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Entscheid

VB.2024.00161

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00161

8. Mai 2024Deutsch22 min

(URT.2024.25329)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00161

Urteil

2. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug (Nichte/Neffe),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die 1971 geborene eritreische Staatsbürgerin A

reiste am 9. April 2011 mit ihrer Tochter C (Jahrgang 1999) in die Schweiz

ein, wo ihnen am 17. Mai 2011 Asyl gewährt und sie als Flüchtlinge

aufgenommen wurden. In Uganda heiratete A am 7. Januar 2019 ihren

Landsmann D (Jahrgang 1978), welcher am 25. November 2019 ebenfalls in die

Schweiz einreiste und als Flüchtling anerkannt wurde. Während A seit dem 8. April

2021 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, verfügt ihr Ehemann über

eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. C wurde inzwischen eingebürgert.

Die Schwester von A, die eritreische Staatsbürgerin E,

brachte 2006 den Sohn F und 2008 die Tochter G zur Welt. 2015 gebar sie die

Zwillinge H und I. Im Jahr 2017 flüchtete E mit ihren jüngsten beiden Kindern,

den Zwillingen H und I, nach Libyen, wo sie am 5. April 2019 verstarb. Der

Vater der Kinder, J (Jahrgang 1971), flüchtete ebenfalls nach Libyen und ist

seit dem Jahr 2016 unbekannten Aufenthalts. Infolge des Todes ihrer Mutter

reisten H und I am 18. April 2019 als unbegleitete Minderjährige in die

Schweiz ein, wo sie am 3. Mai 2019 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Nach

einem zweieinhalbjährigen Heimaufenthalt lebten sie fortan als Pflegekinder bei

ihrer Tante, A, und ihrem Ehemann.

Anlässlich ihrer Flucht nach Libyen liess E ihre älteren

beiden Kinder, F und G, in Eritrea in der Obhut ihrer Grossmutter K (Jahrgang

1963) zurück. Im Jahr 2019 flüchtete K mit F und G nach Äthiopien, wo sie

seither in L lebten.

B. Am 5. März 2021 stellte A beim

Staatssekretariat für Migration [SEM] ein Gesuch um Familienzusammenführung.

Das SEM lehnte das Gesuch am 6. April 2021 ab. In der Folge beantragte A

dem Migrationsamt am 14. Mai 2021 den Nachzug von F und G als Pflegekinder

in die Schweiz, da sich ihre in Äthiopien mit ihnen lebende Grossmutter aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr um sie kümmern könne. Mit Vorentscheid vom

24. Februar 2022 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab, da die

Voraussetzungen für die Zulassung von F und G als Pflegekinder nicht erfüllt

seien.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 ersuchte A um Erlass

einer rekursfähigen Verfügung. Am 22. April 2023 beantragte sie die

Erteilung von Visa des Typs D an F und G für einen langfristigen Aufenthalt zum

Verbleib in der Schweiz bei ihr. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit

Verfügung vom 9. Oktober 2023 ab.

Am 4. Oktober 2023 verstarb die Grossmutter von F und

G in Äthiopien, was die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift vorbrachte.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs am 27. Februar 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. April 2024 lässt A die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bewilligung des Gesuchs um

Erteilung von Einreisebewilligungen an F und G zwecks Wohnsitznahme bei ihr

bzw. die Bewilligung des Familiennachzugs beantragen. Eventualiter sei die

Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Es sei ihr

zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 26. April 2024 liess A eine Beschwerdeergänzung

in Aussicht stellen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

1.2.1

Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin eine

Verletzung der Untersuchungspflicht durch das Migrationsamt geltend. Dieses

habe ohne weitere Abklärungen und ohne die Einholung zusätzlicher ärztlicher

Belege geschlossen, aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich,

dass die Grossmutter von F und G ausserstande gewesen sei, sich um ihre Enkel

zu kümmern. Sie selbst sei ihrer Mitwirkungspflicht diesbezüglich zur Genüge

nachgekommen und habe daher auf die Gutheissung ihres Gesuchs vertrauen dürfen.

Eine Verletzung der Untersuchungspflicht sei auch im Hinblick auf die

finanziellen Verhältnisse von ihr und ihrem Ehemann auszumachen, welche das

Migrationsamt nicht näher abgeklärt habe. Entgegen der Auffassung der

Migrationsbehörde seien sie durchaus in der Lage, für den Unterhalt von F und G

aufzukommen.

