VB.2024.00179
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00179
19. August 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25558)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00179
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1955 geborene A trat ab 1977 insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten
strafrechtlich in Erscheinung und wurde wiederholt zu mehr- bzw. langjährigen
Freiheitsstrafen verurteilt.
B. In
jüngerer Vergangenheit wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 30. Mai 2011 wegen mehrfachen Vergehens und mehrfachen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von elf Jahren (als
Gesamtstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2003)
bestraft. Am 11. Juli 2016 wurde er mit einer Reststrafe von 3 Jahren
und 244 Tagen sowie unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 11. März
2020 und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Zwischen Februar und März 2017 war A bei mindestens vier Gelegenheiten in
Kokainhandel involviert, wobei er gemäss einem Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 8. November 2017 "hierarchisch […] eher im mittleren
Bereich […] der Drogenhandelsorganisation anzusiedeln" gewesen sei und die
Reinsubstanz 1'784,2 Gramm Kokain umfasst habe (S. 11 f.). Er
wurde am 30. März 2017 verhaftet und trat in der Folge den vorzeitigen
Strafvollzug an.
Das Bezirksgericht Zürich erkannte ihn mit dem
letztgenannten Urteil (vom 8. November 2017) des mehrfachen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn – unter Einbezug
der Reststrafe bezüglich des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom
30. Mai 2011 – mit einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten
Freiheitsstrafe (Dispositivziffern 1–3). Am 4. Dezember 2017 wurde A
ins offene Strafregime des Gefängnisses C versetzt. Zwischen Ende 2018 und
Mitte 2019 verwirklichte er von dort aus verschiedene Betäubungsmitteldelikte,
wurde am 7. August 2019 verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und
hernach ins geschlossene Strafregime rückversetzt. Mit Urteil des Kreisgerichts
Werderberg-Sarganserland vom 7. April 2020 wurde er wegen schwerer
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Zum Vollzug der beiden letztgenannten Freiheitsstrafen
trat A nach Aufenthalten in diversen Haftanstalten am 18. Februar 2020 in das
Gefängnis D ein. Zwei Drittel der Strafen waren am 17. November 2023
verbüsst; das ordentliche Strafende fällt auf den 19. März 2027.
C. Mit
Verfügung vom 30. Oktober 2023 hatte das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) die bedingte Entlassung von A auf den
Zweidritteltermin hin abgelehnt (Dispositivziffer I) und ihn ins offene
Strafregime versetzt (Dispositivziffer II). Per 4. Dezember 2023 trat
A in das offen geführte Gefängnis E ein.
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) wies einen von A gegen die Verweigerung seiner bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug gerichteten Rekurs mit Verfügung vom
13.
März 2024 ab.
III.
A führte dagegen am 12. April 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm unter Entschädigungsfolge die
bedingte und umgehende Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines
Vertreters. Die Justizdirektion schloss am 24. April 2024 auf Abweisung
der Beschwerde. Das JuWe und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten
mit Beschwerdeantworten vom 14. Mai 2024 bzw. 11. Juni 2024 die
Abweisung des Rechtsmittels. A nahm dazu am 28. Juni 2024 Stellung. Die
Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. Juli 2024 ausdrücklich, das JuWe
stillschweigend auf erneute Äusserung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024
forderte das Verwaltungsgericht A auf, seine Einkommens- und Vermögenssituation
sowie diejenige seiner Ehegattin aufzuzeigen und zu belegen, was er mit Eingabe
vom 19. Juli 2024 tat.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über
Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher
Bedeutung durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario). Bei der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie,
welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der
einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November
2022, VB.2022.00497, E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).
2.
Das Verwaltungsgericht zog die Vollzugsakten sowie die
Akten des Rekursverfahrens bei (§ 57 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn
es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er
werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Die
zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
3.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den
Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose
über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche
nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine
gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer
negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger,
Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253;
Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46).
Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und
die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer
Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben
speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung
der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;
BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017,
6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten
Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits
ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte
Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer
Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia
Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16).
3.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose und
dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das
Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern
nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit
rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine
Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und
allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr,
22.
Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund
darf eine bedingte Entlassung auch nicht allein aufgrund einzelner günstiger
Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt
werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86
N. 4 und 10).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwägt zutreffend, der Beschwerdeführer habe im November 2023 zwei
Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb die zeitliche Voraussetzung des Art. 86
Abs. 1 StGB erfüllt sei. Zu prüfen sei, ob angesichts seines Verhaltens,
seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner neueren Einstellung zu den Taten,
einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
insgesamt davon ausgegangen werden könne, dass er in Freiheit keine Verbrechen
und Vergehen begehen werde.
4.2
Das
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz als positiv. Es
gelte allerdings zu beachten, dass ein einwandfreies Verhalten in einer
Vollzugseinrichtung ebenso wenig für eine positive Bewährungsprognose stehe wie
ein schlechtes Verhalten für eine negative. Dass jemand im Strafvollzug
einwandfrei funktionieren könne, lasse keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zu,
schwierige Lebenssituationen in Freiheit zu bewältigen. Das positive
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers allein könne deshalb nicht zu einer
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug führen.
4.3
Zu den
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen hält die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer beabsichtige, zu seiner Ehefrau zu ziehen.
Anlässlich seiner Anhörung habe er aufgeführt, er werde eine AHV-Rente beziehen
und Teilzeit als … arbeiten. Ausserdem wolle er ein Buch schreiben, einen
Verlag gründen und eine Schuldensanierung machen. Er pflege den Kontakt zu
seiner Ehefrau und einigen engen Freunden, die ihn regelmässig in der
Vollzugsanstalt besuchten. Soweit ersichtlich verfüge er mithin über einen
stabilen sozialen Empfangsraum, was legalprognostisch positiv zu würdigen sei.
4.4
Die
Vorinstanz berücksichtigt sodann, dass der Beschwerdeführer seit 1993 sechs
Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen vorwiegend gegen das
Betäubungsmittelgesetz erwirkt habe und dabei zu unbedingten Freiheitsstrafen
von insgesamt mehr als 38 Jahren verurteilt worden sei. Zwar dürfe die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht allein mit dem Verweis auf ein
belastetes Vorleben verweigert werden. Angesichts der Schwere der jeweils
verübten Betäubungsmitteldelikte und der Regelmässigkeit, mit welcher der
Beschwerdeführer trotz laufender Bewährungsfristen bzw. im Strafvollzug
delinquiert habe, sei sein Vorleben indes legalprognostisch stark negativ zu
werten.
4.5
Die
Vorinstanz bezieht auch die neuere Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen
Taten und eine allfällige Besserung in ihre Gesamtwürdigung mit ein. Sie hält
ihm insoweit grundsätzlich zugute, dass er seit November 2021 auf freiwilliger
Basis an psychotherapeutischen Einzelsitzungen teilnehme. Allerdings sei zu
berücksichtigen, dass es dabei gemäss einem Bericht der Dienste F vom
19.
Januar 2023 vor allem um "stützende Gespräche" gehe, während
eine eigentliche Deliktsarbeit oder Bearbeitung der dissozialen
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bislang nicht im Fokus der
Therapie stehe. Solches wäre jedoch für eine nachhaltige günstige Beeinflussung
der Rückfallgefahr erforderlich. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er
habe sich nachhaltig von seiner deliktischen Vergangenheit distanziert,
genügten angesichts des stark belasteten Vorlebens nicht für eine günstige
Legalprognose. Auch sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bislang
nur kleinschrittige Vollzugslockerungen hätten gewährt werden können. Mit der
Ausgangsverfügung vom 30. Oktober 2023 sei er nunmehr in den offenen
Strafvollzug versetzt worden. Es bleibe abzuwarten, ob er sich dieses Mal in
einem gelockerten Vollzugsregime zu bewähren vermöge, bevor die bedingte
Entlassung gewährt werde.
4.6
Insgesamt
kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers
negativ ausfalle bzw. im Fall einer bedingten Entlassung eine erhöhte
Rückfallgefahr bestehe.
