VB.2024.00162
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00162
17. Juli 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25524)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00162
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1984, befindet sich seit dem 31. August 2023 in der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies (fortan: JVA Pöschwies). Mit
Disziplinarverfügung vom 12. November 2023 bestrafte Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JVA Pöschwies; nachfolgend: das JuWe) A
wegen tätlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen sowie Störung der Ordnung und
Sicherheit in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Arrest, welcher vom 12. bis
18. November 2023 vollzogen wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ab, soweit sie darauf
eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil heutigen Datums ab (VGr, 17. Juli 2024, VB.2024.00163).
B. Mit
Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2023 bestrafte das JuWe A wegen tätlichen
Angriffs auf einen Mitgefangenen sowie bedrohlichen Verhaltens gegenüber
Mitgefangenen in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Arrest, welcher vom
25. bis 31. Dezember 2023 vollzogen wurde.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 erhob A Rekurs bei
der Justizdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 28. Dezember 2023 sowie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht den Beizug der Videoaufnahmen der JVA Pöschwies. Mit Vernehmlassung
vom 19. Januar 2024 reichte das JuWe Videoaufnahmen sowie
Verletzungsbilder vom 25. Dezember 2023 ein. Mit Verfügung vom
1.
März 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten von Fr. 250.-.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 31. März
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung der Justizdirektion vom 27. Februar 2024 sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Justizdirektion
erklärte am 10. April 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung, das JuWe
ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 um Abweisung der
Beschwerde. Am 4. Juli 2024 wurde das JuWe fernmündlich darüber
informiert, dass der Memorystick mit den Videoaufnahmen und Verletzungsbildern
vom 25. Dezember 2024 beschädigt sei und nicht abgerufen werden könne,
worauf das JuWe am 9. Juli 2024 einen unbeschädigten Memorystick
einreichte.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2
VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine
Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGE 147 IV 433 E. 2.3).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis auch
dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018,
E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 1.2).
2.
2.1
Nach Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt.
Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,
die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt,
wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen
in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen,
die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines
Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind
die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter
anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).
2.2
Bei der Bemessung
der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem
Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,
27.
Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere
der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Die
Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2023 basierte
im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Es sei am 25. Dezember 2023 um
11:01 Uhr über die Videoüberwachungsanlage zeitgleich folgende Situation im
Aufenthaltsraum der Abteilung Sicherheit 2 (Si 2) beobachtet worden: Der
Beschwerdeführer sei am Tisch bei den Fenstern gesessen und habe mit dem
Gefangenen B geredet, als dieser beim geöffneten Fenster gestanden sei. Nach
einem kurzen Wortwechsel sei der Beschwerdeführer unvermittelt aufgestanden,
sei um den Tisch herumgegangen, habe B gepackt und diesen vom offenen Fenster
weggerissen. Der im Aufenthaltsraum anwesende Gefangene C habe sofort versucht,
den Beschwerdeführer mit körperlichem Einsatz von B fernzuhalten, indem er ihn
umschlungen und auf Distanz zu B gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe dabei
weiterhin wiederholt versucht, an B heranzukommen, was durch den Einsatz von C habe
verhindert werden können. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und B in den
Arrest verbracht worden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B und C sowie
der vom Arztdienst fotografisch festgehaltenen Beule an der Stirn sei es als
erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer B gegen das Fenstergitter
gestossen habe. Auch die festgestellten Kratzspuren auf der Brust stimmten mit
den Aufzeichnungen des Vorfalls überein. Straferhöhend wirke sich aus, dass der
Beschwerdeführer bereits am 13. November 2023 wegen eines tätlichen
Angriffs auf einen Mitgefangenen habe diszipliniert werden müssen.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, es stehe zweifelsfrei fest, dass es am 25. Dezember 2023
um ca. 11:01 Uhr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gefangenen B zu einer
verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Unbestritten und durch
die Videoaufzeichnungen belegt sei, dass der Beschwerdeführer den Gefangenen B gepackt
und vom Fenster weggerissen habe. Weiter sei durch die Videoaufnahmen erstellt,
dass der Beschwerdeführer aufgebracht versucht habe, auf B loszugehen, wobei er
durch den Gefangenen C daran gehindert worden sei. Zwischen dem
Beschwerdeführer und B habe gemäss übereinstimmenden Angaben der beiden bereits
ein angespanntes Verhältnis bestanden. Auf den Videoaufnahmen sei zu erkennen,
dass der Beschwerdeführer B zwischen Hals- und Brustbereich kräftig zurückziehe
und ihn folglich dort gepackt haben müsse. Es erscheine nahe liegend, dass die
Kratzverletzungen durch den Beschwerdeführer verursacht worden seien. Dessen
Einwand, eine solche Verletzung sei nicht möglich, weil B bekleidet gewesen
sei, überzeuge nicht.
