VB.2024.00176
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00176
27. Februar 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26050)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00176
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der kosovarische Staatsangehörige D (geboren 1961) reiste
1991 mit seiner damaligen und heutigen Ehefrau, A (bis zu einer Namensänderung
durch die kosovarischen Behörden vom 26. März 2014: E), in die Schweiz
ein. Ein Asylgesuch der Familie wurde im September 1993 zweitinstanzlich
abgewiesen. Zwei Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg. Im Februar 1999
wurde für D, seine Ehefrau und ihre vier Kinder (F [geboren 1989], G [geboren
1991], H [geboren 1992], I [geboren 1994]) die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
angeordnet. Diese wurde in der Folge aufgrund vorübergehender Rückkehr in das
Heimatland wieder aufgehoben. Am 9. März 2000 sowie Ende 2001 wurde D nach
Kosovo ausgeschafft. A und die Kinder wurden am 9. März 2002 in ihr
Heimatland zurückgeführt. Die Ehe von D und A wurde im Juni 2002 in Kosovo
geschieden. Die elterliche Sorge über die vier Kinder wurde A zugesprochen.
Diese reiste mit ihren Kindern am 7. August 2002 erneut in die Schweiz ein
und ersuchte hier abermals um Asyl. Die Schweizerische Asylrekurskommission
wies das Gesuch im Oktober 2003 in zweiter Instanz ab. A und ihre vier Kinder
kehrten im Februar 2004 nach Kosovo zurück. D reiste am 19. März 2004
alleine in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das die Schweizerische
Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. April 2004 zweitinstanzlich
abwies. Am 4. August 2004 heiratete er die Schweizer Bürgerin J (geboren 1966),
worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Die elterliche
Sorge für den ältesten Sohn, F, wurde am 4. Januar 2005 in Kosovo
gerichtlich auf D übertragen, der eine Woche später eine Einreisebewilligung
für F beantragte. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 15. April 2005 ab.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
A brachte am 1. Januar 2008 in Kosovo einen Sohn
namens B zur Welt, dessen Vater D ist. Die Schweizer Behörden hatten von der
Existenz des fünften Kindes von D und A bis am 30. Juni 2022 keine
Kenntnis. D wurde am 20. Juni 2009 erleichtert eingebürgert. Ab dem
2. Dezember 2009 lebte er von seiner damaligen Ehefrau gerichtlich
getrennt. Am 3. August 2009 hatte D erneut erfolglos um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für den ältesten Sohn F ersucht. Am 24. November
2009 war D in Kosovo die elterliche Sorge über H und I übertragen worden. Er
stellte im März 2010 für diese Kinder ein Nachzugsgesuch, welches das
Migrationsamt am 9. November 2010 abwies. Den dagegen erhobenen
Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (zuletzt BGr, 22. Oktober 2012,
2C_174/2012).
Die Ehe von D und J wurde am 14. Januar 2020 durch das
Bezirksgericht Dietikon rechtskräftig geschieden. Am 13. Juni 2022 gingen A und
D erneut die Ehe ein. Am 30. Juni bzw. am 7. Juli 2022 stellten A und
B Gesuche um Erteilung von Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen. Auf Ersuchen
des Migrationsamts beantworteten A und B mit Eingaben vom 28. Oktober 2022
und vom 25. Januar 2023 verschiedene Fragen. Zudem wiesen sie mit einem
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom
19. Dezember 2022 nach, dass D und A die leiblichen Eltern von B sind.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt die
Gesuche von A und B betreffend Einreise zum Verbleib bei D mit Verfügung vom
26. Oktober 2023 ab.
Erwägungen
II.
Einen Rekurs hiergegen wies die Sicherheitsdirektion mit
Rekursentscheid vom 7. März 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. April 2024 beantragten A und B
dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 7. März 2024 aufzuheben und es sei ihnen die
Einreise zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zur Pflege des
Familienlebens mit dem Ehegatten bzw. Vater D zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. April
2024.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die ihr
wegen Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in mehrerer Hinsicht ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt. Sie habe die Akten von D
nicht übermittelt. Des Weiteren habe die Vorinstanz sich nicht zu einem Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons M geäussert, das ihre Position gestützt
hätte und vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Die Vorinstanz habe sich auch
nicht mit dem Argument befasst, wonach der Beschwerdegegner für den
Beschwerdeführer die falsche gesetzliche Grundlage (Art. 44 statt Art. 42
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]) herangezogen habe. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht
ihr Argument nicht gewürdigt, dass sich D nur deshalb von J getrennt habe, weil
die Gemeinde L ihm mitgeteilt habe, dass er nur dann Sozialhilfe erhalte.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als
Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind,
damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 135 II 286 E. 5.1).
2.2.1
Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E. 3.1,
132.
II 485 E. 3.1), das Recht, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie der
Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1, 140 I 99 E. 3.4
mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines
Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein
besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1.1,
129.
I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die
fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut; er
kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung
eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur
insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der
Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1).
2.2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörden,
ihre Entscheide zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV
zu genügen, muss eine Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch
zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person
berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch
zu messen (vgl. zum Ganzen: BGE 150 III 1 E. 4.5, 146 II 335 E. 5.1,
145.
III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2 je mit Hinweisen).
2.3
Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Akteneinsicht verletzen soll, wenn ihnen die Vorinstanz und das Migrationsamt
die "Akten von D" nicht übermittelt haben. Abgesehen davon, dass aus
den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht klar wird, welche Akten der
diversen Asyl-, Migrations- und Einbürgerungsverfahren betreffend D sie genau
übermittelt haben möchten, ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den
Akten keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz oder das Migrationsamt auf
solche, dem vorliegenden Verfahren fremde Akten abgestellt haben könnten. Die
Würdigung der Vorinstanz, wonach D das Schweizer Bürgerrecht
rechtsmissbräuchlich erlangt habe, beruhte jedenfalls nicht auf Akten, die den Beschwerdeführenden
vorenthalten worden wären, sondern vielmehr auf dem Umstand, dass D die
schweizerischen Behörden während des Einbürgerungsverfahrens nicht über die
Geburt seines fünften Kindes mit der Beschwerdeführerin informiert hatte. Dass
diese Information ausgeblieben ist, bestreiten auch die Beschwerdeführenden nicht,
zumal sie behaupten, D hätte von seiner Vaterschaft selbst erst im Jahre 2022
erfahren und aus diesem Grund die Behörden nicht früher informieren können.
2.4
Auch den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf Begründung des Entscheids hat die
Vorinstanz nicht verletzt. Die Zürcher Migrationsbehörden sind offensichtlich
nicht an Urteile von Gerichten und Behörden anderer Kantone gebunden. Das
Urteil des Bundesgerichts, das den betreffenden kantonalen Entscheid bestätigte
(BGr, 30. September 2008, 2C_289/2008), ist den Beschwerdeführenden ebenfalls
keine Hilfe. Im Gegenteil erwog das Bundesgericht dort gerade, dass der
rechtsmissbräuchliche Erwerb des Bürgerrechts bei einem Gesuch um Nachzug von
Familienangehörigen berücksichtigt werden dürfe, selbst wenn die Einbürgerung
nicht mehr für nichtig erklärt werden könne (BGr, 30. September 2008,
2C_289/2008, E. 2.5).
2.5
Allenfalls
eine falsche Rechtsanwendung, aber keine Verletzung der Begründungspflicht
liesse sich dem Migrationsamt vorwerfen, wenn es sich für die mögliche
Grundlage für einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auf eine falsche
gesetzliche Vorschrift berufen hätte. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden an
das Migrationsamt ist aber bereits inhaltlich falsch, weil das Migrationsamt Art. 44
Abs. 1 AIG im Zusammenhang mit einem (hypothetischen) Nachzug des
Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin thematisierte, sollte dieser
eine Aufenthaltsbewilligung gewährt werden. Was daran unzutreffend sein soll,
erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden
machen in formeller Hinsicht weiter geltend, das Migrationsamt und die
Vorinstanz hätten die Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) verletzt.
Namentlich habe das Migrationsamt nicht genügend abgeklärt, ob es sich bei der
Ehe von D mit seiner Schweizer Ex-Frau um eine Scheinehe gehandelt habe.
3.2
Zur
Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive)
Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu
führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen
gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (BGr, 25. September 2024,
2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März
2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022, E. 3.1
je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die Parteien im
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer spezialgesetzlichen Pflicht
zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung unterliegen (Art. 90 AIG).
Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien
besser kennen als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht
mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 25. September 2024,
2C_150/2024, E. 4.3.1 zur Publikation vorgesehen; BGr, 29. September
2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und
Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach
grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines
Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]; BGr,
25.
September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation
vorgesehen, mit Hinweisen).
3.3
Die Rüge
der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Ob die Beschwerdeführerin von 2006 bis
2018.
in Kosovo mit einem anderen Mann eine Beziehung gepflegt hat, konnte das
Migrationsamt jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen. Es wäre
deshalb an den Beschwerdeführenden gewesen, diese Behauptung mit
beweiskräftigen Beweismitteln zu unterlegen. Das haben sie nicht getan. Eine
blosse Parteiaussage der Beschwerdeführerin, ob mündlich oder schriftlich,
genügt jedenfalls nicht, um diese Tatsache zu beweisen. Da sie aus dieser
unbewiesenen Tatsache einen Vorteil ziehen wollen, haben die Beschwerdeführenden
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ohnehin würde eine Beziehung der
Beschwerdeführerin zu einem anderen Mann die Feststellung der Vorinstanz und
des Migrationsamts, dass D die Einbürgerung rechtsmissbräuchlich erlangt hat,
für sich genommen noch nicht widerlegen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung
jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass Menschen Parallelbeziehungen führen.
4.
4.1
Nach Art. 42
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch muss
nach Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. a AIG grundsätzlich
innerhalb von fünf Jahren ab der Einreise der Schweizerin oder des Schweizers
oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden. Ein
nachträglicher Familiennachzug wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur
bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Der Anspruch
entfällt nach Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn er rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seinen
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder
wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.
4.2
In Bezug
auf die Beschwerdeführerin war die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a
AIG noch nicht abgelaufen, als sie das Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung stellte. Zu prüfen ist, ob der Aufenthaltsanspruch wegen
Rechtsmissbrauchs nach Art. 51 Abs. 1 AIG erloschen ist, wie die
Vorinstanz angenommen hat. Typisches Beispiel für einen Rechtsmissbrauch ist
der Nachzug im Rahmen einer sogenannten Schein- oder Ausländerrechtsehe (vgl.
BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 4.1; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 3.1).
Aber auch andere Verhaltensweisen können sich als rechtsmissbräuchlich
erweisen. So hat das Bundesgericht etwa festgehalten, dass ein Gesuch um
Familiennachzug bei einer Abfolge von drei Ehen per se als rechtsmissbräuchlich
zu betrachten ist, wenn die erste und die letzte Ehe mit derselben Person
eingegangen werden und die zweite Ehe nur zum Schein geführt wurde und durch
Scheidung beendet wird, sobald die ausländische Person über einen dauerhaften
Aufenthaltstitel verfügt (BGr, 5. August 2019, 2C_866/2018, E. 4.4).
