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Entscheid

VB.2024.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00162

17. Juli 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25524)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00162

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1984, befindet sich seit dem 31. August 2023 in der

Justizvollzugsanstalt Pöschwies (fortan: JVA Pöschwies). Mit

Disziplinarverfügung vom 12. November 2023 bestrafte Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JVA Pöschwies; nachfolgend: das JuWe) A

wegen tätlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen sowie Störung der Ordnung und

Sicherheit in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Arrest, welcher vom 12. bis

18. November 2023 vollzogen wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ab, soweit sie darauf

eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil heutigen Datums ab (VGr, 17. Juli 2024, VB.2024.00163).

B. Mit

Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2023 bestrafte das JuWe A wegen tätlichen

Angriffs auf einen Mitgefangenen sowie bedrohlichen Verhaltens gegenüber

Mitgefangenen in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Arrest, welcher vom

25. bis 31. Dezember 2023 vollzogen wurde.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 erhob A Rekurs bei

der Justizdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2023 sowie in verfahrensrechtlicher

Hinsicht den Beizug der Videoaufnahmen der JVA Pöschwies. Mit Vernehmlassung

vom 19. Januar 2024 reichte das JuWe Videoaufnahmen sowie

Verletzungsbilder vom 25. Dezember 2023 ein. Mit Verfügung vom

1.

März 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten von Fr. 250.-.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 31. März

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung der Justizdirektion vom 27. Februar 2024 sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Justizdirektion

erklärte am 10. April 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung, das JuWe

ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 um Abweisung der

Beschwerde. Am 4. Juli 2024 wurde das JuWe fernmündlich darüber

informiert, dass der Memorystick mit den Videoaufnahmen und Verletzungsbildern

vom 25. Dezember 2024 beschädigt sei und nicht abgerufen werden könne,

worauf das JuWe am 9. Juli 2024 einen unbeschädigten Memorystick

einreichte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2

VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine

Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 433 E. 2.3).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch

dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018,

E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 1.2).

2.

2.1

Nach Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt.

Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,

die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt,

wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen

in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen,

die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines

Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind

die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter

anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2

Bei der Bemessung

der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem

Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,

27.

Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere

der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Die

Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2023 basierte

im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Es sei am 25. Dezember 2023 um

11:01 Uhr über die Videoüberwachungsanlage zeitgleich folgende Situation im

Aufenthaltsraum der Abteilung Sicherheit 2 (Si 2) beobachtet worden: Der

Beschwerdeführer sei am Tisch bei den Fenstern gesessen und habe mit dem

Gefangenen B geredet, als dieser beim geöffneten Fenster gestanden sei. Nach

einem kurzen Wortwechsel sei der Beschwerdeführer unvermittelt aufgestanden,

sei um den Tisch herumgegangen, habe B gepackt und diesen vom offenen Fenster

weggerissen. Der im Aufenthaltsraum anwesende Gefangene C habe sofort versucht,

den Beschwerdeführer mit körperlichem Einsatz von B fernzuhalten, indem er ihn

umschlungen und auf Distanz zu B gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe dabei

weiterhin wiederholt versucht, an B heranzukommen, was durch den Einsatz von C habe

verhindert werden können. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und B in den

Arrest verbracht worden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B und C sowie

der vom Arztdienst fotografisch festgehaltenen Beule an der Stirn sei es als

erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer B gegen das Fenstergitter

gestossen habe. Auch die festgestellten Kratzspuren auf der Brust stimmten mit

den Aufzeichnungen des Vorfalls überein. Straferhöhend wirke sich aus, dass der

Beschwerdeführer bereits am 13. November 2023 wegen eines tätlichen

Angriffs auf einen Mitgefangenen habe diszipliniert werden müssen.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, es stehe zweifelsfrei fest, dass es am 25. Dezember 2023

um ca. 11:01 Uhr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gefangenen B zu einer

verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Unbestritten und durch

die Videoaufzeichnungen belegt sei, dass der Beschwerdeführer den Gefangenen B gepackt

