 180° und 295° senden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst, es sei unklar, wer passivlegitimiert und
eigentlicher Baubewilligungsadressat sei. Sowohl die F SA als auch die Beschwerdegegnerin 1
seien am Verfahren beteiligt. Die Beschwerdegegnerin 1 werde jedoch
lediglich als Vertreterin der F SA aufgeführt, bei welcher die
Rechtswirkungen eintreten würden; letztere sei jedoch nicht
Konzessionsinhaberin für Mobilfunk.
3.2
Sowohl auf
dem Baugesuch als auch auf der Baubewilligung wurde als Bauherrschaft "C SA
i.V. F SA" angegeben. Dabei handelt es sich bei der erstgenannten
Person um die Bauherrschaft und vertretene Person und bei der zweitgenannten
Person, welche nach "i. V." aufgeführt ist, um die vertretende
Person. Demgemäss war die Beschwerdegegnerin 1 sowohl auf dem Baugesuch
als auch auf der Baubewilligung als Bauherrschaft ausgewiesen, bei welcher auch
die Rechtswirkungen der Entscheide eintreten. Die Vorinstanz hat demgemäss
richtigerweise die Beschwerdegegnerin 1 als Rekursgegnerin ins Verfahren aufgenommen,
weshalb auch im vorliegenden Verfahren lediglich die Beschwerdegegnerin 1
und nicht auch die F SA als Beschwerdegegnerin in das Verfahren
aufzunehmen ist.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Aussteckung des Bauprojektes unterlassen
worden sei. Da sich die Erneuerung wie ein Ersatzbau gestalte, wäre gestützt
auf § 311 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine
Aussteckung erforderlich gewesen. Ein korrekt durchgeführtes Bauverfahren sei
zum Schutz der Allgemeinheit notwendig. Durch die fehlende Aussteckung sei der
Beschwerdeführerin ein Nachteil entstanden, denn bei korrekter Aussteckung
hätten sich mehr Personen gefunden, die gegen das Bauprojekt vorgegangen wären,
und man hätte sich so die Kosten teilen können. Weitere Personen hätten auch
noch mehr Argumente gegen die Baubewilligung gehabt.
4.2
Darstellbare
Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Die Aussteckungen müssen mindestens
während der ganzen Auflagefrist stehen (§ 311 Abs. 2 PBG). Die
örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob die Aussteckungen den Vorschriften
entsprechen und für den Entscheid ausreichen (§ 313 Abs. 1 PBG). Die
Aussteckung ermöglicht in erster Linie jenen Personen, welche durch das
Bauprojekt in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, sich über das
Projekt informieren zu können. In zweiter Linie dient die Aussteckung natürlich
auch der Baubewilligungsbehörde, die sich so vor Ort ein Bild über das
Bauvorhaben machen kann. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt
werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und
Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der
Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren,
welche primär massgebend sind (Carmen Walker Späh, Aussteckung – Hilfsmittel
zur Visualisierung von Bauprojekten in: PBG aktuell 2010/4,
S. 5 ff.).
Gemäss der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des
Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,
öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,
Vollständigkeit der Baupläne etc. – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig
auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Dies ist einerseits
der Fall, wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches
(unvollständige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle
(fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000,
VB.2000.00086, E. 2.c/aa; RB 1986 Nr. 107). Andererseits kann
einer Beschwerdeführerschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung
ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit
der Baugesuchsunterlagen direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit eines
Bauvorhabens führt (VGr, 10. November 2022; VB.2022.00193, E. 5.1;
30.
November 2017, VB.2017.00353, E. 2.6). Auf allgemeine Interessen
oder Interessen Dritter kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen (vgl.
VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00373, E. 1.2.3).
4.3
Die Beschwerdeführerin konnte sich gegen
das Bauvorhaben zur Wehr setzen und die Baubewilligung anfechten. Durch das
Unterlassen der Aussteckung ist ihr kein Nachteil erwachsen. Im Umstand, dass
sich bei einer Aussteckung unter Umständen noch weitere Beschwerdeführende
gefunden hätten und damit die Kosten des Verfahrens hätten geteilt werden
können, liegt kein schützenswertes Interesse. Auch dass weitere
Beschwerdeführende mehr Argumente gehabt hätten, vermag kein schützenswertes
Interesse darzustellen. Sodann kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf
das allgemeine Interesse an der richtigen Verfahrensdurchführung stützten,
sofern ihr selbst kein Nachteil durch eine Verfahrensverletzung entsteht.
