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Entscheid

VB.2024.00212

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00212

12. September 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25637)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00212

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B und RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1985 geborene Staatsangehörige des Kosovos.

Sie reiste am 12. Juni 2021 in die Schweiz ein und heiratete am

25. August 2021 den hier aufenthaltsberechtigten schwedischen Staatsbürger

D (geb. 1981). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A hierauf am

10. September 2021 eine bis zum 24. August 2026 befristete

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Am 13. Oktober 2021 zog A aus dem gemeinsamen

Haushalt mit D aus und begab sich in ein Frauenhaus, nachdem sie gleichentags

bei der Kantonspolizei Zürich mehrere Vorfälle häuslicher Gewalt angezeigt

hatte.

Das Migrationsamt widerrief am 8. Dezember 2023 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 15. Januar 2024 erhobenen Rekurs von

A wies die Sicherheitsdirektion am 29. Februar 2024 ab und setzte ihr eine

neue Ausreisefrist an.

III.

A erhob am 26. April 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:

"1. In

Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheides vom 29. Februar 2024 sei das

vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen D

geführten Strafverfahrens [Nr. …] bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons

Zürich zu sistieren;

2.

Es

sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und auf eine

Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.

3.

Alles

und Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zu Lasten des

Staates."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Mai 2024

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. Das

Verwaltungsgericht hat am 22. Juli 2024 amtshilfeweise die Akten des gegen

D unter der Verfahrensnummer […] bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons

Zürich geführten Strafverfahrens einverlangt. Die Strafakten wurden dem

Verwaltungsgericht am 9. August 2024 übermittelt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Soweit die

Beschwerdeführerin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur

rechtskräftigen Erledigung des gegen ihren Ehemann geführten Strafverfahrens

beantragt, ist dieser Antrag mittlerweile gegenstandslos geworden. Wie sich aus

den Strafakten und der Auskunft der Staatsanwaltschaft II ergibt, wurde das

Verfahren gegen D betreffend die ihm vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2024 im Sinn von

Art. 319 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(SR 312.0) eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist mittlerweile in

Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Gestützt

auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)

Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich

(noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt

der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr,

16.

März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).

2.2

Da das

Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten

EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei

einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der

Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der

Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der

Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr,

16.

März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

2.3

Es ist

vorliegend unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit D

als in ausländerrechtlicher Hinsicht definitiv gescheitert anzusehen ist, auch

wenn die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung in

einem durch Scheidungsklage von D eingeleiteten Scheidungsverfahren am

Bezirksgericht G nicht erteilte und angab, diesen weiterhin zu lieben. So lebte

die Beschwerdeführerin nach der Hochzeit am 25. August 2021 nur gerade

etwas weniger als zwei Monate mit D zusammen und hielt sich nachher in einem

Frauenhaus auf. Zudem hat D durch Erhebung der Scheidungsklage am

26.

Oktober 2021 das Erlöschen seines Ehewillens klar zum Ausdruck

gebracht. Insofern kann die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach

dem zuvor Gesagten widerrufen werden.

2.4

Bei dieser

Dauer der ehelichen Gemeinschaft, welche deutlich unter drei Jahren liegt,

ergibt sich für die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein Anspruch auf

nachehelichen Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein nachehelicher Härtefall (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG) vorliege, weil sie Opfer ehelicher Gewalt geworden

sei.

3.

3.1

Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG ist jede Form ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu

nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel,

Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen

Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist

praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei

einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde.

Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen

Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr,

6.

März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 14. Dezember 2023, 2C_435/2023,

E. 5.1 – 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.2).

3.2

Gemäss der

nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere

Arztzeugnisse (lit. a); Polizeirapporte (lit. b); Strafanzeigen

(lit. c); Massnahmen im Sinn von Art. 28b des Zivilgesetzbuches

(SR 210; lit. d); oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen

(lit. e). Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE werden die

Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der

wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

mitberücksichtigt. In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter

ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des

entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss

eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise

glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von

weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw.

Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige

Abklärungspflicht (BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 12.

Oktober 2023, 2C_1016/2021, E. 4.3 – 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 3.3).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen hingegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe durch ihren Ehemann D psychische und

physische Gewalt erlitten. Zusammengefasst habe ihr Ehemann sie unter Vorspiegelung

falscher Tatsachen zum Eheschluss und zur Einreise in die Schweiz bewegt, um

sie stattdessen als Haushaltskraft und Babysitterin für seine Kinder aus seiner

vorherigen Beziehung "als eine Art Sklavin" auszunutzen. Sie sei

bedroht, beschimpft, erniedrigt und kontrolliert worden. Sie habe im Wohnzimmer

schlafen müssen, während ihr Ehemann viel Kontakt mit seiner Expartnerin gehabt

habe. Zudem sei sie von D geschlagen, gewürgt und gekratzt worden.

Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, was folgt:

3.3.1

Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2021

erstattete die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 auf dem

Polizeiposten in E Anzeige gegen ihren Ehemann und brachte vor, dieser habe sie

in den letzten Tagen schlecht behandelt und geschlagen. Sie wolle nur noch weg

von ihm und ihre Schwester in Deutschland habe ihr geraten, zur Polizei zu

gehen und dann ins Frauenhaus. Gleichentags unterzeichnete sie jedoch auch

einen Verzicht auf Strafantrag, wobei sie dies damit begründete, dass die

Kinder des Ehemanns aus der vorherigen Beziehung wohl darunter litten, wenn sie

ihn anzeigte. Die Polizei erstellte Fotografien von Hämatomen und Kratzspuren

an den Extremitäten und dem Hals der Beschwerdeführerin und verbrachte sie

daraufhin in ein Frauenhaus.

Am 25. November 2021 erstattete die

Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, erneut Strafanzeige gegen

ihren Ehemann wegen mehrerer Offizialdelikte aus dem Bereich der häuslichen

Gewalt im Zeitraum ab August 2021 (insbesondere wiederholte Tätlichkeiten,

Körperverletzung etc.), woraufhin die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

weitere Ermittlungen anordnete. Am 6. Dezember 2021 liess sich die

Beschwerdeführerin zudem vom Rheumatologen Dr. med. F untersuchen,

welcher bei ihr eine "Schulterkontusion/-distorsion rechts durch äussere

Gewalteinwirkung" diagnostizierte.

3.3.2

Wie sich aus einer Telefonnotiz des Migrationsamts ergibt, versuchte D am

18.

Oktober 2021 die Beschwerdeführerin bei der Polizei als vermisst zu

melden, wobei die Polizei die Meldung nicht aufgenommen und ihm mitgeteilt

habe, es sei von einem bewussten Weggehen auszugehen. Gleichentags meldete er

die Abwesenheit der Beschwerdeführerin auch dem Migrationsamt und äusserte die

Vermutung, diese habe durch eine Täuschung das "Visum" für die

Schweiz erhalten wollen. Zudem meldete er ebenfalls noch am 18. Oktober

2021.

der Einwohnerkontrolle der Stadt E den Auszug der Beschwerdeführerin aus

dem gemeinsamen Haushalt. Bereits am 26. Oktober 2021 erhob D sodann

Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB (Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit der

Fortführung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen) gegen die Beschwerdeführerin

am Bezirksgericht G (Verfahren […]) und brachte zur Klagebegründung vor, das

Zusammenleben habe sich schwierig gestaltet und die Beschwerdeführerin sei

nicht gut zu den Kindern gewesen. In der Folge sei es zu Auseinandersetzungen

gekommen und die Beschwerdeführerin sei am 13. Oktober 2021 verschwunden

und habe ihre Ausweise und Heiratspapiere mitgenommen.

3.3.3

Am 23. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der

Kantonspolizei Zürich einvernommen. Im Rahmen der Befragung führte sie aus, ihr

Ehemann habe sie während des Zusammenlebens kontrolliert, "wie ein Hund

behandelt" und beleidigt. Sie habe auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen

müssen und es sei regelmässig zum Streit gekommen, weil der Ehemann noch viel

Kontakt mit seiner Expartnerin gehabt habe, die direkt nebenan wohnte. Bei

solchen Streits habe er sie oft mit einem Schmerzgriff an der Schulter gepackt,

sodass sie gleich zu Boden ging. Im Juli 2021 habe er sie einmal stark gewürgt.

Circa drei Wochen nach der Hochzeit habe sie zu ihm gesagt, sie sei schwanger,

um zu sehen, wie er reagiere, woraufhin er sie kräftig in den Bauch geboxt

habe. Wenn sie ihm gegenüber den Wunsch auf gemeinsame Kinder geäussert habe,

habe er sie an den Handgelenken festgehalten und gekratzt. Gegenüber anderen

Leuten habe D die Beschwerdeführerin stets als Babysitterin oder Haushaltskraft

aus dem Kosovo bezeichnet, ihr an sie adressierte Post vorenthalten und sich

geweigert, sie bei der Eröffnung eines eigenen Bankkontos in der Schweiz zu

unterstützen. Ausserdem habe er Krankenkassenrechnungen nicht bezahlt, weshalb

sie sich verschuldet habe. Insbesondere sei der Brief mit der

Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin von der Post wieder an die

Gemeinde retourniert worden, weil ihr Name nicht am Briefkasten gestanden sei.

Nur mit Hilfe ihres Bruders aus Deutschland habe sie herausgefunden, wo sie die

Bewilligung bei der Gemeinde abholen könne. Ihr Ehemann habe gesagt, sie

brauche den Ausweis nicht, und habe sie ausgelacht.

Betreffend die gemeinsame Familienplanung und die

Beziehung zu seiner Expartnerin habe D die Beschwerdeführerin angelogen. So

habe er ihr gesagt, dass er sich vorstellen könnte, Kinder mit ihr zu haben und

er habe ihr nicht erzählt, dass er noch so engen Kontakt mit der Expartnerin

habe. Sonst wäre die Beschwerdeführerin gar nicht in die Schweiz gekommen. Sie

habe sich nicht früher bei der Polizei gemeldet, weil sie Angst vor ihrem

Ehemann habe. Auch bei einer Rückkehr in den Kosovo würde sie im Nachbardorf

von seinem Heimatdorf leben. Ausserdem sei ihr Ehemann dagegen gewesen, dass

die Beschwerdeführerin in der Schweiz arbeitet und habe ihr kein Geld für

tägliche Ausgaben gegeben.

3.3.4

Am 4. März 2022 fand am Bezirksgericht G im Scheidungsverfahren

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Einigungsverhandlung

statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, mit der Scheidung

nicht einverstanden zu sein, da sie ihren Ehemann noch immer liebe. Jedoch sei

sie von ihm aus der Wohnung geworfen worden. Der Ehemann brachte hingegen vor,

die Beschwerdeführerin habe die Wohnung von sich aus einige Tage nach dem

Erhalt des "Visums" verlassen. Streit habe es wegen der Kinder aus

der vorherigen Beziehung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihn vor die Wahl

gestellt: die Kinder oder sie. Dies bestritt die Beschwerdeführerin. Da keine

einvernehmliche Scheidung zustande kam, wurde die Einigungsverhandlung

abgebrochen. Mit Schreiben vom 7. März 2022 liess D seine Scheidungsklage

zurückziehen, woraufhin das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht G mit

Verfügung vom 9. Mai 2022 als erledigt abgeschrieben wurde. Diesen

Klagerückzug begründete D später mit der Aussichtslosigkeit der Scheidungsklage

vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist.

3.3.5

D wurde von der Kantonspolizei Zürich am 16. März 2022 zu den

Vorwürfen gegen ihn betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil der

Beschwerdeführerin einvernommen. Er stritt sämtliche Vorwürfe ab und machte

geltend, die Beschwerdeführerin habe sich alles ausgedacht, um in der Schweiz

eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. So sei sie komplett anders geworden,

sobald sie ihre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und habe auch mit einer

Kollegin ohne sein Wissen alle Gemeindestellen "abgeklappert", um den

Ausweis so schnell wie möglich abzuholen. In der Folge habe sie einen ihrer

Brüder in Deutschland angerufen und diesen gebeten, sie abzuholen. Nach einem

Streit betreffend die Kinder aus der vorherigen Beziehung sei ihr Bruder

vorbeigekommen und habe D bedroht. Als er am 13. Oktober 2021 von der

Arbeit gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin weg gewesen, woraufhin er sich

mit der Polizei, der Gemeinde und dem Migrationsamt in Verbindung gesetzt habe.

Dass die Beschwerdeführerin sich an der Gerichtsverhandlung vom 4. März

2022.

gegen die Scheidung ausgesprochen habe, sei ebenfalls auf "die

Papiere" zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe sich stets frei

bewegen dürfen, auch wenn sie D jeweils Bescheid sagen sollte, wenn sie

irgendwo hinging. Seine Töchter hätten Angst vor ihr gehabt.

Den Kontakt mit seiner Expartnerin bezeichnete D in der

polizeilichen Befragung als nicht häufig und nur durch die gemeinsamen Kinder

bedingt. Für die Beschwerdeführerin habe D alles getan, um ihre Wünsche zu

erfüllen. Er habe ihr ein Mobiltelefon gekauft, einen Job für sie gefunden und

sie für einen Deutschkurs angemeldet. Den Haushalt habe sie freiwillig gemacht.

Er könne gar kein so schlechter Mann gewesen sei, wenn sie ja nicht in die

Scheidung eingewilligt habe, weil sie ihn weiterhin liebe und mit ihm

zusammenleben wolle.

3.3.6

Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 13. Mai 2022 hielt D an

seinen Aussagen fest und betonte erneut, er habe der Beschwerdeführerin keine

Gewalt angetan. Sie habe die Vorwürfe bloss erfunden, um Aufenthaltspapiere zu

bekommen. Dies habe die Beschwerdeführerin alles mit ihren Brüdern geplant und

die Herkunft ihrer Verletzungen, die im Arztbericht von Dr. med. F

beschrieben seien, respektive sich aus der polizeilichen Fotodokumentation

ergeben, kenne D nicht. Möglicherweise habe sie sich diese selbst zugefügt oder

durch ihren Bruder zufügen lassen.

3.3.7

Am 3. November 2022 erfolgte eine weitere Einvernahme der

Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Dort

erwähnte sie erstmals auch Todesdrohungen ihres Ehemannes und dass der Ehemann

seine Töchter angestiftet habe, sie zu beleidigen und an den Haaren zu ziehen.

Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen ihre Vorwürfe aus den vorhergehenden

Einvernahmen und betonte, dass sie sich immer wegen der Beziehung des Ehemanns

zu dessen Expartnerin stritten. Zum Arzt sei sie wegen fehlender Versicherung

erst nach der Trennung gegangen und die Verletzungen habe sie nie jemandem

gezeigt. Nach dem letzten Vorfall am 10. Oktober 2021 habe sie drei Tage

gewartet, bis sie zur Polizei gegangen sei, da sie gehofft habe, man könne sich

wieder versöhnen. Betreffend den Vorfall, bei dem sie gewürgt worden sei, könne

sie sich an die genauen Umstände nicht mehr erinnern.

Die Einvernahme wurde am 16. Februar 2023

fortgesetzt. Dabei hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren

Aussagen betreffend den Schlag in den Bauch fest, wobei sie sich auch hier an

gewisse Details nicht mehr erinnerte. Ebenfalls gab sie an, sich nicht mehr an

alle an sie gerichteten Beleidigungen und die jeweiligen Umstände erinnern zu

können. Ausserdem bestätigte die Beschwerdeführerin, weiterhin Gefühle für D zu

haben und sich deshalb nicht scheiden lassen zu wollen. Auf entsprechenden

Vorhalt der Aussagen von D räumte sie ein, dass er ihr einen Job vermittelt und

sie für einen Sprachkurs angemeldet habe. Diesen Kurs sowie ihr Mobiltelefon

habe sie jedoch selbst bezahlen müssen und sie habe nie Geld von D erhalten.

3.3.8

Am 14. September 2023 liess die Beschwerdeführerin die Sistierung des

Strafverfahrens gegen D nach Art. 55a des Strafgesetzbuchs (SR 311.0)

beantragen. Sie habe die Angelegenheit auf diese Art und Weise zur Ruhe bringen

bzw. allenfalls abschliessen wollen. Am 8. Dezember 2023 fand ein Gespräch

zwischen dem fallführenden Staatsanwalt und der Beschwerdeführerin statt, in

welchem diese den Wunsch nach Verfahrenssistierung bekräftigte und auch erneut

betonte, die Ehe mit D fortführen zu wollen. Es habe in den letzten zwölf

Monaten keine Vorkommnisse aber auch kaum mehr Kontakt mit ihm gegeben. Bei Besserung

von D und Weiterführung einer Beziehung wäre sie bereit, eine

Desinteresserklärung abzugeben. In der Folge wurde das Strafverfahren gegen D

mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 sistiert und schliesslich mit

Verfügung vom 11. Juli 2024 definitiv eingestellt. Dies begründete die

Staatsanwaltschaft damit, dass sich der ursprüngliche Anfangsverdacht gegen D

nicht derart erhärtet habe, dass sich eine Anklage rechtfertige. Die

Anschuldigungen der Beschwerdeführerin fänden keine objektive Bestätigung im

Untersuchungsergebnis und ihre Aussagen erschienen unzuverlässig. So habe sie

in späteren Einvernahmen in auffälliger und nicht nachvollziehbarer Weise

weitere zuvor nicht erwähnte Vorwürfe angeführt. Es fehlten Zeugen, Spuren,

objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien, welche die Aussagen der

Beschwerdeführerin zusätzlich stützen würden. Zusätzlich sei entlastend zu

werten, dass die Beschwerdeführerin eine Desinteresseerklärung abgegeben habe.

Die Verfahrenseinstellung ist mittlerweile rechtskräftig.

3.4

Insgesamt

lässt sich bei dieser Sachlage die von der Beschwerdeführerin behauptete

eheliche Gewalt nicht erstellen. Dass die Strafbehörden das Verfahren gegen den

Ehemann der Beschwerdeführerin nach mehreren Untersuchungshandlungen trotz des

Grundsatzes in dubio pro duriore eingestellt haben, kann hierbei als

gewichtiges Indiz gewertet werden. Unabhängig von der Einschätzung der

Strafbehörden ist aufgrund der vorliegenden Akten festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin in ihren Vorwürfen an ihren Ehemann vage blieb und teilweise

keine genauen Angaben zu den Umständen der angeblichen Tätlichkeiten,

Beschimpfungen etc. machen konnte. Weiter ist im Verlauf der Befragungen eine

Aggravation der Vorwürfe gegen D zu beobachten, was ebenfalls gegen die

Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Vereinzelt verstrickte sie sich

zudem in Widersprüche, etwa bei der Aussage, ihr Ehemann habe nicht gewollt,

dass sie arbeite, was sie später zurücknahm und einräumte, dass er ihr sogar

eine Arbeitsstelle vermittelt hatte. Dass ihr die dokumentierten (leichten)

Hämatome und Kratzspuren sowie die Schulterverletzung von ihrem Ehemann

zugefügt wurden, kann sodann zwar nicht ausgeschlossen, aber genauso wenig

verifiziert werden. Auf eine systematische Misshandlung kann gestützt hierauf aber

ohnehin nicht geschlossen werden.

Zudem steht der auch bald drei Jahre später noch fortdauernde

Wunsch der Beschwerdeführerin zur Weiterführung respektive Wiederaufnahme der

Beziehung zu ihrem Ehemann im starken Kontrast zur behaupteten

menschenunwürdigen Behandlung durch diesen und zum Vorwurf, er habe sie als

"Sklavin" in die Schweiz geholt. Entsprechend ergeben sich erhebliche

Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Ihr Vorbringen,

dass sie sich aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds immer an letzter Stelle

sehe und deshalb an der Ehe weiterhin habe festhalten wollen, ist vor diesem

Hintergrund wenig glaubhaft. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde

ausführt, inzwischen habe sie Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet und

wolle nicht mehr in die Ehe zurückkehren, wo sie sich ständiger körperlicher

und psychischer Gewalt ausgesetzt sehe, steht dies im Widerspruch zu ihrem

Verhalten und ihren Aussagen im Strafverfahren, wonach sie – obwohl sie zu

diesem Zeitpunkt schon länger keinen Kontakt mehr mit D gehabt habe – noch im

Dezember 2023 eine Wiederaufnahme der Beziehung gewünscht hatte und auch bereit

gewesen wäre, eine Desinteresseerklärung abzugeben (vgl. 9/8/11).

Auch dass die Beschwerdeführerin schon beim ersten Kontakt

mit der Polizei keine Anzeige gegen ihren Ehemann erstatten wollte und später

gegenüber der Staatsanwaltschaft ihre Desinteresseerklärung davon abhängig

machte, dass dieser wieder eine Beziehung mit ihr eingeht, deutet darauf hin,

dass ihrer Strafanzeige möglicherweise andere Motive als die Bestrafung der ihr

angeblich zugefügten ehelichen Gewalt zugrunde lagen. Im Übrigen erscheint auch

das Vorgehen von D lebensfremd, innert weniger Tage nach dem gemäss seiner

Sachverhaltsdarstellung für ihn offenbar überraschenden Verschwinden der

Ehefrau bereits deren Abmeldung bei der Gemeinde vorzunehmen, angeblich

täuschendes Verhalten bei den Migrationsbehörden zur Anzeige zu bringen und

Scheidungsklage zu erheben. Auch die Wohnsituation mit der unmittelbaren Nähe

zur Expartnerin, auf deren Thematisierung er in der polizeilichen Befragung

unwirsch reagierte, wirft Fragen auf. Was die genauen Hintergründe des

Konflikts der Eheleute und des Auszugs der Beschwerdeführerin sind und ob ihr

Ehemann sie hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner Expartnerin getäuscht hat,

braucht für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht abschliessend

geklärt zu werden. So ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen

der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, dass es zwar zwischen ihnen teils

erhebliche Spannungen in Bezug auf die Kinder des Ehemanns aus der vorherigen

Beziehung, dessen Kontakt mit der Expartnerin sowie die gemeinsame

Familienplanung gab. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz (vgl. oben E. 3.1). Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50

Abs. 2 AIG ist nicht erstellt. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher

Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht oder

ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf nachehelichen

Aufenthalt.

3.5

Zu

erwähnen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel

von der Vorinstanz zu Recht nicht abgenommen wurden und ihre Abnahme auch vor

Verwaltungsgericht unterbleiben kann, da sie an diesem Schluss nichts zu ändern

vermögen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3,

136.

I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). So ergibt sich bereits aus den

umfangreichen Strafakten mit mehreren Befragungen der Beschwerdeführerin und

ihres Ehemannes klar deren jeweiliger Standpunkt zu den hier

streitgegenständlichen Vorfällen und die Beschwerdeführerin hat weder

dargelegt, noch ist ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Befragung durch die

Migrationsbehörden oder das Verwaltungsgericht geeignet wäre, neue Erkenntnisse

hierzu hervorzubringen. Zudem kann mangels Relevanz auch auf die Edition der

Hortunterlagen der Töchter von D verzichtet werden.

3.6

Die

ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG). Die

Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch

nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat, wo sie

aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten wäre. In

Anbetracht ihres Alters dürfte ihr der berufliche Wiedereinstieg in den

heimischen Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten. Soweit sie geltend

macht, mit ihrer Rückkehr in den Kosovo als getrennte Ehefrau würde ein weit

überdurchschnittlicher Nachteil in persönlicher Hinsicht einhergehen, ist

darauf zu verweisen, dass es auch im Kosovo zu Trennungen und Scheidungen kommt

und nicht zwingend ein breiteres Publikum in der Heimat von ihrer gescheiterten

Ehe Kenntnis erhält (vgl. BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022,

E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Ihre soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland ist nicht stark gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG).

Dass sie Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen habe, ihren

finanziellen Verpflichtungen nachgekommen und nicht straffällig geworden sei, entspricht

einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind

hier nicht ausschlaggebend.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).