Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00165

13. März 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26102)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00165

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Nachdem das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den

Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

und 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom

19. Dezember 1958 (SVG) mit Verfügung vom 7. April 2022 für drei

Monate entzogen hatte und sowohl das Verwaltungs- wie auch das Bundesgericht

diesen Entscheid bestätigt hatten (VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00468;

BGr, 23. Februar 2024, 1C_157/2023), ordnete das Strassenverkehrsamt am 5. März

2024 den Vollzug des Führerausweisentzugs für drei Monate vom 1. Mai 2024

bis 31. Juli 2024 an.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die

Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 18. März 2024

abwies.

III.

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 2. April

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des

Rekursentscheids sei auf eine Massnahme zu verzichten; eventualiter sei das

vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des vor dem Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) hängigen Verfahrens zu sistieren und subeventualiter

sei der Beginn des Führerausweisentzugs frühestens auf den 1. Oktober 2024

festzulegen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten der Vorinstanz sowie die

Akten der Strafverfahren des Beschwerdeführers beizuziehen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. April 2024

auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Das Strassenverkehrsamt

beantragte am 25. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 10. Mai 2024 replizierte

der Beschwerdeführer und reichte am 1. Juli 2024 eine weitere

Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu

fällen.

1.2

Entgegen

dem Beschwerdeführer ist das vorliegende Verfahren nicht bis zur Entscheidfällung

durch den EGMR zu sistieren, da das der Massnahme zugrunde liegende

Bundesgerichtsurteil gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) am Tag seiner Ausfällung in

Rechtskraft erwuchs und der Individualbeschwerde nach Art. 34 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4.

November 1950 (EMRK) an den EGMR keine aufschiebende Wirkung

zukommt (vgl. den mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall in BGer, 1C_581/2016,

E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Gerichtshof eine vorläufige

Massnahme im Sinn von Art. 39 der Verfahrensordnung vom 4. November

1998.

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angeordnet hätte, wird

weder dargetan noch geht dies aus den Akten hervor.

2.

In Anwendung von § 57 Abs. 1 VRG sind die

vorinstanzlichen Akten beigezogen worden. Darin enthalten sind auch die

wesentlichen Teile der Akten des Strafverfahrens. Welche weiteren Erkenntnisse

sich aus dem Beizug der vollständigen Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens

bezüglich der vorliegend strittigen Frage der Vollstreckbarkeit des

rechtskräftig verfügten Führerscheinentzugs ergeben könnten, ist weder dargetan

noch sonst wie ersichtlich, weshalb vom Bezug der vollständigen Strafakten

abzusehen ist.

3.

3.1

Die

vorliegende Streitsache wurde in materieller Hinsicht bereits abschliessend

beurteilt (s. oben E. I.). Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um

eine reine Vollzugs- bzw. Vollstreckungshandlung.

3.2

Bei der

Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur

noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte

schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene

Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung

ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber

begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe

über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr

überein. Weiter kann sich der Pflichtige auf das Gesetzmässigkeitsprinzip bei

der Wahl des Vollstreckungsmittels oder auf das Verhältnismässigkeitsprinzip

berufen, wenn in der Sachverfügung das Vollstreckungsmittel nicht speziell

genannt ist (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 30 N. 81 f.). Auf Rügen, welche sich auf die

Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist abgesehen von den vorgenannten

Ausnahmen nicht mehr einzugehen (vgl. a. a.

O. N. 80).

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er sei in einem gesundheitlich schlechten Zustand,

lebe an einem abgeschiedenen Ort, die dem Verfahren zugrunde liegende

Geschwindigkeitsmessung sei möglicherweise unrichtig, im Strafverfahren seien

seine Verfahrensrechte verletzt worden und die überlange Verfahrensdauer sei

menschenrechtswidrig.

3.4

Sämtliche

dieser Vorbringen richten sich gegen die Sachverfügung vom 7. April 2022;

in der Vollstreckungsverfügung vom 5. März 2024 selbst begründete Mängel

werden nicht geltend gemacht. Die Vorbringen betreffend die

Geschwindigkeitsmessung respektive die Frage der Bindung an die

Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren sowie betreffend die Verfahrensdauer

wurden denn auch bereits in den Verfahren zur materiellen Beurteilung der

Sachverfügung eingehend behandelt (BGr, 23. Februar 2024, 1C_157/2023, E. 3 f.;

VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00468, E. 4 f.). Hierbei konnte

keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden, namentlich keine schwerwiegenden

Grundrechtsverletzungen. Daran hat sich nichts geändert.

3.5

Weiter

hätte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er an einem abgeschiedenen, mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbaren Ort lebe, schon im

Verfahren betreffend die Sachverfügung vorbringen können. Es handelt sich nicht

um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Auf das Vorbringen ist mithin

nicht weiter einzugehen.

3.6

Demgegenüber

scheint sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst seit Anfang

2024, d. h.

nachträglich, verschlechtert zu haben. Die Sachverfügung ist deswegen jedoch

nicht rechtswidrig oder gegenstandslos geworden: Wie bereits im

verwaltungsgerichtlichen Entscheid betreffend die Sachverfügung ausgeführt

wurde, beträgt die gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Abs. 2 lit. a SVG minimal anzuordnende Führerausweisentzugsdauer

vorliegend drei Monate (VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00468, E. 5.3).

Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wäre auch mit Blick auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht möglich.

4.

Damit ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet

abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich des Subeventualantrags, den

Führerausweisentzug frühestens per 1. Oktober 2024 festzulegen, infolge

Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist.

Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat

Administrativmassnahmen, 3003 Bern.