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Entscheid

VB.2024.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00184

23. Oktober 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25736)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00184

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C ist

ein 1981 geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juni

2011 in Italien ein und ersuchte dort um Asyl. Am 14. Juli 2012 reiste er

in die Schweiz und stellte auch hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für

Migration (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) trat am 13. August

2012 auf das Asylgesuch nicht ein und wies C nach Italien weg. Ab 28. September

2012 galt er als verschwunden. Gemäss den eingereichten Dokumenten wurde er am

26. September 2013 in Italien vorläufig aufgenommen. Die vorläufige

Aufnahme wurde am 27. März 2018 wegen Aufenthalts in Nigeria wieder

aufgehoben.

B. Am 16. April

2018 wurde C in Winterthur verhaftet. Die Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 20. Juli 2018 wegen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs

Monaten und einer Busse von Fr. 300.-, nachdem er bereits mit Strafbefehl

des Untersuchungsamts Gossau am 29. Juli 2012 sowie der Staatsanwaltschaft

Schaffhausen am 28. Juli 2015 je wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war.

Nach dem Strafvollzug wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August

2018 aus der Schweiz weg und das SEM erliess gleichentags ein bis am 14. August

2021 gültiges Einreiseverbot gegen C. Letzterer verliess nach der Haft –soweit

ersichtlich – die Schweiz. Am 29. Januar 2020 wurde er in Winterthur

aktenkundig, als er aufgrund eines Strassenverkehrsdelikts in eine

Polizeikontrolle geriet. Das Strafverfahren wurde in der Folge sistiert, da C

nicht mehr auffindbar war.

C. C hat

mit seiner Landsfrau D drei Töchter, geboren 2010, 2016 und 2018. Seine Familie

lebt seit jeher in Nigeria.

D. Am 8. Dezember

2022 heiratete C in Nigeria die Schweizerin A, geboren 1970, mit welcher er

seit 2015 eine Beziehung hat. Am 19. Januar 2023 stellte C bei der

Schweizer Botschaft in Nigeria einen Antrag auf Familiennachzug zwecks

Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau.

Das Migrationsamt wies das Gesuch am 6. Dezember 2023

ab, da C nicht beabsichtige, eine echte Ehe mit A zu führen. Vielmehr sei aus

den Stellungnahmen der Ehefrau zu schliessen, dass die Parallelbeziehung mit D

weitergeführt werden solle.

Erwägungen

II.

A erhob hiergegen am 8. Januar 2024 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 27. Februar 2024 ab. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie infolge Aussichtslosigkeit

ebenfalls ab und verweigerte eine Parteientschädigung.

III.

Am 15. April 2024 beantragte A, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 27. Februar 2024

aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen; eventualiter sei C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

subeventualiter sei A die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren

zu gewähren. Sodann ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. April

2024.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über

die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a

AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die

sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest

jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine

echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,

2C_820/2010, E. 3.1).

2.3

Grundsätzlich

ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine

Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai

2021, 2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings

in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge

handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie

sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere

Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der

Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein

erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende

Kenntnisse über den anderen, die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat

oder das Bestehen einer festen Partnerschaft eines Ehepartners mit einer

Drittperson (Martina Caroni, in:

dies./Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG],

2.

A, Bern 2024, Art. 51 N. 11 mit Hinweisen). Ein starkes Indiz

für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese

über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt

wurden (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGE 142 II 265, E. 3.2,

in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Kontakte zu einer echten

Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch

selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer

Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt

wird (VGr, 1. September 2015, VB.2014.00470, E. 2; VGr, 10. Juli

2013, VB.2013.00007, E. 2.8; BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 4.4.2 ff.).

2.4

Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien,

welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien

– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)

Dispositiv

Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst

sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Spricht die

Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine

Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann,

obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an

deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. zum Ganzen BGr, 4. April 2019,

2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2

Abs. 2, und 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2

Abs. 2).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung, weil die Vorinstanz den Rekurs mit einer anderen

Begründung abgewiesen habe als das Migrationsamt. Das Migrationsamt sei von

einer Scheinehe ausgegangen, während die Sicherheitsdirektion ihr vorwarf, eine

"Ménage-à-trois" zu führen. Sie hätte zum Vorwurf des Vorliegens

einer "Ménage-à-trois" ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert

werden müssen. Es verstehe sich nämlich von selbst, dass die Dreiecksbeziehung

seit der Heirat nicht mehr fortgeführt werde.

3.2 Die

Beschwerdeführerin gab in ihrem Schreiben vom 11. März 2023 an, dass sie C

in der Afrikanischen Kirche in E im Jahre 2013 kennengelernt habe, wo er einen

Gastauftritt als Gospelsänger gehabt habe. In der Folge hätten sie sich

geschrieben und telefoniert und sich hin und wieder getroffen. Sie habe ihn

auch in Italien besucht und sei in den Jahren 2015, 2017, 2021 und 2022/2023

jeweils für mehrere Monate bei ihm in Nigeria gewesen. Beim letzten Besuch

hätten sie geheiratet. Bei ihrem Besuch im Jahr 2015 habe sie seine Mutter,

zwei Brüder und seine Töchter kennengelernt. Auf die Frage des Migrationsamtes,

ob sie zum Zeitpunkt der Geburt der beiden jüngeren Töchtern des Ehemannes mit

diesem bereits eine Beziehung geführt habe, antwortete die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 24. Juli 2023 wie folgt: Sie führe mit C seit 2015 eine

Beziehung. Im afrikanischen Kontext würden polygame Traditionen bestehen. Da es

sich um eine Fernbeziehung handle, habe ihr Ehemann damals nicht mit Sicherheit

annehmen können, ob sie ihn wirklich heiraten wolle. Das Migrationsamt ging

aufgrund dieser Aussagen davon aus, dass C weiterhin sowohl eine Beziehung zu

der Mutter seiner Kinder als auch zu seiner Ehefrau unterhält. Die

Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass C seine eheähnliche

Beziehung zu D beendet habe. Damit sei der Scheineheverdacht nicht ausgeräumt.

Im ausländerrechtlichen Kontext seien nur monogame Beziehungen geschützt.

Im Rekurs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie pflege seit

Jahren eine enge Beziehung zu ihrem Ehemann und dass sie sich oft und lange

besucht hätten, die Annahme einer Scheinehe sei damit aktenwidrig. Sie habe

stets von der Beziehung ihres heutigen Ehemannes zu D gewusst und habe diese

und die Kinder auch kennengelernt. Es sei bereits seit Beginn der Beziehung

klar gewesen, dass sie grundsätzlich in einem polygamen Gefüge leben würden und

dies habe weder für C noch für sie (die Beschwerdeführerin) ein Problem

dargestellt. Alle Beteiligten seien stets einverstanden gewesen. Da die

Parallelbeziehung hier während eines sehr langen Zeitraums bestehe und klar

ersichtlich sei, dass das Ehepaar eine enge Beziehung unterhalte, stelle die

Parallelbeziehung im Heimatland nur ein wenig gewichtiges Indiz für eine

Scheinehe dar. Eine ausschliesslich zum Zweck der Aufenthaltssicherung

eingegangene Ehe liege nicht vor.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs ab, da aufgrund

der Parallelbeziehung bzw. der "Ménage-à-trois" die Vermutung einer

Scheinehe bestehe. Der Gegenbeweis sei nicht erbracht worden. Die

Beschwerdeführerin habe mit keinem Wort erwähnt, dass die eheähnliche Beziehung

ihres Ehemannes mit D spätestens mit der Eheschliessung beendet worden sei.

3.3 Wenn die

Beschwerdeführerin nunmehr vor Verwaltungsgericht geltend macht, dass ihr

rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie sich nicht (hinreichend) zu ihrer

Beziehung bzw. zur Beziehung ihres Mannes zu D habe äussern können und sie auch

nie gesagt habe, dass sie eine "Ménage-à-trois" führe, dringt sie

damit nicht durch. Wie dargelegt, drehte sich das Verfahren von Anfang an um

die Parallelbeziehung des Ehemannes und dem sich daraus ergebenden Scheineheverdacht.

Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Sie

hätte im Rekursverfahren, in welchem sie anwaltlich vertreten war, allenfalls

Präzisierungen und Klarstellungen vornehmen können. Die Argumentation der Sicherheitsdirektion

weicht sodann nicht wesentlich von jener des Migrationsamts ab, nachdem bereits

das Migrationsamt seine abweisende Verfügung wegen Vorliegens einer Scheinehe

unter anderem mit der nicht geltend gemachten Beendigung der Parallelbeziehung

des Ehemannes im Heimatland begründete. Im Übrigen äusserte die

Beschwerdeführerin sich im Rekursverfahren zur Parallelbeziehung, ohne zu

behaupten, diese solle aufgegeben werden.

Dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr

geltend macht, sie und ihr Ehemann hätten die Absicht, in der Schweiz eine auf

Dauer angelegte, wirtschaftliche und spirituelle, körperliche und monogame

Beziehung zu führen, die Dreiecksbeziehung gehöre der Vergangenheit an, führt

nicht zur Feststellung, dass der Sachverhalt von den Vorinstanzen falsch

erstellt worden ist. Die Vorinstanzen durften aufgrund der oben dargestellten

Aussagen der Beschwerdeführerin im Gesuchs- und Rekursverfahren ohne Rechtsverletzung

davon ausgehen, dass beide Beziehungen weitergeführt werden sollen. Daran

ändert auch die Distanz zwischen der Schweiz und Nigeria nichts. Hat C doch

schon während seines vergangenen mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und

Italien die feste Partnerschaft mit D weitergeführt und sein Heimatland

wiederholt besucht. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der oben zitierten

Praxis, wonach Parallelbeziehungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

entgegenstehen, ist auch der Schluss der Sicherheitsdirektion, den Rekurs als

aussichtslos einzustufen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen, nicht zu beanstanden.

4.

Es ist zwar erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann seit bald zehn Jahren eine Beziehung führen. Ebenso dokumentiert ist

jedoch, dass der Ehemann (mindestens) bis zur Hochzeit im Jahr 2022 parallel

dazu auch eine eheähnliche Beziehung mit D unterhielt, aus welcher drei Kinder

hervorgegangen sind. Die beiden jüngeren Mädchen wurden während der Beziehung

mit der Beschwerdeführerin gezeugt und geboren. Diese Umstände sprechen

deutlich für eine vom Ehemann eingegangene Scheinehe mit der Beschwerdeführerin,

um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Zwar behauptet die

Beschwerdeführerin neu, dass die Dreiecksbeziehung mit der Heirat aufgegeben

worden sei und sie mit ihrem Mann als monogames Paar in der Schweiz zu leben

beabsichtige, mit dieser Behauptung allein vermag sie jedoch angesichts der

speziellen Beziehungskonstellation (in der Vergangenheit) den Gegenbeweis für

eine auch von ihrem Ehemann gewollte echte Ehe nicht zu erbringen. Da sie die

Parallelbeziehung in der Vergangenheit jahrelang duldete, ist es vielmehr

naheliegend, dass ihr Ehemann diese auch in Zukunft fortsetzen bzw. dass D

seine wahre Partnerin bleiben wird. Damit ist sein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a

AIG erloschen.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde

aufgrund der widersprüchlichen Argumentation der Beschwerdeführerin

aussichtslos war (§ 16 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM.