VB.2024.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00199
6. Februar 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26011)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00199
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
Verein A,
vertreten durch B,
Präsident,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staatsbeitrag,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der Verein
A betreibt eine von der Bildungsdirektion bewilligte Tagessonderschule. Im
Sommer 2017 verlegte er seine Schulräumlichkeiten an die C-Strasse 01 in
Zürich, nachdem die Vermieterschaft den Mietvertrag für die bisherigen
Schulräumlichkeiten gekündigt hatte. Am 6. September 2018 setzte das
Volksschulamt des Kantons Zürich den Betriebsbeitrag 2017 für den Verein A fest
und qualifizierte die Kosten "Mietzins Mieterausbau" in der Höhe von
Fr. 10'440.- als nicht beitragsberechtigt.
B. Dagegen
erhob der Verein A Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese
wies den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 28. Januar 2022 teilweise gut und wies die
Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidfindung an das Volksschulamt zurück (VGr, 28. Januar 2022,
VB.2021.00747).
C. Mit
Verfügung vom 3. November 2022 genehmigte das Volksschulamt dem Verein A
die Anmietung der Räumlichkeiten an der C-Strasse rückwirkend und sicherte ihm
einen beitragsberechtigten Kostenanteil am Mieterausbau in Höhe von
Fr. 77'000.- beziehungsweise über eine Dauer von 15 Jahren in Höhe
von jährlich Fr. 6'000.- zu (Dispositiv-Ziff. II). Den beitragsberechtigten
Anteil an den Jahresmietkosten setzte es auf Fr. 57'420.- fest
(Dispositiv-Ziff. III).
Erwägungen
II.
Am 11. Dezember 2022 erhob der Verein A Rekurs bei
der Bildungsdirektion. Er beantragte, Dispositiv-Ziff. II der Verfügung
des Volksschulamts sei aufzuheben und der beitragsberechtigte Kostenanteil für
den Mieterausbau sei auf insgesamt Fr. 317'700.- festzusetzen, wobei
während 15 Jahren jährlich Fr. 20'880.- zu berücksichtigen seien.
Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
12.
April 2024 ab und auferlegte die Rekurskosten dem Verein A
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
Dagegen erhob der Verein A am 22. April 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der
Rekursentscheid sei aufzuheben und die Kosten für den Mieterausbau seien als
beitragsberechtigt zu qualifizieren.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 21. Mai 2024 auf
Vernehmlassung; das Volksschulamt beantragte gleichentags die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. August 2024 liess der Verein A dem
Verwaltungsgericht weitere Unterlagen zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion
gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Der
Beschwerdegegner legte die beitragsberechtigten Kosten für den Mieterausbau in
seiner Verfügung vom 3. November 2022 auf Fr. 77'000.-
beziehungsweise auf jährlich Fr. 6'000.- während 15 Jahren fest. Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss beitragsberechtigte Kosten für den
Mieterausbau in Höhe von insgesamt Fr. 317'700.- beziehungsweise von
jährlich Fr. 20'880.- geltend.
Damit beträgt der Streitwert mehr als Fr. 20'000.-,
weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario
VRG).
2.
2.1
Mit Erlass
des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG,
LS 852.2) sind auch die Kosten der Sonderschulung neu geregelt und die
§§ 64–65e des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100)
revidiert worden (OS 74, 322 ff.). Diese Änderungen sind am
1.
Januar 2022 in Kraft getreten (OS 76, 622 ff.). Gleichzeitig
ist die totalrevidierte Verordnung vom 6. Oktober 2021 über die
Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo, LS 412.106) in Kraft getreten (OS 76,
573.
ff.). Vorliegend ist über den Beitrag für den im Jahr 2017
vorgenommenen Mieterausbau zu entscheiden, weshalb die bisher geltenden und
nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen anzuwenden
sind.
2.2
Gemäss
§ 65 Abs. 2 lit. a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung (OS 61, 194 ff., 208) richtet der Kanton privaten
Trägerschaften Kostenanteile für den Betrieb von Sonderschulen bis zur vollen
Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 VSG). Für den Neu- und Umbau von Gebäuden einschliesslich
Landerwerb richtet er privaten Trägerschaften von Sonderschulen Kostenanteile
bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2
lit. a Ziff. 2 VSG). Für andere Investitionen richtet er in besonderen
Fällen ebenfalls Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten
aus (a§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG).
§ 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 über die
Finanzierung der Sonderschulung (aVFiSo, OS 62, 550 ff.) regelte die
beitragsberechtigten Betriebskosten der Sonderschulen im fraglichen Zeitpunkt.
