VB.2024.00191
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00191
4. Juni 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25393)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00191
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 13. April 2022 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der
Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand 26. Juni 2021) schuldig und
bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.-. Für den Fall der schuldhaften
Nichtleistung der Busse sprach das Bezirksgericht eine Ersatzfreiheitsstrafe
von einem Tag aus. Auf die dagegen von A erhobene Berufung trat das Obergericht
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. September 2022 wegen Verspätung
nicht ein.
B. Mit
Schreiben vom 26. Januar 2023 stellte das Statthalteramt Hinwil, gegen
dessen Strafbefehl vom 24. Januar 2022 A Einsprache an das Bezirksgericht
erhoben hatte, A die Busse und die Gerichtsgebühr gemäss dem Urteil des
Bezirksgerichts Hinwil vom 13. April 2022 in Rechnung (total
Fr. 330.-). Nachdem A diese nicht beglichen hatte, leitete das
Statthalteramt die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Mai
2023 erhob A Rechtsvorschlag. Infolgedessen ersuchte das Statthalteramt
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit
Schreiben vom 20. Juni 2023 um Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe;
der Betreibungsweg sei aussichtslos (gewesen).
C. Mit
Verfügung vom 15. November 2023 lud das JuWe A auf den 20. Februar
2024 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ins Gefängnis B vor.
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A mit
Eingabe vom 22. Dezember 2023 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2023. Mit
Verfügung vom 13. März 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab
(Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 21. Mai 2024 in den
Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte
die Justizdirektion A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung
sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).
III.
A gelangte daraufhin mit
Beschwerde vom 19. April 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2024. Mit
Präsidialverfügung vom 22. April 2024 zog das Verwaltungsgericht die
vorinstanzlichen Akten bei. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 setzte
es dem JuWe und der Justizdirektion Frist an, um sich zur Beschwerde zu
vernehmen, wobei es darauf hinwies, dass sich in den bereits eingereichten
Akten keinerlei Unterlagen zum gegen A geführten Betreibungsverfahren befänden.
Das JuWe habe die entsprechenden Unterlagen, die es allenfalls beim
Statthalteramt Hinwil erhältlich zu machen habe, zusammen mit der
Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom
21.
Mai 2024, unter Beilage der beim Statthalteramt Hinwil beigezogenen
Betreibungsakten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil die Beschwerde
den Strafvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,
ist sie vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Bestimmt
es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.-
(Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Das Gericht spricht im Urteil
für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106
Abs. 2 StGB). Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den
Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die
Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106
Abs. 4 StGB).
2.2
Gemäss Art. 372
Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörden sind an diese
Entscheide gebunden und haben sie zu vollziehen; eine Überprüfung der Urteile
ist ihnen verwehrt (VGr,
19.
Mai 2023, VB.2022.00221, E. 2.2; 14. November 2018,
VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019,
6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4). Die Vollzugsbehörde erlässt zum
Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Im Kanton
Zürich legt der Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt.
2.3
Auf den
Vollzug und die Umwandlung der Busse sind nach Art. 106 Abs. 5 StGB
die Art. 35 und 36 Abs. 2 StGB sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 35
Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine
Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten, wobei sie Ratenzahlung anordnen
und auf Gesuch die Fristen verlängern kann. Besteht der begründete Verdacht,
dass der Verurteilte sich der Vollstreckung entziehen wird, so kann die
Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen
(Art. 35 Abs. 2 StGB). Bei nicht fristgemässer Zahlung ordnet die
Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 3 StGB eine Betreibung an, wenn
davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
2.4
Die
Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe ist
Sache der Vollzugsbehörde; eines neuen, selbständig anfechtbaren gerichtlichen
Entscheids bedarf es nicht, es sei denn, die Busse wurde durch eine
Verwaltungsbehörde verhängt (Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36
Abs. 2 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. A., Bern 2020, S. 67;
siehe auch Stefan Trechsel/Stefan Keller in: Stefan Trechsel/Mark Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, Art. 36 N. 2). Die automatische Umwandlung
und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen
Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung
allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und schliesslich, dass die Busse
weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist. So ist, obwohl Art. 106
Abs. 5 StGB lediglich auf die Art. 35 und 36 Abs. 2 StGB
verweist, auch Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB sinngemäss auf die
Busse anwendbar. Dies geht daraus hervor, dass gemäss Art. 35 Abs. 3
StGB zunächst der Betreibungsweg zu beschreiten ist (Stefan Heimgartner in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [Basler Kommentar Strafrecht I],
Art. 106 N. 44). Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der
Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (VGr, 10. Juni 2022,
VB.2022.00236, E. 2.4; 5. April 2017, VB.2017.00086, E. 6.1).
