VB.2024.00161
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00161
8. Mai 2024Deutsch22 min
(URT.2024.25329)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00161
Urteil
2. Kammer
vom 8. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug (Nichte/Neffe),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die 1971 geborene eritreische Staatsbürgerin A
reiste am 9. April 2011 mit ihrer Tochter C (Jahrgang 1999) in die Schweiz
ein, wo ihnen am 17. Mai 2011 Asyl gewährt und sie als Flüchtlinge
aufgenommen wurden. In Uganda heiratete A am 7. Januar 2019 ihren
Landsmann D (Jahrgang 1978), welcher am 25. November 2019 ebenfalls in die
Schweiz einreiste und als Flüchtling anerkannt wurde. Während A seit dem 8. April
2021 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, verfügt ihr Ehemann über
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. C wurde inzwischen eingebürgert.
Die Schwester von A, die eritreische Staatsbürgerin E,
brachte 2006 den Sohn F und 2008 die Tochter G zur Welt. 2015 gebar sie die
Zwillinge H und I. Im Jahr 2017 flüchtete E mit ihren jüngsten beiden Kindern,
den Zwillingen H und I, nach Libyen, wo sie am 5. April 2019 verstarb. Der
Vater der Kinder, J (Jahrgang 1971), flüchtete ebenfalls nach Libyen und ist
seit dem Jahr 2016 unbekannten Aufenthalts. Infolge des Todes ihrer Mutter
reisten H und I am 18. April 2019 als unbegleitete Minderjährige in die
Schweiz ein, wo sie am 3. Mai 2019 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Nach
einem zweieinhalbjährigen Heimaufenthalt lebten sie fortan als Pflegekinder bei
ihrer Tante, A, und ihrem Ehemann.
Anlässlich ihrer Flucht nach Libyen liess E ihre älteren
beiden Kinder, F und G, in Eritrea in der Obhut ihrer Grossmutter K (Jahrgang
1963) zurück. Im Jahr 2019 flüchtete K mit F und G nach Äthiopien, wo sie
seither in L lebten.
B. Am 5. März 2021 stellte A beim
Staatssekretariat für Migration [SEM] ein Gesuch um Familienzusammenführung.
Das SEM lehnte das Gesuch am 6. April 2021 ab. In der Folge beantragte A
dem Migrationsamt am 14. Mai 2021 den Nachzug von F und G als Pflegekinder
in die Schweiz, da sich ihre in Äthiopien mit ihnen lebende Grossmutter aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr um sie kümmern könne. Mit Vorentscheid vom
24. Februar 2022 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab, da die
Voraussetzungen für die Zulassung von F und G als Pflegekinder nicht erfüllt
seien.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 ersuchte A um Erlass
einer rekursfähigen Verfügung. Am 22. April 2023 beantragte sie die
Erteilung von Visa des Typs D an F und G für einen langfristigen Aufenthalt zum
Verbleib in der Schweiz bei ihr. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit
Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab.
Am 4. Oktober 2023 verstarb die Grossmutter von F und
G in Äthiopien, was die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift vorbrachte.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs am 27. Februar 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. April 2024 lässt A die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bewilligung des Gesuchs um
Erteilung von Einreisebewilligungen an F und G zwecks Wohnsitznahme bei ihr
bzw. die Bewilligung des Familiennachzugs beantragen. Eventualiter sei die
Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Es sei ihr
zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 26. April 2024 liess A eine Beschwerdeergänzung
in Aussicht stellen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
1.2.1
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin eine
Verletzung der Untersuchungspflicht durch das Migrationsamt geltend. Dieses
habe ohne weitere Abklärungen und ohne die Einholung zusätzlicher ärztlicher
Belege geschlossen, aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich,
dass die Grossmutter von F und G ausserstande gewesen sei, sich um ihre Enkel
zu kümmern. Sie selbst sei ihrer Mitwirkungspflicht diesbezüglich zur Genüge
nachgekommen und habe daher auf die Gutheissung ihres Gesuchs vertrauen dürfen.
Eine Verletzung der Untersuchungspflicht sei auch im Hinblick auf die
finanziellen Verhältnisse von ihr und ihrem Ehemann auszumachen, welche das
Migrationsamt nicht näher abgeklärt habe. Entgegen der Auffassung der
Migrationsbehörde seien sie durchaus in der Lage, für den Unterhalt von F und G
aufzukommen.
