VB.2024.00212
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00212
12. September 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25637)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00212
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1985 geborene Staatsangehörige des Kosovos.
Sie reiste am 12. Juni 2021 in die Schweiz ein und heiratete am
25. August 2021 den hier aufenthaltsberechtigten schwedischen Staatsbürger
D (geb. 1981). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A hierauf am
10. September 2021 eine bis zum 24. August 2026 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Am 13. Oktober 2021 zog A aus dem gemeinsamen
Haushalt mit D aus und begab sich in ein Frauenhaus, nachdem sie gleichentags
bei der Kantonspolizei Zürich mehrere Vorfälle häuslicher Gewalt angezeigt
hatte.
Das Migrationsamt widerrief am 8. Dezember 2023 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 15. Januar 2024 erhobenen Rekurs von
A wies die Sicherheitsdirektion am 29. Februar 2024 ab und setzte ihr eine
neue Ausreisefrist an.
III.
A erhob am 26. April 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:
"1. In
Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheides vom 29. Februar 2024 sei das
vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen D
geführten Strafverfahrens [Nr. …] bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich zu sistieren;
2.
Es
sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und auf eine
Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.
3.
Alles
und Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zu Lasten des
Staates."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Mai 2024
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. Das
Verwaltungsgericht hat am 22. Juli 2024 amtshilfeweise die Akten des gegen
D unter der Verfahrensnummer […] bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich geführten Strafverfahrens einverlangt. Die Strafakten wurden dem
Verwaltungsgericht am 9. August 2024 übermittelt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Soweit die
Beschwerdeführerin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur
rechtskräftigen Erledigung des gegen ihren Ehemann geführten Strafverfahrens
beantragt, ist dieser Antrag mittlerweile gegenstandslos geworden. Wie sich aus
den Strafakten und der Auskunft der Staatsanwaltschaft II ergibt, wurde das
Verfahren gegen D betreffend die ihm vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2024 im Sinn von
Art. 319 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0) eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist mittlerweile in
Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Gestützt
auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)
Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.
Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich
(noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt
der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr,
16.
März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).
2.2
Da das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten
EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei
einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der
Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr,
16.
März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).
2.3
Es ist
vorliegend unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit D
als in ausländerrechtlicher Hinsicht definitiv gescheitert anzusehen ist, auch
wenn die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung in
einem durch Scheidungsklage von D eingeleiteten Scheidungsverfahren am
Bezirksgericht G nicht erteilte und angab, diesen weiterhin zu lieben. So lebte
die Beschwerdeführerin nach der Hochzeit am 25. August 2021 nur gerade
etwas weniger als zwei Monate mit D zusammen und hielt sich nachher in einem
Frauenhaus auf. Zudem hat D durch Erhebung der Scheidungsklage am
26.
Oktober 2021 das Erlöschen seines Ehewillens klar zum Ausdruck
gebracht. Insofern kann die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach
dem zuvor Gesagten widerrufen werden.
2.4
Bei dieser
Dauer der ehelichen Gemeinschaft, welche deutlich unter drei Jahren liegt,
ergibt sich für die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein Anspruch auf
nachehelichen Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein nachehelicher Härtefall (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG) vorliege, weil sie Opfer ehelicher Gewalt geworden
sei.
3.
3.1
Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG ist jede Form ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu
nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel,
Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen
Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist
praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei
einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde.
Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen
Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr,
6.
März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 14. Dezember 2023, 2C_435/2023,
E. 5.1 – 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.2).
3.2
Gemäss der
nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere
Arztzeugnisse (lit. a); Polizeirapporte (lit. b); Strafanzeigen
(lit. c); Massnahmen im Sinn von Art. 28b des Zivilgesetzbuches
(SR 210; lit. d); oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen
(lit. e). Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE werden die
Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der
wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
mitberücksichtigt. In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter
ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des
entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss
eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise
glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw.
Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige
Abklärungspflicht (BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 12.