1.2.2

Die behördliche

Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. § 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 90 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Diese kommt

naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem

Aufwand erhoben werden können (BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2

mit Hinweisen; VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00282, E. 2.2). Dabei

trifft die Behörde jedoch eine Aufklärungspflicht, d. h. sie muss die Verfahrensbeteiligten in

geeigneter Form auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur

Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden sodann gehalten, rechtzeitig

und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen

abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]).

Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven

Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der

Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet

(VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.3; VGr, 13. Januar

2021, VB.2020.00725, E. 2.2.5).

1.2.3

Das Migrationsamt forderte die Beschwerdeführerin mit einer Auflage vom

24.

Februar 2022 explizit auf, die geltend gemachte Betreuungsunfähigkeit

der Grossmutter von F und G ausführlich zu begründen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es der

Beschwerdeführerin oblegen, Dokumente einzureichen, welche eine nicht mehr

vorhandene Betreuungsfähigkeit hinreichend dokumentierten, insbesondere sofern

sich der Zustand der Grossmutter laufend verschlechtert haben sollte. Dieser

Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, da aus dem Arztzeugnis vom 14. September

2019.

keine solchen Schlüsse gezogen werden können. Da es für die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an F und G bereits an anderen

Voraussetzungen mangelt, waren auch keine näheren Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erforderlich. Eine Rückweisung

des Verfahrens an das Migrationsamt durch die Vorinstanz war im konkreten Fall

weder geboten noch sinnvoll, da sich die Sache, wie nachfolgend aufzuzeigen

ist, als spruchreif erweist.

1.3

1.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt unter Verweis auf Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention weiter

eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil das Migrationsamt die

übergeordneten Kindsinteressen der Zwillinge I und H an einem Zuzug ihrer

Geschwister in die Schweiz nicht (hinreichend) berücksichtigt habe.

1.3.2

Die Interessen von I und H an einem Zuzug ihrer in Äthiopien lebenden

Geschwister sind vorliegend nicht entscheidrelevant, da zwischen ihnen

unbestritten kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und ihre weitere Entwicklung

durch Fortführung des bisherigen Kontakts nicht beeinträchtigt wird. Im Übrigen stellte das Bundesgericht

wiederholt fest, "dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf

die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich

durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen" (vgl. BGE 126 II 377 E. 5;

BGE 124 II 361 E. 3b; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3,

und BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.3) bzw. die Konvention

"keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,

eigenständigen Bewilligungsansprüche" begründe (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2

mit Hinweisen; BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 4.5; BGr,

25.

Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGr, 24. April 2019,

2C_904/2018, E. 2.4; BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3).

Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nachfolgend vertieft zu prüfen.

1.4

1.4.1

In formeller Hinsicht ist weiter auf die vorinstanzlich festgestellte

Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Migrationsamt einzugehen. Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe die

Verletzung zwar korrekt festgestellt, indes die falschen Konsequenzen daraus

gezogen. Konkret hätte eine Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung oder

eine direkte Gutheissung der Sache erfolgen müssen.

1.4.2

Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien

Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Im konkreten Fall ist die Vorinstanz zwar zu

Recht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen, dauerte die

Gesamtbearbeitungsdauer für das Gesuch der Beschwerdeführerin doch zweieinhalb

Jahre, jedoch kann aus einer allfälligen Missachtung des Beschleunigungsgebots

grundsätzlich kein absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates –

wie namentlich die Bewilligung eines Familiennachzugsgesuchs – abgeleitet

werden (BGE 139 V 411 E. 3.4; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.4;

BGr, 30. August 2011, 2C_189/2011, E. 4; VGr, 15. November 2017,

VB.2017.00458, E. 2.2.1). Eine allfällige Verletzung dieser Norm kann

auch nicht dazu führen, dass ein Familiennachzugsgesuch im Nachhinein bewilligt

wird, wenn – wie vorliegend – zu einem früheren Zeitpunkt, d. h. ab dem Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung, kein Anspruch auf die ersuchte Bewilligung bestand, weil

die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind bzw. waren. Folglich trug

die Vorinstanz der erfolgten Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Recht

(einzig) im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung und verstiess dadurch nicht

gegen Treu und Glauben.