Gemäss § 8 Abs. 2 aVFiSo in der hier anwendbaren Fassung (OS 67,
430) richtet das Volksschulamt Sonderschulen mit privater Trägerschaft Beiträge
an die beitragsberechtigten Personalkosten aus und beteiligt sich an den
weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung notwendig sind und im
Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen. Gemäss
§ 11 Abs. 1 aVFiSo wird der Kostenanteil für Sonderschulen mit
privater Trägerschaft nach deren finanziellen Verhältnissen festgesetzt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer mietet seit dem Sommer 2017 Gewerberäume an der C-Strasse 01
in Zürich im Rohbau als Schulräumlichkeiten. Die Fläche der gemieteten Räume
beträgt 261 m2, die Miete beläuft
sich auf
Fr. 220.- pro Quadratmeter pro Jahr beziehungsweise auf Fr. 57'420.-
pro Jahr. Vor dem Einzug liess der Beschwerdeführer einen Mieterausbau der
Räumlichkeiten vornehmen. Die Kosten für den Mieterausbau in Höhe von
Fr. 317'700.- finanzierte der Beschwerdeführer, indem er ein Darlehen
aufnahm. Für die Finanzierung des Mieterausbaus über 15 Jahre hinweg macht
der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner jährliche Kosten in Höhe
von Fr. 20'880.- geltend.
3.2
Die
jährlich anfallenden Kosten für den Mieterausbau sind als Betriebskosten im
Sinn von a§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VSG zu qualifizieren
(vgl. VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00747, E. 3.2). Der
Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer hierfür folglich einen Beitrag bis
zur vollen Höhe zu leisten, sofern der Mieterausbau für die Sonderschulung
notwendig ist und die Kosten im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung
anfallen (a§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VSG i. V. m. § 8 Abs. 2 aVFiSo).
4.
4.1
In seinem
Gutachten vom 9. Juni 2017 hielt das Hochbauamt des Kantons Zürich fest,
die Räumlichkeiten an der C-Strasse würden sich für die geplante Nutzung
eignen, die Fläche liege mit 261 m2 aber deutlich über den 200 m2,
die gemäss der Richtlinie für den Bau von Sonderschulen, Spitalschulen,
Schulheimen sowie Kinder- und Jugendheimen der Bildungs- und der Baudirektion
vom 20. März 2013 nötig wären. Der Rohbau-Mietpreis von Fr. 220.- pro
Quadratmeter pro Jahr sei zwar erheblich, jedoch für ein Objekt an dieser Lage
mit dem gegebenen Ausbaustandard üblich. Bezüglich der Kosten des Mieterausbaus
nahm das Hochbauamt an, dass insgesamt eine Maximalbelastung in Höhe von
Fr. 250.- pro Quadratmeter pro Jahr anrechenbar sei. Anhand der Differenz
zwischen der zulässigen Maximalbelastung in Höhe von Fr. 250.- und den
Mietkosten in Höhe von Fr. 220.- pro Quadratmeter pro Jahr errechnete das
Hochbauamt die anrechenbaren Investitionskosten. Dabei ging es von einer Fläche
von 200 m2 aus, da dies der beitragsberechtigten Fläche
entspreche. Bei einem Zinssatz von 2 % und einer Amortisationszeit von
15.
Jahren sind daher gemäss Hochbauamt Investitionskosten in Höhe von
Fr. 77'000.- anrechenbar. In seiner "Stellungnahme" vom
5.
Juli 2022 bestätigte des Hochbauamt im Wesentlichen den Inhalt seines
Gutachtens vom 9. Juni 2017.
4.2
Der
Beschwerdegegner setzte den beitragsberechtigten Kostenanteil für den
Mieterausbau auf Fr. 77'000.- beziehungsweise Fr. 6'000.- pro Jahr
während 15 Jahren fest. Zur Begründung stützte er sich insbesondere auf das
Gutachten des Hochbauamts vom 9. Juni 2017 sowie die Stellungnahme vom
5.
Juli 2022. Das Gutachten beziehungsweise die Stellungnahme des
Hochbauamts sei schlüssig und entspreche den Richtlinien und der langjährigen
Praxis. Maximal sei eine Nutzfläche von 220 m2 (recte: 200 m2)
anrechenbar. Sachliche Gründe, die einen höheren Raumbedarf rechtfertigen
würden, seien keine ersichtlich. Da der Beschwerdegegner aber seit 2017 die
effektive Jahresmiete von Fr. 57'420.- anerkannt habe, sei diese als
beitragsberechtigt zu erachten.
