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Entscheid

VB.2024.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00180

22. August 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25577)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00180

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Lohneinstufung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geb. 1973) wurde per 1. August 2018 unbefristet als

Sekundarlehrperson in der Schulgemeinde C angestellt. Das Volksschulamt

des Kantons Zürich reihte sie unter Anrechnung von 17 Berufsjahren in die

Lohnstufe 8 nach Lohnreglement 12.01 (= Lohnkategorie IV) ein. Diese Anstellung

übte sie bis am 31. Juli 2020 aus, wobei sie bis zu diesem Zeitpunkt

infolge der Lohnentwicklung auf Lohnstufe 10 aufgestiegen war.

Per 1. August 2020 erfolgte eine unbefristete

Anstellung als Sekundarlehrperson in der Gemeinde D. Das Volksschulamt

reihte A mit Verfügung vom 23. Juli 2020 in die Lohnstufe 10 ein. Eine

dagegen erhobene Einsprache von A, in welcher sie rückwirkend ab dem

1. August 2018 eine höhere Einstufung verlangte, wies das Volksschulamt

mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 ab.

B. Hiergegen

rekurrierte A an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese hiess den

Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2023 teilweise gut und wies das

Volksschulamt an, A ab Oktober 2020 in die Lohnstufe 12 einzureihen. Dieser

Rekursentscheid blieb unangefochten.

C. Das

Volksschulamt teilte A mit Schreiben vom 10. Februar 2023 mit, dass es

beabsichtige, die Lohneinstufung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt unter

Berücksichtigung der Kündigungsfrist – also per 1. August 2023 – erneut

auf Lohnstufe 10 festzusetzen und gewährte ihr das rechtliche Gehör. A nahm

dieses mit Schreiben vom 21. März 2023 wahr und beantragte die Einreihung

in Lohnstufe 13.

Am 21. März 2023 verfügte das Volksschulamt die

Einstufung von A in die Lohnstufe 12 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 in

ihrer Anstellung als Sekundarlehrperson in der Gemeinde D (bis 18. Dezember

2020) und in ihrer Anstellung als Sekundarlehrperson in der Schulgemeinde E

(ab dem 1. August 2022).

Mit weiterer Verfügung vom 22. März 2023 ordnete das

Volksschulamt die Lohneinstufung von A ab dem 1. August 2023 in der

Lohnstufe 10 an, gewährte per 1. Juli 2023 keinen automatischen

Stufenanstieg und wies den Antrag von A auf Einstufung in Lohnstufe 13 ab.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung vom 22. März 2023 erhobenen

Rekurs von A wies die Bildungsdirektion mit Entscheid vom 19. Februar 2024

ab.

III.

Am 10. April 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Bildungsdirektion vom 19. Februar 2024 aufzuheben und sie sei ab April

2023.

in die Lohnstufe 13 einzuteilen; eventualiter sei sie in Lohnstufe 12 zu

belassen, subeventualiter in Lohnstufe 11 einzuteilen.

Die Bildungsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

2.

Mai 2024 auf Vernehmlassung; das Volksschulamt beantragte am

3.

Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen des Volksschulamts betreffend die Lohneinstufung einer Lehrperson.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Im Streit

liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. Nach neuer Praxis des

Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in

Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr,

15.

August 2023, VB.2023.00013, E. 2.1 und VGr, 8. Dezember

2022, VB.2022.00281, E. 2). Die Lohndifferenz zwischen der Lohnstufe 10

und 13 in der Lohnkategorie IV beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 89 %

rund Fr. 6'400.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung in der bis

31.

Dezember 2023 gültigen Fassung [aLPVO, OS 78, 21] und

Anhang A der aktuell in Kraft stehenden Lehrpersonalverordnung vom

19.

Juli 2000 [LPVO, LS 412.31]). Damit fällt die Angelegenheit in

die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach § 14

Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31)

nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der

einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die

Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen

fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung der Beschwerdeführerin in

Lohnkategorie IV unbestritten ist.

2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf

Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und

Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Unterrichts-,

Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei Lehrpersonen der

Sekundarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem vollendeten

24.

