VB.2024.00169
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00169
15. April 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25277)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00169
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich das Gesuch von A um
Verbüssung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie Ersatzfreiheitsstrafen
von insgesamt sechs Tagen in der besonderen Vollzugsform des Electronic
Monitoring ab und lud ihn auf den 13. Februar 2024 zum Antritt der
Freiheitsstrafe in den Normalvollzug vor.
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 27. November 2023 Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2023.
B. Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2023 setzte die Justizdirektion A eine Nachfrist
von fünf Tagen an, um die eingereichte Rekursschrift eigenhändig zu
unterschreiben, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die Verfügung
wurde am 1. Dezember 2023 an die von A mit Rekurs angegebene Adresse
versandt, von der Post jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter
angegebener Adresse nicht ermittelt werden." an die Justizdirektion
retourniert.
C. Mit
Verfügung vom 19. Dezember 2023 trat die Justizdirektion auf den Rekurs
nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Auch diese Verfügung wurde an
die von A angegebene Adresse versandt und von der Post mit dem Vermerk
"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden."
an die Justizdirektion retourniert. Daraufhin liess die Justizdirektion am
26.
Januar 2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich melden, dass sie am
19.
Dezember 2023 über den Rekurs von A entschieden habe und A die
Verfügung bei ihr – der Justizdirektion – beziehen könne. Auf dessen Gesuch hin
stellte die Justizdirektion A die Verfügung vom 19. Dezember 2023 per Post
an die von ihm angegebene, neue Adresse zu. Am 4. März 2024 nahm A die
Verfügung schliesslich in Empfang.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 1. April
2024.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom
19.
Dezember 2023 sei aufzuheben und die Justizdirektion sei zu
verpflichten, den Rekurs anhandzunehmen. Die Verfahrenskosten seien ihm
"zu erlassen" und stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen. Mit
Präsidialverfügung vom 4. April 2024 zog das Verwaltungsgericht die Akten
der Justizdirektion bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der
Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Gemäss § 10 Abs. 4 lit. a VRG kann eine Anordnung amtlich veröffentlicht werden,
wenn sie nicht zugestellt werden kann. Nach § 10 Abs. 5 VRG kann
anstelle der vollständigen amtlichen Veröffentlichung der Anordnung auch
bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher
Frist bezogen werden kann. Letzteres Vorgehen wählte die Justizdirektion in
Bezug auf ihre Verfügung vom 19. Dezember 2023, nachdem diese dem
Beschwerdeführer an der von ihm mit Rekurs angegebenen Adresse nicht zugestellt
werden konnte (vorn II.C.). Die 30-tägige Beschwerdefrist (§ 53 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG) begann damit an dem Tag zu laufen,
als der Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. Dezember 2023 in Empfang
nahm, mithin am 4. März 2024 (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326, E. 1.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 10 N. 116). Die Beschwerde vom 1. April
2024.
(Poststempel vom 3. April 2024) erweist sich damit als rechtzeitig (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1
Die
Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 19. Dezember 2023, nach § 22 Abs. 1 VRG sei ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen, und gemäss § 23 Abs. 1 VRG
müsse die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Aus dem für
Rechtsmitteleingaben geltenden Erfordernis der Schriftform werde nach ständiger
Praxis abgeleitet, dass die Rekursschrift handschriftlich unterzeichnet sein
müsse. Um Manipulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen, habe die
Unterschrift im Original vorzuliegen. Genüge die Rekursschrift diesen
Anforderungen nicht, werde der rekurrierenden Person nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung,
dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Das Schreiben betreffend
Eingangsbestätigung und Frist zur Verbesserung vom 1. Dezember 2023 habe
dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe
aber mit Zustellungen betreffend das Rekursverfahren rechnen müssen und wäre
verpflichtet gewesen, ihr – der Justizdirektion – sämtliche Ortsabwesenheiten
und Adresswechsel zu melden. Der Versuch der Zustellung des Schreibens vom
1.
Dezember 2023 sei am 4. Dezember 2023 erfolgt. Aufgrund der
Zustellfunktion [recte: Zustellfiktion] habe das Schreiben folglich als am
11.
Dezember 2023 zugestellt gegolten. Die fünftägige Frist zur
Verbesserung habe somit am 12. Dezember 2023 zu laufen begonnen und am
16.
Dezember 2023 geendet. Da der Beschwerdeführer weder innert Frist noch
später eine handschriftlich unterzeichnete Eingabe nachgereicht habe, sei
androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.2
Der
Beschwerdeführer vermag diese korrekten Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden
kann, nicht infrage zu stellen. So macht er ausschliesslich geltend, das Gesetz
sehe nicht vor, dass die Rekursschrift zur Gültigkeit über eine
Originalunterschrift der rekurrierenden Person verfügen müsse. Wie die Justizdirektion
zutreffend erwog, ergibt sich dieses Erfordernis – wenn auch im Gesetzestext
nicht ausdrücklich erwähnt – jedoch aus der von § 22 Abs. 1 Satz 1
VRG verlangten Schriftform (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6;
BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3.2). Fehlt die
Originalunterschrift, hat die Rekursinstanz – wie dies die Justizdirektion
vorliegend tat (vorn II.B.) – in der Regel eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung anzusetzen. Im Säumnisfall ist auf den Rekurs nicht einzutreten
(vgl. Griffel, § 23 N. 9). Der Beschwerdeführer kann dieses
Versäumnis nicht dadurch "rückgängig" machen, dass er nun mit
Beschwerde ein unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift nachreicht.
Auch wenn insofern eine Rüge des Beschwerdeführers fehlt,
sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der fingierten Zustellung der
Verfügung bzw. des "Schreibens" vom 1. Dezember 2023 der
Vollständigkeit halber an dieser Stelle zu ergänzen: In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur
verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von
Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr,
12.
Mai 2023, VB.2023.00239, E. 3.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der
Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als
erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90).
Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim
Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit
Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder
Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1,
130.
III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene
Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere
Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die
Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen
zweiten Zustellversuch. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn
die Justizdirektion die Verfügung vom 1. Dezember 2023 als am
11.
Dezember 2023 zugestellt erachtete.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sofern er mit seinem
Antrag, die Verfahrenskosten seien ihm "zu erlassen" um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersuchen wollte, was sich aus der
Beschwerdeschrift jedoch nicht hinreichend klar ergibt, wäre dieses Gesuch
aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
(vgl. § 16 Abs.1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Die an den Beschwerdeführer mit B-Post zur Kenntnisnahme
versandte Präsidialverfügung vom 4. April 2024 (vorn III.) wurde dem
Verwaltungsgericht mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden." retourniert. Nachdem der Beschwerdeführer
dem Verwaltungsgericht keine Adressänderung mitteilte, kann das vorliegende
Urteil an die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers, mithin an die mit
Beschwerde angegebene Adresse, versandt werden (Plüss, § 10 N. 87).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.