VB.2024.00178
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00178
10. Oktober 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25706)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00178
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1996 in Syrien, ist palästinensischer Ethnie.
Sie reiste am 5. August 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags
um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch zunächst
ab und nahm A vorläufig auf. Mit Urteil vom 5. Februar 2016 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die dagegen von A erhobene Beschwerde gut, anerkannte
diese als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Daraufhin erteilte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A am 19. Mai 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung.
Seit dem 31. August 2017 ist A mit C verheiratet. C,
geboren 1992, ist ebenfalls ein in der Schweiz wohnhafter anerkannter
Flüchtling. 2020 kam die gemeinsame Tochter D zur Welt. Das SEM anerkannte alle
drei mit Entscheid vom 16. Juni 2023 als Staatenlose.
Am 7. August 2023 ersuchte A um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
8. November 2023 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 13. Dezember 2023 an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar
2024.
ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II)
und sprach dieser keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 12. April 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. April
2024.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist staatenlos und anerkannter
Flüchtling. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998.
(SR 142.31) richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
an anerkannte Flüchtlinge nach Art. 34 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Per
1.
Januar 2018 wurde der damalige Art. 31 Abs. 3 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) aufgehoben, der
Staatenlosen nach einem fünfjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung einräumte. Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin richtet sich folglich nach Art. 34
AIG.
3.
3.1
Gemäss Art. 34
Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b)
und sie integriert sind (lit. c).
Der Beschwerdeführerin wurde am 5. Februar 2016 Asyl
gewährt, seit dem 19. Mai 2016 verfügt sie über eine
Aufenthaltsbewilligung. Damit hält sie sich noch keine zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Eine
ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2
AIG kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 34 Abs. 2 lit. a).
3.2
Wichtige
Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34
Abs. 3 AIG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht
ersichtlich.
4.
4.1
Gestützt
auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und
Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63
Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4
in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).
4.2
Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl
für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem
zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der
Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4
AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als
integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1
AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG).
Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der
Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62
Abs. 2 VZAE).
Bis zum
Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019
setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders
erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember
2018.
geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3
mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem
neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder
der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff.,
2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer
nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf
dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf
dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis
VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen
Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt,
wurde vom Verwaltungsgericht bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl. VGr,
23.
Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1, 3.1.2 und 4.3.2 sowie 2. Februar
2022, VB.2021.00816, E. 4.4). In diversen Urteilen übernahm
das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung, ohne sich mit der
revidierten gesetzlichen Grundlage auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler VGr, 12. Oktober
2023, VB.2023.00413, E. 2.3). Aus dem Wortlaut der
revidierten Bestimmung sowie den Materialien geht jedoch hervor, dass eine
besonders erfolgreiche Integration nur noch in sprachlicher Hinsicht
vorausgesetzt wird (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c
AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha
et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19;
Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina
Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,
Bern 2024, Art. 34 N. 50; vgl. auch VGr, 2. Februar 2022,
VB.2021.00816, E. 4.4). Die verwaltungsgerichtliche Praxis
ist daher zu präzisieren und es ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die
Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
diejenigen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung
lediglich noch in sprachlicher Hinsicht übersteigen. Im Übrigen setzt die
Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus.
4.3
Die
Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt. Am Erwerb von Bildung
nimmt teil, wer eine Aus- oder Weiterbildung absolviert, die etwa zu einem
eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder
einer Maturität führt. Brückenangebote, die den Einstieg in die formale Bildung
unterstützen, sind ebenfalls als Bildung im Sinn der Bestimmung zu werten. Auch
weitere Bildungsangebote, die die wirtschaftliche Selbständigkeit der
betreffenden ausländischen Person nachhaltig fördern, können unter die
Bestimmung subsumiert werden (Stefanie Kurt, in: Martina
Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,
Bern 2024, Art. 58a N. 25; vgl. Art. 77e Abs. 2 VZAE).
4.4
Bei der
Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung sind die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person
angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung
von diesem Integrationskriterium ist unter anderem möglich, wenn die
ausländische Person das Kriterium aufgrund der Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann (Art. 77f
lit. c Ziff. 3 VZAE).
4.5
Nach Art. 34
Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen
Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022,
VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).
4.6
Das
Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom
13.
