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Entscheid

VB.2024.00190

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00190

6. August 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25548)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00190

Urteil

der Einzelrichterin

vom 6. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenauflage,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

E-Mail vom 22. November 2023 teilte A dem Handelsregisteramt des Kantons

Zürich mit, den Sitz seines Einzelunternehmens B von Basel nach Zürich verlegen

zu wollen (siehe ferner Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB], Publikation

vom 9. Januar 2024, Meldungsnummer HR02-01, auch zum Folgenden). Am

6. Dezember 2023 antwortete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich A

hierauf, es habe im Hinblick auf die beantragte Sitzverlegung Kontakt mit dem

Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt aufgenommen und gehe aufgrund der

Angaben dieses Amts sowie der von ihm eingereichten Unterlagen davon aus, dass

der eigentliche Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens B nicht nach Zürich

verlegt werde, weshalb die Sitzverlegung nicht vorgenommen werden könne.

Am 18. Dezember 2023 meldete A dem Handelsregisteramt

des Kantons Zürich, dass er seinen Wohnort nach Zürich verlegt habe, wobei dem

Schreiben eine Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich

gleichen Datums beigelegt war. In der Folge trug das Handelsregisteramt des Kantons

Zürich die Sitzverlegung am 4. Januar 2024 ins Handelsregister ein, welche

Meldung am 9. Januar 2024 im SHAB publiziert wurde.

B. Am

8. Januar 2024 stellte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich A

Fr. 162.30 in Rechnung. Nach Eingang einer Teilzahlung von A über

Fr. 142.30 und Erhebung einer "Einsprache" durch diesen gegen

den Restbetrag wurde der Genannte sodann am 8. März 2024 – unter Ansetzung

einer Zahlungsfrist von zehn Tagen und der Androhung der Erhebung einer

Mahngebühr bei Nichtbezahlung – zur Begleichung des Restbetrags über

Fr. 20.- abgemahnt.

Da bis dahin keine Zahlung eingegangen war, erhob das

Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 20. März 2024 eine Mahngebühr

über Fr. 20.- von A.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. April 2024 wandte sich A ans

Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Die

o.g. Verfügung [Verfügung des Handelsregisteramts vom 20. März 2024] sei

aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die bezahlte Mahngebühr zu erstatten.

3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die bezahlten Korrespondenzkosten zu

erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde und teilte

dem Verwaltungsgericht gleichzeitig mit, am 22. und am 25. März 2024

je eine Zahlung über Fr. 20.- von A erhalten zu haben, weshalb – mit Blick

auf die kurze Zeitspanne zwischen der Entgegennahme der Verfügung vom

20.

März 2024 und dem Zahlungseingang – auf die Erhebung der Mahngebühr

verzichtet und dies A am 3. April 2024 mitgeteilt worden sei mit der Bitte

um Angabe einer Bankverbindung für die Rückzahlung des zu viel bezahlten

Betrags von Fr. 20.-.

Am 9. Juni 2024 erklärte A dem Verwaltungsgericht,

den Beschwerdeantrag 2 betreffend die Rückerstattung der bezahlten Mahngebühr

zurückzunehmen, weil ihm das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die

Erstattung der betreffenden Gebühr zugesichert habe. Unter der Überschrift "Datenschutz"

beanstandete er ferner, dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich Akten

beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt eingeholt habe, wodurch

persönliche Daten zum Bestandteil der Gerichtsakten worden seien. Auf die Nachfrage

des Verwaltungsgerichts, ob er die Beanstandung als Gesuch um Löschung der

betreffenden Daten verstanden wissen wolle, reagierte A innert Frist nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des

Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 1 sowie

41.

ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR

oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3

der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411)

vor.

1.2

Aufgrund des

unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Wie der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht am 17. Mai

2024.

mitteilte, verzichtete er nach Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags

(nachträglich) auf die Geltendmachung der Mahngebühr über Fr. 20.-, was

dem Beschwerdeführer noch vor der Beschwerdeerhebung mitgeteilt worden sei.