4.7
Schliesslich
prüft die Vorinstanz, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer
bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der Strafe höher
einzuschätzen sei und welche Auswirkungen diese Varianten jeweils auf die
Resozialisierung des Beschwerdeführers zeitigten. Dabei erwägt sie, bei einer
Fortsetzung des Strafvollzugs könne – auch im Rahmen der Therapie – an einer
vertieften Förderung des Problembewusstseins und einer ernsthaften
Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers gearbeitet werden. Wenn der
Beschwerdeführer eine ernsthafte Therapiebereitschaft zeige und seinen Fokus in
der Therapie auf die Bearbeitung deliktspezifischer Problemfelder lege, bestehe
durchaus die Möglichkeit, dass sich die Rückfallgefahr – durch eben diese Aufarbeitung
der Taten – senken lasse. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei ersten
Vollzugslockerungen soweit ersichtlich bewährt. Mit Vollzugslockerungen wie
Übernachtungsurlauben liessen sich weitere Übungs- und Beobachtungsfenster
schaffen, um den Beschwerdeführer sukzessive an die Freiheit heranzuführen. Die
Vorinstanz kommt mithin im Ergebnis zum Schluss, dass die Rückfallgefahr durch
eine Fortsetzung des Strafvollzugs noch verringert werden könne.
5.
5.1
Die
Vorinstanz hat wie soeben dargelegt berücksichtigt, dass etwa mit dem
Vollzugsverhalten, dem sozialen Empfangsraum und der vom Beschwerdeführer
begonnenen psychotherapeutischen Behandlung auch positive Elemente zu
verzeichnen sind. Der sinngemässe Vorwurf, wonach sie ihren negativen Entscheid
einzig auf das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers stütze und keine
eigentliche Gesamtwürdigung vornehme, geht daher fehl. Zu Recht geht die
Vorinstanz indes – anders als der Beschwerdeführer – nicht davon aus, dass die
positiven Elemente im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen (vgl. auch nachfolgend
E. 5.2 ff.). Nicht zu beanstanden ist denn auch, dass sie das
Vorleben des Beschwerdeführers vorliegend stark negativ gewichtete bzw. diesem
Element innerhalb der Gesamtwürdigung eine grosse Bedeutung zumass. Solches ist
vielmehr angezeigt, nachdem der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahrzehnten
– auch während strafrechtlicher Probezeiten und im laufenden Strafvollzug –
wiederholt einschlägig rückfällig wurde und mithin eine ausgeprägte
Unempfindlichkeit gegenüber strafrechtlichen Sanktionen sowie ein Unvermögen,
sich dauerhaft vom Betäubungsmittelhandel zu distanzieren, manifestierte.
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt mit Bezug auf seine heutige Situation im Wesentlichen
vor, er sei nunmehr fast 70 Jahre alt und zur Einsicht gelangt, dass er
sein Leben nicht weiterführen könne wie bisher. Es sei ihm klar geworden, dass
er nicht mehr viele Jahre vor sich habe, in denen er geistig und körperlich fit
genug sei, um etwas aus seinem Leben zu machen. Er wolle die ihm verbleibende
Zeit mit seiner Frau "nicht im Besuchsraum einer JVA verbringen".
Auch liege seine letzte Straftat bereits fünf Jahre zurück. Er erfahre nun am
eigenen Leib, was es heisse, im Strafvollzug alt zu werden, und was ihm bei
erneuter Straffälligkeit drohen würde.
Wie oben Ziff. I Lit. A erwähnt, war der
Beschwerdeführer zuletzt im ersten Halbjahr 2019 – mithin im Alter von
64.
Jahren – in Betäubungsmitteldelikte verwickelt, welche er von der
Strafvollzugsanstalt aus organisierte. Er betätigte sich freilich bereits seit
1977.
– und somit praktisch sein gesamtes Erwachsenenleben – immer wieder im Betäubungsmittelhandel,
wurde nach Bekanntwerden der letzten Delikte ins geschlossene Vollzugsregime
zurückversetzt und konnte erst vor rund sieben Monaten wieder in eine offen
geführte Vollzugseinrichtung überstellt werden. Vor diesem Hintergrund
erscheinen weder sein aktuelles Alter noch die deliktfreie Zeit als Elemente,
welche die Rückfallgefahr massgeblich positiv zu beeinflussen vermögen. Daran
ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer sein Alterungsprozess im Strafvollzug
schmerzlich bewusst geworden sein mag, verschafft ihm dies und der Wunsch,
seinen Lebensabend in Freiheit zu verbringen, doch nicht die Kompetenz, sich
von weiteren deliktischen Geschäften fernzuhalten. Im Übrigen ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2016 anlässlich einer Anhörung
betreffend seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sinngemäss geltend
machte, sein Alter von 61 Jahren sowie der Wille, nicht erneut weitere Jahre
im Strafvollzug verbringen zu müssen, verhinderten Rückfälle. Die Beteuerungen
des Beschwerdeführers, wonach bei ihm nunmehr ein innerer Wandel stattgefunden
habe, vermögen – wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht einwendet – für
sich allein seine Legalprognose offenkundig nicht positiv zu beeinflussen.
