VB.2024.00194
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00194
20. März 2025Deutsch23 min
(URT.2025.26155)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00194
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
vertreten durch A AG,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
Bauvorsteher der Gemeinde Weiningen,
Mitbeteiligter,
betreffend Aufforderung
zur Vermeidung von Geruchsemissionen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauvorstand der Gemeinde Weiningen forderte mit
Verfügung vom 1. Oktober 2021 die B AG als Bauherrschaft bzw. die A AG
als Betreiberin der Hanfanlage in Treibhaus A auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 unter Hinweis auf die Strafbestimmungen
auf, Geruchsemissionen zu vermeiden, und ordnete dazu unter Vorbehalt
entsprechende Massnahmen an.
Erwägungen
II.
Gegen den in Dispositiv-Ziffer 2 enthaltenen
Vorbehalt der genannten Verfügung erhob D am 3. November 2021 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerschaft.
Das Baurekursgericht sistierte das Rekursverfahren zufolge
laufender Vergleichsgespräche mit Verfügung vom 24. März 2022. Auf Antrag
von D und der Bauvorsteherin der Gemeinde Weiningen setzte das Baurekursgericht
das Verfahren am 5. Dezember 2023 fort. Mit Entscheid vom 1. März
2024.
hiess es den Rekurs gut und hob die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung
des Bauvorstandes der Gemeinde Weiningen vom 1. Oktober 2023 auf. Die A AG
war am Rekursverfahren nicht beteiligt.
III.
Hiergegen gelangten die A AG und die B AG mit gemeinsamer
Beschwerde vom 19. April 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. März
2024.
sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei der Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2 wieder "in
Kraft zu setzen". Sofern der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukommen sollte, beantragten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Die A AG beantragte zudem Einsicht in die vollständigen
Verfahrensakten bei der Gemeinde Weiningen und dem Baurekursgericht. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Das Baurekursgericht beantragte am 7. Mai 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit "Verfügung" vom
14.
Mai 2024 beantragte die Bauvorsteherin der Gemeinde Weiningen die
Gutheissung der Beschwerde; zudem seien ihr keine Kosten aufzuerlegen. D
beantragte am 27. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die
Durchführung eines Augenscheins bei Bedarf; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Die A AG und die B AG
liessen sich darauf mit gemeinsamer Stellungnahme vom 10. Juni 2024
vernehmen. D erstattete am 8. Juli 2024 seine Beschwerdeduplik. Die
Bauvorsteherin der Gemeinde Weiningen nahm mit Schreiben vom 24. Juli 2024
letztmals Stellung. Die A AG und die B AG liessen sich am
14.
August 2024 letztmals in der Sache vernehmen. D nahm am
9.
September 2024 abschliessend Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Das Erfordernis der formellen Beschwer muss nicht
erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am
vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte, etwa weil ihm das Verfahren nicht
bekannt war und auch nicht bekannt sein musste oder wenn ihm zu Unrecht die
Parteistellung versagt wurde oder wenn diese erst durch den angefochtenen
Entscheid begründet wurde (BGE 135 II 172 E. 2.2.1; 133 II 181
E. 3.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00353, E. 1.3.4; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 21 N. 31).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin 1 hat nicht am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist damit nicht formell beschwert und
erfüllt die Legitimationsvoraussetzungen nicht.
Der Beschwerdeführerin 1 ist die Verfügung vom
1.
Oktober 2021 als Adressatin eröffnet worden. Sie ist von den
Anordnungen als Betreiberin der Anlage unmittelbar betroffen. Damit wäre sie
durch die Vorinstanz als Verfahrensbeteiligte in das Rekursverfahren
aufzunehmen gewesen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 560, 584,
587; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli
1968, Zürich 1998, § 41 N. 19, 24). Da dies unterblieben ist, wurde
der Beschwerdeführerin 1 die Beteiligung am Verfahren zu Unrecht versagt,
weshalb sie das Erfordernis der formellen Beschwer vorliegend nicht zu erfüllen
braucht.
1.3
1.3.1
Gegenstand eines Rekursverfahrens (und entsprechend einer Beschwerde) kann
nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt
sich nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Massgebend für die
Bestimmung des Streitgegenstands sind somit die Rechtsbegehren, nicht deren
Begründung (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 ff.).
Die Beschwerdeanträge müssen sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d. h. des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids, bewegen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165
E. 5). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens
verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).
