VB.2024.00188
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00188
2. Mai 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25313)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00188
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
Und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
mit C verheiratet. Sie befinden sich im Eheschutzverfahren vor dem
Bezirksgericht H.
B. A wurde
mit Entscheid vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts H in folgenden Punkten
für schuldig befunden: mehrfache versuchte Nötigung; einfache versuchte
Nötigung; mehrfache Beschimpfung; mehrfache Pornographie. Diese Straftaten
richteten sich gegen C. Sowohl die amtliche Verteidigerin als auch die
Staatsanwaltschaft hätten gegen das Urteil Berufung angemeldet.
C. Die Kantonspolizei Zürich
erliess am 27. März 2024 eine Gewaltschutzverfügung gegen A. Darin ordnete
sie ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot unter Strafandrohung von Art. 292
des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)
gegenüber C für die Dauer von 14 Tagen an.
Erwägungen
II.
Am 4. April 2024 ersuchte C beim
Zwangsmassnahmengericht E um Verlängerung der verfügten Massnahmen um weitere
drei Monate. Mit Verfügung vom 5. April 2024 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom
27.
März 2024 einstweilen bis zum definitiven Entscheid über die
gestellten Anträge und lud A zur Anhörung vor. Am 9. April 2024
verzichtete A wegen Auslandsabwesenheit auf die persönliche Anhörung. Das
Zwangsmassnahmengericht verlängerte mit Urteil vom 12. April 2024 das
Kontaktverbot bis am 12. Juli 2024, nicht hingegen das Rayonverbot .
III.
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts E erhob A
am 16. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. C beantragte mit
Eingabe vom 18. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das
Zwangsmassnahmengericht E verzichtete am 19. April 2024 auf eine
Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
i.V.m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine
solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, oder mit
den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
Dispositiv
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1
und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab
oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es
vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört
worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen
den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Unter den Begriff der häuslichen
Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten,
Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 22. Juli 2022,
VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2,
mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen
häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der
bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium
darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1
Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).
Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit
auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht
haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler
VGr, 22. Juli 2022,
VB.2022.00394, E. 2.2).
2.4 Stalking
im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige
Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein
Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen
fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit
Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw.
häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen
sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem
Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die
physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt,
wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit
der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die
Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers
kommt (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung
des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar
2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099,
S. 7).
2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf
einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende Aussagen der Beteiligten
gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten
gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen
anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023,
VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).
2.6 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck
von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder
ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50
Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 6. September 2023, VB.2023.00466, E. 2.3).
3.
3.1 In der
Gewaltschutzverfügung der Mitbeteiligten vom 27. März 2024 wurde damit
begründet, dass der Beschwerdeführer das gerichtlich angeordnete
Annäherungsverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt habe, indem er sich
dieser viermal genähert habe. Hierzu hielt die Mitbeteiligte in ihren Rapporten
folgende sinngemässe Aussagen der Parteien fest: Die Beschwerdegegnerin habe am
26. März 2024 bei der Einsatzzentrale telefonisch gemeldet, dass der
Beschwerdeführer am 26. März 2024 drei Mal an ihrem Laden mit dem Fahrrad
vorbeigefahren sei und zu ihr in den Laden geblickt habe. Er sei zuerst von E
nach F und zurück gefahren und anschliessend ein drittes Mal von E nach F. Dies
sei um circa 17.58 Uhr geschehen und zuletzt sei er um circa 18.15 Uhr an ihrem
Laden vorbeigefahren. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass das im
Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 angeordnete Kontakt- und
Annäherungsverbot erst ab Rechtskraft dieses Urteils gelte.
3.2 Die
Vorinstanz hielt folgendes zum Sachverhalt und den Parteivorbringen fest: Laut
Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer am 26. März 2024 dreimal kurz
vor und kurz nach 18 Uhr mit dem Fahrrad an ihrem Geschäftslokal vorbeigefahren
und habe in Richtung des Geschäfts geschaut. Um diese Uhrzeit schliesse sie
normalerweise das Geschäftslokal und verlasse dieses. Durch diese Vorfälle sei sie
in grosse Angst versetzt worden. Sie schliesse tagsüber das Geschäft ab und
fürchte sich beim Verlassen des Geschäfts. Das im Rahmen des Strafverfahrens
erstellte Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass vom Beschwerdeführer eine
hohe Rückfallgefahr für nötigendes und erpresserisches Verhalten ausgehe.
