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Entscheid

VB.2024.00172

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00172

22. August 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25581)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00172

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger Kolumbiens. Er

heiratete 2018 in D, Kolumbien, die damals in der Schweiz

aufenthaltsberechtigte und seit dem 25. August 2021

niederlassungsberechtigte spanische Staatsangehörige B (geb. 1988). A reiste am

10. Januar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 7. März 2019 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals

befristet bis zum 21. August 2026.

Am 12. August 2022 wurde die Ehe von A und B in D,

Kolumbien, geschieden. Nach Anhörung der (Ex-)Ehegatten verfügte das

Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Dezember 2023 den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 16. Januar 2024 erhobenen Rekurs

von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

29.

Februar 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an.

III.

A erhob am 30. März 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 29. Februar 2024 aufzuheben und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine provisorische

Aufenthaltsbewilligung bis August 2024 zu erteilen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte A zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2024 wurde

festgehalten, dass der Beschwerde von A von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

8.

April 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines

Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gestützt

auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,

solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen

für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3

Die Ehe

zwischen dem Beschwerdeführer und der spanischen Staatsangehörigen B wurde am

12.

August 2022 in Kolumbien geschieden. Daher ist die Voraussetzung für

die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe zu

einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1

VFP zulässig, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

3.

3.1

Streitgegenstand bildet die Frage,

ob dem Beschwerdeführer ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.

Da das Freizügigkeitsabkommen den

nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Ausländer- und

Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG knüpft an die

Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass

der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer

Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass.

Vorliegend leitete sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von Bs

Niederlassungsbewilligung ab. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

3.2

Für die

Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; BGr, 8. Mai 2024,

2C_590/2023, E. 5.1). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei

ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2;

136.

II 113 E. 3.2; BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1,

und 13. Februar 2024, 2C_378/2023, E. 4.1). Die Ehegemeinschaft, auf

deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch

schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei

für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 28. Juli 2022, 2C_294/2022, E. 4.2.1 mit

Hinweisen).

Diese zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut: Selbst

wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch

auf Verlängerung der Bewilligung mehr (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr,

8.

Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1, und 13. Februar 2024,

2C_378/2023, E. 4.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer reiste am 10. Januar 2019 in die Schweiz ein und

begründete eine eheliche Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau B. Per

1.

Juli 2022 bezogen beide getrennte Wohnungen. Damit dauerte die nach

aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft länger als drei Jahre. Bis wann

der gemeinsame Ehewille bzw. der Ehewille der Ehefrau des Beschwerdeführers und

dementsprechend eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG bestand, ist jedoch strittig.

3.3.1

B antwortete am 3. Oktober 2022 auf die erste Anfrage des

Migrationsamts betreffend ihre Trennung vom Beschwerdeführer, dass die Ehe sich

bereits zwei Jahre zuvor zu verschlechtern begonnen habe. In der Folge habe

sich das Paar durch einen spanisch sprechenden Pastor der evangelischen Kirche

in E beraten lassen und versucht die Ehe zu retten, was aber nicht funktioniert

habe. Am 19. November 2021 habe B die Situation dann nicht mehr

ausgehalten und sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen wollen. Jedoch sei

dieser nicht bereit gewesen, die entsprechenden Unterlagen zu unterzeichnen. Im

Dezember 2021 habe sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer sie

betrogen habe, weshalb ihr klar geworden sei, dass die Ehe "komplett am

Ende" sei. Entsprechend habe sie im Januar 2022 begonnen, wieder als

Single zu leben, und sei am 26. Februar 2022 eine neue feste Beziehung mit

F eingegangen. Als B im Mai 2022 erfuhr, dass sie von F schwanger war, habe sie

den Beschwerdeführer endlich überzeugen können, auszuziehen und die

Scheidungspapiere zu unterschreiben. Seit dem 1. Juli 2022 würden sie nun

getrennt leben.

Mit weiterer undatierter

Stellungnahme, welche dem Migrationsamt nach einer entsprechenden Aufforderung

am 14. November 2022 zuging, bestätigte B im Wesentlichen noch einmal

diesen Ablauf der Geschehnisse und reichte diesbezüglich auch verschiedene

Screenshots ein. Aus diesen geht hervor, dass sie dem Beschwerdeführer am

2.

August 2020 erstmals mitgeteilt hatte, dass sie sich von ihm scheiden

lassen wolle, und dass sie in der Folge mit dem Pastor bezüglich einer

Paarberatung im Austausch stand. Weiter ist ersichtlich, dass B dem

Beschwerdeführer am 18. November 2021 die durch eine Anwaltskanzlei

vorbereiteten Scheidungspapiere zusandte und ihn bat, diese zu unterschreiben.

Schon am 17. November 2021 teilte sie dem Pastor mit, dass keine weiteren

Sitzungen mit ihm mehr notwendig wären, da sie die Scheidungspapiere bald

unterzeichnen würde.

Auf eine dritte Anfrage des Migrationsamts hin reichte B

schliesslich am 3. August 2023 eine weitere Stellungnahme ein, in welcher

sie ausführte, dass sie und der Beschwerdeführer bereits ab Juli 2020 für drei

Monate in separaten Schlafzimmern geschlafen hätten. Auch wenn sie sich danach

vorübergehend wieder versöhnt hätten, habe sie ab August 2021 das Gefühl

gehabt, der Beschwerdeführer wolle nicht mehr mit ihr zusammen sein. In die

Scheidung eingewilligt habe der Beschwerdeführer aber erst, als B von ihrem

neuen Freund schwanger war und dem Beschwerdeführer bewusst geworden sei, dass

das Kind bei weiter bestehender Ehe als seines in die Register eingetragen

würde.

3.3.2

Der Beschwerdeführer brachte hingegen in seiner undatierten Stellungnahme,

welche dem Migrationsamt am 22. November 2022 zuging, vor, er und B seien

erst seit dem Juni 2022 getrennt und würden auch seit dann getrennt leben. Als

Grund für die Trennung gibt er an, dass er erfahren habe, dass B ihn betrogen

habe und dabei schwanger geworden sei. In einer Eingabe durch seine

Rechtsvertreterin am 30. Januar 2024 hielt er daran fest, die Trennung sei

erst per 1. Juni 2022 erfolgt.

3.3.3

Im Rekursverfahren sandte B der Sicherheitsdirektion am 15. Januar

2024.

ein Schreiben zu, in welchem sie vorbringt, dass sie und der

Beschwerdeführer das Ende ihrer Beziehung mittlerweile mit einem Seelsorger der

reformierten Landeskirche Zürich aufgearbeitet hätten und sie deshalb ihre

bisherigen Mitteilungen an die Migrationsbehörden präzisieren möchte. So sei

sie erst auf den 1. Juli 2022 ausgezogen, um mit ihrem neuen Partner (und

heutigen Ehemann) zusammenzuleben. Bis am 30. Juni 2022 habe sie noch

gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung zusammengelebt.

3.4

In

Anbetracht der Umstände ist davon auszugehen, dass der Ehewille von B bereits

im November 2021 erloschen und damit auch die Ehegemeinschaft dahingefallen

ist. Dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt definitiv vom

Beschwerdeführer scheiden lassen wollte, hat sie überzeugend erörtert und mit

entsprechenden Screenshots von Textnachrichten belegt. Ihre Ausführungen,

wonach sie, nachdem der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Scheidung

verweigert hatte, ab Januar 2022 trotzdem ein "Single-Leben" geführt habe,

einen neuen Mann kennengelernt und von diesem schwanger geworden sei, sind

glaubhaft und vom zeitlichen Ablauf her schlüssig. Ein solches Verhalten

schliesst einen weiteren Willen zur Führung der Ehe mit dem Beschwerdeführer

aus. Zudem sind die Ausführungen von B über alle drei Stellungnahmen gegenüber

dem Migrationsamt und damit über mehrere Monate hinweg konsistent geblieben und

weisen keine Widersprüche auf. Dass sie in einem "Moment der Wut und des

Schmerzes" eine eigene Version der Geschehnisse erfunden habe, wie dies

der Beschwerdeführer vorbringt, ist entsprechend nicht anzunehmen. Hingegen

bleiben die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Beziehung zwar ihre

Höhen und Tiefen gehabt hätte, aber sie sich auch nach der Krise im November

2021.

wieder versöhnt hätten und mindestens bis im Mai 2022 ein beidseitiger

Ehewille bestanden habe, unsubstantiiert und unbelegt. Die vom Beschwerdeführer

eingereichten Schreiben von Bekannten, die diese Position stützen sollen, sind

nicht besonders aussagekräftig, zumal sie lediglich eine Aussensicht darstellen

(vgl. VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 4.2.5). Auch das im

Rekursverfahren (und im Beschwerdeverfahren erneut) eingereichte Schreiben vom

15.

Januar 2024 von B vermag kein Fortdauern der Ehegemeinschaft über

November 2021 hinaus zu belegen, zumal darin nur das Auszugsdatum thematisiert

wird, nicht jedoch der Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens.

3.5

Die in der

Schweiz geführte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und B dauerte somit vom

10.

Januar 2019 bis Mitte November 2021 und damit weniger als drei Jahre.

Der Beschwerdeführer erfüllt folglich die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG nicht. Da auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht oder ersichtlich sind,

kommt dem Beschwerdeführer kein nacheheliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz

zu.

4.

4.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden

Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

4.2

Der heute

29-jährige Beschwerdeführer hält sich seit fünf Jahren in der Schweiz auf. Er

hat hier eine feste Arbeitsstelle, nie Sozialhilfe bezogen und

ist in strafrechtlicher Hinsicht, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht in

Erscheinung getreten. Eine besondere soziale Integration ist nicht

belegt und zur sprachlichen Integration ist den Akten einzig zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer im Dezember 2022 beabsichtigte, einen Deutschtest auf

Stufe A1 zu absolvieren.

Hingegen lebte der Beschwerdeführer bis zum Alter von 23

Jahren in seinem Heimatland Kolumbien, wo er auch studierte und erwerbstätig

war. Es ist davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seinem

Heimatland bestens vertraut ist und sich dort aufgrund seines jungen Alters und

seiner Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich und sozial schnell wieder zurechtfinden

würde, auch wenn er aktuell weder eine Arbeitsstelle noch ein Zuhause in

Kolumbien in Aussicht hat. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Kolumbien

zumutbar.

4.3

Der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern,

Dispositiv

ist demnach nicht rechtsverletzend.

5.

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).