Demgemäss kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine angeblich fehlerhafte
Aussteckung berufen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin
bringt vor, in unmittelbarer Nähe zur geplanten Mobilfunkantenne befinde sich
das Schutzobjekt G, weshalb die Einordnung der Mobilfunkantenne gestützt
auf § 238 Abs. 2 PBG hätte geprüft werden müssen. Die Vorinstanz habe
unzulässigerweise auf einen Augenschein verzichtet; Google Street View sei
nicht geeignet, um beurteilen zu können, ob ein optischer Bezug zwischen dem
Inventarobjekt und der Mobilfunkantenne bestehe. Ein optischer Bezug bestehe.
5.2
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist
besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar,
sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt
aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist,
wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang
gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 20. August
2020, VB.2019.00821, E. 5.2; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2;
2.
März 2017, VB.2016.00493, E. 2.2).
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt
die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den
ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von
der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung
der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung
begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur
aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die
Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum
überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid
sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale
Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und
Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).
5.3
Die
Vorinstanz verneinte einen rechtserheblichen optischen Bezug mit der
Begründung, schon allein aus den Planunterlagen gehe aufgrund der Höhe des
Standortgebäudes, der Anordnung der Antennen auf dem Dach, der geringen Höhe
des frei stehenden Antennenmasts und der Lage des Schutzobjekts hervor, dass
kein irgendwie relevanter optischer Bezug zwischen der Mobilfunkanlage und dem
Schutzobjekt bestehen könne. Dies bestätige auch ein kurzer Blick auf Google
Street View.
5.4
Das
Standortgebäude der geplanten Mobilfunkantennenanlage weist eine Höhe von rund
30.
m und der frei stehende Antennenmast 2 ohne Blitzfangstab eine solche
von 3,5 m auf. Er ist in einen Abstand von 2,05 bzw. 1,63 m zur
Dachkante situiert. Die weiteren Anlageteile befinden sich unmittelbar beim
Dachausstieg und fallen vor diesem kaum ins Auge. In rund 50–60 m
Entfernung befindet sich das in der Kernzone liegende Schutzobjekt G, welches
gegenüber dem Hochhaus deutlich niedriger in Erscheinung tritt. Aufgrund der
Höhe des Standortgebäudes, der im Vergleich dazu relativ geringen Höhe der
geplanten Mobilfunkantenne sowie gestützt auf die Entfernung sowie insbesondere
auch den Höhenunterschied zwischen dem Standortgebäude und dem Schutzobjekt
durfte die Vorinstanz gestützt auf die Pläne ohne Weiteres davon ausgehen, dass
kein rechtserheblicher optischer Bezug zwischen der geplanten Antennenanlage
und dem Schutzobjekt besteht. Wenn sie zu dieser Einschätzung, wie sie
ausführt, gestützt auf die Pläne gelangt ist und sie durch einen Blick auf
Google Street View bestätigte, ist dies nicht zu beanstanden. Wie die
Vorinstanz ausführt, bildeten die Pläne die Grundlage für die Beurteilung des
optischen Bezugs und nicht die Bilder auf Google Street View, welche lediglich
zur Untermauerung herangezogen wurden. Bei einem Blick auf Google Street View
wird lediglich noch verdeutlicht, was sich bereits rechtsgenüglich aus den
Plänen ergibt. Der Sachverhalt erwies sich demgemäss als genügend ermittelt und
auf einen Augenschein konnte verzichtet werden. Die Vorinstanzen haben einen
rechtserheblichen optischen Bezug zu Recht verneint und das Bauprojekt war
lediglich nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Strahlung der geplanten
Mobilfunkantennenanlage müsse mit derjenigen der Antenne auf dem Gebäude H-Strasse 03
zusammengerechnet werden. Auf die Planunterlagen der Gegenpartei sei bezüglich
des Abstands nicht abzustellen, sondern der Abstand sei vor Ort oder durch ein
qualifiziertes Ingenieurbüro zu messen. Für den Abstand sei auch nicht der
Mast, sondern die Vorderkante der Antenne massgebend, da diese strahle.
6.2
Nach Ziffer 62
Abs. 1 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) umfasst eine Antennengruppe alle
Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht
sind. Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden,
gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt
oder geändert werden (Abs. 2). Zwei Antennengruppen senden aus einem engen
räumlichen Zusammenhang, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen
mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3).
Aus dem Wortlaut von Ziffer 62 Abs. 3 Anhang 1 der NISV ergibt sich
klar, dass sowohl die eine wie auch die andere Sendeantenne im Perimeter der
anderen Antennengruppe liegen muss, damit ein enger räumlicher Zusammenhang
besteht. Folglich besteht kein räumlicher Zusammenhang, wenn sich eine
Sendeantenne nicht im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (vgl. BGr,
18.
Juli 2024, 1C_176/2022, E. 4.3.3).
Ausgangspunkt für den Radius des Anlageperimeters ist der
Mast (Vollzugsempfehlung des
Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: BAFU] zur NISV "Mobilfunk- und
WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002, S. 34). Diejenige
Sendeantenne, welche sich von der geplanten Mobilfunkantennenanlage am nächsten
bei der Mobilfunkantenne auf dem Gebäude H-Strasse 03 befindet, befindet
sich an der Nordwestfassade um 1,75 m und an der Nordostfassade um 10,4 m
zurückversetzt. Von diesem Punkt aus gemessen befindet sich innerhalb eines
Radius von 88 m – auch gestützt auf die amtliche Vermessung im GIS-Browser
– keine weitere Sendeantenne. Demgemäss ging die Vorinstanz zu Recht davon aus,
dass keine weiteren Mobilfunkantennenanlagen berücksichtigt werden müssen, und
kann das Nachmessen vor Ort oder durch ein Ingenieurbüro unterbleiben.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Mobilfunkantenne sei in der Wohnzone zonenfremd
und nicht zonenkonform. Die Mobilfunkantenne, welche eine Leistung von rund
5'000 Watt aufweise, sei in der reinen Wohnzone störend. In der Wohnzone W2.8
seien jedoch nur nicht störende Betriebe gestattet.
7.2
Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist von einem weiten Betriebsbegriff auszugehen,
welcher die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel für einen
wirtschaftlichen Zweck und damit jede Art von Arbeitsplatznutzung umfasst.
Mobilfunkantennen stellen keine Betriebe dar, sie sind Infrastrukturanlagen
(Christoph Fritzsche/Christian Berz in:
Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7.
Aufl., Wädenswil 2024, S. 1197; BGE 141 II 245 E. 2.1). Zwar
ist mit dem Bundesumweltrecht vereinbar, dass ein kommunales Baureglement zum Schutz
vor ideellen Immissionen in Wohngebieten nur Mobilfunkanlagen zulässt, die
einen funktionellen Bezug zu dieser Zone aufweisen und von ihren Dimensionen
und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung
entsprechen (BGE 138 II 173 E. 5.4; vgl. auch BGr, 8. Januar
2019, 1C_167/2018, E. 2). Eine solche Beschränkung setzt jedoch eine
entsprechende kantonale bzw. kommunale Regelung voraus (BGE 141 II 245 E. 2.4).
Eine solche Bestimmung kennt die Bau- und Zonenordnung der Stadt Wetzikon
jedoch nicht. Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen können als zonenkonform
betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer
unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet
werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 141 II 245
E. 2.1; BGE 133 II 321 E. 4.3.1. und 4.3.2 S. 324 f.;
vgl. auch BGE 138 II 173 E. 5.3).
7.3
Abgesehen
von einem kleinen Streifen, welcher die kommunale Freihaltezone mitversorgt,
deckt die geplante Mobilfunkantenne nur Bauland ab. Von diesem werden in erster
Linie reine Wohnzonen umfasst und zu einem gewissen Anteil auch eine Kernzone.
Sodann erfasst die Strahlung peripher auch Industrie- und Gewerbegebiet. Da die
Gemeinde Wetzikon keine Beschränkungen von Mobilfunkantennen in ihrer Bau- und
Zonenordnung vorsieht und es sich bei der Mobilfunkantenne auch nicht um einen
Betrieb, sondern um eine Infrastrukturanlage handelt, durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, dass die geplante Mobilfunkantenne zonenkonform ist.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist sie zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).