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Entscheid

VB.2024.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00188

2. Mai 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25313)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00188

Urteil

der Einzelrichterin

vom 2. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

Und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

mit C verheiratet. Sie befinden sich im Eheschutzverfahren vor dem

Bezirksgericht H.

B. A wurde

mit Entscheid vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts H in folgenden Punkten

für schuldig befunden: mehrfache versuchte Nötigung; einfache versuchte

Nötigung; mehrfache Beschimpfung; mehrfache Pornographie. Diese Straftaten

richteten sich gegen C. Sowohl die amtliche Verteidigerin als auch die

Staatsanwaltschaft hätten gegen das Urteil Berufung angemeldet.

C. Die Kantonspolizei Zürich

erliess am 27. März 2024 eine Gewaltschutzverfügung gegen A. Darin ordnete

sie ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot unter Strafandrohung von Art. 292

des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)

gegenüber C für die Dauer von 14 Tagen an.

Erwägungen

II.

Am 4. April 2024 ersuchte C beim

Zwangsmassnahmengericht E um Verlängerung der verfügten Massnahmen um weitere

drei Monate. Mit Verfügung vom 5. April 2024 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht die Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom

27.

März 2024 einstweilen bis zum definitiven Entscheid über die

gestellten Anträge und lud A zur Anhörung vor. Am 9. April 2024

verzichtete A wegen Auslandsabwesenheit auf die persönliche Anhörung. Das

Zwangsmassnahmengericht verlängerte mit Urteil vom 12. April 2024 das

Kontaktverbot bis am 12. Juli 2024, nicht hingegen das Rayonverbot .

III.

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts E erhob A

am 16. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. C beantragte mit

Eingabe vom 18. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das

Zwangsmassnahmengericht E verzichtete am 19. April 2024 auf eine

Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die

Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

i.V.m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine

solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, oder mit

den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1

und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab

oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es

vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört

worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen

den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den Begriff der häuslichen

Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten,

Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 22. Juli 2022,

VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2,

mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen

häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der

bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium

darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1

Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).

Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit

auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit

der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht

haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler

VGr, 22. Juli 2022,

VB.2022.00394, E. 2.2).

2.4 Stalking

im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige

Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein

Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen

fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit

Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw.

häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen

sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem

Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die

physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt,

wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit

der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die

Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers

kommt (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung

des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar

2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099,

S. 7).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf

einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende Aussagen der Beteiligten

gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten

gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen

anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023,

VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.6 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck

von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder

ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50

Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 6. September 2023, VB.2023.00466, E. 2.3).

3.

3.1 In der

Gewaltschutzverfügung der Mitbeteiligten vom 27. März 2024 wurde damit

begründet, dass der Beschwerdeführer das gerichtlich angeordnete

Annäherungsverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt habe, indem er sich

dieser viermal genähert habe. Hierzu hielt die Mitbeteiligte in ihren Rapporten

folgende sinngemässe Aussagen der Parteien fest: Die Beschwerdegegnerin habe am

26. März 2024 bei der Einsatzzentrale telefonisch gemeldet, dass der

Beschwerdeführer am 26. März 2024 drei Mal an ihrem Laden mit dem Fahrrad

vorbeigefahren sei und zu ihr in den Laden geblickt habe. Er sei zuerst von E

nach F und zurück gefahren und anschliessend ein drittes Mal von E nach F. Dies

sei um circa 17.58 Uhr geschehen und zuletzt sei er um circa 18.15 Uhr an ihrem

Laden vorbeigefahren. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass das im

Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 angeordnete Kontakt- und

Annäherungsverbot erst ab Rechtskraft dieses Urteils gelte.

3.2 Die

Vorinstanz hielt folgendes zum Sachverhalt und den Parteivorbringen fest: Laut

Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer am 26. März 2024 dreimal kurz

vor und kurz nach 18 Uhr mit dem Fahrrad an ihrem Geschäftslokal vorbeigefahren

und habe in Richtung des Geschäfts geschaut. Um diese Uhrzeit schliesse sie

normalerweise das Geschäftslokal und verlasse dieses. Durch diese Vorfälle sei sie

in grosse Angst versetzt worden. Sie schliesse tagsüber das Geschäft ab und

fürchte sich beim Verlassen des Geschäfts. Das im Rahmen des Strafverfahrens

erstellte Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass vom Beschwerdeführer eine

hohe Rückfallgefahr für nötigendes und erpresserisches Verhalten ausgehe.

