VB.2024.00210
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00210
27. August 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25602)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00210
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat der Stadt Zürich,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Beschluss
des Gemeinderats Zürich vom 23. August 2023,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Gasse 02
bzw. F-Strasse 03 in der Stadt Zürich mit dem Geschäftsgebäude G
steht im Eigentum der A AG und ist gemäss der Bauordnung der Stadt Zürich
– Bau- und Zonenordnung (BZO 2016, AS 700.100) – der Kernzone City
zugewiesen.
Der Stadtrat von Zürich beantragte dem Gemeinderat der
Stadt Zürich mit Weisung vom 8. Februar 2023 eine Änderung des
Ergänzungsplans Kernzone City im Bereich "E-Gasse 02 / F-Strasse 03"
(Kat.-Nr. 01). Mit Beschluss Nr. 2023/64 vom 23. August 2023
wies der Gemeinderat der Stadt Zürich die Weisung vom 8. Februar 2023 an
den Stadtrat zurück mit dem Auftrag, die städtische Bau- und Zonenordnung (BZO)
so zu revidieren, dass eine Sanierung und Aufzonung des bestehenden Gebäudes
sowie die Wohnnutzung möglich werde. Auf eine Anpassung der Baulinien sei
mangels Erforderlichkeit zu verzichten. Damit der Handlungsspielraum für die
Stadt Zürich "in Sachen Netto-Null und Drittelsziel für preisgünstigen
Wohnraum" grösser werde, solle auch in Betracht gezogen werden, der
Parzelle eine Gestaltungsplanpflicht aufzuerlegen.
Erwägungen
II.
Die A AG rekurrierte am 22. September 2023 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, unter
Entschädigungsfolge seien der Rückweisungsbeschluss des Gemeinderats der Stadt
Zürich vom 23. August 2023 aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen, über
die Angelegenheit neu Beschluss zu fassen. Mit Entscheid vom 22. März 2024
trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich auf den Rekurs nicht ein
(Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von Fr. 1'220.- der
A AG (Dispositivziffer II) und verweigerte dieser die Zusprechung
einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Am 26. April 2024 führte die A AG Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 22. März 2024 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Das Baurekursgericht schloss am
7.
Mai 2024 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der
Gemeinderat der Stadt Zürich sprach sich am 21. Mai 2024 gegen eine
Verfahrenssistierung aus. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde
das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. Der Gemeinderat
der Stadt Zürich hatte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 die
Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragt. Die A AG
und der Gemeinderat der Stadt Zürich hielten mit Eingabe vom 14. bzw.
26.
Juni 2024 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Ausgangspunkt des
vorliegenden Streits ist der Beschluss des Beschwerdegegners vom
23.
August 2023, mit welcher die Weisung des Stadtrats von Zürich vom
8.
Februar 2023 an diesen zurückgewiesen wurde. Das Baurekursgericht trat
auf den dagegen gerichteten Rekurs nicht ein, weil es sich beim angefochtenen
Beschluss nicht um eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
handle bzw. jener kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstelle. Die Beschwerdeführerin
vertritt dagegen die Auffassung, beim streitbetroffenen Beschluss des
Beschwerdegegners vom 23. August 2023 handle es sich um einen
planungsrechtlichen (Zwischen-)Entscheid bzw. "eine anfechtbare Verfügung
im Rechtssinne".
Tritt eine Vorinstanz auf ein
Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung (hier ein taugliches
Anfechtungsobjekt) als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene
Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid
zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
Für die Behandlung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts über
planungsrechtliche Anordnungen ist das Verwaltungsgericht nach § 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann
auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können Anordnungen, einschliesslich
raumplanungsrechtlicher Festlegungen, mit Rekurs angefochten werden. Umstritten
ist, ob es sich beim Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2023
um eine (planungsrechtliche) Anordnung im Sinn der genannten Bestimmung
handelt.
2.2
Nutzungspläne
sind gemäss Art. 21 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG, SR 700) für jedermann verbindlich. Sie sind mithin nicht nur
behörden-, sondern auch grundeigentümerverbindlich, weshalb die Festlegung
oder Änderung eines Nutzungsplans – wie des hier interessierenden
Ergänzungsplans – für die betroffenen Privaten anfechtbar sein muss (Alain
Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, S. 47, Hervorhebung hinzugefügt).
2.3
(Kommunale)
Nutzungspläne bzw. die kommunalen Bau- und Zonenordnungen werden je nach der
Gemeindeordnung von der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament oder durch
Urnenabstimmung erlassen, geändert oder aufgehoben (§ 88 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). In der Stadt
Zürich ist dafür der Gemeinderat (das stadtzürcherische Gemeindeparlament),
mithin der Beschwerdegegner, zuständig (Art. 56 Abs. 1 der
Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 [GO Zürich,
AS 101.100]). Er beschliesst darüber auf schriftlichen, begründeten Antrag
des Stadtrats (Gemeindevorstands) von Zürich (Art. 52 Abs. 1 GO
Zürich; vgl. auch § 36 Abs. 1 f. des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 [GG, LS 131.1]).
Vor der Festsetzung bzw. Änderung ist ein Nutzungsplan
nach § 7 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen (Satz 1); innert
60.
Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jedermann bei der die Auflage
verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern (Satz 2).
Kommunale Bau- und Zonenordnungen und deren Änderungen
unterliegen der Genehmigung durch die Baudirektion (§ 89 Abs. 1 PBG
in Verbindung mit § 58 Abs. 1 sowie Anhang 1 Lit. G
Ziff. 11 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR, LS 172.11]). Die
Genehmigung hat rechtsbegründende Wirkung (§ 5 Abs. 2 PBG). Der
Genehmigungsentscheid wird von der Gemeinde zusammen mit dem geprüften Akt
veröffentlicht und aufgelegt (§ 5 Abs. 3 PBG). Anfechtungsobjekt für
ein Rekursverfahren bildet daher regelmässig erst die genehmigte
raumplanungsrechtliche Festlegung (vgl. etwa VGr, 19. Oktober 2022,
VB.2022.00562, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4
Mit dem
hier interessierenden Beschluss vom 23. August 2023 hat der
Beschwerdegegner einen Antrag des Stadtrats von Zürich – nämlich die Weisung
vom 8. Februar 2023 – an diesen zurückgewiesen und die Rückweisung mit
Aufträgen im Sinn des Art. 185 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
Gemeinderats vom 16. Juni 2021 (GeschO GR, AS 171.100) verbunden. Der
Stadtrat wird seinen Antrag (auf Teilrevision der BZO bzw. Änderung des
Ergänzungsplans Kernzone City) somit zu überarbeiten und dem Beschwerdegegner
alsdann erneut zur Beschlussfassung vorzulegen haben. Unmittelbar verbindliche
Auswirkungen auf die Rechte und/oder Pflichten Privater bzw. der
Beschwerdeführerin zeitigt der streitbetroffene Beschluss nicht. Vielmehr ist
die fragliche Revision weiterhin pendent bzw. in Bearbeitung; eine Änderung der
BZO bzw. des Ergänzungsplans Kernzone City wurde bislang weder beschlossen noch
genehmigt; ebenso wenig wurde eine solche vom zuständigen Gemeinderat definitiv
abgelehnt (vgl. diesbezüglich VGr, 21. Juni 2023, VB.2022.00133). Damit
liegt noch kein Hoheitsakt vor, der in relevanter Weise in die Rechte und
Pflichten der Beschwerdeführerin eingreift. Selbst wenn dem
Rückweisungsbeschluss eine Verfügungsqualität zugebilligt würde, wären keine
schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin an der Anfechtung (§ 338a PBG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und § 49 VRG) ersichtlich. Es
ist ihr deshalb verwehrt, den streitbetroffenen Beschluss vom 23. August
2023.
als Zwischenentscheid im Sinn des § 19a Abs. 2 VRG anzufechten.
Daran vermögen weder der Mitwirkungsanspruch der Bevölkerung nach § 7 Abs. 1 PBG noch die von der Beschwerdeführerin sinngemäss angerufenen
verfassungsrechtlichen Grundsätze staatlichen Handelns oder die mit der
Rückweisung verbundene Verzögerung des Revisionsvorhabens etwas zu ändern.
2.5
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der
Festsetzung der Gerichtskosten ist dem erhöhten Aufwand in der Prozessleitung
Rechnung zu tragen.
4.2
Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren
(lit. b).
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das
Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Auch dem
Beschwerdegegner bleibt eine solche mithin verwehrt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'520.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE).