Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00189

19. April 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25297)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00189

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

mit Electronic Monitoring

Wiederaufnahme von VB.2022.550,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 1. November 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A der

Amtsanmassung sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollzug es unter Ansetzung einer

Probezeit von 5 Jahren bedingt aufschob.

Das Bezirksgericht

Dietikon sprach A mit Urteil vom 11. November 2021 der Sachbeschädigung

mit grossem Schaden schuldig. Zugleich widerrief es die bedingte

Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss dem Urteil vom 1. November 2019

und bestrafte A mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe,

unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages. Den Vollzug der

Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht Dietikon im Umfang von 8 Monaten

auf; die Probezeit setzte es auf 5 Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate,

abzüglich eines Tages) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das

Urteil vom 11. November 2021 erwuchs ebenso wie dasjenige vom

1. November 2019 unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit

Verfügung vom 27. April 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A vom

10. Februar 2022 um Verbüssung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe in der

Vollzugsform der elektronischen Überwachung (nachfolgend auch: Electronic

Monitoring, EM) ab und lud A per 10. August 2022 in den Normalvollzug vor.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob A,

vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte unter Aufhebung der Verfügung vom

27.

April 2022 den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen

Überwachung, eventualiter in Form der Halbgefangenschaft, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Mit Verfügung vom 22. August 2022

wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat

(Dispositivziffer I), und lud A neu auf den 23. November 2022 in den

Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte

sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm

nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.

Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch

Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 15. September 2022 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des JuWe seien die Dispositivziffern I–IV der Verfügung der

Justizdirektion vom 22. August 2022 aufzuheben und sein Gesuch vom

10.

Februar 2022 um Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten

in Form der elektronischen Überwachung gutzuheissen. Mit Eingaben vom

22.

September 2022 und 10. Oktober 2022 beantragten die

Justizdirektion bzw. das JuWe die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben

erfolgten nicht. Mit Urteil VB.2022.00550 vom 22. Dezember 2022 wies das

Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Die Gerichtskosten auferlegte es A, eine

Parteientschädigung sprach es nicht zu.

IV.

Mit Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024 hiess das

Bundesgericht die von A erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, soweit es

darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember

2022.

auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück.

Gerichtskosten erhob das Bundesgericht keine, verpflichtete aber den Kanton

Zürich, A für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

zu bezahlen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute

Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine

Rückweisung erfolgt und die damit "definitiv" entschieden sind, als

auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (statt vieler VGr,

11.

Oktober 2023, VB.2023.00472, E. 1.1; Johanna Dormann, Basler

Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18).

1.2

Aufgrund

des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 10. April 2024 ist das

Beschwerdeverfahren VB.2022.00550 als Verfahren VB.2024.00189 wieder aufzunehmen.

2.

Nach Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf

Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren

feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer

Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu

12.

Monaten (lit. a; sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des

Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis

12.

Monaten (lit. b; sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b

Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und

rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt

(lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen

werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen

Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die

verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

3.

3.1

Das

Bundesgericht verwies im Urteil 6B_220/2023 vom 10. April 2024 auf sein

kürzlich ergangenes Urteil 7B_261/2023 vom

18.

März 2024 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), wo es sich mit der

bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den kantonalen

Modellversuchen zum Electronic Monitoring befasste. In diesem Urteil erwog es,

die Rechtsprechung habe bei teilbedingten Strafen für die Bemessung der

Maximalstrafe von 12 Monaten bei der elektronischen Überwachung auf die

ausgesprochene Gesamtstrafe abgestellt, während bei der Halbgefangenschaft der

unbedingte Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als massgebend erachtet

worden sei. Unter Berücksichtigung der Kritik in der Lehre und nach Analyse der

Begründung der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis kam das Bundesgericht bei

der Auslegung der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 79b

Abs. 1 lit. a StGB zum Ergebnis, es lägen ernsthafte und sachliche

Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche

Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen

Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der

elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB)

Dispositiv

sprächen. Demnach sei bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB)

für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl

bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der

unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend (E. 2.2).

Gestützt darauf erwog das Bundesgericht im Urteil

6B_220/2023 vom 10. April 2024, vorliegend sei der Beschwerdeführer zu

einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten verurteilt

worden, wovon 8 Monate als unbedingt vollziehbar erklärt worden seien.

Folglich erfülle der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b

Abs. 1 lit. a StGB für die Gewährung des elektronisch überwachten

Vollzugs. Dementsprechend erweise sich die Beschwerde als begründet. Das

Verwaltungsgericht werde nach der Rückweisung prüfen müssen, ob die weiteren

Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der

elektronischen Überwachung erfüllt seien (E. 2.4).

3.2 Nicht nur

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2022, sondern auch die

Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 und die Verfügung des

Beschwerde-gegners vom 27. April 2022 widersprechen damit der (neuesten)

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die vorinstanzlichen Verfügungen sind daher

aufzuheben. Da auch die Justizdirektion und der Beschwerdegegner bereits die

zeitlichen Bedingungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB

verneinten und nicht prüften, ob beim Beschwerdeführer die persönlichen

Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB vorliegen, ist es

angezeigt, die Sache hierzu und zur neuen Entscheidfällung weiter an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern I

und II der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 und die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. April 2022 sind aufzuheben und die

Sache ist zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.2 Nach der

Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf

die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden

Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Dementsprechend sind

die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- in Abänderung von

Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August

2022 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann ist der Beschwerdeführer

aufgrund seines Obsiegens für das Rekursverfahren entschädigungsberechtigt (§ 17 Abs. 2 VRG). In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung vom

22. August 2022 ist der Beschwerdegegner deshalb zu verpflichten, ihm

dafür eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 1'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei hier Fr. 1'200.-

(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen.

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide

sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Das

Beschwerdeverfahren VB.2022.00550 wird als Verfahren VB.2024.00189 wieder aufgenommen.

2. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern I und II der

Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 27. April 2022 werden aufgehoben und die Sache wird

zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

3. Die

Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- werden in Abänderung von

Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August

2022 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. In

Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom

22. August 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.