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Entscheid

VB.2024.00181

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00181

21. November 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25817)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00181

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Horgen,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffenbeschlagnahmung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Aufgrund

mehrerer Vorkommnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der Kantonspolizei

Zürich erliess das Statthalteramt Horgen mit Verfügung vom 20. November 2023

einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen den Beschwerdeführer und verfügte die

Sicherstellung und Beschlagnahmung aller Waffen (einschliesslich wesentlicher

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen) durch

die Kantonspolizei Zürich, welche berechtigt sei, die Wohnräumlichkeiten des

Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsuchen (Dispositivziffer 1). Über die

Gebühren und Auslagen werde im Endentscheid verfügt (Dispositivziffer 3). Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer

4).

B. Im

Rahmen der vom Statthalteramt Horgen angeordneten Hausdurchsuchung

beschlagnahmte die Kantonspolizei Zürich am 30. November 2023 am Wohnort

von A folgende Gegenstände:

-

Pistole CZ, Modell 75, Kal. 9 mm Para, Seriennummer 01,

ohne Magazin (Asservat-Nr. 02);

-

Pistole SIG, Modell 210, Kal. 9 mm Para, Seriennummer 03,

inkl. Magazin (Asservat-Nr. 04);

-

Pistole Ruger, Modell MK-III, Kal. 22 LR, Seriennummer 05,

ohne Magazin (Asservat-Nr. 06);

-

Flinte Pump Action Uzkon, Modell AS41, Kal. 12/76, Seriennummer 07,

inkl. Abzugssicherung (Asservat-Nr. 08).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Statthalteramts Horgen vom

20.

November 2023 liess A mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 Rekurs an

den Regierungsrat des Kantons Zürich erheben und die Aufhebung der Verfügung

beantragen sowie die Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschluss vom 6. März 2024 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Er auferlegte die Kosten

A (Dispositivziffer II) und sprach keine Parteientschädigung zu

(Dispositivziffer III).

III.

A liess mit Eingabe vom 13. April 2024 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses

vom 6. März 2024 sowie die Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Mit Schreiben vom

18.

April 2024 verzichtete die Sicherheitsdirektion namens des

Regierungsrats auf eine Vernehmlassung. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Nach

§ 41 Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG sind Anordnungen anfechtbar,

welche das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide). Teil-, Vor- und

Zwischenentscheide sind gemäss § 41 Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 2 VRG nur nach Massgabe von Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zulässig.

2.2

Teilentscheide

liegen soweit vorliegend relevant vor, wenn nur ein Teil der gestellten

Begehren beurteilt wird, sofern sich diese unabhängig von den anderen Begehren

beurteilen lassen (Art. 91 lit. a BGG). Der Teilentscheid ist eine

Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren

Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.

Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen

eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 141 III 395

E. 2.2; 138 V 106 E. 1.1). Die Rechtsbegehren müssen daher unabhängig

voneinander beurteilt werden können. Unabhängigkeit bedeutet zum einen, dass

die Begehren je einzeln Gegenstand eines eigenen Prozesses sein können. Zum

anderen ist erforderlich, dass ein Teil des gesamten Prozessgegenstands

abschliessend beurteilt wird. Es soll keine Gefahr bestehen, dass der Entscheid

über den verbleibenden Prozessgegenstand in Widerspruch zum bereits

rechtskräftig ausgefällten Teilentscheid gerät (BGE 141 III 395 E. 2.4;

135.

III 212 E. 1.2.1 ff.; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 16; vgl.

auch BGE 146 III 254 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3

Vor- und

Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen

und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und

materiellrechtlicher Natur sein (BGE 141 III 395 E. 2.2; 138 V 106

E. 1.1). Sie stellen daher nur einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid

dar. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können

nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die

Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches

eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine

Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden)

Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein

Hauptverfahren, sondern in einem selbständigen Verfahren ergeht oder ergehen

kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 139 V 42 E. 2.3).

Vorsorgliche Massnahmen stellen üblicherweise Zwischenentscheide dar, sofern

sie nicht in einem eigenständigen Verfahren ergehen (BGE 144 III 475

E. 1.1.1; 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Angefochten

wird im vorliegenden Fall die Beschlagnahmungsverfügung vom 20. November

2023.

und nicht eine Einziehung. Es stellt sich daher die Frage, ob die

Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes vom

20.

Juni 1997 (WG; SR 514.54) im Verhältnis zur Einziehung nach

Art. 31 Abs. 3 WG einen Zwischenentscheid darstellt. Der

Regierungsrat äusserte sich nicht zu dieser Frage und trat ohne Weiteres auf

den Rekurs ein. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Verfügung vom

20.

November 2023 zur Beschlagnahme wie folgt: Die Beschlagnahme von

Gegenständen nach Art. 31 Abs. 1 WG stelle eine vorsorgliche

Massnahme dar. Sie habe einen präventiven und – bei einer möglichen Herausgabe

bei Verzicht auf Einziehung – vorübergehenden Charakter. Damit sei über das

weitere Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände noch nicht abschliessend

entschieden. Erst im Verwaltungsverfahren über die Einziehung werde definitiv

entschieden, ob die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen oder an den Besitzer

herausgegeben werden.

3.2

3.2.1

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage, soweit

ersichtlich, noch nicht grundsätzlich befasst. Sofern eine Beschlagnahmung nach

Art. 31 Abs. 1 WG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten angefochten wurde, trat das Bundesgericht ohne nähere Prüfung

darauf ein (vgl. BGr, 5. August 2021, 2C_945/2020, E. 1.1; 29. September

2011, 2C_158/2011, E. 1.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 1;

4.

August 2009, 2C_125/2009, E. 1 und 3; vgl. auch BGr, 18. Mai

2015, 2C_1163/2014, E. 4.1). Es findet sich jedoch auch ein Bundesgerichtsentscheid

zu einer Beschlagnahmeverfügung nach Art. 31 Abs. 1 WG, in welchem

das Bundesgericht auf Art. 93 BGG verwies und diesen Artikel auch prüfte,

letztlich aber die Frage offenliess, ob die Beschlagnahmeverfügung einen

Zwischenentscheid darstellt (BGr, 5. August 2013, 1B_206/2013, E. 1.1 f.).

In einem jüngsten Entscheid hielt das Bundesgericht zudem fest, dass es sich

bei der Beschlagnahme um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG

handeln könnte (BGr, 12. August 2024, 2C_370/2024, E. 2.3 f.).

Allerdings liess es auch hier die Frage offen (E. 3).

3.2.2

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts äusserte sich bislang nicht vertieft

zu dieser Frage. So wurde auf die Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung

ohne nähere Prüfung eingetreten; allerdings wurden die Beschlagnahmungsgründe

nur summarisch geprüft, was für einen Zwischenentscheid spricht (vgl. VGr,

13.

Juni 2024, VB.2023.00445, E. 4 ff., E. 5.6). In einem

älteren Entscheid wurde explizit festgehalten, dass die Beschlagnahme nach

Art. 31 Abs. 1 WG einen Zwischenentscheid darstelle, ohne jedoch

weitere prozessuale Folgen an die Anfechtbarkeit solcher Entscheide zu knüpfen

(vgl. VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.4). Weiter wurden die

Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG im Rahmen der Einziehung

regelmässig ohne Einschränkungen überprüft (vgl. statt vieler: VGr,

18.

Juli 2024, VB.2023.00184, E. 4 f.; 30. Mai 2024,

VB.2024.00030, E. 3 f.; 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3),

was ebenfalls für eine Qualifikation der Beschlagnahme als Zwischenentscheid

spricht. Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die Beschlagnahmung von

Schusswaffen nach der Intention des Gesetzgebers dazu diene, bei einem

Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der

Dispositiv

Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach seien an die Gründe für die

Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445,

E. 5.6). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls für einen

Zwischenentscheid.

