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Entscheid

VB.2024.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00174

29. August 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25607)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00174

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenübernahme

Privatschule,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B

machte ab dem Schuljahr 2022/2023 von einem Angebot der schulisch organisierten

Grundbildung einer privaten Bildungsinstitution, der Sport Academy Zürich GmbH

(SAZ), Gebrauch und absolvierte dort die Ausbildung zum Kaufmann mit

eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für Sporttalente.

B. Mit

Beschluss vom 16. November 2022 wurde die SAZ vom Regierungsrat des

Kantons Zürich für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis am 31. August

2027 als "beitragsberechtigte Anbieterin von Berufsfachschul- und

Berufsmaturitätsunterricht anerkannt" (RRB Nr. 1490/2022).

Am 28. Juni 2023 sicherte der Regierungsrat des

Kantons Zürich der SAZ entsprechend für die fragliche Periode einen

Kostenanteil von 100 % bzw. höchstens Fr. 3'160'000.- an die

beitragsberechtigten Kosten des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts

zu (RRB Nr. 823/2023). Gestützt hierauf schloss das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt (MBA) am 27. Juni/7. August 2023 eine

Leistungsvereinbarung mit der Bildungsinstitution ab "über Angebote der

beruflichen Grundbildung für die Dauer 1. September 2023 bis

31. August 2027".

C. Am

22. August 2023 gelangte A, der Vater von B, mit "Beschwerde gegen

die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und verschiedenen privaten

Sportschulen" an das MBA, wies dieses darauf hin, dass sein Sohn mit der

aktuellen Regelung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die auf Beginn des

Schuljahrs 2023/2024 neu in die Privatschule SAZ einträten, benachteiligt

würde, und verlangte eine Korrektur der Leistungsvereinbarung "dahingehend

[…,] dass die darin vorkommende Diskriminierung rückgängig gemacht wird".

Mit Verfügung vom 8. September 2023 trat das MBA auf

das Gesuch von A nicht ein, weil es weder über die Kompetenz verfüge,

Leistungsvereinbarungen und Beschlüsse des Regierungsrats abzuändern, noch letztere

auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu überprüfen.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Verfügung vom 6. März 2024 ab.

III.

A erhob am 4. April 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Die Verfügung der

Bildungsdirektion des Kantons Zürich als unrechtmässig einzustufen und die

betroffene Direktion anzuweisen den beanstandeten Sachverhalt so zu

korrigieren, dass der im RRB Nr. 823/2023 skizzierten Kreis der

Beitragsberechtigten diskriminierungsfrei umgesetzt wird.

2.

Festzustellen, dass aufgrund der

Diskriminierung von B durch die Bildungsdirektion uns eine direkte

Vermögensschädigung im Umfang von CHF 47'400.- und zusätzlich eine direkte

Vermögensschädigung im Umfang von CHF 60'200.- zugefügt wird.

3.

Die Bildungsdirektion

anzuweisen, die zugefügte Vermögensschädigung wieder gut zu machen."

Die Bildungsdirektion verzichtete am 30. April 2024

auf Vernehmlassung, das MBA am 3. Mai 2024 auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

1.2

Bezüglich

der Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass ihm aufgrund der

Diskriminierung seines Sohns durch die angefochtene Leistungsvereinbarung ein

Vermögensschaden zugefügt worden sei, ist Folgendes festzuhalten:

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.

Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem

Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2

mit Hinweisen).

Letzteres ist vorliegend der Fall. So bedingt der

Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, die Vorinstanz,

gemeint ist wohl das MBA, sei anzuweisen, "die zugefügte

Vermögensschädigung wieder gut zu machen", bereits die Auseinandersetzung

mit der Frage, ob ihm bzw. seinem Sohn ein finanzieller Schaden zugefügt worden

sei. Auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher schon

mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

1.3

Nicht

einzutreten ist darüber hinaus aber auch auf das vorerwähnte Leistungsbegehren.

Mit diesem – erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten – Antrag geht nicht nur

eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands einher (vgl. dazu Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in Verbindung mit

§ 20a N. 10); die Zuständigkeit für die Beurteilung von

Schadenersatzansprüchen Privater gegen Staat und Gemeinden wie dem vorliegend

geltend gemachten läge auch nicht beim Verwaltungsgericht (§ 2 VRG; vgl.

dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 2 N. 1 ff.).

1.4

Da die

übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 10

Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom

14.

Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) kann der Kanton Dritte mit der

Führung nichtkantonaler Berufsfachschulen (gemäss § 21 EG BBG) beauftragen,

wobei er für die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des in seinem Auftrag

durchgeführten Unterrichts aufkommt (§ 36 Abs. 1 EG BBG).

Die Einzelheiten – so insbesondere der Umfang der Leistung

bzw. des Leistungsauftrags des Dritten und die Art und der Umfang der

(Gegen-)Leistungen (Staatsbeiträge) des Kantons – sind in einer

Leistungsvereinbarung nach § 35 Abs. 1 EG BBG zu regeln (vgl. §§ 10

und 28 je Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 EG BBG; siehe ferner §§ 14 f.

des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1]).

2.2

Leistungsvereinbarungen

werden in der Regel als Rahmenvereinbarungen für mehrere Jahre – längstens für

acht Jahre – abgeschlossen und durch Jahresvereinbarungen konkretisiert (§ 35 Abs. 2 EG BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung über

die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010

[VFin BBG, LS 413.312]).

Es handelt sich dabei um verwaltungsrechtliche Verträge

(vgl. hierzu Bernhard Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz,

ZBJV 152/2016, S. 71 ff., 80). Zu Vereinbarungen dieser Art wird bei

der Regelung eines Subventionsverhältnisses namentlich dann gegriffen, wenn

beide Parteien an einer gegenseitigen, dauerhaften Bindung interessiert sind

und ein erheblicher Ermessenspielraum der zuständigen Behörde bei der Regelung

des Rechtsverhältnisses besteht (vgl. VGr, 17. April 2019,

VB.2018.00743, E. 3.2 mit Hinweis).

3.

Das MBA schloss im Juni bzw. August 2023 gestützt auf § 35 Abs. 1 EG BBG und § 2 VFin BBG eine Leistungsvereinbarung mit der SAZ

ab "über Angebote der beruflichen Grundbildung für die Dauer

1.

September 2023 bis 31. August 2027". Damit wurde die SAZ von

einer Drittanbieterin zur Anbieterin einer nichtkantonalen Berufsfachschule

nach § 21 EG BBG (§ 10 Abs. 2 EG BBG). Gemäss Ziff. 3 der

Leistungsvereinbarung führt die SAZ die "Berufliche Grundbildung mit

Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)" und die

"Berufsmaturität" durch. Im Gegenzug verpflichtet sich der

Beschwerdegegner, die Kosten unter anderem des obligatorischen

Berufsfachschulunterrichts und des Berufsmaturitätsunterrichts für Lernende zu

tragen, die bestimmte Kriterien (stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton

Zürich, Besitz einer Swiss Olympic Talent Card und Training in einem

anerkannten Leistungszentrum oder Nennung in der Liste des nationalen Kaders

von Swiss Olympic, Bestehen des Aufnahmeverfahrens) erfüllen, wobei von diesen

Lernenden in der Folge keine Schulgelder erhoben werden dürfen (Ziff. 11).

In Anhang 4 der Vereinbarung findet sich diesbezüglich präzisierend

ausgeführt, dass die zugesicherten Kostenanteile für die SAZ ab dem Schuljahr

2023/2024 mit Klassen für das erste Jahr der Grundbildung Kauffrau bzw.

Kaufmann EFZ beginnen und entsprechend jedes Jahr weitere subventionierte

Jahrgangskohorten hinzukommen würden.

Diese Regelung entspricht

der mit Regierungsratsbeschluss Nr. 823/2023 vorgegebenen. Danach ist die

Höhe des Staatsbeitrags an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht

abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese könne nicht genau vorausgesagt

werden. Es handle sich jedoch zwingend um Lernende mit stipendienrechtlichem

Wohnsitz im Kanton Zürich, die über eine Swiss Olympic Talent Card National

bzw. Regional oder über eine Nennung in einem nationalen Kader der jeweiligen

Sportart verfügen und in einem anerkannten Leistungszentrum trainieren. Da die

Kostenanteile neu zugesichert würden, starte die SAZ im

Schuljahr 2023/2024 mit Klassen für das erste Jahr im Beruf Kauffrau bzw.

Kaufmann EFZ und kämen in jedem Schuljahr weitere Klassen für die neuen

Jahrgänge hinzu.

4.

Der Beschwerdeführer ist unstreitig nicht Partei der

angefochtenen Leistungsvereinbarung. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wurde

zwischen dem Beschwerdegegner, vertreten durch das MAB, als Leistungserbringer

und der SAZ als Leistungsempfängerin abgeschlossen.

Als Dritter ist der Beschwerdeführer daher nicht zur

Anfechtung der Vereinbarung vom 27. Juni/7. August 2023 legitimiert

bzw. kann er auf dem Rechtsmittelweg nicht deren Abänderung verlangen. Damit

ist der Beschwerdegegner zu Recht auf sein Gesuch nicht eingetreten.

5.

5.1

Sollte man

die Legitimation des Beschwerdeführers bejahen, wäre seinem mit der

Rechtsmittelerhebung verfolgten Anliegen aber – wie sich sogleich zeigt – auch

in der Sache kein Erfolg beschieden:

5.2

Während die

Unentgeltlichkeit des obligatorischen Unterrichts an öffentlichen Berufsfach-

und Berufsmaturitätsschulen bereits seit dem Jahr 2004 bundesrechtlich

garantiert ist (Art. 22 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 [SR 412.10]), besteht kein bundes- oder auch

kantonalrechtlicher Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Privatschule in

diesem Bereich. Dies gilt auch bei Vorliegen einer besonderen Begabung bzw.

einer Hochbegabung der bzw. des Lernenden. Zu Beginn des Schuljahrs 2022/2023,

als B seine Ausbildung bei der SAZ aufnahm, war diese auch noch nicht mit der

Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule im Sinn von § 21 EG BBG

betraut. Erst mit der Ausgabenbewilligung vom 28. Juni 2023 wurde der

Privatschule zwecks Führung einer solchen Schule ein Kostenanteil von 100 %

ab dem 1. September 2023 bis am 31. August 2027 zugesichert und sie

mit Leistungsvereinbarung vom 27. Juni/7. August 2023 zur Befreiung

der ab dem Schuljahr 2023/2024 neu eintretenden Lernenden von der Tragung des

Schulgelds angehalten.

Dass der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn zur Tragung des

Schulgelds für die Ausbildung zum Kaufmann EFZ an der Privatschule SAZ

verpflichtet ist, ist daher nicht zu beanstanden. Insoweit daraus eine

Ungleichbehandlung im Vergleich mit Lernenden jüngerer Ausbildungsjahrgänge (ab

Schuljahr 2023/2024) resultiert, lässt sich diese – wie die Vorinstanz zu Recht

erwägt – mit der erst ab dem bzw. auf Beginn des Schuljahr(s) 2023/2024

erfolgten Beauftragung der SAZ mit der Führung einer nichtkantonalen

Berufsfachschule im Sinn von § 21 EG BBG und der (gestaffelten)

Ausrichtung von Staatsbeiträgen ausdrücklich nur an Schülerinnen und Schüler,

die ab diesem Schuljahr mit ihrer Ausbildung beginnen, sachlich begründen. Die

Befreiung (nur) gewisser Personen von der Tragung des Schulgelds ist mithin auf

ein objektives Motiv zurückzuführen (Beginn und Umfang der Beitragsgewährung

durch den Beschwerdegegner) und es lässt sich nicht sagen, dass der Sohn des

Beschwerdeführers aufgrund seines Alters menschenunwürdig, demütigend oder

erniedrigend behandelt, das heisst diskriminiert würde (vgl. BGE 138 I 265 E. 4.3).

Eine Ungleichbehandlung von B im Vergleich mit Lernenden des gleichen

Ausbildungsjahrgangs an der Privatschule SAZ wird sodann weder behauptet noch

geht eine solche aus den Akten hervor. Auch liegt keine sachlich nicht

gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit Lernenden der UNITED School

of Sports AG vor, nachdem diese Privatschule schon vor dem Schuljahr

2023/2024 mit der Führung einer nichtkantonalen Berufsfachschule im Sinn von § 21 EG BBG (in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EG BBG) betraut und ihr ein

Kostenanteil an den von ihr durchgeführten Berufsfachschul- und

Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann EFZ zugesichert

worden war (vgl. RRB Nr. 824/2023, RRB Nr. 160/2019, RRB Nr. 827/2018,

RRB Nr. 449/2016 und RRB Nr. 384/2011).

5.3

Das

angeblich vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Sohn vor dem Entscheid über den

Dispositiv

Besuch der Privatschule SAZ gefasste Vertrauen darauf, dass diese demnächst –

wie zuvor schon die UNITED School of Sports AG – vom Beschwerdegegner "als

beitragsberechtigte Anbieterin von Berufsfachschul- und

Berufsmittelschulunterricht anerkannt" würde und sämtliche Lernenden kein

Schulgeld mehr für diesen Unterricht bezahlten müssten, wurde schliesslich

nicht durch behördliches Verhalten erweckt, weshalb sich der Beschwerdeführer

nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) berufen bzw. daraus

eine Kostenübernahmepflicht seitens des Beschwerdegegners ableiten könnte.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss sind

die – mit Blick auf den geringen Aufwand reduzierten – Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG und § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [SR 173.110]) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.