Weiter soll gemäss Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer sie während seiner

Inhaftierung mehrfach zu kontaktieren versucht haben. Der Beschwerdeführer habe

vorgebracht, dass er am 26. März 2024 von seinem Logisort in F nach E

gelangen wollte, um ein Konto zu eröffnen. Er habe bei seiner Ankunft kurz vor

18.00 Uhr festgestellt, dass die Filiale geschlossen gewesen sei und sei daher

am folgenden Tag erneut zur Filiale gefahren. Dabei sei er am Geschäftslokal

der Beschwerdegegnerin zügig und ohne zu verlangsamen vorbeigefahren. Da das

mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 angeordnete Kontakt-

und Annäherungsverbot erst ab Rechtskraft dieses Urteils gelte, gebe es noch

gar kein gültig verfügtes Kontakt- und Annäherungsverbot. Weiter habe er sich

der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht mehr genähert.

3.3 Die Vorinstanz würdigte den

Sachverhalt wie folgt: Der Vorfall an sich stelle keine schwere

Gefährdungshandlung dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Geschäftslokal

nicht langsamer gefahren sei oder angehalten habe (was die Beschwerdegegnerin

auch nicht geltend mache) und es sich bei der G-Strasse um eine vielbefahrene

Strasse handle. Jedoch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zur

Bank nach E gefahren sei, um ein Konto zu eröffnen, nicht glaubhaft und

lediglich vorgeschoben. Die Öffnungszeiten der Bankfiliale in E seien im

Internet leicht auffindbar. Auch habe er dies während der Tatbestandsaufnahme

durch die Polizei noch nicht vorgebracht. Weiter dürfe die Vorgeschichte der

Parteien nicht ausser Acht gelassen werden. Zwar treffe es zu, dass das mit

Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 gegen den Beschwerdeführer

angeordnete fünfjährige Kontakt- und Annäherungsverbot noch nicht rechtskräftig

bzw. vollstreckbar sei. Die Tatsache, dass ein solches für die Dauer von fünf

Jahren angeordnet worden sei, spreche indes für eine gewisse Schutzbedürftigkeit

der Beschwerdegegnerin und für ein allfälliges Gefährdungspotenzial des

Beschwerdeführers. Aus diesem Grund dürfte die subjektive Schwelle des

Angstempfindens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Fall besonders tief angesiedelt werden. Somit erscheine es

glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin durch das mehrmalige Vorbeifahren des

Beschwerdeführers in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden sei.

Angesichts der Umstände erscheine auch der Gefährdungsfortbestand als

grundsätzlich glaubhaft. Da die Verlängerung der Rayonverbote einen nicht

unerheblichen Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers

bedeutete, seien diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zu

verlängern. Demgegenüber stelle das Kontaktverbot keinen schweren Eingriff dar

und scheine angesichts aller Umstände und im Sinn der Deeskalation angezeigt,

weshalb es zu verlängern sei.

3.4 Der Beschwerdeführer macht vor

Verwaltungsgericht nach wie vor geltend, dass das Strafurteil vom 22. März

2024 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und damit im behaupteten

Tatzeitraum weder ein Kontakt- noch ein Annäherungsverbot bestanden habe,

welche der Beschwerdeführer hätte beachten müssen. Weiter macht er geltend,

dass keine Gefährdung bestehe und keine Anlasstat vorliege. Die Beweiswürdigung

der Vorinstanz sei daher willkürlich. Zuletzt bringt er vor, dass ihm die

Möglichkeit eingeräumt werden müsse, im Hinblick auf künftige Gerichtsverfahren

den Tatbeweis zu erbringen, dass er auch ohne Kontaktverbot in der Lage sei,

die Beschwerdegegnerin nicht zu kontaktieren.

Die Beschwerdegegnerin hält an

ihrer Sachverhaltsdarstellung fest und beantragt, die Beschwerde sei

abzuweisen. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe beim Vorbeifahren

durchaus sein Tempo verlangsamt und sei vom Rad abgestiegen. Damit liege eine

Anlasstat vor.