1.3.2
Vor Baurekursgericht war einzig der in Dispositiv-Ziffer 2 der
Verfügung vom 1. Oktober 2021 des Mitbeteiligten statuierte Vorbehalt
Streitgegenstand. Dieser wurde von der Vorinstanz aufgehoben. Streitgegenstand
ist somit nur noch die Aufhebung des Vorbehalts durch die Vorinstanz. Die durch
den Mitbeteiligten mit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom
1.
Oktober 2021 verfügten Massnahmen akzeptierten die
Beschwerdeführerinnen und bilden somit nicht mehr Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen mit ihrem
Rechtsbegehren 2 und dessen Begründung gegen die Anordnung der
emissionsbegrenzenden Massnahmen richten und sinngemäss geltend machen, es sei,
wenn überhaupt, nur zu zumutbaren Einwirkungen gekommen, sind die Rügen nicht
weiter zu beachten.
1.4
Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerinnen führen aus, dass es sich bei den in der Beschwerde
erstmals getätigten Vorbringen nicht um unzulässige Noven handle, da die
Beschwerdeführerin 1 in das bisherige Verfahren nicht involviert gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei erst durch den angefochtenen Entscheid
zu den Vorbringen veranlasst gewesen.
2.2
Entscheidet
das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, gilt
grundsätzlich das Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen. Nach der Regelung in
§ 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig,
als sie durch die angefochtene Anordnung – d. h. den Rekursentscheid – notwendig geworden
sind. Ebenso wird berücksichtigt, in welcher Parteirolle die vor
Verwaltungsgericht beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (VGr, 6. Oktober 2022, VB.2021.00373, E. 1.2; 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 2.4; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 22). Die Zulässigkeit von Noven richtet sich nach dem
Streitgegenstand (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich
etc. 2013, Rz. 690; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 49).
2.3
Die
Beschwerdeführerin 1 hatte im Rekursverfahren keine Gelegenheit zur
Teilnahme erhalten; die Beschwerdeführerin 2 nahm zwar daran teil, liess sich
indes nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin 2 befand sich
im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der Rolle der Rekurrentin. Sie sah sich
– laut ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift – erst aufgrund des
Dispositiv
Entscheids des Baurekursgerichts zur Beschwerde veranlasst. Demnach sind
beide Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen, soweit diese sich innerhalb
des Streitgegenstands – mithin des Vorbehalts in Dispositiv-Ziffer 2 der
Verfügung vom 1. Oktober 2021 – bewegen, zuzulassen.
3.
3.1 Personen, die
durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben, sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen
(VGr, 27. März 2019, VB.2018.00370, E. 3.2; § 8 Abs. 1 Satz 1
VRG; sinngemäss gleich für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren: § 26a
Abs. 2 und § 57 Abs. 2 VRG). Das Akteneinsichtsrecht im
laufenden Verfahren stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und ist grundsätzlich
umfassend (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 2, 12). Es gilt für
die Rechtsmittellegitimierten voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines
(besonderen) Einsichtsinteresses und ohne Bezug zu einem bestimmten Beweisthema
(Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et
al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,
Zürich etc. 2023, Art. 29 N. 67; VGr, 4. Februar 2016,
VB.2013.00631, E. 3). Das Einsichtsrecht ist an die Parteistellung
gebunden und bezieht sich grundsätzlich nur auf das Verfahren, an dem die
Partei selbst mitwirkt, und nicht etwa auf ähnlich gelagerte Verfahren Dritter
(BGr, 18. November 2015, 1C_441/2015, E. 2.4 mit Hinweis).
3.2 Die
Beschwerdeführerin 1 vertritt vor Verwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin 2. Letztere verfügt aus den Verfahren vor den
Vorinstanzen über die Akten. Ohnehin werden beide Beschwerdeführerinnen von
demselben Rechtsanwalt vertreten; dem Rechtsvertreter waren die Akten bekannt,
weshalb er auch die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin 1 wirksam
wahrnehmen konnte (vgl. BGr, 9. Dezember 2024, 1C_678/2023,
E. 3.1.3). Überdies war selbstverständlich die Einsichtnahme am Gericht
jederzeit möglich.