1.4.3

Ein treuwidriges Vorgehen des Migrationsamts lässt sich auch in der

Einforderung weiterer Unterlagen zwecks Sachverhaltsabklärung nicht erblicken.

Die Beschwerdeführerin macht denn auch selbst nicht geltend, dass die

betreffenden Unterlagen (namentlich der eingeforderte DNA-Test im Zusammenhang

mit der Klärung der Vaterschaft der vier Geschwister) für die Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts unnötig gewesen seien. Im Übrigen sind

behördliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Überprüfung eines

Familiennachzugsgesuchs grundsätzlich nicht geeignet, berechtigte Erwartungen

in die Gutheissung des Gesuchs zu wecken oder das Ergebnis der Untersuchung

vorwegzunehmen (BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.2).

1.5

Schliesslich

ist dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Gelegenheit zur

Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die Akten des Fachstabs der Kinds-

und Jugendhilfe der Stadt Zürich nicht stattzugeben, da ihr unbestritten keine

Bewilligung zur Aufnahme von F und G als Pflegekinder erteilt worden ist.

Weshalb dies nicht geschehen bzw. diesbezüglich keine weiteren Abklärungen

erfolgt sind, ist von untergeordneter Bedeutung, da bereits aus anderen Gründen

kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an F und G bestand. Im

Übrigen erweist sich die Angelegenheit wie gesagt als spruchreif.

2.

2.1

Zu

beurteilen ist ein allfälliger Familiennachzug der Nichte und des Neffen der

Beschwerdeführerin in die Schweiz. Da F im Verlaufe des Verfahrens volljährig

geworden ist, während seine Schwester weiterhin minderjährig ist, sind die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die

Geschwister separat zu prüfen. Nachfolgend werden zunächst die Voraussetzungen

für einen Nachzug von F und anschliessend von G geprüft.

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Nachzug ihres Neffen F primär

geltend, ihm sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1

BV eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses

zu ihr zu erteilen.

2.2.2

Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu

nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf

die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner

oder eingetragenen Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst

(BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Beziehungen stehen zudem

ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn

zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr,

30.

März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem

betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl.

BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2).

Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs-

oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016,

2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2).

Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt jedoch

nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und

Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Angehörigen erbracht werden muss. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist der

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV nicht berührt (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1;

VGr, 22. Februar 2023, VB.2023.00036, E. 4.2; VGr, 28. Juli

2022, VB.2022.00106, E. 2.2).

2.2.3

Unbestritten ist, dass F nicht zur

Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört. In Bezug auf die Frage, ob er zu

seiner in der Schweiz lebenden Tante eine tatsächlich gelebte und intakte

Beziehung pflegt, sind die Vorinstanzen unterschiedlicher Auffassung. Während

das Migrationsamt von einer solchen ausgeht, erachtet die Vorinstanz eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung als nicht erwiesen. In den Akten

finden sich dazu verschiedene Hinweise, so etwa über häufige Telefonate

zwischen F und der Beschwerdeführerin und seinen in der Schweiz lebenden

Geschwister. Die fehlenden Angaben zum Jahr, in welchem die Anrufe getätigt

wurden, werden durch die Tatsache relativiert, dass F und G auf dem

abgebildeten Profilbild bereits älter zu sein scheinen und die Telefonate daher

kaum Jahre zurückliegen dürften. Zudem lässt auch die dem Verwaltungsgericht

neu eingereichte Videodokumentation auf intensiven und regelmässigen

elektronischen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin, F und G sowie ihren

jüngeren Geschwistern schliessen. Ferner ist nebst Bildern zum früheren

Zusammenleben der Geschwister auch ein persönliches Treffen der Familie in den

Akten dokumentiert, obschon die elektronische Kontaktpflege klar zu überwiegen

scheint. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Einleitung

eines entsprechenden Verfahrens bereits vor Jahren dafür einzusetzen begann,

dass F mit seiner Schwester und seinen jüngeren Geschwistern in der Schweiz bei

ihr und ihrem Ehemann leben kann, spricht ebenfalls für das Vorliegen einer

tatsächlich gelebten und intakten Beziehung. Im konkreten Fall kann aufgrund

der aktenkundigen Geldüberweisungen sowie des diesbezüglich neu eingereichten

Videobeweises auch auf eine seit Längerem andauernde finanzielle Unterstützung

ihres Neffen durch die Beschwerdeführerin geschlossen werden. Insgesamt kann

eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung somit bejaht werden, sowohl in

persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht.