4.3
Gemäss dem
Migrationsamt und der Vorinstanz führte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit
seiner Schweizer Ex-Frau eine Scheinehe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden
ist diese Würdigung nicht zu beanstanden. Eine Scheinehe ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Sie kann in der
Regel nicht direkt, sondern nur über Indizien bewiesen werden. Solche Indizien
liegen unter anderem vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht,
weil sie ohne Ehe keine Aufenthaltsbewilligung erhielte, wenn die
Wohngemeinschaft fehlt oder wenn einer der Ehegatten eine Parallelbeziehung
lebt (vgl. dazu und zu weiteren Indizien BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 4.2
– 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2 – 6. April 2021,
2C_855/2020, E. 4.3; ferner BGE 128 II 145 E. 2.3 und 3.1). Wenn
konkrete Hinweise auf eine Scheinehe deuten, ist es im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) an den Gesuchstellenden, diese Indizien
zu widerlegen (vgl. BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 4.3 – 6. April
2021, 2C_855/2020, E. 4.2 – 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.4
– 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 2.3). Im vorliegenden Fall sprechen
mindestens drei gewichtige Indizien dafür, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin die Ehe mit seiner Schweizer Ex-Frau nur eingegangen ist, um
sich einen Aufenthaltstitel und schliesslich die Einbürgerung zu sichern. Als
erstes Indiz sind die wiederholten und bis zur Heirat mit der Schweizer Ex-Frau
erfolglosen Versuche des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu werten, für ihn
selbst und seine Familie in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (vgl.
BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.2). Sodann haben sich der
Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Schweizer Ex-Frau kurz nach der
Einbürgerung gerichtlich getrennt. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die
räumliche Trennung sei lediglich erfolgt, damit der Ehemann der
Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehen könne, ist durch nichts belegt und
übergeht zudem, dass die Trennung nicht bloss räumlich, sondern gerichtlich
angeordnet war. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was annehmen
liesse, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Schweizer Ex-Frau
auch noch nach der gerichtlichen Trennung eine tatsächliche Lebensgemeinschaft
gepflegt hätten. Es trifft zu, dass diese beiden Indizien bereits dem Bundesamt
für Migration (heute: Staatsekretariat für Migration [SEM]) vorlagen, als es im
Jahr 2012 prüfte, ob die Einbürgerung des Ehemanns der Beschwerdeführerin für
nichtig zu erklären sei, und dieses Verfahren schliesslich einstellte.
Abgesehen davon, dass selbst eine formelle Beurteilung des Bundesamts für
Migration bzw. des SEM betreffend die Einbürgerung die migrationsrechtliche
Beurteilung des Familiennachzugs von vornherein nicht präjudizieren würde (vgl.
zu den begrenzten Rechtskraftwirkung von Verwaltungsverfügungen BGr, 19. April
2024, 2C_313/2023, E. 6.3 zur Publikation vorgesehen), hatte das Bundesamt
für Migration aber keine Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin und ihr
heutiger Ehemann im Jahr 2008 ein weiteres Kind – den Beschwerdeführer –
gezeugt hatten. Dieses dritte Indiz für eine Scheinehe wiegt besonders schwer.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es habe sich bei der Zeugung des
Beschwerdeführers um "einen einmaligen Ausrutscher" aus "emotionaler
Überregtheit" gehandelt, ist nicht plausibel und durch nichts belegt. In
Anbetracht der Gesamtumstände ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
und ihr früherer und heutiger Ehemann ihre Beziehung ungeachtet bzw. parallel
zu seiner Ehe mit seiner Schweizer Ex-Frau und trotz der geografischen Trennung
fortführten. Nicht glaubwürdig ist es demgemäss auch, wenn die Beschwerdeführenden
behaupten, sie und ihr Ehemann bzw. Vater hätten erst Ende 2022 aufgrund des
DNA-Tests sichere Kenntnis von der Vaterschaft erlangt. Damit lässt es sich
nämlich kaum vereinbaren, dass das Gesuch um Familiennachzug für den
Beschwerdeführer bereits ein halbes Jahr zuvor gestellt worden war, worauf die
Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Als einziges Indiz gegen die Annahme einer
Scheinehe ist zu werten, dass die Ehe zwischen dem Ehemann der
Beschwerdeführerin und seiner Schweizer Ex-Frau nach der gerichtlichen Trennung
Ende 2009 bis zur Scheidung im Januar 2020 noch während rund zehn Jahren
formell aufrechterhalten wurde. Dieser Umstand vermag die drückenden Indizien
für die Annahme einer Scheinehe jedoch nicht zu entkräften.
4.4
Nach
Würdigung der gesamten Umstände muss es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet
werden, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren Aufenthaltsanspruch auf das
Schweizer Bürgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe
erlangt worden ist. Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 42
Dispositiv
AIG ist demnach gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen (vgl.
zum Ganzen auch BGr, 30. September 2008, 2C_289/2008, E. 2.5). Ob das
Schweizer Bürgerrecht des Ehemanns heute noch für nichtig erklärt werden könnte
respektive aus welchen Gründen (zum Beispiel Ablauf der Frist von acht Jahren
nach Art. 36 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014
[SR 141.0]) dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im
vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden.
4.5 Anders als
für die Beschwerdeführerin käme der Nachzug des Beschwerdeführers von
vornherein gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur aus wichtigen familiären
Gründen in Betracht, weil für ihn die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1
AIG nicht eingehalten worden ist. Ob solche Gründe vorliegen, braucht in Bezug
auf den Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG nicht mehr geprüft zu werden,
weil sich der Rechtsmissbrauch der Eltern des Beschwerdeführers auch auf sein
Nachzugsverfahren auswirkt. Allfällige wichtige familiäre Gründe wären aber im
Kontext von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 96 Abs. 2 AIG zu
berücksichtigen (vgl. dazu sogleich E. 5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden
berufen sich schliesslich auf die konventionsmässige Garantie der Achtung des
Familienlebens (Art. 8 EMRK). Die EMRK verschafft nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder
auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1,
149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2). Staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen können aber Art. 8 EMRK zuwiderlaufen, wenn sie eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen, ohne dass es dieser
ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2).
5.2 Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann nach jahrelanger Fernbeziehung zumutbar, ihr Familienleben wie bis
anhin zu leben und ihre Beziehung durch gegenseitige Besuche zu pflegen.
Umgekehrt wäre es auch dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar, selbst nach
Kosovo zurückzukehren, um so ein geografisch ungetrenntes Familienleben zu
ermöglichen. Der mittlerweile 17-jährige Beschwerdeführer ist in Kosovo
aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts stellt eine Übersiedlung in ein anderes Land für Jugendliche
über 13 Jahren einen empfindlichen Eingriff dar, weil diese zu einer
empfindlichen Entwurzelung und zu erheblichen Integrationsschwierigkeiten
führen kann (BGr, 26. März 2024, 2C_641/2023, E. 5.2, und
7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.7 mit Hinweisen). Entspricht es
dem Kindeswohl im Regelfall besser, Kinder nicht aus dem bestehenden sozialen
Umfeld zu reissen, ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, in Kosovo
bei seiner Mutter zu verbleiben. Einen besonderen oder gar wichtigen
persönlichen oder familiären Grund, der den Nachzug des Beschwerdeführers zu
seinem Vater in die Schweiz gebieten würde, machen die Beschwerdeführenden nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich.
5.3 Die
Fernhaltung der Beschwerdeführenden verletzt Art. 8 EMRK folglich nicht.
Wenn das private Interesse am Familiennachzug das öffentliche Interesse an der
Einwanderungssteuerung bzw. an einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. zu
diesem Interesse BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 135 I 153 E. 2.2.1)
nicht überwiegt, ist damit zugleich gesagt, dass die Fernhaltung der Beschwerdeführenden
auch Art. 96 Abs. 2 AIG gerecht wird, wonach ausländerrechtliche
Massnahmen verhältnismässig sein müssen.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig, ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).