VB.2024.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00180
22. August 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25577)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00180
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinstufung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geb. 1973) wurde per 1. August 2018 unbefristet als
Sekundarlehrperson in der Schulgemeinde C angestellt. Das Volksschulamt
des Kantons Zürich reihte sie unter Anrechnung von 17 Berufsjahren in die
Lohnstufe 8 nach Lohnreglement 12.01 (= Lohnkategorie IV) ein. Diese Anstellung
übte sie bis am 31. Juli 2020 aus, wobei sie bis zu diesem Zeitpunkt
infolge der Lohnentwicklung auf Lohnstufe 10 aufgestiegen war.
Per 1. August 2020 erfolgte eine unbefristete
Anstellung als Sekundarlehrperson in der Gemeinde D. Das Volksschulamt
reihte A mit Verfügung vom 23. Juli 2020 in die Lohnstufe 10 ein. Eine
dagegen erhobene Einsprache von A, in welcher sie rückwirkend ab dem
1. August 2018 eine höhere Einstufung verlangte, wies das Volksschulamt
mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 ab.
B. Hiergegen
rekurrierte A an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese hiess den
Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2023 teilweise gut und wies das
Volksschulamt an, A ab Oktober 2020 in die Lohnstufe 12 einzureihen. Dieser
Rekursentscheid blieb unangefochten.
C. Das
Volksschulamt teilte A mit Schreiben vom 10. Februar 2023 mit, dass es
beabsichtige, die Lohneinstufung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt unter
Berücksichtigung der Kündigungsfrist – also per 1. August 2023 – erneut
auf Lohnstufe 10 festzusetzen und gewährte ihr das rechtliche Gehör. A nahm
dieses mit Schreiben vom 21. März 2023 wahr und beantragte die Einreihung
in Lohnstufe 13.
Am 21. März 2023 verfügte das Volksschulamt die
Einstufung von A in die Lohnstufe 12 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 in
ihrer Anstellung als Sekundarlehrperson in der Gemeinde D (bis 18. Dezember
2020) und in ihrer Anstellung als Sekundarlehrperson in der Schulgemeinde E
(ab dem 1. August 2022).
Mit weiterer Verfügung vom 22. März 2023 ordnete das
Volksschulamt die Lohneinstufung von A ab dem 1. August 2023 in der
Lohnstufe 10 an, gewährte per 1. Juli 2023 keinen automatischen
Stufenanstieg und wies den Antrag von A auf Einstufung in Lohnstufe 13 ab.
Erwägungen
II.
Einen gegen die Verfügung vom 22. März 2023 erhobenen
Rekurs von A wies die Bildungsdirektion mit Entscheid vom 19. Februar 2024
ab.
III.
Am 10. April 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Bildungsdirektion vom 19. Februar 2024 aufzuheben und sie sei ab April
2023.
in die Lohnstufe 13 einzuteilen; eventualiter sei sie in Lohnstufe 12 zu
belassen, subeventualiter in Lohnstufe 11 einzuteilen.
Die Bildungsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
2.
Mai 2024 auf Vernehmlassung; das Volksschulamt beantragte am
3.
Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen des Volksschulamts betreffend die Lohneinstufung einer Lehrperson.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit
liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. Nach neuer Praxis des
Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in
Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr,
15.
August 2023, VB.2023.00013, E. 2.1 und VGr, 8. Dezember
2022, VB.2022.00281, E. 2). Die Lohndifferenz zwischen der Lohnstufe 10
und 13 in der Lohnkategorie IV beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 89 %
rund Fr. 6'400.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung in der bis
31.
Dezember 2023 gültigen Fassung [aLPVO, OS 78, 21] und
Anhang A der aktuell in Kraft stehenden Lehrpersonalverordnung vom
19.
Juli 2000 [LPVO, LS 412.31]). Damit fällt die Angelegenheit in
die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach § 14
Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31)
nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der
einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die
Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). § 14 LPVO unterscheidet zwischen
fünf Lohnkategorien, wobei die Einreihung der Beschwerdeführerin in
Lohnkategorie IV unbestritten ist.
2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf
Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und
Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Unterrichts-,
Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei Lehrpersonen der
Sekundarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem vollendeten
24.