2.2.4

Zu klären bleibt, ob zwischen der

Beschwerdeführerin und F ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies

ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Der inzwischen volljährige Neffe der Beschwerdeführerin befindet sich

heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf Fremdbetreuung angewiesen

ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest zum aktuellen Zeitpunkt

nicht erforderlich, denn der Nachzugszweck in Form der Sicherstellung einer

adäquaten Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes ist entfallen.

Hieran ändert auch die (rein formelle) Zuteilung des elterlichen Sorgerechts ("Guardianship

and Administrator of the children") an die Beschwerdeführerin durch das

zuständige Gericht in Äthiopien nichts, zumal die Zuteilung zu einem Zeitpunkt

erfolgte, in welchem F noch minderjährig war. Der Beschwerdeführerin kann auch

nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, F sei aufgrund des Todes seiner

Grossmutter auf noch intensivere Betreuung und Pflege angewiesen. Während eine

Pflegebedürftigkeit in keiner Weise nachgewiesen ist, dürfte F zur Bewältigung

seiner Trauer im Zusammenhang mit dem Versterben seiner Grossmutter primär auf

emotionalen Support angewiesen sein, welcher ihm durch die bisherige

Kontaktpflege mittels elektronischer Hilfsmittel und (temporärer) Besuche

seiner in der Schweiz wohnenden Verwandten in Äthiopien gewährt werden kann.

2.2.5

Die Beschwerdeführerin moniert jedoch zu Recht, die Volljährigkeit von F

im vorliegenden Verfahren sei massgeblich auf die festgestellte behördliche

Verfahrensverzögerung zurückzuführen. Sie verkennt hingegen, dass ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und ihr auch zu einem früheren Zeitpunkt

zu verneinen gewesen wäre. Denn bis zu ihrem Tod betreute seine Grossmutter F,

welcher aufgrund seines Alters zu dieser Zeit jedoch ohnehin kaum mehr auf

Betreuung angewiesen war. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, gemäss welchem die

Betreuungsfähigkeit seiner Grossmutter zuletzt stark eingeschränkt gewesen

wäre, liegt nicht vor (vgl. E 1.2.3). Somit bestand auch als F noch

minderjährig war kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz

lebenden Beschwerdeführerin.

2.3

2.3.1

Zu beurteilen ist weiter eine allfällige Zulassung von F als Pflegekind der

Beschwerdeführerin und ein damit verbundener Zuzug in die Schweiz.

2.3.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann von den

Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den

Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) präzisiert,

dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die

zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt

sind.

2.3.3

Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) einer Bewilligung der

Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle

seines Wohnsitzes; der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2).

Gemäss der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO) kann ein

ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption

angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger

Grund vorliegt (Art. 6 Abs. 1 PAVO).

2.3.4

Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO ist gemäss

Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um

eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn

die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen

ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen (VGr, 19. Januar 2022,

VB.2021.00555, E. 2.2; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1,

je mit Hinweisen). Materielle Schwierigkeiten der im Herkunftsland

verbleibenden Familie oder der Wunsch, dem Kind eine bessere Zukunft in der

Schweiz zu ermöglichen, stellen jedoch keine wichtigen Gründe dar

(VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1; Minh Son Nguyen,

in: ders./Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations,

Vol. II: Loi sur les étrangers, Bern 2017, Art. 30 N. 75). Der

Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem

angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Deshalb und mit Blick

auf den Kindesschutz ist von zentraler Bedeutung, dass die Aufnahme als Pflegekind

einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich

migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (VGr, 23. August

2023, VB.2023.00267, E. 3.2; VGr,

19.

Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.2 Abs. 2).

2.3.5

Im vorliegenden Fall mangelt es für die Zulassung von F als Pflegekind an

einem wichtigen Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO, da kein

Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin besteht bzw. er nicht mehr auf

Fremdbetreuung angewiesen ist (vgl. E. 2.2.4). Überdies mangelte es

bereits zu einem früheren Zeitpunkt am erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis,

da nicht nachgewiesen wurde, dass seine Grossmutter ausserstande war, sich um F

zu kümmern (vgl. E. 2.2.5). Folglich kommt die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an F als Pflegekind nicht in Betracht.