4.3
Der
Beschwerdegegner begründet die Nichtanerkennung der Kosten des Mieterausbaus
insbesondere mit Pauschalbeträgen, die sich (teilweise) auf die Richtlinien für
den Bau von Sonderschulen, Spitalschulen, Schulheimen sowie Kinder- und
Jugendheimen der Bildungs- und der Baudirektion vom 20. März 2013 stützen.
Diese Richtlinien sind nicht als Rechtssatz zu qualifizieren (VGr,
3.
Februar 2022, VB.2021.00688, E. 4.5). Entsprechend ändern sie
nichts an der Pflicht des Beschwerdegegners, sich an den Kosten des
Mieterausbaus zu beteiligen, soweit diese im Sinn von § 8 Abs. 2
aVFiSo notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung
anfallen. Bei der Beurteilung, ob der vorgenommene Mieterausbau notwendig war
und die entsprechenden Kosten im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung
anfallen, können Pauschalbeträge allenfalls als Richtgrösse hinzugezogen
werden. Von einer Beurteilung im Einzelfall entbinden sie den Beschwerdegegner
aber nicht.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die
Anmietung der Räumlichkeiten an der C-Strasse genehmigt. Der Beschwerdeführer
mietet die Räumlichkeiten im Rohbau. Um in den Räumlichkeiten eine Sonderschule
zu betreiben, musste er folglich einen Mieterausbau vornehmen. Auch wenn die
einzelnen Räume grösser ausfallen als gemäss Beschwerdegegner nötig, müssen sie
ausgebaut werden, um als Schulräume genutzt zu werden. Die vom Beschwerdegegner
vorgenommene Reduktion der anrechenbaren Kosten für den Mieterausbau auf eine
theoretisch denkbare minimale Nutzfläche von 200 m2
widerspricht daher § 8 Abs. 2 aVFiSo.
Auch die Limitierung der für den Mieterausbau
anrechenbaren Kosten anhand des Mietpreises überzeugt nicht. Der Mietpreis von
Fr. 220.- pro Quadratmeter pro Jahr wurde vom Beschwerdegegner als
beitragsberechtigt anerkannt. Auch wenn dieser Quadratmeter-Mietpreis als eher
hoch einzustufen wäre, würde dies nicht zwingend bedeuten, dass der
Mieterausbau nicht notwendig gewesen oder die Kosten im Rahmen einer
wirtschaftlichen Betriebsführung nicht angefallen wären. Überdies äussert sich
der Beschwerdegegner nicht dazu, weshalb er bei der Berechnung von einem
zulässigen Maximalbetrag von Fr. 250.- pro Quadratmeter ausgeht.
4.4
Insgesamt
hat der Beschwerdegegner keine rechtsgenügende Prüfung der Frage vorgenommen,
ob der vorgenommene Mieterausbau in diesem Umfang für die Sonderschulung
notwendig ist und ob die entsprechenden Kosten im Rahmen einer wirtschaftlichen
Betriebsführung angefallen sind. Weder das Gutachten und die Stellungnahme des
Hochbauamts noch die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. November 2022 setzen
sich ausdrücklich mit der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit des Ausbaus
auseinander. Dies, obschon der Beschwerdegegner mit Urteil vom 28. Januar
2022.
explizit aufgefordert worden ist, diese Frage zu prüfen und die entsprechenden
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
Gestützt auf die Akten lässt sich diese Frage nicht abschliessend
beurteilen, da abgesehen von der Höhe der Gesamtkosten keinerlei Angaben zum
vorgenommenen Mieterausbau vorliegen. Deshalb sind ergänzende
Sachverhaltsabklärungen angezeigt. Hierfür ist die Sache an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00747,
E. 3.2).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners vom
3.
November 2022 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Dabei hat der Beschwerdegegner insbesondere zu prüfen, ob der
vorgenommene Mieterausbau in diesem Umfang für die Sonderschulung notwendig ist
und ob die entsprechenden Kosten im Rahmen einer wirtschaftlichen
Betriebsführung angefallen wären.
Aufgrund der bereits langen Verfahrensdauer hat der
Beschwerdegegner die Sache beförderlich zu erledigen.
6.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in
Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die
infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung zu einer Gutheissung des
Antrages führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514,
Dispositiv
E. 4.1). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind
die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend
gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 3. November 2022 und Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids vom 12. April 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird im
Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 12. April
2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 10'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.