VB.2024.00190
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00190
6. August 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25548)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00190
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenauflage,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
E-Mail vom 22. November 2023 teilte A dem Handelsregisteramt des Kantons
Zürich mit, den Sitz seines Einzelunternehmens B von Basel nach Zürich verlegen
zu wollen (siehe ferner Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB], Publikation
vom 9. Januar 2024, Meldungsnummer HR02-01, auch zum Folgenden). Am
6. Dezember 2023 antwortete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich A
hierauf, es habe im Hinblick auf die beantragte Sitzverlegung Kontakt mit dem
Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt aufgenommen und gehe aufgrund der
Angaben dieses Amts sowie der von ihm eingereichten Unterlagen davon aus, dass
der eigentliche Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens B nicht nach Zürich
verlegt werde, weshalb die Sitzverlegung nicht vorgenommen werden könne.
Am 18. Dezember 2023 meldete A dem Handelsregisteramt
des Kantons Zürich, dass er seinen Wohnort nach Zürich verlegt habe, wobei dem
Schreiben eine Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich
gleichen Datums beigelegt war. In der Folge trug das Handelsregisteramt des Kantons
Zürich die Sitzverlegung am 4. Januar 2024 ins Handelsregister ein, welche
Meldung am 9. Januar 2024 im SHAB publiziert wurde.
B. Am
8. Januar 2024 stellte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich A
Fr. 162.30 in Rechnung. Nach Eingang einer Teilzahlung von A über
Fr. 142.30 und Erhebung einer "Einsprache" durch diesen gegen
den Restbetrag wurde der Genannte sodann am 8. März 2024 – unter Ansetzung
einer Zahlungsfrist von zehn Tagen und der Androhung der Erhebung einer
Mahngebühr bei Nichtbezahlung – zur Begleichung des Restbetrags über
Fr. 20.- abgemahnt.
Da bis dahin keine Zahlung eingegangen war, erhob das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 20. März 2024 eine Mahngebühr
über Fr. 20.- von A.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 19. April 2024 wandte sich A ans
Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Die
o.g. Verfügung [Verfügung des Handelsregisteramts vom 20. März 2024] sei
aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die bezahlte Mahngebühr zu erstatten.
3.
Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die bezahlten Korrespondenzkosten zu
erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."
Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde und teilte
dem Verwaltungsgericht gleichzeitig mit, am 22. und am 25. März 2024
je eine Zahlung über Fr. 20.- von A erhalten zu haben, weshalb – mit Blick
auf die kurze Zeitspanne zwischen der Entgegennahme der Verfügung vom
20.
März 2024 und dem Zahlungseingang – auf die Erhebung der Mahngebühr
verzichtet und dies A am 3. April 2024 mitgeteilt worden sei mit der Bitte
um Angabe einer Bankverbindung für die Rückzahlung des zu viel bezahlten
Betrags von Fr. 20.-.
Am 9. Juni 2024 erklärte A dem Verwaltungsgericht,
den Beschwerdeantrag 2 betreffend die Rückerstattung der bezahlten Mahngebühr
zurückzunehmen, weil ihm das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die
Erstattung der betreffenden Gebühr zugesichert habe. Unter der Überschrift "Datenschutz"
beanstandete er ferner, dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich Akten
beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt eingeholt habe, wodurch
persönliche Daten zum Bestandteil der Gerichtsakten worden seien. Auf die Nachfrage
des Verwaltungsgerichts, ob er die Beanstandung als Gesuch um Löschung der
betreffenden Daten verstanden wissen wolle, reagierte A innert Frist nicht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des
Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 1 sowie
41.
ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR
oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411)
vor.
1.2
Aufgrund des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Wie der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht am 17. Mai
2024.
mitteilte, verzichtete er nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags
(nachträglich) auf die Geltendmachung der Mahngebühr über Fr. 20.-, was
dem Beschwerdeführer noch vor der Beschwerdeerhebung mitgeteilt worden sei.