1.2.2
Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. § 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 90 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Diese kommt
naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem
Aufwand erhoben werden können (BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2
mit Hinweisen; VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00282, E. 2.2). Dabei
trifft die Behörde jedoch eine Aufklärungspflicht, d. h. sie muss die Verfahrensbeteiligten in
geeigneter Form auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur
Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden sodann gehalten, rechtzeitig
und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen
abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]).
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven
Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der
Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet
(VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.3; VGr, 13. Januar
2021, VB.2020.00725, E. 2.2.5).
1.2.3
Das Migrationsamt forderte die Beschwerdeführerin mit einer Auflage vom
24.
Februar 2022 explizit auf, die geltend gemachte Betreuungsunfähigkeit
der Grossmutter von F und G ausführlich zu begründen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es der
Beschwerdeführerin oblegen, Dokumente einzureichen, welche eine nicht mehr
vorhandene Betreuungsfähigkeit hinreichend dokumentierten, insbesondere sofern
sich der Zustand der Grossmutter laufend verschlechtert haben sollte. Dieser
Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, da aus dem Arztzeugnis vom 14. September
2019.
keine solchen Schlüsse gezogen werden können. Da es für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an F und G bereits an anderen
Voraussetzungen mangelt, waren auch keine näheren Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erforderlich. Eine Rückweisung
des Verfahrens an das Migrationsamt durch die Vorinstanz war im konkreten Fall
weder geboten noch sinnvoll, da sich die Sache, wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, als spruchreif erweist.
1.3
1.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt unter Verweis auf Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention weiter
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil das Migrationsamt die
übergeordneten Kindsinteressen der Zwillinge I und H an einem Zuzug ihrer
Geschwister in die Schweiz nicht (hinreichend) berücksichtigt habe.
1.3.2
Die Interessen von I und H an einem Zuzug ihrer in Äthiopien lebenden
Geschwister sind vorliegend nicht entscheidrelevant, da zwischen ihnen
unbestritten kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und ihre weitere Entwicklung
durch Fortführung des bisherigen Kontakts nicht beeinträchtigt wird. Im Übrigen stellte das Bundesgericht
wiederholt fest, "dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf
die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich
durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen" (vgl. BGE 126 II 377 E. 5;
BGE 124 II 361 E. 3b; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3,
und BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.3) bzw. die Konvention
"keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,
eigenständigen Bewilligungsansprüche" begründe (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2
mit Hinweisen; BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 4.5; BGr,
25.
Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGr, 24. April 2019,
2C_904/2018, E. 2.4; BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3).
Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nachfolgend vertieft zu prüfen.
1.4
1.4.1
In formeller Hinsicht ist weiter auf die vorinstanzlich festgestellte
Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Migrationsamt einzugehen. Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe die
Verletzung zwar korrekt festgestellt, indes die falschen Konsequenzen daraus
gezogen. Konkret hätte eine Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung oder
eine direkte Gutheissung der Sache erfolgen müssen.
1.4.2
Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien
Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Im konkreten Fall ist die Vorinstanz zwar zu
Recht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen, dauerte die
Gesamtbearbeitungsdauer für das Gesuch der Beschwerdeführerin doch zweieinhalb
Jahre, jedoch kann aus einer allfälligen Missachtung des Beschleunigungsgebots
grundsätzlich kein absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates –
wie namentlich die Bewilligung eines Familiennachzugsgesuchs – abgeleitet
werden (BGE 139 V 411 E. 3.4; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.4;
BGr, 30. August 2011, 2C_189/2011, E. 4; VGr, 15. November 2017,
VB.2017.00458, E. 2.2.1). Eine allfällige Verletzung dieser Norm kann
auch nicht dazu führen, dass ein Familiennachzugsgesuch im Nachhinein bewilligt
wird, wenn – wie vorliegend – zu einem früheren Zeitpunkt, d. h. ab dem Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung, kein Anspruch auf die ersuchte Bewilligung bestand, weil
die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind bzw. waren. Folglich trug
die Vorinstanz der erfolgten Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Recht
(einzig) im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung und verstiess dadurch nicht
gegen Treu und Glauben.
1.4.3
Ein treuwidriges Vorgehen des Migrationsamts lässt sich auch in der
Einforderung weiterer Unterlagen zwecks Sachverhaltsabklärung nicht erblicken.
Die Beschwerdeführerin macht denn auch selbst nicht geltend, dass die
betreffenden Unterlagen (namentlich der eingeforderte DNA-Test im Zusammenhang
mit der Klärung der Vaterschaft der vier Geschwister) für die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts unnötig gewesen seien. Im Übrigen sind
behördliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Überprüfung eines
Familiennachzugsgesuchs grundsätzlich nicht geeignet, berechtigte Erwartungen
in die Gutheissung des Gesuchs zu wecken oder das Ergebnis der Untersuchung
vorwegzunehmen (BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.2).
1.5
Schliesslich
ist dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Gelegenheit zur
Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die Akten des Fachstabs der Kinds-
und Jugendhilfe der Stadt Zürich nicht stattzugeben, da ihr unbestritten keine
Bewilligung zur Aufnahme von F und G als Pflegekinder erteilt worden ist.
Weshalb dies nicht geschehen bzw. diesbezüglich keine weiteren Abklärungen
erfolgt sind, ist von untergeordneter Bedeutung, da bereits aus anderen Gründen
kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an F und G bestand. Im
Übrigen erweist sich die Angelegenheit wie gesagt als spruchreif.
2.
2.1
Zu
beurteilen ist ein allfälliger Familiennachzug der Nichte und des Neffen der
Beschwerdeführerin in die Schweiz. Da F im Verlaufe des Verfahrens volljährig
geworden ist, während seine Schwester weiterhin minderjährig ist, sind die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die
Geschwister separat zu prüfen. Nachfolgend werden zunächst die Voraussetzungen
für einen Nachzug von F und anschliessend von G geprüft.
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Nachzug ihres Neffen F primär
geltend, ihm sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1
BV eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses
zu ihr zu erteilen.
2.2.2
Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu
nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf
die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner
oder eingetragenen Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst
(BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Beziehungen stehen zudem
ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn
zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr,
30.
März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem
betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl.
BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2).
Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,
2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2).
Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch
nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und
Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1;
VGr, 22. Februar 2023, VB.2023.00036, E. 4.2; VGr, 28. Juli
2022, VB.2022.00106, E. 2.2).
2.2.3
Unbestritten ist, dass F nicht zur
Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört. In Bezug auf die Frage, ob er zu
seiner in der Schweiz lebenden Tante eine tatsächlich gelebte und intakte
Beziehung pflegt, sind die Vorinstanzen unterschiedlicher Auffassung. Während
das Migrationsamt von einer solchen ausgeht, erachtet die Vorinstanz eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung als nicht erwiesen. In den Akten
finden sich dazu verschiedene Hinweise, so etwa über häufige Telefonate
zwischen F und der Beschwerdeführerin und seinen in der Schweiz lebenden
Geschwister. Die fehlenden Angaben zum Jahr, in welchem die Anrufe getätigt
wurden, werden durch die Tatsache relativiert, dass F und G auf dem
abgebildeten Profilbild bereits älter zu sein scheinen und die Telefonate daher
kaum Jahre zurückliegen dürften. Zudem lässt auch die dem Verwaltungsgericht
neu eingereichte Videodokumentation auf intensiven und regelmässigen
elektronischen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin, F und G sowie ihren
jüngeren Geschwistern schliessen. Ferner ist nebst Bildern zum früheren
Zusammenleben der Geschwister auch ein persönliches Treffen der Familie in den
Akten dokumentiert, obschon die elektronische Kontaktpflege klar zu überwiegen
scheint. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Einleitung
eines entsprechenden Verfahrens bereits vor Jahren dafür einzusetzen begann,
dass F mit seiner Schwester und seinen jüngeren Geschwistern in der Schweiz bei
ihr und ihrem Ehemann leben kann, spricht ebenfalls für das Vorliegen einer
tatsächlich gelebten und intakten Beziehung. Im konkreten Fall kann aufgrund
der aktenkundigen Geldüberweisungen sowie des diesbezüglich neu eingereichten
Videobeweises auch auf eine seit Längerem andauernde finanzielle Unterstützung
ihres Neffen durch die Beschwerdeführerin geschlossen werden. Insgesamt kann
eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung somit bejaht werden, sowohl in
persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht.
