VB.2024.00189
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00189
19. April 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25297)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00189
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring
Wiederaufnahme von VB.2022.550,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 1. November 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A der
Amtsanmassung sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollzug es unter Ansetzung einer
Probezeit von 5 Jahren bedingt aufschob.
Das Bezirksgericht
Dietikon sprach A mit Urteil vom 11. November 2021 der Sachbeschädigung
mit grossem Schaden schuldig. Zugleich widerrief es die bedingte
Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss dem Urteil vom 1. November 2019
und bestrafte A mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe,
unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages. Den Vollzug der
Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht Dietikon im Umfang von 8 Monaten
auf; die Probezeit setzte es auf 5 Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate,
abzüglich eines Tages) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das
Urteil vom 11. November 2021 erwuchs ebenso wie dasjenige vom
1. November 2019 unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit
Verfügung vom 27. April 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A vom
10. Februar 2022 um Verbüssung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe in der
Vollzugsform der elektronischen Überwachung (nachfolgend auch: Electronic
Monitoring, EM) ab und lud A per 10. August 2022 in den Normalvollzug vor.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob A,
vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte unter Aufhebung der Verfügung vom
27.
April 2022 den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen
Überwachung, eventualiter in Form der Halbgefangenschaft, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Mit Verfügung vom 22. August 2022
wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositivziffer I), und lud A neu auf den 23. November 2022 in den
Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte
sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm
nicht zu (Dispositivziffer IV).
III.
Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch
Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 15. September 2022 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des JuWe seien die Dispositivziffern I–IV der Verfügung der
Justizdirektion vom 22. August 2022 aufzuheben und sein Gesuch vom
10.
Februar 2022 um Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten
in Form der elektronischen Überwachung gutzuheissen. Mit Eingaben vom
22.
September 2022 und 10. Oktober 2022 beantragten die
Justizdirektion bzw. das JuWe die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben
erfolgten nicht. Mit Urteil VB.2022.00550 vom 22. Dezember 2022 wies das
Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Die Gerichtskosten auferlegte es A, eine
Parteientschädigung sprach es nicht zu.
IV.
Mit Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024 hiess das
Bundesgericht die von A erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es
darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember
2022.
auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück.
Gerichtskosten erhob das Bundesgericht keine, verpflichtete aber den Kanton
Zürich, A für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
zu bezahlen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute
Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine
Rückweisung erfolgt und die damit "definitiv" entschieden sind, als
auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (statt vieler VGr,
11.
Oktober 2023, VB.2023.00472, E. 1.1; Johanna Dormann, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18).
1.2
Aufgrund
des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 10. April 2024 ist das
Beschwerdeverfahren VB.2022.00550 als Verfahren VB.2024.00189 wieder aufzunehmen.
2.
Nach Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf
Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren
feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer
Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu
12.
Monaten (lit. a; sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des
Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis
12.
Monaten (lit. b; sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b
Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und
rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt
(lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen
werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen
Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die
verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).
3.
3.1
Das
Bundesgericht verwies im Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024 auf sein
kürzlich ergangenes Urteil 7B_261/2023 vom
18.
März 2024 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), wo es sich mit der
bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den kantonalen
Modellversuchen zum Electronic Monitoring befasste. In diesem Urteil erwog es,
die Rechtsprechung habe bei teilbedingten Strafen für die Bemessung der
Maximalstrafe von 12 Monaten bei der elektronischen Überwachung auf die
ausgesprochene Gesamtstrafe abgestellt, während bei der Halbgefangenschaft der
unbedingte Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als massgebend erachtet
worden sei. Unter Berücksichtigung der Kritik in der Lehre und nach Analyse der
Begründung der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis kam das Bundesgericht bei
der Auslegung der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 79b
Abs. 1 lit. a StGB zum Ergebnis, es lägen ernsthafte und sachliche
Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche
Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen
Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der
elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB)
Dispositiv
sprächen. Demnach sei bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB)
für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl
bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der
unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend (E. 2.2).
Gestützt darauf erwog das Bundesgericht im Urteil
6B_220/2023 vom 10. April 2024, vorliegend sei der Beschwerdeführer zu
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten verurteilt
worden, wovon 8 Monate als unbedingt vollziehbar erklärt worden seien.
Folglich erfülle der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b
Abs. 1 lit. a StGB für die Gewährung des elektronisch überwachten
Vollzugs. Dementsprechend erweise sich die Beschwerde als begründet. Das
Verwaltungsgericht werde nach der Rückweisung prüfen müssen, ob die weiteren
Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der
elektronischen Überwachung erfüllt seien (E. 2.4).
3.2 Nicht nur
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2022, sondern auch die
Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 und die Verfügung des
Beschwerde-gegners vom 27. April 2022 widersprechen damit der (neuesten)
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die vorinstanzlichen Verfügungen sind daher
aufzuheben. Da auch die Justizdirektion und der Beschwerdegegner bereits die
zeitlichen Bedingungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB
verneinten und nicht prüften, ob beim Beschwerdeführer die persönlichen
Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB vorliegen, ist es
angezeigt, die Sache hierzu und zur neuen Entscheidfällung weiter an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern I
und II der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 und die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. April 2022 sind aufzuheben und die
Sache ist zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.2 Nach der
Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf
die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden
Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Dementsprechend sind
die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- in Abänderung von
Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August
2022 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann ist der Beschwerdeführer
aufgrund seines Obsiegens für das Rekursverfahren entschädigungsberechtigt (§ 17 Abs. 2 VRG). In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung vom
22. August 2022 ist der Beschwerdegegner deshalb zu verpflichten, ihm
dafür eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 1'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei hier Fr. 1'200.-
(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen.
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide
sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Das
Beschwerdeverfahren VB.2022.00550 wird als Verfahren VB.2024.00189 wieder aufgenommen.
2. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern I und II der
Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 27. April 2022 werden aufgehoben und die Sache wird
zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- werden in Abänderung von
Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August
2022 dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. In
Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom
22. August 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.