Ungeachtet dessen beantragte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

zunächst noch, dass ihm die bezahlte Mahngebühr zu erstatten sei

(Beschwerdeantrag 2), zog den Antrag am 9. Juni 2024 aber zurück.

Soweit nicht schon von Anfang an gegenstandslos, ist die Beschwerde daher in

dem betreffenden Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Dispositiv

Streitig und zu überprüfen ist demnach lediglich noch die

Rechnungsposition "Korrespondenz" bzw. die Höhe der dem

Beschwerdeführer unter diesem Titel in Rechnung gestellten Gebühr in Höhe von

Fr. 20.-.

3.

3.1 Wer eine

Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine

Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen (Art. 941

Abs. 1 OR). Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen

(Art. 941 Abs. 2 OR), wobei er das Äquivalenzprinzip und das

Kostendeckungsprinzip beachtet (Art. 941 Abs. 3 OR).

Gestützt auf die genannte Bestimmung erliess der Bundesrat

die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020

(GebV-HReg, SR 221.411.1). Deren Art. 1 Abs. 1 wiederholt

einleitend nochmals, dass, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde

veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu

bezahlen hat. Keine Gebühr wird gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-HReg

erhoben für Eintragungen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde in einem

Urteil oder in einer Verfügung anordnet (lit. a) und für Mitteilungen und

Auskünfte an andere Behörden (lit. b). Für die Bemessung der Gebühren

gelten die Ansätze im Anhang der Verordnung (Art. 3 Abs. 1

GebV-HReg). Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein

Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des

Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 Satz 1

GebV-HReg). Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des

ausführenden Personals Fr. 100.- bis Fr. 250.- (Art. 3

Abs. 2 Satz 2 GebV-HReg).

3.2 Mit

Art. 941 Abs. 2 OR vermögen sich die Handelsregistergebühren

prinzipiell auf eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu stützen (vgl.

bereits zur früheren Regelung VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 3.2, und 29. März 2005,

VB.2004.00420, E. 3.1).

Für die strittige Position "Korrespondenz"

enthält die gestützt auf Art. 941 Abs. 2 OR erlassene

Gebührenverordnung zwar keine bestimmte Gebühr bzw. keinen festen Ansatz im

Anhang. Art. 3 Abs. 2 GebV HReg legt für solche Fälle allerdings –

wie aufgezeigt – im Sinn eines Auffangtatbestands (vgl. Martin E. Eckert/Alex

Enzler, Basler Kommentar, 6. A., 2024, Art. 941 OR N. 10) fest,

dass die Gebühr im Einzelfall nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist. Die vom

Beschwerdegegner erhobene "Korrespondenzgebühr" verfügt somit über

eine genügende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht (vgl. dazu auch die

Rechtsprechung zu den [gelockerten] Anforderungen an die gesetzliche Grundlage

für Kanzleigebühren, das heisst einfache Tätigkeiten der Verwaltung, BGE 112 Ia

39 E. 2).

3.3 Der Beschwerdegegner berechnete dem

Beschwerdeführer Fr. 20.- für "Korrespondenz", das heisst für

den schriftlichen Austausch mit ihm. Gemeint ist damit – wie der

Beschwerdeführer zu Recht anmerkt – das Schreiben des Beschwerdegegners vom

6. Dezember 2023 an ihn. Dieses wurde von einem Sachbearbeiter des

Beschwerdegegners verfasst und enthält auf einer knappen halben Seite eine juristische

Einschätzung bzw. Auskunft. Ausgehend von dem bundesrechtlich vorgegebenen

Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 250 – je nach Sachkenntnis der

bearbeitenden Person – erweist sich die Höhe der betrachteten Gebühr dabei

grundsätzlich als nachvollziehbar und gerechtfertigt (vgl. auch VGr,

12. April 2016, VB.2015.00735, E. 2.3.3, und

21. Dezember 2011, VB.2011.00445, E. 3.4 e contrario [nicht

publiziert]). So erscheint sie namentlich nicht

willkürlich hoch, zumal es sich nicht um ein vorformuliertes Standardschreiben

handelt. Im Übrigen haben Kausalabgaben dieser Art ohnehin nicht in jedem

einzelnen Fall genau dem entstandenen Verwaltungsaufwand zu entsprechen; unter

verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dürfen für die Gebührenbemessung

schematische, auf Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden

(vgl. BGr, 3. Juni 2008, 2D_53/2008, E. 3.2).

