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Entscheid

VB.2024.00176

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00176

27. Februar 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26050)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00176

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der kosovarische Staatsangehörige D (geboren 1961) reiste

1991 mit seiner damaligen und heutigen Ehefrau, A (bis zu einer Namensänderung

durch die kosovarischen Behörden vom 26. März 2014: E), in die Schweiz

ein. Ein Asylgesuch der Familie wurde im September 1993 zweitinstanzlich

abgewiesen. Zwei Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg. Im Februar 1999

wurde für D, seine Ehefrau und ihre vier Kinder (F [geboren 1989], G [geboren

1991], H [geboren 1992], I [geboren 1994]) die vorläufige Aufnahme in der Schweiz

angeordnet. Diese wurde in der Folge aufgrund vorübergehender Rückkehr in das

Heimatland wieder aufgehoben. Am 9. März 2000 sowie Ende 2001 wurde D nach

Kosovo ausgeschafft. A und die Kinder wurden am 9. März 2002 in ihr

Heimatland zurückgeführt. Die Ehe von D und A wurde im Juni 2002 in Kosovo

geschieden. Die elterliche Sorge über die vier Kinder wurde A zugesprochen.

Diese reiste mit ihren Kindern am 7. August 2002 erneut in die Schweiz ein

und ersuchte hier abermals um Asyl. Die Schweizerische Asylrekurskommission

wies das Gesuch im Oktober 2003 in zweiter Instanz ab. A und ihre vier Kinder

kehrten im Februar 2004 nach Kosovo zurück. D reiste am 19. März 2004

alleine in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das die Schweizerische

Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. April 2004 zweitinstanzlich

abwies. Am 4. August 2004 heiratete er die Schweizer Bürgerin J (geboren 1966),

worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Die elterliche

Sorge für den ältesten Sohn, F, wurde am 4. Januar 2005 in Kosovo

gerichtlich auf D übertragen, der eine Woche später eine Einreisebewilligung

für F beantragte. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 15. April 2005 ab.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

A brachte am 1. Januar 2008 in Kosovo einen Sohn

namens B zur Welt, dessen Vater D ist. Die Schweizer Behörden hatten von der

Existenz des fünften Kindes von D und A bis am 30. Juni 2022 keine

Kenntnis. D wurde am 20. Juni 2009 erleichtert eingebürgert. Ab dem

2. Dezember 2009 lebte er von seiner damaligen Ehefrau gerichtlich

getrennt. Am 3. August 2009 hatte D erneut erfolglos um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für den ältesten Sohn F ersucht. Am 24. November

2009 war D in Kosovo die elterliche Sorge über H und I übertragen worden. Er

stellte im März 2010 für diese Kinder ein Nachzugsgesuch, welches das

Migrationsamt am 9. November 2010 abwies. Den dagegen erhobenen

Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (zuletzt BGr, 22. Oktober 2012,

2C_174/2012).

Die Ehe von D und J wurde am 14. Januar 2020 durch das

Bezirksgericht Dietikon rechtskräftig geschieden. Am 13. Juni 2022 gingen A und

D erneut die Ehe ein. Am 30. Juni bzw. am 7. Juli 2022 stellten A und

B Gesuche um Erteilung von Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen. Auf Ersuchen

des Migrationsamts beantworteten A und B mit Eingaben vom 28. Oktober 2022

und vom 25. Januar 2023 verschiedene Fragen. Zudem wiesen sie mit einem

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom

19. Dezember 2022 nach, dass D und A die leiblichen Eltern von B sind.

Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt die

Gesuche von A und B betreffend Einreise zum Verbleib bei D mit Verfügung vom

26. Oktober 2023 ab.

Erwägungen

II.