Oktober 2023, 2C_1016/2021, E. 4.3 – 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 3.3).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen hingegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.3
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe durch ihren Ehemann D psychische und
physische Gewalt erlitten. Zusammengefasst habe ihr Ehemann sie unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen zum Eheschluss und zur Einreise in die Schweiz bewegt, um
sie stattdessen als Haushaltskraft und Babysitterin für seine Kinder aus seiner
vorherigen Beziehung "als eine Art Sklavin" auszunutzen. Sie sei
bedroht, beschimpft, erniedrigt und kontrolliert worden. Sie habe im Wohnzimmer
schlafen müssen, während ihr Ehemann viel Kontakt mit seiner Expartnerin gehabt
habe. Zudem sei sie von D geschlagen, gewürgt und gekratzt worden.
Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, was folgt:
3.3.1
Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2021
erstattete die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 auf dem
Polizeiposten in E Anzeige gegen ihren Ehemann und brachte vor, dieser habe sie
in den letzten Tagen schlecht behandelt und geschlagen. Sie wolle nur noch weg
von ihm und ihre Schwester in Deutschland habe ihr geraten, zur Polizei zu
gehen und dann ins Frauenhaus. Gleichentags unterzeichnete sie jedoch auch
einen Verzicht auf Strafantrag, wobei sie dies damit begründete, dass die
Kinder des Ehemanns aus der vorherigen Beziehung wohl darunter litten, wenn sie
ihn anzeigte. Die Polizei erstellte Fotografien von Hämatomen und Kratzspuren
an den Extremitäten und dem Hals der Beschwerdeführerin und verbrachte sie
daraufhin in ein Frauenhaus.
Am 25. November 2021 erstattete die
Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, erneut Strafanzeige gegen
ihren Ehemann wegen mehrerer Offizialdelikte aus dem Bereich der häuslichen
Gewalt im Zeitraum ab August 2021 (insbesondere wiederholte Tätlichkeiten,
Körperverletzung etc.), woraufhin die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
weitere Ermittlungen anordnete. Am 6. Dezember 2021 liess sich die
Beschwerdeführerin zudem vom Rheumatologen Dr. med. F untersuchen,
welcher bei ihr eine "Schulterkontusion/-distorsion rechts durch äussere
Gewalteinwirkung" diagnostizierte.
3.3.2
Wie sich aus einer Telefonnotiz des Migrationsamts ergibt, versuchte D am
18.
Oktober 2021 die Beschwerdeführerin bei der Polizei als vermisst zu
melden, wobei die Polizei die Meldung nicht aufgenommen und ihm mitgeteilt
habe, es sei von einem bewussten Weggehen auszugehen. Gleichentags meldete er
die Abwesenheit der Beschwerdeführerin auch dem Migrationsamt und äusserte die
Vermutung, diese habe durch eine Täuschung das "Visum" für die
Schweiz erhalten wollen. Zudem meldete er ebenfalls noch am 18. Oktober
2021.
der Einwohnerkontrolle der Stadt E den Auszug der Beschwerdeführerin aus
dem gemeinsamen Haushalt. Bereits am 26. Oktober 2021 erhob D sodann
Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB (Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit der
Fortführung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen) gegen die Beschwerdeführerin
am Bezirksgericht G (Verfahren […]) und brachte zur Klagebegründung vor, das
Zusammenleben habe sich schwierig gestaltet und die Beschwerdeführerin sei
nicht gut zu den Kindern gewesen. In der Folge sei es zu Auseinandersetzungen
gekommen und die Beschwerdeführerin sei am 13. Oktober 2021 verschwunden
und habe ihre Ausweise und Heiratspapiere mitgenommen.
3.3.3
Am 23. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der
Kantonspolizei Zürich einvernommen. Im Rahmen der Befragung führte sie aus, ihr
Ehemann habe sie während des Zusammenlebens kontrolliert, "wie ein Hund
behandelt" und beleidigt. Sie habe auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen
müssen und es sei regelmässig zum Streit gekommen, weil der Ehemann noch viel
Kontakt mit seiner Expartnerin gehabt habe, die direkt nebenan wohnte. Bei
solchen Streits habe er sie oft mit einem Schmerzgriff an der Schulter gepackt,
sodass sie gleich zu Boden ging. Im Juli 2021 habe er sie einmal stark gewürgt.
