VB.2024.00166
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00166
10. April 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26166)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00166
Urteil
der 4.
Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael
Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen
bzw. Wiedererteilen der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,
reiste 1996 mit seiner Tante in die Schweiz ein und wurde hier im Folgejahr
nach Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen. 2003 erteilte ihm das
Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese daraufhin
regelmässig, letztmals bis 3. April 2020.
In den Jahren 2008, 2016 und 2020 verwarnte das
Migrationsamt A wegen seiner Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit. Am 19. Oktober
2023 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A
infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer erloschen sei. Es wies dessen Gesuch
um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 21. Februar 2024 ab und setzte A eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz an.
III.
Am 2. April 2024 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 21. Februar 2024 aufzuheben, es sei festzustellen,
dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, und das Migrationsamt
sei anzuweisen, diese zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen, subeventualiter
neu zu erteilen. Subsubeventualiter seien die Akten mit der Anweisung an das
Migrationsamt zurückzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein
Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen. In prozessrechtlicher Hinsicht
ersuchte A darum, es sei ihm zu ermöglichen, das Verfahren in der Schweiz
abzuwarten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 3. April
2024.
ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung
bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. April 2024
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort,
reichte jedoch am 8. April 2024 das A betreffende Strafurteil des
Bezirksgerichts D vom 30. Juli 2024 ein.
Am 26. April, 11. Juli und 19. August 2024
liess sich A ergänzend vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Bezüglich
des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass seine
Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei, ist Folgendes festzuhalten:
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.
Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren
bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen
könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr,
18.
Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2, mit Hinweisen). Letzteres
ist vorliegend der Fall. So bedingt der Entscheid über den weiteren Aufenthalt
des Beschwerdeführers bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
Aufenthaltsbewilligung erloschen ist oder nicht. Auf das Feststellungsbegehren
ist daher mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht
einzutreten.
1.3
Da die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs und eines überspitzt formalistischen Handelns
durch die Vorinstanz. Darauf muss aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs
nicht weiter eingegangen werden.
3.
3.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und
erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c
AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens
14.
Tage vor Ablauf eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1
Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
3.2
Anders als
beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG
(Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch
nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das
Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung
die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung
der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei
rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine
Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2;
Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 61 AIG N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu
führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein
Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015,
E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein
Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf,
kann dabei nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020,
VB.2020.00373, E. 2.1, mit Hinweisen).
3.3
Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals am 31. Oktober
2019.
bis am 3. April 2020 verlängert. Er hat mit erheblicher Verspätung um
Verlängerung ersucht. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass der
Beschwerdegegner den damals nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer
lediglich zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung verwarnte und in der
entsprechenden Verfügung vom 31. Januar 2020 ausdrücklich festhielt, es
werde zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Nichtverlängerung verzichtet. Von
März 2021 bis Ende Januar 2022 befand sich der Beschwerdeführer sodann im
Strafvollzug, der einen Bewilligungsablauf ausschliesst (vgl. Art. 70
Abs. 1 VZAE), weshalb sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht
zum Handeln veranlasst sehen musste. Wenige Tage nach der Haftentlassung
stellte er am 1. Februar 2022 ein Verlängerungsgesuch. Insgesamt basierte
Dispositiv
die Verspätung des Gesuchs demnach auf vertretbaren Gründen und erscheint
dessen Nichtzulassung mit Blick auf das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) nicht sachgerecht. Die
Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer daher zu verlängern, sofern der
weitere Verbleib bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre.
4.
4.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AIG steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1
AIG vorliegen. Ein solcher ist unter anderem erfüllt, wenn die ausländische
Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (vgl.
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Eine Verschuldung ist
mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr,
31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1, mit Hinweisen auch zum
Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,
ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden
angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur
Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen
etwa BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ist sodann auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und
behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a
VZAE). Der Widerrufsgrund kann erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen
für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren
wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht
bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung
weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGr,
22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 f., mit Hinweisen; VGr,
19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer wurde 2016 und 2020 wegen seiner Schulden verwarnt. In
der ersten Verfügung konstatierte das Migrationsamt Verlustscheine im
Gesamtbetrag von rund Fr. 54'000.- und fehlende Bemühungen um eine
Schuldensanierung. In der zweiten Verfügung hielt es fest, die Verschuldung des
Beschwerdeführers belaufe sich auf rund Fr. 66'000.-. Tatsächlich
erwirtschaftete Lohneinnahmen belege er nicht und obwohl er im August 2018
ausdrücklich aufgefordert worden sei, keine neuen Schulden anzuhäufen und
bestehende abzubezahlen, fehlten Bemühungen für eine nachhaltige
Schuldensanierung. In der Ausgangsverfügung vom 19. Oktober 2023
schliesslich führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sei mit rund
Fr. 150'000.- verschuldet. Den massiven Schuldenanstieg seit der letzten
Verwarnung könne er nicht hinreichend erklären.
