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Entscheid

VB.2024.00178

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00178

10. Oktober 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25706)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00178

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1996 in Syrien, ist palästinensischer Ethnie.

Sie reiste am 5. August 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags

um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch zunächst

ab und nahm A vorläufig auf. Mit Urteil vom 5. Februar 2016 hiess das

Bundesverwaltungsgericht die dagegen von A erhobene Beschwerde gut, anerkannte

diese als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Daraufhin erteilte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A am 19. Mai 2016 eine

Aufenthaltsbewilligung.

Seit dem 31. August 2017 ist A mit C verheiratet. C,

geboren 1992, ist ebenfalls ein in der Schweiz wohnhafter anerkannter

Flüchtling. 2020 kam die gemeinsame Tochter D zur Welt. Das SEM anerkannte alle

drei mit Entscheid vom 16. Juni 2023 als Staatenlose.

Am 7. August 2023 ersuchte A um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom

8. November 2023 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 13. Dezember 2023 an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar

2024.

ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten A (Dispositiv-Ziff. II)

und sprach dieser keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 12. April 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. April

2024.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ist staatenlos und anerkannter

Flüchtling. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998.

(SR 142.31) richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

an anerkannte Flüchtlinge nach Art. 34 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Per

1.

Januar 2018 wurde der damalige Art. 31 Abs. 3 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) aufgehoben, der

Staatenlosen nach einem fünfjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung einräumte. Die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin richtet sich folglich nach Art. 34

AIG.

3.

3.1

Gemäss Art. 34

Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens

zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b)

und sie integriert sind (lit. c).

Der Beschwerdeführerin wurde am 5. Februar 2016 Asyl

gewährt, seit dem 19. Mai 2016 verfügt sie über eine

Aufenthaltsbewilligung. Damit hält sie sich noch keine zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Eine

ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2

AIG kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 34 Abs. 2 lit. a).

3.2

Wichtige

Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34

Abs. 3 AIG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht

ersichtlich.

4.

4.1

Gestützt

auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und

Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen

Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63

Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4

in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).

4.2

Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl

für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem

zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der

Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4

AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als

integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1

AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG).

Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der

Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62

Abs. 2 VZAE).

Bis zum

Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019

setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders

erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember

2018.

geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3

mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem

neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder

der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff.,

2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer

nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf

dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf

dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis

VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen

Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt,

wurde vom Verwaltungsgericht bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl. VGr,

23.

Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1, 3.1.2 und 4.3.2 sowie 2. Februar

2022, VB.2021.00816, E. 4.4). In diversen Urteilen übernahm

das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung, ohne sich mit der

revidierten gesetzlichen Grundlage auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler VGr, 12. Oktober

2023, VB.2023.00413, E. 2.3). Aus dem Wortlaut der

revidierten Bestimmung sowie den Materialien geht jedoch hervor, dass eine

besonders erfolgreiche Integration nur noch in sprachlicher Hinsicht

vorausgesetzt wird (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c

AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha

et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19;

Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina

Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,

Bern 2024, Art. 34 N. 50; vgl. auch VGr, 2. Februar 2022,

VB.2021.00816, E. 4.4). Die verwaltungsgerichtliche Praxis

ist daher zu präzisieren und es ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die

Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

diejenigen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung

lediglich noch in sprachlicher Hinsicht übersteigen. Im Übrigen setzt die

Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus.

4.3

Die

Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt. Am Erwerb von Bildung

nimmt teil, wer eine Aus- oder Weiterbildung absolviert, die etwa zu einem

eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder

einer Maturität führt. Brückenangebote, die den Einstieg in die formale Bildung

unterstützen, sind ebenfalls als Bildung im Sinn der Bestimmung zu werten. Auch

weitere Bildungsangebote, die die wirtschaftliche Selbständigkeit der

betreffenden ausländischen Person nachhaltig fördern, können unter die

Bestimmung subsumiert werden (Stefanie Kurt, in: Martina

Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,

Bern 2024, Art. 58a N. 25; vgl. Art. 77e Abs. 2 VZAE).

4.4

Bei der

Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

am Erwerb von Bildung sind die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person

angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung

von diesem Integrationskriterium ist unter anderem möglich, wenn die

ausländische Person das Kriterium aufgrund der Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann (Art. 77f

lit. c Ziff. 3 VZAE).

4.5

Nach Art. 34

Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen

Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022,

VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

4.6

Das

Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung

erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom

13.