Weiter soll gemäss Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer sie während seiner
Inhaftierung mehrfach zu kontaktieren versucht haben. Der Beschwerdeführer habe
vorgebracht, dass er am 26. März 2024 von seinem Logisort in F nach E
gelangen wollte, um ein Konto zu eröffnen. Er habe bei seiner Ankunft kurz vor
18.00 Uhr festgestellt, dass die Filiale geschlossen gewesen sei und sei daher
am folgenden Tag erneut zur Filiale gefahren. Dabei sei er am Geschäftslokal
der Beschwerdegegnerin zügig und ohne zu verlangsamen vorbeigefahren. Da das
mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 angeordnete Kontakt-
und Annäherungsverbot erst ab Rechtskraft dieses Urteils gelte, gebe es noch
gar kein gültig verfügtes Kontakt- und Annäherungsverbot. Weiter habe er sich
der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht mehr genähert.
3.3 Die Vorinstanz würdigte den
Sachverhalt wie folgt: Der Vorfall an sich stelle keine schwere
Gefährdungshandlung dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Geschäftslokal
nicht langsamer gefahren sei oder angehalten habe (was die Beschwerdegegnerin
auch nicht geltend mache) und es sich bei der G-Strasse um eine vielbefahrene
Strasse handle. Jedoch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zur
Bank nach E gefahren sei, um ein Konto zu eröffnen, nicht glaubhaft und
lediglich vorgeschoben. Die Öffnungszeiten der Bankfiliale in E seien im
Internet leicht auffindbar. Auch habe er dies während der Tatbestandsaufnahme
durch die Polizei noch nicht vorgebracht. Weiter dürfe die Vorgeschichte der
Parteien nicht ausser Acht gelassen werden. Zwar treffe es zu, dass das mit
Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 gegen den Beschwerdeführer
angeordnete fünfjährige Kontakt- und Annäherungsverbot noch nicht rechtskräftig
bzw. vollstreckbar sei. Die Tatsache, dass ein solches für die Dauer von fünf
Jahren angeordnet worden sei, spreche indes für eine gewisse Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdegegnerin und für ein allfälliges Gefährdungspotenzial des
Beschwerdeführers. Aus diesem Grund dürfte die subjektive Schwelle des
Angstempfindens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall besonders tief angesiedelt werden. Somit erscheine es
glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin durch das mehrmalige Vorbeifahren des
Beschwerdeführers in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden sei.
Angesichts der Umstände erscheine auch der Gefährdungsfortbestand als
grundsätzlich glaubhaft. Da die Verlängerung der Rayonverbote einen nicht
unerheblichen Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers
bedeutete, seien diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zu
verlängern. Demgegenüber stelle das Kontaktverbot keinen schweren Eingriff dar
und scheine angesichts aller Umstände und im Sinn der Deeskalation angezeigt,
weshalb es zu verlängern sei.
3.4 Der Beschwerdeführer macht vor
Verwaltungsgericht nach wie vor geltend, dass das Strafurteil vom 22. März
2024 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und damit im behaupteten
Tatzeitraum weder ein Kontakt- noch ein Annäherungsverbot bestanden habe,
welche der Beschwerdeführer hätte beachten müssen. Weiter macht er geltend,
dass keine Gefährdung bestehe und keine Anlasstat vorliege. Die Beweiswürdigung
der Vorinstanz sei daher willkürlich. Zuletzt bringt er vor, dass ihm die
Möglichkeit eingeräumt werden müsse, im Hinblick auf künftige Gerichtsverfahren
den Tatbeweis zu erbringen, dass er auch ohne Kontaktverbot in der Lage sei,
die Beschwerdegegnerin nicht zu kontaktieren.
Die Beschwerdegegnerin hält an
ihrer Sachverhaltsdarstellung fest und beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe beim Vorbeifahren
durchaus sein Tempo verlangsamt und sei vom Rad abgestiegen. Damit liege eine
Anlasstat vor.
4.
4.1 Soweit die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme neue Tatsachenbehauptungen vor
Verwaltungsgericht vorbringt (vorne E. 3.4 und E. 3.3), ist
festzuhalten, dass solche im vorliegenden Verfahren nach § 52 Abs. 2 VRG grundsätzlich unzulässig sind. Der vorinstanzliche Entscheid gab denn auch
keinen Anlass dazu, was die Beschwerdegegnerin zudem auch nicht geltend macht.
Sofern die Beschwerdegegnerin ihr Bedauern betreffend die Nichtverlängerung der
Rayonverbote durch die Vorinstanz ausdrückt, ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Entscheid selbst nicht angefochten hat,
weshalb die Verlängerung der Rayonverbote nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet.
Dass das Zwangsmassnahmengericht das Strafurteil des
Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 und das darin angeordnete Kontakt- und
Annäherungsverbot für immerhin fünf Jahre als wichtiges Indiz dafür
betrachtete, dass eine gewisse Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin und
ein Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers vorliege und daher die
subjektive Schwelle des Angstempfindens der Beschwerdegegnerin besonders tief
anzusiedeln sei, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3 f.).
Daran ändert auch die fehlende Rechtskraft des Strafurteils nichts, verlangt
das GSG doch nur das Beweismass der Glaubhaftmachung und nicht einen strikten
Beweis (vorne E. 2.3 f.). Der Beschwerdeführer bringt denn auch
nichts vor, was eine Gefährdung durch ihn als unglaubhaft erscheinen lassen
würde. Im Gegenteil: Er bestreitet nicht, ein paar Tage nach dem Strafurteil
mehrfach bei der Beschwerdegegnerin vor dem Ladenlokal vorbeigeradelt zu sein.
Auch wenn der Beschwerdeführer sein Tempo beim Vorbeifahren nicht verlangsamt
haben oder abgestiegen sein sollte und der Vorfall an sich keine schwere
Gefährdungshandlung darstellt, so reicht es für das Trennungsstalking bereits,
wenn der Beschwerdeführer die physische Nähe der Beschwerdegegnerin aufsucht
und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung deren Handlungsfreiheit einhergeht
(vorne E. 2.4). Angesichts der tief anzusiedelnden Schwelle des
Angstempfindens machte die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz glaubhaft
geltend, dass sie durch den Vorfall nachhaltig in ihrer Handlungsfreiheit
eingeschränkt worden sei, schliesse sie doch aus Angst das Ladenlokal und
fürchte sich vor dem Verlassen des Geschäfts (vorne E. 3.2 f.). Dass
der Beschwerdeführer gleich dreimal kurz hintereinander am Ladenlokal
vorbeifuhr, um ein Bankkonto zu eröffnen, wurde durch die Vorinstanz zu Recht
als unglaubhaft beurteilt (vorne E. 3.3). Es bleibt denn auch fraglich,
warum er anstatt zweimal – Hin- und Rückweg – noch ein weiteres Mal an der
Beschwerdegegnerin vorbeifuhr. Hinzu kommt, dass auch das Gutachten im
Strafverfahren, das von einer negativen Prognose ausgeht, für eine
fortbestehende Gefährdung spricht. Am Ganzen ändert auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts, dass ihm Gelegenheit mit Blick auf künftige
Gerichtsverfahren gegeben werden müsse, sich zu beweisen. Der Zweck des GSG
besteht gerade im Schutz und der Sicherheit einer von häuslicher Gewalt oder
Stalking betroffenen Person (vorne E. 2.1). Zudem verhält sich der
Beschwerdeführer widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR
101]), wenn er geltend macht, dass er keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin
wünsche, aber das Kontaktverbot dennoch anficht.
4.2 Nach dem
Gesagten ist die Würdigung der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. vorne E. 2.6), nicht zu beanstanden,
wenn sie den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft und demzufolge die
Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate als verhältnismässig beurteilte.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme
gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten
der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3
Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer
zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche
mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'355.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Zwangsmassnahmengericht E.