4.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Rückweisung an
die Vorinstanz. Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des gerügten Nichteinbezugs
der Beschwerdeführerin 1 in das vorinstanzliche Verfahren eine Gehörsverletzung
vorliegt und deshalb eine Rückweisung angezeigt ist.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
umfasst als verfassungsrechtliches Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144
II 427 E. 3.1).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen
Interesses voraus. Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die
Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und
die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet
(vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I
195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 24. Oktober 2024,
VB.2024.00096, E. 5.1.1; 27. Januar 2022, VB.2021.00561, E. 2.2;
23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 2.2 f.; 12. Dezember 2018,
VB.2018.00574, E. 3.5).
4.2 Als
Verfügungsadressatin und aufgrund der Anordnung zur Ergreifung von Massnahmen
Verpflichtete wäre die Beschwerdeführerin 1 von der Vorinstanz in das
Verfahren aufzunehmen gewesen (oben E. 1.2.2). Sie hätte Gelegenheit
erhalten müssen, sich vor Baurekursgericht zu äussern. Der Nichteinbezug der
Beschwerdeführerin 1 stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
4.3 Im
vorliegenden Fall verfügt das Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie
bereits die Vorinstanz, da es ausschliesslich um die Beurteilung von
Rechtsfragen, nämlich der Tragweite und Bedeutung des Vorbehalts in
Dispositiv-Ziffer 2 (vgl. dazu nachfolgende E. 5) und den Folgen von
dessen Aufhebung durch die Vorinstanz geht (vgl. VGr, 10. Juli 2013,
VB.2012.00015, E. 5.3 mit Hinweisen; 20. November 2013,
VB.2013.00362, E. 3.4). Die Beschwerdeführerin 1 hat im vorliegenden
Verfahren Gelegenheit erhalten, sich ausführlich zur Sache zu äussern. Das
Verwaltungsgericht überprüft sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage,
die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegen, frei (§ 50 Abs. 1 VRG). Damit sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung
grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
4.4 Der
Nichteinbezug der Verfügungsadressatin in ein Rechtsmittelverfahren gegen diese
Verfügung stellt allerdings eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Aufhebung
des Vorbehalts in Dispositiv-Ziffer 2 fussen auf der falschen Annahme zur
Bedeutung des Vorbehalts (nachfolgend E. 5.3 f.). Der überwiegende
Teil der Rügen bezieht sich auf Umstände, die ausserhalb des Streitgegenstands
liegen. Eine nachträgliche Ausweitung des Streitgegenstands könnte auch in
einem neuerlichen Rekursverfahren nach einer Rückweisung nicht erfolgen (vgl.
BVGr, 5. Februar 2025, A-2169/2024, E. 4.3.3). Im Ergebnis änderte
auch ein neuerliches Rekursverfahren unter Beteiligung der
Beschwerdeführerin 1 nichts an diesem Schluss, insbesondere da das
Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde beantragte. Eine Rückweisung verkäme
damit zu einem formalistischen Leerlauf, der angesichts der störenden Geruchsimmissionen
nicht mit dem Interesse der involvierten Parteien an einer beförderlichen Erledigung
der Sache zu vereinbaren wäre.
4.5 Auf eine
Rückweisung ist im Ergebnis zu verzichten; die Gehörsverletzung ist durch das
Verwaltungsgericht zu heilen. Dem Verfahrensfehler der Vorinstanz ist im Rahmen
der Regelung der Nebenfolgen Rechnung zu tragen.
5.
In materieller Hinsicht ist zunächst die Bedeutung der Anordnung
vom 1. Oktober 2021 des Mitbeteiligten zu klären.
5.1 Der
Mitbeteiligte forderte mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf, Geruchsemissionen aus Treibhaus A
zu vermeiden. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafbestimmungen ordnete
er an, dass die Bauherrschaft (Beschwerdeführerin 2) bzw. die Betreiberin
der Hanfanlage (Beschwerdeführerin 1) dafür zu sorgen hätten, dass
"sämtliche Dachfenster des Treibhauses A per sofort permanent und
ohne Ausnahmen geschlossen zu halten" seien. Und weiter: "Bei für den
Betriebsablauf notwendigen Türen und Toren sind Geruchsemissionen durch
technische Einrichtungen auf ein Minimum zu reduzieren." In Dispositiv-Ziffer 2
des Entscheids brachte der Mitbeteiligte sodann folgenden Vorbehalt an:
"Macht die
Bauherrschaft bzw. Betreiberin geltend, dass die aufgrund der geöffneten
Fenster bzw. betriebsbedingt zu öffnenden Türen und Tore weder lästig noch
unzumutbar sein sollten, obliegt es der Bauherrschaft bzw. der Betreiberin des
Treibhauses A aufzuzeigen bzw. nachzuweisen, dass die bisherigen
Geruchsimmissionen zumutbar und somit zu akzeptieren wären. Bevor die
vorstehenden Massnahmen aufgehoben werden wird ein allfälliger Nachweis wird
dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Luft, Sektion
Emissionskontrolle, zur Prüfung inkl. Geruchsmessung vorgelegt."
5.2 Der
Wortlaut der in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 1. Oktober 2021
angeordneten emissionsbegrenzenden Massnahme ist klar und lässt keine andere
Deutung zu, als dass alle Dachfenster des Treibhauses A unverzüglich und
dauerhaft geschlossen zu halten sind. Bei den für den Betriebsablauf zwingend
zu öffnenden Türen und Toren sind Geruchsemissionen mittels technischer
Einrichtungen auf ein Minimum zu begrenzen.
Dem entspricht auch das ursprüngliche Verständnis des
Mitbeteiligten; der Gemeinderat ging im Verfahren vor Baurekursgericht noch
davon aus, dass die Fenster per sofort und ohne Ausnahme geschlossen zu halten
sind. Die Beschwerdeführerinnen vertreten demgegenüber den Standpunkt, dass der
Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2021
ihnen ermöglicht habe, die Fenster zu öffnen, wenn klar sei, dass es zu keiner
Geruchsbelästigung komme. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
5.3
5.3.1
Der streitgegenständliche Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2 der
Verfügung vom 1. Oktober 2021 will das Vorgehen für den Fall regeln, dass
die Bauherrschaft bzw. die Betreiberin geltend machen würde, dass die aufgrund
der geöffneten Fenster bzw. betriebsbedingt zu öffnenden Türen und Tore
entstehenden Geruchsemissionen weder lästig noch unzumutbar sein sollten. In
diesem Falle obläge es der Bauherrschaft bzw. der Betreiberin des
Treibhauses A nachzuweisen, dass die bisherigen Geruchsimmissionen
zumutbar und somit zu akzeptieren wären. Dieser – von der Bauherrschaft oder
der Betreiberin zu erbringende – Nachweis müsste dem Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft der Baudirektion Kanton Zürich (AWEL) zur Prüfung inkl.
Geruchsmessung vorgelegt werden. Danach könnten die mit
Dispositiv-Ziffer 1 angeordneten emissionsbegrenzenden Massnahmen
aufgehoben werden.
5.3.2
Aus dem Vorbehalt geht nicht abschliessend hervor, ob der Mitbeteiligte
damit eine Beweislastumkehr für den Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels
gegen die emissionsbegrenzenden Massnahmen in Dispositiv-Ziffer 1
bezweckte oder die Bedingungen und Voraussetzungen für eine spätere Überprüfung
dieser Massnahmen festhalten wollte. In seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz
führte er jedoch aus, dass es nicht angehen könne, dass künftige alternative
Lösungen zur Vermeidung von Geruchsimmissionen ignoriert werden müssten. Eine
solche neuerliche Überprüfung der angeordneten Massnahmen nach abgelaufener
Rechtsmittelfrist hätte jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, in
einem neuen Baubewilligungsverfahren unter Nachweis anderer geeigneter
Massnahmen zu erfolgen. Sofern die Beschwerdeführerinnen bei noch laufender
Rechtsmittelfrist mit den angeordneten verschärften emissionsbegrenzenden
Massnahmen nicht einverstanden gewesen wären, weil sie davon ausgingen, dass
von ihrer Anlage keine lästigen oder unzumutbaren Geruchsemissionen ausgehen
würden, hätten sie sich mittels Rechtsmittel gegen die angeordneten Massnahmen
zur Wehr setzen können und müssen.
Das öffentliche Baurecht und damit das
Baubewilligungsverfahren sind zwingender Natur; abweichende Verfahren sind mit
dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar. Mit dem im Vorbehalt vorgesehenen
Verfahren wäre im Übrigen unklar, welche Behörde auf welchen Grundlagen zu
entscheiden hätte. Die Sachverhaltsabklärung würde an die Beschwerdeführerinnen
delegiert. Die Ermittlung des Sachverhalts hätte jedoch auch im Rahmen eines
erneuten Baubewilligungsverfahrens durch die kommunale Baubehörde zu erfolgen.
Eine Verfahrensbeteiligung der betroffenen Nachbarschaft würde mit dem
angeordneten Vorgehen nicht garantiert; es würde kein wirksamer Rechtsschutz
gewährt. Das gewählte Vorgehen ist deshalb unrechtmässig, da es gegen zwingende
Bestimmungen des Baupolizeirechts verstösst. Bereits aus diesem Grund hat die
Vorinstanz den Vorbehalt aufgehoben.
5.3.3
Die Auslegung der streitbetroffenen Verfügung durch die
Beschwerdeführerinnen, wonach der Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2 der
Beschwerdeführerin 1 ermöglicht hätte, die Fenster zu öffnen, wenn klar
sei, dass es zu keiner Geruchsbelästigung komme, vermag hingegen nicht zu
überzeugen. Sie findet im Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 2 keine Grundlage
und entspricht auch nicht dem Verständnis der Mitbeteiligten. Die Ansicht der
Beschwerdeführerinnen, dass nur aufgrund der Aufhebung des Vorbehalts in
Dispositiv-Ziffer 2 durch die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 die
Fenster permanent geschlossen zu halten hätte, unabhängig davon, ob es zu
Geruchsentwicklung komme oder nicht, ist demnach verfehlt. Sie verkennt, dass
sich die Pflicht zur unverzüglichen Schliessung der Fenster von
Treibhaus A alleine aus der emissionsbegrenzenden Anordnung in
Dispositiv-Ziffer 1 ergibt. Der aufgehobene Vorbehalt in
Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 1. Oktober 2021 gestattet –
entgegen der Auslegung der Beschwerdeführerinnen – das Öffnen der Fenster
gerade nicht.
5.4 Die Auslegung
der Beschwerdeführerinnen von Dispositiv-Ziffer 2 ist mithin unzutreffend.
Das Regelungsziel des Vorbehalts ist, nachdem die Anordnung der
emissionsbegrenzenden Massnahmen in Dispositiv-Ziffer 1 unangefochten
geblieben ist, nur auf dem Weg einer neuen Baueingabe in einem
Baubewilligungsverfahren zu erreichen. Die Beschwerde erweist sich in dieser
Hinsicht als unbegründet.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerinnen rügen verschiedentlich und sinngemäss ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanzen; es sei nicht geprüft worden,
ob es tatsächlich zu Beeinträchtigungen gekommen sei und ob die Gerüche der
Anlage der Beschwerdeführerin 1 entstammten. Es seien keine Messungen oder
Erhebungen vorgenommen worden, eine Begehung habe nicht stattgefunden und es
seien keine Geruchsprotokolle erstellt worden.
6.2 Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen; das
Verwaltungsverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Untersuchungsmaxime bezieht sich auf den Sachverhalt, der
dem Streitgegenstand zugrunde liegt (René Wiederkehr, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. A., Bern 2022, Rz. 242). Neue Vorbringen, die
sich ausserhalb des Streitgegenstands bewegen, sind als unzulässige Noven im
Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen (oben E. 2.2). Die Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen sind daraufhin zu prüfen, ob sie sich innerhalb des
Streitgegenstands bewegen.
6.3 Die
Vorinstanz führte aus, dass die Baubehörde in den Erwägungen zu ihrer Verfügung
vom 1. Oktober 2023 (recte: 2021) festgehalten habe, dass die
Geruchsimmissionen von Behördenseite zumindest teilweise bestätigt werden
könnten und dass davon ausgegangen werden könne, dass die Geruchsimmissionen
für betroffene Anrainer zumindest lästig seien. Damit habe die Baubehörde die
bei offenen Fenstern entstehenden Geruchsimmissionen als Missstand – auch
im Sinn von Dispositiv-Ziffer 1.9.3 ihrer Verfügung vom 4. Februar
2019 – erkannt und entsprechend gehandelt. Die Vorinstanz hielt sodann
fest, dass die angeordneten Massnahmen weder vom Rekurrenten (dem heutigen
Beschwerdegegner) als ungenügend beanstandet noch von der privaten
Rekursgegnerin (die heutige Beschwerdeführerin 2) angefochten worden seien
und damit die Frage, ob die aufgrund der geöffneten Fenster bzw.
betriebsbedingt zu öffnenden Türen und Tore entstehenden Geruchsimmissionen
lästig und unzumutbar seien, nicht mehr Streitgegenstand bilde. Es könne von
der Bauherrschaft bzw. der Betreiberin nicht mehr geltend gemacht werden, dass
die bisherigen Geruchsimmissionen zumutbar und somit zu akzeptieren wären.
