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Entscheid

VB.2024.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00160

6. März 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26077)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00160

Urteil

der 1. Kammer

vom 6. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C SA,

vertreten durch RA D,

2. Bauausschuss der Gemeinde Wetzikon,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Baubewilligung Mobilfunkanlage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2023 erteilte der

Bauausschuss der Gemeinde Wetzikon der C SA die Baubewilligung für die

Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der E-Strasse 02 in Wetzikon.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 15. Juli 2023 Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

Baubewilligung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 28. Februar 2024

ab.

III.

Hierauf erhob die A AG am 28. März 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt Baubewilligung. Eventualiter sei

die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Der Bauausschuss der Gemeinde Wetzikon verwies am 12. April

2024.

auf seine Rekursvernehmlassung und verzichtete im Übrigen auf eine

Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte am 19. April 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai

2024.

beantragte die C SA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone

W2.8 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Wetzikon (BZO) und ist mit einem

rund 30 m hohen Gebäude überbaut, auf dessen Dach sich bereits eine

Mobilfunkantennenanlage befindet. Diese Anlage soll mit dem streitbetroffenen

Bauvorhaben erneuert werden, indem die bestehenden Masten auf dem Dach des

Mehrfamilienhauses erneuert und die Antennen auf dem frei stehenden und den am

Dachaufbau angebrachten Masten ausgetauscht werden. Die Antennen sollen auf den

Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'400 MHz und in den zur

bisherigen Anlage unveränderten Azimuten von 85°, 180° und 295° senden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst, es sei unklar, wer passivlegitimiert und

eigentlicher Baubewilligungsadressat sei. Sowohl die F SA als auch die Beschwerdegegnerin 1

seien am Verfahren beteiligt. Die Beschwerdegegnerin 1 werde jedoch

lediglich als Vertreterin der F SA aufgeführt, bei welcher die

Rechtswirkungen eintreten würden; letztere sei jedoch nicht

Konzessionsinhaberin für Mobilfunk.

3.2

Sowohl auf

dem Baugesuch als auch auf der Baubewilligung wurde als Bauherrschaft "C SA

i.V. F SA" angegeben. Dabei handelt es sich bei der erstgenannten

Person um die Bauherrschaft und vertretene Person und bei der zweitgenannten

Person, welche nach "i. V." aufgeführt ist, um die vertretende

Person. Demgemäss war die Beschwerdegegnerin 1 sowohl auf dem Baugesuch

als auch auf der Baubewilligung als Bauherrschaft ausgewiesen, bei welcher auch

die Rechtswirkungen der Entscheide eintreten. Die Vorinstanz hat demgemäss

richtigerweise die Beschwerdegegnerin 1 als Rekursgegnerin ins Verfahren aufgenommen,

weshalb auch im vorliegenden Verfahren lediglich die Beschwerdegegnerin 1

und nicht auch die F SA als Beschwerdegegnerin in das Verfahren

aufzunehmen ist.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass die Aussteckung des Bauprojektes unterlassen

worden sei. Da sich die Erneuerung wie ein Ersatzbau gestalte, wäre gestützt

auf § 311 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) eine

Aussteckung erforderlich gewesen. Ein korrekt durchgeführtes Bauverfahren sei

zum Schutz der Allgemeinheit notwendig. Durch die fehlende Aussteckung sei der

Beschwerdeführerin ein Nachteil entstanden, denn bei korrekter Aussteckung

hätten sich mehr Personen gefunden, die gegen das Bauprojekt vorgegangen wären,

und man hätte sich so die Kosten teilen können. Weitere Personen hätten auch

noch mehr Argumente gegen die Baubewilligung gehabt.

4.2

Darstellbare

Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Die Aussteckungen müssen mindestens

während der ganzen Auflagefrist stehen (§ 311 Abs. 2 PBG). Die

örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob die Aussteckungen den Vorschriften

entsprechen und für den Entscheid ausreichen (§ 313 Abs. 1 PBG). Die

Aussteckung ermöglicht in erster Linie jenen Personen, welche durch das

Bauprojekt in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, sich über das

Projekt informieren zu können. In zweiter Linie dient die Aussteckung natürlich

auch der Baubewilligungsbehörde, die sich so vor Ort ein Bild über das

Bauvorhaben machen kann. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt

werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und

Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der

Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren,

welche primär massgebend sind (Carmen Walker Späh, Aussteckung – Hilfsmittel

zur Visualisierung von Bauprojekten in: PBG aktuell 2010/4,

S. 5 ff.).

Gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des

Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,

öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,

Vollständigkeit der Baupläne etc. – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig

auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Dies ist einerseits

der Fall, wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches

(unvollständige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle

(fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000,

VB.2000.00086, E. 2.c/aa; RB 1986 Nr. 107). Andererseits kann

einer Beschwerdeführerschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung

ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit

der Baugesuchsunterlagen direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit eines

Bauvorhabens führt (VGr, 10. November 2022; VB.2022.00193, E. 5.1;

30.