Mai 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die ordentliche

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren unter anderem

vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in den letzten

drei Jahren nicht während mehr als sechs Monaten auf die Unterstützung durch

die Sozialhilfe angewiesen war (vgl. N. 4.3.4 in Verbindung mit N. 3.1.2.4

und 3.2.2.4). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird

gemäss der Weisung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der

Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz

einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des

Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N. 6.3

und 6.3.1).

Die Weisungen des Migrationsamts sind für die

gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich und auch die

Verwaltungsbehörden haben jeden Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen

pflichtgemäss auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

können solche Weisungen aber als Auslegungshilfe dienen (VGr, 6. Juli

2022, VB.2022.00330, E. 3.3). Die in der Weisung genannten strengen Voraussetzungen für die

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in wirtschaftlicher Hinsicht

stellen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Integrationskriterien keine

überzeugende Konkretisierung der entsprechenden Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen dar. Die vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit

während des gesamten Aufenthalts sowie die fünfjährige Erwerbstätigkeit

erweisen sich mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34

Abs. 4 AIG als zu restriktiv (vgl. vorne E. 4.2). Zudem widersprechen

sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit

der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. vorne E. 4.3). Lässt sich ein

Sozialhilfebezug mit dem Absolvieren einer Berufslehre begründen, muss diesem

Umstand Rechnung getragen werden, zumal eine Berufslehre wesentlich zu einer

nachhaltigen Integration auf dem Arbeitsmarkt beiträgt. Die Weisung des

Migrationsamts ist daher in dieser Hinsicht als nicht massgebend zu betrachten.

5.

Die Vorinstanzen verweigerten die

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdegegner begründete dies damit, dass die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung überdurchschnittliche Integrationsleistungen

voraussetze. Die Beschwerdeführerin habe zwar seit August 2015 am Erwerb von

Bildung teilgenommen, ihr Sozialhilfebezug sei ihr aber dennoch

entgegenzuhalten. Die Vorinstanz erwog, insgesamt sei zwar auf eine gute

Integrationsleistung zu schliessen. Es liege aber kein ausserordentlicher

Integrationserfolg vor, der die früheren Fürsorgebezüge aufwiege.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin verfügt seit dem 19. Mai 2016 über eine

Aufenthaltsbewilligung. Damit erfüllt sie die zeitliche Voraussetzung von Art. 34

Abs. 4 AIG.

6.2

Gemäss

Meldung der Sozialberatung Winterthur vom 12. Juli 2019 musste die

Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2016 bis zum 12. Juli 2019 mit

Sozialhilfe in Höhe von Fr. 25'537.42 unterstützt werden. Anschliessend

bezogen die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe, bis sie

sich per 31. Juli 2023 von dieser ablösen konnten.

Ende Juni 2023 schloss die Beschwerdeführerin ihre Berufslehre

als Kauffrau EFZ ab. Seither arbeitet sie auf dem gelernten Beruf in einem 100%-Pensum

und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'000.-. Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, kann daher bezüglich einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

eine gute Prognose gestellt werden. Insgesamt besteht keine konkrete Gefahr,

dass die Beschwerdeführerin künftig wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein

wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG nicht gegeben.

Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind

keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die

Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von

Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b

Variante 1 AIG.

6.3

Die

Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige

Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG).

6.4

Die

Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin EBA sowie

eine Berufslehre zur Kauffrau EFZ abgeschlossen. Damit verfügt sie über zwei

Ausbildungen auf der Sekundarstufe II. Das Integrationskriterium der

Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit

erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. c VZAE). Ebenso kann davon

ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 34 Abs. 4

AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE gut in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann.

6.5

Die

Beschwerdeführerin absolvierte von August 2015 bis August 2017 eine Berufslehre

zur Unterhaltspraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest. Anschliessend war

sie während einer gewissen Zeit arbeitslos beziehungsweise auf Stellensuche.

2020.

brachte sie ihre Tochter D zur Welt. Ende Juni 2023 schloss sie die

Berufslehre zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich ab.

Seit dem 1. Juli 2023 arbeitet sie in einem 100%-Pensum bei der E AG

als … und verdient monatlich Fr. 5'000.- brutto zuzüglich Kinderzulage.