Einen Rekurs hiergegen wies die Sicherheitsdirektion mit

Rekursentscheid vom 7. März 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. April 2024 beantragten A und B

dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 7. März 2024 aufzuheben und es sei ihnen die

Einreise zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zur Pflege des

Familienlebens mit dem Ehegatten bzw. Vater D zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. April

2024.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die ihr

wegen Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in mehrerer Hinsicht ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt. Sie habe die Akten von D

nicht übermittelt. Des Weiteren habe die Vorinstanz sich nicht zu einem Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons M geäussert, das ihre Position gestützt

hätte und vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Die Vorinstanz habe sich auch

nicht mit dem Argument befasst, wonach der Beschwerdegegner für den

Beschwerdeführer die falsche gesetzliche Grundlage (Art. 44 statt Art. 42

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]) herangezogen habe. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht

ihr Argument nicht gewürdigt, dass sich D nur deshalb von J getrennt habe, weil

die Gemeinde L ihm mitgeteilt habe, dass er nur dann Sozialhilfe erhalte.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als

Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind,

damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 135 II 286 E. 5.1).

2.2.1

Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E. 3.1,

132.

II 485 E. 3.1), das Recht, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie der

Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen

rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4

mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines

Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein

besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1.1,

129.

I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die

fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut; er

kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung

eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur

insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der

Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1).

2.2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörden,

ihre Entscheide zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV

zu genügen, muss eine Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene

Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei

ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch

zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person

berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch

zu messen (vgl. zum Ganzen: BGE 150 III 1 E. 4.5, 146 II 335 E. 5.1,

145.

III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2 je mit Hinweisen).

2.3

Es ist

nicht ersichtlich, inwiefern es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf

Akteneinsicht verletzen soll, wenn ihnen die Vorinstanz und das Migrationsamt

die "Akten von D" nicht übermittelt haben. Abgesehen davon, dass aus

den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht klar wird, welche Akten der

diversen Asyl-, Migrations- und Einbürgerungsverfahren betreffend D sie genau

übermittelt haben möchten, ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den

Akten keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz oder das Migrationsamt auf

solche, dem vorliegenden Verfahren fremde Akten abgestellt haben könnten. Die

Würdigung der Vorinstanz, wonach D das Schweizer Bürgerrecht

rechtsmissbräuchlich erlangt habe, beruhte jedenfalls nicht auf Akten, die den Beschwerdeführenden

vorenthalten worden wären, sondern vielmehr auf dem Umstand, dass D die

schweizerischen Behörden während des Einbürgerungsverfahrens nicht über die

Geburt seines fünften Kindes mit der Beschwerdeführerin informiert hatte. Dass

diese Information ausgeblieben ist, bestreiten auch die Beschwerdeführenden nicht,

zumal sie behaupten, D hätte von seiner Vaterschaft selbst erst im Jahre 2022

erfahren und aus diesem Grund die Behörden nicht früher informieren können.

2.4

Auch den

Anspruch der Beschwerdeführenden auf Begründung des Entscheids hat die

Vorinstanz nicht verletzt. Die Zürcher Migrationsbehörden sind offensichtlich

nicht an Urteile von Gerichten und Behörden anderer Kantone gebunden. Das

Urteil des Bundesgerichts, das den betreffenden kantonalen Entscheid bestätigte

(BGr, 30. September 2008, 2C_289/2008), ist den Beschwerdeführenden ebenfalls

keine Hilfe. Im Gegenteil erwog das Bundesgericht dort gerade, dass der

rechtsmissbräuchliche Erwerb des Bürgerrechts bei einem Gesuch um Nachzug von

Familienangehörigen berücksichtigt werden dürfe, selbst wenn die Einbürgerung

nicht mehr für nichtig erklärt werden könne (BGr, 30. September 2008,

2C_289/2008, E. 2.5).