Circa drei Wochen nach der Hochzeit habe sie zu ihm gesagt, sie sei schwanger,
um zu sehen, wie er reagiere, woraufhin er sie kräftig in den Bauch geboxt
habe. Wenn sie ihm gegenüber den Wunsch auf gemeinsame Kinder geäussert habe,
habe er sie an den Handgelenken festgehalten und gekratzt. Gegenüber anderen
Leuten habe D die Beschwerdeführerin stets als Babysitterin oder Haushaltskraft
aus dem Kosovo bezeichnet, ihr an sie adressierte Post vorenthalten und sich
geweigert, sie bei der Eröffnung eines eigenen Bankkontos in der Schweiz zu
unterstützen. Ausserdem habe er Krankenkassenrechnungen nicht bezahlt, weshalb
sie sich verschuldet habe. Insbesondere sei der Brief mit der
Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin von der Post wieder an die
Gemeinde retourniert worden, weil ihr Name nicht am Briefkasten gestanden sei.
Nur mit Hilfe ihres Bruders aus Deutschland habe sie herausgefunden, wo sie die
Bewilligung bei der Gemeinde abholen könne. Ihr Ehemann habe gesagt, sie
brauche den Ausweis nicht, und habe sie ausgelacht.
Betreffend die gemeinsame Familienplanung und die
Beziehung zu seiner Expartnerin habe D die Beschwerdeführerin angelogen. So
habe er ihr gesagt, dass er sich vorstellen könnte, Kinder mit ihr zu haben und
er habe ihr nicht erzählt, dass er noch so engen Kontakt mit der Expartnerin
habe. Sonst wäre die Beschwerdeführerin gar nicht in die Schweiz gekommen. Sie
habe sich nicht früher bei der Polizei gemeldet, weil sie Angst vor ihrem
Ehemann habe. Auch bei einer Rückkehr in den Kosovo würde sie im Nachbardorf
von seinem Heimatdorf leben. Ausserdem sei ihr Ehemann dagegen gewesen, dass
die Beschwerdeführerin in der Schweiz arbeitet und habe ihr kein Geld für
tägliche Ausgaben gegeben.
3.3.4
Am 4. März 2022 fand am Bezirksgericht G im Scheidungsverfahren
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Einigungsverhandlung
statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, mit der Scheidung
nicht einverstanden zu sein, da sie ihren Ehemann noch immer liebe. Jedoch sei
sie von ihm aus der Wohnung geworfen worden. Der Ehemann brachte hingegen vor,
die Beschwerdeführerin habe die Wohnung von sich aus einige Tage nach dem
Erhalt des "Visums" verlassen. Streit habe es wegen der Kinder aus
der vorherigen Beziehung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihn vor die Wahl
gestellt: die Kinder oder sie. Dies bestritt die Beschwerdeführerin. Da keine
einvernehmliche Scheidung zustande kam, wurde die Einigungsverhandlung
abgebrochen. Mit Schreiben vom 7. März 2022 liess D seine Scheidungsklage
zurückziehen, woraufhin das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht G mit
Verfügung vom 9. Mai 2022 als erledigt abgeschrieben wurde. Diesen
Klagerückzug begründete D später mit der Aussichtslosigkeit der Scheidungsklage
vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist.
3.3.5
D wurde von der Kantonspolizei Zürich am 16. März 2022 zu den
Vorwürfen gegen ihn betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil der
Beschwerdeführerin einvernommen. Er stritt sämtliche Vorwürfe ab und machte
geltend, die Beschwerdeführerin habe sich alles ausgedacht, um in der Schweiz
eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. So sei sie komplett anders geworden,
sobald sie ihre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und habe auch mit einer
Kollegin ohne sein Wissen alle Gemeindestellen "abgeklappert", um den
Ausweis so schnell wie möglich abzuholen. In der Folge habe sie einen ihrer
Brüder in Deutschland angerufen und diesen gebeten, sie abzuholen. Nach einem
Streit betreffend die Kinder aus der vorherigen Beziehung sei ihr Bruder
vorbeigekommen und habe D bedroht. Als er am 13. Oktober 2021 von der
Arbeit gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin weg gewesen, woraufhin er sich
mit der Polizei, der Gemeinde und dem Migrationsamt in Verbindung gesetzt habe.