6.4 Mit der Vorinstanz
ist festzustellen, dass die angeordneten Massnahmen weder vom Beschwerdegegner
als ungenügend beanstandet noch von den Beschwerdeführerinnen angefochten
worden sind. Auch der Nichteinbezug der Beschwerdeführerin 1 ins
vorinstanzliche Verfahren vermag daran nichts zu ändern, hätte sie als
Verfügungsadressatin (oben E. 1.2.2) die Anordnung der
emissionsbegrenzenden Massnahmen doch selbständig anfechten können und müssen
(vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00156, E. 5.3). Die Frage, ob
die infolge geöffneter Fenster bzw. betriebsbedingt zu öffnender Türen und Tore
entstehenden Geruchsimmissionen lästig und unzumutbar sind, bildet nicht mehr
Streitgegenstand (oben E. 1.3.2 und 4.4).
6.5
6.5.1
Bemerkungsweise ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf hinreichend
erstellte Sachverhaltselemente abstellte. Bereits mit der Verfügung vom 4. Februar
2019 hielt der Mitbeteiligte fest, dass Emissionen beständen. Mit Verfügung vom
1. Oktober 2021 stellte die kommunale Baubehörde fest, dass
Geruchsimmissionen zumindest teilweise bestätigt werden könnten und dass davon
ausgegangen werden könne, dass die Geruchsimmissionen für die betroffenen
Anrainer zumindest lästig seien.
6.5.2
Die Beschwerdeführerinnen räumen in ihrer Beschwerdeschrift
verschiedentlich ein, dass beim Betrieb der Anlage Geruchsemissionen entständen.
Sie führen denn auch an, dass sie jeweils unverzüglich Vorkehrungen getroffen
hätten, sobald sich die Gemeinde bei der Beschwerdeführerin 1 gemeldet
habe. Die Beschwerdeführerinnen erklären sodann, dass der Cannabisgeruch in der
Zone der Blütehalle durch Terpene der Cannabispflanzen entstehe. Sie
unterstreichen die bereits getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von
Geruchsemissionen und den Umstand, dass insgesamt 108 Aktivkohlefilter verbaut
worden seien. Die verbauten Aktivkohlefilter würden diese Terpene aus der Luft
filtern und so die Luft von den Cannabisgerüchen säubern. Zugleich räumt die
Beschwerdeführerin 1 ein, dass sie auch Fenster in Bereichen, in denen
Gerüche entweichen können – entgegen der Anordnung des Mitbeteiligten vom
1. Oktober 2021 –, offen halte, sofern dies zwingend betriebsnotwendig
sei.
Es ist damit hinreichend erstellt, dass durch den Betrieb
der Anlage Gerüche entstehen, die mittels technischer Massnahmen im Rahmen der
Vorsorge begrenzt werden müssen. Zugleich führen die Beschwerdeführerinnen aus,
dass sie Fenster öffnen, wenn dies betriebsnotwendig sei. Sind die Fenster des
Betriebsbereichs geöffnet, in dem Cannabisgeruch entsteht, entweicht
ungefilterte Luft aus dem Gewächshaus. Die vorsorgliche technische
Emissionsbegrenzung mittels Filter entfaltet in diesen Fällen keine Wirkung
mehr. Die Feststellungen des Mitbeteiligten sind demnach nicht zu beanstanden,
und die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren vermögen
daran nichts zu ändern.
6.5.3
Für das vorliegende Verfahren sind die massgeblichen Sachverhaltselemente
erstellt und von der kommunalen Baubehörde hinreichend erhoben worden. Das
Abstellen der Vorinstanz auf diesen Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Eine
rechtsfehlerhafte Erhebung des Sachverhalts lässt sich nicht erkennen.
7.
Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss, die
angeordneten Massnahmen seien nur mit dem Vorbehalt zumutbar gewesen; mit der
Aufhebung des Vorbehalts sei kein Betrieb mehr möglich und die Verfügung nicht
mehr angemessen. Die Beschwerdeführerin 1 macht einen Eingriff in ihre
Gewerbetätigkeit und die Eigentumsgarantie geltend.
