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Entscheid

VB.2024.00163

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00163

17. Juli 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25521)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00163

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1984, befindet sich seit dem 31. August

2023 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (fortan: JVA Pöschwies). Mit

Disziplinarverfügung vom 13. November 2023 bestrafte Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JVA Pöschwies; nachfolgend: das

JuWe) A wegen tätlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen sowie Störung der

Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Arrest,

welcher vom 12. November bis 18. November 2023 vollzogen wurde.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 21. November 2023 erhob A Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte nebst anderem sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 13. November 2023 sowie in verfahrensrechtlicher

Hinsicht den Beizug der Videoaufnahmen der JVA Pöschwies. Mit Duplik vom

11.

Januar 2024 reichte das JuWe Videoaufnahmen vom 12. November 2023

ein, welchen sich indes nichts für den Entscheid Wesentliches entnehmen liess. Mit

Verfügung vom 27. Februar 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab,

soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Aufsichtsbeschwerde

von A gegen die JVA Pöschwies betreffend Haftbedingungen in der

Arrestzelle wurde zuständigkeitshalber der Leitung des JuWE überwiesen

(Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 250.-

festgelegt und gemäss den Erwägungen A auferlegt (Dispositivziffer III;

E. 7).

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 31. März 2024

an das Verwaltungsgericht und beantragte nebst anderem sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Februar 2024 sowie die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die

Justizdirektion erklärte am 10. April 2024 ihren Verzicht auf eine

Vernehmlassung, das JuWe ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024

um Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie

Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es

sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der

Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018,

E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451,

E. 1.2).

2.

2.1

Nach

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt.

Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,

die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt,

wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen

in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder

Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das

Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91

Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen

Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest

bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2

Bei der Bemessung

der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem

Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,

27.

Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere

der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Gemäss der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. November 2023 sowie dem dieser

zugrunde liegenden Rapport vom 12. November 2023 habe der in der Abteilung

Sicherheit 2 (Si 2) untergebrachte Beschwerdeführer am

12.

November 2023 um 11.10 Uhr, nachdem den Gefangenen das

Mittagessen abgegeben worden sei, sich über Lärm und Klopfgeräusche beschwert,

welche angeblich vom Gefangenen B ausgegangen seien. Der Beschwerdeführer habe

gegenüber dem Personal geäussert, dass er das Problem selbst

"erledigen" werde, wenn das Personal nicht umgehend in der Lage sei,

dieses zu beheben. Der anwesende Aufseher habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt,

dass man sich der Angelegenheit annehmen werde, und habe den Gang in Richtung

Aufsichtsbüro verlassen. In der Folge habe beobachtet werden können, wie sich

der Beschwerdeführer zur Zelle von B begeben, an dessen Türe geklopft, die

Sichtklappe angehoben und B offenbar aufgefordert habe, die Zellentüre zu

öffnen. Als B die Türe geöffnet habe, sei der Beschwerdeführer in die Zelle

gestürmt, sei in Sekundenschnelle wieder aus dieser gekommen und habe sich in

den Aufenthaltsraum begeben. Daraufhin habe das Personal umgehend den Alarm

ausgelöst und habe sich zur Zelle von B begeben, wo dieser am Kopf stark

blutend vorgefunden worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer in den

Arrest verbracht worden. Während der Verschiebung habe sich dieser sehr

renitent und aufgebracht verhalten. Zudem habe er das Personal immer wieder

aufgefordert, dass jeder einzelne Mitarbeiter mit ihm kämpfen solle, er sei

Tschetschene und sie würden dann schon sehen, was er alles könne.

3.2

Anlässlich

der Anhörung vom 13. November 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,

seit mindestens drei Wochen bestehe keine Möglichkeit mehr zum Durchschlafen,

vor allem am Wochenende zwischen 7 und 9 Uhr am Morgen. An Werktagen finde

der Lärm immer am Mittag und am Abend statt. Dann komme man überhaupt nicht zur

Ruhe und könne nicht schlafen. Durch dieses Klopfen fange auch der Streit und

das Schreien zwischen den Gefangenen vom unteren und oberen Stock an. Dass das

Klopfen vom Gefangenen B gekommen sei, habe er von einem Gefangenen von unten und

ein paar Gefangenen von oben erfahren. Vergangene Woche sei der

Beschwerdeführer im Spazierhof am Joggen gewesen, als jemand aus dem

Zellenfenster Wasser ausgeleert und den Beschwerdeführer getroffen habe.

