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Entscheid

VB.2024.00206

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00206

14. November 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25795)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00206

Beschluss

der 1. Kammer

vom 14. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In

Sachen

Staatssekretariat für Migration,

Beschwerdeführer,

gegen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

und

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend

Eingrenzung (GI240015-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit

Verfügung vom 22. Januar 2024 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1

Bst. b AIG eine Eingrenzung

auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon

an. Die Anordnung wurde auf zwei Jahre befristet.

Erwägungen

II.

Dagegen

gelangte A am 10. Februar 2024 an das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das

Zwangsmassnahmengericht hiess die Beschwerde am 15. März 2024 gut und hob

die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 22. Januar 2024 auf.

III.

Hierauf erhob das Staatssekretariat für

Migration (SEM) am 24. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der

Eingrenzungsverfügung. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und

die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Zwangsmassnahmengericht

verzichtete am 6. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung

vom 31. Mai 2024, versandt am 3. Juni 2024, wurde das mit Eingabe vom

30.

Mai 2024 gestellte Gesuch von A um Erstreckung der

Beschwerdeantwortfrist abgewiesen. Am 6. Juni 2024 ging eine am 5. Juni

2024.

datierte Beschwerdeantwort von A ein. Er beantragte die vollständige

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die unentgeltliche Prozessführung

sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von RA

B.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde das

Migrationsamt des Kantons Zürich als Mitbeteiligter in das Verfahren beigeladen

und ihm Frist angesetzt, um sich zu den bisherigen Eingaben der Parteien zu

äussern. Das Migrationsamt stützte sich am 14. Oktober 2024 auf die

Begründung des Staatssekretariats für Migration und verzichtete auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78

AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

wird die Angelegenheit aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Beschwerde an

die Kammer überwiesen.

1.2

Der Beschwerdegegner reichte am 6. Juni

2024.

und damit unbestrittenermassen verspätet seine Beschwerdeantwort ein. Daran ändert angesichts des seit 1. Oktober

2016.

geltenden Ausschlusses einer Erstreckung der Beschwerdeantwortfrist (§ 58

in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG) auch das fristgerechte

Fristerstreckungsgesuch nichts. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur

Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung

gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 2).

Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner (verspäteten)

Beschwerdeantwort zwar, dass die Beschwerde formgültig unterschrieben worden

sei. Die Prozessvoraussetzungen sind jedoch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen.

Es darf dabei ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der

Unterschrift auf der Beschwerde des SEM um diejenige von C handelt, welche als

Vizedirektorin den Direktionsbereich Zuwanderung und Integration leitet und

auch Teil der Geschäftsleitung des SEM ist. Sie hat die Beschwerde in Vertretung

("i.V.") der Staatssekretärin unterschrieben.

1.3

1.3.1

Das SEM ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89

Abs. 2 Bst. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich

auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen

letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen,

falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden

Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden

bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu

gebieten (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Ist diese

Voraussetzung gegeben, ist die Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren

vor Verwaltungsgericht mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens

ebenfalls zu bejahen (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

§ 21 N. 3).

1.3.2

Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit Bezug auf den

vorliegenden Fall äusserst knapp und in allgemeiner Form; insbesondere macht er

nicht geltend, welche konkrete neue Rechtsfrage zu beantworten wäre. Vielmehr

rügt er, die Vorinstanz hätte mit ihrer Argumentation massiv in die

materiell-rechtliche Würdigung im Rahmen des Asylverfahrens durch das SEM und

das Bundesverwaltungsgericht eingegriffen und ihre Prüfungsbefugnis in

unzulässiger Weise überschritten.

1.3.3

Zur Prüfungsbefugnis des Haftrichters in Bezug auf den Wegweisungsvollzug

hat sich das Bundesgericht mehrfach geäussert. Die Haftprüfung dient

praxisgemäss nicht der Kontrolle des Wegweisungsentscheids oder von anderen die

ausländische Person zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter

hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt. Einwände bezüglich deren Rechtmässigkeit sind im

Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen

Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter.

Diesbezüglich muss die betroffene Person nötigenfalls mit einem

Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch an die zuständigen Behörden gelangen und

hernach den entsprechenden Rechtsweg beschreiten. Nur wenn der Wegweisungs-

bzw. der diesem zugrunde liegende Bewilligungsentscheid offensichtlich

unzulässig, d.h. praktisch geradezu willkürlich, erscheint darf bzw. muss die

Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn

rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen

Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann. Einer potenziellen Verletzung

von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe) muss der Haftrichter Rechnung

tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen

substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib

und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann

(BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1 f. mit weiteren

Hinweisen). Eine

Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6

Bst. a AIG setzt voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen

Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, welche einer Wegweisung entgegenstehen. In

solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu verweigern, da der

Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht mit

einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt werden darf (BGr, 24. November 2017, 2C_915/2017 E. 5.2.3).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist

demgemäss klar und bezieht sich – auch wenn sie bei Haftfällen entwickelt wurde

– generell auf die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen und damit auch auf die

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG, welche wie die Haft

einen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraussetzt. Der Beschwerdeführer gibt

auch nicht an, dass dies eine Rechtsfrage sei, die geklärt werden müsste,

sondern geht selbst davon aus, dass die dargestellte Rechtsprechung auch für

die Eingrenzung gilt. Mit dem vorliegenden Entscheid der Vorinstanz, mit dem

diese nach Ansicht des Beschwerdeführers ihre Prüfungsbefugnis überschritten

hat, ist auch noch keine mögliche bundesrechtswidrige Praxis zu erkennen,

bringt der Beschwerdeführer doch nicht vor, dass die Vorinstanz praxisgemäss

ihre Prüfungsbefugnis überschreitet. Demgemäss hat der Beschwerdeführer seine

Legitimation nicht genügend dargelegt und ist diese auch nicht offensichtlich.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der aus dem Recht

gewiesenen Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ist fraglich, ob der Antrag

auf Parteientschädigung noch zu behandeln ist. Da jedoch Gesuche um

unentgeltliche Rechtspflege jederzeit gestellt werden können (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 17), ist vorliegend ausgangsgemäss eine

solche zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei der

Parteientschädigung wie auch bei der Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung nur die notwendigen Kosten zu berücksichtigen sind und

dass nach § 17 Abs. 2 VRG lediglich eine angemessene

Parteientschädigung gewährt wird (Plüss, § 16 N. 88 ff. sowie § 17

N. 67 ff.). Die verspätete Beschwerdeantwort enthält keine Angaben,

welche gestützt auf die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen zu

berücksichtigen gewesen wären. Sodann ergibt sich aus dem Gesetz, dass die

Beschwerdeantwortfrist nicht verlängert werden kann. Als notwendige Kosten

können daher nur das Studium der Beschwerdeschrift und der Anruf an den

Klienten vom 25. April 2024 sowie die Barauslage von Fr. 1.50

gewertet werden. Demgemäss ist die Parteientschädigung auf Fr. 309.50

festzusetzen, was auch der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters entsprechen würde. Die Parteientschädigung ist an den

Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdegegners um

unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 309.50 zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreter innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

6.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien und den Mitbeteiligten;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

OV-EJPD Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement vom 17. November 1999 (SR 172.213.1)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)