Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00203

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00203

13. März 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26095)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00203

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto

Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara

Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner,

betreffend Ferienbezug/Schadenersatz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit September 2017 bei der Kantonspolizei Zürich

angestellt. Vom 1. Mai 2020 bis am 30. Mai 2022 war er im Rahmen

dieser Anstellung als Protokollführer bei der Staatsanwaltschaft XY des

Kantons Zürich tätig.

Da A plante, mit seiner Partnerin ab dem 10. April 2022

eine sechswöchige Ferienreise zu unternehmen, buchte er im Februar 2022

verschiedene Reisedienstleistungen. In der Woche vom 4. April 2022 wurde

ihm seitens seines damaligen Einsatzbetriebs, der Staatsanwaltschaft XY,

mitgeteilt, dass er nicht für sechs Wochen in die Ferien gehen könne, und wurde

ihm in der Folge lediglich ein Ferienbezug (bezahlte Ferien und Kompensation

Überzeit) für die Zeit vom 17. bis am 30. April 2022 sowie – nach

Organisation einer Stellvertretung – vom 2. bis am 6. Mai 2022 bewilligt.

Vor diesem Hintergrund gelangte A ab dem 20. Mai 2022 wiederholt an die Staatsanwaltschaft XY

und verlangte unter anderem Ersatz für die ihm infolge der Nichtbewilligung

bzw. des kurzfristigen Widerrufs der Bewilligung der Ferienabwesenheit

entstandenen Kosten und Unannehmlichkeiten.

Mit Verfügung vom 1. September 2023 wies die

Oberstaatsanwaltschaft das Schadenersatzbegehren von A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom

20.

März 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I), keine Kosten erhob

(Dispositiv-Ziff. II) und A in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung zusprach.

III.

Am 23. April 2024 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. März 2024 aufzuheben und

die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu verpflichten, ihm

Schadenersatz im Betrag von Fr. 29'496.80 zuzüglich Zins zu 5 % ab

17.

März 2023 zu bezahlen bzw. eventuell ihm 14 Ferientage in bar mit

Fr. 3'779.95 abzugelten. "Subeventuell" sei die Kantonspolizei

anzuweisen, ihm zusätzliche 14 Ferientage zu gewähren

"(Ferien-Nachholrecht)". "Sub-subeventuell" sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung der Schadenersatzforderung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Die Direktion der Justiz und des Innern am 2. Mai

2024.

und die Oberstaatsanwaltschaft am 22. Mai 2024 beantragten je die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der

Justiz und des Innern über personalrechtliche Anordnungen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt im Hauptantrag Schadenersatz im Betrag

von Fr. 29'496.80, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit

der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die Befragung verschiedener

Personen als Zeugen sowie seiner Person als Partei. Wie sich im Folgenden

zeigt, lässt sich der von ihm geschilderte Sachverhalt anhand der Akten

hinreichend erstellen, soweit er vom Beschwerdegegner überhaupt substanziiert

bestritten wird, weshalb auf die Befragungen verzichtet werden kann.

3.

Der Beschwerdegegner wies das Schadenersatzbegehren des

Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser für die gewünschte längere

Ferienabwesenheit nicht wie vorgeschrieben bis spätestens Anfang Dezember 2021

eine Bewilligung der Kantonspolizei, seiner Vorgesetzten, Staatsanwältin C

und Staatsanwalt D, sowie des damaligen stellvertretenden Leiters der Staatsanwaltschaft XY,

Staatsanwalt E, eingeholt und keine Stellvertretung durch die

Kantonspolizei für die Zeit seiner Abwesenheit organisiert habe. Der

Beschwerdeführer habe deshalb damit rechnen müssen, dass er die im Hinblick auf

seine Reise getätigten Buchungen wieder werde stornieren oder ändern müssen.

4.

4.1

Nach

§ 39 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)

achtet der Kanton die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie und nimmt

auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Er ist verpflichtet, die zum Schutz

von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten

erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 39 Abs. 2 PG).

Aus der sogenannten arbeitgeberischen Fürsorgepflicht

fliesst unter anderem ein Anspruch der arbeitnehmenden Person darauf, dass ihr

die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Freizeit für die Ferien

einschliesslich des Lohns während dieser Zeit gewährt. Die Nichtgewährung der

Ferien stellt die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung dar (BGE 128 III 271 E. 2b). Vereinbarte Ferienzeiten dürfen zudem nicht einfach

geändert werden. Eine Änderung von bereits vereinbarten Ferienzeiten kann nur

unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass eine rechtzeitige Anzeige

erfolgt und die aktuellen Interessen des Betriebs jene der arbeitnehmenden

Person überwiegen. Eine Änderung ist auch bei dringlichen und unvorhersehbaren

betrieblichen Bedürfnissen möglich. In solchen Fällen ist sogar ein Rückruf aus

den Ferien, unter Ersatz des Schadens, möglich (vgl. Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,

Art. 329c N. 9).

4.2

Gemäss

§ 81 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19.

Mai 1999 (VVO, LS 177.111) bestimmt die Arbeitgeberin bzw. der

Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien (Satz 1); sie bzw. er nimmt dabei auf

die Wünsche der Angestellten Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen

Bedürfnissen vereinbar ist, und sorgt dafür, dass sich Angestellte ohne

Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten (Satz 2). Grundsätzlich

sind zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängend und im laufenden Kalenderjahr

zu beziehen (§ 81 Abs. 2 VVO).

Überzeit (im Sinn von § 125 VVO) ist grundsätzlich

durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen (§ 126 Abs. 1

Satz 1 VVO). Der Ausgleich hat, sofern möglich, im gleichen Kalenderjahr,

bei Überzeitleistungen während der Nacht überdies so rasch als möglich, zu

erfolgen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 VVO). Ist ein Zeitausgleich aus

betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet

(§ 126 Abs. 2 VVO).

4.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im November 2021 seine beiden

direkten Vorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft XY, Staatsanwältin C

und Staatsanwalt D, über seinen geplanten mehrwöchigen Ferienbezug im

Frühjahr 2022 informierte, die Abwesenheit noch vor den Weihnachtsferien 2021

in den elektronischen Ferienkalender der Staatsanwaltschaft XY eintrug und

sie zudem dem zuständigen Personaleinsatzdisponenten bei der Kantonspolizei zum

Eintrag in deren Ferienliste meldete. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich

den internen Vorgaben der Kantonspolizei bei "normalen"

Ferienbezügen. So müssen Ferienwünsche nach dem Dienstbefehl 1.4.1 der

Kantonspolizei Zürich in der Fassung vom 14. Juli 2021 "mindestens 4 Monate

vor Ferienantritt von den zuständigen Vorgesetzten genehmigt und dem/der

zuständigen Personaldisponent/in gemeldet werden".

Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch, dass der

Ferienbezug von den genannten direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers auch

wirklich genehmigt wurde. Diese hätten vielmehr bis zuletzt nicht gewusst, wann

der Beschwerdeführer abwesend sein werde und für wie lange. Aufgrund der Dauer

der geplanten Ferienabwesenheit hätte laut dem Beschwerdegegner überdies – in

Abweichung vom bzw. in Ergänzung des vorzitierten Dienstbefehl(s) – eine

Genehmigung des stellvertretenden Leiters der Staatsanwaltschaft XY, Staatsanwalt E,

vorliegen müssen und habe diese Genehmigung von der Gewährleistung einer

geeigneten Stellvertretung abhängig gemacht werden dürfen. Voraussetzungen, die

der Beschwerdeführer bis zum geplanten Ferienantritt Anfang April 2022 nicht

erfüllt habe. Belege für diese Regelungen, etwa eine schriftliche Vereinbarung

der Parteien, Gesprächsnotizen oder dergleichen, reicht der Beschwerdegegner

nicht ein. Er behauptet auch nicht, dass etwas schriftlich vereinbart bzw.

festgehalten worden wäre.

Zu dem, was sich im Frühjahr 2022 im Zusammenhang mit den

Ferienplänen des Beschwerdeführers konkret zugetragen hat, finden sich in den

Akten verschiedene E-Mails, die die Beteiligten (erst) im April 2022

austauschten. Die betreffenden Schreiben stützen grösstenteils die Darstellung

des Beschwerdeführers. So geht aus einem Schreiben von C an E und D vom

6.

April 2022 hervor, dass sie offenbar spätestens Anfang Januar 2022

wusste, wann die mehrwöchige Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers geplant

war, und diese nicht von vornherein ablehnte. Vielmehr will sie dem

Beschwerdeführer in der ersten Januarwoche 2022 – nach Kenntnisnahme seines

Eintrags im Ferienkalender – gesagt haben, seinem Vorhaben nicht im Weg stehen

zu wollen, dass aber eine Stellvertretung vorliegen müsse, "welche von den

Chefs abgesegnet sei und von der Polizei zu tragen sei". D scheint der

gleichen Auffassung gewesen zu sein und dies dem Beschwerdeführer ebenfalls

schon früh kommuniziert zu haben. Dafür sprechen jedenfalls die von ihm Anfang

April 2022 getätigten schriftlichen Äusserungen gegenüber E und C ("Seine

längere Abwesenheit stand von ganz Anfang an unter dem klaren Vorbehalt einer

externen Stellvertretung. Das weiss A auch heute genau, da ich es ihm die

letzten Wochen immer wieder gesagt habe und er auch bestätigt hat, dass das

klar war"). Auch E dürfte spätestens im Februar 2022 über die

Ferienabwesenheit informiert gewesen sein und dem Beschwerdeführer deren

Genehmigung in Aussicht gestellt haben unter der Voraussetzung seiner Stellvertretung

durch Angestellte der Kantonspolizei, weist er den Beschwerdeführer doch in

einem E-Mail vom 9. April 2022 darauf hin, ihm "schon vor zwei

Monaten gesagt [zu haben], dass die Kapo einen Ersatz stellen müsste".

Wie der Blick in die weiteren Akten zeigt, bemühte sich

der Beschwerdeführer denn auch über Wochen hinweg um Organisation einer

geeigneten Ferienvertretung. Er fragte vor diesem Hintergrund zunächst bei

seinem Mentor und dem Ausbildungsverantwortlichen bei der Kantonspolizei nach,

ob sie der Staatsanwaltschaft – wie von dieser verlangt – eine Stellvertretung

zur Verfügung stelle. Nachdem er seitens der Kantonspolizei eine abschlägige

Antwort erhalten hatte, fragte er die anderen Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft

an, ob und an welchen Tagen sie seine Vertretung übernehmen könnten. Eine

vollständige Liste der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus den Reihen

der bei der Staatsanwaltschaft tätigen polizeilichen Protokollführenden reichte

der Beschwerdeführer am 4. April 2022 D ein, der sie wiederum am Folgetag E

weiterleitete mit den Worten: "Untenstehend findest du die E-Mail von A

mit seiner vorgesehenen Stellvertretungsregelung. Als Stellvertreter sind alles

PF's bzw. VS der Staatsanwaltschaft XY vorgesehen. Die Kapo hat offenbar

gesagt, sie könnten niemanden abstellen als Stv. XY". Auf die ihm am

6.

April 2022 mündlich mitgeteilte Kritik von E an der

Stellvertretungsliste hin leitete der Beschwerdeführer diesem am 8. April

2022.

ein Schreiben des Ausbildungsverantwortlichen bei der Kantonspolizei

weiter, wonach für ihn die Stellvertretung "in Ordnung und [...]

