VB.2024.00208
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00208
16. Mai 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25340)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00208
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, Gefängnis C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Durchsetzungshaft (GI240052-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung,
ordnete am 20. April 2024 an, dass A bis am 19. Mai 2024 in
Durchsetzungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Durchsetzungshaft mit
Urteil vom 22. April 2024 und bewilligte sie bis am 20. Mai 2024.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. April 2024
(datiert vom 24. April 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. I (Bewilligung
der Anordnung der Durchsetzungshaft) des angefochtenen Urteils. Er sei
unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Eventualiter, im Fall
seiner zwischenzeitlichen Haftentlassung, sei festzustellen, dass die
angeordnete Haft unrechtmässig war. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die
Erhebung eines allfälligen Kostenvorschusses sei zu verzichten; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. April 2024 auf Vernehmlassung.
Die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, und das Migrationsamt
liessen sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom
Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für
eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer, ein im Jahr 1987 geborener
iranischer Staatsbürger, gelangte am 29. Februar 2024 über Dubai an den
Flughafen Zürich, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung
vom 1. März 2024 war ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert
worden und ihm wurde für die Dauer von maximal sechzig Tagen der Transitbereich
des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Mit Verfügung vom
22.
März 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM das
Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich weg und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich des
Flughafens Zürich am Tag nach Rechtskraft dieses Entscheids verlassen müsse,
ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat
zurückgeführt werden. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zürich
beauftragt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 5. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Am 20. April
2024.
wurde der Beschwerdeführer im Transitbereich des Flughafens Zürich
verhaftet. Gemäss dem Verhaftungsrapport wurde der Beschwerdeführer dem Gefängnis C
zugeführt. Das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) wünsche
"keine direkte Zuführung". Am selben Tag ordnete die
Beschwerdegegnerin Durchsetzungshaft bis am 19. Mai 2024 an.
3.
3.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht
vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht
zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für
einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht
bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung
der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer
von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2
i. V. m. Art. 79 AIG).
3.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall
verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung
insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Verweisen).
Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind
typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere
nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land
ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen
Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die
Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen
Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung
seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2
mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen
(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
3.3
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung
des SEM vom 22. März 2024).
3.4
Die
Identität des Beschwerdeführers steht fest. Jedoch fehlen gültige Reisepapiere.
Der Iran stellt Reisepapiere nur an Staatsangehörige aus, die freiwillig an der
Papierbeschaffung mitwirken, und akzeptiert einzig die freiwillige Rückkehr
seiner Staatsangehörigen.
Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig
auszureisen.
3.5
Eine Anordnung der Durchsetzungshaft
erscheint somit grundsätzlich als zulässig.
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
angeordnete Durchsetzungshaft sei nicht verhältnismässig. Zugleich habe die
Vorinstanz keine rechtsgenügende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.
4.1
Wie alle
staatlichen Massnahmen muss auch die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein.
Es ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu klären, ob sie (noch)
geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und
zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).
In dieser Hinsicht statuiert Art. 78 Abs. 1 AIG ausdrücklich die
Voraussetzung, dass eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Ein
milderes Mittel zur Durchsetzungshaft ist – neben der Meldepflicht nach Art. 64
lit. e AIG – die Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).
Eine solche wurde gegen den Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten nie
angeordnet.
Im
Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Durchsetzungshaft vom 20. April
2024.
wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der
Inhaftierung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz
in der Schweiz verfüge und sich hier keine Familienangehörigen im engeren Sinn,
die ihn aufnehmen könnten, aufhalten würden. Es sei somit auszuschliessen, dass
er sich an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde. Aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen sei ihm eine Erwerbstätigkeit verwehrt, womit keine
Möglichkeit bestehe, den weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln zu
bestreiten. Im Urteil des Zwangsmassnahmengerichts wurde diese Argumentation
übernommen.
Diese
allgemeinen Ausführungen treffen hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender
regelmässig zu. Die Haftrichterin hätte die
Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich zu prüfen und jeweils
bezogen auf den Einzelfall darzulegen gehabt, weshalb diese nicht zielführend
im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG seien (VGr, 16. Juli 2020,
VB.2020.00438). Dies hat sie nicht getan.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen.
Es ist nicht ersichtlich, dass andere, mildere Massnahmen als die
Durchsetzungshaft nicht zielführend seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten
hervor.
4.3
Nach dem
Gesagten ist die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig zu qualifizieren.
Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist somit vollumfänglich gutzuheissen. Die Prüfung der weiteren
Rügen erübrigt sich.
5.2
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos.
Der Beizug eines Vertreters war gerechtfertigt, weshalb die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000-. Da dem
Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet
auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5.3
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung eine Honorarnote
ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von
Fr. 29.60 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die
sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt
Fr. 1'785.40. Darauf anzurechnen ist die zugesprochene Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-, sodass der Rechtsvertreter mit Fr. 785.40 zu
entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts vom 22. April 2024 wird
aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
und in der Person von Rechtsanwalt Dr. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung
wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
7.
Rechtsanwalt
Dr. B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 785.40 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung
an:
a) die
Parteien;
b) die
Verwaltung des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft ZAA;
c)
die Gefängnisverwaltung des Gefängnisses C;
d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
f) die Kasse
des Verwaltungsgerichts.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
GebV VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)