3.2.3

Da die Rechtsprechung zur Qualifizierung und zum Umgang mit waffenrechtlichen

Beschlagnahmeverfügungen wenig kohärent scheint, ist diese nachfolgend zu

präzisieren.

3.3

3.3.1

Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die

zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem

Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2

WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Der Wortlaut

umschreibt abschliessend die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschlagnahme

zulässig ist. Im Rahmen der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG finden

sich diese Voraussetzungen sodann nicht mehr. Der Wortlaut der Norm spricht

daher an sich eher für einen Teilentscheid, bei welchem im Rahmen der

Beschlagnahmung die Frage der Hinderungsgründe abschliessend geklärt werden müsste.

3.3.2

Betrachtet man die Entstehungsgeschichte von Art. 31 WG, so schlug der

Bundesrat ursprünglich in Art. 31 Abs. 1 E-WG eine einzige Norm vor

(BBl 1996 I 1081 ff.), wonach nur eine Beschlagnahmung vorgesehen war.

Gemäss Art. 31 Abs. 3 E-WG sollte der Bundesrat das Verfahren regeln,

wenn eine Rückgabe nicht möglich war. Es müsse gemäss Botschaft insbesondere

festgelegt werden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen geschehen soll

(Aufbewahrung, Verwertung usw.) und wer zur Übernahme allfälliger Kosten

verpflichtet werden könne (BBl 1996 I 1073). Damit sah der Bundesrat in der

ursprünglichen Konzeption keine zweiteilige Vorgehensweise mit Beschlagnahmung

und Einziehung vor. Vielmehr war nur die Beschlagnahmung als einheitlicher Akt

vorgesehen, um zu verhindern, dass Personen Waffen trotz Vorliegens von

Hinderungsgründen besitzen können. Nach dieser Konzeption mussten die Hinderungsgründe

daher bereits bei der Beschlagnahmung geprüft werden, und es folgte damit ein

endgültiger Entscheid über eine Rückgabe oder Einziehung der Gegenstände. Der

Entwurf des Bundesrats wurde allerdings auf den Vorschlag der ständerätlichen

Kommission hin abgeändert und um den Abs. 2bis ergänzt, wonach

die beschlagnahmten Gegenstände dann definitiv einzuziehen sind, wenn die

Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht (Amtl. Bull. S 1996,

S. 525). Ziel war es, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die

Einziehung zu schaffen (Votum Rhyner, Amtl. Bull. S 1996, S. 525). Damit

fügte das Parlament eine zweistufige Vorgehensweise mit Beschlagnahmung und

Einziehung ein. Allerdings passte es den Wortlaut der Beschlagnahmung aus dem

einstufigen bundesrätlichen Entwurf nicht an dieses neue zweistufige Vorgehen

an. Dies erklärt auch den abschliessenden Wortlaut bei der Beschlagnahmung, was

die Hinderungsgründe betrifft. Das Parlament äusserte sich nicht genauer dazu,

wie sich die Beschlagnahme zur Einziehung verhalten soll. Aufgrund der neu

eingeführten zweistufigen Vorgehensweise wird allerdings der Wortlaut in Bezug

auf die Beschlagnahmung dahingehend relativiert, dass die Beschlagnahmung

lediglich eine Vorfrage der Einziehung darstellt und daher keine abschliessende

Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen erlaubt. Von daher muss die

Beschlagnahme nicht einen verfahrensabschliessenden Endentscheid bilden.

3.3.3 Die

Systematik von Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 WG widerspiegelt die

neu eingeführte zweistufige Vorgehensweise zwischen Beschlagnahme und

Einziehung, ohne dass die beiden Institute aufeinander abgestimmt wurden. So

werden die Hinderungsgründe nur bei Abs. 1 betreffend die Beschlagnahmung

erwähnt, nicht hingegen bei Abs. 3 betreffend die Einziehung. Dies spräche

für sich genommen für eine Qualifikation der Beschlagnahmung als Teilentscheid.

