Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00191

4. Juni 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25393)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00191

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 13. April 2022 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der

Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand 26. Juni 2021) schuldig und

bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.-. Für den Fall der schuldhaften

Nichtleistung der Busse sprach das Bezirksgericht eine Ersatzfreiheitsstrafe

von einem Tag aus. Auf die dagegen von A erhobene Berufung trat das Obergericht

des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. September 2022 wegen Verspätung

nicht ein.

B. Mit

Schreiben vom 26. Januar 2023 stellte das Statthalteramt Hinwil, gegen

dessen Strafbefehl vom 24. Januar 2022 A Einsprache an das Bezirksgericht

erhoben hatte, A die Busse und die Gerichtsgebühr gemäss dem Urteil des

Bezirksgerichts Hinwil vom 13. April 2022 in Rechnung (total

Fr. 330.-). Nachdem A diese nicht beglichen hatte, leitete das

Statthalteramt die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Mai

2023 erhob A Rechtsvorschlag. Infolgedessen ersuchte das Statthalteramt

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit

Schreiben vom 20. Juni 2023 um Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe;

der Betreibungsweg sei aussichtslos (gewesen).

C. Mit

Verfügung vom 15. November 2023 lud das JuWe A auf den 20. Februar

2024 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ins Gefängnis B vor.

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A mit

Eingabe vom 22. Dezember 2023 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2023. Mit

Verfügung vom 13. März 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab

(Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 21. Mai 2024 in den

Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte

die Justizdirektion A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung

sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.

A gelangte daraufhin mit

Beschwerde vom 19. April 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2024. Mit

Präsidialverfügung vom 22. April 2024 zog das Verwaltungsgericht die

vorinstanzlichen Akten bei. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 setzte

es dem JuWe und der Justizdirektion Frist an, um sich zur Beschwerde zu

vernehmen, wobei es darauf hinwies, dass sich in den bereits eingereichten

Akten keinerlei Unterlagen zum gegen A geführten Betreibungsverfahren befänden.

Das JuWe habe die entsprechenden Unterlagen, die es allenfalls beim

Statthalteramt Hinwil erhältlich zu machen habe, zusammen mit der

Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom

21.

Mai 2024, unter Beilage der beim Statthalteramt Hinwil beigezogenen

Betreibungsakten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil die Beschwerde

den Strafvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,

ist sie vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Bestimmt

es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.-

(Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Das Gericht spricht im Urteil

für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine

Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106

Abs. 2 StGB). Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den

Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die

Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106

Abs. 4 StGB).

2.2

Gemäss Art. 372

Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörden sind an diese

Entscheide gebunden und haben sie zu vollziehen; eine Überprüfung der Urteile

ist ihnen verwehrt (VGr,

19.

Mai 2023, VB.2022.00221, E. 2.2; 14. November 2018,

VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019,

6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4). Die Vollzugsbehörde erlässt zum

Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Im Kanton

Zürich legt der Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit

für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt.

2.3

Auf den

Vollzug und die Umwandlung der Busse sind nach Art. 106 Abs. 5 StGB

die Art. 35 und 36 Abs. 2 StGB sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 35

Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine

Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten, wobei sie Ratenzahlung anordnen

und auf Gesuch die Fristen verlängern kann. Besteht der begründete Verdacht,

dass der Verurteilte sich der Vollstreckung entziehen wird, so kann die

Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen

(Art. 35 Abs. 2 StGB). Bei nicht fristgemässer Zahlung ordnet die

Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 3 StGB eine Betreibung an, wenn

davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

2.4

Die

Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe ist

Sache der Vollzugsbehörde; eines neuen, selbständig anfechtbaren gerichtlichen

Entscheids bedarf es nicht, es sei denn, die Busse wurde durch eine

Verwaltungsbehörde verhängt (Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36

Abs. 2 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht,

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. A., Bern 2020, S. 67;

siehe auch Stefan Trechsel/Stefan Keller in: Stefan Trechsel/Mark Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A.,