November 2017, VB.2017.00353, E. 2.6). Auf allgemeine Interessen

oder Interessen Dritter kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen (vgl.

VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00373, E. 1.2.3).

4.3

Die Beschwerdeführerin konnte sich gegen

das Bauvorhaben zur Wehr setzen und die Baubewilligung anfechten. Durch das

Unterlassen der Aussteckung ist ihr kein Nachteil erwachsen. Im Umstand, dass

sich bei einer Aussteckung unter Umständen noch weitere Beschwerdeführende

gefunden hätten und damit die Kosten des Verfahrens hätten geteilt werden

können, liegt kein schützenswertes Interesse. Auch dass weitere

Beschwerdeführende mehr Argumente gehabt hätten, vermag kein schützenswertes

Interesse darzustellen. Sodann kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf

das allgemeine Interesse an der richtigen Verfahrensdurchführung stützten,

sofern ihr selbst kein Nachteil durch eine Verfahrensverletzung entsteht.

Demgemäss kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine angeblich fehlerhafte

Aussteckung berufen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin

bringt vor, in unmittelbarer Nähe zur geplanten Mobilfunkantenne befinde sich

das Schutzobjekt G, weshalb die Einordnung der Mobilfunkantenne gestützt

auf § 238 Abs. 2 PBG hätte geprüft werden müssen. Die Vorinstanz habe

unzulässigerweise auf einen Augenschein verzichtet; Google Street View sei

nicht geeignet, um beurteilen zu können, ob ein optischer Bezug zwischen dem

Inventarobjekt und der Mobilfunkantenne bestehe. Ein optischer Bezug bestehe.

5.2

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist

besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar,

sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt

aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist,

wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang

gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 20. August

2020, VB.2019.00821, E. 5.2; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2;

2.

März 2017, VB.2016.00493, E. 2.2).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt

die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den

ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober

2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von

der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung

der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung

begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur

aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die

Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum

überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid

sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale

Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und

Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch

das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

5.3

Die

Vorinstanz verneinte einen rechtserheblichen optischen Bezug mit der

Begründung, schon allein aus den Planunterlagen gehe aufgrund der Höhe des

Standortgebäudes, der Anordnung der Antennen auf dem Dach, der geringen Höhe

des frei stehenden Antennenmasts und der Lage des Schutzobjekts hervor, dass

kein irgendwie relevanter optischer Bezug zwischen der Mobilfunkanlage und dem

Schutzobjekt bestehen könne. Dies bestätige auch ein kurzer Blick auf Google

Street View.

5.4

Das

Standortgebäude der geplanten Mobilfunkantennenanlage weist eine Höhe von rund

30.

m und der frei stehende Antennenmast 2 ohne Blitzfangstab eine solche

von 3,5 m auf. Er ist in einen Abstand von 2,05 bzw. 1,63 m zur

Dachkante situiert. Die weiteren Anlageteile befinden sich unmittelbar beim

Dachausstieg und fallen vor diesem kaum ins Auge. In rund 50–60 m

Entfernung befindet sich das in der Kernzone liegende Schutzobjekt G, welches

gegenüber dem Hochhaus deutlich niedriger in Erscheinung tritt. Aufgrund der

Höhe des Standortgebäudes, der im Vergleich dazu relativ geringen Höhe der

geplanten Mobilfunkantenne sowie gestützt auf die Entfernung sowie insbesondere

auch den Höhenunterschied zwischen dem Standortgebäude und dem Schutzobjekt

durfte die Vorinstanz gestützt auf die Pläne ohne Weiteres davon ausgehen, dass

kein rechtserheblicher optischer Bezug zwischen der geplanten Antennenanlage

und dem Schutzobjekt besteht. Wenn sie zu dieser Einschätzung, wie sie

ausführt, gestützt auf die Pläne gelangt ist und sie durch einen Blick auf

Google Street View bestätigte, ist dies nicht zu beanstanden. Wie die

Vorinstanz ausführt, bildeten die Pläne die Grundlage für die Beurteilung des

optischen Bezugs und nicht die Bilder auf Google Street View, welche lediglich

zur Untermauerung herangezogen wurden. Bei einem Blick auf Google Street View

wird lediglich noch verdeutlicht, was sich bereits rechtsgenüglich aus den

Plänen ergibt. Der Sachverhalt erwies sich demgemäss als genügend ermittelt und

auf einen Augenschein konnte verzichtet werden. Die Vorinstanzen haben einen

rechtserheblichen optischen Bezug zu Recht verneint und das Bauprojekt war

lediglich nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Strahlung der geplanten

Mobilfunkantennenanlage müsse mit derjenigen der Antenne auf dem Gebäude H-Strasse 03

zusammengerechnet werden. Auf die Planunterlagen der Gegenpartei sei bezüglich

des Abstands nicht abzustellen, sondern der Abstand sei vor Ort oder durch ein

qualifiziertes Ingenieurbüro zu messen. Für den Abstand sei auch nicht der

Mast, sondern die Vorderkante der Antenne massgebend, da diese strahle.

