VB.2024.00184
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00184
23. Oktober 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25736)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00184
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C ist
ein 1981 geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juni
2011 in Italien ein und ersuchte dort um Asyl. Am 14. Juli 2012 reiste er
in die Schweiz und stellte auch hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für
Migration (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) trat am 13. August
2012 auf das Asylgesuch nicht ein und wies C nach Italien weg. Ab 28. September
2012 galt er als verschwunden. Gemäss den eingereichten Dokumenten wurde er am
26. September 2013 in Italien vorläufig aufgenommen. Die vorläufige
Aufnahme wurde am 27. März 2018 wegen Aufenthalts in Nigeria wieder
aufgehoben.
B. Am 16. April
2018 wurde C in Winterthur verhaftet. Die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 20. Juli 2018 wegen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs
Monaten und einer Busse von Fr. 300.-, nachdem er bereits mit Strafbefehl
des Untersuchungsamts Gossau am 29. Juli 2012 sowie der Staatsanwaltschaft
Schaffhausen am 28. Juli 2015 je wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war.
Nach dem Strafvollzug wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August
2018 aus der Schweiz weg und das SEM erliess gleichentags ein bis am 14. August
2021 gültiges Einreiseverbot gegen C. Letzterer verliess nach der Haft –soweit
ersichtlich – die Schweiz. Am 29. Januar 2020 wurde er in Winterthur
aktenkundig, als er aufgrund eines Strassenverkehrsdelikts in eine
Polizeikontrolle geriet. Das Strafverfahren wurde in der Folge sistiert, da C
nicht mehr auffindbar war.
C. C hat
mit seiner Landsfrau D drei Töchter, geboren 2010, 2016 und 2018. Seine Familie
lebt seit jeher in Nigeria.
D. Am 8. Dezember
2022 heiratete C in Nigeria die Schweizerin A, geboren 1970, mit welcher er
seit 2015 eine Beziehung hat. Am 19. Januar 2023 stellte C bei der
Schweizer Botschaft in Nigeria einen Antrag auf Familiennachzug zwecks
Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau.
Das Migrationsamt wies das Gesuch am 6. Dezember 2023
ab, da C nicht beabsichtige, eine echte Ehe mit A zu führen. Vielmehr sei aus
den Stellungnahmen der Ehefrau zu schliessen, dass die Parallelbeziehung mit D
weitergeführt werden solle.
Erwägungen
II.
A erhob hiergegen am 8. Januar 2024 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 27. Februar 2024 ab. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie infolge Aussichtslosigkeit
ebenfalls ab und verweigerte eine Parteientschädigung.
III.
Am 15. April 2024 beantragte A, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 27. Februar 2024
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen; eventualiter sei C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
subeventualiter sei A die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren
zu gewähren. Sodann ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. April
2024.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über
die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die
sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest
jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine
echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,
2C_820/2010, E. 3.1).
2.3
Grundsätzlich
ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine
Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai
2021, 2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings
in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge
handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie
sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere
Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der
Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein
erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende
Kenntnisse über den anderen, die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat
oder das Bestehen einer festen Partnerschaft eines Ehepartners mit einer
Drittperson (Martina Caroni, in:
dies./Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG],
2.
A, Bern 2024, Art. 51 N. 11 mit Hinweisen). Ein starkes Indiz
für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese
über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt
wurden (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGE 142 II 265, E. 3.2,
in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Kontakte zu einer echten
Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch
selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer
Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt
wird (VGr, 1. September 2015, VB.2014.00470, E. 2; VGr, 10. Juli
2013, VB.2013.00007, E. 2.8; BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 4.4.2 ff.).
2.4
Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien,
welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien
– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)
Dispositiv
Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Spricht die
Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine
Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann,
obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an
deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. zum Ganzen BGr, 4. April 2019,
2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2
Abs. 2, und 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2
Abs. 2).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, weil die Vorinstanz den Rekurs mit einer anderen
Begründung abgewiesen habe als das Migrationsamt. Das Migrationsamt sei von
einer Scheinehe ausgegangen, während die Sicherheitsdirektion ihr vorwarf, eine
"Ménage-à-trois" zu führen. Sie hätte zum Vorwurf des Vorliegens
einer "Ménage-à-trois" ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert
werden müssen. Es verstehe sich nämlich von selbst, dass die Dreiecksbeziehung
seit der Heirat nicht mehr fortgeführt werde.
3.2 Die
Beschwerdeführerin gab in ihrem Schreiben vom 11. März 2023 an, dass sie C
in der Afrikanischen Kirche in E im Jahre 2013 kennengelernt habe, wo er einen
Gastauftritt als Gospelsänger gehabt habe. In der Folge hätten sie sich
geschrieben und telefoniert und sich hin und wieder getroffen. Sie habe ihn
auch in Italien besucht und sei in den Jahren 2015, 2017, 2021 und 2022/2023
jeweils für mehrere Monate bei ihm in Nigeria gewesen. Beim letzten Besuch
hätten sie geheiratet. Bei ihrem Besuch im Jahr 2015 habe sie seine Mutter,
zwei Brüder und seine Töchter kennengelernt. Auf die Frage des Migrationsamtes,
ob sie zum Zeitpunkt der Geburt der beiden jüngeren Töchtern des Ehemannes mit
diesem bereits eine Beziehung geführt habe, antwortete die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 24. Juli 2023 wie folgt: Sie führe mit C seit 2015 eine
Beziehung. Im afrikanischen Kontext würden polygame Traditionen bestehen. Da es
sich um eine Fernbeziehung handle, habe ihr Ehemann damals nicht mit Sicherheit
annehmen können, ob sie ihn wirklich heiraten wolle. Das Migrationsamt ging
aufgrund dieser Aussagen davon aus, dass C weiterhin sowohl eine Beziehung zu
der Mutter seiner Kinder als auch zu seiner Ehefrau unterhält. Die
Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass C seine eheähnliche
Beziehung zu D beendet habe. Damit sei der Scheineheverdacht nicht ausgeräumt.
Im ausländerrechtlichen Kontext seien nur monogame Beziehungen geschützt.
Im Rekurs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie pflege seit
Jahren eine enge Beziehung zu ihrem Ehemann und dass sie sich oft und lange
besucht hätten, die Annahme einer Scheinehe sei damit aktenwidrig. Sie habe
stets von der Beziehung ihres heutigen Ehemannes zu D gewusst und habe diese
und die Kinder auch kennengelernt. Es sei bereits seit Beginn der Beziehung
klar gewesen, dass sie grundsätzlich in einem polygamen Gefüge leben würden und
dies habe weder für C noch für sie (die Beschwerdeführerin) ein Problem
dargestellt. Alle Beteiligten seien stets einverstanden gewesen. Da die
Parallelbeziehung hier während eines sehr langen Zeitraums bestehe und klar
ersichtlich sei, dass das Ehepaar eine enge Beziehung unterhalte, stelle die
Parallelbeziehung im Heimatland nur ein wenig gewichtiges Indiz für eine
Scheinehe dar. Eine ausschliesslich zum Zweck der Aufenthaltssicherung
eingegangene Ehe liege nicht vor.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs ab, da aufgrund
der Parallelbeziehung bzw. der "Ménage-à-trois" die Vermutung einer
Scheinehe bestehe. Der Gegenbeweis sei nicht erbracht worden. Die
Beschwerdeführerin habe mit keinem Wort erwähnt, dass die eheähnliche Beziehung
ihres Ehemannes mit D spätestens mit der Eheschliessung beendet worden sei.
3.3 Wenn die
Beschwerdeführerin nunmehr vor Verwaltungsgericht geltend macht, dass ihr
rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie sich nicht (hinreichend) zu ihrer
Beziehung bzw. zur Beziehung ihres Mannes zu D habe äussern können und sie auch
nie gesagt habe, dass sie eine "Ménage-à-trois" führe, dringt sie
damit nicht durch. Wie dargelegt, drehte sich das Verfahren von Anfang an um
die Parallelbeziehung des Ehemannes und dem sich daraus ergebenden Scheineheverdacht.
Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Sie
hätte im Rekursverfahren, in welchem sie anwaltlich vertreten war, allenfalls
Präzisierungen und Klarstellungen vornehmen können. Die Argumentation der Sicherheitsdirektion
weicht sodann nicht wesentlich von jener des Migrationsamts ab, nachdem bereits
das Migrationsamt seine abweisende Verfügung wegen Vorliegens einer Scheinehe
unter anderem mit der nicht geltend gemachten Beendigung der Parallelbeziehung
des Ehemannes im Heimatland begründete. Im Übrigen äusserte die
Beschwerdeführerin sich im Rekursverfahren zur Parallelbeziehung, ohne zu
behaupten, diese solle aufgegeben werden.
Dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr
geltend macht, sie und ihr Ehemann hätten die Absicht, in der Schweiz eine auf
Dauer angelegte, wirtschaftliche und spirituelle, körperliche und monogame
Beziehung zu führen, die Dreiecksbeziehung gehöre der Vergangenheit an, führt
nicht zur Feststellung, dass der Sachverhalt von den Vorinstanzen falsch
erstellt worden ist. Die Vorinstanzen durften aufgrund der oben dargestellten
Aussagen der Beschwerdeführerin im Gesuchs- und Rekursverfahren ohne Rechtsverletzung
davon ausgehen, dass beide Beziehungen weitergeführt werden sollen. Daran
ändert auch die Distanz zwischen der Schweiz und Nigeria nichts. Hat C doch
schon während seines vergangenen mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und
Italien die feste Partnerschaft mit D weitergeführt und sein Heimatland
wiederholt besucht. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der oben zitierten
Praxis, wonach Parallelbeziehungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entgegenstehen, ist auch der Schluss der Sicherheitsdirektion, den Rekurs als
aussichtslos einzustufen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen, nicht zu beanstanden.
4.
Es ist zwar erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann seit bald zehn Jahren eine Beziehung führen. Ebenso dokumentiert ist
jedoch, dass der Ehemann (mindestens) bis zur Hochzeit im Jahr 2022 parallel
dazu auch eine eheähnliche Beziehung mit D unterhielt, aus welcher drei Kinder
hervorgegangen sind. Die beiden jüngeren Mädchen wurden während der Beziehung
mit der Beschwerdeführerin gezeugt und geboren. Diese Umstände sprechen
deutlich für eine vom Ehemann eingegangene Scheinehe mit der Beschwerdeführerin,
um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Zwar behauptet die
Beschwerdeführerin neu, dass die Dreiecksbeziehung mit der Heirat aufgegeben
worden sei und sie mit ihrem Mann als monogames Paar in der Schweiz zu leben
beabsichtige, mit dieser Behauptung allein vermag sie jedoch angesichts der
speziellen Beziehungskonstellation (in der Vergangenheit) den Gegenbeweis für
eine auch von ihrem Ehemann gewollte echte Ehe nicht zu erbringen. Da sie die
Parallelbeziehung in der Vergangenheit jahrelang duldete, ist es vielmehr
naheliegend, dass ihr Ehemann diese auch in Zukunft fortsetzen bzw. dass D
seine wahre Partnerin bleiben wird. Damit ist sein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a
AIG erloschen.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde
aufgrund der widersprüchlichen Argumentation der Beschwerdeführerin
aussichtslos war (§ 16 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.