Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00185

14. November 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25802)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00185

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Einspracheentscheid vom 28. August 2023 den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1

lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. c des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) für die Dauer von

neun Monaten und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien

und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 29. September 2023 Rekurs bei der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihr

sei der Führerausweis lediglich für ein bis drei Monate zu entziehen. Mit

Entscheid vom 27. Februar 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab.

III.

A reichte dagegen am 11. April 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte, den Führerausweis lediglich für ein bis

drei Monate zu entziehen. Es sei die aufschiebende Wirkung betreffend

Führerausweisentzug aufzuheben, sodass sie den Führerausweis dem

Strassenverkehrsamt zustellen könne, damit die Entzugsdauer ab Abgabedatum zu

laufen beginne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. April

2024.

auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024

beantragte das Strassenverkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. A replizierte am 30. Mai 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im

vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin lenkte am 29. April 2023 um ca. 15.55 Uhr den

Personenwagen 01 in Zürich auf der C-Strasse stadtauswärts. Auf Höhe der

Kreuzung C-Strasse/D-Strasse musste sie vor der auf Rot gestellten

Lichtsignalanlage anhalten. Als die Anlage auf Grün wechselte, bog sie trotz

direkt über der betreffenden Lichtsignalanlage angebrachtem Verkehrssignal

"Abbiegen nach links verboten" nach links ab. Dies führte zur

Kollision mit dem nachfolgenden Tram, welches trotz eingeleiteter Notbremsung

nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand kam. Bei der Kollision entstanden ein

Sachschaden am Personenwagen sowie ein leichter Sachschaden am Tram.

2.2

Gestützt

auf diesen Vorfall entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 20. Juli 2023 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von neun

Monaten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2023

Einsprache. Unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Rechtskraft

erwachsenen Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich vom 11. August 2023

verfügte der Beschwerdegegner erneut einen Führerausweisentzug von neun Monaten

wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt vorab

in prozessualer Hinsicht, sie habe bis heute die vollständigen Akten nicht

erhalten. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, wann die Eingabe des

Beschwerdegegners bei der Vorinstanz eingegangen sei und ob dies rechtzeitig

erfolgte.

3.2

Das Akteneinsichtsrecht gehört zu den fundamentalen

Verfahrensgrundsätzen bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; Jörg

Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A.,

Bern 2008, S. 846; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 2). § 8 Abs. 1

Satz 1 VRG gewährt den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein umfassendes

Akteneinsichtsrecht (Griffel, § 8 N. 12 ff.). Seine Grenzen

findet das Akteneinsichtsrecht an überwiegenden Geheimhaltungsinteressen

Privater oder des Staates, wobei die einander entgegenstehenden Interessen im

Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1

VRG; Griffel, § 9 N. 3 und 7 ff.; Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2021, N. 242).

3.3

Wie die

Beschwerdeführerin ausführt, sind ihr die Akten durch die Vorinstanz zugestellt

worden; dass sie die vollständigen Akten erhalten hat, ist aus den dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ersichtlich. Dass die Vorinstanz den

Eingang der Rekursvernehmlassung nicht durch eine Aktennotiz, das Aufbewahren

eines allfälligen Couverts oder eines elektronischen Zustellnachweises

dokumentiert hat, schadet vorliegend nicht. Die Rechtzeitigkeit der

Vernehmlassung des Beschwerdegegners ergibt sich aus dem in den Akten

dokumentierten Umstand, dass der Beschwerdegegner bis am 1. November 2023

Frist für die Vernehmlassung hatte, die Vorinstanz die Vernehmlassung jedoch

bereits am 30. Oktober 2024 an die Beschwerdeführerin sandte. Eine

Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist daher nicht ersichtlich.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht sodann verfahrensrechtlich weiter geltend, der zweite

Schriftenwechsel sei nicht vollständig durchgeführt worden und die Ausführungen

des Beschwerdegegners zu ihrer Replik wären von grosser Bedeutung für die

Entscheidfindung gewesen.

4.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz

eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der

Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig

davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält

(BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4;

BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus

Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,

ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172).

Allerdings muss

der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der Parteien

auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse der

Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach

Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt

werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei

gewährleistet. Dieses Vorgehen setzt kein vollständiges Unterliegen der Partei

voraus. Es ist immer dann möglich, wenn sich die Vorbringen in der

Stellungnahme einer Partei ausschliesslich auf Punkte beziehen, in welchen

diese Partei unterliegt (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58

N. 41 f.).

Der Beschwerdegegner hat vollständig obsiegt, eine

Gehörsverletzung liegt daher nicht vor. Abgesehen davon steht es den Parteien ohnehin nicht zu, eine – wie

vorliegend – einzig zum Nachteil der Gegenpartei erfolgte Gehörsverletzung

geltend zu machen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00060, E. 3.4).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör. Sie macht geltend, das rechtliche Gehör müsse zu einem Zeitpunkt

erfolgen, indem noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht,

nur dann könnten die aus der Gewährung des Gehörsanspruchs gewonnenen

Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidfindungsprozess einfliessen.

Sie hätte erst im Rahmen des Einspracheverfahrens Gelegenheit erhalten, sich zu

äussern. Da der Beschwerdegegner vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs

jedoch schon einen Entscheid fällte, sei er in seinem Einspracheentscheid nicht

mehr ausreichend offen gewesen.

5.2

Mit der

Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten.

Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache

ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an

eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle

die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die

bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz

angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere

Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des

vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das

Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher

die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Es ist

dabei zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren

zu verlegen (BGE 132 V 368 E. 4.3, 6.1 f.). Bei einer Einsprache ist

die amtliche Mehrbefassung systembedingt, darin liegt keine unzulässige Vorbefassung,

welche keine Entscheidoffenheit mehr garantiert. Ob eine systembedingt

vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich

nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 140 I 326 E. 5.2).

Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich und macht die

Beschwerdeführerin keine solchen, über die systembedingte Mehrfachbefassung

hinausgehenden Ausstandsgründe geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

bzw. der Ausstandspflicht ist nicht ersichtlich.

6.

Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei

denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG)

– wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder

eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das

Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und

schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und

trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine

leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach

der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und

nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der

Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die

Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt

eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017,

1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).

Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei

einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März

2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die

mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von

Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst

(BGE 135 II 138 E. 2.4).

7.

7.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es läge lediglich eine leichte Widerhandlung

vor. Verletzte hätte es keine gegeben, das Tram sei kaum beschädigt gewesen und

der Schaden an ihrem Fahrzeug sei bloss wegen des grossen Betriebsgewichts des

Trams so gross gewesen. Bei einer Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h

läge eine leichte Widerhandlung vor. Bei einer Auslegung der Tachoscheibe müsse

davon ausgegangen werden, dass das Tram vor der Kollision lediglich noch 3 km/h

fuhr. Notbremsungen seien im Trambetrieb keine Seltenheit und es käme nur in

wenigen Fällen zu Verletzten.

7.2

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus dem Fahrtenschreiber des Trams

nicht genau hervor, wie schnell das Tram direkt vor der Kollision gefahren ist.

Aus dem Fahrtenschreiber ist nur ersichtlich, dass das Tram vor Einleitung der

Notbremsung mit etwas mehr als 30 km/h unterwegs war. Aus dem Fahrtenschreiber

ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass das Tram bereits

bis auf 3 km/h bremsen konnte, bevor es zur Kollision kam, so kann aus dem

Fahrtenschreiber nicht abgelesen werden, ob die Temporeduktion gänzlich aufgrund

der Notbremsung oder teilweise auch wegen des Abblockens durch das Fahrzeug der

Beschwerdeführerin erfolgte. Dass viele Kollisionen eines Trams mit einem

Fahrzeug ohne gemeldete Verletzungen erfolgen, ändert nichts daran, dass eine

Notbremsung mit anschliessender Kollision zu einer erhöhten Verletzungsgefahr

für Trampassagiere und -führer führt. Auch die von der Beschwerdeführerin

angeführte Berechnung, wonach 3040 Notbremsungen nur in 3 % der Fälle zu einer

Körperverletzung geführt haben sollen, zeigt im Übrigen, dass eine Notbremsung

eines Trams gerade nicht zu einer nur leichten abstrakten Gefahr für die

Sicherheit Dritter führt, sondern ein klar erhöhtes und erhebliches

Verletzungsrisiko darstellt.

Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit vor der

Kollision kann vorliegend auch offenbleiben. So hielt das Bundesgericht fest,

dass die nachträgliche Ermittlung der tatsächlichen kollisionsbedingten

Geschwindigkeitsveränderung stehts von Unsicherheitsfaktoren belastet ist.

Daher hat es das Bundesgericht abgelehnt, fixe Adäquanz-Grenzwerte einzuführen

bzw. eine Bagatell- oder "Harmlosigkeitsgrenze" festzulegen. Eine

schematische Umrechnung von technischen Werten in eine Wahrscheinlichkeit, konkrete

gesundheitliche Beschwerden zu erleiden, ist nach dem aktuellen

wissenschaftlichen Erkenntnisstand kaum möglich, zumal diverse andere

Einflussgrössen mitzuberücksichtigen wären. Umgekehrt bedeutet dies aber auch,

dass auf eine kategorische Festlegung in dem Sinne, dass eine Kollision von

relativ geringer Intensität eine bestimmte Verletzung bzw. spätere kausale

Gesundheitsschäden zum Vornherein nicht verursachen könne, grundsätzlich zu

verzichten ist (BGr, 5. Juli 2013, 1C_575/2012, E. 5.2). Die von der

Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung zu Verletzungsrisiken bei

Auffahrkollisionen ist vorliegend nicht einschlägig. Beim Auffahren auf ein voranfahrendes

Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit wird dieses in der Regel

vorwärtsgeschoben, ein Ausscheren aus der Spur ist eher unwahrscheinlich. Beim

vorliegenden Geschehen kam es aber zu einer seitlichen Kollision und damit

verbunden zur Möglichkeit, dass das Fahrzeug unkontrolliert in andere

Richtungen bewegt wird. Somit bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug

der Beschwerdeführerin durch den Aufprall auch in die Richtung des

Gegenverkehrs hätte geschoben werden können. Stadteinwärts fahrende

Verkehrsteilnehmende waren aufgrund der Verkehrslage an einem Samstagnachmittag

auf dieser innerstädtischen Kreuzung deshalb nicht mehr nur leicht, sondern

erheblich gefährdet gewesen.

Die Vorinstanz ging

demgemäss zu Recht davon aus, dass die Gefährdung der Sicherheit von Dritten

nicht mehr leicht gewesen ist. Demgemäss liegt eine mittelschwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor.

8.

8.1

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens neun Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der

Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war

(Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es

sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der

Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG;

BGE 135 II 334 E. 2.2). Nachdem es der Beschwerdegegner bei der vorliegend

anwendbaren gesetzlichen Mindestentzugsdauer von neun Monaten belassen hat,

besteht kein Raum für eine mildere Sanktion.

8.2

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und der

angeordnete Führerausweisentzug von neun Monaten als rechtmässig. Die

Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird

mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

9.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist

ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.