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Entscheid

VB.2024.00166

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00166

10. April 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26166)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00166

Urteil

der 4.

Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael

Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen

bzw. Wiedererteilen der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,

reiste 1996 mit seiner Tante in die Schweiz ein und wurde hier im Folgejahr

nach Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen. 2003 erteilte ihm das

Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese daraufhin

regelmässig, letztmals bis 3. April 2020.

In den Jahren 2008, 2016 und 2020 verwarnte das

Migrationsamt A wegen seiner Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit. Am 19. Oktober

2023 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A

infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer erloschen sei. Es wies dessen Gesuch

um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen geführten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 21. Februar 2024 ab und setzte A eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz an.

III.

Am 2. April 2024 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 21. Februar 2024 aufzuheben, es sei festzustellen,

dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, und das Migrationsamt

sei anzuweisen, diese zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen, subeventualiter

neu zu erteilen. Subsubeventualiter seien die Akten mit der Anweisung an das

Migrationsamt zurückzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein

Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen. In prozessrechtlicher Hinsicht

ersuchte A darum, es sei ihm zu ermöglichen, das Verfahren in der Schweiz

abzuwarten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 3. April

2024.

ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung

bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. April 2024

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort,

reichte jedoch am 8. April 2024 das A betreffende Strafurteil des

Bezirksgerichts D vom 30. Juli 2024 ein.

Am 26. April, 11. Juli und 19. August 2024

liess sich A ergänzend vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Bezüglich

des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass seine

Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, ist Folgendes festzuhalten:

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.

Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse

besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren

bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen

könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr,

18.

Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2, mit Hinweisen). Letzteres

ist vorliegend der Fall. So bedingt der Entscheid über den weiteren Aufenthalt

des Beschwerdeführers bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die

Aufenthaltsbewilligung erloschen ist oder nicht. Auf das Feststellungsbegehren

ist daher mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht

einzutreten.

1.3

Da die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen der

Verletzung des rechtlichen Gehörs und eines überspitzt formalistischen Handelns

durch die Vorinstanz. Darauf muss aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs

nicht weiter eingegangen werden.

3.

3.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und

erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c

AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens

14.

Tage vor Ablauf eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1

Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

3.2

Anders als

beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG

(Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch

nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das

Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung

die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung

der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei

rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine

Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2;

Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 61 AIG N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu

führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein

Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015,

E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein

Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf,

kann dabei nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020,

VB.2020.00373, E. 2.1, mit Hinweisen).

3.3

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals am 31. Oktober

2019.

bis am 3. April 2020 verlängert. Er hat mit erheblicher Verspätung um

Verlängerung ersucht. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass der

Beschwerdegegner den damals nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer

lediglich zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung verwarnte und in der

entsprechenden Verfügung vom 31. Januar 2020 ausdrücklich festhielt, es

werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Nichtverlängerung verzichtet. Von

März 2021 bis Ende Januar 2022 befand sich der Beschwerdeführer sodann im

Strafvollzug, der einen Bewilligungsablauf ausschliesst (vgl. Art. 70

Abs. 1 VZAE), weshalb sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht

zum Handeln veranlasst sehen musste. Wenige Tage nach der Haftentlassung

stellte er am 1. Februar 2022 ein Verlängerungsgesuch. Insgesamt basierte

Dispositiv

die Verspätung des Gesuchs demnach auf vertretbaren Gründen und erscheint

dessen Nichtzulassung mit Blick auf das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben

(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) nicht sachgerecht. Die

Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer daher zu verlängern, sofern der

weitere Verbleib bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre.

4.

4.1 Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AIG steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1

AIG vorliegen. Ein solcher ist unter anderem erfüllt, wenn die ausländische

Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (vgl.

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE

insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Eine Verschuldung ist

mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr,

31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1, mit Hinweisen auch zum

Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,

ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden

angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur

Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn

vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,

wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen

etwa BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

ist sodann auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und

behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a

VZAE). Der Widerrufsgrund kann erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen

für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren

wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht

bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung

weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGr,

22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 f., mit Hinweisen; VGr,

19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer wurde 2016 und 2020 wegen seiner Schulden verwarnt. In

der ersten Verfügung konstatierte das Migrationsamt Verlustscheine im

Gesamtbetrag von rund Fr. 54'000.- und fehlende Bemühungen um eine

Schuldensanierung. In der zweiten Verfügung hielt es fest, die Verschuldung des

Beschwerdeführers belaufe sich auf rund Fr. 66'000.-. Tatsächlich

erwirtschaftete Lohneinnahmen belege er nicht und obwohl er im August 2018

ausdrücklich aufgefordert worden sei, keine neuen Schulden anzuhäufen und

bestehende abzubezahlen, fehlten Bemühungen für eine nachhaltige

Schuldensanierung. In der Ausgangsverfügung vom 19. Oktober 2023

schliesslich führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sei mit rund

Fr. 150'000.- verschuldet. Den massiven Schuldenanstieg seit der letzten

Verwarnung könne er nicht hinreichend erklären.

4.2.2

Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist ihrer Höhe nach

rechtsprechungsgemäss als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einzustufen (vgl. zum

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch

Schuldenwirtschaft etwa BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019, E. 3.4, mit

Hinweisen). Entgegen seinen Ausführungen erweist sie sich auch als mutwillig.

So kann die fortgesetzte Straffälligkeit nichts zu seinen Gunsten herbeiführen.

Vielmehr haben die damit einhergehenden Geldstrafen, Bussen und

Verfahrenskosten sowie die Verhinderung an der Ausübung einer

(existenzsichernden) Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs zusätzlich zu

einem Anstieg der Verschuldung geführt. Diese Schulden hat der Beschwerdeführer

selbst verursacht (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.2).

Ihm ist weiter zwar zugutezuhalten, dass er die Schuldenlast zwischen 2016 und

2018 um rund Fr. 54'000.- verminderte. In Anbetracht des nachfolgenden

erheblichen Wiederanstiegs, der sich trotz einer weiteren Verwarnung vollzog,

kann die Mutwilligkeit aber nicht allein aufgrund dieser kurzzeitigen

Verbesserung der finanziellen Lage ausgeschlossen werden. Im Juni 2023 hat der

Beschwerdeführer sich sodann erstmals für eine Schuldenberatung angemeldet.

Dies erfolgte allerdings unter dem Eindruck des vom Migrationsamt geführten

Verfahrens zur Beendigung seines Aufenthalts und vermag nichts Entscheidendes

zu seinen Gunsten herbeizuführen (vgl. VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.2.1

Abs. 2).

Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich gesundheitliche Gründe als Rechtfertigung für seine finanzielle

Situation anführt, ist Folgendes festzuhalten: Tatsächlich ergeben sich aus den

Akten Hinweise auf eine Depressions- und Abhängigkeitsproblematik. Gleichzeitig

wird erkennbar, dass der Beschwerdeführer deren Aufarbeitung erstmals im Rahmen

einer psychologischen Betreuung im Strafvollzug die gebotene Aufmerksamkeit

geschenkt und – zumindest gemäss eigenen Ausführungen – nach der

Strafentlassung im Januar 2022 begonnen hat, Struktur in sein Leben zu bringen.

Das ist ihm zugutezuhalten, erweist sich allerdings als verspätet. Unter den

dargestellten Umständen musste von ihm (auch in dieser Hinsicht) eine frühere

Reaktion erwartet werden. Dass er dazu gesundheitlich ausserstande gewesen

wäre, ergibt sich aus den Akten nicht.

4.2.3

Dass der Beschwerdeführer grosse Mühe damit bekundet hat, sich an die in

der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zeigt sich schliesslich darin, dass er

trotz einer im Jahr 2008 erfolgten Verwarnung wegen seiner Delinquenz bis 2021

fortgesetzt straffällig und in mindestens zehn rechtskräftigen

Straferkenntnissen bestraft wurde. Am schwersten wiegt dabei seine Verurteilung

durch den Einzelrichter des Kreisgerichts C vom 30. Oktober 2020 zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen mehrfachen vorsätzlichen

Konsums von Betäubungsmitteln, Besitzes von Betäubungsmitteln zum eigenen

Konsum, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in angetrunkenem Zustand

mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens in fahrunfähigem und

angetrunkenem Zustand, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln,

pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, falscher Anschuldigung sowie

Nötigung. Auch wenn hier ausser Acht gelassen wird, dass der Beschwerdeführer

durch das Bezirksgericht D am 30. Juli 2024 noch nicht rechtskräftig wegen

Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Fahrens ohne

Berechtigung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen

Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, falscher Anschuldigung, Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunfähigem

Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (alles begangen in den

Jahren 2017 bis 2021) mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (als

Gesamtstrafe unter Widerruf des vom Kreisgericht C bedingt ausgesprochenen

Strafteils von sechs Monaten) bestraft wurde, ist eine Missachtung gesetzlicher

Vorschriften und behördlicher Verfügungen im Sinn von Art. 77a Abs. 1

lit. a VZAE zu bejahen.

4.2.4

Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG erfüllt.

5.

5.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Anordnung muss unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen

Person als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV). Das ergibt

sich, wenn die migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des

Familien- und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

beeinträchtigt, gleichfalls aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36

BV. Landes- wie konventionsrechtlich sind namentlich die Natur des

Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung

zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018,

2C_81/2018, E. 3.2.1, mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135

II 377 E. 4.3).