4.2.2
Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist ihrer Höhe nach
rechtsprechungsgemäss als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einzustufen (vgl. zum
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch
Schuldenwirtschaft etwa BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019, E. 3.4, mit
Hinweisen). Entgegen seinen Ausführungen erweist sie sich auch als mutwillig.
So kann die fortgesetzte Straffälligkeit nichts zu seinen Gunsten herbeiführen.
Vielmehr haben die damit einhergehenden Geldstrafen, Bussen und
Verfahrenskosten sowie die Verhinderung an der Ausübung einer
(existenzsichernden) Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs zusätzlich zu
einem Anstieg der Verschuldung geführt. Diese Schulden hat der Beschwerdeführer
selbst verursacht (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.2).
Ihm ist weiter zwar zugutezuhalten, dass er die Schuldenlast zwischen 2016 und
2018 um rund Fr. 54'000.- verminderte. In Anbetracht des nachfolgenden
erheblichen Wiederanstiegs, der sich trotz einer weiteren Verwarnung vollzog,
kann die Mutwilligkeit aber nicht allein aufgrund dieser kurzzeitigen
Verbesserung der finanziellen Lage ausgeschlossen werden. Im Juni 2023 hat der
Beschwerdeführer sich sodann erstmals für eine Schuldenberatung angemeldet.
Dies erfolgte allerdings unter dem Eindruck des vom Migrationsamt geführten
Verfahrens zur Beendigung seines Aufenthalts und vermag nichts Entscheidendes
zu seinen Gunsten herbeizuführen (vgl. VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.2.1
Abs. 2).
Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich gesundheitliche Gründe als Rechtfertigung für seine finanzielle
Situation anführt, ist Folgendes festzuhalten: Tatsächlich ergeben sich aus den
Akten Hinweise auf eine Depressions- und Abhängigkeitsproblematik. Gleichzeitig
wird erkennbar, dass der Beschwerdeführer deren Aufarbeitung erstmals im Rahmen
einer psychologischen Betreuung im Strafvollzug die gebotene Aufmerksamkeit
geschenkt und – zumindest gemäss eigenen Ausführungen – nach der
Strafentlassung im Januar 2022 begonnen hat, Struktur in sein Leben zu bringen.
Das ist ihm zugutezuhalten, erweist sich allerdings als verspätet. Unter den
dargestellten Umständen musste von ihm (auch in dieser Hinsicht) eine frühere
Reaktion erwartet werden. Dass er dazu gesundheitlich ausserstande gewesen
wäre, ergibt sich aus den Akten nicht.
4.2.3
Dass der Beschwerdeführer grosse Mühe damit bekundet hat, sich an die in
der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zeigt sich schliesslich darin, dass er
trotz einer im Jahr 2008 erfolgten Verwarnung wegen seiner Delinquenz bis 2021
fortgesetzt straffällig und in mindestens zehn rechtskräftigen
Straferkenntnissen bestraft wurde. Am schwersten wiegt dabei seine Verurteilung
durch den Einzelrichter des Kreisgerichts C vom 30. Oktober 2020 zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen mehrfachen vorsätzlichen
Konsums von Betäubungsmitteln, Besitzes von Betäubungsmitteln zum eigenen
Konsum, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in angetrunkenem Zustand
mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens in fahrunfähigem und
angetrunkenem Zustand, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln,
pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, falscher Anschuldigung sowie
Nötigung. Auch wenn hier ausser Acht gelassen wird, dass der Beschwerdeführer
durch das Bezirksgericht D am 30. Juli 2024 noch nicht rechtskräftig wegen
Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Fahrens ohne
Berechtigung, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, falscher Anschuldigung, Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunfähigem
Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (alles begangen in den
Jahren 2017 bis 2021) mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (als
Gesamtstrafe unter Widerruf des vom Kreisgericht C bedingt ausgesprochenen
Strafteils von sechs Monaten) bestraft wurde, ist eine Missachtung gesetzlicher
Vorschriften und behördlicher Verfügungen im Sinn von Art. 77a Abs. 1
lit. a VZAE zu bejahen.
4.2.4
Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG erfüllt.
5.
5.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Anordnung muss unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen
Person als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV). Das ergibt
sich, wenn die migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des
Familien- und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
beeinträchtigt, gleichfalls aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36
BV. Landes- wie konventionsrechtlich sind namentlich die Natur des
Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung
zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018,
2C_81/2018, E. 3.2.1, mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135
II 377 E. 4.3).