Zürich/St. Gallen 2021, Art. 36 N. 2). Die automatische Umwandlung

und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes, dass der betroffenen

Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht fristgemässer Zahlung

allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und schliesslich, dass die Busse

weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist. So ist, obwohl Art. 106

Abs. 5 StGB lediglich auf die Art. 35 und 36 Abs. 2 StGB

verweist, auch Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB sinngemäss auf die

Busse anwendbar. Dies geht daraus hervor, dass gemäss Art. 35 Abs. 3

StGB zunächst der Betreibungsweg zu beschreiten ist (Stefan Heimgartner in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [Basler Kommentar Strafrecht I],

Art. 106 N. 44). Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der

Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (VGr, 10. Juni 2022,

VB.2022.00236, E. 2.4; 5. April 2017, VB.2017.00086, E. 6.1).

3.

3.1

Die Justizdirektion erwog in der

Verfügung vom 13. März 2024, es sei unbestritten,

dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. April 2022 in Rechtskraft erwachsen

sei und der Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt habe. Dieser bringe

zwar vor, es stimme "ziemlich sicher" nicht und es gebe keine Belege dafür, dass die Busse nicht auf dem Betreibungsweg hätte

erhältlich gemacht werden können. Auch sei sein Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden. Der Beschwerdeführer

könne jedoch auch in einem allfälligen

Rechtsöffnungsverfahren nur einwenden,

die Busse sei getilgt worden, da gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Wenn – so die Justizdirektion

weiter – Rechtsvorschlag erhoben werde, werde das Betreibungsverfahren unterbrochen. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden,

und vorliegend wäre ungewiss geblieben,

ob bei Fortführung des

Betreibungsverfahrens ein Ergebnis hätte erzielt

werden können. Überdies dürfe das Ergreifen

eines Rechtsmittels im Betreibungsverfahren

nicht dazu dienen, einer rechtskräftigen Strafe

entgehen zu können. Damit könne das Betreibungsverfahren als aussichtlos erachtet werden.

Der Beschwerdeführer bringe keine Gründe vor, weshalb ihm die Bezahlung der Busse

nicht möglich gewesen sein sollte. Solche seien auch aus den Akten nicht ersichtlich.

Schliesslich sei die Vollstreckungsverjährung

noch nicht eingetreten. Demgemäss habe der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer zu Recht zum Vollzug der eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe

vorgeladen und sei der Rekurs abzuweisen.

3.2

Der Beschwerdeführer wiederholt mit

Beschwerde vom 19. April 2024 seinen Standpunkt, wonach das Betreibungsverfahren nicht als aussichtlos hätte

erachtet werden dürfen.

4.

4.1

Gemäss Art. 106

Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 StGB setzt die

Umwandlung einer Busse in Haft voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos

geblieben, das heisst die Busse uneinbringlich, ist oder als aussichtslos

erscheint (vorn E. 2.4). Als von vornherein ergebnislos erscheint die

Betreibung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann, wenn bereits

sämtliche verwertbaren Gegenstände der gebüssten Person gepfändet sind und

vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderung

Dispositiv

ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen. Es soll demnach

grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher die gebüsste

Person verurteilt wurde. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass

die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das

Umwandlungsverfahren angehoben werden darf. Vielmehr steht der Behörde in

dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im

besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg

deshalb infrage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die

Vollstreckung droht, was insbesondere bei Übertretungen, bei denen die absolute

Vollstreckungsverjährung schon mit Ablauf von drei Jahren eintritt (Art. 109

StGB), Bedeutung erlangen kann. Vor diesem Hintergrund erkannte das

Bundesgericht im Vorgehen einer Vollzugsbehörde, welche das

Betreibungsverfahren nach erhobenem Rechtsvorschlag trotz offensichtlicher

Zahlungsfähigkeit der gebüssten Person wegen des zu erwartenden Eintritts der

absoluten Vollstreckungsverjährung auf die Fortsetzung der Betreibung

verzichtet und dem Richter die Umwandlung der Bussen in Haft beantragt hatte,

keine rechtsverletzende Ermessensausübung (zum Ganzen BGE 124 IV 205 E. 8c).