6.2

Nach Ziffer 62

Abs. 1 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) umfasst eine Antennengruppe alle

Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht

sind. Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden,

gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt

oder geändert werden (Abs. 2). Zwei Antennengruppen senden aus einem engen

räumlichen Zusammenhang, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen

mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3).

Aus dem Wortlaut von Ziffer 62 Abs. 3 Anhang 1 der NISV ergibt sich

klar, dass sowohl die eine wie auch die andere Sendeantenne im Perimeter der

anderen Antennengruppe liegen muss, damit ein enger räumlicher Zusammenhang

besteht. Folglich besteht kein räumlicher Zusammenhang, wenn sich eine

Sendeantenne nicht im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (vgl. BGr,

18.

Juli 2024, 1C_176/2022, E. 4.3.3).

Ausgangspunkt für den Radius des Anlageperimeters ist der

Mast (Vollzugsempfehlung des

Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: BAFU] zur NISV "Mobilfunk- und

WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002, S. 34). Diejenige

Sendeantenne, welche sich von der geplanten Mobilfunkantennenanlage am nächsten

bei der Mobilfunkantenne auf dem Gebäude H-Strasse 03 befindet, befindet

sich an der Nordwestfassade um 1,75 m und an der Nordostfassade um 10,4 m

zurückversetzt. Von diesem Punkt aus gemessen befindet sich innerhalb eines

Radius von 88 m – auch gestützt auf die amtliche Vermessung im GIS-Browser

– keine weitere Sendeantenne. Demgemäss ging die Vorinstanz zu Recht davon aus,

dass keine weiteren Mobilfunkantennenanlagen berücksichtigt werden müssen, und

kann das Nachmessen vor Ort oder durch ein Ingenieurbüro unterbleiben.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Mobilfunkantenne sei in der Wohnzone zonenfremd

und nicht zonenkonform. Die Mobilfunkantenne, welche eine Leistung von rund

5'000 Watt aufweise, sei in der reinen Wohnzone störend. In der Wohnzone W2.8

seien jedoch nur nicht störende Betriebe gestattet.

7.2

Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist von einem weiten Betriebsbegriff auszugehen,

welcher die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel für einen

wirtschaftlichen Zweck und damit jede Art von Arbeitsplatznutzung umfasst.

Mobilfunkantennen stellen keine Betriebe dar, sie sind Infrastrukturanlagen

(Christoph Fritzsche/Christian Berz in:

Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7.

Aufl., Wädenswil 2024, S. 1197; BGE 141 II 245 E. 2.1). Zwar

ist mit dem Bundesumweltrecht vereinbar, dass ein kommunales Baureglement zum Schutz

vor ideellen Immissionen in Wohngebieten nur Mobilfunkanlagen zulässt, die

einen funktionellen Bezug zu dieser Zone aufweisen und von ihren Dimensionen

und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung

entsprechen (BGE 138 II 173 E. 5.4; vgl. auch BGr, 8. Januar

2019, 1C_167/2018, E. 2). Eine solche Beschränkung setzt jedoch eine

entsprechende kantonale bzw. kommunale Regelung voraus (BGE 141 II 245 E. 2.4).

Eine solche Bestimmung kennt die Bau- und Zonenordnung der Stadt Wetzikon

jedoch nicht. Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen können als zonenkonform

betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer

unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet

werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 141 II 245

E. 2.1; BGE 133 II 321 E. 4.3.1. und 4.3.2 S. 324 f.;

vgl. auch BGE 138 II 173 E. 5.3).

7.3

Abgesehen

von einem kleinen Streifen, welcher die kommunale Freihaltezone mitversorgt,

deckt die geplante Mobilfunkantenne nur Bauland ab. Von diesem werden in erster

Linie reine Wohnzonen umfasst und zu einem gewissen Anteil auch eine Kernzone.

Sodann erfasst die Strahlung peripher auch Industrie- und Gewerbegebiet. Da die

Gemeinde Wetzikon keine Beschränkungen von Mobilfunkantennen in ihrer Bau- und

Zonenordnung vorsieht und es sich bei der Mobilfunkantenne auch nicht um einen

Betrieb, sondern um eine Infrastrukturanlage handelt, durfte die Vorinstanz zu

Recht davon ausgehen, dass die geplante Mobilfunkantenne zonenkonform ist.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist sie zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).