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Entscheid

VB.2024.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00198

23. Oktober 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25742)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00198

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ausschluss

vom Studium,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

studierte ab dem Herbstsemester 2018/19 an der Universität Zürich

Veterinärmedizin. Am 20. September 2019 teilte das Dekanat der

Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich A mit, dass er aufgrund nicht

erfüllter Leistungskontrollen vom Studium der Veterinärmedizin endgültig

abgewiesen werde. Diese Verfügung blieb unangefochten.

B. Am

14. Februar 2022 ersuchte A das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät um

wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2019 und

Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische

Grundlagen I" unter Gewährung eines angemessenen Nachteilsausgleichs wegen

einer ADHS-Diagnose für diese und alle zukünftigen Prüfungen. Auf dieses Gesuch

trat das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät mit Entscheid vom 5. Mai 2022

nicht ein.

C. Einen

hiergegen am 7. Juni 2022 erhobenen Rekurs von A hiess die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 10. November 2022 teilweise

gut, hob den Nichteintretensentscheid vom 5. Mai 2022 auf und wies die

Sache zur materiellen Beurteilung an das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät zurück

(Verfahren Nr. 50/22).

D. Am

4. Juli 2023 wies das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät das

Wiedererwägungsgesuch von A in der Sache ab.

E. Bereits

am 26. Juni 2023 hatte A Rechtsverzögerungs- respektive

Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

erhoben. Nach Eingang des neuen Entscheids der Vetsuisse-Fakultät vom

4. Juli 2023 schrieb der Präsident der Rekurskommission das entsprechende

Verfahren am 5. September 2023 als gegenstandlos geworden ab (Verfahren

Nr. 71/23).

Erwägungen

II.

Einen am 7. August 2023 gegen den Entscheid des

Dekanats der Vetsuisse-Fakultät vom 4. Juli 2023 erhobenen Rekurs von A

wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom

29.

Februar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I),

und auferlegte diesem die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 22. April 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der

Rekurskommission vom 29. Februar 2024 sowie seines

Universitätsausschlusses vom 20. September 2019 und die Zulassung zur

Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I".

Hierbei sei die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich anzuweisen, ihm zur

Absolvierung der Wiederholungsprüfung einen angemessenen Nachteilsausgleich zu

gewähren. Eventualiter sei die Vetsuisse-Fakultät anzuweisen, ein Gesuch von A

um Nachteilsausgleich beförderlich und vor Absolvieren der Wiederholungsprüfung

im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" zu behandeln. In einem

weiteren Eventualstandpunkt verlangte A die Aufhebung des Beschlusses der

Rekurskommission vom 29. Februar 2024 unter Rückweisung an diese mit

verbindlichen Weisungen.

Die Rekurskommission beantragte am 16. Mai 2024 die

Abweisung der Beschwerde. Die Vetsuisse-Fakultät Zürich beantragte am

22.

Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A

replizierte am 17. Juni 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen

der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verlangt die revisionsweise Aufhebung der rechtskräftigen

Anordnung seines Ausschlusses aus dem Studium der Veterinärmedizin an der

Universität Zürich vom 20. September 2019.

2.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der

Leistungsnachweis, mit welchem die ungenügende Note der Wiederholungsprüfung

"Veterinärmedizinische Grundlagen I" verfügt wurde, als

Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, der entsprechend mit der

darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom Studium gemeinsam

angefochten respektive revidiert werden kann. Die von der Beschwerdegegnerin

zitierte veraltete Rechtsprechung, welche vorsah, dass bei der Anfechtung des

Ausschlussentscheids Rügen gegen den vorangehenden Leistungsausweis

ausgeschlossen seien (vgl. VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00212

E. 6.1.3), wurde vom Verwaltungsgericht explizit aufgegeben (VGr,

23.

April 2014, VB.2014.00082, E. 3.7). Entsprechend ist es zulässig,

dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Revisionsgesuchs auf die

Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" vom

14.

August 2019 bezieht, wenn er die Revision der Verfügung der Vetsuisse-Fakultät

über den Ausschluss vom Studium vom 20. September 2019 verlangt.

2.3

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG

verlangen, wenn in einem Strafverfahren festgestellt wird, dass ein Verbrechen

oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue

erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren

Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein

Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung

hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf die lit. b

des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung

der Anordnung (Abs. 2).

Der Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG ist dann

gegeben, wenn die neu vorgebrachte Tatsache für die Verfügung, deren Revision

beantragt wurde, erheblich ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 86d N. 3). Erheblich sind nur

Tatsachen, welche die Verfügung für die gesuchstellende Person günstiger

gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend

gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache

bereits für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde (zum

Ganzen Bertschi, § 86a N. 17).

2.4

Die

Vorinstanz schloss in ihrem Entscheid vom 10. November 2022, dass die

Diagnose einer "Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung" beim

Beschwerdeführer durch Dr. med. D am 16. November 2021 (im

Folgenden: die ADHS-Diagnose) eine neue Tatsache darstelle, die er im früheren

Verfahren nicht habe beibringen können, womit das Revisionsgesuch vom

14.

Februar 2022 rechtzeitig gewesen sei. Entsprechend wies es die Sache

zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge

verneinten jedoch sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz im

zweiten Rechtsgang die Erheblichkeit der ADHS-Diagnose als neue Tatsache für

die Ausschlussverfügung vom 20. September 2019 und damit einen

Revisionsgrund.

3.

3.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amts wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Näherer Prüfung bedarf vorliegend

die Frage, ob das Revisionsgesuch rechtzeitig erhoben wurde.

3.2

Die

relative Frist von 90 Tagen zur Erhebung der Revision nach § 86b Abs. 2 VRG beginnt ab "Entdeckung des Revisionsgrundes" zu

laufen. Mit Entdecken ist die sichere Kenntnis der früher unbekannten Tatsachen

und Beweismittel gemeint; bloss vage Anhaltspunkte muss sich die betroffene

Person bei der Fristberechnung nicht als Entdeckung entgegenhalten lassen. Es

handelt sich bei der Revisionsfrist um eine Verwirkungsfrist, mit der Folge,

dass auf ein Gesuch, das nach ihrem Ablauf gestellt wird, nicht einzutreten ist

(Bertschi, § 86b N. 19 f.).

3.3

Im

vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 durch den

Psychotherapeuten Dr. phil. C die Diagnose "Einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)" gestellt. Hierfür wurden anlässlich

eines Anamnesegesprächs umfangreiche Abklärungen, bestehend aus fünf

verschiedenen Selbst- und Fremdbeurteilungsverfahren, durchgeführt und es

handelt sich bei Dr. phil. C um einen Spezialisten für ADHS im

Erwachsenenalter. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer ab diesem Datum

gesicherte Kenntnis von seiner ADHS-Diagnose und damit auch vom geltend

gemachten Revisionsgrund. Nicht von Belang ist hingegen das Arztzeugnis vom

16.

November 2021, mit dem ein Psychiater (Dr. med. D) die

Diagnose bloss bestätigte. Vielmehr hat bereits Dr. phil. C als

Spezialist ohne Vorbehalte eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

diagnostiziert und Behandlungsempfehlungen abgegeben. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern bei dieser Ausgangslage noch relevante Zweifel an der Diagnose bestanden

hätten. Auf jeden Fall lagen mit dem entsprechenden Abklärungsbericht deutlich

mehr als bloss vage Anhaltspunkte für den vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Revisionsgrund vor. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der

"Abklärungsbericht" von Dr. phil. C habe bloss eine

"Verdachtsdiagnose" in den Raum gestellt, die von Dr. med. D

verifiziert worden sei, ist dies unzutreffend und im Übrigen auch nicht

relevant. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann es für den Beginn der

Revisionsfrist zudem nicht darauf ankommen, welches Dokument

"beweistechnisch relevant" ist, wobei ohnehin unklar bleibt, weshalb

dem summarischen Arztzeugnis mehr Beweiskraft zukommen sollte als dem

psychologischen Abklärungsbericht.

3.4

Nach dem

Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. Oktober

2021.

gesicherte Kenntnis der ADHS-Diagnose und damit von dem von ihm geltend

gemachten Revisionsgrund hatte. Die 90-tägige Frist war entsprechend bereits

abgelaufen, als der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 sein

Revisionsgesuch stellte. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin in ihrer

ursprünglichen Verfügung vom 5. Mai 2022 im Ergebnis zu Recht nicht auf

das Revisionsgesuch eingetreten und erweist sich der entsprechende

Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz vom 10. November 2022 als fehlerhaft.

4.

4.1

Bei diesem

Ergebnis kann offenbleiben, ob die ADHS-Diagnose des Beschwerdeführers, die ihn

(allenfalls) zu einem Nachteilsausgleich berechtigt, einen Revisionsgrund für die

von ihm ohne Nachteilsausgleichsmassnahmen abgelegte Wiederholungsprüfung im

Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" vom 14. August 2019 darstellt.

Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass aufgrund der

Tatsache, dass Nachteilsausgleiche grundsätzlich nur auf vorgängiges Gesuch hin

und pro futuro gewährt werden (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545,

E. 5.1 mit Hinweisen; BVGr, 26. April 2023, B-57/2023, E. 4.1.4)

und mit jedem Nachteilsausgleich eine gewisse Durchbrechung des prüfungsrechtlichen

Grundsatzes der formalen Gleichheit einhergeht (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.3),

hohe Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen nicht gewährtem Nachteilsausgleich

und dem Nichtbestehen der Prüfung zu stellen sind. Mängel im Prüfungsablauf

stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar,

wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten

entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73

E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Diesbezüglich

kann nicht unbesehen auf die Rechtsprechung zur nachträglich entdeckten

Prüfungsunfähigkeit oder dem nachträglich entdeckten Verfahrensfehler

abgestellt werden, die es bereits genügen lässt, wenn der behauptete Nachteil

nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet

war, sich auf das Prüfungsresultat auszuwirken (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7).

Die Anforderungen an einen Revisionsgrund sind auch nicht ohne Weiteres

gleichzusetzen mit denjenigen an ein im Voraus gestelltes Gesuch um

Nachteilsausgleich. Vielmehr ist, wenn nachträglich ein unerkannt gebliebener

Anspruch auf Nachteilsausgleich behauptet wird, substanziiert darzulegen, welche

Nachteilsausgleichsmassnahmen zu gewähren gewesen wären und inwiefern deren

Fehlen einen Einfluss auf das Prüfungsresultat hatte.

4.2

Diesen

Anforderungen wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ausreichend

nachgekommen. Er begründet sein Revisionsgesuch damit, dass er beim Ablegen der

Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" am

14.

August 2019 aufgrund seiner (unerkannten) ADHS-Diagnose Anspruch auf

Nachteilsausgleichsmassnahmen gehabt und die Prüfung bei gewährtem

Nachteilsausgleich bestanden hätte. Die Krankheit führe dazu, dass er sich im

üblichen Prüfungssetting ("viele Menschen in einem Raum, mehrere Stunden,

still") nicht ausreichend konzentrieren könne, um seine Leistung aufs

Papier zu bringen. Hätte er hingegen Nachteilsausgleich beantragt und erhalten,

hätte er bestanden. Hiermit führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Art

von Nachteilsausgleichsmassnahmen aus seiner Sicht angemessen gewesen wären und

inwiefern diese zu einem anderen Resultat geführt hätten.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach

Prüfungen von ähnlicher Dauer, ähnlichem Schwierigkeitsgrad und in ähnlichen

Settings ohne Nachteilsausgleich sehr erfolgreich absolviert hat ohne in seinem

Revisionsgesuch auszuführen, weshalb sich diese von der streitbetroffenen

Prüfung unterscheiden würden.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist dem Beschwerdeführer aufgrund verspäteter Einreichung des

Revisionsgesuchs keine Wiederholung der streitbetroffenen Prüfung respektive

keine Wiederaufnahme des Studiums der Veterinärmedizin bei der

Beschwerdegegnerin zu ermöglichen, womit auch die weiteren Anträge des

Beschwerdeführers betreffend zukünftige Gewährung des Nachteilsausgleichs

gegenstandslos werden und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, ob auf

diese überhaupt eingetreten werden könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2

Das

Verfahren ist kostenpflichtig, da das Behindertengleichstellungsgesetz vom

13.

Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) vorliegend nicht zur Anwendung

gelangt. Dieses gilt gemäss Art. 3 lit. f BehiG ausschliesslich für

Aus- und Weiterbildungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes; für die Kantone

beschränkt sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf den Bereich der

Grundschule (vgl. BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.1; BVGr,

30.

April 2024, B-616/2023, E. 3.4). Vorliegend geht es jedoch um ein

Studium an der Universität Zürich, mithin eine weiterführende Ausbildung an

einer kantonalen Bildungsstätte.

5.3

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit

Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.