VB.2024.00197
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00197
26. September 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25673)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00197
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Schulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Disziplinarmassnahmen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. D
(geboren 2009) besuchte ab dem Sommer 2022 die Sekundarschule E in C.
B. Am
28. Juni 2023 verfügte der Leiter Schule & Bildung der Schule C nach
mehreren Vorfällen eine vorübergehende Wegweisung von D von der Sekundarschule E
bis und mit 3. Juli 2023, verpflichtete diesen für den Zeitraum vom
4. Juli 2023 bis und mit 14. Juli 2023 zu einem begleiteten
Sozialarbeitseinsatz und verfügte den Besuch eines Timeouts in der Institution F
zu Beginn des Schuljahrs 2023/24.
C. Eine
hiergegen gerichtete Einsprache des Vaters von D, A, vom
10. Juli/14. Juli 2023 wies die Schulpflege der Gemeinde C am
14. August 2023 ab. Im Übrigen revidierte die Schulpflege die Verfügung
des Leiters Schule & Bildung vom 28. Juni 2023 und ordnete an, dass D
zum frühestmöglichen Zeitpunkt für bis zu maximal 12 Wochen in eine
Auszeit gemäss § 52a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) übertreten werde, wies diesen vom 21. August 2023 bis zum
Übertritt in die Auszeit von der Sekundarschule E weg und ordnete für die
Zwischenzeit einen begleiteten Sozialarbeitseinsatz an.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 14. September 2023 Rekurs beim Bezirksrat H.
Mit Duplik vom 12. Februar 2024 informierte die Schule C den
Bezirksrat, dass D mit seiner Familie mittlerweile aus C weggezogen sei und D
deshalb neu in der Schulgemeinde G schulpflichtig sei. Daraufhin schrieb
der Bezirksrat H das Verfahren mit Beschluss vom 20. März 2024 als
gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. II), da es A im
Rekursverfahren an einem schutzwürdigen Interesse fehle, und stellte diesem
gemeinsam mit dem Beschluss die Duplik der Schule C vom 12. Februar
2024.
zu.
Im Übrigen gewährte der Bezirksrat A die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt B
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Verfahrenskosten, nahm sie jedoch
zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und unter Hinweis auf die
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III)
und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 22. April 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge für das
Beschwerdeverfahren seien die Dispositiv-Ziffern II, III und IV des
Beschlusses des Bezirksrats H vom 20. März 2024 aufzuheben und sei
stattdessen festzustellen, dass der Beschluss der Schulpflege C vom
14.
August 2023 widerrechtlich gewesen sei, wobei die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm für das
Rekursverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter
seien die Dispositiv-Ziffern II, III und IV des vorinstanzlichen
Beschlusses aufzuheben und die Sache zur gehörigen Verfahrensdurchführung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien
Dispositiv-Ziffern III und IV des vorinstanzlichen Beschlusses aufzuheben
und stattdessen die vorinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und
ihm eine volle Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Bezirksrat H verzichtete am 30. April 2024
auf Vernehmlassung. Die Schule C beantragte am 21. Mai 2024 Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit darauf eingetreten werden
könne. A replizierte am 3. Juni 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege (vgl.
§ 75 Abs. 1 VSG).
1.2
In
Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung
zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.
Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der
elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen
Kinds im eigenen Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen
(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Vorliegend geht aus den Akten nicht abschliessend
hervor, ob der Beschwerdeführer der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge von D
ist. Handelt ein Elternteil allein, geht die Praxis gestützt auf Art. 304
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (SR 201) jedoch grundsätzlich davon aus,
dass dies im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil geschieht. Dies gilt
gleichsam für unverheiratete und geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht
(vgl. zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a
N. 8). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde betreffend die
gegen D verfügten Disziplinarmassnahmen so oder so befugt.
1.3
Der Beschwerdeführer stellt vor
Verwaltungsgericht unter anderem das Begehren, es sei die Widerrechtlichkeit
des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2023 festzustellen.
Dieses begründet er im Wesentlichen damit, dass das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin beim Sohn des Beschwerdeführers gesundheitliche Spuren
hinterlassen habe und entsprechende Schadenersatz- wie auch
Genugtuungsansprüche im Raum stünden, deren Grundlage die Feststellung der
Widerrechtlichkeit sei. Eine vollumfängliche Verweisung auf ein anderes
Verfahren diesbezüglich wäre unverhältnismässig.
1.3.1
Ein Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen
Leistungs- oder Gestaltungsentscheiden. Regelmässig besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn diese in einem anderen
Verfahren überprüft werden kann. So begründet der Umstand, dass die
Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Staatshaftungsverfahrens ist
oder werden könnte, grundsätzlich kein Interesse an einem rein die
Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid gegen eine (Verwaltungs-)Verfügung (BGr,
28.
März 2014, 2C_45/2014, E. 2.4.2, und 11. März 2011,
2C_596/2010, E. 3.2; VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468,
E. 3.5, und 8. April 2020, VB.2019.00712, E. 1.3).
1.3.2
Nicht zielführend ist diesbezüglich auch der Verweis des Beschwerdeführers
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend das stets als hinreichend
anzunehmende Feststellungsinteresse bei der Überprüfung der Widerrechtlichkeit
von Haftanordnungen (vgl. BGE 142 I 135 E. 3.4). Wie aus dem zitierten
Entscheid klar hervorgeht, ergibt sich das Recht auf Verlangen einer
gerichtlichen Feststellung bei Fällen von widerrechtlichen Freiheitsentzügen
direkt aus Art. 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(SR 0.101). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtsprechung in
irgendeiner Weise (analog) anwendbar wäre, wenn – wie hier – keine Verletzung
der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht wurde (vgl. hierzu
umfassend VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.5.2).
1.3.3
Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich mangels
schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.
1.4
Auf die
übrigen Beschwerdeanträge ist einzutreten, da die Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind.
2.
2.1
Die
Vorinstanz schrieb den Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden
ab, da dessen schutzwürdiges Interesse an einem bezirksrätlichen Entscheid
während des Rekursverfahrens entfallen sei. Dies begründete sie damit, dass die
Familie des Beschwerdeführers mit D während des laufenden Verfahrens nach G
gezogen sei, womit dieser nun dort schulpflichtig sei. Entsprechend sei die
Beschwerdegegnerin nicht mehr zuständig, Disziplinarmassnahmen gegen D
anzuordnen respektive bereits angeordnete Massnahmen durchzusetzen. Der
angefochtene Beschluss der Schulpflege C vom 14. August 2023 sei damit
gegenstandslos geworden und der Beschwerdeführer sei durch diesen nicht mehr
beschwert.
2.2
Dieser
Schluss ist nicht zu beanstanden und auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass
die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zutreffen. Er macht jedoch
geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. So habe er zur letzten
Eingabe der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vom
12.
Februar 2024, in welcher der Wegzug der Familie des Beschwerdeführers
erstmals thematisiert wurde, nicht mehr vor Erlass des Beschlusses der
Vorinstanz vom 20. März 2024 Stellung nehmen können. Sinngemäss macht er
geltend, dass er bei Kenntnisnahme dieser Stellungnahme bereits im
Rekursverfahren seine Anträge geändert und statt einer Aufhebung der
Anordnungen der Beschwerdegegnerin bloss noch die Feststellung deren
Rechtswidrigkeit verlangt hätte. Hiermit hätte er weiterhin ein schutzwürdiges
Interesse an der Behandlung des Rekurses gehabt und die Gegenstandslosigkeit
wäre nicht eingetreten.
2.3
Die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 enthielt das
Novum, dass D mit seiner Familie umgezogen ist und D nicht mehr in C
schulpflichtig ist. Dieses Novum allein führte letztlich zur
Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens und war damit entscheiderheblich.
Durch das Unterlassen der Zustellung der entsprechenden Stellungnahme an den
Beschwerdeführer vor Erlass seines Beschlusses hat die Vorinstanz dessen
Replikrecht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt (vgl.
zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 26b N. 37 ff.; VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365,
E. 5.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Rückweisung an die Vorinstanz
kann dennoch unterbleiben, da, wie in der Folge dargelegt wird, ohnehin kein
anderes Ergebnis als die Gegenstandslosigkeit des Rekurses resultieren kann und
die Rückweisung insofern ein formalistischer Leerlauf wäre (vgl. VGr,
24.
Juni 2020, VB.2020.00010, E. 2.2, und 30. April 2020, VB.2019.00558,
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 37 f.).
2.4
Wie
bereits ausgeführt (vgl. oben E. 1.3.) besteht im vorliegenden Verfahren
kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einem
Feststellungsentscheid betreffend die angebliche Rechtswidrigkeit der
Anordnungen der Beschwerdegegnerin zwecks Vorbereitung eines
Staatshaftungsverfahrens. Selbst wenn er also im Rekursverfahren nach Einsicht
in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 noch
einen entsprechenden Feststellungsantrag hätte stellen können, wäre der Rekurs
als gegenstandslos geworden abzuschreiben und auf den Feststellungsantrag nicht
einzutreten gewesen.
2.5
Nicht
zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer ferner, wenn er geltend macht, die
Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte einen Einfluss auf die vorinstanzliche
Kostenverlegung gehabt, weil die Vorinstanz bei der Beurteilung der
Hauptsachenprognose massgeblich auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
vom 12. Februar 2024 abgestellt habe. Es trifft zwar zu, dass die
Vorinstanz an einer Stelle auf diese Stellungnahme und Beilagen hierzu
verweist, jedoch geht es dabei um einen Vorfall, zu welchem der
Beschwerdeführer selbst im Rekursverfahren bereits am 4. Januar 2024
Stellung genommen hatte, und kommt diesem Vorfall in der Argumentation der
Vorinstanz keine besondere Bedeutung zu. Folglich hängt die für die
Kostenverlegung von der Vorinstanz als massgeblich erachtete
Hauptsachenprognose nicht in relevantem Ausmass von den Aussagen und
Beweismitteln in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024
ab und hat auch diesbezüglich die Bejahung einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Soweit der
Beschwerdeführer im Subeventualantrag verlangt, die vorinstanzlichen Kosten
seien auf die Staatskasse zu nehmen, ist deshalb auch dieses Begehren
abzuweisen. In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung bei
der Gegenstandslosigkeit berücksichtigt die Rekursbehörde, wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat
und welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 74 f., § 17 N. 31). Das Verwaltungsgericht
korrigiert die vorinstanzlichen Nebenfolgen eines Abschreibungsbeschlusses nur,
wenn sich der Entscheid als offensichtlich falsch und im Ergebnis als nicht
haltbar erweist (Plüss, § 13 N. 77, § 17 N. 31). Dies ist
hier nicht der Fall. Die von der Vorinstanz festgelegten Nebenfolgen sind
nachvollziehbar und nicht offensichtlich falsch. Entsprechend ist die
Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.2
Folglich
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene Beschwerdegegnerin hat
praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGr,
22.
Juni 2023, VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).
3.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten als
aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat H.