Aufgrund von Wasserspuren am Fenster und durch das Zählen der Fenster habe er

festgestellt, dass das Wasser aus dem Zellenfester von B gekommen sei.

Diesen habe der Beschwerdeführer weder angegriffen noch

geschlagen. Auf den Vorhalt, dass bei B eine Kopfverletzung festgestellt worden

sei, nachdem der Beschwerdeführer seine Zelle verlassen habe, führte dieser

aus, vielleicht habe B mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. In der

Vergangenheit, wenn der Beschwerdeführer jemanden angegriffen oder geschlagen

habe, habe er dies nie bestritten. B habe er nur verbal angegriffen. Als der

Beschwerdeführer in seine Zelle gegangen sei, habe er gehört, wie B im Gang

"Scheiss Tschetschene" gesagt habe. Dann sei er zu dessen Zelle

gegangen, habe geklopft und als B die Zelle aufgemacht habe, sei er in die

Zelle hineingegangen und habe zu diesem nur gesagt: "Was Scheiss

Tschetschene." Dann seien die anderen Gefangenen gekommen und der

Beschwerdeführer sei hinausgegangen. Er habe das Personal immer wieder

aufgefordert, mit ihm zu kämpfen, weil er sich herausgefordert und provoziert

gefühlt habe. Wäre von Anfang an für Ruhe und Ordnung gesorgt worden, so wäre

es auch nicht so weit gekommen. Man könne nicht von einem Menschen verlangen,

dass er sich wie ein Mensch benehme, wenn er mit Affen eingesperrt sei.

3.3

Die

Vorinstanz erwog, es stehe zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer am

12.

November 2023 kurz nach 11.10 Uhr die Zelle von B betreten und

diese einen Moment später wieder verlassen habe. Unbestritten sei weiter, dass B

zu jener Zeit eine ca. 3 cm lange klaffende Platzwunde oberhalb des

Auges erlitten habe, welche mit mehreren Stichen habe genäht werden müssen. Die

Aussagen des Beschwerdeführers dazu seien widersprüchlich ausgefallen. In der

Anhörung vom 13. November 2023 habe er zu Protokoll gegeben, nicht

beobachtet zu haben, wie sich B die Verletzung zugefügt habe, er vermute,

dieser könnte seinen Kopf absichtlich gegen die Wand geschlagen haben.

Demgegenüber habe der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs geltend gemacht, B sei

beim Rückwärtsgehen über das Bett gestolpert. Dann seien andere Gefangene

gekommen und er habe die Zelle verlassen. Mit seiner Rekursreplik habe der

Beschwerdeführer dann einerseits vorgebracht, B habe sich ein paar Sekunden

alleine auf seiner Zelle aufgehalten, als der Beschwerdeführer die Zelle

verlassen habe. In der gleichen Stellungnahme halte er aber auch erstmals fest,

es hätten sich mindestens noch zwei weitere Gefangene in der Zelle von B aufgehalten,

die beobachtet hätten und entsprechend aussagen könnten, falls er B geschlagen

hätte. Insgesamt erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl in

Bezug auf die Anwesenheit von anderen Mitinsassen als auch in Bezug auf den

Verletzungshergang von B als inkonsistent und entsprechend als unglaubwürdig.

Bei der gegebenen Aktenlage sei sodann nicht von der Hand zu weisen, dass

zwischen B und dem Beschwerdeführer offenbar schon seit Längerem ein

angespanntes Verhältnis geherrscht und der Beschwerdeführer sich von B provoziert

gefühlt habe. Es erscheine als naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit dem

Angriff auf B dessen ständigen Provokationen ein Ende habe setzen wollen.

Schliesslich seien auch die vom Beschwerdegegner vorgenommene rechtliche

Würdigung korrekt sowie die Art und Dauer der vorliegend verhängten

Disziplinarsanktion von sechs Tagen Arrest angesichts der Verfehlungen des Beschwerdeführers

angemessen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,

nicht infrage zu stellen, setzt er sich doch nur oberflächlich damit

auseinander (vgl. VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00566, E. 4).

So offeriert er erneut zwei Gefangene zur Zeugenaussage, welche in der Zelle

von B mitanwesend gewesen seien. Man solle die Zeugen zuerst befragen und dann

beurteilen, ob diese glaubwürdig seien oder nicht. Damit macht der

Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. Zum Anspruch

auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und

rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise

abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,

wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie

aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und

ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann,

dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGr, 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 3.1).