2.4

Zu prüfen

bleibt somit, ob sich die Nichterteilung der ersuchten Bewilligung als

verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG erweist.

F ist weder in der Schweiz aufgewachsen noch hier geboren.

Demgegenüber ist er in Äthiopien bereits seit fünf Jahren wohnhaft und hat dort

auch die Schule besucht. Mit der äthiopischen Kultur, den dortigen sozialen

Strukturen und der Sprache ist er somit vertraut. Demgegenüber wäre in der

Schweiz aufgrund seines fortgeschrittenen Alters in sprachlicher, sozialer, kultureller und beruflicher

Hinsicht mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Mit Blick auf

die ihm durch einen Zuzug in die Schweiz drohende erneute Entwurzelung

erscheint ein Nachzug nicht mehr sinnvoll. In Bezug auf die geltend gemachte,

dringend benötigte psychologische Unterstützung von F aufgrund der

erlittenen Traumata ist bereits aufgrund der Sprachbarriere nicht damit zu

rechnen, dass ihm in der Schweiz eine adäquate Behandlung angeboten werden

könnte. Im Übrigen wurden keine ärztlichen Bescheinigungen oder dergleichen

eingereicht, welche Traumata oder den Bedarf einer speziellen psychologischen

Behandlung nachweisen. Was die vorgebrachte fehlende

Registrierungsmöglichkeit von F als eritreischem Staatsbürger in Äthiopien

anbelangt, so hegt die Vorinstanz diesbezüglich gewisse Zweifel angesichts der

Tatsache, dass er im Besitz eines Schülerausweises ("Regular Student ID

Card") ist. Selbst wenn den Ausführungen der Beschwerdeführerin

hinsichtlich einer (aktuell) unmöglichen Registrierung eritreischer

Staatsbürger in Äthiopien jedoch gefolgt würde, wäre F nicht schlechter

gestellt als alle anderen, namentlich aus Eritrea stammenden, Flüchtlinge in

Äthiopien, welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Im Gegensatz zu

anderen ausländischen Staatsangehörigen ist er aufgrund seiner im Land

erworbenen Schulbildung und der weiterhin möglichen finanziellen Unterstützung

durch seine in der Schweiz lebende Tante im Vergleich gar in einer besseren

Lage. Unter diesem Umständen überwiegt das öffentliche Interessen an der Eingrenzung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber

den privaten Interessen von F an einem Leben in der Schweiz. Die Nichterteilung

der beantragten Aufenthaltsbewilligung erscheint daher gesamthaft

verhältnismässig.

2.5

Ein

Härtefall ist gestützt auf die vorgenannten Erwägungen zu verneinen (vgl. E. 2.4).

3.

3.1

Zu

beurteilen bleibt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an G.

3.2

Zunächst

ist wiederum zu prüfen, ob der Nichte der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. In

Analogie zu den Ausführungen für ihren Bruder kann eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung von G zur Beschwerdeführerin bejaht werden. Die aktenkundigen

Telefonate erfolgten (soweit in den Akten ersichtlich) jeweils gemeinsam mit

ihrem Bruder und auch die Geldüberweisungen der Beschwerdeführerin dürften

beiden Geschwistern gemeinsam zugekommen sein (vgl. E. 2.2.3).

3.3

Näher zu

prüfen ist hingegen wiederum, ob zwischen G und der Beschwerdeführerin ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Aktuell ist G sechzehn Jahre alt.

Sie ist somit noch minderjährig, allerdings nicht mehr stark

betreuungsbedürftig. Überdies lebt sie mit ihrem inzwischen volljährigen Bruder

zusammen, welcher sie in alltäglichen Angelegenheiten unterstützen kann. Die

Vorinstanz ging überdies davon aus, auch eine Nachbarin der Jugendlichen in

Äthiopien, M, welche ihnen in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin

wiederholt Geld und Kleidung hat zukommen lassen, könne sie punktuell

unterstützen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen G und ihr

Bruder seit dem Jahr 2022 keinen Kontakt mehr zu M hätten, erfolgten nach

Erlass des vorinstanzlichen Entscheids und werden nicht näher belegt. Zumindest

scheint die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage zu sein, G und ihrem

Bruder Geld zukommen zu lassen, was auf weitere ihr bekannte Kontaktpersonen im

Umfeld der Jugendlichen schliessen lässt.

