VB.2024.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00165
13. März 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26102)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00165
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den
Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
und 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG) mit Verfügung vom 7. April 2022 für drei
Monate entzogen hatte und sowohl das Verwaltungs- wie auch das Bundesgericht
diesen Entscheid bestätigt hatten (VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00468;
BGr, 23. Februar 2024, 1C_157/2023), ordnete das Strassenverkehrsamt am 5. März
2024 den Vollzug des Führerausweisentzugs für drei Monate vom 1. Mai 2024
bis 31. Juli 2024 an.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die
Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 18. März 2024
abwies.
III.
Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 2. April
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des
Rekursentscheids sei auf eine Massnahme zu verzichten; eventualiter sei das
vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) hängigen Verfahrens zu sistieren und subeventualiter
sei der Beginn des Führerausweisentzugs frühestens auf den 1. Oktober 2024
festzulegen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten der Vorinstanz sowie die
Akten der Strafverfahren des Beschwerdeführers beizuziehen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. April 2024
auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Das Strassenverkehrsamt
beantragte am 25. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 10. Mai 2024 replizierte
der Beschwerdeführer und reichte am 1. Juli 2024 eine weitere
Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu
fällen.
1.2
Entgegen
dem Beschwerdeführer ist das vorliegende Verfahren nicht bis zur Entscheidfällung
durch den EGMR zu sistieren, da das der Massnahme zugrunde liegende
Bundesgerichtsurteil gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) am Tag seiner Ausfällung in
Rechtskraft erwuchs und der Individualbeschwerde nach Art. 34 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4.
November 1950 (EMRK) an den EGMR keine aufschiebende Wirkung
zukommt (vgl. den mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall in BGer, 1C_581/2016,
E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Gerichtshof eine vorläufige
Massnahme im Sinn von Art. 39 der Verfahrensordnung vom 4. November
1998.
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angeordnet hätte, wird
weder dargetan noch geht dies aus den Akten hervor.
2.
In Anwendung von § 57 Abs. 1 VRG sind die
vorinstanzlichen Akten beigezogen worden. Darin enthalten sind auch die
wesentlichen Teile der Akten des Strafverfahrens. Welche weiteren Erkenntnisse
sich aus dem Beizug der vollständigen Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens
bezüglich der vorliegend strittigen Frage der Vollstreckbarkeit des
rechtskräftig verfügten Führerscheinentzugs ergeben könnten, ist weder dargetan
noch sonst wie ersichtlich, weshalb vom Bezug der vollständigen Strafakten
abzusehen ist.
3.
3.1
Die
vorliegende Streitsache wurde in materieller Hinsicht bereits abschliessend
beurteilt (s. oben E. I.). Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um
eine reine Vollzugs- bzw. Vollstreckungshandlung.
3.2
Bei der
Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur
noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte
schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene
Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung
ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber
begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe
über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr
überein. Weiter kann sich der Pflichtige auf das Gesetzmässigkeitsprinzip bei
der Wahl des Vollstreckungsmittels oder auf das Verhältnismässigkeitsprinzip
berufen, wenn in der Sachverfügung das Vollstreckungsmittel nicht speziell
genannt ist (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 30 N. 81 f.). Auf Rügen, welche sich auf die
Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist abgesehen von den vorgenannten
Ausnahmen nicht mehr einzugehen (vgl. a. a.
O. N. 80).
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei in einem gesundheitlich schlechten Zustand,
lebe an einem abgeschiedenen Ort, die dem Verfahren zugrunde liegende
Geschwindigkeitsmessung sei möglicherweise unrichtig, im Strafverfahren seien
seine Verfahrensrechte verletzt worden und die überlange Verfahrensdauer sei
menschenrechtswidrig.
3.4
Sämtliche
dieser Vorbringen richten sich gegen die Sachverfügung vom 7. April 2022;
in der Vollstreckungsverfügung vom 5. März 2024 selbst begründete Mängel
werden nicht geltend gemacht. Die Vorbringen betreffend die
Geschwindigkeitsmessung respektive die Frage der Bindung an die
Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren sowie betreffend die Verfahrensdauer
wurden denn auch bereits in den Verfahren zur materiellen Beurteilung der
Sachverfügung eingehend behandelt (BGr, 23. Februar 2024, 1C_157/2023, E. 3 f.;
VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00468, E. 4 f.). Hierbei konnte
keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden, namentlich keine schwerwiegenden
Grundrechtsverletzungen. Daran hat sich nichts geändert.
3.5
Weiter
hätte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er an einem abgeschiedenen, mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbaren Ort lebe, schon im
Verfahren betreffend die Sachverfügung vorbringen können. Es handelt sich nicht
um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Auf das Vorbringen ist mithin
nicht weiter einzugehen.
3.6
Demgegenüber
scheint sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst seit Anfang
2024, d. h.
nachträglich, verschlechtert zu haben. Die Sachverfügung ist deswegen jedoch
nicht rechtswidrig oder gegenstandslos geworden: Wie bereits im
verwaltungsgerichtlichen Entscheid betreffend die Sachverfügung ausgeführt
wurde, beträgt die gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Abs. 2 lit. a SVG minimal anzuordnende Führerausweisentzugsdauer
vorliegend drei Monate (VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00468, E. 5.3).
Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wäre auch mit Blick auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht möglich.
4.
Damit ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet
abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich des Subeventualantrags, den
Führerausweisentzug frühestens per 1. Oktober 2024 festzulegen, infolge
Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist.
Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat
Administrativmassnahmen, 3003 Bern.