2.2.4
Zu klären bleibt, ob zwischen der
Beschwerdeführerin und F ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies
ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Der inzwischen volljährige Neffe der Beschwerdeführerin befindet sich
heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf Fremdbetreuung angewiesen
ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest zum aktuellen Zeitpunkt
nicht erforderlich, denn der Nachzugszweck in Form der Sicherstellung einer
adäquaten Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes ist entfallen.
Hieran ändert auch die (rein formelle) Zuteilung des elterlichen Sorgerechts ("Guardianship
and Administrator of the children") an die Beschwerdeführerin durch das
zuständige Gericht in Äthiopien nichts, zumal die Zuteilung zu einem Zeitpunkt
erfolgte, in welchem F noch minderjährig war. Der Beschwerdeführerin kann auch
nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, F sei aufgrund des Todes seiner
Grossmutter auf noch intensivere Betreuung und Pflege angewiesen. Während eine
Pflegebedürftigkeit in keiner Weise nachgewiesen ist, dürfte F zur Bewältigung
seiner Trauer im Zusammenhang mit dem Versterben seiner Grossmutter primär auf
emotionalen Support angewiesen sein, welcher ihm durch die bisherige
Kontaktpflege mittels elektronischer Hilfsmittel und (temporärer) Besuche
seiner in der Schweiz wohnenden Verwandten in Äthiopien gewährt werden kann.
2.2.5
Die Beschwerdeführerin moniert jedoch zu Recht, die Volljährigkeit von F
im vorliegenden Verfahren sei massgeblich auf die festgestellte behördliche
Verfahrensverzögerung zurückzuführen. Sie verkennt hingegen, dass ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und ihr auch zu einem früheren Zeitpunkt
zu verneinen gewesen wäre. Denn bis zu ihrem Tod betreute seine Grossmutter F,
welcher aufgrund seines Alters zu dieser Zeit jedoch ohnehin kaum mehr auf
Betreuung angewiesen war. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, gemäss welchem die
Betreuungsfähigkeit seiner Grossmutter zuletzt stark eingeschränkt gewesen
wäre, liegt nicht vor (vgl. E 1.2.3). Somit bestand auch als F noch
minderjährig war kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz
lebenden Beschwerdeführerin.
2.3
2.3.1
Zu beurteilen ist weiter eine allfällige Zulassung von F als Pflegekind der
Beschwerdeführerin und ein damit verbundener Zuzug in die Schweiz.
2.3.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den
Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) präzisiert,
dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die
zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt
sind.
2.3.3
Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) einer Bewilligung der
Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle
seines Wohnsitzes; der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2).
Gemäss der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO) kann ein
ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption
angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt (Art. 6 Abs. 1 PAVO).
2.3.4
Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO ist gemäss
Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um
eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn
die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen
ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen (VGr, 19. Januar 2022,
VB.2021.00555, E. 2.2; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1,
je mit Hinweisen). Materielle Schwierigkeiten der im Herkunftsland
verbleibenden Familie oder der Wunsch, dem Kind eine bessere Zukunft in der
Schweiz zu ermöglichen, stellen jedoch keine wichtigen Gründe dar
(VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1; Minh Son Nguyen,
in: ders./Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations,
Vol. II: Loi sur les étrangers, Bern 2017, Art. 30 N. 75). Der
Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem
angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Deshalb und mit Blick
auf den Kindesschutz ist von zentraler Bedeutung, dass die Aufnahme als Pflegekind
einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich
migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (VGr, 23. August
2023, VB.2023.00267, E. 3.2; VGr,
19.
Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.2 Abs. 2).
2.3.5
Im vorliegenden Fall mangelt es für die Zulassung von F als Pflegekind an
einem wichtigen Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO, da kein
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin besteht bzw. er nicht mehr auf
Fremdbetreuung angewiesen ist (vgl. E. 2.2.4). Überdies mangelte es
bereits zu einem früheren Zeitpunkt am erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis,
da nicht nachgewiesen wurde, dass seine Grossmutter ausserstande war, sich um F
zu kümmern (vgl. E. 2.2.5). Folglich kommt die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an F als Pflegekind nicht in Betracht.