Altersjahr angerechnet. Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen
und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an
Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 %
(lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf der
Volksschulstufe erteilten Unterrichts an einer Mittelschule (Langgymnasium),
oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der
Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der
Lehrerbildung zu 75 % (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus-
und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 %
angerechnet (lit. c).
2.3
Eine
Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO erfolgt nach
Abs. 5 höchstens bis zur Stufe, in welche eine Lehrperson eingestuft wäre,
wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte (Satz 1).
Fachlehrpersonen und nach Massgabe des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von
Ausbildungsabschlüssen vom 22. September 1996 (BeitrittsG IKVAA,
LS 410.4) nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer
eingestuft (Satz 2); die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer
Tabelle fest (Satz 3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz entschied in ihrem rechtskräftigen Rekursentscheid vom 6. Februar
2023, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober
2020.
in Lohnstufe 12 des Lohnreglements 12.01 (= Lohnkategorie IV) einzureihen
habe. Hierbei äusserte sich die Vorinstanz nicht zu einer allfälligen fehlenden
stufengerechten Ausbildung der Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdegegner verfügte am 21. März 2023 in
Umsetzung des Rekursentscheids eine rückwirkende Einstufung der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2020 in die Lohnstufe 12, erliess
aber am 22. März 2023 die streitbetroffene Ausgangsverfügung, mit welcher
die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2023 wieder auf
die Lohnstufe 10 herabgesetzt wurde. Zur Begründung führte er aus, dass die
Vorinstanz die fehlende stufengerechte Ausbildung der Beschwerdeführerin
übersehen habe.
Da es sich bei der Anstellung der Beschwerdeführerin um einen
Dauersachverhalt handle, sei das öffentliche Interesse an der Verwirklichung
des objektiven Rechts betroffen. Dieses stelle einen Rückkommensgrund dar,
weshalb auf den nächstmöglichen Zeitpunkt eine Korrektur in der Form einer
erneuten Lohneinstufung in Lohnstufe 10 erfolgen müsse.
Die Vorinstanz schützte diese Verfügung des
Beschwerdegegners im Rekursentscheid vom 19. Februar 2024 und bestätigte,
dass die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin im ersten Rekursentscheid vom 6. Februar
2023.
irrtümlicherweise ohne Berücksichtigung deren "stufenfremden
Tätigkeit" vorgenommen worden sei.
3.2
Zunächst
ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin als nicht stufengerecht ausgebildet zu
qualifizieren ist.
3.2.1
Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2019
(VB.2019.00143) fest, dass Lehrpersonen, die über eine Lehrbefähigung für
öffentliche Mittelschulen im Kanton Zürich verfügen, auch als stufengerecht
ausgebildet für den Unterricht auf der Sekundarstufe I zu gelten haben. Dies
begründete es damit, dass mit dem Besuch des Unterrichts an einer Mittelschule
die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht ebenso erfüllt werden
können wie auf der Sekundarstufe I an der Volksschule (§ 8 Abs. 2 des
Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [LS 410.1]; vgl. VGr, 19. Dezember
2019, VB.2019.00143, E. 3.2.3 und 3.3). In der Folge änderte der
Regierungsrat am 21. Oktober 2020 die Lehrpersonalverordnung und ergänzte
die zuvor nicht definierte "nicht stufengerechte Ausbildung" in § 16
Abs. 5 neu mit einer Bezugnahme auf das Gesetz über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von
Ausbildungsabschlüssen vom 22. September 1996 (OS 75, 570; ABl 2020-10-30;
Inkrafttreten am 1. Januar 2021; vgl. zuvor E. 2.3). In den
dazugehörigen Erläuterungen führte der Regierungsrat aus, dass ein für die
Sekundarstufe II ausgestelltes Lehrdiplom nicht als Fähigkeitsausweis für den
Unterricht an der Sekundarschule der Volksschule gelte. Die Studiengänge für
Volksschullehrpersonen seien stufenspezifisch ausgerichtet und die Lehrpersonen
würden dabei das fachliche Wissen und die pädagogischen Fähigkeiten erwerben,
die ihnen ermöglichen würden, den Schülerinnen und Schülern eine auf deren
alters- und entwicklungsspezifische Bedürfnisse angepasste Bildung und
Erziehung zu vermitteln. Massgebend bei der Beurteilung, ob eine Lehrperson als
stufenfremd gelte oder nicht, sei folglich die interkantonale Anerkennung des
Lehrdiploms durch die schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Dies