5.2 Der
Beschwerdeführer lebt seit seinem neunten Lebensjahr und damit seit 28 Jahren
in der Schweiz. Er spricht Schweizerdeutsch und hat hier die obligatorischen
Schulen besucht. Weiter leben seine Eltern in der Schweiz. Es ist deshalb
grundsätzlich eine achtenswerte Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Der
Beschwerdeführer kann sich folglich auf das Recht auf Achtung seines
Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz schliesst der durch die Schuldenwirtschaft sowie die wiederholte
Straffälligkeit getrübte Integrationserfolg dies nicht von vornherein aus (vgl.
VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 4.1, und 28. Mai 2020,
VB.2019.00624, E. 4 f.). Vielmehr sind die genannten Umstände (erst)
für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen.
5.3 Eine
Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist sodann bei
Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen
Verwandten möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder
geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke
Unterstützungsbedürftigkeit erforderlich, welche nur von hier gefestigt
anwesenden Familienangehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr,
30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2). Vorliegend ist – entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde – eine solche Abhängigkeit des Beschwerdeführers
von seinen Eltern weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Ihm ist eine
Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens deshalb verwehrt.
5.4
5.4.1
Der Beschwerdeführer hält seine Wegweisung nach Sri Lanka für unzumutbar.
Diese Frage ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die
zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder
tätigen zu lassen. Sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der
Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017,
E. 5.2.1, und 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen
VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1).
5.4.2
Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des
Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von
Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz
und schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein,
immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (BVGr,
18. September 2019, E-1143/2017, E. 11.1, mit Hinweis).
5.4.3
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus E in der Nordprovinz von Sri
Lanka. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Wegweisungsvollzug in die sri-lankische Nordprovinz grundsätzlich zumutbar,
wenn die individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) gegeben sind (vgl. statt vieler BVGr,
6. November 2024, E-5996/2024, E. 8.3.2, und 12. September 2024,
E-4885/2024, E. 10.3.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00358, E. 2.4.1,
je mit weiteren Hinweisen). Davon ist hier nicht
auszugehen. Der heute 36-jährige Beschwerdeführer hat Sri Lanka seit
seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 lediglich zweimal ferienhalber
besucht, zuletzt vor acht Jahren. Gemäss seinen eigenen, glaubhaften und von
der Vorinstanz unwidersprochen gebliebenen Ausführungen verfügt er dort weder
über ein soziales noch über ein familiäres Beziehungsnetz. Es ist von einer
weitgehenden Entfremdung von seinem Heimatland auszugehen. Zwar ist anzunehmen,
dass er des Tamil (mündlich) mächtig ist, da er dieses gemäss den Akten
wiederholt als Muttersprache oder zweite Muttersprache bezeichnet hat. Seine
gesundheitlichen Probleme, die namentlich in einer depressiven Problematik
bestehen, sind in Sri Lanka gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zudem
grundsätzlich behandelbar (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BVGr, 10. Februar
2025, E-617/2025, S. 5 f.). Trotzdem ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka insbesondere infolge des
fehlenden Beziehungsnetzes sowie wegen fehlender Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation in eine Notlage geraten würde, die als konkrete
Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
5.5 Das
Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist
nach dem Gesagten trotz seiner unzureichenden Integration sehr gross.
5.6 Das
öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers
ergibt sich demgegenüber aus seiner Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit. Es
ist aufgrund der Schuldenhöhe und der zahlreichen Delikte erheblich. Zu
beachten ist jedoch, dass der Einzelrichter des Kreisgerichts C sowie (noch
nicht rechtskräftig) das Bezirksgericht D in den jeweiligen Strafurteilen
explizit von einer Landesverweisung abgesehen haben. Auch wenn dieser Verzicht
für die hier zu prüfende, nicht rein deliktisch begründete
Anwesenheitsbeendigung nicht bindend ist, ist die ihm zugrunde liegende Wertung
doch zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ebenfalls zu seinen
Gunsten spricht, dass er, abgesehen von einer Verurteilung wegen Raufhandels im
Jahr 2009, keine strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben begangen hat. Ein
Zusammenhang zwischen seiner Delinquenz, die überwiegend in Verstössen gegen
das Strassenverkehrsrecht besteht, und der bei ihm vorhandenen Sucht- und
Depressionsproblematik muss zudem angenommen werden. Hierzu ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer seit 2021 nicht mehr straffällig wurde. Der
Strafvollzug von März 2021 bis Januar 2022 und das dabei von ihm besuchte
therapeutische Setting sowie die Suchtberatung scheinen insofern eine gewisse
Wirkung gezeigt zu haben, was auch die zuständige Strafvollzugsbehörde
festgehalten hat. Diese Persönlichkeitsentwicklung ist rechtsprechungsgemäss
auch im ausländerrechtlichen Verfahren relevant (zum Ganzen BGr,
10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3 und 6.1; VGr, 12. März
2020, VB.2020.00074, E. 3.3). Das öffentliche Interesse an
der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers ist daher zu relativieren.
