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Entscheid

VB.2024.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00179

19. August 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25558)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00179

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1955 geborene A trat ab 1977 insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten

strafrechtlich in Erscheinung und wurde wiederholt zu mehr- bzw. langjährigen

Freiheitsstrafen verurteilt.

B. In

jüngerer Vergangenheit wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen

vom 30. Mai 2011 wegen mehrfachen Vergehens und mehrfachen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von elf Jahren (als

Gesamtstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2003)

bestraft. Am 11. Juli 2016 wurde er mit einer Reststrafe von 3 Jahren

und 244 Tagen sowie unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 11. März

2020 und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Zwischen Februar und März 2017 war A bei mindestens vier Gelegenheiten in

Kokainhandel involviert, wobei er gemäss einem Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 8. November 2017 "hierarchisch […] eher im mittleren

Bereich […] der Drogenhandelsorganisation anzusiedeln" gewesen sei und die

Reinsubstanz 1'784,2 Gramm Kokain umfasst habe (S. 11 f.). Er

wurde am 30. März 2017 verhaftet und trat in der Folge den vorzeitigen

Strafvollzug an.

Das Bezirksgericht Zürich erkannte ihn mit dem

letztgenannten Urteil (vom 8. November 2017) des mehrfachen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn – unter Einbezug

der Reststrafe bezüglich des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom

30. Mai 2011 – mit einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten

Freiheitsstrafe (Dispositivziffern 1–3). Am 4. Dezember 2017 wurde A

ins offene Strafregime des Gefängnisses C versetzt. Zwischen Ende 2018 und

Mitte 2019 verwirklichte er von dort aus verschiedene Betäubungsmitteldelikte,

wurde am 7. August 2019 verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und

hernach ins geschlossene Strafregime rückversetzt. Mit Urteil des Kreisgerichts

Werderberg-Sarganserland vom 7. April 2020 wurde er wegen schwerer

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Zum Vollzug der beiden letztgenannten Freiheitsstrafen

trat A nach Aufenthalten in diversen Haftanstalten am 18. Februar 2020 in das

Gefängnis D ein. Zwei Drittel der Strafen waren am 17. November 2023

verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 19. März 2027.

C. Mit

Verfügung vom 30. Oktober 2023 hatte das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (JuWe) die bedingte Entlassung von A auf den

Zweidritteltermin hin abgelehnt (Dispositivziffer I) und ihn ins offene

Strafregime versetzt (Dispositivziffer II). Per 4. Dezember 2023 trat

A in das offen geführte Gefängnis E ein.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) wies einen von A gegen die Verweigerung seiner bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug gerichteten Rekurs mit Verfügung vom

13.

März 2024 ab.

III.

A führte dagegen am 12. April 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm unter Entschädigungsfolge die

bedingte und umgehende Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines

Vertreters. Die Justizdirektion schloss am 24. April 2024 auf Abweisung

der Beschwerde. Das JuWe und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten

mit Beschwerdeantworten vom 14. Mai 2024 bzw. 11. Juni 2024 die

Abweisung des Rechtsmittels. A nahm dazu am 28. Juni 2024 Stellung. Die

Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. Juli 2024 ausdrücklich, das JuWe

stillschweigend auf erneute Äusserung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024

forderte das Verwaltungsgericht A auf, seine Einkommens- und Vermögenssituation

sowie diejenige seiner Ehegattin aufzuzeigen und zu belegen, was er mit Eingabe

vom 19. Juli 2024 tat.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über

Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher

Bedeutung durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario). Bei der

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie,

welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der

einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November

2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.

Das Verwaltungsgericht zog die Vollzugsakten sowie die

Akten des Rekursverfahrens bei (§ 57 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn

es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er

werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Die

zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen

werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte

Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich

neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den

Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose

über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche

nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine

gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer

negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger,

Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253;

Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46).

Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und

die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer

Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben

speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung

der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;

BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017,

6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten

Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits

ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte

Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer

Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia

Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16).

3.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose und

dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das

Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern

nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit

rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine

Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und

allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr,

22.

Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund

darf eine bedingte Entlassung auch nicht allein aufgrund einzelner günstiger

Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt

werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86

N. 4 und 10).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwägt zutreffend, der Beschwerdeführer habe im November 2023 zwei

Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb die zeitliche Voraussetzung des Art. 86

Abs. 1 StGB erfüllt sei. Zu prüfen sei, ob angesichts seines Verhaltens,

seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner neueren Einstellung zu den Taten,

einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

insgesamt davon ausgegangen werden könne, dass er in Freiheit keine Verbrechen

und Vergehen begehen werde.

4.2

Das

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz als positiv. Es

gelte allerdings zu beachten, dass ein einwandfreies Verhalten in einer

Vollzugseinrichtung ebenso wenig für eine positive Bewährungsprognose stehe wie

ein schlechtes Verhalten für eine negative. Dass jemand im Strafvollzug

einwandfrei funktionieren könne, lasse keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zu,

schwierige Lebenssituationen in Freiheit zu bewältigen. Das positive

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers allein könne deshalb nicht zu einer

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug führen.

4.3

Zu den

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen hält die Vorinstanz

fest, der Beschwerdeführer beabsichtige, zu seiner Ehefrau zu ziehen.

Anlässlich seiner Anhörung habe er aufgeführt, er werde eine AHV-Rente beziehen

und Teilzeit als … arbeiten. Ausserdem wolle er ein Buch schreiben, einen

Verlag gründen und eine Schuldensanierung machen. Er pflege den Kontakt zu

seiner Ehefrau und einigen engen Freunden, die ihn regelmässig in der

Vollzugsanstalt besuchten. Soweit ersichtlich verfüge er mithin über einen

stabilen sozialen Empfangsraum, was legalprognostisch positiv zu würdigen sei.

4.4

Die

Vorinstanz berücksichtigt sodann, dass der Beschwerdeführer seit 1993 sechs

Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen vorwiegend gegen das

Betäubungsmittelgesetz erwirkt habe und dabei zu unbedingten Freiheitsstrafen

von insgesamt mehr als 38 Jahren verurteilt worden sei. Zwar dürfe die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht allein mit dem Verweis auf ein

belastetes Vorleben verweigert werden. Angesichts der Schwere der jeweils

verübten Betäubungsmitteldelikte und der Regelmässigkeit, mit welcher der

Beschwerdeführer trotz laufender Bewährungsfristen bzw. im Strafvollzug

delinquiert habe, sei sein Vorleben indes legalprognostisch stark negativ zu

werten.

4.5

Die

Vorinstanz bezieht auch die neuere Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen

Taten und eine allfällige Besserung in ihre Gesamtwürdigung mit ein. Sie hält

ihm insoweit grundsätzlich zugute, dass er seit November 2021 auf freiwilliger

Basis an psychotherapeutischen Einzelsitzungen teilnehme. Allerdings sei zu

berücksichtigen, dass es dabei gemäss einem Bericht der Dienste F vom

19.

Januar 2023 vor allem um "stützende Gespräche" gehe, während

eine eigentliche Deliktsarbeit oder Bearbeitung der dissozialen

Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bislang nicht im Fokus der

Therapie stehe. Solches wäre jedoch für eine nachhaltige günstige Beeinflussung

der Rückfallgefahr erforderlich. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er

habe sich nachhaltig von seiner deliktischen Vergangenheit distanziert,

genügten angesichts des stark belasteten Vorlebens nicht für eine günstige

Legalprognose. Auch sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bislang

nur kleinschrittige Vollzugslockerungen hätten gewährt werden können. Mit der

Ausgangsverfügung vom 30. Oktober 2023 sei er nunmehr in den offenen

Strafvollzug versetzt worden. Es bleibe abzuwarten, ob er sich dieses Mal in

einem gelockerten Vollzugsregime zu bewähren vermöge, bevor die bedingte

Entlassung gewährt werde.

4.6

Insgesamt

kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers

negativ ausfalle bzw. im Fall einer bedingten Entlassung eine erhöhte

Rückfallgefahr bestehe.