4.

4.1 Soweit die

Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme neue Tatsachenbehauptungen vor

Verwaltungsgericht vorbringt (vorne E. 3.4 und E. 3.3), ist

festzuhalten, dass solche im vorliegenden Verfahren nach § 52 Abs. 2 VRG grundsätzlich unzulässig sind. Der vorinstanzliche Entscheid gab denn auch

keinen Anlass dazu, was die Beschwerdegegnerin zudem auch nicht geltend macht.

Sofern die Beschwerdegegnerin ihr Bedauern betreffend die Nichtverlängerung der

Rayonverbote durch die Vorinstanz ausdrückt, ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Entscheid selbst nicht angefochten hat,

weshalb die Verlängerung der Rayonverbote nicht Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet.

Dass das Zwangsmassnahmengericht das Strafurteil des

Bezirksgerichts H vom 22. März 2024 und das darin angeordnete Kontakt- und

Annäherungsverbot für immerhin fünf Jahre als wichtiges Indiz dafür

betrachtete, dass eine gewisse Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin und

ein Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers vorliege und daher die

subjektive Schwelle des Angstempfindens der Beschwerdegegnerin besonders tief

anzusiedeln sei, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3 f.).

Daran ändert auch die fehlende Rechtskraft des Strafurteils nichts, verlangt

das GSG doch nur das Beweismass der Glaubhaftmachung und nicht einen strikten

Beweis (vorne E. 2.3 f.). Der Beschwerdeführer bringt denn auch

nichts vor, was eine Gefährdung durch ihn als unglaubhaft erscheinen lassen

würde. Im Gegenteil: Er bestreitet nicht, ein paar Tage nach dem Strafurteil

mehrfach bei der Beschwerdegegnerin vor dem Ladenlokal vorbeigeradelt zu sein.

Auch wenn der Beschwerdeführer sein Tempo beim Vorbeifahren nicht verlangsamt

haben oder abgestiegen sein sollte und der Vorfall an sich keine schwere

Gefährdungshandlung darstellt, so reicht es für das Trennungsstalking bereits,

wenn der Beschwerdeführer die physische Nähe der Beschwerdegegnerin aufsucht

und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung deren Handlungsfreiheit einhergeht

(vorne E. 2.4). Angesichts der tief anzusiedelnden Schwelle des

Angstempfindens machte die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz glaubhaft

geltend, dass sie durch den Vorfall nachhaltig in ihrer Handlungsfreiheit

eingeschränkt worden sei, schliesse sie doch aus Angst das Ladenlokal und

fürchte sich vor dem Verlassen des Geschäfts (vorne E. 3.2 f.). Dass

der Beschwerdeführer gleich dreimal kurz hintereinander am Ladenlokal

vorbeifuhr, um ein Bankkonto zu eröffnen, wurde durch die Vorinstanz zu Recht

als unglaubhaft beurteilt (vorne E. 3.3). Es bleibt denn auch fraglich,

warum er anstatt zweimal – Hin- und Rückweg – noch ein weiteres Mal an der

Beschwerdegegnerin vorbeifuhr. Hinzu kommt, dass auch das Gutachten im

Strafverfahren, das von einer negativen Prognose ausgeht, für eine

fortbestehende Gefährdung spricht. Am Ganzen ändert auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers nichts, dass ihm Gelegenheit mit Blick auf künftige

Gerichtsverfahren gegeben werden müsse, sich zu beweisen. Der Zweck des GSG

besteht gerade im Schutz und der Sicherheit einer von häuslicher Gewalt oder

Stalking betroffenen Person (vorne E. 2.1). Zudem verhält sich der

Beschwerdeführer widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR

101]), wenn er geltend macht, dass er keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin

wünsche, aber das Kontaktverbot dennoch anficht.

4.2 Nach dem

Gesagten ist die Würdigung der Vorinstanz, welcher ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. vorne E. 2.6), nicht zu beanstanden,

wenn sie den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft und demzufolge die

Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate als verhältnismässig beurteilte.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf

die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme

gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten

der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3

Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer

zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche

mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'355.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Zwangsmassnahmengericht E.