Mai 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die ordentliche
Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren unter anderem
vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in den letzten
drei Jahren nicht während mehr als sechs Monaten auf die Unterstützung durch
die Sozialhilfe angewiesen war (vgl. N. 4.3.4 in Verbindung mit N. 3.1.2.4
und 3.2.2.4). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird
gemäss der Weisung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des
Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N. 6.3
und 6.3.1).
Die Weisungen des Migrationsamts sind für die
gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich und auch die
Verwaltungsbehörden haben jeden Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen
pflichtgemäss auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
können solche Weisungen aber als Auslegungshilfe dienen (VGr, 6. Juli
2022, VB.2022.00330, E. 3.3). Die in der Weisung genannten strengen Voraussetzungen für die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in wirtschaftlicher Hinsicht
stellen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Integrationskriterien keine
überzeugende Konkretisierung der entsprechenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen dar. Die vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit
während des gesamten Aufenthalts sowie die fünfjährige Erwerbstätigkeit
erweisen sich mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34
Abs. 4 AIG als zu restriktiv (vgl. vorne E. 4.2). Zudem widersprechen
sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit
der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. vorne E. 4.3). Lässt sich ein
Sozialhilfebezug mit dem Absolvieren einer Berufslehre begründen, muss diesem
Umstand Rechnung getragen werden, zumal eine Berufslehre wesentlich zu einer
nachhaltigen Integration auf dem Arbeitsmarkt beiträgt. Die Weisung des
Migrationsamts ist daher in dieser Hinsicht als nicht massgebend zu betrachten.
5.
Die Vorinstanzen verweigerten die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdegegner begründete dies damit, dass die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung überdurchschnittliche Integrationsleistungen
voraussetze. Die Beschwerdeführerin habe zwar seit August 2015 am Erwerb von
Bildung teilgenommen, ihr Sozialhilfebezug sei ihr aber dennoch
entgegenzuhalten. Die Vorinstanz erwog, insgesamt sei zwar auf eine gute
Integrationsleistung zu schliessen. Es liege aber kein ausserordentlicher
Integrationserfolg vor, der die früheren Fürsorgebezüge aufwiege.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin verfügt seit dem 19. Mai 2016 über eine
Aufenthaltsbewilligung. Damit erfüllt sie die zeitliche Voraussetzung von Art. 34
Abs. 4 AIG.
6.2
Gemäss
Meldung der Sozialberatung Winterthur vom 12. Juli 2019 musste die
Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2016 bis zum 12. Juli 2019 mit
Sozialhilfe in Höhe von Fr. 25'537.42 unterstützt werden. Anschliessend
bezogen die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe, bis sie
sich per 31. Juli 2023 von dieser ablösen konnten.
Ende Juni 2023 schloss die Beschwerdeführerin ihre Berufslehre
als Kauffrau EFZ ab. Seither arbeitet sie auf dem gelernten Beruf in einem 100%-Pensum
und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'000.-. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, kann daher bezüglich einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
eine gute Prognose gestellt werden. Insgesamt besteht keine konkrete Gefahr,
dass die Beschwerdeführerin künftig wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein
wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG nicht gegeben.
Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind
keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von
Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b
Variante 1 AIG.
6.3
Die
Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige
Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG).
6.4
Die
Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin EBA sowie
eine Berufslehre zur Kauffrau EFZ abgeschlossen. Damit verfügt sie über zwei
Ausbildungen auf der Sekundarstufe II. Das Integrationskriterium der
Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit
erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. c VZAE). Ebenso kann davon
ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 34 Abs. 4
AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann.
6.5
Die
Beschwerdeführerin absolvierte von August 2015 bis August 2017 eine Berufslehre
zur Unterhaltspraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest. Anschliessend war
sie während einer gewissen Zeit arbeitslos beziehungsweise auf Stellensuche.
2020.
brachte sie ihre Tochter D zur Welt. Ende Juni 2023 schloss sie die
Berufslehre zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich ab.
Seit dem 1. Juli 2023 arbeitet sie in einem 100%-Pensum bei der E AG
als … und verdient monatlich Fr. 5'000.- brutto zuzüglich Kinderzulage.