3.4 Soweit der

Beschwerdeführer sodann einwendet, das beschwerdegegnerische Schreiben vom

6. Dezember 2023 sei überflüssig bzw. die seitens des Beschwerdegegners

darin vertretene Auffassung klar falsch gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass

sich der Sitz eines Einzelunternehmens wie demjenigen des Beschwerdeführers

grundsätzlich am Ort der tatsächlichen Verwaltung der Rechtseinheit befindet

(vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) und nicht zu beanstanden

ist, wenn der Beschwerdegegner hier aufgrund der Akten sowie des (früheren)

Wohnsitzes des Beschwerdeführers Zweifel hatte, dass dieser den Ort der

Verwaltung seines Unternehmens und dessen Domizil tatsächlich nach Zürich zu

verlegen beabsichtigte (vgl. dazu auch Christian Champeaux, in: Rino

Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 117

N. 1 ff., insbesondere N. 6):

Erst am 18. Dezember 2023, nach dem Schreiben vom

6. Dezember 2023, meldete der (selbständig erwerbstätige) Beschwerdeführer

sich im Kanton Zürich an und gab dies dem Beschwerdegegner bekannt. In seinem

Gesuch vom 22. November 2023 hatte er dagegen noch C als Wohnsitz

angegeben. Dem Beschwerdegegner lag ausserdem ein vom 8. November 2023

datierendes Schreiben des Beschwerdeführers an das Eidgenössisches Amt für das

Handelsregister vor, worin er die Frage aufgeworfen hatte, ob es möglich sei,

ein Einzelunternehmen mit einer Domiziladresse ins Handelsregister eintragen zu

lassen und dabei als selbständig erwerbstätige Person im Homeoffice in einer

anderen Gemeinde für das Unternehmen tätig zu sein "(Z.B. c/o Adresse in

Basel, Homeoffice in C BS, Tätigkeit ohne Kundenverkehr, etwa Software

Entwickler)".

3.5 Was

schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die Ausgangsverfügung

sei nicht genügend begründet gewesen, wodurch sein Gehörsanspruch verletzt

worden sei, ist dieser ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. So ergeben

sich die wesentlichen Kriterien zur Rechnungsstellung aus dem Bundesrecht und

schlüsselt der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 20. März 2024 – wie

schon in den vorangegangenen Rechnungen – näher auf, wie sich der Gesamtbetrag

konkret zusammensetzt, das heisst, es wird angegeben, welche Aufwendungen und

Auslagen dem Beschwerdeführer im Einzelnen zu welchen Ansätzen verrechnet

werden. Der Beschwerdeführer war dadurch ohne Weiteres in der Lage, die

Rechtmässigkeit des Rechnungsbetrags beurteilen zu können.

Selbst wenn man aber eine Verletzung des Anspruchs des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör annehmen wollte, wäre eine solche nach

der näheren Begründung der Ausgangsverfügung durch den Beschwerdegegner im

vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten (BGE 142 II 218 E.

2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.6 Nach dem

Gesagten erweist sich die Korrespondenzgebühr über Fr. 20.- als

rechtmässig und ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung nicht

stattzugeben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss gilt es die – angemessen zu reduzierenden (vgl.

§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 [LS 175.252]; siehe auch VGr,

21. Dezember 2011, VB.2011.00445, E. 4.1 [nicht publiziert]) –

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs

bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die

Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell

zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a

BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.- unterschreitendem Streitwert allerdings

lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG zu Gebot.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos

geworden abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.