Altersjahr angerechnet. Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen

und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an

Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 %

(lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf der

Volksschulstufe erteilten Unterrichts an einer Mittelschule (Langgymnasium),

oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der

Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der

Lehrerbildung zu 75 % (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus-

und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %

angerechnet (lit. c).

2.3

Eine

Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO erfolgt nach

Abs. 5 höchstens bis zur Stufe, in welche eine Lehrperson eingestuft wäre,

wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte (Satz 1).

Fachlehrpersonen und nach Massgabe des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von

Ausbildungsabschlüssen vom 22. September 1996 (BeitrittsG IKVAA,

LS 410.4) nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer

eingestuft (Satz 2); die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer

Tabelle fest (Satz 3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz entschied in ihrem rechtskräftigen Rekursentscheid vom 6. Februar

2023, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober

2020.

in Lohnstufe 12 des Lohnreglements 12.01 (= Lohnkategorie IV) einzureihen

habe. Hierbei äusserte sich die Vorinstanz nicht zu einer allfälligen fehlenden

stufengerechten Ausbildung der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdegegner verfügte am 21. März 2023 in

Umsetzung des Rekursentscheids eine rückwirkende Einstufung der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 in die Lohnstufe 12, erliess

aber am 22. März 2023 die streitbetroffene Ausgangsverfügung, mit welcher

die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2023 wieder auf

die Lohnstufe 10 herabgesetzt wurde. Zur Begründung führte er aus, dass die

Vorinstanz die fehlende stufengerechte Ausbildung der Beschwerdeführerin

übersehen habe.

Da es sich bei der Anstellung der Beschwerdeführerin um einen

Dauersachverhalt handle, sei das öffentliche Interesse an der Verwirklichung

des objektiven Rechts betroffen. Dieses stelle einen Rückkommensgrund dar,

weshalb auf den nächstmöglichen Zeitpunkt eine Korrektur in der Form einer

erneuten Lohneinstufung in Lohnstufe 10 erfolgen müsse.

Die Vorinstanz schützte diese Verfügung des

Beschwerdegegners im Rekursentscheid vom 19. Februar 2024 und bestätigte,

dass die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin im ersten Rekursentscheid vom 6. Februar

2023.

irrtümlicherweise ohne Berücksichtigung deren "stufenfremden

Tätigkeit" vorgenommen worden sei.

3.2

Zunächst

ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin als nicht stufengerecht ausgebildet zu

qualifizieren ist.

3.2.1

Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2019

(VB.2019.00143) fest, dass Lehrpersonen, die über eine Lehrbefähigung für

öffentliche Mittelschulen im Kanton Zürich verfügen, auch als stufengerecht

ausgebildet für den Unterricht auf der Sekundarstufe I zu gelten haben. Dies

begründete es damit, dass mit dem Besuch des Unterrichts an einer Mittelschule

die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht ebenso erfüllt werden

können wie auf der Sekundarstufe I an der Volksschule (§ 8 Abs. 2 des

Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1]; vgl. VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00143, E. 3.2.3 und 3.3). In der Folge änderte der

Regierungsrat am 21. Oktober 2020 die Lehrpersonalverordnung und ergänzte

die zuvor nicht definierte "nicht stufengerechte Ausbildung" in § 16

Abs. 5 neu mit einer Bezugnahme auf das Gesetz über den Beitritt des

Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von

Ausbildungsabschlüssen vom 22. September 1996 (OS 75, 570; ABl 2020-10-30;

Inkrafttreten am 1. Januar 2021; vgl. zuvor E. 2.3). In den

dazugehörigen Erläuterungen führte der Regierungsrat aus, dass ein für die

Sekundarstufe II ausgestelltes Lehrdiplom nicht als Fähigkeitsausweis für den

Unterricht an der Sekundarschule der Volksschule gelte. Die Studiengänge für

Volksschullehrpersonen seien stufenspezifisch ausgerichtet und die Lehrpersonen

würden dabei das fachliche Wissen und die pädagogischen Fähigkeiten erwerben,

die ihnen ermöglichen würden, den Schülerinnen und Schülern eine auf deren

alters- und entwicklungsspezifische Bedürfnisse angepasste Bildung und

Erziehung zu vermitteln. Massgebend bei der Beurteilung, ob eine Lehrperson als

stufenfremd gelte oder nicht, sei folglich die interkantonale Anerkennung des

Lehrdiploms durch die schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Dies