Die Entstehung der Kopfverletzung von B könne nicht anhand
der Videoaufzeichnungen erstellt werden, zumal keine freie Sicht auf B bestehe.
Zwar hätten B und C unabhängig voneinander angegeben, dass der Beschwerdeführer
den Kopf von B gegen das Fenstergitter geschlagen habe. Diese Aussagen seien
aber mit Vorsicht zu würdigen, hätten doch beide wahrheitswidrig ausgesagt, B sei
zu Boden geworfen worden. Insgesamt sei es nicht unwahrscheinlich, dass die
Kopfverletzung von B durch eine Handlung des Beschwerdeführers entstanden sei,
dieser Vorwurf lasse sich aber bei der gegebenen Aktenlage nicht rechtsgenügend
erstellen. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer die
Disziplinartatbestände des Angriffs und der Bedrohung erfüllt.
Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen seien disziplinarisch streng zu
ahnden. Dies gelte umso mehr, wenn ein Gefangener wie vorliegend nicht zum
ersten Mal Mitgefangene tätlich angreife. Deshalb erscheine die Art und Dauer
der vorliegend verhängten Disziplinarsanktion von sechs Tagen Arrest den
Verfehlungen des Beschwerdeführers angemessen.
3.3
Die
Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz erscheint mit Blick auf die
Beweislage als ausgewogen und durchwegs korrekt. Der Beschwerdeführer hat denn
auch nicht dargetan, dass und inwiefern sich der Vorfall vom 25. Dezember
2023.
anders abgespielt haben soll.
3.3.1
Stattdessen stösst sich der Beschwerdeführer an der Angabe im Rapport vom
25.
Dezember 2023, wonach beobachtet habe werden können, dass B kurz zu
Boden gestürzt sei, nachdem ihn der Beschwerdeführer vom offenen Fenster
weggezogen habe. B bestätigte in seiner Anhörung vom 25. Dezember 2023
sodann die inhaltliche Richtigkeit des Rapports und auch der Mitgefangene C sagte
gleichentags aus, der Beschwerdeführer habe B zu Boden geworfen, nachdem er
diesen vom Fenster zurückgerissen habe.
3.3.2
Diese Aussagen widersprechen tatsächlich den Videoaufnahmen des Vorfalls
(Kamera 2.32 SSV Si2 2. Obergeschoss [OG] Essraum), deren Inhalt die
Vorinstanz in zutreffender Weise wie folgt zusammenfasste:
"(…) Um 11:01:30 Uhr spricht der Rekurrent den
Gefangenen B an. Die Sicht auf B ist in diesem Zeitpunkt verdeckt, weshalb
nicht ersichtlich ist, ob dieser reagiert oder nicht. Um 11:01:35 Uhr erhebt
sich der Rekurrent energisch und begibt sich rasch zu B Was genau in den
nächsten zwei Sekunden passiert, ergibt sich aus diesen Videoaufnahmen nicht,
weil die Sicht durch den Türrahmen verdeckt ist. Um 11:01:38 Uhr reisst der
Rekurrent den Mitgefangenen B vom Fenster weg Richtung Korridor. Es ist
erkennbar, dass der Rekurrent den Gefangenen B an dessen Vorderseite zwischen
Hals und Brustbereich gepackt hat. Es kommt zu einem Wortgefecht. Der sichtlich
aufgebrachte Rekurrent zieht seine Jacke aus und versucht, auf B loszugehen.