4.7

Schliesslich

prüft die Vorinstanz, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer

bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der Strafe höher

einzuschätzen sei und welche Auswirkungen diese Varianten jeweils auf die

Resozialisierung des Beschwerdeführers zeitigten. Dabei erwägt sie, bei einer

Fortsetzung des Strafvollzugs könne – auch im Rahmen der Therapie – an einer

vertieften Förderung des Problembewusstseins und einer ernsthaften

Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers gearbeitet werden. Wenn der

Beschwerdeführer eine ernsthafte Therapiebereitschaft zeige und seinen Fokus in

der Therapie auf die Bearbeitung deliktspezifischer Problemfelder lege, bestehe

durchaus die Möglichkeit, dass sich die Rückfallgefahr – durch eben diese Aufarbeitung

der Taten – senken lasse. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei ersten

Vollzugslockerungen soweit ersichtlich bewährt. Mit Vollzugslockerungen wie

Übernachtungsurlauben liessen sich weitere Übungs- und Beobachtungsfenster

schaffen, um den Beschwerdeführer sukzessive an die Freiheit heranzuführen. Die

Vorinstanz kommt mithin im Ergebnis zum Schluss, dass die Rückfallgefahr durch

eine Fortsetzung des Strafvollzugs noch verringert werden könne.

5.

5.1

Die

Vorinstanz hat wie soeben dargelegt berücksichtigt, dass etwa mit dem

Vollzugsverhalten, dem sozialen Empfangsraum und der vom Beschwerdeführer

begonnenen psychotherapeutischen Behandlung auch positive Elemente zu

verzeichnen sind. Der sinngemässe Vorwurf, wonach sie ihren negativen Entscheid

einzig auf das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers stütze und keine

eigentliche Gesamtwürdigung vornehme, geht daher fehl. Zu Recht geht die

Vorinstanz indes – anders als der Beschwerdeführer – nicht davon aus, dass die

positiven Elemente im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen (vgl. auch nachfolgend

E. 5.2 ff.). Nicht zu beanstanden ist denn auch, dass sie das

Vorleben des Beschwerdeführers vorliegend stark negativ gewichtete bzw. diesem

Element innerhalb der Gesamtwürdigung eine grosse Bedeutung zumass. Solches ist

vielmehr angezeigt, nachdem der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahrzehnten

– auch während strafrechtlicher Probezeiten und im laufenden Strafvollzug –

wiederholt einschlägig rückfällig wurde und mithin eine ausgeprägte

Unempfindlichkeit gegenüber strafrechtlichen Sanktionen sowie ein Unvermögen,

sich dauerhaft vom Betäubungsmittelhandel zu distanzieren, manifestierte.

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt mit Bezug auf seine heutige Situation im Wesentlichen

vor, er sei nunmehr fast 70 Jahre alt und zur Einsicht gelangt, dass er

sein Leben nicht weiterführen könne wie bisher. Es sei ihm klar geworden, dass

er nicht mehr viele Jahre vor sich habe, in denen er geistig und körperlich fit

genug sei, um etwas aus seinem Leben zu machen. Er wolle die ihm verbleibende

Zeit mit seiner Frau "nicht im Besuchsraum einer JVA verbringen".

Auch liege seine letzte Straftat bereits fünf Jahre zurück. Er erfahre nun am

eigenen Leib, was es heisse, im Strafvollzug alt zu werden, und was ihm bei

erneuter Straffälligkeit drohen würde.

Wie oben Ziff. I Lit. A erwähnt, war der

Beschwerdeführer zuletzt im ersten Halbjahr 2019 – mithin im Alter von

64.

Jahren – in Betäubungsmitteldelikte verwickelt, welche er von der

Strafvollzugsanstalt aus organisierte. Er betätigte sich freilich bereits seit

1977.

– und somit praktisch sein gesamtes Erwachsenenleben – immer wieder im Betäubungsmittelhandel,

wurde nach Bekanntwerden der letzten Delikte ins geschlossene Vollzugsregime

zurückversetzt und konnte erst vor rund sieben Monaten wieder in eine offen

geführte Vollzugseinrichtung überstellt werden. Vor diesem Hintergrund

erscheinen weder sein aktuelles Alter noch die deliktfreie Zeit als Elemente,

welche die Rückfallgefahr massgeblich positiv zu beeinflussen vermögen. Daran

ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer sein Alterungsprozess im Strafvollzug

schmerzlich bewusst geworden sein mag, verschafft ihm dies und der Wunsch,

seinen Lebensabend in Freiheit zu verbringen, doch nicht die Kompetenz, sich

von weiteren deliktischen Geschäften fernzuhalten. Im Übrigen ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2016 anlässlich einer Anhörung

betreffend seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sinngemäss geltend

machte, sein Alter von 61 Jahren sowie der Wille, nicht erneut weitere Jahre

im Strafvollzug verbringen zu müssen, verhinderten Rückfälle. Die Beteuerungen

des Beschwerdeführers, wonach bei ihm nunmehr ein innerer Wandel stattgefunden

habe, vermögen – wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht einwendet – für

sich allein seine Legalprognose offenkundig nicht positiv zu beeinflussen.