Dass die Beschwerdeführerin sich an der Gerichtsverhandlung vom 4. März
2022.
gegen die Scheidung ausgesprochen habe, sei ebenfalls auf "die
Papiere" zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe sich stets frei
bewegen dürfen, auch wenn sie D jeweils Bescheid sagen sollte, wenn sie
irgendwo hinging. Seine Töchter hätten Angst vor ihr gehabt.
Den Kontakt mit seiner Expartnerin bezeichnete D in der
polizeilichen Befragung als nicht häufig und nur durch die gemeinsamen Kinder
bedingt. Für die Beschwerdeführerin habe D alles getan, um ihre Wünsche zu
erfüllen. Er habe ihr ein Mobiltelefon gekauft, einen Job für sie gefunden und
sie für einen Deutschkurs angemeldet. Den Haushalt habe sie freiwillig gemacht.
Er könne gar kein so schlechter Mann gewesen sei, wenn sie ja nicht in die
Scheidung eingewilligt habe, weil sie ihn weiterhin liebe und mit ihm
zusammenleben wolle.
3.3.6
Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 13. Mai 2022 hielt D an
seinen Aussagen fest und betonte erneut, er habe der Beschwerdeführerin keine
Gewalt angetan. Sie habe die Vorwürfe bloss erfunden, um Aufenthaltspapiere zu
bekommen. Dies habe die Beschwerdeführerin alles mit ihren Brüdern geplant und
die Herkunft ihrer Verletzungen, die im Arztbericht von Dr. med. F
beschrieben seien, respektive sich aus der polizeilichen Fotodokumentation
ergeben, kenne D nicht. Möglicherweise habe sie sich diese selbst zugefügt oder
durch ihren Bruder zufügen lassen.
3.3.7
Am 3. November 2022 erfolgte eine weitere Einvernahme der
Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Dort
erwähnte sie erstmals auch Todesdrohungen ihres Ehemannes und dass der Ehemann
seine Töchter angestiftet habe, sie zu beleidigen und an den Haaren zu ziehen.
Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen ihre Vorwürfe aus den vorhergehenden
Einvernahmen und betonte, dass sie sich immer wegen der Beziehung des Ehemanns
zu dessen Expartnerin stritten. Zum Arzt sei sie wegen fehlender Versicherung
erst nach der Trennung gegangen und die Verletzungen habe sie nie jemandem
gezeigt. Nach dem letzten Vorfall am 10. Oktober 2021 habe sie drei Tage
gewartet, bis sie zur Polizei gegangen sei, da sie gehofft habe, man könne sich
wieder versöhnen. Betreffend den Vorfall, bei dem sie gewürgt worden sei, könne
sie sich an die genauen Umstände nicht mehr erinnern.
Die Einvernahme wurde am 16. Februar 2023
fortgesetzt. Dabei hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren
Aussagen betreffend den Schlag in den Bauch fest, wobei sie sich auch hier an
gewisse Details nicht mehr erinnerte. Ebenfalls gab sie an, sich nicht mehr an
alle an sie gerichteten Beleidigungen und die jeweiligen Umstände erinnern zu
können. Ausserdem bestätigte die Beschwerdeführerin, weiterhin Gefühle für D zu
haben und sich deshalb nicht scheiden lassen zu wollen. Auf entsprechenden
Vorhalt der Aussagen von D räumte sie ein, dass er ihr einen Job vermittelt und
sie für einen Sprachkurs angemeldet habe. Diesen Kurs sowie ihr Mobiltelefon
habe sie jedoch selbst bezahlen müssen und sie habe nie Geld von D erhalten.
3.3.8
Am 14. September 2023 liess die Beschwerdeführerin die Sistierung des
Strafverfahrens gegen D nach Art. 55a des Strafgesetzbuchs (SR 311.0)
beantragen. Sie habe die Angelegenheit auf diese Art und Weise zur Ruhe bringen
bzw. allenfalls abschliessen wollen. Am 8. Dezember 2023 fand ein Gespräch
zwischen dem fallführenden Staatsanwalt und der Beschwerdeführerin statt, in
welchem diese den Wunsch nach Verfahrenssistierung bekräftigte und auch erneut
betonte, die Ehe mit D fortführen zu wollen. Es habe in den letzten zwölf
Monaten keine Vorkommnisse aber auch kaum mehr Kontakt mit ihm gegeben. Bei Besserung
von D und Weiterführung einer Beziehung wäre sie bereit, eine
Desinteresserklärung abzugeben. In der Folge wurde das Strafverfahren gegen D
mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 sistiert und schliesslich mit
Verfügung vom 11. Juli 2024 definitiv eingestellt. Dies begründete die
Staatsanwaltschaft damit, dass sich der ursprüngliche Anfangsverdacht gegen D
nicht derart erhärtet habe, dass sich eine Anklage rechtfertige. Die
Anschuldigungen der Beschwerdeführerin fänden keine objektive Bestätigung im
Untersuchungsergebnis und ihre Aussagen erschienen unzuverlässig. So habe sie
in späteren Einvernahmen in auffälliger und nicht nachvollziehbarer Weise
weitere zuvor nicht erwähnte Vorwürfe angeführt. Es fehlten Zeugen, Spuren,
objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien, welche die Aussagen der
Beschwerdeführerin zusätzlich stützen würden. Zusätzlich sei entlastend zu
werten, dass die Beschwerdeführerin eine Desinteresseerklärung abgegeben habe.
Die Verfahrenseinstellung ist mittlerweile rechtskräftig.
3.4
Insgesamt
lässt sich bei dieser Sachlage die von der Beschwerdeführerin behauptete
eheliche Gewalt nicht erstellen. Dass die Strafbehörden das Verfahren gegen den
Ehemann der Beschwerdeführerin nach mehreren Untersuchungshandlungen trotz des
Grundsatzes in dubio pro duriore eingestellt haben, kann hierbei als
gewichtiges Indiz gewertet werden. Unabhängig von der Einschätzung der
Strafbehörden ist aufgrund der vorliegenden Akten festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin in ihren Vorwürfen an ihren Ehemann vage blieb und teilweise
keine genauen Angaben zu den Umständen der angeblichen Tätlichkeiten,
Beschimpfungen etc. machen konnte. Weiter ist im Verlauf der Befragungen eine
Aggravation der Vorwürfe gegen D zu beobachten, was ebenfalls gegen die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Vereinzelt verstrickte sie sich
zudem in Widersprüche, etwa bei der Aussage, ihr Ehemann habe nicht gewollt,
dass sie arbeite, was sie später zurücknahm und einräumte, dass er ihr sogar
eine Arbeitsstelle vermittelt hatte. Dass ihr die dokumentierten (leichten)
Hämatome und Kratzspuren sowie die Schulterverletzung von ihrem Ehemann
zugefügt wurden, kann sodann zwar nicht ausgeschlossen, aber genauso wenig
verifiziert werden. Auf eine systematische Misshandlung kann gestützt hierauf aber
ohnehin nicht geschlossen werden.
Zudem steht der auch bald drei Jahre später noch fortdauernde
Wunsch der Beschwerdeführerin zur Weiterführung respektive Wiederaufnahme der
Beziehung zu ihrem Ehemann im starken Kontrast zur behaupteten
menschenunwürdigen Behandlung durch diesen und zum Vorwurf, er habe sie als
"Sklavin" in die Schweiz geholt. Entsprechend ergeben sich erhebliche
Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Ihr Vorbringen,
dass sie sich aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds immer an letzter Stelle
sehe und deshalb an der Ehe weiterhin habe festhalten wollen, ist vor diesem
Hintergrund wenig glaubhaft. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde
ausführt, inzwischen habe sie Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet und
wolle nicht mehr in die Ehe zurückkehren, wo sie sich ständiger körperlicher
und psychischer Gewalt ausgesetzt sehe, steht dies im Widerspruch zu ihrem
Verhalten und ihren Aussagen im Strafverfahren, wonach sie – obwohl sie zu
diesem Zeitpunkt schon länger keinen Kontakt mehr mit D gehabt habe – noch im
Dezember 2023 eine Wiederaufnahme der Beziehung gewünscht hatte und auch bereit
gewesen wäre, eine Desinteresseerklärung abzugeben (vgl. 9/8/11).