5.2 Der

Beschwerdeführer lebt seit seinem neunten Lebensjahr und damit seit 28 Jahren

in der Schweiz. Er spricht Schweizerdeutsch und hat hier die obligatorischen

Schulen besucht. Weiter leben seine Eltern in der Schweiz. Es ist deshalb

grundsätzlich eine achtenswerte Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Der

Beschwerdeführer kann sich folglich auf das Recht auf Achtung seines

Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Entgegen der Ansicht

der Vorinstanz schliesst der durch die Schuldenwirtschaft sowie die wiederholte

Straffälligkeit getrübte Integrationserfolg dies nicht von vornherein aus (vgl.

VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 4.1, und 28. Mai 2020,

VB.2019.00624, E. 4 f.). Vielmehr sind die genannten Umstände (erst)

für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen.

5.3 Eine

Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist sodann bei

Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen

Verwandten möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder

geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke

Unterstützungsbedürftigkeit erforderlich, welche nur von hier gefestigt

anwesenden Familienangehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr,

30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2). Vorliegend ist – entgegen den

Vorbringen in der Beschwerde – eine solche Abhängigkeit des Beschwerdeführers

von seinen Eltern weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Ihm ist eine

Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens deshalb verwehrt.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer hält seine Wegweisung nach Sri Lanka für unzumutbar.

Diese Frage ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die

zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder

tätigen zu lassen. Sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der

Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017,

E. 5.2.1, und 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen

VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1).

5.4.2

Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4

AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat-

oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,

allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Neben den

im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die fehlenden oder

mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des

Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von

Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz

und schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein,

immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (BVGr,

18. September 2019, E-1143/2017, E. 11.1, mit Hinweis).

5.4.3

Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus E in der Nordprovinz von Sri

Lanka. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der

Wegweisungsvollzug in die sri-lankische Nordprovinz grundsätzlich zumutbar,

wenn die individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines

tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine

gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) gegeben sind (vgl. statt vieler BVGr,

6. November 2024, E-5996/2024, E. 8.3.2, und 12. September 2024,

E-4885/2024, E. 10.3.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00358, E. 2.4.1,

je mit weiteren Hinweisen). Davon ist hier nicht

auszugehen. Der heute 36-jährige Beschwerdeführer hat Sri Lanka seit

seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 lediglich zweimal ferienhalber

besucht, zuletzt vor acht Jahren. Gemäss seinen eigenen, glaubhaften und von

der Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen Ausführungen verfügt er dort weder

über ein soziales noch über ein familiäres Beziehungsnetz. Es ist von einer

weitgehenden Entfremdung von seinem Heimatland auszugehen. Zwar ist anzunehmen,

dass er des Tamil (mündlich) mächtig ist, da er dieses gemäss den Akten

wiederholt als Muttersprache oder zweite Muttersprache bezeichnet hat. Seine

gesundheitlichen Probleme, die namentlich in einer depressiven Problematik

bestehen, sind in Sri Lanka gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zudem

grundsätzlich behandelbar (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BVGr, 10. Februar

2025, E-617/2025, S. 5 f.). Trotzdem ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka insbesondere infolge des

fehlenden Beziehungsnetzes sowie wegen fehlender Aussichten auf eine gesicherte

Einkommens- und Wohnsituation in eine Notlage geraten würde, die als konkrete

Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.

5.5 Das

Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist

nach dem Gesagten trotz seiner unzureichenden Integration sehr gross.

5.6 Das

öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers

ergibt sich demgegenüber aus seiner Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit. Es

ist aufgrund der Schuldenhöhe und der zahlreichen Delikte erheblich. Zu

beachten ist jedoch, dass der Einzelrichter des Kreisgerichts C sowie (noch

nicht rechtskräftig) das Bezirksgericht D in den jeweiligen Strafurteilen

explizit von einer Landesverweisung abgesehen haben. Auch wenn dieser Verzicht

für die hier zu prüfende, nicht rein deliktisch begründete

Anwesenheitsbeendigung nicht bindend ist, ist die ihm zugrunde liegende Wertung

doch zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ebenfalls zu seinen

Gunsten spricht, dass er, abgesehen von einer Verurteilung wegen Raufhandels im

Jahr 2009, keine strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben begangen hat. Ein

Zusammenhang zwischen seiner Delinquenz, die überwiegend in Verstössen gegen

das Strassenverkehrsrecht besteht, und der bei ihm vorhandenen Sucht- und

Depressionsproblematik muss zudem angenommen werden. Hierzu ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer seit 2021 nicht mehr straffällig wurde. Der

Strafvollzug von März 2021 bis Januar 2022 und das dabei von ihm besuchte

therapeutische Setting sowie die Suchtberatung scheinen insofern eine gewisse

Wirkung gezeigt zu haben, was auch die zuständige Strafvollzugsbehörde

festgehalten hat. Diese Persönlichkeitsentwicklung ist rechtsprechungsgemäss

auch im ausländerrechtlichen Verfahren relevant (zum Ganzen BGr,

10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3 und 6.1; VGr, 12. März

2020, VB.2020.00074, E. 3.3). Das öffentliche Interesse an

der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers ist daher zu relativieren.