5.3

Dass er zu

Ruhe und Einsicht gekommen sei, zeige sich – so der Beschwerdeführer – auch an

seinem tadellosen Vollzugsverhalten. Das Gefängnis D habe denn auch auf

seine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt geschlossen. Er

engagiere sich sodann im Rahmen der freiwilligen Therapie dafür, seine Delikte

aufzuarbeiten und die notwendigen Grundsteine für ein deliktfreies Leben zu

legen. Inhalt der Therapie bildeten entgegen der Vorinstanz nicht nur stützende

Gespräche, sondern es würden auch Problembereiche und mögliche Schutzfaktoren

erarbeitet. Schwerpunkt sei die Abgrenzung von kriminellen Einflüssen und das

"Nein" Sagen zu derartigen Versuchungen. Schliesslich habe er bei

einer bedingten Entlassung klare Zukunftsaussichten. Er werde bei seiner

Ehefrau wohnen, eine AHV-Rente beziehen und bei einem Freund in einem

Teilzeitpensum als … arbeiten können. Auch schreibe er an einem weiteren Buch

und wolle einen Verlag gründen. Mit ehemaligen Bekannten aus dem kriminellen

Milieu wolle er nichts mehr zu tun haben.

Dass sich der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des

Strafvollzugs korrekt verhält, lässt, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (oben

E. 4.2), nicht darauf schliessen, dass er bei einer umgehenden bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug – auch bei begleitender Anordnung von

Bewährungshilfe und unter allfälligen weiteren Auflagen – zu einem deliktfreien

Leben fähig wäre. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer in früheren

Vollzugsverfahren nach seiner bedingten Entlassung jeweils einschlägig

rückfällig und vermochte ihn mithin eine drohende Rückversetzung in den

Strafvollzug nicht davon abzuhalten, sich erneut im Betäubungsmittelhandel zu

betätigen. Nämliches gilt für die zahlreichen bereits vollzogenen

Freiheitsstrafen. Im Übrigen gab sein Verhalten auch beim Vollzug früher

ausgefällter Freiheitsstrafen soweit ersichtlich keinen Anlass zu Beanstandungen.

Einem Bericht der Dienste F vom 19. Januar 2023

zufolge wurden in den seit November 2021 dreiwöchentlich stattfindenden

Therapiegesprächen vorwiegend die aktuelle Befindlichkeit des

Beschwerdeführers, belastende Situationen sowie Zukunftspläne und Ziele

thematisiert bzw. besprochen. Als persönliche Problembereiche habe der

Beschwerdeführers Schwierigkeiten, "Nein" zu sagen, eine Tendenz zur

Konfliktvermeidung sowie seine starke Beeinflussbarkeit genannt. Mit der

Dispositiv

Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass jedenfalls im Berichtszeitraum

keine eigentliche Deliktsarbeit oder Bearbeitung der beim Beschwerdeführer

diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung erfolgte. Selbst wenn – wie

der Beschwerdeführer geltend macht – inzwischen in der Therapie (auch) an

Strategien zur Bewältigung kritischer Situationen bei Ausgängen und Urlauben

gearbeitet wird und der Beschwerdeführer entsprechende Vollzugslockerungen

erfolgreich absolviert haben mag, kann mit Blick auf die jahrzehntelange

Einbindung des Beschwerdeführers in den Betäubungsmittelhandel und die

diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht davon ausgegangen werden, dass

allfällig erreichte Fortschritte bzw. kurzzeitige Bewährungen ausserhalb des

Strafvollzugsregimes für eine nachhaltige Verhaltensänderung bzw. eine

hinreichende Senkung des Rückfallrisikos bei einer bedingten Entlassung zum

heutigen Zeitpunkt ausreichten.

Was die nach einer Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse anbelangt, so lässt sich der Vorinstanz jedenfalls keine zu

wenig positive oder gar zu negative Einschätzung vorhalten. Namentlich hat

diese die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sowie seinen Plan,

nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu dieser zu ziehen, ausschliesslich

positiv gewürdigt, obwohl die bereits seit Langem bestehende Beziehung den

Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abhielt, rückfällig zu werden,

und obwohl der Beschwerdeführer zumindest einen Teil von den aus dem Gefängnis C

aus begangenen Betäubungsmitteldelikten dahingehend organisierte, dass er

verschiedene Personen dazu aufforderte, Kokain in der damaligen Wohnung der

(heutigen) Ehegatten bzw. bei seiner (heutigen) Ehefrau abzuholen. Auch

erfolgte bereits die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 in

geordnete Verhältnisse.

5.4 Nach dem

Gesagten ist mit der Vorinstanz im Fall einer bedingten Entlassung eine erhöhte

Rückfallgefahr anzunehmen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese bzw. die

damit einhergehende Rechtsgutgefährdung auch im Licht des von ihm zitierten

bundesgerichtlichen Entscheids BGE 133 IV 201 nicht als vernachlässig- oder

hinnehmbar zu beurteilen.

5.5 Als

unzutreffend erweist sich weiter der Vorwurf, die Vorinstanz habe keine

Differenzialprognose vorgenommen (oben E. 4.7). Jene berücksichtigt

vielmehr zu Recht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückfälligkeit

während des laufenden Strafvollzugs bzw. der Rückversetzung in das geschlossene

Regime in jüngerer Vergangenheit nur kleinschrittige Vollzugslockerungen gewährt

werden konnten. Entsprechend kann der Beschwerdeführer bei einer Fortsetzung

des Strafvollzugs durch eine Ausweitung der Vollzugslockerungen – etwa die

nunmehr soweit ersichtlich gewährten Übernachtungsurlaube – schrittweise an die

Freiheit herangeführt werden und die im Rahmen der Therapie erarbeiteten

Strategien erproben und festigen. Damit – sowie mit einer Fokussierung der

Therapie auf die Rückfallprävention – lässt sich die Legalprognose des

Beschwerdeführers noch verbessern.

5.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet

sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtwürdigung als rechtsverletzend

erscheinen zu lassen. Nämliches gilt für den gestützt darauf gezogenen Schluss

der Vorinstanz, wonach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers seine

negative Legalprognose entgegenstehe, welche sich bei einer Fortsetzung des

Strafvollzugs noch verbessern könne. Daran ändert nichts, dass sich bei einer

Fortsetzung des Strafvollzugs gewisse positive Faktoren im Empfangsraum des

Beschwerdeführers, namentlich die Möglichkeit, die Altersrente mittels einer

Teilzeiterwerbstätigkeit zu verbessern, in den kommenden Jahren auch

verschlechtern könnten, zumal solches zum heutigen Zeitpunkt nicht oder

jedenfalls nicht hinreichend absehbar ist. Der Beschwerdeführer lässt im

Übrigen ausser Acht, dass der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 86

Abs. 3 StGB mindestens einmal jährlich neu zu prüfen haben wird, ob eine

bedingte Entlassung gewährt werden kann.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege:

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der

Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen

(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die

Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen

gestellt, so müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und

belegen.

Diesen Obliegenheiten kam der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht nach. Vielmehr liess er

einzig ausführen, er befinde sich seit 30 Jahren mehr oder weniger in Haft

und verfüge weder über ein nennenswertes Einkommen noch über Vermögen, auf

welches er zurückgreifen könne. Dies genügt offenkundig nicht, um eine

prozessuale Bedürftigkeit darzutun; namentlich können auch Personen, die sich

seit längerer Zeit im Strafvollzug befinden, über Vermögen verfügen. Der Beschwerdeführer

ist überdies verheiratet, äusserte sich indes in keiner Weise zu den

finanziellen Verhältnissen seiner Ehegattin. Das Verwaltungsgericht forderte

ihn deshalb mit Verfügung vom 8. Juli 2024 auf, seine Mittellosigkeit zu

substanziieren und so weit möglich zu belegen. Dem kam der Beschwerdeführer am

19. Juli 2024 nach. Gestützt auf seine Vorbringen und die nachgereichten

Belege kann seine prozessuale Bedürftigkeit bejaht werden. Mit Blick auf die

vorstehenden Erwägungen (E. 3–5) muss sein Begehren allerdings als

offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. Folglich ist das

Armenrechtsgesuch abzuweisen.

7.3 Eine

Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 1'445.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines

Vertreters wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).