VB.2024.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00207
9. Januar 2025Deutsch14 min
(URT.2025.25921)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00207
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
Verein A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Gemeinderat Zürich,
dieser vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Konzeptförderungsbeitrag,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich genehmigten am 29. November
2020 zur Umsetzung der Konzeptförderung für eine vielfältige und flexible Tanz-
und Theaterlandschaft einen jährlichen Rahmenkredit von Fr. 6,5 Millionen
für die Vergabe mehrjähriger Konzeptförderbeiträge an Institutionen, Gruppen
und Einzelpersonen. Am 16. Dezember 2020 erliess der Gemeinderat der Stadt
Zürich eine Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und
Theater (Verordnung Konzeptförderung, AS 444.200).
Mit (öffentlichem) Beschluss vom 24. November 2021
wählte der Stadtrat von Zürich neun Mitglieder für die Jury Konzeptförderung
Tanz und Theater (STRB 1185/2021).
Anfang April 2022 eröffnete die Dienstabteilung Kultur der
Stadt Zürich das Verfahren für die Bewerbung um Konzeptförderbeiträge für die
Jahre 2024 bis 2029. Der Verein A ersuchte am 29. Juni 2022 um eine
jährliche Förderung im Betrag von Fr. 879'300.-. In ihrem Gutachten vom
30. Januar 2023 empfahl die Jury Konzeptförderung Tanz und Theater dem
Stadtrat, dem Verein A einen jährlichen Förderbeitrag von Fr. 534'189.-
zuzusprechen. In Abweichung von dieser Empfehlung beantragte der Stadtrat von
Zürich dem Gemeinderat, dem Verein A einen jährlichen Förderbeitrag von Fr. 634'200.-
zuzusprechen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 genehmigte der Gemeinderat
den jährlichen Förderbeitrag von Fr. 634'200.-, der sich aus einem
Betriebsbeitrag von Fr. 454'900.- und einem Beitrag für den Erlass der
Kostenmiete von Fr. 179'300.- zusammensetzt.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 12. August 2023 beantragte der Verein
A dem Bezirksrat Zürich, der Beschluss des Gemeinderats sei für nichtig zu
erklären, eventualiter aufzuheben, und ihm sei für die Jahre 2024 bis 2029 ein
jährlicher Förderbeitrag von Fr. 879'300.- (inklusive Mietkostenerlass von
Fr. 179'300.-) zuzusprechen. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss
vom 27. März 2024 ab.
III.
Der Verein A erhob am 23. April 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und der Beschluss des Gemeinderats von Zürich aufzuheben und es
sei ihm für die Jahre 2024 bis 2029 ein jährlicher Förderbeitrag von Fr. 879'300.-
(inklusive Mietkostenerlass von Fr. 179'300.-) zuzusprechen; zudem
ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 30. April 2024 auf Vernehmlassung. Der
Stadtrat von Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024 auf
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom
15.
August 2024 forderte der Vorsitzende den Stadtrat von Zürich auf, die
Protokolle zu den Entscheidungssitzungen der Jury ungeschwärzt einzureichen.
Dem kam der Stadtrat am 23. August 2024 nach und beantragte gleichzeitig,
dem Verein A sei die Einsichtnahme in die ungeschwärzten Protokolle zu
verweigern. Der Verein A ersuchte am 31. August 2024 um vollständige
Einsicht in die Protokolle. Mit Verfügung vom 18. September 2024 gewährte
der Vorsitzende dem Verein A vollständige Einsicht in eine diesen betreffende
Passage im Protokoll der Entscheidungssitzung vom 28. und 29. Oktober 2022
und wies das Gesuch im Übrigen ab.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend kommunale Kulturförderbeiträge gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert entspricht der Differenz zwischen den beantragten und den
zugesprochenen Förderbeiträgen für sechs Jahre und beträgt Fr. 1'470'600.-.
2.
Mit dem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wollte
der Beschwerdeführer erreichen, dass der nicht strittige jährliche
Konzeptförderbeitrag jährlich ausbezahlt werde. Es kann offenbleiben, ob dafür
der Entzug der aufschiebenden Wirkung nötig gewesen wäre. Die
Beschwerdegegnerin sicherte in der Beschwerdeantwort zu, den nicht streitigen
Betrag während des laufenden Verfahrens auszuzahlen, weshalb es keiner weiteren
Anordnung des Verwaltungsgerichts mehr bedurfte. Jedenfalls mit dem heutigen Entscheid
in der Sache wird der Antrag gegenstandslos.
3.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
Bei Anordnungen kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung ist die Rüge
der Unangemessenheit nach § 4a des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar
1970.
(LS 440.1) bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Mitglieder der Jury Konzeptförderung seien befangen,
weil sie "im Tanz- und Theaterschaffen tätig sind" und damit in
direkter Konkurrenz zum Beschwerdeführer stünden bzw. ihrerseits zumindest
indirekt von finanziellen Beiträgen an einzelne Institutionen profitierten.
4.2
Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem
Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, welcher
auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl.
hierzu und zum Folgenden Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29
N. 35 f.; Martine Dang/Minh Son Nguyen, in: Vincent Martenet/Jacques
Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.).
Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände
vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des jeweiligen
Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen
können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Behördenmitglieder
tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die
den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu
begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 15).
Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich
vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine
möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt.
Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich
stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf eine spätere
Ausstandsrüge verwirkt (BGE 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20
[= Pra. 97/2008 Nr. 73] E. 4.3.1; Kiener, § 5a N. 43 f.).
4.3
Die
Zusammensetzung der Jury war mit der Publikation des Stadtratsbeschlusses
1185/2021 am 1. Dezember 2021 bekannt; die behaupteten Ausstandsgründe
lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Der Beschwerdeführer machte erstmals in
seinem Rekurs vom 12. August 2023 geltend, die Mitglieder der Jury seien
befangen. Zuvor hatte er sich vorbehaltlos auf das Vergabeverfahren
eingelassen. Damit erweist sich die Rüge als verspätet. Dass der
Geschäftsleiter des Beschwerdeführers sich im Rahmen einer Sitzung am
17.
September 2019 zur Zusammensetzung der Jury geäussert haben will,
ändert daran nichts, denn die Namen der erst mehr als zwei Jahre später
gewählten Mitglieder der Jury konnten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht
bekannt sein. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, weshalb
ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, die behaupteten Ausstandsgründe
spätestens mit der Einreichung des Gesuchs vorzubringen; die Situation des
Beschwerdeführers ist nicht mit derjenigen von Kandidierenden an einer Prüfung
vergleichbar, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen keine Unzumutbarkeit
begründen. Schliesslich sind die behaupteten Befangenheitsgründe auch nicht
derart offensichtlich, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, die
Mitglieder der Jury würden von sich aus in den Ausstand treten. Weil die Rüge
zu spät erhoben wurde, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob tatsächlich
Ausstandsgründe vorgelegen hätten. Aus den gleichen Gründen erweist sich auch
die Rüge, die Jury sei nicht nach den Vorgaben der Verordnung Konzeptförderung
zusammengesetzt, als verspätet.
5.
5.1
Gemäss Art. 2
Verordnung Konzeptförderung ist die Konzeptförderung für Tanz und Theater eine
auf die gesamte professionelle Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt
ausgerichtete mehrjährige Förderung für Konzepte von Institutionen sowie
Gruppen oder Einzelpersonen der freien Szene. Für die Konzeptförderung steht
ein Rahmenkredit von Fr. 6,5 Millionen zur Verfügung, den der
Gemeinderat jeweils für eine Konzeptförderperiode von sechs Jahren aufteilt in
eine sechsjährige Konzeptförderung für Institutionen und eine zwei- bzw.
vierjährige Förderung von Gruppen und Einzelpersonen (Art. 3 Verordnung
Konzeptförderung). Aus dem Rahmenkredit werden befristete Konzeptförderbeiträge
für Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen finanziert; ein
Rechtsanspruch auf diese Beiträge besteht nicht (Art. 4 Verordnung
Konzeptförderung). Für die erste Konzeptförderperiode wurden 60 % des
Kredits (Fr. 3,9 Millionen) der sechsjährigen Konzeptförderung
zugeteilt (Gemeinderatsbeschluss 2019/297 Ziff. A.1.a).
Für Institutionen führt die Stadt Zürich alle sechs Jahre
eine Vergaberunde durch. Die Vergaberunde besteht aus einem mehrstufigen
Verfahren: Zunächst wird geprüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen für eine
Teilnahme erfüllt, danach beurteilt eine beratende Kommission (Jury) die
Gesuche inhaltlich und gibt im Rahmen eines Gutachtens eine Empfehlung an den
Stadtrat ab; schliesslich entscheidet der Stadtrat und unterbreitet die
sechsjährigen Konzeptförderbeiträge dem Gemeinderat zur Genehmigung (vgl. zum
Ganzen Art. 9 bis 16 Verordnung Konzeptförderung).