werde durch diese Verordnungsänderung präzisiert (ABl 2020-10-30,
S. 11 f.).
3.2.2
Nach § 1 BeitrittsG IKVAA ist der Kanton Zürich Vertragspartei der
Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
vom 18. Februar 1993 (IKVAA), welche in § 2 BeitrittsG IKVAA im
vollen Wortlaut wiedergegeben wird. Gemäss Art. 2 in Verbindung 4
Abs. 1 IKVAA ist die schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)
zuständig zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen für alle Ausbildungen und
Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt und für die nicht
die Gesundheitsdirektorenkonferenz zuständig ist. Die Anerkennung eines
Abschlusses weist aus, dass dieser den in der interkantonalen Vereinbarung und
im betreffenden durch die Anerkennungsbehörde aufgestellten
Anerkennungsreglement (vgl. Art. 6 IKVAA) festgelegten Voraussetzungen
(vgl. Art. 7 IKVAA) entspricht (Art. 8 Abs. 1 IKVAA). Die
Vereinbarungskantone gewähren den Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten
Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen
wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons (Art. 8
Abs. 2 IKVAA). Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten
Ausbildungsabschlüsse (Art. 9 Abs. 1 IKVAA).
3.2.3
Für den Lehrerberuf ergibt sich aus dem auf der Website der EDK
publizierten Register, dass die EDK für die Tätigkeit auf der Sekundarstufe I
aus dem Kanton Zürich nur den Abschluss des Studiengangs "Sekundarstufe
I" der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) anerkennt, wobei hierin auch
der Abschluss des Studienprogramms für Quereinsteigende und der
Masterstudiengang Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen der PHZH
eingeschlossen sind (www.edk.ch > Themen > Diplomanerkennung > CH-Diplome
/ Hochschulen > Verzeichnis EDK-anerkannte Diplome: Lehrdiplome von
Hochschulen sowie Hochschuldiplome in Sonderpädagogik, Logopädie und
Psychomotoriktherapie [8.7.2024; zuletzt abgerufen am 23. Juli 2024]).
3.2.4
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Diplom für das "Höhere
Lehramt", welches ihr am 21. Januar 2008 vom Zürcher
Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik erteilt wurde. Dieses
dient als Ausweis "über die abgeschlossene Ausbildung als
Mittelschullehrerin/Mittelschullehrer". Diese Ausbildung wird heute nicht
mehr angeboten; es handelt sich mithin um ein altrechtliches Diplom. Nach
Art. 29 Abs. 1 des Reglements der EDK über die Anerkennung von
Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an
Maturitätsschulen vom 28. März 2019 (abrufbar unter www.edk.ch >
Dokumentation > Rechtssammlung > Nr. 4.2.2.10 der systematischen
Rechtssammlung) gelten solche kantonale oder kantonal anerkannte
(altrechtlichen) Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung nach
interkantonalem Recht ausgestellt wurden, unter der Voraussetzung, dass der
zuständige Kanton die Diplome als Vorläuferdiplome bezeichnet, als nachträglich
anerkannt.
3.2.5
Soweit nachvollziehbar handelt es sich beim zürcherischen Diplom für das
"Höhere Lehramt" um ein Vorläuferdiplom des heutigen
"Lehrdiploms für Maturitätsschulen", welches von der Universität
Zürich angeboten wird (Archiv der Universität Zürich, Das höhere Lehramt an der
Universität Zürich, www.paedagogik-feiert.uzh.ch/de/strukturenorganisation/ll-hoehereslehramt/hoehereslehramtanderuzh.html
[zuletzt abgerufen am 23. Juli 2024]; vgl. auch § 2a des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]; vgl. § 11
der Rahmenverordnung über das "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" an
der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 2. November 2020
[LS 415.456.1]). Dieser Abschluss wurde von der EDK für den Unterricht auf
Maturitätsstufe anerkannt, nicht jedoch für die Sekundarstufe I (www.edk.ch
> Themen > Diplomanerkennung > CH-Diplome / Hochschulen >
Verzeichnis EDK-anerkannte Diplome: Lehrdiplome von Hochschulen sowie
Hochschuldiplome in Sonderpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie
[8.7.2024; zuletzt abgerufen am 23. Juli 2024]).