2.5

Allenfalls

eine falsche Rechtsanwendung, aber keine Verletzung der Begründungspflicht

liesse sich dem Migrationsamt vorwerfen, wenn es sich für die mögliche

Grundlage für einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auf eine falsche

gesetzliche Vorschrift berufen hätte. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden an

das Migrationsamt ist aber bereits inhaltlich falsch, weil das Migrationsamt Art. 44

Abs. 1 AIG im Zusammenhang mit einem (hypothetischen) Nachzug des

Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin thematisierte, sollte dieser

eine Aufenthaltsbewilligung gewährt werden. Was daran unzutreffend sein soll,

erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden

machen in formeller Hinsicht weiter geltend, das Migrationsamt und die

Vorinstanz hätten die Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) verletzt.

Namentlich habe das Migrationsamt nicht genügend abgeklärt, ob es sich bei der

Ehe von D mit seiner Schweizer Ex-Frau um eine Scheinehe gehandelt habe.

3.2

Zur

Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive)

Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu

führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen

gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (BGr, 25. September 2024,

2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März

2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 3.1

je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die Parteien im

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer spezialgesetzlichen Pflicht

zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (Art. 90 AIG).

Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien

besser kennen als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht

mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 25. September 2024,

2C_150/2024, E. 4.3.1 zur Publikation vorgesehen; BGr, 29. September

2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und

Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach

grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines

Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]; BGr,

25.

September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation

vorgesehen, mit Hinweisen).

3.3

Die Rüge

der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Ob die Beschwerdeführerin von 2006 bis

2018.

in Kosovo mit einem anderen Mann eine Beziehung gepflegt hat, konnte das

Migrationsamt jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen. Es wäre

deshalb an den Beschwerdeführenden gewesen, diese Behauptung mit

beweiskräftigen Beweismitteln zu unterlegen. Das haben sie nicht getan. Eine

blosse Parteiaussage der Beschwerdeführerin, ob mündlich oder schriftlich,

genügt jedenfalls nicht, um diese Tatsache zu beweisen. Da sie aus dieser

unbewiesenen Tatsache einen Vorteil ziehen wollen, haben die Beschwerdeführenden

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ohnehin würde eine Beziehung der

Beschwerdeführerin zu einem anderen Mann die Feststellung der Vorinstanz und

des Migrationsamts, dass D die Einbürgerung rechtsmissbräuchlich erlangt hat,

für sich genommen noch nicht widerlegen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung

jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass Menschen Parallelbeziehungen führen.

4.

4.1

Nach Art. 42

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch muss

nach Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. a AIG grundsätzlich

innerhalb von fünf Jahren ab der Einreise der Schweizerin oder des Schweizers

oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden. Ein

nachträglicher Familiennachzug wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur

bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Der Anspruch

entfällt nach Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn er rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seinen

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder

wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.

4.2

In Bezug

auf die Beschwerdeführerin war die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a

AIG noch nicht abgelaufen, als sie das Gesuch um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung stellte. Zu prüfen ist, ob der Aufenthaltsanspruch wegen

Rechtsmissbrauchs nach Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen ist, wie die

Vorinstanz angenommen hat. Typisches Beispiel für einen Rechtsmissbrauch ist

der Nachzug im Rahmen einer sogenannten Schein- oder Ausländerrechtsehe (vgl.

BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 4.1; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 3.1).

Aber auch andere Verhaltensweisen können sich als rechtsmissbräuchlich

erweisen. So hat das Bundesgericht etwa festgehalten, dass ein Gesuch um

Familiennachzug bei einer Abfolge von drei Ehen per se als rechtsmissbräuchlich

zu betrachten ist, wenn die erste und die letzte Ehe mit derselben Person

eingegangen werden und die zweite Ehe nur zum Schein geführt wurde und durch

Scheidung beendet wird, sobald die ausländische Person über einen dauerhaften

Aufenthaltstitel verfügt (BGr, 5. August 2019, 2C_866/2018, E. 4.4).