Auch dass die Beschwerdeführerin schon beim ersten Kontakt
mit der Polizei keine Anzeige gegen ihren Ehemann erstatten wollte und später
gegenüber der Staatsanwaltschaft ihre Desinteresseerklärung davon abhängig
machte, dass dieser wieder eine Beziehung mit ihr eingeht, deutet darauf hin,
dass ihrer Strafanzeige möglicherweise andere Motive als die Bestrafung der ihr
angeblich zugefügten ehelichen Gewalt zugrunde lagen. Im Übrigen erscheint auch
das Vorgehen von D lebensfremd, innert weniger Tage nach dem gemäss seiner
Sachverhaltsdarstellung für ihn offenbar überraschenden Verschwinden der
Ehefrau bereits deren Abmeldung bei der Gemeinde vorzunehmen, angeblich
täuschendes Verhalten bei den Migrationsbehörden zur Anzeige zu bringen und
Scheidungsklage zu erheben. Auch die Wohnsituation mit der unmittelbaren Nähe
zur Expartnerin, auf deren Thematisierung er in der polizeilichen Befragung
unwirsch reagierte, wirft Fragen auf. Was die genauen Hintergründe des
Konflikts der Eheleute und des Auszugs der Beschwerdeführerin sind und ob ihr
Ehemann sie hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner Expartnerin getäuscht hat,
braucht für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht abschliessend
geklärt zu werden. So ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, dass es zwar zwischen ihnen teils
erhebliche Spannungen in Bezug auf die Kinder des Ehemanns aus der vorherigen
Beziehung, dessen Kontakt mit der Expartnerin sowie die gemeinsame
Familienplanung gab. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz (vgl. oben E. 3.1). Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50
Abs. 2 AIG ist nicht erstellt. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher
Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht oder
ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf nachehelichen
Aufenthalt.
3.5
Zu
erwähnen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel
von der Vorinstanz zu Recht nicht abgenommen wurden und ihre Abnahme auch vor
Verwaltungsgericht unterbleiben kann, da sie an diesem Schluss nichts zu ändern
vermögen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3,
136.
I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). So ergibt sich bereits aus den
umfangreichen Strafakten mit mehreren Befragungen der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemannes klar deren jeweiliger Standpunkt zu den hier
streitgegenständlichen Vorfällen und die Beschwerdeführerin hat weder
dargelegt, noch ist ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Befragung durch die
Migrationsbehörden oder das Verwaltungsgericht geeignet wäre, neue Erkenntnisse
hierzu hervorzubringen. Zudem kann mangels Relevanz auch auf die Edition der
Hortunterlagen der Töchter von D verzichtet werden.
3.6
Die
ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG). Die
Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch
nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat, wo sie
aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten wäre. In
Anbetracht ihres Alters dürfte ihr der berufliche Wiedereinstieg in den
heimischen Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten. Soweit sie geltend
macht, mit ihrer Rückkehr in den Kosovo als getrennte Ehefrau würde ein weit
überdurchschnittlicher Nachteil in persönlicher Hinsicht einhergehen, ist
darauf zu verweisen, dass es auch im Kosovo zu Trennungen und Scheidungen kommt
und nicht zwingend ein breiteres Publikum in der Heimat von ihrer gescheiterten
Ehe Kenntnis erhält (vgl. BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022,
E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Ihre soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland ist nicht stark gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG).
Dass sie Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen habe, ihren
finanziellen Verpflichtungen nachgekommen und nicht straffällig geworden sei, entspricht
einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind
hier nicht ausschlaggebend.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).