erledigt" sei, "wenn E deine Vertretungsliste – was seine PF's der

Staatsanwaltschaft XY betrifft – handschriftlich unterzeichnet und die

STA's von F und G [den vorgesehenen Vertretungen] die Vertretung von dir auf

der Staatsanwaltschaft XY auch bestätigen und mir die Liste so

vorliegt". Am 9. April 2022 schrieb E dem Beschwerdeführer hierauf,

dass seine Stellvertretungsliste "nicht korrekt" sei, weil die

aufgeführten Protokollführenden "teilweise gar nicht da" seien und es

nicht angehe, "dass die von Dir angefragten PF das ok von den STA

erfragen. Oder dies auch nicht tun". Eine angefragte Person habe zudem

während der fraglichen Zeit mehr als genug Arbeit und die Vorgesetzte einer

anderen angefragten Person habe ihm mitgeteilt, dass diese "nicht mehr als

die Post und das Telefon machen" könne. Der Beschwerdeführer räumte E und

seinen direkten Vorgesetzten gegenüber am 13. April 2022 ein, dass die

"Stellvertreterliste [...] inzwischen fehlerhaft" geworden sei. Es

habe personelle Veränderungen gegeben und gewisse Protokollführende, die er

nach bestem Wissen und Gewissen ausgesucht habe, hätten ihre vorgesetzten

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht um Einverständnis gefragt, obwohl er

sie auf diesen Punkt aufmerksam gemacht habe. Bereits am 11. April 2022

hatte der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten eine aktualisierte

Stellvertreterliste eingereicht mit den Zusagen aller darauf angeführten

angefragten Personen und ihren jeweiligen Vorgesetzten. Dies führte dazu, dass

er am 14. April 2022 zumindest für drei Wochen in die Ferien reisen

konnte.

4.4

Wie sich

zeigt, fehlte im massgeblichen Zeitpunkt bei Ferienabwesenheiten von

Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft eine (klare) Regelung der

Stellvertretung bzw. herrschte innerhalb der Kantonspolizei und der

Staatsanwaltschaft Uneinigkeit darüber, wer eine solche Stellvertretung

organisieren müsse. Diesen Mangel muss sich die Staatsanwaltschaft als

Einsatzbetrieb vorwerfen lassen. Angesichts der komplexen personellen

Strukturen hätte es eines formalisierten Verfahrens bedurft mit Vorgaben, wie

bei einem Ferienbezug von Protokollführenden vorzugehen ist, bzw. bedarf es

eines solchen.

Die von den beiden Vorgesetzten des Beschwerdeführers bei

der Staatsanwaltschaft XY und deren Leiter stattdessen ad hoc (und bloss

mündlich) gemachte Vorgabe, sich als arbeitnehmende Person selbst um eine

geeignete Ferienstellvertretung zu kümmern, hält sodann vor § 81 VVO bzw.

der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht nicht stand, zumal hier nicht der Bezug

unbezahlten Urlaubs infrage stand (vgl. VGr, 30. September 2009,

PB.2009.00010, E. 2.4, wonach die Bestellung einer Stellvertretung aus der

Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers folgt). Zwar kam dem

Beschwerdeführer kein Anspruch zu, sechs Wochen Ferien (bezahlte Ferien und

Kompensation von Überzeit) am Stück zu beziehen, und hätte ihm der Bezug etwa

aus betrieblichen Gründen von vornherein verweigert oder aber davon abhängig

gemacht werden können, dass er sich mit seinen Kolleginnen und Kollegen, den

anderen Protokollführenden, hinsichtlich ihrer jeweiligen Abwesenheiten im

Frühjahr/Sommer 2022 abspricht. Mit der Verpflichtung, sich selbständig um

seine Stellvertretung während der gesamten sechswöchigen Abwesenheit zu kümmern

und in diesem Zusammenhang eine von den jeweiligen Vorgesetzten abgesegnete

Liste mit den potenziellen Stellvertreterinnen und Stellvertretern für jeden

einzelnen Tag einzureichen, wurde der Beschwerdeführer indes vor eine unlösbare

Aufgabe gestellt, zumal ihm gegenüber den letztgenannten Personen keinerlei

Weisungsbefugnisse zukamen. Es kommt hinzu, dass die von C, D und E

formulierten Vorgaben an eine akzeptable Stellvertretungslösung unklar waren

bzw. Raum für Interpretation liessen ("Abwesenheit [von der] Polizei zu

tragen"; "Ich habe Dir schon vor zwei Monaten gesagt, dass die Kapo

einen Ersatz stellen müsste"; "Seine längere Abwesenheit stand von

ganz Anfang an unter dem klaren Vorbehalt einer externen Stellvertretung";

"entgegen den Vorschriften keine Stellvertretung durch die Kapo während

der gewünschten Ferienabwesenheit organisiert hat"). So ist nicht klar,

was die Betreffenden unter einer externen Stellvertretung bzw. einer

Stellvertretung durch (externe) Mitarbeitende der Kantonspolizei verstanden. Es

ist insofern nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in dieser unklaren

Situation an die Aussage seines Mentors bei der Kantonspolizei hielt und –

nachdem diese die Organisation einer Stellvertretung abgelehnt hatte –

selbst unter den anderen Protokollführenden bei der Staatsanwaltschaft, das

heisst unter seinen Kolleginnen und Kollegen, die die gleiche Arbeit

erledigten, mögliche Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter suchte. Zuletzt

genügte E denn auch offenbar die vom Beschwerdeführer entsprechend organisierte

"interne" Vertretung. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdegegner gar

selbst geltend, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld mehrfach darauf aufmerksam

gemacht worden, "unter den aktuell bei anderen Amtsstellen tätigen

Protokollführenden einen Stellvertreter suchen zu müssen", wobei "ein

Polizist, der aktuell nicht als Protokollführer tätig ist, als Stellvertreter

nicht in Frage komme".

Da sich seine Vorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft von

Anfang an geweigert hatten, ihm bei der Suche nach Stellvertreterinnen bzw.

Stellvertretern zu helfen bzw. ihn einfach an die Kantonspolizei verwiesen,

ohne den Ferienbezug zu verweigern, kann dem Beschwerdeführer auch kein Vorwurf

gemacht werden, wenn er nach ihrer Information im Februar 2022 Ferien buchte

und seine Vorgesetzten nicht in die Suche nach geeigneten Stellvertretungen

einbezog. Gleiches gilt insofern, als er bei den Vorgesetzten der angefragten

Personen nicht selbst um Zustimmung zu den Stellvertretungen ersuchte, sondern

auf das Wort seiner Kolleginnen und Kollegen vertraute, die erforderliche

Einwilligung einzuholen, zumal ihm – wie gesagt – keinerlei Weisungsbefugnisse

gegenüber den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten wie auch den anderen

Protokollführenden zukam.

Die weiteren Einwendungen, die E in seinem E-Mail vom

9.

April 2022 gegen den Ferienbezug vorbringt (Einwilligung der übrigen

Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Gleichbehandlung aller

Angestellten), waren schliesslich soweit ersichtlich vorgängig gegenüber dem

Beschwerdeführer nie kommuniziert worden. Sie konnten ihm insofern auch nicht

nachträglich entgegengehalten werden.

4.5

Das

geschilderte Vorgehen des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer den längeren

Ferienbezug nicht zu verweigern, sondern ihn stattdessen im Glauben zu lassen,

er könne die Ferien beziehen, wenn er eine Stellvertretung organisiere,

diesbezüglich Unmögliches bzw. Unzulässiges von ihm zu verlangen und ihm nach

der Buchung der Ferien und nachdem er sein Möglichstes getan hatte, eine

geeignete Stellvertretungslösung zu finden, kurz vor Ferienantritt den

Ferienbezug zu verweigern bzw. diesen nicht zu genehmigen, ist treuwidrig.

Der Beschwerdegegner hat damit gegen die arbeitgeberische

Fürsorgepflicht verstossen, wobei hier aufgrund der besonderen Umstände aus dem

Verstoss eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners resultiert.

5.

5.1

Als

Schaden macht der Beschwerdeführer die gesamten Kosten der Reise in Höhe von

Fr. 29'496.80 geltend, das heisst nicht nur die Kosten für stornierte,

sondern auch solche für in Anspruch genommene Leistungen. Dies mit der

Begründung, er habe sich während der gesamten Reise täglich um Annullationen

und Umbuchungen von Flügen, Ausflügen, Unterkünften, Automieten etc. kümmern

müssen und sich nicht erholen können.

5.2

Der

verpasste Feriengenuss stellt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keinen

ersatzfähigen Schaden dar (vgl. BGE 132 III 379 E. 3.3.2, 129 III 331

E. 2.1, 115 I 474 E. 3; statt vieler sodann Rolf H. Weber/Susan

Emmenegger, Berner Kommentar, 2020, Art. 97 OR N. 227 ff. mit

Hinweisen).

Eine Entschädigung für die "verpfuschten Ferien"

kann der Beschwerdeführer auch nicht unter dem Titel Genugtuung erhältlich

machen. Der Genugtuungsanspruch setzt nach § 11 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (LS 170.1) eine besonders schwere Verletzung in den

persönlichen Verhältnissen voraus. Eine solche ist hier weder dargetan noch

ersichtlich.

5.3

Dem

Beschwerdeführer ist daher nur der reine Vermögensschaden zu ersetzen, der ihm

dadurch entstanden ist, dass er aufgrund der kurzfristigen Nichtbewilligung

bzw. der Verkürzung seiner Ferien gewisse Buchungen kostenpflichtig stornieren

oder umbuchen musste bzw. gewisse gebuchte und bezahlte Leistungen ohne

Rückerstattung nicht in Anspruch nehmen konnte. Die diesbezüglichen Kosten

setzen sich laut dem Beschwerdeführer wie folgt zusammen: Fr. 6'577.- für

verfallene und nicht rückerstattungsfähige Flüge sowie für Umbuchungen,

Fr. 4'611.- für die nicht erstatteten Kosten einer Segelreise vom 7. bis

am 14. Mai 2022, Fr. 2'308.- für die nicht erstatteten Kosten für

eine Unterkunft für die Zeit vom 30. April bis am 6. Mai 2022 und

Fr. 238.-. für die Annulation einer weiteren Unterkunft für die Zeit vom

14.

bis am 17. Mai 2022. Entgegen dem Beschwerdegegner sind die

betreffenden Ausgaben nachvollziehbar und belegt. Dem Beschwerdeführer steht

daher ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 13'734.- zu.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer verlangt auf die ihm auszurichtende Schadenersatzsumme

Verzugszinsen von 5 % ab dem 17. März 2023.

6.2

Öffentlich-rechtliche

Geldforderungen sind nach § 29a Abs. 2 VRG im Verzugsfall zu

verzinsen (siehe hierzu Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 29a N. 6). In analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 des

Obligationenrechts (SR 220) setzt der Schuldnerverzug einerseits die

Fälligkeit der Forderung, anderseits eine Mahnung durch den Gläubiger voraus (BGE 143 II 37 E. 5.2). Hier lag mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom

23.

Dezember 2022, womit der Betrag von "rund

CHF 30'000.00" für "Reise-, Annulation- und

Umbuchungskosten" erstmals ausdrücklich eingefordert wurde, eine Mahnung

vor. Wann dieses Schreiben dem Beschwerdegegner zugestellt wurde, ist nicht

bekannt. Der Beschwerdeführer fordert aber ohnehin erst ab dem 17. März

2023.

Verzugszinsen; an diesem Tag wurde die bezifferte Forderung durch den

Beschwerdegegner abgelehnt und hatte dieser offensichtlich Kenntnis von der

Forderung erlangt. Dem Beschwerdeführer sind daher antragsgemäss Verzugszinsen

von 5 % ab dem 17. März 2023 zuzusprechen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 20. März

2024.

und die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

1.

September 2023 sind teilweise aufzuheben und der Beschwerdegegner ist

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von

Fr. 13'734.- zuzüglich 5 % Verzugszins ab 17. März 2023 zu

bezahlen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

Satz 1 VRG).

Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer

weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85

Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids vom 20. März 2024 und die Verfügung der

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. September 2023 werden

teilweise aufgehoben und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer Fr. 13'734.- zuzüglich 5 % Verzugszins ab

17.

März 2023 zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern.