VB.2024.00174
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00174
29. August 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25607)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00174
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenübernahme
Privatschule,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B
machte ab dem Schuljahr 2022/2023 von einem Angebot der schulisch organisierten
Grundbildung einer privaten Bildungsinstitution, der Sport Academy Zürich GmbH
(SAZ), Gebrauch und absolvierte dort die Ausbildung zum Kaufmann mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für Sporttalente.
B. Mit
Beschluss vom 16. November 2022 wurde die SAZ vom Regierungsrat des
Kantons Zürich für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis am 31. August
2027 als "beitragsberechtigte Anbieterin von Berufsfachschul- und
Berufsmaturitätsunterricht anerkannt" (RRB Nr. 1490/2022).
Am 28. Juni 2023 sicherte der Regierungsrat des
Kantons Zürich der SAZ entsprechend für die fragliche Periode einen
Kostenanteil von 100 % bzw. höchstens Fr. 3'160'000.- an die
beitragsberechtigten Kosten des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts
zu (RRB Nr. 823/2023). Gestützt hierauf schloss das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt (MBA) am 27. Juni/7. August 2023 eine
Leistungsvereinbarung mit der Bildungsinstitution ab "über Angebote der
beruflichen Grundbildung für die Dauer 1. September 2023 bis
31. August 2027".
C. Am
22. August 2023 gelangte A, der Vater von B, mit "Beschwerde gegen
die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und verschiedenen privaten
Sportschulen" an das MBA, wies dieses darauf hin, dass sein Sohn mit der
aktuellen Regelung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die auf Beginn des
Schuljahrs 2023/2024 neu in die Privatschule SAZ einträten, benachteiligt
würde, und verlangte eine Korrektur der Leistungsvereinbarung "dahingehend
[…,] dass die darin vorkommende Diskriminierung rückgängig gemacht wird".
Mit Verfügung vom 8. September 2023 trat das MBA auf
das Gesuch von A nicht ein, weil es weder über die Kompetenz verfüge,
Leistungsvereinbarungen und Beschlüsse des Regierungsrats abzuändern, noch letztere
auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Verfügung vom 6. März 2024 ab.
III.
A erhob am 4. April 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Die Verfügung der
Bildungsdirektion des Kantons Zürich als unrechtmässig einzustufen und die
betroffene Direktion anzuweisen den beanstandeten Sachverhalt so zu
korrigieren, dass der im RRB Nr. 823/2023 skizzierten Kreis der
Beitragsberechtigten diskriminierungsfrei umgesetzt wird.
2.
Festzustellen, dass aufgrund der
Diskriminierung von B durch die Bildungsdirektion uns eine direkte
Vermögensschädigung im Umfang von CHF 47'400.- und zusätzlich eine direkte
Vermögensschädigung im Umfang von CHF 60'200.- zugefügt wird.
3.
Die Bildungsdirektion
anzuweisen, die zugefügte Vermögensschädigung wieder gut zu machen."
Die Bildungsdirektion verzichtete am 30. April 2024
auf Vernehmlassung, das MBA am 3. Mai 2024 auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
1.2
Bezüglich
der Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass ihm aufgrund der
Diskriminierung seines Sohns durch die angefochtene Leistungsvereinbarung ein
Vermögensschaden zugefügt worden sei, ist Folgendes festzuhalten:
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.
Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem
Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2
mit Hinweisen).
Letzteres ist vorliegend der Fall. So bedingt der
Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, die Vorinstanz,
gemeint ist wohl das MBA, sei anzuweisen, "die zugefügte
Vermögensschädigung wieder gut zu machen", bereits die Auseinandersetzung
mit der Frage, ob ihm bzw. seinem Sohn ein finanzieller Schaden zugefügt worden
sei. Auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher schon
mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
1.3
Nicht
einzutreten ist darüber hinaus aber auch auf das vorerwähnte Leistungsbegehren.
Mit diesem – erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten – Antrag geht nicht nur
eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands einher (vgl. dazu Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in Verbindung mit
§ 20a N. 10); die Zuständigkeit für die Beurteilung von
Schadenersatzansprüchen Privater gegen Staat und Gemeinden wie dem vorliegend
geltend gemachten läge auch nicht beim Verwaltungsgericht (§ 2 VRG; vgl.
dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 2 N. 1 ff.).
1.4
Da die
übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 10
Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
14.
Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) kann der Kanton Dritte mit der
Führung nichtkantonaler Berufsfachschulen (gemäss § 21 EG BBG) beauftragen,
wobei er für die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des in seinem Auftrag
durchgeführten Unterrichts aufkommt (§ 36 Abs. 1 EG BBG).
Die Einzelheiten – so insbesondere der Umfang der Leistung
bzw. des Leistungsauftrags des Dritten und die Art und der Umfang der
(Gegen-)Leistungen (Staatsbeiträge) des Kantons – sind in einer
Leistungsvereinbarung nach § 35 Abs. 1 EG BBG zu regeln (vgl. §§ 10
und 28 je Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 EG BBG; siehe ferner §§ 14 f.
des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1]).
2.2
Leistungsvereinbarungen
werden in der Regel als Rahmenvereinbarungen für mehrere Jahre – längstens für
acht Jahre – abgeschlossen und durch Jahresvereinbarungen konkretisiert (§ 35 Abs. 2 EG BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung über
die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010
[VFin BBG, LS 413.312]).
Es handelt sich dabei um verwaltungsrechtliche Verträge
(vgl. hierzu Bernhard Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz,
ZBJV 152/2016, S. 71 ff., 80). Zu Vereinbarungen dieser Art wird bei
der Regelung eines Subventionsverhältnisses namentlich dann gegriffen, wenn
beide Parteien an einer gegenseitigen, dauerhaften Bindung interessiert sind
und ein erheblicher Ermessenspielraum der zuständigen Behörde bei der Regelung
des Rechtsverhältnisses besteht (vgl. VGr, 17. April 2019,
VB.2018.00743, E. 3.2 mit Hinweis).
3.
Das MBA schloss im Juni bzw. August 2023 gestützt auf § 35 Abs. 1 EG BBG und § 2 VFin BBG eine Leistungsvereinbarung mit der SAZ
ab "über Angebote der beruflichen Grundbildung für die Dauer
1.
September 2023 bis 31. August 2027". Damit wurde die SAZ von
einer Drittanbieterin zur Anbieterin einer nichtkantonalen Berufsfachschule
nach § 21 EG BBG (§ 10 Abs. 2 EG BBG). Gemäss Ziff. 3 der
Leistungsvereinbarung führt die SAZ die "Berufliche Grundbildung mit
Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)" und die
"Berufsmaturität" durch. Im Gegenzug verpflichtet sich der
Beschwerdegegner, die Kosten unter anderem des obligatorischen
Berufsfachschulunterrichts und des Berufsmaturitätsunterrichts für Lernende zu
tragen, die bestimmte Kriterien (stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton
Zürich, Besitz einer Swiss Olympic Talent Card und Training in einem
anerkannten Leistungszentrum oder Nennung in der Liste des nationalen Kaders
von Swiss Olympic, Bestehen des Aufnahmeverfahrens) erfüllen, wobei von diesen
Lernenden in der Folge keine Schulgelder erhoben werden dürfen (Ziff. 11).
In Anhang 4 der Vereinbarung findet sich diesbezüglich präzisierend
ausgeführt, dass die zugesicherten Kostenanteile für die SAZ ab dem Schuljahr
2023/2024 mit Klassen für das erste Jahr der Grundbildung Kauffrau bzw.
Kaufmann EFZ beginnen und entsprechend jedes Jahr weitere subventionierte
Jahrgangskohorten hinzukommen würden.
Diese Regelung entspricht
der mit Regierungsratsbeschluss Nr. 823/2023 vorgegebenen. Danach ist die
Höhe des Staatsbeitrags an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht
abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese könne nicht genau vorausgesagt
werden. Es handle sich jedoch zwingend um Lernende mit stipendienrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Zürich, die über eine Swiss Olympic Talent Card National
bzw. Regional oder über eine Nennung in einem nationalen Kader der jeweiligen
Sportart verfügen und in einem anerkannten Leistungszentrum trainieren. Da die
Kostenanteile neu zugesichert würden, starte die SAZ im
Schuljahr 2023/2024 mit Klassen für das erste Jahr im Beruf Kauffrau bzw.
Kaufmann EFZ und kämen in jedem Schuljahr weitere Klassen für die neuen
Jahrgänge hinzu.
4.
Der Beschwerdeführer ist unstreitig nicht Partei der
angefochtenen Leistungsvereinbarung. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wurde
zwischen dem Beschwerdegegner, vertreten durch das MAB, als Leistungserbringer
und der SAZ als Leistungsempfängerin abgeschlossen.
Als Dritter ist der Beschwerdeführer daher nicht zur
Anfechtung der Vereinbarung vom 27. Juni/7. August 2023 legitimiert
bzw. kann er auf dem Rechtsmittelweg nicht deren Abänderung verlangen. Damit
ist der Beschwerdegegner zu Recht auf sein Gesuch nicht eingetreten.
5.
5.1
Sollte man
die Legitimation des Beschwerdeführers bejahen, wäre seinem mit der
Rechtsmittelerhebung verfolgten Anliegen aber – wie sich sogleich zeigt – auch
in der Sache kein Erfolg beschieden:
5.2
Während die
Unentgeltlichkeit des obligatorischen Unterrichts an öffentlichen Berufsfach-
und Berufsmaturitätsschulen bereits seit dem Jahr 2004 bundesrechtlich
garantiert ist (Art. 22 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [SR 412.10]), besteht kein bundes- oder auch
kantonalrechtlicher Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Privatschule in
diesem Bereich. Dies gilt auch bei Vorliegen einer besonderen Begabung bzw.
einer Hochbegabung der bzw. des Lernenden. Zu Beginn des Schuljahrs 2022/2023,
als B seine Ausbildung bei der SAZ aufnahm, war diese auch noch nicht mit der
Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule im Sinn von § 21 EG BBG
betraut. Erst mit der Ausgabenbewilligung vom 28. Juni 2023 wurde der
Privatschule zwecks Führung einer solchen Schule ein Kostenanteil von 100 %
ab dem 1. September 2023 bis am 31. August 2027 zugesichert und sie
mit Leistungsvereinbarung vom 27. Juni/7. August 2023 zur Befreiung
der ab dem Schuljahr 2023/2024 neu eintretenden Lernenden von der Tragung des
Schulgelds angehalten.
Dass der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn zur Tragung des
Schulgelds für die Ausbildung zum Kaufmann EFZ an der Privatschule SAZ
verpflichtet ist, ist daher nicht zu beanstanden. Insoweit daraus eine
Ungleichbehandlung im Vergleich mit Lernenden jüngerer Ausbildungsjahrgänge (ab
Schuljahr 2023/2024) resultiert, lässt sich diese – wie die Vorinstanz zu Recht
erwägt – mit der erst ab dem bzw. auf Beginn des Schuljahr(s) 2023/2024
erfolgten Beauftragung der SAZ mit der Führung einer nichtkantonalen
Berufsfachschule im Sinn von § 21 EG BBG und der (gestaffelten)
Ausrichtung von Staatsbeiträgen ausdrücklich nur an Schülerinnen und Schüler,
die ab diesem Schuljahr mit ihrer Ausbildung beginnen, sachlich begründen. Die
Befreiung (nur) gewisser Personen von der Tragung des Schulgelds ist mithin auf
ein objektives Motiv zurückzuführen (Beginn und Umfang der Beitragsgewährung
durch den Beschwerdegegner) und es lässt sich nicht sagen, dass der Sohn des
Beschwerdeführers aufgrund seines Alters menschenunwürdig, demütigend oder
erniedrigend behandelt, das heisst diskriminiert würde (vgl. BGE 138 I 265 E. 4.3).
Eine Ungleichbehandlung von B im Vergleich mit Lernenden des gleichen
Ausbildungsjahrgangs an der Privatschule SAZ wird sodann weder behauptet noch
geht eine solche aus den Akten hervor. Auch liegt keine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit Lernenden der UNITED School
of Sports AG vor, nachdem diese Privatschule schon vor dem Schuljahr
2023/2024 mit der Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule im Sinn von § 21 EG BBG (in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EG BBG) betraut und ihr ein
Kostenanteil an den von ihr durchgeführten Berufsfachschul- und
Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann EFZ zugesichert
worden war (vgl. RRB Nr. 824/2023, RRB Nr. 160/2019, RRB Nr. 827/2018,
RRB Nr. 449/2016 und RRB Nr. 384/2011).
5.3
Das
angeblich vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Sohn vor dem Entscheid über den
Dispositiv
Besuch der Privatschule SAZ gefasste Vertrauen darauf, dass diese demnächst –
wie zuvor schon die UNITED School of Sports AG – vom Beschwerdegegner "als
beitragsberechtigte Anbieterin von Berufsfachschul- und
Berufsmittelschulunterricht anerkannt" würde und sämtliche Lernenden kein
Schulgeld mehr für diesen Unterricht bezahlten müssten, wurde schliesslich
nicht durch behördliches Verhalten erweckt, weshalb sich der Beschwerdeführer
nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) berufen bzw. daraus
eine Kostenübernahmepflicht seitens des Beschwerdegegners ableiten könnte.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind
die – mit Blick auf den geringen Aufwand reduzierten – Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG und § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [SR 173.110]) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.