Nach Art. 15 Verordnung Konzeptförderung beurteilt
die Jury die einzelnen Konzepte nach den Kriterien Qualität, Realisierbarkeit,
Vernetzung und Ausstrahlung sowie Öffentlichkeitsrelevanz (Abs. 1).
Zusätzlich nimmt sie eine Betrachtung der gesamten Tanz- und Theaterlandschaft
der Stadt vor und beurteilt die Bedeutung des einzelnen Konzepts in diesem
Gesamtkontext nach dem Zweck der Konzeptförderung (Abs. 2). Gestützt auf Art. 1
Abs. 2 der Verordnung Konzeptförderung konkretisierte der Stadtrat die
inhaltliche Prüfung im Konzeptförderungsreglement vom 21. April 2021
(AS 444.201). Gemäss Art. 17 Konzeptförderungsreglement ist die
inhaltliche Beurteilung anhand der eingereichten Konzepte und einer mündlichen
Präsentation der Gesuchstellenden vorzunehmen (Abs. 1). Unter dem
Kriterium Qualität sind die inhaltliche und ästhetische Relevanz im
zeitgenössischen Kontext, Eigenständigkeit, Innovation, Entwicklungspotenzial,
Konsequenz, Reflexionsfähigkeit, ethisches Handeln sowie Nachhaltigkeit und
Kontinuität zu beurteilen (Abs. 2 lit. a). Das Kriterium
Realisierbarkeit meint die Umsetzungsfähigkeit in künstlerischer und
produktionsspezifischer Hinsicht (Abs. 2 lit. b). Unter Vernetzung
und Ausstrahlung sind die Sichtbarkeit, das Wirkungspotenzial, die
Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern sowie die Teilhabe und Inklusion
zu beurteilen (Abs. 2 lit. c). Schliesslich sind unter dem Kriterium
Öffentlichkeitsrelevanz das Diskurs- und Verbreitungspotenzial beim Publikum,
die gesellschaftliche Relevanz, die Zugänglichkeit sowie die Vermittlung und
Partizipation zu berücksichtigen (Abs. 2 lit. d).
Die Beitragshöhe richtet sich gemäss Art. 8
Verordnung Konzeptförderung nach dem eingereichten Konzept, seinen vorgesehenen
Leistungen und dem dafür notwendigen Personal- und Sachaufwand (Abs. 1).
Die Beitragshöhe muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten für
die Umsetzung des Konzepts, den Konzeptförderbeiträgen der anderen
Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen sowie zur Höhe des Rahmenkredits
stehen (Abs. 2).
5.2
Der
Beschwerdeführer konnte sein Konzept am 12. September 2022 während 45
Minuten den Mitgliedern der Jury vorstellen und Fragen beantworten.
Die Jury hebt im Gutachten die bedeutende Position des
Beschwerdeführers innerhalb der Zürcher Tanz- und Theaterlandschaft hervor. Das
eingereichte Konzept überzeuge durch die beschriebene Konstanz,
Eigenständigkeit und Öffentlichkeitsrelevanz des Theaters. Mit vergleichsweise
hohem Eigenfinanzierungsgrad sowie der ästhetischen Handschrift habe der
Beschwerdeführer ein Alleinstellungsmerkmal. Er realisiere eine hohe
Sichtbarkeit sowie ein hohes Wirkungspotenzial. Dennoch weise das Konzept
"Leerstellen" bzw. Unklarheiten in Bezug auf weitere grundlegende
Förderkriterien auf. Namentlich wird kritisiert, dass – mit Ausnahme eines
gemeinsamen Abonnements mit drei anderen Institutionen – keine Vernetzung bzw.
Vernetzungsprojekte ersichtlich seien. Das Konzept mache sodann auch keine
Aussage zu den Kriterien Innovation und Entwicklungspotenzial, wobei hier zu
beachten sei, dass die Entwicklung der Institution stark an die Person des
künstlerischen Leiters gebunden sei. Die Funktion der geplanten Stelle einer Theaterpädagogin
– mit der ein Teil der beantragten Beitragserhöhung begründet wurde – bleibe
sodann unklar. Ähnliche Leerstellen bestünden hinsichtlich der Förderkriterien
Nachhaltigkeit, Teilhabe, Inklusion und Zugänglichkeit. Zur Nachhaltigkeit
würden keine Angaben gemacht und die übrigen Ziele würden zwar genannt, jedoch
nicht reflektiert. Insgesamt beurteile die Jury das Konzept als
förderungswürdig, bemängle jedoch "die Umsetzungsfähigkeit und das
Verhältnis von Konzept und Budget". Der Beschwerdeführer nehme eine
unverzichtbare Position in der Tanz- und Theaterlandschaft ein; die Jury hege
aber Zweifel an der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des geplanten
betrieblichen Ausbaus. Zudem stehe der angefragte Betrag nicht in einem
angemessenen Verhältnis zu den Konzeptförderbeiträgen der anderen Institutionen
und zum Gesamtkredit von Fr. 3,9 Millionen. Die Jury empfahl deshalb, den
Beschwerdeführer pro Jahr mit insgesamt Fr. 534'189.- (inklusive
Mietkostenanteil) zu unterstützen.
Der Stadtrat schloss sich der allgemeinen Beurteilung der
Jury an, gewichtete aber die Kriterien Qualität und Öffentlichkeitsrelevanz
stärker. Er sehe zudem mit der von der Jury empfohlenen Reduktion des
Betriebsbeitrags um Fr. 150'000.- den Betrieb des Beschwerdeführers
gefährdet. In seinem Antrag an den Gemeinderat erhöhte er deshalb den von der
Jury empfohlenen jährlichen Betriebsbeitrag um rund Fr. 100'000.- auf Fr. 634'200.-;
dem folgte der Gemeinderat.
5.3
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das
Kriterium der Vernetzung willkürlich so ausgelegt, dass ein Zwang zu lokaler
Kooperation entstehe. Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht,
dass die Frage der Vernetzung nur ein Aspekt unter zahlreichen Gesichtspunkten
ist, die berücksichtigt wurden. Der Entscheid betreffend Höhe des
Förderbeitrags beruht auf einer Gesamtwürdigung und wird im Wesentlichen damit
begründet, dass der beantragte Betrag – mit dem mehr als 20 Prozent des
zur Verfügung stehenden Kredits in Anspruch genommen worden wären – im
Verhältnis zu anderen Konzepten und zum Gesamtkredit zu hoch sei. Die (lokale)
Vernetzung des Beschwerdeführers ist dabei nur einer von zahlreichen Aspekten,
die bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c
Verordnung Konzeptförderung zählt die Vernetzung von Institutionen, Gruppen und
Einzelpersonen ausdrücklich zu den Zwecken der Konzeptförderung. Entsprechend
ist die Vernetzung nach Art. 15 Abs. 1 lit. c Verordnung
Konzeptförderung ein Beurteilungskriterium. Dass die Beschwerdegegnerin die
Vernetzung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gesamtwürdigung des Konzepts
mitberücksichtigte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Höhe des
Beitrags ins Verhältnis zu den Beiträgen für andere Konzepte und zum zur
Verfügung stehenden Gesamtkredit gesetzt wurde, entspricht dem in Art. 8 Abs. 2
Verordnung Konzeptförderung festgeschriebenen Vorgehen.
Weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin gegen die
Kunstfreiheit gemäss Art. 21 BV verstossen sollte, legt der
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich. Die
Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf staatliche
Unterstützung, sondern nur auf Förderkriterien, die sachlich begründet sind und
nicht auf inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abzielen (Vanessa
Rüegger/Felix Hafner, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 21 BV N. 28;
Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 N. 12). Der
Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang zwar, Zweck der
Konzeptförderung sei eine inhaltliche Kontrolle, substanziiert diesen Vorwurf
aber nicht. Der Vorwurf ist unbegründet: Weder in den Dokumenten der Jury noch in
der Beurteilung des Stadtrats findet sich eine inhaltliche Bewertung der beim
Beschwerdeführer gezeigten Darbietungen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Ausgangsverfügung nicht
rechtsverletzend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die (aus Billigkeitsgründen reduzierten)
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen
Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls
keine Parteientschädigung zu (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00092, E. 3).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, sofern ein Anspruch auf die Subvention besteht. Andernfalls kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben
werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 12'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.