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Entscheid

VB.2024.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00208

16. Mai 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25340)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00208

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, Gefängnis C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Durchsetzungshaft (GI240052-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung,

ordnete am 20. April 2024 an, dass A bis am 19. Mai 2024 in

Durchsetzungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Durchsetzungshaft mit

Urteil vom 22. April 2024 und bewilligte sie bis am 20. Mai 2024.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. April 2024

(datiert vom 24. April 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. I (Bewilligung

der Anordnung der Durchsetzungshaft) des angefochtenen Urteils. Er sei

unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Eventualiter, im Fall

seiner zwischenzeitlichen Haftentlassung, sei festzustellen, dass die

angeordnete Haft unrechtmässig war. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es

sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in Person des

Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die

Erhebung eines allfälligen Kostenvorschusses sei zu verzichten; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. April 2024 auf Vernehmlassung.

Die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, und das Migrationsamt

liessen sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom

Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für

eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer, ein im Jahr 1987 geborener

iranischer Staatsbürger, gelangte am 29. Februar 2024 über Dubai an den

Flughafen Zürich, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung

vom 1. März 2024 war ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert

worden und ihm wurde für die Dauer von maximal sechzig Tagen der Transitbereich

des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Mit Verfügung vom

22.

März 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM das

Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens

Zürich weg und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich des

Flughafens Zürich am Tag nach Rechtskraft dieses Entscheids verlassen müsse,

ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat

zurückgeführt werden. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zürich

beauftragt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht

mit Urteil vom 5. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Am 20. April

2024.

wurde der Beschwerdeführer im Transitbereich des Flughafens Zürich

verhaftet. Gemäss dem Verhaftungsrapport wurde der Beschwerdeführer dem Gefängnis C

zugeführt. Das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) wünsche

"keine direkte Zuführung". Am selben Tag ordnete die

Beschwerdegegnerin Durchsetzungshaft bis am 19. Mai 2024 an.

3.

3.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht

vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht

zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für

einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht

bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung

der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer

von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2

i. V. m. Art. 79 AIG).

3.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere

Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen

seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall

verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung

insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Verweisen).

Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind

typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere

nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land

ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen

Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die

Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen

Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung

seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2

mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen

(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

3.3

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung

des SEM vom 22. März 2024).

3.4

Die

Identität des Beschwerdeführers steht fest. Jedoch fehlen gültige Reisepapiere.

Der Iran stellt Reisepapiere nur an Staatsangehörige aus, die freiwillig an der

Papierbeschaffung mitwirken, und akzeptiert einzig die freiwillige Rückkehr

seiner Staatsangehörigen.

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig

auszureisen.

3.5

Eine Anordnung der Durchsetzungshaft

erscheint somit grundsätzlich als zulässig.

4.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

angeordnete Durchsetzungshaft sei nicht verhältnismässig. Zugleich habe die

Vorinstanz keine rechtsgenügende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.

4.1

Wie alle

staatlichen Massnahmen muss auch die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein.

Es ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu klären, ob sie (noch)

geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und

zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

In dieser Hinsicht statuiert Art. 78 Abs. 1 AIG ausdrücklich die

Voraussetzung, dass eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Ein

milderes Mittel zur Durchsetzungshaft ist – neben der Meldepflicht nach Art. 64

lit. e AIG – die Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur

Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).

Eine solche wurde gegen den Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten nie

angeordnet.

Im

Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Durchsetzungshaft vom 20. April

2024.

wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der

Inhaftierung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz

in der Schweiz verfüge und sich hier keine Familienangehörigen im engeren Sinn,

die ihn aufnehmen könnten, aufhalten würden. Es sei somit auszuschliessen, dass

er sich an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde. Aufgrund der

gesetzlichen Bestimmungen sei ihm eine Erwerbstätigkeit verwehrt, womit keine

Möglichkeit bestehe, den weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln zu

bestreiten. Im Urteil des Zwangsmassnahmengerichts wurde diese Argumentation

übernommen.

Diese

allgemeinen Ausführungen treffen hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender

regelmässig zu. Die Haftrichterin hätte die

Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich zu prüfen und jeweils

bezogen auf den Einzelfall darzulegen gehabt, weshalb diese nicht zielführend

im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG seien (VGr, 16. Juli 2020,

VB.2020.00438). Dies hat sie nicht getan.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen.

Es ist nicht ersichtlich, dass andere, mildere Massnahmen als die

Durchsetzungshaft nicht zielführend seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten

hervor.

4.3

Nach dem

Gesagten ist die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig zu qualifizieren.

Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist somit vollumfänglich gutzuheissen. Die Prüfung der weiteren

Rügen erübrigt sich.

5.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos.

Der Beizug eines Vertreters war gerechtfertigt, weshalb die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000-. Da dem

Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet

auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.3

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung eine Honorarnote

ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von

Fr. 29.60 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die

sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2

GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt

Fr. 1'785.40. Darauf anzurechnen ist die zugesprochene Parteientschädigung

von Fr. 1'000.-, sodass der Rechtsvertreter mit Fr. 785.40 zu

entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts vom 22. April 2024 wird

aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

und in der Person von Rechtsanwalt Dr. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

6.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung

wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

7.

Rechtsanwalt

Dr. B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 785.40 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung

an:

a) die

Parteien;

b) die

Verwaltung des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft ZAA;

c)

die Gefängnisverwaltung des Gefängnisses C;

d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

f) die Kasse

des Verwaltungsgerichts.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(SR 173.110)

GebV VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)