5.3
Dass er zu
Ruhe und Einsicht gekommen sei, zeige sich – so der Beschwerdeführer – auch an
seinem tadellosen Vollzugsverhalten. Das Gefängnis D habe denn auch auf
seine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt geschlossen. Er
engagiere sich sodann im Rahmen der freiwilligen Therapie dafür, seine Delikte
aufzuarbeiten und die notwendigen Grundsteine für ein deliktfreies Leben zu
legen. Inhalt der Therapie bildeten entgegen der Vorinstanz nicht nur stützende
Gespräche, sondern es würden auch Problembereiche und mögliche Schutzfaktoren
erarbeitet. Schwerpunkt sei die Abgrenzung von kriminellen Einflüssen und das
"Nein" Sagen zu derartigen Versuchungen. Schliesslich habe er bei
einer bedingten Entlassung klare Zukunftsaussichten. Er werde bei seiner
Ehefrau wohnen, eine AHV-Rente beziehen und bei einem Freund in einem
Teilzeitpensum als … arbeiten können. Auch schreibe er an einem weiteren Buch
und wolle einen Verlag gründen. Mit ehemaligen Bekannten aus dem kriminellen
Milieu wolle er nichts mehr zu tun haben.
Dass sich der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des
Strafvollzugs korrekt verhält, lässt, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (oben
E. 4.2), nicht darauf schliessen, dass er bei einer umgehenden bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug – auch bei begleitender Anordnung von
Bewährungshilfe und unter allfälligen weiteren Auflagen – zu einem deliktfreien
Leben fähig wäre. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer in früheren
Vollzugsverfahren nach seiner bedingten Entlassung jeweils einschlägig
rückfällig und vermochte ihn mithin eine drohende Rückversetzung in den
Strafvollzug nicht davon abzuhalten, sich erneut im Betäubungsmittelhandel zu
betätigen. Nämliches gilt für die zahlreichen bereits vollzogenen
Freiheitsstrafen. Im Übrigen gab sein Verhalten auch beim Vollzug früher
ausgefällter Freiheitsstrafen soweit ersichtlich keinen Anlass zu Beanstandungen.
Einem Bericht der Dienste F vom 19. Januar 2023
zufolge wurden in den seit November 2021 dreiwöchentlich stattfindenden
Therapiegesprächen vorwiegend die aktuelle Befindlichkeit des
Beschwerdeführers, belastende Situationen sowie Zukunftspläne und Ziele
thematisiert bzw. besprochen. Als persönliche Problembereiche habe der
Beschwerdeführers Schwierigkeiten, "Nein" zu sagen, eine Tendenz zur
Konfliktvermeidung sowie seine starke Beeinflussbarkeit genannt. Mit der
Dispositiv
Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass jedenfalls im Berichtszeitraum
keine eigentliche Deliktsarbeit oder Bearbeitung der beim Beschwerdeführer
diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung erfolgte. Selbst wenn – wie
der Beschwerdeführer geltend macht – inzwischen in der Therapie (auch) an
Strategien zur Bewältigung kritischer Situationen bei Ausgängen und Urlauben
gearbeitet wird und der Beschwerdeführer entsprechende Vollzugslockerungen
erfolgreich absolviert haben mag, kann mit Blick auf die jahrzehntelange
Einbindung des Beschwerdeführers in den Betäubungsmittelhandel und die
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht davon ausgegangen werden, dass
allfällig erreichte Fortschritte bzw. kurzzeitige Bewährungen ausserhalb des
Strafvollzugsregimes für eine nachhaltige Verhaltensänderung bzw. eine
hinreichende Senkung des Rückfallrisikos bei einer bedingten Entlassung zum
heutigen Zeitpunkt ausreichten.
