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Entscheid

VB.2024.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00169

15. April 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25277)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00169

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

mit Electronic Monitoring,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich das Gesuch von A um

Verbüssung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie Ersatzfreiheitsstrafen

von insgesamt sechs Tagen in der besonderen Vollzugsform des Electronic

Monitoring ab und lud ihn auf den 13. Februar 2024 zum Antritt der

Freiheitsstrafe in den Normalvollzug vor.

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 27. November 2023 Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2023.

B. Mit

Verfügung vom 1. Dezember 2023 setzte die Justizdirektion A eine Nachfrist

von fünf Tagen an, um die eingereichte Rekursschrift eigenhändig zu

unterschreiben, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die Verfügung

wurde am 1. Dezember 2023 an die von A mit Rekurs angegebene Adresse

versandt, von der Post jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter

angegebener Adresse nicht ermittelt werden." an die Justizdirektion

retourniert.

C. Mit

Verfügung vom 19. Dezember 2023 trat die Justizdirektion auf den Rekurs

nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Auch diese Verfügung wurde an

die von A angegebene Adresse versandt und von der Post mit dem Vermerk

"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden."

an die Justizdirektion retourniert. Daraufhin liess die Justizdirektion am

26.

Januar 2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich melden, dass sie am

19.

Dezember 2023 über den Rekurs von A entschieden habe und A die

Verfügung bei ihr – der Justizdirektion – beziehen könne. Auf dessen Gesuch hin

stellte die Justizdirektion A die Verfügung vom 19. Dezember 2023 per Post

an die von ihm angegebene, neue Adresse zu. Am 4. März 2024 nahm A die

Verfügung schliesslich in Empfang.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 1. April

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom

19.

Dezember 2023 sei aufzuheben und die Justizdirektion sei zu

verpflichten, den Rekurs anhandzunehmen. Die Verfahrenskosten seien ihm

"zu erlassen" und stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen. Mit

Präsidialverfügung vom 4. April 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten

der Justizdirektion bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und

Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der

Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Gemäss § 10 Abs. 4 lit. a VRG kann eine Anordnung amtlich veröffentlicht werden,

wenn sie nicht zugestellt werden kann. Nach § 10 Abs. 5 VRG kann

anstelle der vollständigen amtlichen Veröffentlichung der Anordnung auch

bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher

Frist bezogen werden kann. Letzteres Vorgehen wählte die Justizdirektion in

Bezug auf ihre Verfügung vom 19. Dezember 2023, nachdem diese dem

Beschwerdeführer an der von ihm mit Rekurs angegebenen Adresse nicht zugestellt

werden konnte (vorn II.C.). Die 30-tägige Beschwerdefrist (§ 53 in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG) begann damit an dem Tag zu laufen,

als der Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. Dezember 2023 in Empfang

nahm, mithin am 4. März 2024 (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326, E. 1.2;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 10 N. 116). Die Beschwerde vom 1. April

2024.

(Poststempel vom 3. April 2024) erweist sich damit als rechtzeitig (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Die

Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 19. Dezember 2023, nach § 22 Abs. 1 VRG sei ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der

Rekursinstanz schriftlich einzureichen, und gemäss § 23 Abs. 1 VRG

müsse die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem für

Rechtsmitteleingaben geltenden Erfordernis der Schriftform werde nach ständiger

Praxis abgeleitet, dass die Rekursschrift handschriftlich unterzeichnet sein

müsse. Um Manipulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen, habe die

Unterschrift im Original vorzuliegen. Genüge die Rekursschrift diesen

Anforderungen nicht, werde der rekurrierenden Person nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung,

dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Das Schreiben betreffend

Eingangsbestätigung und Frist zur Verbesserung vom 1. Dezember 2023 habe

dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe

aber mit Zustellungen betreffend das Rekursverfahren rechnen müssen und wäre

verpflichtet gewesen, ihr – der Justizdirektion – sämtliche Ortsabwesenheiten

und Adresswechsel zu melden. Der Versuch der Zustellung des Schreibens vom

1.

Dezember 2023 sei am 4. Dezember 2023 erfolgt. Aufgrund der

Zustellfunktion [recte: Zustellfiktion] habe das Schreiben folglich als am

11.

Dezember 2023 zugestellt gegolten. Die fünftägige Frist zur

Verbesserung habe somit am 12. Dezember 2023 zu laufen begonnen und am

16.

Dezember 2023 geendet. Da der Beschwerdeführer weder innert Frist noch

später eine handschriftlich unterzeichnete Eingabe nachgereicht habe, sei

androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten.

2.2

Der

Beschwerdeführer vermag diese korrekten Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden

kann, nicht infrage zu stellen. So macht er ausschliesslich geltend, das Gesetz

sehe nicht vor, dass die Rekursschrift zur Gültigkeit über eine

Originalunterschrift der rekurrierenden Person verfügen müsse. Wie die Justizdirektion

zutreffend erwog, ergibt sich dieses Erfordernis – wenn auch im Gesetzestext

nicht ausdrücklich erwähnt – jedoch aus der von § 22 Abs. 1 Satz 1

VRG verlangten Schriftform (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6;

BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3.2). Fehlt die

Originalunterschrift, hat die Rekursinstanz – wie dies die Justizdirektion

vorliegend tat (vorn II.B.) – in der Regel eine kurze Nachfrist zur

Verbesserung anzusetzen. Im Säumnisfall ist auf den Rekurs nicht einzutreten

(vgl. Griffel, § 23 N. 9). Der Beschwerdeführer kann dieses

Versäumnis nicht dadurch "rückgängig" machen, dass er nun mit

Beschwerde ein unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift nachreicht.

Auch wenn insofern eine Rüge des Beschwerdeführers fehlt,

sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der fingierten Zustellung der

Verfügung bzw. des "Schreibens" vom 1. Dezember 2023 der

Vollständigkeit halber an dieser Stelle zu ergänzen: In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur

verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von

Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr,

12.

Mai 2023, VB.2023.00239, E. 3.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der

Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als

erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90).

Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim

Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit

Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder

Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1,

130.

III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene

Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere

Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die

Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen

zweiten Zustellversuch. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn

die Justizdirektion die Verfügung vom 1. Dezember 2023 als am

11.

Dezember 2023 zugestellt erachtete.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sofern er mit seinem

Antrag, die Verfahrenskosten seien ihm "zu erlassen" um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ersuchen wollte, was sich aus der

Beschwerdeschrift jedoch nicht hinreichend klar ergibt, wäre dieses Gesuch

aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen

(vgl. § 16 Abs.1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Die an den Beschwerdeführer mit B-Post zur Kenntnisnahme

versandte Präsidialverfügung vom 4. April 2024 (vorn III.) wurde dem

Verwaltungsgericht mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener

Adresse nicht ermittelt werden." retourniert. Nachdem der Beschwerdeführer

dem Verwaltungsgericht keine Adressänderung mitteilte, kann das vorliegende

Urteil an die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers, mithin an die mit

Beschwerde angegebene Adresse, versandt werden (Plüss, § 10 N. 87).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.