Entsprechend hat die
Beschwerdeführerin als nicht stufengerecht ausgebildet im Sinn von § 16 Abs. 5 LPVO zu gelten.
3.3
Der
Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2023 bzw. die darin
festgesetzte Einstufung der Beschwerdeführerin in Lohnstufe 12 nach
Lohnreglement 12.01 blieb unangefochten. Diese Lohneinstufung (als
Dauerverfügung, vgl. VGr, 18. Dezember 2018, VB.2018.00492, E. 3.2) erwuchs
damit in formelle Rechtskraft und ist grundsätzlich rechtsbeständig (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6).
3.3.1
Unter gewissen Umständen kann auf rechtsbeständige Verfügungen
zurückgekommen werden. Das Bundesgericht unterscheidet in Bezug auf formell
rechtskräftige Dauerverfügungen vier Konstellationen, in denen sich die Frage
eines Rückkommens stellt (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.2; BGr, 13. April
2016, 2C_495/2015, E. 5.2): (1) Anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit
(fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung); (2) Nachträgliche tatsächliche
Unrichtigkeit (Änderung des Sachverhalts nach Verfügungserlass bzw. Eintritt
der formellen Rechtskraft); (3) Anfängliche rechtliche Unrichtigkeit (Verfügung
beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung); (4) Nachträgliche rechtliche
Unrichtigkeit (Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen nach Verfügungserlass
bzw. Eintritt der formellen Rechtskraft, vgl. BGE 135 V 201 E. 5.1 mit
weiteren Hinweisen).
Im Entscheid vom 6. Februar
2023.
erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ein Sekundarlehrerdiplom
habe und damit stufengerecht ausgebildet ist, womit die Lohneinstufung auf
einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruht. Entsprechend ist
grundsätzlich ein Rückkommensgrund gegeben.
3.3.2
Hat die Rechtsmittelinstanz jedoch abweichend von der Erstinstanz
gutheissend entschieden, darf sie nach Ansicht der Lehre nur selbst auf diesen
Entscheid zurückkommen (Martin Tanner, Wiedererwägung – Revision von
ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen
Verwaltungsverfügungen, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 291, 306; Pierre
Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern
2022, Rz. 846; vgl. auch Martin Bertschi, N. 16; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1224). Die Vorinstanz verfügte am 6. Februar
2023, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober
2020.
die Lohnstufe 12 gewähren muss. Sie entschied damit über die
Lohneinstufung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 LPVO, womit dieser
Entscheid grundsätzlich der Disposition des Beschwerdegegners entzogen wurde.
Mit der Verfügung vom 22. März 2023 kam der Beschwerdegegner jedoch auf
die Einstufung nach § 16 LPVO zurück, auch wenn er die erneute tiefere
Einstufung nur pro futuro vornahm. Ob der Beschwerdegegner hierzu befugt war,
kann offenbleiben, da ein Rückkommen auf die Lohneinstufung unter den
vorliegenden Umständen auch materiell nicht zulässig war.
3.3.3
Ob die Abänderung zulässig ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, ob die
Durchsetzung des objektiven Rechts den individuellen Vertrauensschutz überwiegt
(BGE 137 I 69 E. 2.3; BGr, 13. April 2016, 2C_495/2015, E. 5.3;
Tschannen/Müller/Kern, Rz. 868). Hierbei ist zu beachten, dass in
Situationen, in denen der Verfügungsadressat ein Rückkommen der Behörden
verlangt, in der Regel das schutzwürdige Interesse verneint wird, wenn es für
ihn zumutbar gewesen wäre, die entsprechenden Rügen im Erstverfahren oder
ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen. Aus Symmetrieüberlegungen hat
eine solche Nachlässigkeit aber auch einem Rückkommen durch die Verwaltung von
Amtes wegen entgegenzustehen (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 865; Tanner,
Rz. 214). Hierbei sind die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
betroffenen öffentlichen Interessen und das Interesse der Privatperson am
Fortbestand der Verfügung zu berücksichtigen (Tanner, Rz. 215).