Was die nach einer Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse anbelangt, so lässt sich der Vorinstanz jedenfalls keine zu
wenig positive oder gar zu negative Einschätzung vorhalten. Namentlich hat
diese die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sowie seinen Plan,
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu dieser zu ziehen, ausschliesslich
positiv gewürdigt, obwohl die bereits seit Langem bestehende Beziehung den
Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abhielt, rückfällig zu werden,
und obwohl der Beschwerdeführer zumindest einen Teil von den aus dem Gefängnis C
aus begangenen Betäubungsmitteldelikten dahingehend organisierte, dass er
verschiedene Personen dazu aufforderte, Kokain in der damaligen Wohnung der
(heutigen) Ehegatten bzw. bei seiner (heutigen) Ehefrau abzuholen. Auch
erfolgte bereits die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 in
geordnete Verhältnisse.
5.4 Nach dem
Gesagten ist mit der Vorinstanz im Fall einer bedingten Entlassung eine erhöhte
Rückfallgefahr anzunehmen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese bzw. die
damit einhergehende Rechtsgutgefährdung auch im Licht des von ihm zitierten
bundesgerichtlichen Entscheids BGE 133 IV 201 nicht als vernachlässig- oder
hinnehmbar zu beurteilen.
5.5 Als
unzutreffend erweist sich weiter der Vorwurf, die Vorinstanz habe keine
Differenzialprognose vorgenommen (oben E. 4.7). Jene berücksichtigt
vielmehr zu Recht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückfälligkeit
während des laufenden Strafvollzugs bzw. der Rückversetzung in das geschlossene
Regime in jüngerer Vergangenheit nur kleinschrittige Vollzugslockerungen gewährt
werden konnten. Entsprechend kann der Beschwerdeführer bei einer Fortsetzung
des Strafvollzugs durch eine Ausweitung der Vollzugslockerungen – etwa die
nunmehr soweit ersichtlich gewährten Übernachtungsurlaube – schrittweise an die
Freiheit herangeführt werden und die im Rahmen der Therapie erarbeiteten
Strategien erproben und festigen. Damit – sowie mit einer Fokussierung der
Therapie auf die Rückfallprävention – lässt sich die Legalprognose des
Beschwerdeführers noch verbessern.
5.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet
sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtwürdigung als rechtsverletzend
erscheinen zu lassen. Nämliches gilt für den gestützt darauf gezogenen Schluss
der Vorinstanz, wonach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers seine
negative Legalprognose entgegenstehe, welche sich bei einer Fortsetzung des
Strafvollzugs noch verbessern könne. Daran ändert nichts, dass sich bei einer
Fortsetzung des Strafvollzugs gewisse positive Faktoren im Empfangsraum des
Beschwerdeführers, namentlich die Möglichkeit, die Altersrente mittels einer
Teilzeiterwerbstätigkeit zu verbessern, in den kommenden Jahren auch
verschlechtern könnten, zumal solches zum heutigen Zeitpunkt nicht oder
jedenfalls nicht hinreichend absehbar ist. Der Beschwerdeführer lässt im
Übrigen ausser Acht, dass der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 86
Abs. 3 StGB mindestens einmal jährlich neu zu prüfen haben wird, ob eine
bedingte Entlassung gewährt werden kann.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege:
7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert
angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der
Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen
(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die
Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt, so müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und
belegen.
Diesen Obliegenheiten kam der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht nach. Vielmehr liess er
einzig ausführen, er befinde sich seit 30 Jahren mehr oder weniger in Haft
und verfüge weder über ein nennenswertes Einkommen noch über Vermögen, auf
welches er zurückgreifen könne. Dies genügt offenkundig nicht, um eine
prozessuale Bedürftigkeit darzutun; namentlich können auch Personen, die sich
seit längerer Zeit im Strafvollzug befinden, über Vermögen verfügen. Der Beschwerdeführer
ist überdies verheiratet, äusserte sich indes in keiner Weise zu den
finanziellen Verhältnissen seiner Ehegattin. Das Verwaltungsgericht forderte
ihn deshalb mit Verfügung vom 8. Juli 2024 auf, seine Mittellosigkeit zu
substanziieren und so weit möglich zu belegen. Dem kam der Beschwerdeführer am
19. Juli 2024 nach. Gestützt auf seine Vorbringen und die nachgereichten
Belege kann seine prozessuale Bedürftigkeit bejaht werden. Mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen (E. 3–5) muss sein Begehren allerdings als
offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. Folglich ist das
Armenrechtsgesuch abzuweisen.
7.3 Eine
Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 1'445.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines
Vertreters wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).