VB.2024.00196
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00196
10. April 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26167)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00196
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1946, und B, geboren 1948, sind
Staatsangehörige von Nordmazedonien und dort wohnhaft. Am 7. September
2023 ersuchten sie das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, dem Schweizer Staatsangehörigen F.
Das Migrationsamt wies das Gesuch am 25. Oktober 2023 mit der Begründung
ab, A und B würden über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz
und nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die erwerbslose
Wohnsitznahme verfügen.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 5. März 2024 ab.
III.
Am 22. April 2024 führten A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Ein mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024
einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. April
2024.
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Zu Recht machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen tangiere ihren Anspruch auf Achtung
des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ein insofern
anspruchsbegründendes, über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis
hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den
Beschwerdeführenden und den in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen (dazu
etwa VGr, 13. September 2023, VB.2023.00158, E. 4.2.1 f.
mit Hinweisen) ist nicht erkennbar.
3.
3.1
Nach
Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 15. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr
erwerbstätig sind, zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden, wenn sie
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über
die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25
Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich vor, wenn frühere
längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu
nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Rechtsprechungsgemäss müssen
eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sein,
die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von
Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen
(beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an
kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen
Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme
einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b
AIG (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr,
17.
Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2). Ob besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017,
E. 8.2.3).
3.2
Der
Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der
zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 f.).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden sind nicht mehr erwerbstätig und haben das vom Bundesrat in
Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht.
4.2
4.2.1
Hinsichtlich ihrer Beziehungen zur Schweiz verweisen die
Beschwerdeführenden auf seit 1991 jährlich stattfindende Besuchsaufenthalte,
auf die eigenständigen Beziehungen zu Personen in der Schweiz, die sich im
Rahmen dieser Besuche entwickelt hätten, sowie auf die Teilnahme an
Gemeindeanlässen und Veranstaltungen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in den
80er-Jahren mehrere Monate als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten.
4.2.2
In Bezug auf den einmaligen Voraufenthalt des Beschwerdeführers und die
regelmässigen Besuchsaufenthalte der Beschwerdeführenden gilt das Folgende: Aus
dem mutmasslich rund halbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu Erwerbszwecken ergibt sich nichts Massgebliches zugunsten der
Beschwerdeführenden, da dieser schon rund 40 Jahre her ist (anders etwa VGr, 12. September
2024, VB.2023.00591, E. 5.2, und 23. August 2023, VB.2023.00412,
E. 5.3). Die geltend gemachten jährlich stattfindenden mehrmonatigen
Besuchsaufenthalte sind sodann ab 2010 nachgewiesen und entsprechend bei der
Überprüfung der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz zu
berücksichtigen (Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE). Von ihrer
Regelmässigkeit und Dauer her sprechen sie grundsätzlich für das Bestehen einer
solchen. Dass sich daraus auch von der Familie unabhängige direkte Kontakte zur
einheimischen Bevölkerung von ausreichender Intensität und in gewisser
Quantität entwickelt hätten, ist allerdings nicht erkennbar. Zutreffend weist die
Vorinstanz darauf hin, dass die beigebrachten Referenzschreiben überwiegend von
Familienmitgliedern bzw. von Angehörigen der angeheirateten Familie und von
Bekannten der Familie verfasst wurden. Die drei der Beschwerde erneut
beigelegten Schreiben führen zu keinem anderen Ergebnis. Dabei handelt es sich,
soweit erkennbar, um ursprünglich geschäftliche Bekanntschaften der Familie A,
welche dieser – und damit auch den Beschwerdeführenden – nun freundschaftlich
verbunden sind. Die von Letzteren geltend gemachte Teilnahme an lokalen
Veranstaltungen ergibt sich sodann zwar zumindest aus dem Schreiben eines
Gemeindemitarbeiters. Vertiefte soziokulturelle Interessen an der Schweiz gehen
aus diesem aber ebenso wenig hervor, wie aus den eingereichten Fotografien. Nichts
Entscheidwesentliches zu ändern vermag hieran die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers im Verein E.
4.3
Im
Ergebnis ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt,
es lägen keine besonderen persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführenden zur
Schweiz im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b AIG vor. Da die
Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen,
scheitert die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen bereits deswegen. Die
Frage, ob die Beschwerdeführenden über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügen, braucht nicht geklärt zu werden.
4.4
Die
Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, mit der Verweigerung von
Aufenthaltsbewilligungen werde der Anspruch ihrer Angehörigen in der Schweiz
auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK
verletzt, weil diese gezwungen seien, die Heimat zu verlassen, um die
Beschwerdeführenden in Nordmazedonien zu begleiten und nötigenfalls zu pflegen.
Das trifft nicht zu. Die finanziellen Mittel der in der Schweiz wohnhaften
Familienmitglieder und der Beschwerdeführenden selbst dürften ein Fortführen
regelmässiger gegenseitiger Besuchsaufenthalte und nötigenfalls auch die
Einrichtung einer angemessenen, allenfalls privaten Pflegelösung in
Nordmazedonien zulassen.
5.
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, den Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid
(vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8), der sich angesichts
der hier gegebenen Umstände nicht als rechtsverletzend erweist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.