Ungeachtet dessen beantragte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
zunächst noch, dass ihm die bezahlte Mahngebühr zu erstatten sei
(Beschwerdeantrag 2), zog den Antrag am 9. Juni 2024 aber zurück.
Soweit nicht schon von Anfang an gegenstandslos, ist die Beschwerde daher in
dem betreffenden Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Dispositiv
Streitig und zu überprüfen ist demnach lediglich noch die
Rechnungsposition "Korrespondenz" bzw. die Höhe der dem
Beschwerdeführer unter diesem Titel in Rechnung gestellten Gebühr in Höhe von
Fr. 20.-.
3.
3.1 Wer eine
Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine
Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen (Art. 941
Abs. 1 OR). Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen
(Art. 941 Abs. 2 OR), wobei er das Äquivalenzprinzip und das
Kostendeckungsprinzip beachtet (Art. 941 Abs. 3 OR).
Gestützt auf die genannte Bestimmung erliess der Bundesrat
die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020
(GebV-HReg, SR 221.411.1). Deren Art. 1 Abs. 1 wiederholt
einleitend nochmals, dass, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde
veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu
bezahlen hat. Keine Gebühr wird gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-HReg
erhoben für Eintragungen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde in einem
Urteil oder in einer Verfügung anordnet (lit. a) und für Mitteilungen und
Auskünfte an andere Behörden (lit. b). Für die Bemessung der Gebühren
gelten die Ansätze im Anhang der Verordnung (Art. 3 Abs. 1
GebV-HReg). Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein
Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des
Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 Satz 1
GebV-HReg). Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des
ausführenden Personals Fr. 100.- bis Fr. 250.- (Art. 3
Abs. 2 Satz 2 GebV-HReg).
3.2 Mit
Art. 941 Abs. 2 OR vermögen sich die Handelsregistergebühren
prinzipiell auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen (vgl.
bereits zur früheren Regelung VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 3.2, und 29. März 2005,
VB.2004.00420, E. 3.1).
Für die strittige Position "Korrespondenz"
enthält die gestützt auf Art. 941 Abs. 2 OR erlassene
Gebührenverordnung zwar keine bestimmte Gebühr bzw. keinen festen Ansatz im
Anhang. Art. 3 Abs. 2 GebV HReg legt für solche Fälle allerdings –
wie aufgezeigt – im Sinn eines Auffangtatbestands (vgl. Martin E. Eckert/Alex
Enzler, Basler Kommentar, 6. A., 2024, Art. 941 OR N. 10) fest,
dass die Gebühr im Einzelfall nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist. Die vom
Beschwerdegegner erhobene "Korrespondenzgebühr" verfügt somit über
eine genügende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht (vgl. dazu auch die
Rechtsprechung zu den [gelockerten] Anforderungen an die gesetzliche Grundlage
für Kanzleigebühren, das heisst einfache Tätigkeiten der Verwaltung, BGE 112 Ia
39 E. 2).
3.3 Der Beschwerdegegner berechnete dem
Beschwerdeführer Fr. 20.- für "Korrespondenz", das heisst für
den schriftlichen Austausch mit ihm. Gemeint ist damit – wie der
Beschwerdeführer zu Recht anmerkt – das Schreiben des Beschwerdegegners vom
6. Dezember 2023 an ihn. Dieses wurde von einem Sachbearbeiter des
Beschwerdegegners verfasst und enthält auf einer knappen halben Seite eine juristische
Einschätzung bzw. Auskunft. Ausgehend von dem bundesrechtlich vorgegebenen
Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 250 – je nach Sachkenntnis der
bearbeitenden Person – erweist sich die Höhe der betrachteten Gebühr dabei
grundsätzlich als nachvollziehbar und gerechtfertigt (vgl. auch VGr,
12. April 2016, VB.2015.00735, E. 2.3.3, und
21. Dezember 2011, VB.2011.00445, E. 3.4 e contrario [nicht
publiziert]). So erscheint sie namentlich nicht
willkürlich hoch, zumal es sich nicht um ein vorformuliertes Standardschreiben
handelt. Im Übrigen haben Kausalabgaben dieser Art ohnehin nicht in jedem
einzelnen Fall genau dem entstandenen Verwaltungsaufwand zu entsprechen; unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürfen für die Gebührenbemessung
schematische, auf Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden
(vgl. BGr, 3. Juni 2008, 2D_53/2008, E. 3.2).
