VB.2024.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00170
24. Oktober 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25741)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00170
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, B,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug
(Einreise zum Verbleib bei der Mutter),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, geboren 1990,
Staatsangehörige von Serbien, lebte von 2006 bis März 2014 in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit D, aus welcher 2008 A hervorging. Mit
Urteil des Grundgerichts in E (Serbien) vom 16. August 2015 wurde das
alleinige Sorgerecht über A der Kindsmutter zugesprochen. Am 30. Juli 2016
heiratete B in Ljubljana den slowenischen Staatsangehörigen F. Zusammen reisten
sie am 13. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellten am 24. Oktober
2016 ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Gestützt auf seinen
vorgelegten Arbeitsvertrag erhielt F eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und B
am 9. November 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im
Familiennachzug, letztmals befristet bis 12. Oktober 2026. Mit Gesuch vom
9. Mai 2023 ersuchte B um Erteilung einer Einreisebewilligung für A zum
Verbleib bei ihr. Während der Gesuchsprüfung stellte das Migrationsamt fest,
dass B und F nicht mehr zusammenleben und dass die Ehe mit Urteil des
Amtsgerichts in E (Serbien) vom 30. März 2022 geschieden worden ist.
Infolgedessen erteilte das Migrationsamt B am 4. Dezember 2023 eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AIG, letztmals befristet bis 12. Oktober
2024. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wies das Migrationsamt das
Familiennachzugsgesuch ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 21. Februar 2024 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. März
2024.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. April
2024.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2024 der
Familiennachzug zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Mutter zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz verzichtete
am 10. April 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2024 wurde A
aufgrund ihres Auslandwohnsitzes eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses gesetzt. A leistete die Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1
lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer
Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht
rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für
Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die
Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43
AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden
entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2
und E. 2.3.2).
2.2
Sofern
keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47
AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der
übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu
erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf
Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des
Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige
Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1
und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3
lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der
Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter
anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können
(Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die
Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte
hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das
Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff.,
2005.
S 305 ff.).
2.3
Dass das
Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47
AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse
Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen
Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese
weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung
so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2
mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit
Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit
Dispositiv
dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in
der Schweiz ermöglicht werden.
2.4 Vorliegend ist
unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1
und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und
das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt
lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen
Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
3.
3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG
wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober
2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE
ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen
solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September
2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2;
20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen
(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die
Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss
liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil
dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung
und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2
und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht
die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 27. August
2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht im
Wesentlichen geltend, dass ihre Mutter nach ihrer
Einreise in die Schweiz nicht genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um sie
nachzuziehen. Es treffe zwar zu, dass dieses Argument gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung isoliert betrachtet keinen wichtigen Grund
für einen nachträglichen Familiennachzug darstelle, jedoch müsse dieses
Argument im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dennoch
mitberücksichtigt werden. Ein Nachzug sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht
möglich gewesen, da ein entsprechendes Gesuch aufgrund der damals fehlenden
Ressourcen abgewiesen worden wäre. Sodann treffe es entgegen der Feststellung
der Vorinstanz nicht zu, dass die Grosseltern noch in der Lage seien, die
Verantwortung für die Erziehung und Betreuung der Beschwerdeführerin zu tragen.
Ihre Mutter habe weitere Berichte und Einschätzungen von Fachpersonen in
Serbien eingeholt. Aus diesen ergebe sich unmissverständlich, dass die direkte
Betreuung durch die Kindsmutter in der Schweiz angezeigt sei und die Fortführung der Betreuung durch die Grosseltern nicht
möglich sei. Es sei von einer Gefährdung des Kindeswohls durch die
fortgesetzte Betreuung auszugehen. Sie sei auch mit 15 Jahren noch auf
Betreuung und Überwachung angewiesen. Sodann könne ein telefonisch beratender
Kontakt durch die Kindsmutter keine direkte Betreuung ersetzen. Die
Beschwerdeführerin befinde sich in einer Lebensphase, in welcher sie eine
führende Hand benötige, welche ihrem Freiheitsdrang Grenzen setze und die für
ihre soziale Entwicklung notwendigen Werte vermittle. Dies sei durch die Grosseltern
nicht mehr möglich. Soweit die Vorinstanz als Argument gegen den
Familiennachzug schliesslich die Integrationsprobleme aufführe, würde dies auf
jeden Familiennachzug zutreffen. Sie könne auf die Unterstützung ihrer Mutter
bauen, welche unbestrittenermassen bestens in der Schweiz integriert sei.