3.
3.1
Die Justizdirektion erwog in der
Verfügung vom 13. März 2024, es sei unbestritten,
dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. April 2022 in Rechtskraft erwachsen
sei und der Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt habe. Dieser bringe
zwar vor, es stimme "ziemlich sicher" nicht und es gebe keine Belege dafür, dass die Busse nicht auf dem Betreibungsweg hätte
erhältlich gemacht werden können. Auch sei sein Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden. Der Beschwerdeführer
könne jedoch auch in einem allfälligen
Rechtsöffnungsverfahren nur einwenden,
die Busse sei getilgt worden, da gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Wenn – so die Justizdirektion
weiter – Rechtsvorschlag erhoben werde, werde das Betreibungsverfahren unterbrochen. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden,
und vorliegend wäre ungewiss geblieben,
ob bei Fortführung des
Betreibungsverfahrens ein Ergebnis hätte erzielt
werden können. Überdies dürfe das Ergreifen
eines Rechtsmittels im Betreibungsverfahren
nicht dazu dienen, einer rechtskräftigen Strafe
entgehen zu können. Damit könne das Betreibungsverfahren als aussichtlos erachtet werden.
Der Beschwerdeführer bringe keine Gründe vor, weshalb ihm die Bezahlung der Busse
nicht möglich gewesen sein sollte. Solche seien auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Schliesslich sei die Vollstreckungsverjährung
noch nicht eingetreten. Demgemäss habe der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer zu Recht zum Vollzug der eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe
vorgeladen und sei der Rekurs abzuweisen.
3.2
Der Beschwerdeführer wiederholt mit
Beschwerde vom 19. April 2024 seinen Standpunkt, wonach das Betreibungsverfahren nicht als aussichtlos hätte
erachtet werden dürfen.
4.
4.1
Gemäss Art. 106
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 StGB setzt die
Umwandlung einer Busse in Haft voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos
geblieben, das heisst die Busse uneinbringlich, ist oder als aussichtslos
erscheint (vorn E. 2.4). Als von vornherein ergebnislos erscheint die
Betreibung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann, wenn bereits
sämtliche verwertbaren Gegenstände der gebüssten Person gepfändet sind und
vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderung
Dispositiv
ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen. Es soll demnach
grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher die gebüsste
Person verurteilt wurde. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass
die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das
Umwandlungsverfahren angehoben werden darf. Vielmehr steht der Behörde in
dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im
besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg
deshalb infrage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die
Vollstreckung droht, was insbesondere bei Übertretungen, bei denen die absolute
Vollstreckungsverjährung schon mit Ablauf von drei Jahren eintritt (Art. 109
StGB), Bedeutung erlangen kann. Vor diesem Hintergrund erkannte das
Bundesgericht im Vorgehen einer Vollzugsbehörde, welche das
Betreibungsverfahren nach erhobenem Rechtsvorschlag trotz offensichtlicher
Zahlungsfähigkeit der gebüssten Person wegen des zu erwartenden Eintritts der
absoluten Vollstreckungsverjährung auf die Fortsetzung der Betreibung
verzichtet und dem Richter die Umwandlung der Bussen in Haft beantragt hatte,
keine rechtsverletzende Ermessensausübung (zum Ganzen BGE 124 IV 205 E. 8c).
4.2 Wie
dargelegt kommt der Vollzugsbehörde Ermessen beim Entscheid zu, ob bzw.
inwieweit sie vor der Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe
die Busse auf dem Betreibungsweg einzubringen versucht. In ihrem Entscheid
einbeziehen darf sie namentlich, ob gegen die betroffene Person Verlustscheine
bestehen (vgl. dazu auch BGr, 5. Oktober 2007, 6B_238/2007 E. 5.3)
oder die Vollstreckungsverjährung droht. Solche Gründe werden von den
Vorinstanzen indes nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Einerseits
bestanden und bestehen gegen den Beschwerdeführer keine Verlustscheine.
Andererseits dauerte es im Zeitpunkt der Vorladung des Beschwerdeführers in den
Strafvollzug (15. November 2023; vorn I.C.) bis zur
Vollstreckungsverjährung der Busse noch rund zwei Jahre, erwuchs die Strafe
doch (erst) mit dem Beschluss des Obergerichts vom 1. September 2022 in
Rechtskraft (vgl. Matthias Zurbrügg, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 100
N. 3). Gerade im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das
Statthalteramt darauf verzichtete, den Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben zu
lassen, verfügte sie doch mit dem rechtskräftigen Strafentscheid über einen
definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 442 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und waren damit die
möglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnung – wie
die Justizdirektion selbst erkannte (vorn E. 3.1) – beschränkt (Art. 81
Abs. 1 SchKG). Der Betreibungsweg kann schon deshalb nicht als
aussichtslos bezeichnet werden, zumal gegen den Beschwerdeführer wie erwähnt
keine Verlustscheine bestanden bzw. bestehen und in der Vergangenheit schon
erfolgreich Pfändungen durchgeführt wurden. Vielmehr durfte damit entgegen der
Justizdirektion bei Fortführung des Betreibungsverfahrens ein Ergebnis erwartet werden. Ebenso wenig verfängt
das Argument, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden,
trägt doch der Schuldner – vorliegend der Beschwerdeführer – die Kosten des
Betreibungs- mitsamt Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 68 Abs. 1 SchKG;
vgl. BGE 133 III 687 E. 2.3). Sodann ist es Sache der Straf- bzw.
Vollzugsbehörden, mittels zeitnaher Einleitung bzw. Durchführung des Betreibungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die
betroffene Person nicht einer rechtskräftigen Strafe entgeht, indem sie von den
ihr im Betreibungsverfahren zustehenden
Verteidigungsmitteln Gebrauch macht. Nicht zuletzt gilt es den Grundsatz zu
beachten, wonach diejenige Strafe vollstreckt werden soll, zu welcher die
gebüsste Person verurteilt wurde. Die Betreibung der Geldstrafe dient denn auch
nicht primär der Eintreibung einer staatlichen Forderung, sondern soll den
Verurteilten zur Strafverbüssung zwingen (Annette Dolge, Basler Kommentar
Strafrecht I, Art. 35 N. 17). Mithin geniesst die Vollstreckung
der Busse prinzipiell Vorrang gegenüber deren Umwandlung in die
Ersatzfreiheitsstrafe. Zusammenfassend lag vorliegend kein überzeugender Grund
vor, um die Busse als uneinbringlich zu erachten und von einer Fortsetzung des
Betreibungsverfahrens abzusehen.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung der
Justizdirektion vom 13. März 2024 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 15. November 2023 aufzuheben. Die Kosten des
Rekursverfahrens von total Fr. 490.- sind dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer weder mit Rekurs noch mit
Beschwerde verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Justizdirektion vom
13. März 2024 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
15. November 2023 werden aufgehoben. Die Kosten
des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Justizdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).