2.4
Zu prüfen
bleibt somit, ob sich die Nichterteilung der ersuchten Bewilligung als
verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG erweist.
F ist weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier geboren.
Demgegenüber ist er in Äthiopien bereits seit fünf Jahren wohnhaft und hat dort
auch die Schule besucht. Mit der äthiopischen Kultur, den dortigen sozialen
Strukturen und der Sprache ist er somit vertraut. Demgegenüber wäre in der
Schweiz aufgrund seines fortgeschrittenen Alters in sprachlicher, sozialer, kultureller und beruflicher
Hinsicht mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Mit Blick auf
die ihm durch einen Zuzug in die Schweiz drohende erneute Entwurzelung
erscheint ein Nachzug nicht mehr sinnvoll. In Bezug auf die geltend gemachte,
dringend benötigte psychologische Unterstützung von F aufgrund der
erlittenen Traumata ist bereits aufgrund der Sprachbarriere nicht damit zu
rechnen, dass ihm in der Schweiz eine adäquate Behandlung angeboten werden
könnte. Im Übrigen wurden keine ärztlichen Bescheinigungen oder dergleichen
eingereicht, welche Traumata oder den Bedarf einer speziellen psychologischen
Behandlung nachweisen. Was die vorgebrachte fehlende
Registrierungsmöglichkeit von F als eritreischem Staatsbürger in Äthiopien
anbelangt, so hegt die Vorinstanz diesbezüglich gewisse Zweifel angesichts der
Tatsache, dass er im Besitz eines Schülerausweises ("Regular Student ID
Card") ist. Selbst wenn den Ausführungen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich einer (aktuell) unmöglichen Registrierung eritreischer
Staatsbürger in Äthiopien jedoch gefolgt würde, wäre F nicht schlechter
gestellt als alle anderen, namentlich aus Eritrea stammenden, Flüchtlinge in
Äthiopien, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Im Gegensatz zu
anderen ausländischen Staatsangehörigen ist er aufgrund seiner im Land
erworbenen Schulbildung und der weiterhin möglichen finanziellen Unterstützung
durch seine in der Schweiz lebende Tante im Vergleich gar in einer besseren
Lage. Unter diesem Umständen überwiegt das öffentliche Interessen an der Eingrenzung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber
den privaten Interessen von F an einem Leben in der Schweiz. Die Nichterteilung
der beantragten Aufenthaltsbewilligung erscheint daher gesamthaft
verhältnismässig.
2.5
Ein
Härtefall ist gestützt auf die vorgenannten Erwägungen zu verneinen (vgl. E. 2.4).
3.
3.1
Zu
beurteilen bleibt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an G.
3.2
Zunächst
ist wiederum zu prüfen, ob der Nichte der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. In
Analogie zu den Ausführungen für ihren Bruder kann eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung von G zur Beschwerdeführerin bejaht werden. Die aktenkundigen
Telefonate erfolgten (soweit in den Akten ersichtlich) jeweils gemeinsam mit
ihrem Bruder und auch die Geldüberweisungen der Beschwerdeführerin dürften
beiden Geschwistern gemeinsam zugekommen sein (vgl. E. 2.2.3).
3.3
Näher zu
prüfen ist hingegen wiederum, ob zwischen G und der Beschwerdeführerin ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Aktuell ist G sechzehn Jahre alt.
Sie ist somit noch minderjährig, allerdings nicht mehr stark
betreuungsbedürftig. Überdies lebt sie mit ihrem inzwischen volljährigen Bruder
zusammen, welcher sie in alltäglichen Angelegenheiten unterstützen kann. Die
Vorinstanz ging überdies davon aus, auch eine Nachbarin der Jugendlichen in
Äthiopien, M, welche ihnen in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin
wiederholt Geld und Kleidung hat zukommen lassen, könne sie punktuell
unterstützen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen G und ihr
Bruder seit dem Jahr 2022 keinen Kontakt mehr zu M hätten, erfolgten nach
Erlass des vorinstanzlichen Entscheids und werden nicht näher belegt. Zumindest
scheint die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage zu sein, G und ihrem
Bruder Geld zukommen zu lassen, was auf weitere ihr bekannte Kontaktpersonen im
Umfeld der Jugendlichen schliessen lässt.
Eine Abhängigkeit von G von der Beschwerdeführerin
wird ferner weder durch die (rein
formelle) Zuteilung des elterlichen Sorgerechts ("Guardianship and
Administrator of the children") an die Beschwerdeführerin in Äthiopien noch
durch gesundheitliche Probleme begründet. In Bezug auf die geltend gemachten
psychologischen Traumata von G ist analog zu ihrem Bruder auf einen fehlenden
Nachweis über eine bestehende Behandlungsbedürftigkeit sowie die diesbezüglich
aufgrund der sprachlichen Hürden unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in der
Schweiz hinzuweisen (vgl. E. 2.4). Für die Behandlung ihrer
Asthmaerkrankung ist G ebenfalls nicht zwingend auf einen Aufenthalt in der
Schweiz angewiesen, scheint eine Behandlung mithilfe der finanziellen
Unterstützung der Beschwerdeführerin bisher doch auch in Äthiopien möglich und
erfolgt zu sein. Einschränkungen von G in ihrem Alltag wegen ihres Asthmas sind
zudem nicht bekannt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen G und der
Beschwerdeführerin ist folglich ebenfalls zu verneinen.
3.4
Wiederum analog zur Situation ihres
Bruders ist eine Abhängigkeit von G von ihrer in der Schweiz lebenden
Tante auch für die Zeit vor dem Tod ihrer Grossmutter zu verneinen. Es mangelt
diesbezüglich an hinreichenden Nachweisen, dass ihre Grossmutter vor ihrem
Ableben nicht mehr in der Lage gewesen ist, G die aufgrund ihres damaligen
Alters bereits reduziert benötigte Betreuung zu gewähren (vgl. E. 1.2.2).
3.5
Was die
Zulassung von G als Pflegekind der Beschwerdeführerin in der Schweiz anbelangt,
so mangelt es auch bei ihr an einer Fremdbetreuungsbedürftigkeit aufgrund ihres
Alters. Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einer Pflegeplatzzuteilung in
der Schweiz sind deswegen nicht geboten. Da einzig allfällig bessere
Zukunftsaussichten von G in der Schweiz keine Zulassung als Pflegekind
begründen können, mangelt es vorliegend an einem wichtigen Grund gemäss Art. 6
Abs. 1 PAVO. Eine Zulassung als Pflegekind kommt somit nicht in Betracht.
3.6
Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an G
ist wiederum zu berücksichtigen, dass auch sie ihr ganzes Leben in Eritrea und
Äthiopien verbracht hat. Abgesehen von ihrer hier lebenden Tante hat sie
keinerlei Bezug zur Schweiz. Aufgrund ihres Schulbesuchs sowie ihres
Aufenthalts im Land seit 2019 kennt auch sie die äthiopische Kultur und ist mit
der örtlichen Sprache vertraut. Eine Integration in der Schweiz wäre sprachlich, sozial, kulturell und
beruflich mit nicht zu unterschätzenden Schwierigkeiten verbunden und würde zu
einer erneuten Entwurzelung von G führen. Überdies würde sie im Falle eines
alleinigen Zuzugs in die Schweiz von ihrem Bruder F als ihrer Hauptbezugsperson
getrennt. Dies erscheint insbesondere kurz nach dem Verlust der gemeinsamen
Grossmutter, welche F und G in den vergangenen Jahren betreut hat, mit Blick
auf das Kindswohl zumindest fragwürdig. Aufgrund ihres Schulbesuchs in
Äthiopien, ihrer Vertrautheit mit dem Land sowie der weiterhin möglichen
finanziellen Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebende Tante, sind die
Zukunftsaussichten von G im Vergleich zu anderen eritreischen
Staatsbürgern in Äthiopien besser. Vor diesem Hintergrund überwiegt das
öffentliche Interesse an einer
Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber den privaten Interessen
an einem Nachzug von G in die Schweiz. Die Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an G erscheint somit ebenfalls verhältnismässig.
3.7
Im
dargelegten Sinn liegt auch bei G kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG vor.
3.8
Für die
subeventualiter beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der erfolgten Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde
bereits im vorinstanzlichen Verfahren bei der Verteilung der Verfahrenskosten
hinreichend Rechnung getragen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).