5.7 Unter den

dargestellten Umständen überwiegt zurzeit das private Interesse des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche

Wegweisungsinteresse. Die Beendigung seines Aufenthalts erweist sich als

unverhältnismässig. Er ist ihm Rahmen der anzuordnenden Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er sich

ernsthaft und nachweislich um eine Reduktion seiner Schulden bemühen muss und

weitere Delinquenz zu unterlassen hat.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

8.

8.1 Der

Beschwerdeführer fordert eine Parteientschädigung von Fr. 5'903.40 für das

Rekursverfahren und Fr. 7'624.80 für das Beschwerdeverfahren.

8.2 Laut

§ 17 Abs. 2 VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners

verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird die

Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des

Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger

Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"

wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel

nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als

entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der

"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen

Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,

Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in

migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel auf insgesamt Fr. 3'500.-

festsetzt (vgl. z. B.

VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00392, E. 4.2, und 22. November 2023,

VB.2023.00288, E. 4).

Indem somit den obsiegenden Parteien gestützt auf dieselben

Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar hohe Parteientschädigungen

zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung verschafft

(vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2, mit Hinweis).

Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen

direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem Stundenansatz der

Rechtsvertretung abhängig gemacht wird (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.5; vgl. zum Ganzen VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] und VGr, 12. Juli 2017,

VB.2017.00387, E. 2.2).

8.3 Dem

obsiegenden Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche

Verfahren zu. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand ist nicht

voll entschädigungsfähig, zumal die Parteientschädigung, wie dargestellt, nicht

kostendeckend sein muss. Da das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen

ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist, ist der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin nach den gerichtsüblichen Ansätzen eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die

Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist mit der von der

Rechtsvertreterin allenfalls bereits empfangenen Entschädigung als

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu verrechnen.

8.4

8.4.1

Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners

wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

8.4.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

8.4.3

Der Beschwerdeführer ist wie schon im Rekursverfahren als mittellos zu

qualifizieren. Ausserdem war er nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung somit gutzuheissen und ist ihm Rechtsanwältin B

als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

8.4.4

Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz

gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen)

Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) in einem

kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss

Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind.

Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw.

Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren

Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 3. März

2022, VB.2021.00462, E. 4.4 Abs. 1 – 13. Januar 2021,

VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 19. Juli 2017, VB.2017.00279,

E. 6.3).

8.4.5

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B, machte für

das Rekursverfahren einen Aufwand von insgesamt 27,9 Stunden sowie Barauslagen

von pauschal Fr. 141.30 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Die Vorinstanz

erachtete einen Aufwand von 15 Stunden als notwendig und sprach der Vertreterin

eine Entschädigung von Fr. 3'720.05 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) zu. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der

Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 8 bis 12 Stunden ist dies –

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht zu beanstanden.

8.4.6

Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von

15,4 Stunden für sich sowie (zu einem reduzierten Ansatz)

16,7 Stunden für ihre Substitutin ("JW") sowie den oder die mit

"BLaw" bezeichneten Praktikanten bzw. bezeichnete Praktikantin und

Auslagen im Betrag von Fr. 205.45 geltend. Im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird jedoch nur der erforderliche Aufwand entschädigt

(vgl. Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 88 ff.).

Da die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren

vertreten hat, war sie mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden

Rechtsfragen vertraut. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich daher als zu

hoch. Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von 10 Stunden zu

einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie von 5 Stunden zu einem reduzierten

Stundenansatz von Fr. 110.- angemessen, weshalb die Kostennote der

Rechtsvertreterin entsprechend zu kürzen ist. Die von ihr geltend gemachte

Auslagenpauschale von 3 % ist nur im Umfang des gekürzten Honorars zu

gewähren.

Rechtsanwältin B ist folglich für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 3'061.95 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

entschädigen. Nach der Anrechnung der Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) verbleibt

ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'440.45.- (inklusive

Mehrwertsteuer).

8.4.7

Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I

und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2024 und

die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Oktober 2023 werden aufgehoben

und der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2024 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2024 wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung

als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers wird auf Fr. 1'558.05 reduziert.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutgeheissen und

dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigegeben.

5. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

6. Rechtsanwältin

B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'440.45.-

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM;

d) die Gerichtskasse.