Folglich arbeitet die Beschwerdeführerin unterdessen seit
über einem Jahr Vollzeit und nimmt damit am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG teil. Zuvor absolvierte sie zwei Berufslehren,
womit sie am Erwerb von Bildung teilnahm. Der Erwerb von Bildung ist der
Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgestellt. Dass die Beschwerdeführerin
während ihrer Lehrzeit ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen war, steht der
Erfüllung des Integrationskriteriums nach Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG nicht entgegen. Die Situation der Beschwerdeführerin, die unterdessen über
eine gute Berufsausbildung verfügt, lässt sich nicht mit derjenigen einer
Person ohne Berufsausbildung vergleichen, die phasenweise über eine
Arbeitsstelle verfügt und phasenweise auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung fällt im
Vergleich weniger negativ ins Gewicht. Dass die Beschwerdeführerin zwei
Berufslehren absolviert hat, spricht ebenfalls nicht gegen ihre Teilnahme am
Erwerb von Bildung. Ihre erste Lehre schloss sie lediglich mit einem
eidgenössischen Berufsattest ab. Erst mit Abschluss der zweiten Lehre konnte
sie ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erlangen. Damit hat sie ihre
Integration und ihre Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt weiter verbessert.
Dabei dürften die in der ersten Lehre erlernten Fähigkeiten dazu beigetragen
haben, dass sie die zweite Lehre antreten und erfolgreich abschliessen konnte.
In der Vergangenheit nahm die Beschwerdeführerin zwar zeitweise weder am
Wirtschaftsleben noch am Erwerb von Bildung teil. Diese Zeit liegt jedoch unterdessen
bereits mehr als drei Jahre zurück und lässt sich zumindest zum Teil mit der
Geburt ihrer Tochter und mit deren Betreuung erklären. Insgesamt hat sich die
Beschwerdeführerin heute in wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz gut integriert
und ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung
erfolgreich unter Beweis gestellt.
Das Integrationskriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ist damit zum aktuellen Zeitpunkt erfüllt.
6.6
Der
Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte von August 2021 bis August 2024 eine
Berufslehre zum … EFZ. Dank dem Einkommen der Beschwerdeführerin konnte er sich
ebenfalls per Ende Juli 2023 von der Sozialhilfe lösen. In seinem
Betreibungsregisterauszug sind keine Schulden verzeichnet. Der Integrationsgrad
des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist insgesamt gestützt auf Art. 62 Abs. 2
VZAE nicht zu deren Ungunsten zu berücksichtigen.
6.7
Die
Beschwerdeführerin erfüllt heute sämtliche Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG und auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4
in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG sind gegeben. Ein
besonderer Integrationserfolg wird für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht mehr
vorausgesetzt (vgl. vorne E. 4.2). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre
Lehre zur Kauffrau EFZ nicht nur erfolgreich abgeschlossen hat, sondern bereits
seit über einem Jahr Vollzeit im erlernten Beruf arbeitstätig ist, ist der
Entscheid der Vorinstanzen heute nicht mehr haltbar. Der Entscheid, der
Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu verweigern, erweist sich
als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist.
7.
7.1
Hebt das
Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung
eines Ermessensentscheids seinerseits einen
Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr,
15.
März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).
7.2
Die
Beschwerdeführerin schloss erfolgreich eine Berufslehre als Kauffrau EFZ ab und
ist heute zu 100 % im erlernten Beruf arbeitstätig. Dank dem Einkommen der
Beschwerdeführerin konnte sich ihre Familie vor rund 14 Monaten von der
Sozialhilfe lösen. Die Beschwerdeführerin ist, wie unter E. 6.3 ff.
dargelegt, integriert und erfüllt auch sonst sämtliche Voraussetzungen von Art. 34
Abs. 4 AIG.
7.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner
anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
8.
Die Beschwerde ist im Hauptantrag insbesondere deshalb
gutzuheissen, weil die Beschwerdeführerin heute bereits seit über einem Jahr
berufstätig ist und seit über drei Jahren durchgehend am Erwerb von Bildung
oder am Wirtschaftsleben teilnimmt. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids war die Integration der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher
Hinsicht weniger weit fortgeschritten. Nachdem die Gutheissung der Beschwerde
im Hauptantrag massgebend auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene
Veränderung des Sachverhalts zurückzuführen ist, ist die vorinstanzliche
Nebenfolgenregelung nicht zu korrigieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 66).
9.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
8.
November 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
28.
Februar 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,
der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.