Folglich arbeitet die Beschwerdeführerin unterdessen seit

über einem Jahr Vollzeit und nimmt damit am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG teil. Zuvor absolvierte sie zwei Berufslehren,

womit sie am Erwerb von Bildung teilnahm. Der Erwerb von Bildung ist der

Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgestellt. Dass die Beschwerdeführerin

während ihrer Lehrzeit ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen war, steht der

Erfüllung des Integrationskriteriums nach Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG nicht entgegen. Die Situation der Beschwerdeführerin, die unterdessen über

eine gute Berufsausbildung verfügt, lässt sich nicht mit derjenigen einer

Person ohne Berufsausbildung vergleichen, die phasenweise über eine

Arbeitsstelle verfügt und phasenweise auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung fällt im

Vergleich weniger negativ ins Gewicht. Dass die Beschwerdeführerin zwei

Berufslehren absolviert hat, spricht ebenfalls nicht gegen ihre Teilnahme am

Erwerb von Bildung. Ihre erste Lehre schloss sie lediglich mit einem

eidgenössischen Berufsattest ab. Erst mit Abschluss der zweiten Lehre konnte

sie ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erlangen. Damit hat sie ihre

Integration und ihre Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt weiter verbessert.

Dabei dürften die in der ersten Lehre erlernten Fähigkeiten dazu beigetragen

haben, dass sie die zweite Lehre antreten und erfolgreich abschliessen konnte.

In der Vergangenheit nahm die Beschwerdeführerin zwar zeitweise weder am

Wirtschaftsleben noch am Erwerb von Bildung teil. Diese Zeit liegt jedoch unterdessen

bereits mehr als drei Jahre zurück und lässt sich zumindest zum Teil mit der

Geburt ihrer Tochter und mit deren Betreuung erklären. Insgesamt hat sich die

Beschwerdeführerin heute in wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz gut integriert

und ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung

erfolgreich unter Beweis gestellt.

Das Integrationskriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ist damit zum aktuellen Zeitpunkt erfüllt.

6.6

Der

Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte von August 2021 bis August 2024 eine

Berufslehre zum … EFZ. Dank dem Einkommen der Beschwerdeführerin konnte er sich

ebenfalls per Ende Juli 2023 von der Sozialhilfe lösen. In seinem

Betreibungsregisterauszug sind keine Schulden verzeichnet. Der Integrationsgrad

des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist insgesamt gestützt auf Art. 62 Abs. 2

VZAE nicht zu deren Ungunsten zu berücksichtigen.

6.7

Die

Beschwerdeführerin erfüllt heute sämtliche Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG und auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4

in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG sind gegeben. Ein

besonderer Integrationserfolg wird für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht mehr

vorausgesetzt (vgl. vorne E. 4.2). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre

Lehre zur Kauffrau EFZ nicht nur erfolgreich abgeschlossen hat, sondern bereits

seit über einem Jahr Vollzeit im erlernten Beruf arbeitstätig ist, ist der

Entscheid der Vorinstanzen heute nicht mehr haltbar. Der Entscheid, der

Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu verweigern, erweist sich

als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist.

7.

7.1

Hebt das

Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung

eines Ermessensentscheids seinerseits einen

Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr,

15.

März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

7.2

Die

Beschwerdeführerin schloss erfolgreich eine Berufslehre als Kauffrau EFZ ab und

ist heute zu 100 % im erlernten Beruf arbeitstätig. Dank dem Einkommen der

Beschwerdeführerin konnte sich ihre Familie vor rund 14 Monaten von der

Sozialhilfe lösen. Die Beschwerdeführerin ist, wie unter E. 6.3 ff.

dargelegt, integriert und erfüllt auch sonst sämtliche Voraussetzungen von Art. 34

Abs. 4 AIG.

7.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner

anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

8.

Die Beschwerde ist im Hauptantrag insbesondere deshalb

gutzuheissen, weil die Beschwerdeführerin heute bereits seit über einem Jahr

berufstätig ist und seit über drei Jahren durchgehend am Erwerb von Bildung

oder am Wirtschaftsleben teilnimmt. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheids war die Integration der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher

Hinsicht weniger weit fortgeschritten. Nachdem die Gutheissung der Beschwerde

im Hauptantrag massgebend auf die erst nach Fällung des Rekursentscheids eingetretene

Veränderung des Sachverhalts zurückzuführen ist, ist die vorinstanzliche

Nebenfolgenregelung nicht zu korrigieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 66).

9.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

8.

November 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

28.

Februar 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen,

der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen

ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.