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Entscheid

VB.2024.00196

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00196

10. April 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26167)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00196

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1946, und B, geboren 1948, sind

Staatsangehörige von Nordmazedonien und dort wohnhaft. Am 7. September

2023 ersuchten sie das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, dem Schweizer Staatsangehörigen F.

Das Migrationsamt wies das Gesuch am 25. Oktober 2023 mit der Begründung

ab, A und B würden über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz

und nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die erwerbslose

Wohnsitznahme verfügen.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 5. März 2024 ab.

III.

Am 22. April 2024 führten A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Ein mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024

einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. April

2024.

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Zu Recht machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, die

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen tangiere ihren Anspruch auf Achtung

des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ein insofern

anspruchsbegründendes, über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis

hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den

Beschwerdeführenden und den in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen (dazu

etwa VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 4.2.1 f.

mit Hinweisen) ist nicht erkennbar.

3.

3.1

Nach

Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 15. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr

erwerbstätig sind, zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden, wenn sie

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über

die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25

Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich vor, wenn frühere

längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu

nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Rechtsprechungsgemäss müssen

eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sein,

die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von

Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen

(beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an

kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen

Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme

einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b

AIG (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr,

17.

Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2). Ob besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017,

E. 8.2.3).

3.2

Der

Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der

zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 f.).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden sind nicht mehr erwerbstätig und haben das vom Bundesrat in

Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht.

4.2

4.2.1

Hinsichtlich ihrer Beziehungen zur Schweiz verweisen die

Beschwerdeführenden auf seit 1991 jährlich stattfindende Besuchsaufenthalte,

auf die eigenständigen Beziehungen zu Personen in der Schweiz, die sich im

Rahmen dieser Besuche entwickelt hätten, sowie auf die Teilnahme an

Gemeindeanlässen und Veranstaltungen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in den

80er-Jahren mehrere Monate als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten.

4.2.2

In Bezug auf den einmaligen Voraufenthalt des Beschwerdeführers und die

regelmässigen Besuchsaufenthalte der Beschwerdeführenden gilt das Folgende: Aus

dem mutmasslich rund halbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz zu Erwerbszwecken ergibt sich nichts Massgebliches zugunsten der

Beschwerdeführenden, da dieser schon rund 40 Jahre her ist (anders etwa VGr, 12. September

2024, VB.2023.00591, E. 5.2, und 23. August 2023, VB.2023.00412,

E. 5.3). Die geltend gemachten jährlich stattfindenden mehrmonatigen

Besuchsaufenthalte sind sodann ab 2010 nachgewiesen und entsprechend bei der

Überprüfung der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz zu

berücksichtigen (Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE). Von ihrer

Regelmässigkeit und Dauer her sprechen sie grundsätzlich für das Bestehen einer

solchen. Dass sich daraus auch von der Familie unabhängige direkte Kontakte zur

einheimischen Bevölkerung von ausreichender Intensität und in gewisser

Quantität entwickelt hätten, ist allerdings nicht erkennbar. Zutreffend weist die

Vorinstanz darauf hin, dass die beigebrachten Referenzschreiben überwiegend von

Familienmitgliedern bzw. von Angehörigen der angeheirateten Familie und von

Bekannten der Familie verfasst wurden. Die drei der Beschwerde erneut

beigelegten Schreiben führen zu keinem anderen Ergebnis. Dabei handelt es sich,

soweit erkennbar, um ursprünglich geschäftliche Bekanntschaften der Familie A,

welche dieser – und damit auch den Beschwerdeführenden – nun freundschaftlich

verbunden sind. Die von Letzteren geltend gemachte Teilnahme an lokalen

Veranstaltungen ergibt sich sodann zwar zumindest aus dem Schreiben eines

Gemeindemitarbeiters. Vertiefte soziokulturelle Interessen an der Schweiz gehen

aus diesem aber ebenso wenig hervor, wie aus den eingereichten Fotografien. Nichts

Entscheidwesentliches zu ändern vermag hieran die Mitgliedschaft des

Beschwerdeführers im Verein E.

4.3

Im

Ergebnis ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt,

es lägen keine besonderen persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführenden zur

Schweiz im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b AIG vor. Da die

Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen,

scheitert die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen bereits deswegen. Die

Frage, ob die Beschwerdeführenden über die notwendigen finanziellen Mittel

verfügen, braucht nicht geklärt zu werden.

4.4

Die

Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, mit der Verweigerung von

Aufenthaltsbewilligungen werde der Anspruch ihrer Angehörigen in der Schweiz

auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK

verletzt, weil diese gezwungen seien, die Heimat zu verlassen, um die

Beschwerdeführenden in Nordmazedonien zu begleiten und nötigenfalls zu pflegen.

Das trifft nicht zu. Die finanziellen Mittel der in der Schweiz wohnhaften

Familienmitglieder und der Beschwerdeführenden selbst dürften ein Fortführen

regelmässiger gegenseitiger Besuchsaufenthalte und nötigenfalls auch die

Einrichtung einer angemessenen, allenfalls privaten Pflegelösung in

Nordmazedonien zulassen.

5.

Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, den Beschwerdeführenden

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid

(vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8), der sich angesichts

der hier gegebenen Umstände nicht als rechtsverletzend erweist.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.