VB.2024.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00163
17. Juli 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25521)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00163
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1984, befindet sich seit dem 31. August
2023 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (fortan: JVA Pöschwies). Mit
Disziplinarverfügung vom 13. November 2023 bestrafte Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JVA Pöschwies; nachfolgend: das
JuWe) A wegen tätlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen sowie Störung der
Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung mit sechs Tagen Arrest,
welcher vom 12. November bis 18. November 2023 vollzogen wurde.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 21. November 2023 erhob A Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte nebst anderem sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 13. November 2023 sowie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht den Beizug der Videoaufnahmen der JVA Pöschwies. Mit Duplik vom
11.
Januar 2024 reichte das JuWe Videoaufnahmen vom 12. November 2023
ein, welchen sich indes nichts für den Entscheid Wesentliches entnehmen liess. Mit
Verfügung vom 27. Februar 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab,
soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Aufsichtsbeschwerde
von A gegen die JVA Pöschwies betreffend Haftbedingungen in der
Arrestzelle wurde zuständigkeitshalber der Leitung des JuWE überwiesen
(Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 250.-
festgelegt und gemäss den Erwägungen A auferlegt (Dispositivziffer III;
E. 7).
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 31. März 2024
an das Verwaltungsgericht und beantragte nebst anderem sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Februar 2024 sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die
Justizdirektion erklärte am 10. April 2024 ihren Verzicht auf eine
Vernehmlassung, das JuWe ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024
um Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie
Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es
sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der
Praxis auch dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018,
E. 1.2; statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451,
E. 1.2).
2.
2.1
Nach
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt.
Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,
die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt,
wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen
in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft, (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder
Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das
Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3 StJVG). In Art. 91
Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen
Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest
bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).
2.2
Bei der Bemessung
der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem
Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,
27.
Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der
Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere
der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im
Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Gemäss der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. November 2023 sowie dem dieser
zugrunde liegenden Rapport vom 12. November 2023 habe der in der Abteilung
Sicherheit 2 (Si 2) untergebrachte Beschwerdeführer am
12.
November 2023 um 11.10 Uhr, nachdem den Gefangenen das
Mittagessen abgegeben worden sei, sich über Lärm und Klopfgeräusche beschwert,
welche angeblich vom Gefangenen B ausgegangen seien. Der Beschwerdeführer habe
gegenüber dem Personal geäussert, dass er das Problem selbst
"erledigen" werde, wenn das Personal nicht umgehend in der Lage sei,
dieses zu beheben. Der anwesende Aufseher habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass man sich der Angelegenheit annehmen werde, und habe den Gang in Richtung
Aufsichtsbüro verlassen. In der Folge habe beobachtet werden können, wie sich
der Beschwerdeführer zur Zelle von B begeben, an dessen Türe geklopft, die
Sichtklappe angehoben und B offenbar aufgefordert habe, die Zellentüre zu
öffnen. Als B die Türe geöffnet habe, sei der Beschwerdeführer in die Zelle
gestürmt, sei in Sekundenschnelle wieder aus dieser gekommen und habe sich in
den Aufenthaltsraum begeben. Daraufhin habe das Personal umgehend den Alarm
ausgelöst und habe sich zur Zelle von B begeben, wo dieser am Kopf stark
blutend vorgefunden worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer in den
Arrest verbracht worden. Während der Verschiebung habe sich dieser sehr
renitent und aufgebracht verhalten. Zudem habe er das Personal immer wieder
aufgefordert, dass jeder einzelne Mitarbeiter mit ihm kämpfen solle, er sei
Tschetschene und sie würden dann schon sehen, was er alles könne.
3.2
Anlässlich
der Anhörung vom 13. November 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
seit mindestens drei Wochen bestehe keine Möglichkeit mehr zum Durchschlafen,
vor allem am Wochenende zwischen 7 und 9 Uhr am Morgen. An Werktagen finde
der Lärm immer am Mittag und am Abend statt. Dann komme man überhaupt nicht zur
Ruhe und könne nicht schlafen. Durch dieses Klopfen fange auch der Streit und
das Schreien zwischen den Gefangenen vom unteren und oberen Stock an. Dass das
Klopfen vom Gefangenen B gekommen sei, habe er von einem Gefangenen von unten und
ein paar Gefangenen von oben erfahren. Vergangene Woche sei der
Beschwerdeführer im Spazierhof am Joggen gewesen, als jemand aus dem
Zellenfenster Wasser ausgeleert und den Beschwerdeführer getroffen habe.