Eine Abhängigkeit von G von der Beschwerdeführerin

wird ferner weder durch die (rein

formelle) Zuteilung des elterlichen Sorgerechts ("Guardianship and

Administrator of the children") an die Beschwerdeführerin in Äthiopien noch

durch gesundheitliche Probleme begründet. In Bezug auf die geltend gemachten

psychologischen Traumata von G ist analog zu ihrem Bruder auf einen fehlenden

Nachweis über eine bestehende Behandlungsbedürftigkeit sowie die diesbezüglich

aufgrund der sprachlichen Hürden unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in der

Schweiz hinzuweisen (vgl. E. 2.4). Für die Behandlung ihrer

Asthmaerkrankung ist G ebenfalls nicht zwingend auf einen Aufenthalt in der

Schweiz angewiesen, scheint eine Behandlung mithilfe der finanziellen

Unterstützung der Beschwerdeführerin bisher doch auch in Äthiopien möglich und

erfolgt zu sein. Einschränkungen von G in ihrem Alltag wegen ihres Asthmas sind

zudem nicht bekannt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen G und der

Beschwerdeführerin ist folglich ebenfalls zu verneinen.

3.4

Wiederum analog zur Situation ihres

Bruders ist eine Abhängigkeit von G von ihrer in der Schweiz lebenden

Tante auch für die Zeit vor dem Tod ihrer Grossmutter zu verneinen. Es mangelt

diesbezüglich an hinreichenden Nachweisen, dass ihre Grossmutter vor ihrem

Ableben nicht mehr in der Lage gewesen ist, G die aufgrund ihres damaligen

Alters bereits reduziert benötigte Betreuung zu gewähren (vgl. E. 1.2.2).

3.5

Was die

Zulassung von G als Pflegekind der Beschwerdeführerin in der Schweiz anbelangt,

so mangelt es auch bei ihr an einer Fremdbetreuungsbedürftigkeit aufgrund ihres

Alters. Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einer Pflegeplatzzuteilung in

der Schweiz sind deswegen nicht geboten. Da einzig allfällig bessere

Zukunftsaussichten von G in der Schweiz keine Zulassung als Pflegekind

begründen können, mangelt es vorliegend an einem wichtigen Grund gemäss Art. 6

Abs. 1 PAVO. Eine Zulassung als Pflegekind kommt somit nicht in Betracht.

3.6

Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an G

ist wiederum zu berücksichtigen, dass auch sie ihr ganzes Leben in Eritrea und

Äthiopien verbracht hat. Abgesehen von ihrer hier lebenden Tante hat sie

keinerlei Bezug zur Schweiz. Aufgrund ihres Schulbesuchs sowie ihres

Aufenthalts im Land seit 2019 kennt auch sie die äthiopische Kultur und ist mit

der örtlichen Sprache vertraut. Eine Integration in der Schweiz wäre sprachlich, sozial, kulturell und

beruflich mit nicht zu unterschätzenden Schwierigkeiten verbunden und würde zu

einer erneuten Entwurzelung von G führen. Überdies würde sie im Falle eines

alleinigen Zuzugs in die Schweiz von ihrem Bruder F als ihrer Hauptbezugsperson

getrennt. Dies erscheint insbesondere kurz nach dem Verlust der gemeinsamen

Grossmutter, welche F und G in den vergangenen Jahren betreut hat, mit Blick

auf das Kindswohl zumindest fragwürdig. Aufgrund ihres Schulbesuchs in

Äthiopien, ihrer Vertrautheit mit dem Land sowie der weiterhin möglichen

finanziellen Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebende Tante, sind die

Zukunftsaussichten von G im Vergleich zu anderen eritreischen

Staatsbürgern in Äthiopien besser. Vor diesem Hintergrund überwiegt das

öffentliche Interesse an einer

Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) gegenüber den privaten Interessen

an einem Nachzug von G in die Schweiz. Die Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an G erscheint somit ebenfalls verhältnismässig.

3.7

Im

dargelegten Sinn liegt auch bei G kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG vor.

3.8

Für die

subeventualiter beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der erfolgten Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde

bereits im vorinstanzlichen Verfahren bei der Verteilung der Verfahrenskosten

hinreichend Rechnung getragen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).