3.3.3.1
Im vorliegenden Fall verwies die Beschwerdeführerin in ihrer Rekurseingabe
vom 14. Oktober 2020 von sich aus darauf hin, dass sie ein
"stufenfremdes Lehrdiplom" habe. Trotzdem übersah die Vorinstanz die
fehlende stufengerechte Ausbildung der Beschwerdeführerin. In Anwendung der
Untersuchungsmaxime wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, den
entscheidwesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, da es sich bei der
Stufengerechtigkeit um ein zwingendes Element der erstmaligen Lohneinstufung
gemäss § 16 LPVO handelt.
Nicht als Rechtfertigung herangezogen werden können sodann
die Versäumnisse des Beschwerdegegners, welcher in seiner Rekursantwort vom 2. Dezember
2020.
die fehlende stufengerechte Ausbildung der Beschwerdeführerin mit keinem
Wort erwähnt und es sogar unterlassen hat, seine Berechnungen der
streitgegenständlichen Lohneinstufung (im vorliegenden Verfahren eingereicht
als act. …) oder das Lehrdiplom der Beschwerdeführerin (im vorliegenden
Verfahren eingereicht als act. …), aus welchen die stufenfremde Ausbildung
der Beschwerdeführerin ohne Weiteres hervorgegangen wäre, einzureichen.
Vielmehr treten diese Versäumnisse des Beschwerdegegners kumulativ zu den
Versäumnissen der Vorinstanz hinzu und verursachen gemeinsam eine erhebliche
Sorgfaltspflichtverletzung vonseiten der Behörden, für welche die
Beschwerdeführerin keine Verantwortung trägt.
3.3.3.2
Nach dem Gesagten überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin am
Bestand der Lohneinstufung gemäss Rekursentscheid vom 6. Februar 2023 das
öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung. Die
Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners vom 22. März 2023 und der
vorinstanzliche Entscheid vom 19. Februar 2024 sind daher aufzuheben. Die
Beschwerdeführerin ist entsprechend der Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. März
2023.
in Lohnstufe 12 eingestuft.
4.
Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei
aufgrund der zwischenzeitlich erworbenen zusätzlichen Unterrichtstätigkeit in
Lohnstufe 13 einzureihen. § 16 Abs. 4 LPVO sieht vor, dass beim
Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zürcher Schuldienst innert
einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages die bisherige Einstufung der
kantonalen Anstellung übernommen wird. Eine (höhere) Neueinstufung nach den
Grundsätzen von § 16 Abs. 2 (vgl. oben E. 2.2) und damit unter
Berücksichtigung der Unterrichtstätigkeit ist nur nach einem Berufsunterbruch
von mehr als drei Jahren möglich (vgl. VGr, 22. Januar 2019,
VB.2018.00210, E. 2.2). Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses
bestimmt sich ein allfälliger Stufenanstieg (jeweils per 1. Juli) nach den
Regeln von § 24 LPVO, wonach es hierfür auf die Mitarbeiterqualifikation
des vorherigen Schuljahres ankommt. Ob ein Stufenanstieg der Beschwerdeführerin
per 1. Juli 2023 auf die Lohnstufe 13 gestützt auf § 24 Abs. 2 LPVO hätte erfolgen müssen, kann nicht beurteilt werden, da die
Mitarbeiterbeurteilung der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2022/23 nicht
bei den Akten liegt. Diese Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung und neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (zur
Zulässigkeit der sogenannten Sprungrückweisung vgl. Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 64 N. 4).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Rekursentscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2024 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 22. März 2023 werden aufgehoben. Die Sache ist zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid im Sinn der
Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
6.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner hat der überwiegend obsiegenden Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren
von gesamthaft Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der
Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die
Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der Beschwerdeführerin bis zu
ihrer Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022,
E. 1.2). Der so errechnete Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-,
sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Volksschulamts vom 22. März
2023.
und der Rekursentscheid der Bildungsdirektion vom 19. Februar 2024
werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an
das Volksschulamt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 650.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.