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Entscheid

VB.2024.00194

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00194

20. März 2025Deutsch23 min

(URT.2025.26155)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00194

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

1. A AG,

2. B AG,

vertreten durch A AG,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

D,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

und

Bauvorsteher der Gemeinde Weiningen,

Mitbeteiligter,

betreffend Aufforderung

zur Vermeidung von Geruchsemissionen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bauvorstand der Gemeinde Weiningen forderte mit

Verfügung vom 1. Oktober 2021 die B AG als Bauherrschaft bzw. die A AG

als Betreiberin der Hanfanlage in Treibhaus A auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 unter Hinweis auf die Strafbestimmungen

auf, Geruchsemissionen zu vermeiden, und ordnete dazu unter Vorbehalt

entsprechende Massnahmen an.

Erwägungen

II.

Gegen den in Dispositiv-Ziffer 2 enthaltenen

Vorbehalt der genannten Verfügung erhob D am 3. November 2021 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung von

Dispositiv-Ziffer 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Rekursgegnerschaft.

Das Baurekursgericht sistierte das Rekursverfahren zufolge

laufender Vergleichsgespräche mit Verfügung vom 24. März 2022. Auf Antrag

von D und der Bauvorsteherin der Gemeinde Weiningen setzte das Baurekursgericht

das Verfahren am 5. Dezember 2023 fort. Mit Entscheid vom 1. März

2024.

hiess es den Rekurs gut und hob die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung

des Bauvorstandes der Gemeinde Weiningen vom 1. Oktober 2023 auf. Die A AG

war am Rekursverfahren nicht beteiligt.

III.

Hiergegen gelangten die A AG und die B AG mit gemeinsamer

Beschwerde vom 19. April 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. März

2024.

sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei der Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2 wieder "in

Kraft zu setzen". Sofern der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung

zukommen sollte, beantragten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Die A AG beantragte zudem Einsicht in die vollständigen

Verfahrensakten bei der Gemeinde Weiningen und dem Baurekursgericht. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Das Baurekursgericht beantragte am 7. Mai 2024 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit "Verfügung" vom

14.

Mai 2024 beantragte die Bauvorsteherin der Gemeinde Weiningen die

Gutheissung der Beschwerde; zudem seien ihr keine Kosten aufzuerlegen. D

beantragte am 27. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die

Durchführung eines Augenscheins bei Bedarf; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Die A AG und die B AG

liessen sich darauf mit gemeinsamer Stellungnahme vom 10. Juni 2024

vernehmen. D erstattete am 8. Juli 2024 seine Beschwerdeduplik. Die

Bauvorsteherin der Gemeinde Weiningen nahm mit Schreiben vom 24. Juli 2024

letztmals Stellung. Die A AG und die B AG liessen sich am

14.

August 2024 letztmals in der Sache vernehmen. D nahm am

9.

September 2024 abschliessend Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

1.2.1

Das Erfordernis der formellen Beschwer muss nicht

erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am

vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte, etwa weil ihm das Verfahren nicht

bekannt war und auch nicht bekannt sein musste oder wenn ihm zu Unrecht die

Parteistellung versagt wurde oder wenn diese erst durch den angefochtenen

Entscheid begründet wurde (BGE 135 II 172 E. 2.2.1; 133 II 181

E. 3.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00353, E. 1.3.4; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 21 N. 31).

1.2.2

Die Beschwerdeführerin 1 hat nicht am Verfahren

vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist damit nicht formell beschwert und

erfüllt die Legitimationsvoraussetzungen nicht.

Der Beschwerdeführerin 1 ist die Verfügung vom

1.