4.3

Gemäss dem

Migrationsamt und der Vorinstanz führte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit

seiner Schweizer Ex-Frau eine Scheinehe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden

ist diese Würdigung nicht zu beanstanden. Eine Scheinehe ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Sie kann in der

Regel nicht direkt, sondern nur über Indizien bewiesen werden. Solche Indizien

liegen unter anderem vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht,

weil sie ohne Ehe keine Aufenthaltsbewilligung erhielte, wenn die

Wohngemeinschaft fehlt oder wenn einer der Ehegatten eine Parallelbeziehung

lebt (vgl. dazu und zu weiteren Indizien BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 4.2

– 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2 – 6. April 2021,

2C_855/2020, E. 4.3; ferner BGE 128 II 145 E. 2.3 und 3.1). Wenn

konkrete Hinweise auf eine Scheinehe deuten, ist es im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) an den Gesuchstellenden, diese Indizien

zu widerlegen (vgl. BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 4.3 – 6. April

2021, 2C_855/2020, E. 4.2 – 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.4

– 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 2.3). Im vorliegenden Fall sprechen

mindestens drei gewichtige Indizien dafür, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin die Ehe mit seiner Schweizer Ex-Frau nur eingegangen ist, um

sich einen Aufenthaltstitel und schliesslich die Einbürgerung zu sichern. Als

erstes Indiz sind die wiederholten und bis zur Heirat mit der Schweizer Ex-Frau

erfolglosen Versuche des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu werten, für ihn

selbst und seine Familie in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (vgl.

BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.2). Sodann haben sich der

Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Schweizer Ex-Frau kurz nach der

Einbürgerung gerichtlich getrennt. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die

räumliche Trennung sei lediglich erfolgt, damit der Ehemann der

Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehen könne, ist durch nichts belegt und

übergeht zudem, dass die Trennung nicht bloss räumlich, sondern gerichtlich

angeordnet war. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was annehmen

liesse, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Schweizer Ex-Frau

auch noch nach der gerichtlichen Trennung eine tatsächliche Lebensgemeinschaft

gepflegt hätten. Es trifft zu, dass diese beiden Indizien bereits dem Bundesamt

für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration [SEM]) vorlagen, als es im

Jahr 2012 prüfte, ob die Einbürgerung des Ehemanns der Beschwerdeführerin für

nichtig zu erklären sei, und dieses Verfahren schliesslich einstellte.

Abgesehen davon, dass selbst eine formelle Beurteilung des Bundesamts für

Migration bzw. des SEM betreffend die Einbürgerung die migrationsrechtliche

Beurteilung des Familiennachzugs von vornherein nicht präjudizieren würde (vgl.

zu den begrenzten Rechtskraftwirkung von Verwaltungsverfügungen BGr, 19. April

2024, 2C_313/2023, E. 6.3 zur Publikation vorgesehen), hatte das Bundesamt

für Migration aber keine Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin und ihr

heutiger Ehemann im Jahr 2008 ein weiteres Kind – den Beschwerdeführer –

gezeugt hatten. Dieses dritte Indiz für eine Scheinehe wiegt besonders schwer.

Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es habe sich bei der Zeugung des

Beschwerdeführers um "einen einmaligen Ausrutscher" aus "emotionaler

Überregtheit" gehandelt, ist nicht plausibel und durch nichts belegt. In

Anbetracht der Gesamtumstände ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin

und ihr früherer und heutiger Ehemann ihre Beziehung ungeachtet bzw. parallel

zu seiner Ehe mit seiner Schweizer Ex-Frau und trotz der geografischen Trennung

fortführten. Nicht glaubwürdig ist es demgemäss auch, wenn die Beschwerdeführenden

behaupten, sie und ihr Ehemann bzw. Vater hätten erst Ende 2022 aufgrund des

DNA-Tests sichere Kenntnis von der Vaterschaft erlangt. Damit lässt es sich

nämlich kaum vereinbaren, dass das Gesuch um Familiennachzug für den

Beschwerdeführer bereits ein halbes Jahr zuvor gestellt worden war, worauf die

Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Als einziges Indiz gegen die Annahme einer

Scheinehe ist zu werten, dass die Ehe zwischen dem Ehemann der

Beschwerdeführerin und seiner Schweizer Ex-Frau nach der gerichtlichen Trennung

Ende 2009 bis zur Scheidung im Januar 2020 noch während rund zehn Jahren

formell aufrechterhalten wurde. Dieser Umstand vermag die drückenden Indizien

für die Annahme einer Scheinehe jedoch nicht zu entkräften.