werde durch diese Verordnungsänderung präzisiert (ABl 2020-10-30,

S. 11 f.).

3.2.2

Nach § 1 BeitrittsG IKVAA ist der Kanton Zürich Vertragspartei der

Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

vom 18. Februar 1993 (IKVAA), welche in § 2 BeitrittsG IKVAA im

vollen Wortlaut wiedergegeben wird. Gemäss Art. 2 in Verbindung 4

Abs. 1 IKVAA ist die schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)

zuständig zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen für alle Ausbildungen und

Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt und für die nicht

die Gesundheitsdirektorenkonferenz zuständig ist. Die Anerkennung eines

Abschlusses weist aus, dass dieser den in der interkantonalen Vereinbarung und

im betreffenden durch die Anerkennungsbehörde aufgestellten

Anerkennungsreglement (vgl. Art. 6 IKVAA) festgelegten Voraussetzungen

(vgl. Art. 7 IKVAA) entspricht (Art. 8 Abs. 1 IKVAA). Die

Vereinbarungskantone gewähren den Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten

Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen

wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons (Art. 8

Abs. 2 IKVAA). Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten

Ausbildungsabschlüsse (Art. 9 Abs. 1 IKVAA).

3.2.3

Für den Lehrerberuf ergibt sich aus dem auf der Website der EDK

publizierten Register, dass die EDK für die Tätigkeit auf der Sekundarstufe I

aus dem Kanton Zürich nur den Abschluss des Studiengangs "Sekundarstufe

I" der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) anerkennt, wobei hierin auch

der Abschluss des Studienprogramms für Quereinsteigende und der

Masterstudiengang Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen der PHZH

eingeschlossen sind (www.edk.ch > Themen > Diplomanerkennung > CH-Diplome

/ Hochschulen > Verzeichnis EDK-anerkannte Diplome: Lehrdiplome von

Hochschulen sowie Hochschuldiplome in Sonderpädagogik, Logopädie und

Psychomotoriktherapie [8.7.2024; zuletzt abgerufen am 23. Juli 2024]).

3.2.4

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Diplom für das "Höhere

Lehramt", welches ihr am 21. Januar 2008 vom Zürcher

Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik erteilt wurde. Dieses

dient als Ausweis "über die abgeschlossene Ausbildung als

Mittelschullehrerin/Mittelschullehrer". Diese Ausbildung wird heute nicht

mehr angeboten; es handelt sich mithin um ein altrechtliches Diplom. Nach

Art. 29 Abs. 1 des Reglements der EDK über die Anerkennung von

Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an

Maturitätsschulen vom 28. März 2019 (abrufbar unter www.edk.ch >

Dokumentation > Rechtssammlung > Nr. 4.2.2.10 der systematischen

Rechtssammlung) gelten solche kantonale oder kantonal anerkannte

(altrechtlichen) Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung nach

interkantonalem Recht ausgestellt wurden, unter der Voraussetzung, dass der

zuständige Kanton die Diplome als Vorläuferdiplome bezeichnet, als nachträglich

anerkannt.

3.2.5

Soweit nachvollziehbar handelt es sich beim zürcherischen Diplom für das

"Höhere Lehramt" um ein Vorläuferdiplom des heutigen

"Lehrdiploms für Maturitätsschulen", welches von der Universität

Zürich angeboten wird (Archiv der Universität Zürich, Das höhere Lehramt an der

Universität Zürich, www.paedagogik-feiert.uzh.ch/de/strukturenorganisation/ll-hoehereslehramt/hoehereslehramtanderuzh.html

[zuletzt abgerufen am 23. Juli 2024]; vgl. auch § 2a des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]; vgl. § 11

der Rahmenverordnung über das "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" an

der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 2. November 2020

[LS 415.456.1]). Dieser Abschluss wurde von der EDK für den Unterricht auf

Maturitätsstufe anerkannt, nicht jedoch für die Sekundarstufe I (www.edk.ch

> Themen > Diplomanerkennung > CH-Diplome / Hochschulen >

Verzeichnis EDK-anerkannte Diplome: Lehrdiplome von Hochschulen sowie

Hochschuldiplome in Sonderpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie

[8.7.2024; zuletzt abgerufen am 23. Juli 2024]).

Entsprechend hat die

Beschwerdeführerin als nicht stufengerecht ausgebildet im Sinn von § 16 Abs. 5 LPVO zu gelten.

3.3

Der

Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2023 bzw. die darin

festgesetzte Einstufung der Beschwerdeführerin in Lohnstufe 12 nach

Lohnreglement 12.01 blieb unangefochten. Diese Lohneinstufung (als

Dauerverfügung, vgl. VGr, 18. Dezember 2018, VB.2018.00492, E. 3.2) erwuchs

damit in formelle Rechtskraft und ist grundsätzlich rechtsbeständig (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6).

3.3.1

Unter gewissen Umständen kann auf rechtsbeständige Verfügungen

zurückgekommen werden. Das Bundesgericht unterscheidet in Bezug auf formell

rechtskräftige Dauerverfügungen vier Konstellationen, in denen sich die Frage

eines Rückkommens stellt (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.2; BGr, 13. April

2016, 2C_495/2015, E. 5.2): (1) Anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit

(fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung); (2) Nachträgliche tatsächliche

Unrichtigkeit (Änderung des Sachverhalts nach Verfügungserlass bzw. Eintritt

der formellen Rechtskraft); (3) Anfängliche rechtliche Unrichtigkeit (Verfügung

beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung); (4) Nachträgliche rechtliche

Unrichtigkeit (Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen nach Verfügungserlass

bzw. Eintritt der formellen Rechtskraft, vgl. BGE 135 V 201 E. 5.1 mit

weiteren Hinweisen).

Im Entscheid vom 6. Februar

2023.

erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ein Sekundarlehrerdiplom

habe und damit stufengerecht ausgebildet ist, womit die Lohneinstufung auf

einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruht. Entsprechend ist

grundsätzlich ein Rückkommensgrund gegeben.

3.3.2

Hat die Rechtsmittelinstanz jedoch abweichend von der Erstinstanz

gutheissend entschieden, darf sie nach Ansicht der Lehre nur selbst auf diesen

Entscheid zurückkommen (Martin Tanner, Wiedererwägung – Revision von

ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen

Verwaltungsverfügungen, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 291, 306; Pierre

Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern

2022, Rz. 846; vgl. auch Martin Bertschi, N. 16; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1224). Die Vorinstanz verfügte am 6. Februar

2023, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober

2020.

die Lohnstufe 12 gewähren muss. Sie entschied damit über die

Lohneinstufung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 LPVO, womit dieser

Entscheid grundsätzlich der Disposition des Beschwerdegegners entzogen wurde.

Mit der Verfügung vom 22. März 2023 kam der Beschwerdegegner jedoch auf

die Einstufung nach § 16 LPVO zurück, auch wenn er die erneute tiefere

Einstufung nur pro futuro vornahm. Ob der Beschwerdegegner hierzu befugt war,

kann offenbleiben, da ein Rückkommen auf die Lohneinstufung unter den

vorliegenden Umständen auch materiell nicht zulässig war.

3.3.3

Ob die Abänderung zulässig ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, ob die

Durchsetzung des objektiven Rechts den individuellen Vertrauensschutz überwiegt

(BGE 137 I 69 E. 2.3; BGr, 13. April 2016, 2C_495/2015, E. 5.3;

Tschannen/Müller/Kern, Rz. 868). Hierbei ist zu beachten, dass in

Situationen, in denen der Verfügungsadressat ein Rückkommen der Behörden

verlangt, in der Regel das schutzwürdige Interesse verneint wird, wenn es für

ihn zumutbar gewesen wäre, die entsprechenden Rügen im Erstverfahren oder

ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen. Aus Symmetrieüberlegungen hat

eine solche Nachlässigkeit aber auch einem Rückkommen durch die Verwaltung von

Amtes wegen entgegenzustehen (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 865; Tanner,

Rz. 214). Hierbei sind die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

betroffenen öffentlichen Interessen und das Interesse der Privatperson am

Fortbestand der Verfügung zu berücksichtigen (Tanner, Rz. 215).

3.3.3.1

Im vorliegenden Fall verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Rekurseingabe

vom 14. Oktober 2020 von sich aus darauf hin, dass sie ein

"stufenfremdes Lehrdiplom" habe. Trotzdem übersah die Vorinstanz die

fehlende stufengerechte Ausbildung der Beschwerdeführerin. In Anwendung der

Untersuchungsmaxime wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den

entscheidwesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, da es sich bei der

Stufengerechtigkeit um ein zwingendes Element der erstmaligen Lohneinstufung

gemäss § 16 LPVO handelt.

Nicht als Rechtfertigung herangezogen werden können sodann

die Versäumnisse des Beschwerdegegners, welcher in seiner Rekursantwort vom 2. Dezember

2020.

die fehlende stufengerechte Ausbildung der Beschwerdeführerin mit keinem

Wort erwähnt und es sogar unterlassen hat, seine Berechnungen der

streitgegenständlichen Lohneinstufung (im vorliegenden Verfahren eingereicht

als act. …) oder das Lehrdiplom der Beschwerdeführerin (im vorliegenden

Verfahren eingereicht als act. …), aus welchen die stufenfremde Ausbildung

der Beschwerdeführerin ohne Weiteres hervorgegangen wäre, einzureichen.

Vielmehr treten diese Versäumnisse des Beschwerdegegners kumulativ zu den

Versäumnissen der Vorinstanz hinzu und verursachen gemeinsam eine erhebliche

Sorgfaltspflichtverletzung vonseiten der Behörden, für welche die

Beschwerdeführerin keine Verantwortung trägt.

3.3.3.2

Nach dem Gesagten überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin am

Bestand der Lohneinstufung gemäss Rekursentscheid vom 6. Februar 2023 das

öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung. Die

Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners vom 22. März 2023 und der

vorinstanzliche Entscheid vom 19. Februar 2024 sind daher aufzuheben. Die

Beschwerdeführerin ist entsprechend der Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. März

2023.

in Lohnstufe 12 eingestuft.

4.

Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei

aufgrund der zwischenzeitlich erworbenen zusätzlichen Unterrichtstätigkeit in

Lohnstufe 13 einzureihen. § 16 Abs. 4 LPVO sieht vor, dass beim

Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst innert

einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages die bisherige Einstufung der

kantonalen Anstellung übernommen wird. Eine (höhere) Neueinstufung nach den

Grundsätzen von § 16 Abs. 2 (vgl. oben E. 2.2) und damit unter

Berücksichtigung der Unterrichtstätigkeit ist nur nach einem Berufsunterbruch

von mehr als drei Jahren möglich (vgl. VGr, 22. Januar 2019,

VB.2018.00210, E. 2.2). Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses

bestimmt sich ein allfälliger Stufenanstieg (jeweils per 1. Juli) nach den

Regeln von § 24 LPVO, wonach es hierfür auf die Mitarbeiterqualifikation

des vorherigen Schuljahres ankommt. Ob ein Stufenanstieg der Beschwerdeführerin

per 1. Juli 2023 auf die Lohnstufe 13 gestützt auf § 24 Abs. 2 LPVO hätte erfolgen müssen, kann nicht beurteilt werden, da die

Mitarbeiterbeurteilung der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2022/23 nicht

bei den Akten liegt. Diese Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung und neuem

Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (zur

Zulässigkeit der sogenannten Sprungrückweisung vgl. Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 64 N. 4).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Rekursentscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2024 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 22. März 2023 werden aufgehoben. Die Sache ist zur

ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid im Sinn der

Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

6.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner hat der überwiegend obsiegenden Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren

von gesamthaft Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der

Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die

Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der Beschwerdeführerin bis zu

ihrer Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022,

E. 1.2). Der so errechnete Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-,

sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133

V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Volksschulamts vom 22. März

2023.

und der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 19. Februar 2024

werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an

das Volksschulamt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 650.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.