Oktober 2021 als Adressatin eröffnet worden. Sie ist von den

Anordnungen als Betreiberin der Anlage unmittelbar betroffen. Damit wäre sie

durch die Vorinstanz als Verfahrensbeteiligte in das Rekursverfahren

aufzunehmen gewesen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 560, 584,

587; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem

aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli

1968, Zürich 1998, § 41 N. 19, 24). Da dies unterblieben ist, wurde

der Beschwerdeführerin 1 die Beteiligung am Verfahren zu Unrecht versagt,

weshalb sie das Erfordernis der formellen Beschwer vorliegend nicht zu erfüllen

braucht.

1.3

1.3.1

Gegenstand eines Rekursverfahrens (und entsprechend einer Beschwerde) kann

nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt

sich nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Massgebend für die

Bestimmung des Streitgegenstands sind somit die Rechtsbegehren, nicht deren

Begründung (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 ff.).

Die Beschwerdeanträge müssen sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d. h. des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids, bewegen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165

E. 5). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens

verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).

1.3.2

Vor Baurekursgericht war einzig der in Dispositiv-Ziffer 2 der

Verfügung vom 1. Oktober 2021 des Mitbeteiligten statuierte Vorbehalt

Streitgegenstand. Dieser wurde von der Vorinstanz aufgehoben. Streitgegenstand

ist somit nur noch die Aufhebung des Vorbehalts durch die Vorinstanz. Die durch

den Mitbeteiligten mit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

1.

Oktober 2021 verfügten Massnahmen akzeptierten die

Beschwerdeführerinnen und bilden somit nicht mehr Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen mit ihrem

Rechtsbegehren 2 und dessen Begründung gegen die Anordnung der

emissionsbegrenzenden Massnahmen richten und sinngemäss geltend machen, es sei,

wenn überhaupt, nur zu zumutbaren Einwirkungen gekommen, sind die Rügen nicht

weiter zu beachten.

1.4

Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerinnen führen aus, dass es sich bei den in der Beschwerde

erstmals getätigten Vorbringen nicht um unzulässige Noven handle, da die

Beschwerdeführerin 1 in das bisherige Verfahren nicht involviert gewesen

sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei erst durch den angefochtenen Entscheid

zu den Vorbringen veranlasst gewesen.

2.2

Entscheidet

das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, gilt

grundsätzlich das Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen. Nach der Regelung in

§ 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig,

als sie durch die angefochtene Anordnung – d. h. den Rekursentscheid – notwendig geworden

sind. Ebenso wird berücksichtigt, in welcher Parteirolle die vor

Verwaltungsgericht beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen hat (VGr, 6. Oktober 2022, VB.2021.00373, E. 1.2; 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 2.4; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 22). Die Zulässigkeit von Noven richtet sich nach dem

Streitgegenstand (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich

etc. 2013, Rz. 690; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 49).

2.3

Die

Beschwerdeführerin 1 hatte im Rekursverfahren keine Gelegenheit zur

Teilnahme erhalten; die Beschwerdeführerin 2 nahm zwar daran teil, liess sich

indes nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin 2 befand sich

im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der Rolle der Rekurrentin. Sie sah sich

– laut ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift – erst aufgrund des

Dispositiv

Entscheids des Baurekursgerichts zur Beschwerde veranlasst. Demnach sind

beide Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen, soweit diese sich innerhalb

des Streitgegenstands – mithin des Vorbehalts in Dispositiv-Ziffer 2 der

Verfügung vom 1. Oktober 2021 – bewegen, zuzulassen.

3.

3.1 Personen, die

durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben, sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen

(VGr, 27. März 2019, VB.2018.00370, E. 3.2; § 8 Abs. 1 Satz 1

VRG; sinngemäss gleich für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren: § 26a

Abs. 2 und § 57 Abs. 2 VRG). Das Akteneinsichtsrecht im

laufenden Verfahren stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und ist grundsätzlich

umfassend (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 2, 12). Es gilt für

die Rechtsmittellegitimierten voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines

(besonderen) Einsichtsinteresses und ohne Bezug zu einem bestimmten Beweisthema

(Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et

al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,

Zürich etc. 2023, Art. 29 N. 67; VGr, 4. Februar 2016,

VB.2013.00631, E. 3). Das Einsichtsrecht ist an die Parteistellung

gebunden und bezieht sich grundsätzlich nur auf das Verfahren, an dem die

Partei selbst mitwirkt, und nicht etwa auf ähnlich gelagerte Verfahren Dritter

(BGr, 18. November 2015, 1C_441/2015, E. 2.4 mit Hinweis).

3.2 Die

Beschwerdeführerin 1 vertritt vor Verwaltungsgericht die

Beschwerdeführerin 2. Letztere verfügt aus den Verfahren vor den

Vorinstanzen über die Akten. Ohnehin werden beide Beschwerdeführerinnen von

demselben Rechtsanwalt vertreten; dem Rechtsvertreter waren die Akten bekannt,

weshalb er auch die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin 1 wirksam

wahrnehmen konnte (vgl. BGr, 9. Dezember 2024, 1C_678/2023,

E. 3.1.3). Überdies war selbstverständlich die Einsichtnahme am Gericht

jederzeit möglich.

4.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Rückweisung an

die Vorinstanz. Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des gerügten Nichteinbezugs

der Beschwerdeführerin 1 in das vorinstanzliche Verfahren eine Gehörsverletzung

vorliegt und deshalb eine Rückweisung angezeigt ist.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

umfasst als verfassungsrechtliches Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren

Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144

II 427 E. 3.1).

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen

Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen

Interesses voraus. Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die

Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und

die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt

wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet

(vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I

195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 24. Oktober 2024,

VB.2024.00096, E. 5.1.1; 27. Januar 2022, VB.2021.00561, E. 2.2;

23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 2.2 f.; 12. Dezember 2018,

VB.2018.00574, E. 3.5).

4.2 Als

Verfügungsadressatin und aufgrund der Anordnung zur Ergreifung von Massnahmen

Verpflichtete wäre die Beschwerdeführerin 1 von der Vorinstanz in das

Verfahren aufzunehmen gewesen (oben E. 1.2.2). Sie hätte Gelegenheit

erhalten müssen, sich vor Baurekursgericht zu äussern. Der Nichteinbezug der

Beschwerdeführerin 1 stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

4.3 Im

vorliegenden Fall verfügt das Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie

bereits die Vorinstanz, da es ausschliesslich um die Beurteilung von

Rechtsfragen, nämlich der Tragweite und Bedeutung des Vorbehalts in

Dispositiv-Ziffer 2 (vgl. dazu nachfolgende E. 5) und den Folgen von

dessen Aufhebung durch die Vorinstanz geht (vgl. VGr, 10. Juli 2013,

VB.2012.00015, E. 5.3 mit Hinweisen; 20. November 2013,

VB.2013.00362, E. 3.4). Die Beschwerdeführerin 1 hat im vorliegenden

Verfahren Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zur Sache zu äussern. Das

Verwaltungsgericht überprüft sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage,

die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegen, frei (§ 50 Abs. 1 VRG). Damit sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung

grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

4.4 Der

Nichteinbezug der Verfügungsadressatin in ein Rechtsmittelverfahren gegen diese

Verfügung stellt allerdings eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Aufhebung

des Vorbehalts in Dispositiv-Ziffer 2 fussen auf der falschen Annahme zur

Bedeutung des Vorbehalts (nachfolgend E. 5.3 f.). Der überwiegende

Teil der Rügen bezieht sich auf Umstände, die ausserhalb des Streitgegenstands

liegen. Eine nachträgliche Ausweitung des Streitgegenstands könnte auch in

einem neuerlichen Rekursverfahren nach einer Rückweisung nicht erfolgen (vgl.

BVGr, 5. Februar 2025, A-2169/2024, E. 4.3.3). Im Ergebnis änderte

auch ein neuerliches Rekursverfahren unter Beteiligung der

Beschwerdeführerin 1 nichts an diesem Schluss, insbesondere da das

Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde beantragte. Eine Rückweisung verkäme

damit zu einem formalistischen Leerlauf, der angesichts der störenden Geruchsimmissionen

nicht mit dem Interesse der involvierten Parteien an einer beförderlichen Erledigung

der Sache zu vereinbaren wäre.

4.5 Auf eine

Rückweisung ist im Ergebnis zu verzichten; die Gehörsverletzung ist durch das

Verwaltungsgericht zu heilen. Dem Verfahrensfehler der Vorinstanz ist im Rahmen

der Regelung der Nebenfolgen Rechnung zu tragen.

5.

In materieller Hinsicht ist zunächst die Bedeutung der Anordnung

vom 1. Oktober 2021 des Mitbeteiligten zu klären.

5.1 Der

Mitbeteiligte forderte mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 die

Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf, Geruchsemissionen aus Treibhaus A

zu vermeiden. Unter ausdrückli­chem Hinweis auf die Strafbestimmungen ordnete

er an, dass die Bauherrschaft (Beschwerdeführerin 2) bzw. die Betreiberin

der Hanfanlage (Beschwerdeführerin 1) dafür zu sorgen hätten, dass

"sämtliche Dachfenster des Treibhauses A per sofort permanent und

ohne Ausnahmen geschlossen zu halten" seien. Und weiter: "Bei für den

Betriebsablauf notwendigen Türen und Toren sind Geruchsemissionen durch

technische Einrichtungen auf ein Minimum zu reduzieren." In Dispositiv-Ziffer 2

des Entscheids brachte der Mitbeteiligte sodann folgenden Vorbehalt an:

"Macht die

Bauherrschaft bzw. Betreiberin geltend, dass die aufgrund der geöffneten

Fenster bzw. betriebsbedingt zu öffnenden Türen und Tore weder lästig noch

unzumutbar sein sollten, obliegt es der Bauherrschaft bzw. der Betreiberin des

Treibhauses A aufzuzeigen bzw. nachzuweisen, dass die bisherigen

Geruchsimmissionen zumutbar und somit zu akzeptieren wären. Bevor die

vorstehenden Massnahmen aufgehoben werden wird ein allfälliger Nachweis wird

dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Luft, Sektion

Emissionskontrolle, zur Prüfung inkl. Geruchsmessung vorgelegt."

5.2 Der

Wortlaut der in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 1. Oktober 2021

angeordneten emissionsbegrenzenden Massnahme ist klar und lässt keine andere

Deutung zu, als dass alle Dachfenster des Treibhauses A unverzüglich und

dauerhaft geschlossen zu halten sind. Bei den für den Betriebsablauf zwingend

zu öffnenden Türen und Toren sind Geruchsemissionen mittels technischer

Einrichtungen auf ein Minimum zu begrenzen.

Dem entspricht auch das ursprüngliche Verständnis des

Mitbeteiligten; der Gemeinderat ging im Verfahren vor Baurekursgericht noch

davon aus, dass die Fenster per sofort und ohne Ausnahme geschlossen zu halten

sind. Die Beschwerdeführerinnen vertreten demgegenüber den Standpunkt, dass der

Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2021

ihnen ermöglicht habe, die Fenster zu öffnen, wenn klar sei, dass es zu keiner

Geruchsbelästigung komme. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

5.3

5.3.1

Der streitgegenständliche Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2 der

Verfügung vom 1. Oktober 2021 will das Vorgehen für den Fall regeln, dass

die Bauherrschaft bzw. die Betreiberin geltend machen würde, dass die aufgrund

der geöffneten Fenster bzw. betriebsbedingt zu öffnenden Türen und Tore

entstehenden Geruchsemissionen weder lästig noch unzumutbar sein sollten. In

diesem Falle obläge es der Bauherrschaft bzw. der Betreiberin des

Treibhauses A nachzuweisen, dass die bisherigen Geruchsimmissionen

zumutbar und somit zu akzeptieren wären. Dieser – von der Bauherrschaft oder

der Betreiberin zu erbringende – Nachweis müsste dem Amt für Abfall, Wasser,

Energie und Luft der Baudirektion Kanton Zürich (AWEL) zur Prüfung inkl.

Geruchsmessung vorgelegt werden. Danach könnten die mit

Dispositiv-Ziffer 1 angeordneten emissionsbegrenzenden Massnahmen

aufgehoben werden.

5.3.2

Aus dem Vorbehalt geht nicht abschliessend hervor, ob der Mitbeteiligte

damit eine Beweislastumkehr für den Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels

gegen die emissionsbegrenzenden Massnahmen in Dispositiv-Ziffer 1

bezweckte oder die Bedingungen und Voraussetzungen für eine spätere Überprüfung

dieser Massnahmen festhalten wollte. In seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz

führte er jedoch aus, dass es nicht angehen könne, dass künftige alternative

Lösungen zur Vermeidung von Geruchsimmissionen ignoriert werden müssten. Eine

solche neuerliche Überprüfung der angeordneten Massnahmen nach abgelaufener

Rechtsmittelfrist hätte jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, in

einem neuen Baubewilligungsverfahren unter Nachweis anderer geeigneter

Massnahmen zu erfolgen. Sofern die Beschwerdeführerinnen bei noch laufender

Rechtsmittelfrist mit den angeordneten verschärften emissionsbegrenzenden

Massnahmen nicht einverstanden gewesen wären, weil sie davon ausgingen, dass

von ihrer Anlage keine lästigen oder unzumutbaren Geruchsemissionen ausgehen

würden, hätten sie sich mittels Rechtsmittel gegen die angeordneten Massnahmen

zur Wehr setzen können und müssen.

Das öffentliche Baurecht und damit das

Baubewilligungsverfahren sind zwingender Natur; abweichende Verfahren sind mit

dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar. Mit dem im Vorbehalt vorgesehenen

Verfahren wäre im Übrigen unklar, welche Behörde auf welchen Grundlagen zu

entscheiden hätte. Die Sachverhaltsabklärung würde an die Beschwerdeführerinnen

delegiert. Die Ermittlung des Sachverhalts hätte jedoch auch im Rahmen eines

erneuten Baubewilligungsverfahrens durch die kommunale Baubehörde zu erfolgen.

Eine Verfahrensbeteiligung der betroffenen Nachbarschaft würde mit dem

angeordneten Vorgehen nicht garantiert; es würde kein wirksamer Rechtsschutz

gewährt. Das gewählte Vorgehen ist deshalb unrechtmässig, da es gegen zwingende

Bestimmungen des Baupolizeirechts verstösst. Bereits aus diesem Grund hat die

Vorinstanz den Vorbehalt aufgehoben.

5.3.3

Die Auslegung der streitbetroffenen Verfügung durch die

Beschwerdeführerinnen, wonach der Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2 der

Beschwerdeführerin 1 ermöglicht hätte, die Fenster zu öffnen, wenn klar

sei, dass es zu keiner Geruchsbelästigung komme, vermag hingegen nicht zu

überzeugen. Sie findet im Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 2 keine Grundlage

und entspricht auch nicht dem Verständnis der Mitbeteiligten. Die Ansicht der

Beschwerdeführerinnen, dass nur aufgrund der Aufhebung des Vorbehalts in

Dispositiv-Ziffer 2 durch die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 die

Fenster permanent geschlossen zu halten hätte, unabhängig davon, ob es zu

Geruchsentwicklung komme oder nicht, ist demnach verfehlt. Sie verkennt, dass

sich die Pflicht zur unverzüglichen Schliessung der Fenster von

Treibhaus A alleine aus der emissionsbegrenzenden Anordnung in

Dispositiv-Ziffer 1 ergibt. Der aufgehobene Vorbehalt in

Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2021 gestattet –

entgegen der Auslegung der Beschwerdeführerinnen – das Öffnen der Fenster

gerade nicht.

