VB.2024.00172
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00172
22. August 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25581)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00172
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger Kolumbiens. Er
heiratete 2018 in D, Kolumbien, die damals in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte und seit dem 25. August 2021
niederlassungsberechtigte spanische Staatsangehörige B (geb. 1988). A reiste am
10. Januar 2019 in die Schweiz ein und erhielt am 7. März 2019 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals
befristet bis zum 21. August 2026.
Am 12. August 2022 wurde die Ehe von A und B in D,
Kolumbien, geschieden. Nach Anhörung der (Ex-)Ehegatten verfügte das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Dezember 2023 den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 16. Januar 2024 erhobenen Rekurs
von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
29.
Februar 2024 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an.
III.
A erhob am 30. März 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 29. Februar 2024 aufzuheben und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine provisorische
Aufenthaltsbewilligung bis August 2024 zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte A zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2024 wurde
festgehalten, dass der Beschwerde von A von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
8.
April 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines
Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt
auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,
solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.3
Die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und der spanischen Staatsangehörigen B wurde am
12.
August 2022 in Kolumbien geschieden. Daher ist die Voraussetzung für
die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe zu
einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23 Abs. 1
VFP zulässig, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
3.
3.1
Streitgegenstand bildet die Frage,
ob dem Beschwerdeführer ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.
Da das Freizügigkeitsabkommen den
nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Ausländer- und
Integrationsgesetz zu prüfen. Art. 50 AIG knüpft an die
Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass
der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer
Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass.
Vorliegend leitete sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von Bs
Niederlassungsbewilligung ab. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
3.2
Für die
Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; BGr, 8. Mai 2024,
2C_590/2023, E. 5.1). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei
ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2;
136.
II 113 E. 3.2; BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1,
und 13. Februar 2024, 2C_378/2023, E. 4.1). Die Ehegemeinschaft, auf
deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch
schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei
für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 28. Juli 2022, 2C_294/2022, E. 4.2.1 mit
Hinweisen).
Diese zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut: Selbst
wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch
auf Verlängerung der Bewilligung mehr (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr,
8.
Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.1, und 13. Februar 2024,
2C_378/2023, E. 4.1).
3.3
Der
Beschwerdeführer reiste am 10. Januar 2019 in die Schweiz ein und
begründete eine eheliche Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau B. Per
1.
Juli 2022 bezogen beide getrennte Wohnungen. Damit dauerte die nach
aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft länger als drei Jahre. Bis wann
der gemeinsame Ehewille bzw. der Ehewille der Ehefrau des Beschwerdeführers und
dementsprechend eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG bestand, ist jedoch strittig.
3.3.1
B antwortete am 3. Oktober 2022 auf die erste Anfrage des
Migrationsamts betreffend ihre Trennung vom Beschwerdeführer, dass die Ehe sich
bereits zwei Jahre zuvor zu verschlechtern begonnen habe. In der Folge habe
sich das Paar durch einen spanisch sprechenden Pastor der evangelischen Kirche
in E beraten lassen und versucht die Ehe zu retten, was aber nicht funktioniert
habe. Am 19. November 2021 habe B die Situation dann nicht mehr
ausgehalten und sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen wollen. Jedoch sei
dieser nicht bereit gewesen, die entsprechenden Unterlagen zu unterzeichnen. Im
Dezember 2021 habe sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer sie
betrogen habe, weshalb ihr klar geworden sei, dass die Ehe "komplett am
Ende" sei. Entsprechend habe sie im Januar 2022 begonnen, wieder als
Single zu leben, und sei am 26. Februar 2022 eine neue feste Beziehung mit
F eingegangen. Als B im Mai 2022 erfuhr, dass sie von F schwanger war, habe sie
den Beschwerdeführer endlich überzeugen können, auszuziehen und die
Scheidungspapiere zu unterschreiben. Seit dem 1. Juli 2022 würden sie nun
getrennt leben.
Mit weiterer undatierter
Stellungnahme, welche dem Migrationsamt nach einer entsprechenden Aufforderung
am 14. November 2022 zuging, bestätigte B im Wesentlichen noch einmal
diesen Ablauf der Geschehnisse und reichte diesbezüglich auch verschiedene
Screenshots ein. Aus diesen geht hervor, dass sie dem Beschwerdeführer am
2.
August 2020 erstmals mitgeteilt hatte, dass sie sich von ihm scheiden
lassen wolle, und dass sie in der Folge mit dem Pastor bezüglich einer
Paarberatung im Austausch stand. Weiter ist ersichtlich, dass B dem
Beschwerdeführer am 18. November 2021 die durch eine Anwaltskanzlei
vorbereiteten Scheidungspapiere zusandte und ihn bat, diese zu unterschreiben.
Schon am 17. November 2021 teilte sie dem Pastor mit, dass keine weiteren
Sitzungen mit ihm mehr notwendig wären, da sie die Scheidungspapiere bald
unterzeichnen würde.
Auf eine dritte Anfrage des Migrationsamts hin reichte B
schliesslich am 3. August 2023 eine weitere Stellungnahme ein, in welcher
sie ausführte, dass sie und der Beschwerdeführer bereits ab Juli 2020 für drei
Monate in separaten Schlafzimmern geschlafen hätten. Auch wenn sie sich danach
vorübergehend wieder versöhnt hätten, habe sie ab August 2021 das Gefühl
gehabt, der Beschwerdeführer wolle nicht mehr mit ihr zusammen sein. In die
Scheidung eingewilligt habe der Beschwerdeführer aber erst, als B von ihrem
neuen Freund schwanger war und dem Beschwerdeführer bewusst geworden sei, dass
das Kind bei weiter bestehender Ehe als seines in die Register eingetragen
würde.
3.3.2
Der Beschwerdeführer brachte hingegen in seiner undatierten Stellungnahme,
welche dem Migrationsamt am 22. November 2022 zuging, vor, er und B seien
erst seit dem Juni 2022 getrennt und würden auch seit dann getrennt leben. Als
Grund für die Trennung gibt er an, dass er erfahren habe, dass B ihn betrogen
habe und dabei schwanger geworden sei. In einer Eingabe durch seine
Rechtsvertreterin am 30. Januar 2024 hielt er daran fest, die Trennung sei
erst per 1. Juni 2022 erfolgt.
3.3.3
Im Rekursverfahren sandte B der Sicherheitsdirektion am 15. Januar
2024.
ein Schreiben zu, in welchem sie vorbringt, dass sie und der
Beschwerdeführer das Ende ihrer Beziehung mittlerweile mit einem Seelsorger der
reformierten Landeskirche Zürich aufgearbeitet hätten und sie deshalb ihre
bisherigen Mitteilungen an die Migrationsbehörden präzisieren möchte. So sei
sie erst auf den 1. Juli 2022 ausgezogen, um mit ihrem neuen Partner (und
heutigen Ehemann) zusammenzuleben. Bis am 30. Juni 2022 habe sie noch
gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung zusammengelebt.
3.4
In
Anbetracht der Umstände ist davon auszugehen, dass der Ehewille von B bereits
im November 2021 erloschen und damit auch die Ehegemeinschaft dahingefallen
ist. Dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt definitiv vom
Beschwerdeführer scheiden lassen wollte, hat sie überzeugend erörtert und mit
entsprechenden Screenshots von Textnachrichten belegt. Ihre Ausführungen,
wonach sie, nachdem der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Scheidung
verweigert hatte, ab Januar 2022 trotzdem ein "Single-Leben" geführt habe,
einen neuen Mann kennengelernt und von diesem schwanger geworden sei, sind
glaubhaft und vom zeitlichen Ablauf her schlüssig. Ein solches Verhalten
schliesst einen weiteren Willen zur Führung der Ehe mit dem Beschwerdeführer
aus. Zudem sind die Ausführungen von B über alle drei Stellungnahmen gegenüber
dem Migrationsamt und damit über mehrere Monate hinweg konsistent geblieben und
weisen keine Widersprüche auf. Dass sie in einem "Moment der Wut und des
Schmerzes" eine eigene Version der Geschehnisse erfunden habe, wie dies
der Beschwerdeführer vorbringt, ist entsprechend nicht anzunehmen. Hingegen
bleiben die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Beziehung zwar ihre
Höhen und Tiefen gehabt hätte, aber sie sich auch nach der Krise im November
2021.
wieder versöhnt hätten und mindestens bis im Mai 2022 ein beidseitiger
Ehewille bestanden habe, unsubstantiiert und unbelegt. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Schreiben von Bekannten, die diese Position stützen sollen, sind
nicht besonders aussagekräftig, zumal sie lediglich eine Aussensicht darstellen
(vgl. VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 4.2.5). Auch das im
Rekursverfahren (und im Beschwerdeverfahren erneut) eingereichte Schreiben vom
15.
Januar 2024 von B vermag kein Fortdauern der Ehegemeinschaft über
November 2021 hinaus zu belegen, zumal darin nur das Auszugsdatum thematisiert
wird, nicht jedoch der Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens.
3.5
Die in der
Schweiz geführte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und B dauerte somit vom
10.
Januar 2019 bis Mitte November 2021 und damit weniger als drei Jahre.
Der Beschwerdeführer erfüllt folglich die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG nicht. Da auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht oder ersichtlich sind,
kommt dem Beschwerdeführer kein nacheheliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu.
4.
4.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
4.2
Der heute
29-jährige Beschwerdeführer hält sich seit fünf Jahren in der Schweiz auf. Er
hat hier eine feste Arbeitsstelle, nie Sozialhilfe bezogen und
ist in strafrechtlicher Hinsicht, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht in
Erscheinung getreten. Eine besondere soziale Integration ist nicht
belegt und zur sprachlichen Integration ist den Akten einzig zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer im Dezember 2022 beabsichtigte, einen Deutschtest auf
Stufe A1 zu absolvieren.
Hingegen lebte der Beschwerdeführer bis zum Alter von 23
Jahren in seinem Heimatland Kolumbien, wo er auch studierte und erwerbstätig
war. Es ist davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seinem
Heimatland bestens vertraut ist und sich dort aufgrund seines jungen Alters und
seiner Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich und sozial schnell wieder zurechtfinden
würde, auch wenn er aktuell weder eine Arbeitsstelle noch ein Zuhause in
Kolumbien in Aussicht hat. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Kolumbien
zumutbar.
4.3
Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern,
Dispositiv
ist demnach nicht rechtsverletzend.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).