7.1 Das
Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung des Entscheids der
Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle; eine Überprüfung der
Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Eine
Unterschreitung des Ermessens bildet eine Rechtsfrage und ist durch das
Verwaltungsgericht voll zu prüfen. Die Angemessenheit der emissionsbegrenzenden
Massnahme stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar (vgl. BGr, 4. Juni 2014,
1C_730/2013, E. 7). Ob die Aufhebung des Vorbehalts in
Dispositiv-Ziffer 2 dazu führt, dass die emissionsbegrenzenden Massnahmen
unverhältnismässig werden, ist durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich mit
voller Kognition zu prüfen.
7.2 Die
Argumentation der Beschwerdeführerinnen, dass die angeordneten Massnahmen nur
aufgrund des Vorbehalts in Dispositiv-Ziffer 2 angemessen gewesen seien,
begründen sie mit der unzutreffenden Auslegung des aufgehobenen Vorbehalts
(vgl. oben E. 5.3.3). Auch mit dem Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 2
hätten die Beschwerdeführerinnen die emissionsbegrenzenden Massnahmen nach
Dispositiv-Ziffer 1 einhalten müssen. Der Vorbehalt in
Dispositiv-Ziffer 2 führt, wie ausgeführt (oben E. 5.3.3), nicht
dazu, dass die Beschwerdeführerinnen die Fenster der Anlage voraussetzungslos
öffnen dürften. Dass die angeordneten Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar
seien und die angeordneten emissionsbegrenzenden Massnahmen unverhältnismässig
seien, hätten die Beschwerdeführerinnen sodann bereits gegen die ursprüngliche
Anordnung geltend machen müssen; diese bilden vorliegend nicht mehr
Streitgegenstand (oben E. 1.3.2). Die Aufhebung des Vorbehalts in
Dispositiv-Ziffer 2 bewirkt demnach keine Unzumutbarkeit. Der
Mitbeteiligte verwies in seiner Vernehmlassung vor der Vorinstanz darauf, dass
künftige technische Entwicklungen nicht unterbunden werden sollten (oben
E. 5.3.2). Zu diesem Zweck wäre jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen, das
jederzeit durch die Beschwerdeführerinnen eingeleitet werden kann. Damit droht
den Beschwerdeführerinnen kein Rechtsverlust.
7.3 Die
Aufhebung des Vorbehalts durch das Baurekursgericht bewirkt keine Unangemessenheit.
Sofern die angeordnete Schliessung der Fenster der Anlage durch die
Beschwerdeführerinnen als unzumutbar und nicht verhältnismässig erachtet worden
wäre, hätten sie gegen die ursprüngliche Anordnung der Massnahmen Rekurs bzw.
Beschwerde erheben müssen.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet;
sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Einem Gemeinwesen bzw.
einer Vorinstanz können Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt
werden, wenn z. B. die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte und es im
Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu
einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 59). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage dem Umstand angemessen Rechnung zu
tragen, dass eine Partei nur deshalb unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von
der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist (BGr, 2. November 2023,
1C_221/2023 E. 7; BGr, 12. Dezember 2019, 1C_143/2019, E. 2.7
mit Hinweisen; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00179 E. 6; VGr,
19. März 2020, VB.2019.00548, E. 9.2). Bei der Beurteilung, in
welchem Umfang die Berücksichtigung des Verfahrensfehlers erfolgt, steht den
kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (BGr, 5. Juli 2023,
2C_127/2023, E. 4.1; VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096,
E. 8.1; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 9.3).
Die Beschwerdeführerinnen unterliegen vollumfänglich;
ebenso der Mitbeteiligte, der eine Gutheissung beantragte. Aufgrund des
festgestellten Verfahrensmangels im vorinstanzlichen Rekursverfahren und
angesichts der Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht sind der Vorinstanz anteilsmässige Kosten aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung zu 3/8, dem Mitbeteiligten zu 3/8, der Vorinstanz zu 1/4
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG).
Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht den
unterliegenden Beschwerdeführerinnen ausgangsgemäss nicht zu. Sie sind hingegen
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als
angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1'000.-. Ebenso
ist der Mitbeteiligte zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen
erweist sich ebenfalls eine Entschädigung von Fr. 1'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 3'805.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen zu 3/8 unter solidarischer
Haftung und dem Mitbeteiligten zu 3/8 sowie dem Baurekursgericht des Kantons
Zürich zu 1/4 auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
Der
Mitbeteiligte wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.