5.4 Die Auslegung

der Beschwerdeführerinnen von Dispositiv-Ziffer 2 ist mithin unzutreffend.

Das Regelungsziel des Vorbehalts ist, nachdem die Anordnung der

emissionsbegrenzenden Massnahmen in Dispositiv-Ziffer 1 unangefochten

geblieben ist, nur auf dem Weg einer neuen Baueingabe in einem

Baubewilligungsverfahren zu erreichen. Die Beschwerde erweist sich in dieser

Hinsicht als unbegründet.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführerinnen rügen verschiedentlich und sinngemäss ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanzen; es sei nicht geprüft worden,

ob es tatsächlich zu Beeinträchtigungen gekommen sei und ob die Gerüche der

Anlage der Beschwerdeführerin 1 entstammten. Es seien keine Messungen oder

Erhebungen vorgenommen worden, eine Begehung habe nicht stattgefunden und es

seien keine Geruchsprotokolle erstellt worden.

6.2 Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen; das

Verwaltungsverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Untersuchungsmaxime bezieht sich auf den Sachverhalt, der

dem Streitgegenstand zugrunde liegt (René Wiederkehr, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. A., Bern 2022, Rz. 242). Neue Vorbringen, die

sich ausserhalb des Streitgegenstands bewegen, sind als unzulässige Noven im

Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen (oben E. 2.2). Die Vorbringen der

Beschwerdeführerinnen sind daraufhin zu prüfen, ob sie sich innerhalb des

Streitgegenstands bewegen.

6.3 Die

Vorinstanz führte aus, dass die Baubehörde in den Erwägungen zu ihrer Verfügung

vom 1. Oktober 2023 (recte: 2021) festgehalten habe, dass die

Geruchsimmissionen von Behördenseite zumindest teilweise bestätigt werden

könnten und dass davon ausgegangen werden könne, dass die Geruchsimmissionen

für betroffene Anrainer zumindest lästig seien. Damit habe die Baubehörde die

bei offenen Fenstern entstehenden Geruchsimmissionen als Missstand – auch

im Sinn von Dispositiv-Ziffer 1.9.3 ihrer Verfügung vom 4. Februar

2019 – erkannt und entsprechend gehandelt. Die Vorinstanz hielt sodann

fest, dass die angeordneten Massnahmen weder vom Rekurrenten (dem heutigen

Beschwerdegegner) als ungenügend beanstandet noch von der privaten

Rekursgegnerin (die heutige Beschwerdeführerin 2) angefochten worden seien

und damit die Frage, ob die aufgrund der geöffneten Fenster bzw.

betriebsbedingt zu öffnenden Türen und Tore entstehenden Geruchsimmissionen

lästig und unzumutbar seien, nicht mehr Streitgegenstand bilde. Es könne von

der Bauherrschaft bzw. der Betreiberin nicht mehr geltend gemacht werden, dass

die bisherigen Geruchsimmissionen zumutbar und somit zu akzeptieren wären.

6.4 Mit der Vorinstanz

ist festzustellen, dass die angeordneten Massnahmen weder vom Beschwerdegegner

als ungenügend beanstandet noch von den Beschwerdeführerinnen angefochten

worden sind. Auch der Nichteinbezug der Beschwerdeführerin 1 ins

vorinstanzliche Verfahren vermag daran nichts zu ändern, hätte sie als

Verfügungsadressatin (oben E. 1.2.2) die Anordnung der

emissionsbegrenzenden Massnahmen doch selbständig anfechten können und müssen

(vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00156, E. 5.3). Die Frage, ob

die infolge geöffneter Fenster bzw. betriebsbedingt zu öffnender Türen und Tore

entstehenden Geruchsimmissionen lästig und unzumutbar sind, bildet nicht mehr

Streitgegenstand (oben E. 1.3.2 und 4.4).

6.5

6.5.1

Bemerkungsweise ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf hinreichend

erstellte Sachverhaltselemente abstellte. Bereits mit der Verfügung vom 4. Februar

2019 hielt der Mitbeteiligte fest, dass Emissionen beständen. Mit Verfügung vom

1. Oktober 2021 stellte die kommunale Baubehörde fest, dass

Geruchsimmissionen zumindest teilweise bestätigt werden könnten und dass davon

ausgegangen werden könne, dass die Geruchsimmissionen für die betroffenen

Anrainer zumindest lästig seien.

6.5.2

Die Beschwerdeführerinnen räumen in ihrer Beschwerdeschrift

verschiedentlich ein, dass beim Betrieb der Anlage Geruchsemissionen entständen.

Sie führen denn auch an, dass sie jeweils unverzüglich Vorkehrungen getroffen

hätten, sobald sich die Gemeinde bei der Beschwerdeführerin 1 gemeldet

habe. Die Beschwerdeführerinnen erklären sodann, dass der Cannabisgeruch in der

Zone der Blütehalle durch Terpene der Cannabispflanzen entstehe. Sie

unterstreichen die bereits getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von

Geruchsemissionen und den Umstand, dass insgesamt 108 Aktivkohlefilter verbaut

worden seien. Die verbauten Aktivkohlefilter würden diese Terpene aus der Luft

filtern und so die Luft von den Cannabisgerüchen säubern. Zugleich räumt die

Beschwerdeführerin 1 ein, dass sie auch Fenster in Bereichen, in denen

Gerüche entweichen können – entgegen der Anordnung des Mitbeteiligten vom

1. Oktober 2021 –, offen halte, sofern dies zwingend betriebsnotwendig

sei.

Es ist damit hinreichend erstellt, dass durch den Betrieb

der Anlage Gerüche entstehen, die mittels technischer Massnahmen im Rahmen der

Vorsorge begrenzt werden müssen. Zugleich führen die Beschwerdeführerinnen aus,

dass sie Fenster öffnen, wenn dies betriebsnotwendig sei. Sind die Fenster des

Betriebsbereichs geöffnet, in dem Cannabisgeruch entsteht, entweicht

ungefilterte Luft aus dem Gewächshaus. Die vorsorgliche technische

Emissionsbegrenzung mittels Filter entfaltet in diesen Fällen keine Wirkung

mehr. Die Feststellungen des Mitbeteiligten sind demnach nicht zu beanstanden,

und die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren vermögen

daran nichts zu ändern.

6.5.3

Für das vorliegende Verfahren sind die massgeblichen Sachverhaltselemente

erstellt und von der kommunalen Baubehörde hinreichend erhoben worden. Das

Abstellen der Vorinstanz auf diesen Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Eine

rechtsfehlerhafte Erhebung des Sachverhalts lässt sich nicht erkennen.

7.

Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss, die

angeordneten Massnahmen seien nur mit dem Vorbehalt zumutbar gewesen; mit der

Aufhebung des Vorbehalts sei kein Betrieb mehr möglich und die Verfügung nicht

mehr angemessen. Die Beschwerdeführerin 1 macht einen Eingriff in ihre

Gewerbetätigkeit und die Eigentumsgarantie geltend.

7.1 Das

Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung des Entscheids der

Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle; eine Überprüfung der

Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Eine

Unterschreitung des Ermessens bildet eine Rechtsfrage und ist durch das

Verwaltungsgericht voll zu prüfen. Die Angemessenheit der emissionsbegrenzenden

Massnahme stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar (vgl. BGr, 4. Juni 2014,

1C_730/2013, E. 7). Ob die Aufhebung des Vorbehalts in

Dispositiv-Ziffer 2 dazu führt, dass die emissionsbegrenzenden Massnahmen

unverhältnismässig werden, ist durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich mit

voller Kognition zu prüfen.