4.4

Nach

Würdigung der gesamten Umstände muss es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet

werden, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthaltsanspruch auf das

Schweizer Bürgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe

erlangt worden ist. Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 42

Dispositiv

AIG ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen (vgl.

zum Ganzen auch BGr, 30. September 2008, 2C_289/2008, E. 2.5). Ob das

Schweizer Bürgerrecht des Ehemanns heute noch für nichtig erklärt werden könnte

respektive aus welchen Gründen (zum Beispiel Ablauf der Frist von acht Jahren

nach Art. 36 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014

[SR 141.0]) dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im

vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden.

4.5 Anders als

für die Beschwerdeführerin käme der Nachzug des Beschwerdeführers von

vornherein gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur aus wichtigen familiären

Gründen in Betracht, weil für ihn die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1

AIG nicht eingehalten worden ist. Ob solche Gründe vorliegen, braucht in Bezug

auf den Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG nicht mehr geprüft zu werden,

weil sich der Rechtsmissbrauch der Eltern des Beschwerdeführers auch auf sein

Nachzugsverfahren auswirkt. Allfällige wichtige familiäre Gründe wären aber im

Kontext von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 96 Abs. 2 AIG zu

berücksichtigen (vgl. dazu sogleich E. 5).

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden

berufen sich schliesslich auf die konventionsmässige Garantie der Achtung des

Familienlebens (Art. 8 EMRK). Die EMRK verschafft nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder

auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1,

149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahmen können aber Art. 8 EMRK zuwiderlaufen, wenn sie eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen, ohne dass es dieser

ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu

pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2).

5.2 Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es der Beschwerdeführerin und ihrem

Ehemann nach jahrelanger Fernbeziehung zumutbar, ihr Familienleben wie bis

anhin zu leben und ihre Beziehung durch gegenseitige Besuche zu pflegen.

Umgekehrt wäre es auch dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar, selbst nach

Kosovo zurückzukehren, um so ein geografisch ungetrenntes Familienleben zu

ermöglichen. Der mittlerweile 17-jährige Beschwerdeführer ist in Kosovo

aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts stellt eine Übersiedlung in ein anderes Land für Jugendliche

über 13 Jahren einen empfindlichen Eingriff dar, weil diese zu einer

empfindlichen Entwurzelung und zu erheblichen Integrationsschwierigkeiten

führen kann (BGr, 26. März 2024, 2C_641/2023, E. 5.2, und

7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.7 mit Hinweisen). Entspricht es

dem Kindeswohl im Regelfall besser, Kinder nicht aus dem bestehenden sozialen

Umfeld zu reissen, ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, in Kosovo

bei seiner Mutter zu verbleiben. Einen besonderen oder gar wichtigen

persönlichen oder familiären Grund, der den Nachzug des Beschwerdeführers zu

seinem Vater in die Schweiz gebieten würde, machen die Beschwerdeführenden nicht

geltend und ist auch nicht ersichtlich.

5.3 Die

Fernhaltung der Beschwerdeführenden verletzt Art. 8 EMRK folglich nicht.

Wenn das private Interesse am Familiennachzug das öffentliche Interesse an der

Einwanderungssteuerung bzw. an einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. zu

diesem Interesse BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 135 I 153 E. 2.2.1)

nicht überwiegt, ist damit zugleich gesagt, dass die Fernhaltung der Beschwerdeführenden

auch Art. 96 Abs. 2 AIG gerecht wird, wonach ausländerrechtliche

Massnahmen verhältnismässig sein müssen.

6.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig, ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).