3.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellt der Umstand, dass es einer
nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für
einen Familiennachzug zu schaffen, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt
werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat
(BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und E. 3.4.1; VGr,
26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Was das Vorbringen der
Beschwerdeführerin anbelangt, ihre Betreuung sei in Serbien nicht mehr
gewährleistet, macht sie geltend, der gesundheitliche Zustand der Grosseltern
habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Sie reicht als Belege Befunde und die
Meinung eines die Grosseltern behandelnden Psychologen sowie einen Bericht des
Sozialamts E (Serbien) zu den Akten. Aus den Berichten des Psychologen vom 7. März
2024 geht hervor, dass der Grossvater nervös und angespannt sei, leicht und
schnell gereizt werde und nur schwer zu beruhigen sei. Er könne gegenüber
seiner Umgebung unangenehm sein und habe Ohnmachtsanfälle, Benommenheit und
Schwindel. Er sei streitsüchtig und emotional aufgewühlt. Seine sozialen
Kontakte seien begrenzt und er halte diese nicht aufrecht. Er sei ständig
missgestimmt und nicht in der Lage, sich zu motivieren, etwas zu tun. Er sei
ängstlich und ständig besorgt, ob er zu Hause und in seiner Umgebung das
Richtige tue. Es liege bei ihm eine intellektuelle Funktionsstörung im Rahmen
einer unterdurchschnittlichen Intelligenz vor. Das Gedächtnis sei beeinträchtigt,
ebenso die Konzentration und die Aufmerksamkeit. Der Psychologe gelangte zum
Schluss, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich um die minderjährige
Beschwerdeführerin zu kümmern. Bezüglich der Grossmutter hielt der Psychologe
fest, dass auch sie Probleme mit Nervosität, Ohnmachtsanfällen, Schwindel,
Benommenheit und schlechter Laune habe. Sie sei ständig aufgeregt und schwer zu
beruhigen. Durch ihre Probleme sei das tägliche Leben und die Verpflichtungen,
die sie in der Familie habe, stark beeinträchtigt. Wenn es ihr schlecht gehe,
falle es ihr schwer, sich zu bewegen und aus dem Bett aufzustehen. Sie habe
keine Motivation für irgendetwas. Sie sei nicht in der Lage, grundlegende
Haushaltsaufgaben zu erledigen. Sie sehe verschwommen und höre schlechter. Sie
habe häufig Kopfschmerzen und könne sich schlecht konzentrieren. Der Psychologe
gelangte bei der Grossmutter zum Schluss, dass der Mini-Mental-Status-Test auf
eine mentale Demenz hinweise. Es liege ein ernsthaftes depressives Zustandsbild
vor, begleitet von häufigen Angst- und Panikattacken, die den Alltag und ihr
Leben beeinträchtigen würden. Auch die Grossmutter sei nicht mehr in der Lage,
sich um die minderjährige Beschwerdeführerin zu kümmern. Das Sozialamt E
(Serbien) hielt in seinem Bericht vom 13. März 2024 fest, dass die
Kindsmutter die Verantwortung habe, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern
und die Grosseltern nicht mehr in der Lage seien, auf ihre
Entwicklungsbedürfnisse einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe den Wunsch
geäussert, bei ihrer Mutter zu leben. Es liege im besten Interesse der
Beschwerdeführerin, dass sie direkt durch ihre Mutter betreut werde.
Vorab ist festzuhalten, dass Parteigutachten bzw. Gutachten,
die von Parteien eingereicht werden, lediglich der Beweiswert von
Parteivorbringen zukommt. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das
Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, darf der Beweiswert indessen
nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 148). Dementsprechend sind die eingereichten
Beweismittel im Rahmen des Gesamtkontextes zu würdigen. Die Beschwerdeführerin
ist heute 15 Jahre alt und bestreitet ihren Alltag folglich bereits
weitestgehend selbständig; es sind somit hohe Anforderungen an den Nachweis
fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu stellen. Diese Anforderungen vermögen die
Beschwerdeführerin bzw. die von ihr beigebrachten Belege nicht zu erfüllen.
Auch aus den neu ins Recht gelegten Beweismittel geht keine massgebliche
Veränderung der Betreuungssituation hervor. Die
genannten Erkrankungen bestehen seit Jahren und führen nicht zu einer
substanziellen Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grosseltern der
Beschwerdeführerin, zumal es ausreicht, wenn diese ihrer Enkelin beratend zur
Seite stehen. Der Beschwerdeführerin ist der im Rahmen der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG zu erbringende Nachweis, dass
gesundheitliche Probleme der Grosseltern die bisher geleistete und weiter
erforderliche Betreuung verunmöglichten, nicht gelungen. Schliesslich hat die
Vorinstanz bei der Prüfung eines wichtigen familiären Grundes, entgegen dem
Einwand der Beschwerdeführerin, zu Recht das Alter und die entsprechende
Integrationsfähigkeit in der Schweiz der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die
Beschwerdeführerin ist heute 15 Jahre alt und hat ihr ganzes bisheriges Leben
in Serbien gelebt. Gemäss Feststellung der Vorinstanz hat sie die Schweiz
einmal besucht und spricht kein Deutsch. Dass sie bei einer Übersiedlung in die
Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen hätte, wird von
der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, zumindest nicht
substanziiert. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei einem Familiennachzug mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten
in der Schweiz zu rechnen ist. Nach dem Gesagten liegen
keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen
verspäteten Familiennachzug rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat das
Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführerin zu
Recht abgewiesen. Bei dieser Rechts- und Sachlage besteht auch kein Grund, die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.