7.2 Die

Argumentation der Beschwerdeführerinnen, dass die angeordneten Massnahmen nur

aufgrund des Vorbehalts in Dispositiv-Ziffer 2 angemessen gewesen seien,

begründen sie mit der unzutreffenden Auslegung des aufgehobenen Vorbehalts

(vgl. oben E. 5.3.3). Auch mit dem Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2

hätten die Beschwerdeführerinnen die emissionsbegrenzenden Massnahmen nach

Dispositiv-Ziffer 1 einhalten müssen. Der Vorbehalt in

Dispositiv-Ziffer 2 führt, wie ausgeführt (oben E. 5.3.3), nicht

dazu, dass die Beschwerdeführerinnen die Fenster der Anlage voraussetzungslos

öffnen dürften. Dass die angeordneten Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar

seien und die angeordneten emissionsbegrenzenden Massnahmen unverhältnismässig

seien, hätten die Beschwerdeführerinnen sodann bereits gegen die ursprüngliche

Anordnung geltend machen müssen; diese bilden vorliegend nicht mehr

Streitgegenstand (oben E. 1.3.2). Die Aufhebung des Vorbehalts in

Dispositiv-Ziffer 2 bewirkt demnach keine Unzumutbarkeit. Der

Mitbeteiligte verwies in seiner Vernehmlassung vor der Vorinstanz darauf, dass

künftige technische Entwicklungen nicht unterbunden werden sollten (oben

E. 5.3.2). Zu diesem Zweck wäre jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht

festgestellt hat, ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen, das

jederzeit durch die Beschwerdeführerinnen eingeleitet werden kann. Damit droht

den Beschwerdeführerinnen kein Rechtsverlust.

7.3 Die

Aufhebung des Vorbehalts durch das Baurekursgericht bewirkt keine Unangemessenheit.

Sofern die angeordnete Schliessung der Fenster der Anlage durch die

Beschwerdeführerinnen als unzumutbar und nicht verhältnismässig erachtet worden

wäre, hätten sie gegen die ursprüngliche Anordnung der Massnahmen Rekurs bzw.

Beschwerde erheben müssen.

8.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet;

sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

Nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die

Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Einem Gemeinwesen bzw.

einer Vorinstanz können Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt

werden, wenn z. B. die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte und es im

Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu

einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage dem Umstand angemessen Rechnung zu

tragen, dass eine Partei nur deshalb unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von

der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist (BGr, 2. November 2023,

1C_221/2023 E. 7; BGr, 12. Dezember 2019, 1C_143/2019, E. 2.7

mit Hinweisen; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00179 E. 6; VGr,

19. März 2020, VB.2019.00548, E. 9.2). Bei der Beurteilung, in

welchem Umfang die Berücksichtigung des Verfahrensfehlers erfolgt, steht den

kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (BGr, 5. Juli 2023,

2C_127/2023, E. 4.1; VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096,

E. 8.1; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 9.3).

Die Beschwerdeführerinnen unterliegen vollumfänglich;

ebenso der Mitbeteiligte, der eine Gutheissung beantragte. Aufgrund des

festgestellten Verfahrensmangels im vorinstanzlichen Rekursverfahren und

angesichts der Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht sind der Vorinstanz anteilsmässige Kosten aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter

solidarischer Haftung zu 3/8, dem Mitbeteiligten zu 3/8, der Vorinstanz zu 1/4

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 14 VRG).

Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht den

unterliegenden Beschwerdeführerinnen ausgangsgemäss nicht zu. Sie sind hingegen

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als

angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1'000.-. Ebenso

ist der Mitbeteiligte zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen

erweist sich ebenfalls eine Entschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 3'805.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen zu 3/8 unter solidarischer

Haftung und dem Mitbeteiligten zu 3/8 sowie dem Baurekursgericht des Kantons

Zürich zu 1/4 auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

Der

Mitbeteiligte wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.