3.4 Soweit der
Beschwerdeführer sodann einwendet, das beschwerdegegnerische Schreiben vom
6. Dezember 2023 sei überflüssig bzw. die seitens des Beschwerdegegners
darin vertretene Auffassung klar falsch gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass
sich der Sitz eines Einzelunternehmens wie demjenigen des Beschwerdeführers
grundsätzlich am Ort der tatsächlichen Verwaltung der Rechtseinheit befindet
(vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) und nicht zu beanstanden
ist, wenn der Beschwerdegegner hier aufgrund der Akten sowie des (früheren)
Wohnsitzes des Beschwerdeführers Zweifel hatte, dass dieser den Ort der
Verwaltung seines Unternehmens und dessen Domizil tatsächlich nach Zürich zu
verlegen beabsichtigte (vgl. dazu auch Christian Champeaux, in: Rino
Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 117
N. 1 ff., insbesondere N. 6):
Erst am 18. Dezember 2023, nach dem Schreiben vom
6. Dezember 2023, meldete der (selbständig erwerbstätige) Beschwerdeführer
sich im Kanton Zürich an und gab dies dem Beschwerdegegner bekannt. In seinem
Gesuch vom 22. November 2023 hatte er dagegen noch C als Wohnsitz
angegeben. Dem Beschwerdegegner lag ausserdem ein vom 8. November 2023
datierendes Schreiben des Beschwerdeführers an das Eidgenössisches Amt für das
Handelsregister vor, worin er die Frage aufgeworfen hatte, ob es möglich sei,
ein Einzelunternehmen mit einer Domiziladresse ins Handelsregister eintragen zu
lassen und dabei als selbständig erwerbstätige Person im Homeoffice in einer
anderen Gemeinde für das Unternehmen tätig zu sein "(Z.B. c/o Adresse in
Basel, Homeoffice in C BS, Tätigkeit ohne Kundenverkehr, etwa Software
Entwickler)".
3.5 Was
schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die Ausgangsverfügung
sei nicht genügend begründet gewesen, wodurch sein Gehörsanspruch verletzt
worden sei, ist dieser ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. So ergeben
sich die wesentlichen Kriterien zur Rechnungsstellung aus dem Bundesrecht und
schlüsselt der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 20. März 2024 – wie
schon in den vorangegangenen Rechnungen – näher auf, wie sich der Gesamtbetrag
konkret zusammensetzt, das heisst, es wird angegeben, welche Aufwendungen und
Auslagen dem Beschwerdeführer im Einzelnen zu welchen Ansätzen verrechnet
werden. Der Beschwerdeführer war dadurch ohne Weiteres in der Lage, die
Rechtmässigkeit des Rechnungsbetrags beurteilen zu können.
Selbst wenn man aber eine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör annehmen wollte, wäre eine solche nach
der näheren Begründung der Ausgangsverfügung durch den Beschwerdegegner im
vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten (BGE 142 II 218 E.
2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.6 Nach dem
Gesagten erweist sich die Korrespondenzgebühr über Fr. 20.- als
rechtmässig und ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung nicht
stattzugeben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss gilt es die – angemessen zu reduzierenden (vgl.
§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 [LS 175.252]; siehe auch VGr,
21. Dezember 2011, VB.2011.00445, E. 4.1 [nicht publiziert]) –
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs
bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die
Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell
zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a
BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.- unterschreitendem Streitwert allerdings
lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG zu Gebot.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.