und vom Fenster weggerissen habe. Weiter sei durch die Videoaufnahmen erstellt,

dass der Beschwerdeführer aufgebracht versucht habe, auf B loszugehen, wobei er

durch den Gefangenen C daran gehindert worden sei. Zwischen dem

Beschwerdeführer und B habe gemäss übereinstimmenden Angaben der beiden bereits

ein angespanntes Verhältnis bestanden. Auf den Videoaufnahmen sei zu erkennen,

dass der Beschwerdeführer B zwischen Hals- und Brustbereich kräftig zurückziehe

und ihn folglich dort gepackt haben müsse. Es erscheine nahe liegend, dass die

Kratzverletzungen durch den Beschwerdeführer verursacht worden seien. Dessen

Einwand, eine solche Verletzung sei nicht möglich, weil B bekleidet gewesen

sei, überzeuge nicht.

Die Entstehung der Kopfverletzung von B könne nicht anhand

der Videoaufzeichnungen erstellt werden, zumal keine freie Sicht auf B bestehe.

Zwar hätten B und C unabhängig voneinander angegeben, dass der Beschwerdeführer

den Kopf von B gegen das Fenstergitter geschlagen habe. Diese Aussagen seien

aber mit Vorsicht zu würdigen, hätten doch beide wahrheitswidrig ausgesagt, B sei

zu Boden geworfen worden. Insgesamt sei es nicht unwahrscheinlich, dass die

Kopfverletzung von B durch eine Handlung des Beschwerdeführers entstanden sei,

dieser Vorwurf lasse sich aber bei der gegebenen Aktenlage nicht rechtsgenügend

erstellen. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer die

Disziplinartatbestände des Angriffs und der Bedrohung erfüllt.

Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen seien disziplinarisch streng zu

ahnden. Dies gelte umso mehr, wenn ein Gefangener wie vorliegend nicht zum

ersten Mal Mitgefangene tätlich angreife. Deshalb erscheine die Art und Dauer

der vorliegend verhängten Disziplinarsanktion von sechs Tagen Arrest den

Verfehlungen des Beschwerdeführers angemessen.

3.3

Die

Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz erscheint mit Blick auf die

Beweislage als ausgewogen und durchwegs korrekt. Der Beschwerdeführer hat denn

auch nicht dargetan, dass und inwiefern sich der Vorfall vom 25. Dezember

2023.

anders abgespielt haben soll.

3.3.1

Stattdessen stösst sich der Beschwerdeführer an der Angabe im Rapport vom

25.

Dezember 2023, wonach beobachtet habe werden können, dass B kurz zu

Boden gestürzt sei, nachdem ihn der Beschwerdeführer vom offenen Fenster

weggezogen habe. B bestätigte in seiner Anhörung vom 25. Dezember 2023

sodann die inhaltliche Richtigkeit des Rapports und auch der Mitgefangene C sagte

gleichentags aus, der Beschwerdeführer habe B zu Boden geworfen, nachdem er

diesen vom Fenster zurückgerissen habe.

3.3.2

Diese Aussagen widersprechen tatsächlich den Videoaufnahmen des Vorfalls

(Kamera 2.32 SSV Si2 2. Obergeschoss [OG] Essraum), deren Inhalt die

Vorinstanz in zutreffender Weise wie folgt zusammenfasste:

"(…) Um 11:01:30 Uhr spricht der Rekurrent den

Gefangenen B an. Die Sicht auf B ist in diesem Zeitpunkt verdeckt, weshalb

nicht ersichtlich ist, ob dieser reagiert oder nicht. Um 11:01:35 Uhr erhebt

sich der Rekurrent energisch und begibt sich rasch zu B Was genau in den

nächsten zwei Sekunden passiert, ergibt sich aus diesen Videoaufnahmen nicht,

weil die Sicht durch den Türrahmen verdeckt ist. Um 11:01:38 Uhr reisst der

Rekurrent den Mitgefangenen B vom Fenster weg Richtung Korridor. Es ist

erkennbar, dass der Rekurrent den Gefangenen B an dessen Vorderseite zwischen

Hals und Brustbereich gepackt hat. Es kommt zu einem Wortgefecht. Der sichtlich

aufgebrachte Rekurrent zieht seine Jacke aus und versucht, auf B loszugehen.