Das Bundesgericht hielt mit Blick auf den Zweck der Norm jedoch fest, dass auch

bei der Einziehung die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Abs. 1

erfüllt sein müssen. So habe die Beschlagnahme vorab präventiven und

vorübergehenden Charakter, während die Einziehung endgültig sei (BGE 135 I 209

E. 3.2.1; BGr, 7. August

2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Regelung von

Art. 31 WG schliesst eine Beschlagnahmung und Einziehung im selben

Hoheitsakt nicht aus (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00031, E. 5.1).

Damit erfolgt eine definitive Beurteilung in der Regel erst im Rahmen der

Einziehung. Dies spricht für die Qualifikation einer förmlich angeordneten

Beschlagnahme als Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst;

auch nicht in der Teilfrage der Beschlagnahmevoraussetzungen (vgl. vorne

E. 2).

3.4 Auch das Strafprozessrecht kennt

eine zweistufige Vorgehensweise bei der Beschlagnahmung (Art. 263 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und

Einziehung (Art. 267 Abs. 3 StPO). Dabei wird die Beschlagnahmung als

Zwischenentscheid qualifiziert (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Felix Bommer/Peter

Goldschmid in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel

2023 [BSK StPO], Art. 263 N. 75). Die Beschlagnahme ist gestützt auf

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde

anfechtbar, zumal diese auch gegen Zwischenentscheide zulässig ist (Patrick

Guidon, BSK StPO, Art. 393 N. 10). Eine Anfechtung vor Bundesgericht

kommt aber nur nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, womit

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss (BGE 140 IV 57

E. 2.3). Bei der strafprozessualen Beschlagnahme von Waffen hat die

bundesgerichtliche Rechtsprechung wiederholt einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bejaht (BGr, 7. März 2023, 1B_452/2022, E. 1.3;

4. November 2021, 1B_481/2021, E. 1; 8. Januar 2014,

1B_302/2013, E. 1; 16. April 2014, 1B_412/2013, E. 2).

3.5 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG als

Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG zu qualifizieren ist

und der anschliessende Entscheid über eine definitive Einziehung nach

Art. 31 Abs. 3 WG den Endentscheid darstellt.

4.

4.1 Ein

Zwischenentscheid ist gestützt auf § 41 Abs. 3 VRG i.V.m. § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nur

anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde. Diese Voraussetzungen werden im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich

erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des

Bundesgerichts abzuweichen (VGr, 10. Mai 2024, VB.2024.00099, E. 2.1;

Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 58).

4.2 Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil wird regelmässig bei vorsorglichen Massnahmen

angenommen (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48; VGr, 6. Januar

2021, VB.2021.00699, E. 1.2). Ihrem Charakter nach sind vorsorgliche

Massnahmen provisorische Anordnungen, die im Hinblick auf ein einzuleitendes

Hauptverfahren oder während der Dauer desselben erlassen werden. Sie sind auf

Situationen der Dringlichkeit zugeschnitten und gelten nur vorläufig. Sie

ergehen in der Regel aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage, sodass diese Fragen nicht endgültig geklärt werden. Sie sind

akzessorisch zum Hauptverfahren und fallen mit Eintritt der Rechtskraft des

Endentscheids dahin (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 1; BGE 130 II 149 E. 2.2). Mit dem Entscheid über die vorsorgliche Massnahme soll der

Endentscheid weder vorweggenommen noch präjudiziert werden. Gestützt auf ein

Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann daher in der Regel nicht das

zugesprochen werden, was in der Hauptsache erreicht werden soll (BGE 139 IV 314

E. 2.3.3).

4.3 Auch bei

der waffenrechtlichen Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG handelt es

sich ihrem Charakter nach um eine vorsorgliche Massnahme. Diese Massnahme

bewirkt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG.

4.4 Auf die

Beschwerde ist daher, nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

vorliegen, einzutreten. Dabei beschränkt sich die Überprüfung wie erwähnt auf

eine summarische (vgl. auch vorne E. 3.2.2).

5.

5.1 Der

Regierungsrat führte zur Begründung einer Selbst- und Drittgefährdung Folgendes

aus: Am 28. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer eine Geländeräumung

(Ersatzvornahme) durch die Kantonspolizei zu stören versucht. Dabei habe er

sich als Aufseher für Menschenrechte vorgestellt. Sodann sei ihm am

17. April 2023 am Schalter der Gemeindepolizei rechtshilfemässig ein

Zahlungsbefehl ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den

Standpunkt, er könne den Zahlungsbefehl nicht annehmen, zumal sein Name falsch

geschrieben sei ("Vorname Nachname" anstatt "Nachname,

Vorname"). Im folgenden Gespräch habe er eine klar radikale Einstellung

zum Ausdruck gebracht sowie seine Überzeugung, dass die Handlungen der Polizei

nicht rechtmässig seien. Am 18. April 2023 äusserte sich der

Beschwerdeführer erneut telefonisch dahingehend, dass er eine Busse nicht

bezahle, solange seine Anschrift nicht korrekterweise mit "Mensch"

erfolge – seine "Person" existiere nicht mehr. Am 9. März 2023

habe er sich schriftlich geäussert, dass die Ordnungsbusse nicht nach den

kaufmännischen Regeln erstellt worden sei und er keinerlei Verträge mit der

ausstellenden Behörde habe. Es sei ihm daher nicht möglich, auf das Angebot

einzutreten, weshalb er die Busse zu seiner Entlastung zurückgesandt habe. Die

Kantonspolizei habe sodann am 17. Oktober 2023 erfolglos versucht, dem

Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen Haftbefehl für eine nichtbezahlte

Ordnungsbusse zu übergeben. Er habe trotz mehrfachem Klingeln an der Haustüre

nicht reagiert. Als die Kantonspolizei an das Fenster geklopft habe, habe sich

der Beschwerdeführer geweigert, das Fenster zu öffnen und mit der

Kantonspolizei zu sprechen. Als Grund dafür habe er angeführt, dass die

Kantonspolizei keinen Termin mit ihm vereinbart habe. Die Polizei solle zu

einem ihm genehmen Termin vorbeikommen, womit sie im Übrigen auch seine AHB/AGB

akzeptiere. Auch bei der Hausdurchsuchung vom 30. November 2023 habe sich

der Beschwerdeführer renitent verhalten und die Polizeibeamten gefragt, ob sie

bewaffnet seien und er sich ebenfalls bewaffnen solle, damit man auf gleicher

Augenhöhe sei.

5.2 Bei

summarischer Betrachtung reichen diese Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aus, um

einen begründeten Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung nach

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anzunehmen, womit ein

Beschlagnahmungsgrund nach Art. 31 Abs. 1 WG vorlag. Der

Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern mit Blick auf die

geschilderten Vorfälle ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass keine Gefahr

einer Selbst- oder Drittgefährdung von ihm ausgehen könnte. Insbesondere die

Frage, ob er sich ebenfalls bewaffnen soll, legt eine Drittgefährdung nahe.

Auch wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt pauschal bestreitet, ist bei

summarischer Betrachtung nicht einzusehen, weshalb die Polizei den Sachverhalt

falsch rapportiert haben sollte, und die entsprechenden – verqueren – Schreiben

des Beschwerdeführers sowie die Berichte der Polizei liegen den Akten bei.

Damit erweist sich die streitige Beschlagnahme angesichts der dargelegten

Vorkommnisse nicht als rechtsverletzend. Eine einlässliche Prüfung von

Hinderungsgründen wird im Rahmen einer allfälligen Einziehung vorzunehmen sein.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach

Art. 17 Abs. 2 VRG ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen.

8.

Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid gilt

auch dieser Entscheid als Zwischenentscheid (vgl. VGr, 25. August 2022,

VB.2022.00259, E. 6). Entsprechend ist dagegen eine Beschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser

Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).