VB.2024.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00198
23. Oktober 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25742)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00198
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschluss
vom Studium,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
studierte ab dem Herbstsemester 2018/19 an der Universität Zürich
Veterinärmedizin. Am 20. September 2019 teilte das Dekanat der
Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich A mit, dass er aufgrund nicht
erfüllter Leistungskontrollen vom Studium der Veterinärmedizin endgültig
abgewiesen werde. Diese Verfügung blieb unangefochten.
B. Am
14. Februar 2022 ersuchte A das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät um
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2019 und
Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische
Grundlagen I" unter Gewährung eines angemessenen Nachteilsausgleichs wegen
einer ADHS-Diagnose für diese und alle zukünftigen Prüfungen. Auf dieses Gesuch
trat das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät mit Entscheid vom 5. Mai 2022
nicht ein.
C. Einen
hiergegen am 7. Juni 2022 erhobenen Rekurs von A hiess die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 10. November 2022 teilweise
gut, hob den Nichteintretensentscheid vom 5. Mai 2022 auf und wies die
Sache zur materiellen Beurteilung an das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät zurück
(Verfahren Nr. 50/22).
D. Am
4. Juli 2023 wies das Dekanat der Vetsuisse-Fakultät das
Wiedererwägungsgesuch von A in der Sache ab.
E. Bereits
am 26. Juni 2023 hatte A Rechtsverzögerungs- respektive
Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
erhoben. Nach Eingang des neuen Entscheids der Vetsuisse-Fakultät vom
4. Juli 2023 schrieb der Präsident der Rekurskommission das entsprechende
Verfahren am 5. September 2023 als gegenstandlos geworden ab (Verfahren
Nr. 71/23).
Erwägungen
II.
Einen am 7. August 2023 gegen den Entscheid des
Dekanats der Vetsuisse-Fakultät vom 4. Juli 2023 erhobenen Rekurs von A
wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom
29.
Februar 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I),
und auferlegte diesem die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 22. April 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Rekurskommission vom 29. Februar 2024 sowie seines
Universitätsausschlusses vom 20. September 2019 und die Zulassung zur
Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I".
Hierbei sei die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich anzuweisen, ihm zur
Absolvierung der Wiederholungsprüfung einen angemessenen Nachteilsausgleich zu
gewähren. Eventualiter sei die Vetsuisse-Fakultät anzuweisen, ein Gesuch von A
um Nachteilsausgleich beförderlich und vor Absolvieren der Wiederholungsprüfung
im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" zu behandeln. In einem
weiteren Eventualstandpunkt verlangte A die Aufhebung des Beschlusses der
Rekurskommission vom 29. Februar 2024 unter Rückweisung an diese mit
verbindlichen Weisungen.
Die Rekurskommission beantragte am 16. Mai 2024 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vetsuisse-Fakultät Zürich beantragte am
22.
Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A
replizierte am 17. Juni 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15.
März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verlangt die revisionsweise Aufhebung der rechtskräftigen
Anordnung seines Ausschlusses aus dem Studium der Veterinärmedizin an der
Universität Zürich vom 20. September 2019.
2.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der
Leistungsnachweis, mit welchem die ungenügende Note der Wiederholungsprüfung
"Veterinärmedizinische Grundlagen I" verfügt wurde, als
Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, der entsprechend mit der
darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom Studium gemeinsam
angefochten respektive revidiert werden kann. Die von der Beschwerdegegnerin
zitierte veraltete Rechtsprechung, welche vorsah, dass bei der Anfechtung des
Ausschlussentscheids Rügen gegen den vorangehenden Leistungsausweis
ausgeschlossen seien (vgl. VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00212
E. 6.1.3), wurde vom Verwaltungsgericht explizit aufgegeben (VGr,
23.
April 2014, VB.2014.00082, E. 3.7). Entsprechend ist es zulässig,
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Revisionsgesuchs auf die
Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" vom
14.
August 2019 bezieht, wenn er die Revision der Verfügung der Vetsuisse-Fakultät
über den Ausschluss vom Studium vom 20. September 2019 verlangt.
2.3
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG
verlangen, wenn in einem Strafverfahren festgestellt wird, dass ein Verbrechen
oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue
erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein
Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf die lit. b
des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung
der Anordnung (Abs. 2).
Der Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG ist dann
gegeben, wenn die neu vorgebrachte Tatsache für die Verfügung, deren Revision
beantragt wurde, erheblich ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 86d N. 3). Erheblich sind nur
Tatsachen, welche die Verfügung für die gesuchstellende Person günstiger
gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend
gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache
bereits für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde (zum
Ganzen Bertschi, § 86a N. 17).
2.4
Die
Vorinstanz schloss in ihrem Entscheid vom 10. November 2022, dass die
Diagnose einer "Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung" beim
Beschwerdeführer durch Dr. med. D am 16. November 2021 (im
Folgenden: die ADHS-Diagnose) eine neue Tatsache darstelle, die er im früheren
Verfahren nicht habe beibringen können, womit das Revisionsgesuch vom
14.
Februar 2022 rechtzeitig gewesen sei. Entsprechend wies es die Sache
zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge
verneinten jedoch sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz im
zweiten Rechtsgang die Erheblichkeit der ADHS-Diagnose als neue Tatsache für
die Ausschlussverfügung vom 20. September 2019 und damit einen
Revisionsgrund.
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht prüft von Amts wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Näherer Prüfung bedarf vorliegend
die Frage, ob das Revisionsgesuch rechtzeitig erhoben wurde.
3.2
Die
relative Frist von 90 Tagen zur Erhebung der Revision nach § 86b Abs. 2 VRG beginnt ab "Entdeckung des Revisionsgrundes" zu
laufen. Mit Entdecken ist die sichere Kenntnis der früher unbekannten Tatsachen
und Beweismittel gemeint; bloss vage Anhaltspunkte muss sich die betroffene
Person bei der Fristberechnung nicht als Entdeckung entgegenhalten lassen. Es
handelt sich bei der Revisionsfrist um eine Verwirkungsfrist, mit der Folge,
dass auf ein Gesuch, das nach ihrem Ablauf gestellt wird, nicht einzutreten ist
(Bertschi, § 86b N. 19 f.).
3.3
Im
vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 durch den
Psychotherapeuten Dr. phil. C die Diagnose "Einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)" gestellt. Hierfür wurden anlässlich
eines Anamnesegesprächs umfangreiche Abklärungen, bestehend aus fünf
verschiedenen Selbst- und Fremdbeurteilungsverfahren, durchgeführt und es
handelt sich bei Dr. phil. C um einen Spezialisten für ADHS im
Erwachsenenalter. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer ab diesem Datum
gesicherte Kenntnis von seiner ADHS-Diagnose und damit auch vom geltend
gemachten Revisionsgrund. Nicht von Belang ist hingegen das Arztzeugnis vom
16.
November 2021, mit dem ein Psychiater (Dr. med. D) die
Diagnose bloss bestätigte. Vielmehr hat bereits Dr. phil. C als
Spezialist ohne Vorbehalte eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
diagnostiziert und Behandlungsempfehlungen abgegeben. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern bei dieser Ausgangslage noch relevante Zweifel an der Diagnose bestanden
hätten. Auf jeden Fall lagen mit dem entsprechenden Abklärungsbericht deutlich
mehr als bloss vage Anhaltspunkte für den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Revisionsgrund vor. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der
"Abklärungsbericht" von Dr. phil. C habe bloss eine
"Verdachtsdiagnose" in den Raum gestellt, die von Dr. med. D
verifiziert worden sei, ist dies unzutreffend und im Übrigen auch nicht
relevant. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann es für den Beginn der
Revisionsfrist zudem nicht darauf ankommen, welches Dokument
"beweistechnisch relevant" ist, wobei ohnehin unklar bleibt, weshalb
dem summarischen Arztzeugnis mehr Beweiskraft zukommen sollte als dem
psychologischen Abklärungsbericht.
3.4
Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. Oktober
2021.
gesicherte Kenntnis der ADHS-Diagnose und damit von dem von ihm geltend
gemachten Revisionsgrund hatte. Die 90-tägige Frist war entsprechend bereits
abgelaufen, als der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 sein
Revisionsgesuch stellte. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin in ihrer
ursprünglichen Verfügung vom 5. Mai 2022 im Ergebnis zu Recht nicht auf
das Revisionsgesuch eingetreten und erweist sich der entsprechende
Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz vom 10. November 2022 als fehlerhaft.
4.