Aufgrund von Wasserspuren am Fenster und durch das Zählen der Fenster habe er
festgestellt, dass das Wasser aus dem Zellenfester von B gekommen sei.
Diesen habe der Beschwerdeführer weder angegriffen noch
geschlagen. Auf den Vorhalt, dass bei B eine Kopfverletzung festgestellt worden
sei, nachdem der Beschwerdeführer seine Zelle verlassen habe, führte dieser
aus, vielleicht habe B mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. In der
Vergangenheit, wenn der Beschwerdeführer jemanden angegriffen oder geschlagen
habe, habe er dies nie bestritten. B habe er nur verbal angegriffen. Als der
Beschwerdeführer in seine Zelle gegangen sei, habe er gehört, wie B im Gang
"Scheiss Tschetschene" gesagt habe. Dann sei er zu dessen Zelle
gegangen, habe geklopft und als B die Zelle aufgemacht habe, sei er in die
Zelle hineingegangen und habe zu diesem nur gesagt: "Was Scheiss
Tschetschene." Dann seien die anderen Gefangenen gekommen und der
Beschwerdeführer sei hinausgegangen. Er habe das Personal immer wieder
aufgefordert, mit ihm zu kämpfen, weil er sich herausgefordert und provoziert
gefühlt habe. Wäre von Anfang an für Ruhe und Ordnung gesorgt worden, so wäre
es auch nicht so weit gekommen. Man könne nicht von einem Menschen verlangen,
dass er sich wie ein Mensch benehme, wenn er mit Affen eingesperrt sei.
3.3
Die
Vorinstanz erwog, es stehe zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer am
12.
November 2023 kurz nach 11.10 Uhr die Zelle von B betreten und
diese einen Moment später wieder verlassen habe. Unbestritten sei weiter, dass B
zu jener Zeit eine ca. 3 cm lange klaffende Platzwunde oberhalb des
Auges erlitten habe, welche mit mehreren Stichen habe genäht werden müssen. Die
Aussagen des Beschwerdeführers dazu seien widersprüchlich ausgefallen. In der
Anhörung vom 13. November 2023 habe er zu Protokoll gegeben, nicht
beobachtet zu haben, wie sich B die Verletzung zugefügt habe, er vermute,
dieser könnte seinen Kopf absichtlich gegen die Wand geschlagen haben.
Demgegenüber habe der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs geltend gemacht, B sei
beim Rückwärtsgehen über das Bett gestolpert. Dann seien andere Gefangene
gekommen und er habe die Zelle verlassen. Mit seiner Rekursreplik habe der
Beschwerdeführer dann einerseits vorgebracht, B habe sich ein paar Sekunden
alleine auf seiner Zelle aufgehalten, als der Beschwerdeführer die Zelle
verlassen habe. In der gleichen Stellungnahme halte er aber auch erstmals fest,
es hätten sich mindestens noch zwei weitere Gefangene in der Zelle von B aufgehalten,
die beobachtet hätten und entsprechend aussagen könnten, falls er B geschlagen
hätte. Insgesamt erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl in
Bezug auf die Anwesenheit von anderen Mitinsassen als auch in Bezug auf den
Verletzungshergang von B als inkonsistent und entsprechend als unglaubwürdig.
Bei der gegebenen Aktenlage sei sodann nicht von der Hand zu weisen, dass
zwischen B und dem Beschwerdeführer offenbar schon seit Längerem ein
angespanntes Verhältnis geherrscht und der Beschwerdeführer sich von B provoziert
gefühlt habe. Es erscheine als naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit dem
Angriff auf B dessen ständigen Provokationen ein Ende habe setzen wollen.
Schliesslich seien auch die vom Beschwerdegegner vorgenommene rechtliche
Würdigung korrekt sowie die Art und Dauer der vorliegend verhängten
Disziplinarsanktion von sechs Tagen Arrest angesichts der Verfehlungen des Beschwerdeführers
angemessen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,
nicht infrage zu stellen, setzt er sich doch nur oberflächlich damit
auseinander (vgl. VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00566, E. 4).
So offeriert er erneut zwei Gefangene zur Zeugenaussage, welche in der Zelle
von B mitanwesend gewesen seien. Man solle die Zeugen zuerst befragen und dann
beurteilen, ob diese glaubwürdig seien oder nicht. Damit macht der
Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. Zum Anspruch
auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und
rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise
abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann,
dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGr, 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 3.1).
Die Vorinstanz durfte vorliegend angesichts der erdrückenden
Indizienlage (vgl. oben, E. 3.3, sowie unten, E. 4.2) in
antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, die verlangten Befragungen von
zwei weiteren Gefangenen würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich
nichts ändern, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer erst im Verlauf des
Verfahrens und in widersprüchlicher Weise vorbrachte, es hätten sich im
Zeitpunkt des Vorfalls noch weitere Gefangene in der Zelle befunden (oben,
E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind Zeugeneinvernahmen
im Rekursverfahren ohnehin ausgeschlossen (vgl. § 26 c VRG). Nach dem
Gesagten kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in antizipierter
Beweiswürdigung von einer Zeugenbefragung abgesehen werden.
4.2
Der
Beschwerdeführer irrt mit seiner Auffassung, es gebe keine Beweise, dass er B geschlagen
habe, ausser der Vermutung des anwesenden Personals. Vielmehr ist die
Indizienlage erdrückend. So hatte der Beschwerdeführer aufgrund der
wiederholten Provokationen durch B ein Motiv, diesen in die Schranken zu
weisen. Dass er lieber selbst handelt, anstatt auf Unterstützung durch das
Personal der JVA Pöschwies zu vertrauen, zeigt sich an seiner Äusserung,
er werde das Problem selbst "erledigen", wenn das Personal nicht
umgehend in der Lage sei, dieses zu beheben (oben, E. 3.1). So schrieb der
Beschwerdeführer denn auch in seiner Replik: "Kümmert euch bitte um die
Gerechtigkeit oder ich nehme es in meine Hand (…)". Unbestritten ist
sodann, dass sich der Beschwerdeführer für einige Sekunden in die Zelle des B begab
und dieser danach eine ca. 3 cm lange klaffende Platzwunde oberhalb des Auges
aufwies (oben, E. 3.3). Dass B sich die Platzwunde selbst zugefügt haben
soll, erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Es liegt auf der Hand,
dass ein nur Sekunden dauernder Aufenthalt in der Zelle problemlos ausreicht
für einen kraftvollen physischen Schlag, nicht hingegen für eine wirkungsvolle
verbale Zurechtweisung. Der Beschwerdeführer möchte zu B lediglich "Was
Scheiss Tschetschene" gesagt haben (oben, E. 3.2), worin die
angekündigte selbständige "Erledigung" des gemäss dem
Beschwerdeführer durch B verursachten Lärmproblems kaum bestanden haben kann.
Mit seinen widersprüchlichen Angaben zum Sachverhalt vermochte der
Beschwerdeführer sodann keine Lücke in die dargestellte Indizienkette zu
reissen.
4.3
Die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist daher nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die ausgefällte Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest. Sie
erscheint angesichts dessen, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – Auseinandersetzungen
zwischen Gefangenen regelmässig eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der
Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebs darstellen und ohne Weiteres zu
Verletzungen von Insassen oder Mitarbeitenden führen können, nicht als
rechtsverletzend und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert
beanstandet.
4.4
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der berühmteste Gefangene der Schweiz sei in
der JVA Pöschwies monatelang misshandelt worden und er sei der Meinung,
der Gang auf der Abteilung sollte per Video überwacht werden, so bewegt er sich
ausserhalb des Streitgegenstands. Dasselbe gilt für die Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Versetzung aus dem Normalvollzug auf die "Si 2",
welche vorgenommen werden soll, "falls ihr an Gerechtigkeit interessiert
seid." Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.5
Dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren
die Verfahrenskosten auferlegte, ist entgegen dessen Rüge nicht zu beanstanden:
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren
Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die
Vorinstanz den Rekurs abwies, was vorliegend bestätigt wird, war es
folgerichtig, dass sie dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die
Kosten des Rekursverfahrens auferlegte. Ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung stellte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
nicht. Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.-,
die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und
Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 140.- (vgl. §§ 5 und 7 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
[LS 682]; VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 3.5).
4.6
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin
nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung
zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht
von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. VGr, 2. Juni 2023, VB.2023.00262,
E. 5 mit Hinweis). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 870.- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).