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Entscheid

VB.2024.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00170

24. Oktober 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25741)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00170

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, B,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug

(Einreise zum Verbleib bei der Mutter),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, geboren 1990,

Staatsangehörige von Serbien, lebte von 2006 bis März 2014 in einer

nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit D, aus welcher 2008 A hervorging. Mit

Urteil des Grundgerichts in E (Serbien) vom 16. August 2015 wurde das

alleinige Sorgerecht über A der Kindsmutter zugesprochen. Am 30. Juli 2016

heiratete B in Ljubljana den slowenischen Staatsangehörigen F. Zusammen reisten

sie am 13. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellten am 24. Oktober

2016 ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Gestützt auf seinen

vorgelegten Arbeitsvertrag erhielt F eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und B

am 9. November 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im

Familiennachzug, letztmals befristet bis 12. Oktober 2026. Mit Gesuch vom

9. Mai 2023 ersuchte B um Erteilung einer Einreisebewilligung für A zum

Verbleib bei ihr. Während der Gesuchsprüfung stellte das Migrationsamt fest,

dass B und F nicht mehr zusammenleben und dass die Ehe mit Urteil des

Amtsgerichts in E (Serbien) vom 30. März 2022 geschieden worden ist.

Infolgedessen erteilte das Migrationsamt B am 4. Dezember 2023 eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AIG, letztmals befristet bis 12. Oktober

2024. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wies das Migrationsamt das

Familiennachzugsgesuch ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 21. Februar 2024 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. März

2024.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. April

2024.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2024 der

Familiennachzug zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei der Mutter zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz verzichtete

am 10. April 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2024 wurde A

aufgrund ihres Auslandwohnsitzes eine Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses gesetzt. A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von

Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1

lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer

Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht

rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62

AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für

Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die

Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und

Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43

AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden

entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2

und E. 2.3.2).

2.2

Sofern

keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47

AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der

übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu

erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf

Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des

Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige

Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1

und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3

lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der

Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter

anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können

(Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die

Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte

hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das

Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff.,

2005.

S 305 ff.).

2.3

Dass das

Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47

AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse

Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen

Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese

weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung

so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2

mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit

Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit

Dispositiv

dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in

der Schweiz ermöglicht werden.

2.4 Vorliegend ist

unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1

und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und

das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt

lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen

Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.

3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG

wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober

2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE

ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen

solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser

Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht

ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September

2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2;

20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen

(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die

Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der

Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss

liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative

Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil

dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung

und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso

höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2

und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit

zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der

Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht

die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 27. August

2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im

Wesentlichen geltend, dass ihre Mutter nach ihrer

Einreise in die Schweiz nicht genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um sie

nachzuziehen. Es treffe zwar zu, dass dieses Argument gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung isoliert betrachtet keinen wichtigen Grund

für einen nachträglichen Familiennachzug darstelle, jedoch müsse dieses

Argument im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dennoch

mitberücksichtigt werden. Ein Nachzug sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht

möglich gewesen, da ein entsprechendes Gesuch aufgrund der damals fehlenden

Ressourcen abgewiesen worden wäre. Sodann treffe es entgegen der Feststellung

der Vorinstanz nicht zu, dass die Grosseltern noch in der Lage seien, die

Verantwortung für die Erziehung und Betreuung der Beschwerdeführerin zu tragen.

Ihre Mutter habe weitere Berichte und Einschätzungen von Fachpersonen in

Serbien eingeholt. Aus diesen ergebe sich unmissverständlich, dass die direkte

Betreuung durch die Kindsmutter in der Schweiz angezeigt sei und die Fortführung der Betreuung durch die Grosseltern nicht

möglich sei. Es sei von einer Gefährdung des Kindeswohls durch die

fortgesetzte Betreuung auszugehen. Sie sei auch mit 15 Jahren noch auf

Betreuung und Überwachung angewiesen. Sodann könne ein telefonisch beratender

Kontakt durch die Kindsmutter keine direkte Betreuung ersetzen. Die

Beschwerdeführerin befinde sich in einer Lebensphase, in welcher sie eine

führende Hand benötige, welche ihrem Freiheitsdrang Grenzen setze und die für

ihre soziale Entwicklung notwendigen Werte vermittle. Dies sei durch die Grosseltern

nicht mehr möglich. Soweit die Vorinstanz als Argument gegen den

Familiennachzug schliesslich die Integrationsprobleme aufführe, würde dies auf

jeden Familiennachzug zutreffen. Sie könne auf die Unterstützung ihrer Mutter

bauen, welche unbestrittenermassen bestens in der Schweiz integriert sei.

3.3 Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellt der Umstand, dass es einer

nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für

einen Familiennachzug zu schaffen, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt

werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat

(BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und E. 3.4.1; VGr,

26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Was das Vorbringen der

Beschwerdeführerin anbelangt, ihre Betreuung sei in Serbien nicht mehr

gewährleistet, macht sie geltend, der gesundheitliche Zustand der Grosseltern

habe sich in letzter Zeit verschlechtert. Sie reicht als Belege Befunde und die

Meinung eines die Grosseltern behandelnden Psychologen sowie einen Bericht des

Sozialamts E (Serbien) zu den Akten. Aus den Berichten des Psychologen vom 7. März

2024 geht hervor, dass der Grossvater nervös und angespannt sei, leicht und

schnell gereizt werde und nur schwer zu beruhigen sei. Er könne gegenüber

seiner Umgebung unangenehm sein und habe Ohnmachtsanfälle, Benommenheit und

Schwindel. Er sei streitsüchtig und emotional aufgewühlt. Seine sozialen

Kontakte seien begrenzt und er halte diese nicht aufrecht. Er sei ständig

missgestimmt und nicht in der Lage, sich zu motivieren, etwas zu tun. Er sei

ängstlich und ständig besorgt, ob er zu Hause und in seiner Umgebung das

Richtige tue. Es liege bei ihm eine intellektuelle Funktionsstörung im Rahmen

einer unterdurchschnittlichen Intelligenz vor. Das Gedächtnis sei beeinträchtigt,

ebenso die Konzentration und die Aufmerksamkeit. Der Psychologe gelangte zum

Schluss, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich um die minderjährige

Beschwerdeführerin zu kümmern. Bezüglich der Grossmutter hielt der Psychologe

fest, dass auch sie Probleme mit Nervosität, Ohnmachtsanfällen, Schwindel,

Benommenheit und schlechter Laune habe. Sie sei ständig aufgeregt und schwer zu

beruhigen. Durch ihre Probleme sei das tägliche Leben und die Verpflichtungen,

die sie in der Familie habe, stark beeinträchtigt. Wenn es ihr schlecht gehe,

falle es ihr schwer, sich zu bewegen und aus dem Bett aufzustehen. Sie habe

keine Motivation für irgendetwas. Sie sei nicht in der Lage, grundlegende

Haushaltsaufgaben zu erledigen. Sie sehe verschwommen und höre schlechter. Sie

habe häufig Kopfschmerzen und könne sich schlecht konzentrieren. Der Psychologe

gelangte bei der Grossmutter zum Schluss, dass der Mini-Mental-Status-Test auf

eine mentale Demenz hinweise. Es liege ein ernsthaftes depressives Zustandsbild

vor, begleitet von häufigen Angst- und Panikattacken, die den Alltag und ihr

Leben beeinträchtigen würden. Auch die Grossmutter sei nicht mehr in der Lage,

sich um die minderjährige Beschwerdeführerin zu kümmern. Das Sozialamt E

(Serbien) hielt in seinem Bericht vom 13. März 2024 fest, dass die

Kindsmutter die Verantwortung habe, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern

und die Grosseltern nicht mehr in der Lage seien, auf ihre

Entwicklungsbedürfnisse einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe den Wunsch

geäussert, bei ihrer Mutter zu leben. Es liege im besten Interesse der

Beschwerdeführerin, dass sie direkt durch ihre Mutter betreut werde.

Vorab ist festzuhalten, dass Parteigutachten bzw. Gutachten,

die von Parteien eingereicht werden, lediglich der Beweiswert von

Parteivorbringen zukommt. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das

Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, darf der Beweiswert indessen

nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 148). Dementsprechend sind die eingereichten

Beweismittel im Rahmen des Gesamtkontextes zu würdigen. Die Beschwerdeführerin

ist heute 15 Jahre alt und bestreitet ihren Alltag folglich bereits

weitestgehend selbständig; es sind somit hohe Anforderungen an den Nachweis

fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu stellen. Diese Anforderungen vermögen die

Beschwerdeführerin bzw. die von ihr beigebrachten Belege nicht zu erfüllen.

Auch aus den neu ins Recht gelegten Beweismittel geht keine massgebliche

Veränderung der Betreuungssituation hervor. Die

genannten Erkrankungen bestehen seit Jahren und führen nicht zu einer

substanziellen Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grosseltern der

Beschwerdeführerin, zumal es ausreicht, wenn diese ihrer Enkelin beratend zur

Seite stehen. Der Beschwerdeführerin ist der im Rahmen der

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG zu erbringende Nachweis, dass

gesundheitliche Probleme der Grosseltern die bisher geleistete und weiter

erforderliche Betreuung verunmöglichten, nicht gelungen. Schliesslich hat die

Vorinstanz bei der Prüfung eines wichtigen familiären Grundes, entgegen dem

Einwand der Beschwerdeführerin, zu Recht das Alter und die entsprechende

Integrationsfähigkeit in der Schweiz der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die

Beschwerdeführerin ist heute 15 Jahre alt und hat ihr ganzes bisheriges Leben

in Serbien gelebt. Gemäss Feststellung der Vorinstanz hat sie die Schweiz

einmal besucht und spricht kein Deutsch. Dass sie bei einer Übersiedlung in die

Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen hätte, wird von

der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, zumindest nicht

substanziiert. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei einem Familiennachzug mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten

in der Schweiz zu rechnen ist. Nach dem Gesagten liegen

keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen

verspäteten Familiennachzug rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat das

Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführerin zu

Recht abgewiesen. Bei dieser Rechts- und Sachlage besteht auch kein Grund, die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.