4.2 Wie

dargelegt kommt der Vollzugsbehörde Ermessen beim Entscheid zu, ob bzw.

inwieweit sie vor der Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe

die Busse auf dem Betreibungsweg einzubringen versucht. In ihrem Entscheid

einbeziehen darf sie namentlich, ob gegen die betroffene Person Verlustscheine

bestehen (vgl. dazu auch BGr, 5. Oktober 2007, 6B_238/2007 E. 5.3)

oder die Vollstreckungsverjährung droht. Solche Gründe werden von den

Vorinstanzen indes nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Einerseits

bestanden und bestehen gegen den Beschwerdeführer keine Verlustscheine.

Andererseits dauerte es im Zeitpunkt der Vorladung des Beschwerdeführers in den

Strafvollzug (15. November 2023; vorn I.C.) bis zur

Vollstreckungsverjährung der Busse noch rund zwei Jahre, erwuchs die Strafe

doch (erst) mit dem Beschluss des Obergerichts vom 1. September 2022 in

Rechtskraft (vgl. Matthias Zurbrügg, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 100

N. 3). Gerade im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das

Statthalteramt darauf verzichtete, den Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben zu

lassen, verfügte sie doch mit dem rechtskräftigen Strafentscheid über einen

definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 442 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und waren damit die

möglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnung – wie

die Justizdirektion selbst erkannte (vorn E. 3.1) – beschränkt (Art. 81

Abs. 1 SchKG). Der Betreibungsweg kann schon deshalb nicht als

aussichtslos bezeichnet werden, zumal gegen den Beschwerdeführer wie erwähnt

keine Verlustscheine bestanden bzw. bestehen und in der Vergangenheit schon

erfolgreich Pfändungen durchgeführt wurden. Vielmehr durfte damit entgegen der

Justizdirektion bei Fortführung des Betreibungsverfahrens ein Ergebnis erwartet werden. Ebenso wenig verfängt

das Argument, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden,

trägt doch der Schuldner – vorliegend der Beschwerdeführer – die Kosten des

Betreibungs- mitsamt Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 68 Abs. 1 SchKG;

vgl. BGE 133 III 687 E. 2.3). Sodann ist es Sache der Straf- bzw.

Vollzugsbehörden, mittels zeitnaher Einleitung bzw. Durchführung des Betreibungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die

betroffene Person nicht einer rechtskräftigen Strafe entgeht, indem sie von den

ihr im Betreibungsverfahren zustehenden

Verteidigungsmitteln Gebrauch macht. Nicht zuletzt gilt es den Grundsatz zu

beachten, wonach diejenige Strafe vollstreckt werden soll, zu welcher die

gebüsste Person verurteilt wurde. Die Betreibung der Geldstrafe dient denn auch

nicht primär der Eintreibung einer staatlichen Forderung, sondern soll den

Verurteilten zur Strafverbüssung zwingen (Annette Dolge, Basler Kommentar

Strafrecht I, Art. 35 N. 17). Mithin geniesst die Vollstreckung

der Busse prinzipiell Vorrang gegenüber deren Umwandlung in die

Ersatzfreiheitsstrafe. Zusammenfassend lag vorliegend kein überzeugender Grund

vor, um die Busse als uneinbringlich zu erachten und von einer Fortsetzung des

Betreibungsverfahrens abzusehen.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung der

Justizdirektion vom 13. März 2024 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 15. November 2023 aufzuheben. Die Kosten des

Rekursverfahrens von total Fr. 490.- sind dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer weder mit Rekurs noch mit

Beschwerde verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Justizdirektion vom

13. März 2024 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

15. November 2023 werden aufgehoben. Die Kosten

des Rekursverfahrens von total Fr. 490.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Justizdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).