5.7 Unter den
dargestellten Umständen überwiegt zurzeit das private Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche
Wegweisungsinteresse. Die Beendigung seines Aufenthalts erweist sich als
unverhältnismässig. Er ist ihm Rahmen der anzuordnenden Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er sich
ernsthaft und nachweislich um eine Reduktion seiner Schulden bemühen muss und
weitere Delinquenz zu unterlassen hat.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer fordert eine Parteientschädigung von Fr. 5'903.40 für das
Rekursverfahren und Fr. 7'624.80 für das Beschwerdeverfahren.
8.2 Laut
§ 17 Abs. 2 VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird die
Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger
Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"
wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel
nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der
"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,
Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in
migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel auf insgesamt Fr. 3'500.-
festsetzt (vgl. z. B.
VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00392, E. 4.2, und 22. November 2023,
VB.2023.00288, E. 4).
Indem somit den obsiegenden Parteien gestützt auf dieselben
Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar hohe Parteientschädigungen
zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung verschafft
(vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2, mit Hinweis).
Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen
direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem Stundenansatz der
Rechtsvertretung abhängig gemacht wird (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.5; vgl. zum Ganzen VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] und VGr, 12. Juli 2017,
VB.2017.00387, E. 2.2).
8.3 Dem
obsiegenden Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche
Verfahren zu. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand ist nicht
voll entschädigungsfähig, zumal die Parteientschädigung, wie dargestellt, nicht
kostendeckend sein muss. Da das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen
ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist, ist der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin nach den gerichtsüblichen Ansätzen eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die
Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist mit der von der
Rechtsvertreterin allenfalls bereits empfangenen Entschädigung als
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren zu verrechnen.
8.4
8.4.1
Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners
wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
8.4.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
8.4.3
Der Beschwerdeführer ist wie schon im Rekursverfahren als mittellos zu
qualifizieren. Ausserdem war er nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung somit gutzuheissen und ist ihm Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
8.4.4
Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz
gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen)
Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) in einem
kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss
Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind.
Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw.
Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren
Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 3. März
2022, VB.2021.00462, E. 4.4 Abs. 1 – 13. Januar 2021,
VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 19. Juli 2017, VB.2017.00279,
E. 6.3).
8.4.5
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B, machte für
das Rekursverfahren einen Aufwand von insgesamt 27,9 Stunden sowie Barauslagen
von pauschal Fr. 141.30 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Die Vorinstanz
erachtete einen Aufwand von 15 Stunden als notwendig und sprach der Vertreterin
eine Entschädigung von Fr. 3'720.05 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) zu. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der
Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 8 bis 12 Stunden ist dies –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht zu beanstanden.
8.4.6
Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von
15,4 Stunden für sich sowie (zu einem reduzierten Ansatz)
16,7 Stunden für ihre Substitutin ("JW") sowie den oder die mit
"BLaw" bezeichneten Praktikanten bzw. bezeichnete Praktikantin und
Auslagen im Betrag von Fr. 205.45 geltend. Im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird jedoch nur der erforderliche Aufwand entschädigt
(vgl. Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 88 ff.).
Da die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren
vertreten hat, war sie mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden
Rechtsfragen vertraut. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich daher als zu
hoch. Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von 10 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie von 5 Stunden zu einem reduzierten
Stundenansatz von Fr. 110.- angemessen, weshalb die Kostennote der
Rechtsvertreterin entsprechend zu kürzen ist. Die von ihr geltend gemachte
Auslagenpauschale von 3 % ist nur im Umfang des gekürzten Honorars zu
gewähren.
Rechtsanwältin B ist folglich für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 3'061.95 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
entschädigen. Nach der Anrechnung der Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) verbleibt
ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'440.45.- (inklusive
Mehrwertsteuer).
8.4.7
Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I
und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2024 und
die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Oktober 2023 werden aufgehoben
und der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2024 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Februar 2024 wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung
als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers wird auf Fr. 1'558.05 reduziert.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigegeben.
5. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
6. Rechtsanwältin
B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'440.45.-
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM;
d) die Gerichtskasse.