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Entscheid

VB.2024.00197

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00197

26. September 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25673)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00197

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Schulpflege C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Disziplinarmassnahmen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. D

(geboren 2009) besuchte ab dem Sommer 2022 die Sekundarschule E in C.

B. Am

28. Juni 2023 verfügte der Leiter Schule & Bildung der Schule C nach

mehreren Vorfällen eine vorübergehende Wegweisung von D von der Sekundarschule E

bis und mit 3. Juli 2023, verpflichtete diesen für den Zeitraum vom

4. Juli 2023 bis und mit 14. Juli 2023 zu einem begleiteten

Sozialarbeitseinsatz und verfügte den Besuch eines Timeouts in der Institution F

zu Beginn des Schuljahrs 2023/24.

C. Eine

hiergegen gerichtete Einsprache des Vaters von D, A, vom

10. Juli/14. Juli 2023 wies die Schulpflege der Gemeinde C am

14. August 2023 ab. Im Übrigen revidierte die Schulpflege die Verfügung

des Leiters Schule & Bildung vom 28. Juni 2023 und ordnete an, dass D

zum frühestmöglichen Zeitpunkt für bis zu maximal 12 Wochen in eine

Auszeit gemäss § 52a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) übertreten werde, wies diesen vom 21. August 2023 bis zum

Übertritt in die Auszeit von der Sekundarschule E weg und ordnete für die

Zwischenzeit einen begleiteten Sozialarbeitseinsatz an.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 14. September 2023 Rekurs beim Bezirksrat H.

Mit Duplik vom 12. Februar 2024 informierte die Schule C den

Bezirksrat, dass D mit seiner Familie mittlerweile aus C weggezogen sei und D

deshalb neu in der Schulgemeinde G schulpflichtig sei. Daraufhin schrieb

der Bezirksrat H das Verfahren mit Beschluss vom 20. März 2024 als

gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. II), da es A im

Rekursverfahren an einem schutzwürdigen Interesse fehle, und stellte diesem

gemeinsam mit dem Beschluss die Duplik der Schule C vom 12. Februar

2024.

zu.

Im Übrigen gewährte der Bezirksrat A die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt B

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Verfahrenskosten, nahm sie jedoch

zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und unter Hinweis auf die

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III)

und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 22. April 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge für das

Beschwerdeverfahren seien die Dispositiv-Ziffern II, III und IV des

Beschlusses des Bezirksrats H vom 20. März 2024 aufzuheben und sei

stattdessen festzustellen, dass der Beschluss der Schulpflege C vom

14.

August 2023 widerrechtlich gewesen sei, wobei die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm für das

Rekursverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter

seien die Dispositiv-Ziffern II, III und IV des vorinstanzlichen

Beschlusses aufzuheben und die Sache zur gehörigen Verfahrensdurchführung und

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien

Dispositiv-Ziffern III und IV des vorinstanzlichen Beschlusses aufzuheben

und stattdessen die vorinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und

ihm eine volle Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat H verzichtete am 30. April 2024

auf Vernehmlassung. Die Schule C beantragte am 21. Mai 2024 Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit darauf eingetreten werden

könne. A replizierte am 3. Juni 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege (vgl.

§ 75 Abs. 1 VSG).

1.2

In

Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung

zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.

Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der

elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen

Kinds im eigenen Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen

(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit

zahlreichen Hinweisen). Vorliegend geht aus den Akten nicht abschliessend

hervor, ob der Beschwerdeführer der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge von D

ist. Handelt ein Elternteil allein, geht die Praxis gestützt auf Art. 304

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (SR 201) jedoch grundsätzlich davon aus,

dass dies im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil geschieht. Dies gilt

gleichsam für unverheiratete und geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht

(vgl. zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a

N. 8). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde betreffend die

gegen D verfügten Disziplinarmassnahmen so oder so befugt.

1.3

Der Beschwerdeführer stellt vor

Verwaltungsgericht unter anderem das Begehren, es sei die Widerrechtlichkeit

des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2023 festzustellen.

Dieses begründet er im Wesentlichen damit, dass das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin beim Sohn des Beschwerdeführers gesundheitliche Spuren

hinterlassen habe und entsprechende Schadenersatz- wie auch

Genugtuungsansprüche im Raum stünden, deren Grundlage die Feststellung der

Widerrechtlichkeit sei. Eine vollumfängliche Verweisung auf ein anderes

Verfahren diesbezüglich wäre unverhältnismässig.

1.3.1

Ein Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen

Leistungs- oder Gestaltungsentscheiden. Regelmässig besteht kein schutzwürdiges

Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn diese in einem anderen

Verfahren überprüft werden kann. So begründet der Umstand, dass die

Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Staatshaftungsverfahrens ist

oder werden könnte, grundsätzlich kein Interesse an einem rein die

Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid gegen eine (Verwaltungs-)Verfügung (BGr,

28.

März 2014, 2C_45/2014, E. 2.4.2, und 11. März 2011,

2C_596/2010, E. 3.2; VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468,

E. 3.5, und 8. April 2020, VB.2019.00712, E. 1.3).

1.3.2

Nicht zielführend ist diesbezüglich auch der Verweis des Beschwerdeführers

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend das stets als hinreichend

anzunehmende Feststellungsinteresse bei der Überprüfung der Widerrechtlichkeit

von Haftanordnungen (vgl. BGE 142 I 135 E. 3.4). Wie aus dem zitierten

Entscheid klar hervorgeht, ergibt sich das Recht auf Verlangen einer

gerichtlichen Feststellung bei Fällen von widerrechtlichen Freiheitsentzügen

direkt aus Art. 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(SR 0.101). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtsprechung in

irgendeiner Weise (analog) anwendbar wäre, wenn – wie hier – keine Verletzung

der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht wurde (vgl. hierzu

umfassend VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.5.2).

1.3.3

Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich mangels

schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

1.4

Auf die

übrigen Beschwerdeanträge ist einzutreten, da die Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind.

2.

2.1

Die

Vorinstanz schrieb den Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden

ab, da dessen schutzwürdiges Interesse an einem bezirksrätlichen Entscheid

während des Rekursverfahrens entfallen sei. Dies begründete sie damit, dass die

Familie des Beschwerdeführers mit D während des laufenden Verfahrens nach G

gezogen sei, womit dieser nun dort schulpflichtig sei. Entsprechend sei die

Beschwerdegegnerin nicht mehr zuständig, Disziplinarmassnahmen gegen D

anzuordnen respektive bereits angeordnete Massnahmen durchzusetzen. Der

angefochtene Beschluss der Schulpflege C vom 14. August 2023 sei damit

gegenstandslos geworden und der Beschwerdeführer sei durch diesen nicht mehr

beschwert.

2.2

Dieser

Schluss ist nicht zu beanstanden und auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass

die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zutreffen. Er macht jedoch

geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. So habe er zur letzten

Eingabe der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vom

12.

Februar 2024, in welcher der Wegzug der Familie des Beschwerdeführers

erstmals thematisiert wurde, nicht mehr vor Erlass des Beschlusses der

Vorinstanz vom 20. März 2024 Stellung nehmen können. Sinngemäss macht er

geltend, dass er bei Kenntnisnahme dieser Stellungnahme bereits im

Rekursverfahren seine Anträge geändert und statt einer Aufhebung der

Anordnungen der Beschwerdegegnerin bloss noch die Feststellung deren

Rechtswidrigkeit verlangt hätte. Hiermit hätte er weiterhin ein schutzwürdiges

Interesse an der Behandlung des Rekurses gehabt und die Gegenstandslosigkeit

wäre nicht eingetreten.

2.3

Die

Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 enthielt das

Novum, dass D mit seiner Familie umgezogen ist und D nicht mehr in C

schulpflichtig ist. Dieses Novum allein führte letztlich zur

Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens und war damit entscheiderheblich.

Durch das Unterlassen der Zustellung der entsprechenden Stellungnahme an den

Beschwerdeführer vor Erlass seines Beschlusses hat die Vorinstanz dessen

Replikrecht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt (vgl.

zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 26b N. 37 ff.; VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365,

E. 5.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Rückweisung an die Vorinstanz

kann dennoch unterbleiben, da, wie in der Folge dargelegt wird, ohnehin kein

anderes Ergebnis als die Gegenstandslosigkeit des Rekurses resultieren kann und

die Rückweisung insofern ein formalistischer Leerlauf wäre (vgl. VGr,

24.

Juni 2020, VB.2020.00010, E. 2.2, und 30. April 2020, VB.2019.00558,

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8

N. 37 f.).

2.4

Wie

bereits ausgeführt (vgl. oben E. 1.3.) besteht im vorliegenden Verfahren

kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einem

Feststellungsentscheid betreffend die angebliche Rechtswidrigkeit der

Anordnungen der Beschwerdegegnerin zwecks Vorbereitung eines

Staatshaftungsverfahrens. Selbst wenn er also im Rekursverfahren nach Einsicht

in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 noch

einen entsprechenden Feststellungsantrag hätte stellen können, wäre der Rekurs

als gegenstandslos geworden abzuschreiben und auf den Feststellungsantrag nicht

einzutreten gewesen.

2.5

Nicht

zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer ferner, wenn er geltend macht, die

Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte einen Einfluss auf die vorinstanzliche

Kostenverlegung gehabt, weil die Vorinstanz bei der Beurteilung der

Hauptsachenprognose massgeblich auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin

vom 12. Februar 2024 abgestellt habe. Es trifft zwar zu, dass die

Vorinstanz an einer Stelle auf diese Stellungnahme und Beilagen hierzu

verweist, jedoch geht es dabei um einen Vorfall, zu welchem der

Beschwerdeführer selbst im Rekursverfahren bereits am 4. Januar 2024

Stellung genommen hatte, und kommt diesem Vorfall in der Argumentation der

Vorinstanz keine besondere Bedeutung zu. Folglich hängt die für die

Kostenverlegung von der Vorinstanz als massgeblich erachtete

Hauptsachenprognose nicht in relevantem Ausmass von den Aussagen und

Beweismitteln in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024

ab und hat auch diesbezüglich die Bejahung einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Soweit der

Beschwerdeführer im Subeventualantrag verlangt, die vorinstanzlichen Kosten

seien auf die Staatskasse zu nehmen, ist deshalb auch dieses Begehren

abzuweisen. In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung bei

der Gegenstandslosigkeit berücksichtigt die Rekursbehörde, wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat

und welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 74 f., § 17 N. 31). Das Verwaltungsgericht

korrigiert die vorinstanzlichen Nebenfolgen eines Abschreibungsbeschlusses nur,

wenn sich der Entscheid als offensichtlich falsch und im Ergebnis als nicht

haltbar erweist (Plüss, § 13 N. 77, § 17 N. 31). Dies ist

hier nicht der Fall. Die von der Vorinstanz festgelegten Nebenfolgen sind

nachvollziehbar und nicht offensichtlich falsch. Entsprechend ist die

Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den

Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die

Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.2

Folglich

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene Beschwerdegegnerin hat

praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGr,

22.

Juni 2023, VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten als

aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat H.