Dabei wird er von C, der sich zwischenzeitlich zwischen die Kontrahenten

gestellt hat, mit Körpereinsatz daran gehindert. Das Wortgefecht dauert an. Um

11:02:00 Uhr verlässt B den Raum für wenige Sekunden, ehe er wieder zurückkehrt

und die Diskussion weiterführt. C stellt sich weiterhin zwischen die beiden

Mitgefangen. In der Folge verlässt B den Raum und der Rekurrent zieht seine

Jacke wieder an. Um 11:02:25 Uhr trifft das Personal ein".

3.3.3

Somit ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass die

Aussagen "des Opfers", "der Zeugin" (gemeint: C) und des

Personals falsch seien, daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Denn die Vorinstanz hat die Wahrheitswidrigkeit der genannten

Aussagen unter Berücksichtigung der objektiven Videoaufnahmen erkannt und

erachtete folgerichtig einen Sachverhalt als erstellt, welcher weder ein

Zu-Boden-Werfen von B noch ein Schlagen von dessen Kopf gegen das Fenstergitter

durch den Beschwerdeführer beinhaltete (oben, E. 3.2). Auch der

Beschwerdegegner war nach Sichtung der Videoaufnahmen in seiner Disziplinarverfügung

vom 28. Dezember 2023 richtigerweise nicht (mehr) davon ausgegangen, der

Beschwerdeführer habe B zu Boden geworfen (oben, E. 3.1). Der Vorinstanz

war es nicht verwehrt, die verhängte Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest

insbesondere mit Blick darauf, dass es sich nicht um die erste tätliche

Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit Mitgefangenen im Strafvollzug

handelte, auch in ihrer Höhe zu bestätigen. Ein qualifizierter Ermessensfehler,

der vom Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre (oben, E. 2.3), lässt sich

jedenfalls nicht ausmachen und wurde auch nicht geltend gemacht.

3.4

Schliesslich

stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur "den

Lärmverursacher entfernt". Er sei gezwungen gewesen, das zu tun, was

normalerweise das Personal tun sollte, doch dieses sei anscheinend nicht in der

Lage und auch nicht gewillt gewesen, seinen Pflichten nachzukommen. Dabei habe

er darauf geachtet, dass niemand verletzt werde. Dabei versteht sich von

selbst, dass es dem Beschwerdeführer nicht zustand, seinem Ruhebedürfnis

mittels Gewaltanwendung zum Durchbruch zu verhelfen. Gezwungen dazu war er

keineswegs, nachdem er sich nicht hilfesuchend an das Personal gewandt, sondern

sich stattdessen impulsiv auf den "Lärmverursacher" B gestürzt hat.

Die Videoaufnahmen belegen dies ebenso eindrücklich wie die aggressive und

bedrohliche Körpersprache des Beschwerdeführers auch während des Wortgefechts

im Anschluss an die Fensterszene. Zu widersprechen ist ihm weiterhin

dahingehend, dass M.S. bei dem Vorfall eben nicht unverletzt blieb, sondern

immerhin erhebliche Kratzspuren am Oberkörper davontrug (vgl. die

Verletzungsbilder in …). Zu Recht hielt die Vorinstanz gestützt auf das

videodokumentierte Packen von B fest, es erscheine naheliegend, dass die

Kratzverletzungen durch den Beschwerdeführer verursacht worden seien (oben, E. 3.2).

Tatsächlich ist nicht einsichtig, weshalb eine solche Verletzung aufgrund der

Bekleidung von M.S. unmöglich sein soll.

3.5

Nach dem

Gesagten ist weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts noch die

rechtliche Würdigung oder die Strafhöhe von sechs Tagen Arrest zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage

käme, ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren

abzuweisen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage

(gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es

keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu

werden brauchte (vgl. VGr, 2. Juni 2023, VB.2023.00262, E. 5 mit

Hinweis; vgl. auch Prot. S. 2). Eine Umtriebsentschädigung hat

der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).