4.1
Bei diesem
Ergebnis kann offenbleiben, ob die ADHS-Diagnose des Beschwerdeführers, die ihn
(allenfalls) zu einem Nachteilsausgleich berechtigt, einen Revisionsgrund für die
von ihm ohne Nachteilsausgleichsmassnahmen abgelegte Wiederholungsprüfung im
Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" vom 14. August 2019 darstellt.
Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass aufgrund der
Tatsache, dass Nachteilsausgleiche grundsätzlich nur auf vorgängiges Gesuch hin
und pro futuro gewährt werden (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545,
E. 5.1 mit Hinweisen; BVGr, 26. April 2023, B-57/2023, E. 4.1.4)
und mit jedem Nachteilsausgleich eine gewisse Durchbrechung des prüfungsrechtlichen
Grundsatzes der formalen Gleichheit einhergeht (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.3),
hohe Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen nicht gewährtem Nachteilsausgleich
und dem Nichtbestehen der Prüfung zu stellen sind. Mängel im Prüfungsablauf
stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar,
wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten
entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73
E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Diesbezüglich
kann nicht unbesehen auf die Rechtsprechung zur nachträglich entdeckten
Prüfungsunfähigkeit oder dem nachträglich entdeckten Verfahrensfehler
abgestellt werden, die es bereits genügen lässt, wenn der behauptete Nachteil
nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet
war, sich auf das Prüfungsresultat auszuwirken (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7).
Die Anforderungen an einen Revisionsgrund sind auch nicht ohne Weiteres
gleichzusetzen mit denjenigen an ein im Voraus gestelltes Gesuch um
Nachteilsausgleich. Vielmehr ist, wenn nachträglich ein unerkannt gebliebener
Anspruch auf Nachteilsausgleich behauptet wird, substanziiert darzulegen, welche
Nachteilsausgleichsmassnahmen zu gewähren gewesen wären und inwiefern deren
Fehlen einen Einfluss auf das Prüfungsresultat hatte.
4.2
Diesen
Anforderungen wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ausreichend
nachgekommen. Er begründet sein Revisionsgesuch damit, dass er beim Ablegen der
Wiederholungsprüfung im Fach "Veterinärmedizinische Grundlagen I" am
14.
August 2019 aufgrund seiner (unerkannten) ADHS-Diagnose Anspruch auf
Nachteilsausgleichsmassnahmen gehabt und die Prüfung bei gewährtem
Nachteilsausgleich bestanden hätte. Die Krankheit führe dazu, dass er sich im
üblichen Prüfungssetting ("viele Menschen in einem Raum, mehrere Stunden,
still") nicht ausreichend konzentrieren könne, um seine Leistung aufs
Papier zu bringen. Hätte er hingegen Nachteilsausgleich beantragt und erhalten,
hätte er bestanden. Hiermit führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Art
von Nachteilsausgleichsmassnahmen aus seiner Sicht angemessen gewesen wären und
inwiefern diese zu einem anderen Resultat geführt hätten.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach
Prüfungen von ähnlicher Dauer, ähnlichem Schwierigkeitsgrad und in ähnlichen
Settings ohne Nachteilsausgleich sehr erfolgreich absolviert hat ohne in seinem
Revisionsgesuch auszuführen, weshalb sich diese von der streitbetroffenen
Prüfung unterscheiden würden.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist dem Beschwerdeführer aufgrund verspäteter Einreichung des
Revisionsgesuchs keine Wiederholung der streitbetroffenen Prüfung respektive
keine Wiederaufnahme des Studiums der Veterinärmedizin bei der
Beschwerdegegnerin zu ermöglichen, womit auch die weiteren Anträge des
Beschwerdeführers betreffend zukünftige Gewährung des Nachteilsausgleichs
gegenstandslos werden und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, ob auf
diese überhaupt eingetreten werden könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2
Das
Verfahren ist kostenpflichtig, da das Behindertengleichstellungsgesetz vom
13.
Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) vorliegend nicht zur Anwendung
gelangt. Dieses gilt gemäss Art. 3 lit. f BehiG ausschliesslich für
Aus- und Weiterbildungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes; für die Kantone
beschränkt sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf den Bereich der
Grundschule (vgl. BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.1; BVGr,
30.
April 2024, B-616/2023, E. 3.4). Vorliegend geht es jedoch um ein
Studium an der Universität Zürich, mithin eine weiterführende Ausbildung an
einer kantonalen Bildungsstätte.
5.3
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit
Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.