Dabei wird er von C, der sich zwischenzeitlich zwischen die Kontrahenten
gestellt hat, mit Körpereinsatz daran gehindert. Das Wortgefecht dauert an. Um
11:02:00 Uhr verlässt B den Raum für wenige Sekunden, ehe er wieder zurückkehrt
und die Diskussion weiterführt. C stellt sich weiterhin zwischen die beiden
Mitgefangen. In der Folge verlässt B den Raum und der Rekurrent zieht seine
Jacke wieder an. Um 11:02:25 Uhr trifft das Personal ein".
3.3.3
Somit ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen, dass die
Aussagen "des Opfers", "der Zeugin" (gemeint: C) und des
Personals falsch seien, daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Denn die Vorinstanz hat die Wahrheitswidrigkeit der genannten
Aussagen unter Berücksichtigung der objektiven Videoaufnahmen erkannt und
erachtete folgerichtig einen Sachverhalt als erstellt, welcher weder ein
Zu-Boden-Werfen von B noch ein Schlagen von dessen Kopf gegen das Fenstergitter
durch den Beschwerdeführer beinhaltete (oben, E. 3.2). Auch der
Beschwerdegegner war nach Sichtung der Videoaufnahmen in seiner Disziplinarverfügung
vom 28. Dezember 2023 richtigerweise nicht (mehr) davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer habe B zu Boden geworfen (oben, E. 3.1). Der Vorinstanz
war es nicht verwehrt, die verhängte Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest
insbesondere mit Blick darauf, dass es sich nicht um die erste tätliche
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit Mitgefangenen im Strafvollzug
handelte, auch in ihrer Höhe zu bestätigen. Ein qualifizierter Ermessensfehler,
der vom Verwaltungsgericht zu korrigieren wäre (oben, E. 2.3), lässt sich
jedenfalls nicht ausmachen und wurde auch nicht geltend gemacht.
3.4
Schliesslich
stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur "den
Lärmverursacher entfernt". Er sei gezwungen gewesen, das zu tun, was
normalerweise das Personal tun sollte, doch dieses sei anscheinend nicht in der
Lage und auch nicht gewillt gewesen, seinen Pflichten nachzukommen. Dabei habe
er darauf geachtet, dass niemand verletzt werde. Dabei versteht sich von
selbst, dass es dem Beschwerdeführer nicht zustand, seinem Ruhebedürfnis
mittels Gewaltanwendung zum Durchbruch zu verhelfen. Gezwungen dazu war er
keineswegs, nachdem er sich nicht hilfesuchend an das Personal gewandt, sondern
sich stattdessen impulsiv auf den "Lärmverursacher" B gestürzt hat.
Die Videoaufnahmen belegen dies ebenso eindrücklich wie die aggressive und
bedrohliche Körpersprache des Beschwerdeführers auch während des Wortgefechts
im Anschluss an die Fensterszene. Zu widersprechen ist ihm weiterhin
dahingehend, dass M.S. bei dem Vorfall eben nicht unverletzt blieb, sondern
immerhin erhebliche Kratzspuren am Oberkörper davontrug (vgl. die
Verletzungsbilder in …). Zu Recht hielt die Vorinstanz gestützt auf das
videodokumentierte Packen von B fest, es erscheine naheliegend, dass die
Kratzverletzungen durch den Beschwerdeführer verursacht worden seien (oben, E. 3.2).
Tatsächlich ist nicht einsichtig, weshalb eine solche Verletzung aufgrund der
Bekleidung von M.S. unmöglich sein soll.
3.5
Nach dem
Gesagten ist weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts noch die
rechtliche Würdigung oder die Strafhöhe von sechs Tagen Arrest zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage
käme, ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
(gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es
keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu
werden brauchte (vgl. VGr, 2. Juni 2023, VB.2023.00262, E. 5 mit
Hinweis; vgl. auch Prot. S. 2). Eine Umtriebsentschädigung hat
der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).