Die Vorinstanz durfte vorliegend angesichts der erdrückenden

Indizienlage (vgl. oben, E. 3.3, sowie unten, E. 4.2) in

antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, die verlangten Befragungen von

zwei weiteren Gefangenen würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich

nichts ändern, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer erst im Verlauf des

Verfahrens und in widersprüchlicher Weise vorbrachte, es hätten sich im

Zeitpunkt des Vorfalls noch weitere Gefangene in der Zelle befunden (oben,

E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind Zeugeneinvernahmen

im Rekursverfahren ohnehin ausgeschlossen (vgl. § 26 c VRG). Nach dem

Gesagten kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in antizipierter

Beweiswürdigung von einer Zeugenbefragung abgesehen werden.

4.2

Der

Beschwerdeführer irrt mit seiner Auffassung, es gebe keine Beweise, dass er B geschlagen

habe, ausser der Vermutung des anwesenden Personals. Vielmehr ist die

Indizienlage erdrückend. So hatte der Beschwerdeführer aufgrund der

wiederholten Provokationen durch B ein Motiv, diesen in die Schranken zu

weisen. Dass er lieber selbst handelt, anstatt auf Unterstützung durch das

Personal der JVA Pöschwies zu vertrauen, zeigt sich an seiner Äusserung,

er werde das Problem selbst "erledigen", wenn das Personal nicht

umgehend in der Lage sei, dieses zu beheben (oben, E. 3.1). So schrieb der

Beschwerdeführer denn auch in seiner Replik: "Kümmert euch bitte um die

Gerechtigkeit oder ich nehme es in meine Hand (…)". Unbestritten ist

sodann, dass sich der Beschwerdeführer für einige Sekunden in die Zelle des B begab

und dieser danach eine ca. 3 cm lange klaffende Platzwunde oberhalb des Auges

aufwies (oben, E. 3.3). Dass B sich die Platzwunde selbst zugefügt haben

soll, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Es liegt auf der Hand,

dass ein nur Sekunden dauernder Aufenthalt in der Zelle problemlos ausreicht

für einen kraftvollen physischen Schlag, nicht hingegen für eine wirkungsvolle

verbale Zurechtweisung. Der Beschwerdeführer möchte zu B lediglich "Was

Scheiss Tschetschene" gesagt haben (oben, E. 3.2), worin die

angekündigte selbständige "Erledigung" des gemäss dem

Beschwerdeführer durch B verursachten Lärmproblems kaum bestanden haben kann.

Mit seinen widersprüchlichen Angaben zum Sachverhalt vermochte der

Beschwerdeführer sodann keine Lücke in die dargestellte Indizienkette zu

reissen.

4.3

Die

vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist daher nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die ausgefällte Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest. Sie

erscheint angesichts dessen, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – Auseinandersetzungen

zwischen Gefangenen regelmässig eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der

Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebs darstellen und ohne Weiteres zu

Verletzungen von Insassen oder Mitarbeitenden führen können, nicht als

rechtsverletzend und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert

beanstandet.

4.4

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, der berühmteste Gefangene der Schweiz sei in

der JVA Pöschwies monatelang misshandelt worden und er sei der Meinung,

der Gang auf der Abteilung sollte per Video überwacht werden, so bewegt er sich

ausserhalb des Streitgegenstands. Dasselbe gilt für die Überprüfung der

Rechtmässigkeit der Versetzung aus dem Normalvollzug auf die "Si 2",

welche vorgenommen werden soll, "falls ihr an Gerechtigkeit interessiert

seid." Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.5

Dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren

die Verfahrenskosten auferlegte, ist entgegen dessen Rüge nicht zu beanstanden:

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren

Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die

Vorinstanz den Rekurs abwies, was vorliegend bestätigt wird, war es

folgerichtig, dass sie dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die

Kosten des Rekursverfahrens auferlegte. Ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung stellte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

nicht. Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.-,

die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und

Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 140.- (vgl. §§ 5 und 7 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

[LS 682]; VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 3.5).

4.6

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin

nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung

zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht

von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. VGr, 2. Juni 2023, VB.2023.00262,

E. 5 mit Hinweis). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 870.- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).