VB.2024.00213
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00213
17. Juli 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25516)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00213
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene, nordmazedonische Staatsangehörige A
heiratete am 15. Juni 2006 in seiner Heimat die Landsfrau C (Jahrgang
1988). 2006 kam die gemeinsame Tochter D zur Welt. Mit Urteil vom 12. März
2014 schied das Amtsgericht E die Ehe. A reiste am 30. Januar 2015 mit
einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz, wo er am 13. März
2015 die damals niedergelassene (seit September 2022 eingebürgerte) F (Jahrgang
1982) heiratete. F ist die ältere Schwester von C. Infolge seiner Heirat
erteilte das Migrationsamt A in Unkenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses
eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz.
Während seiner Ehe mit F zeugte A mit seiner vormaligen Ehefrau C die
gemeinsame Tochter G, geboren 2016.
Am 24. November 2020 schied das Bezirksgericht Hinwil
die Ehe zwischen A und F. Am 1. Dezember 2021 erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines nachehelichen Härtefalls, welche bis am 12. März
2023 verlängert wurde. Am 20. September 2022 reiste C mit ihren beiden
Kindern in die Schweiz ein, wo sie A am 29. September 2022 erneut
heiratete. Die Polizei nahm ihn am 11. Juli 2023 wegen häuslicher Gewalt
(Vergewaltigung, Tätlichkeit, Drohung) zum Nachteil seiner Ehefrau und der
älteren Tochter in Untersuchungshaft. Am 8. August 2023 entzog die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder
und errichtete eine Beistandschaft für sie. Mit Verfügung vom 15. August
2023 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A nicht
erneut.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. April 2024 ab und setzte A Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Juni 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 29. April 2024 liess A (nachfolgend der
Beschwerdeführer) dem
Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz
anzuweisen, einen aktuellen Bericht über die Behandelbarkeit von Multipler
Sklerose in Nordmazedonien unter Berücksichtigung seiner Erkrankung einzuholen.
Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und das Migrationsamt anzuweisen, dem Staatssekretariat für
Migration [SEM] einen Antrag um vorläufige Aufnahme zu unterbreiten.
Schliesslich sei ihm sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie
auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
Am 22. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich vom 2. Mai 2024 zukommen, mittels welcher das laufende
Untersuchungsverfahren gegen ihn hinsichtlich des Vorhalts der Vergewaltigung
eingestellt wurde. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 liess der
Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten reichen.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Ansprüche nicht
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe
vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es
aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus
zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1;
VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522, E.2.1.1). Eine ausländische Person,
welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige
Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu
machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Täuschungsabsicht ist
zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,
dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl.
BGE 135 II 1 E. 4.1). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche
Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen
und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2,
diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10).
Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die
Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann
rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw.
"Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr,
4.
Dezember 2019, VB.2019.00522, E. 2.1.3; VGr, 22. März
2017, VB.2016.00790, E. 2.4; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014,
2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
2.2
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende
Parallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe
konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00209, E. 2.1;
VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 28). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem
verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts
mitzuwirken.
2.3
Gemäss der Aktenlage und den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen sprechen vorliegend insbesondere folgende Umstände
für eine in rechtsmissbräuchlicher Weise lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau:
- der
Beschwerdeführer hätte ohne die Heirat mit seiner zweiten Ehefrau keinen
dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz begründen können;
- bei
der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich um die ältere
Schwester seiner ersten Ehefrau;
- die
Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau erfolgte am 12. März
2014; seine zweite Ehefrau liess sich am 7. Oktober 2014 vom Vater ihres
Sohnes scheiden; bereits am 10. November 2014 ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der Heirat mit
seiner zweiten Ehefrau;
- die
erste Ehefrau des Beschwerdeführers wohnte nach der Scheidung und Ausreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz weiterhin im Haus seiner Eltern;
- der
Beschwerdeführer kehrte jedes Jahr ferienhalber nach E zurück;
- der
Beschwerdeführer zeugte wenige Monate nach der Heirat mit seiner zweiten
Ehefrau in seiner Heimat ein weiteres Kind mit seiner ersten Ehefrau, was er
(wiederholt) verschwieg;
- der
Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau machten unterschiedliche Angaben zu
den Umständen ihres Kennenlernens: sie gab vor, ihn bereits seit ca. 17 Jahren
von der Schule her zu kennen (d. h.
spätestens seit 1995/1996); er führte aus, sie erst nach der Heirat mit seiner
ersten Ehefrau kennengelernt zu haben (d. h. nach dem 15. Juni 2006);
- die
Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau verlief
unromantisch;
- die
Eltern der beiden Ehefrauen des Beschwerdeführers waren die Trauzeugen an der
Hochzeit mit seiner zweiten Ehefrau, nachdem er deren jüngere Schwester
vorgängig für sie verlassen haben soll;
- der
Ehewille der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers erlosch ziemlich genau nach
fünf Ehejahren, nachdem das Migrationsamt ihm bestätigt hatte, dass er die
zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erfülle;
- der
Beschwerdeführer heiratete nach der Scheidung von seiner zweite Ehefrau seine
erste Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder erneut und ermöglichte ihnen
dadurch die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;
- das
Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner ersten Ehefrau entspricht einem
bekannten Verhaltensmuster für die unrechtmässige Erlangung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
2.4
Gestützt auf diese Indizienlage
schloss die Vorinstanz überdies, die erste Ehefrau des Beschwerdeführers habe
mit ihrem Antrag vom 12. November 2021 auf Anerkennung ihrer in der Heimat
absolvierten Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin und einem
Arbeitsvertrag einen Aufenthalt in Deutschland zu begründen versucht, um in der
Nähe des Beschwerdeführers zu sein. Nachdem ihr dieser Weg verbaut worden sei,
sei ihnen nur die erneute Heirat geblieben. Dieser Schluss ist nicht zu
beanstanden. Die dargelegte Indizienlage lässt stark darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer die zweite Ehe mit der älteren Schwester seiner ersten
Ehefrau einzig zum Zwecke seiner Aufenthaltssicherung in der Schweiz
eingegangen ist.
2.5
Aufgrund der zahlreichen Indizien für eine
Scheinehe wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis über eine in
der Schweiz effektiv gelebte Ehegemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau zu
erbringen. Was er hierzu vorbringt, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Er
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, mit pauschalen Behauptungen das
vorinstanzliche Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen bzw. die etablierten
Scheineheindizien generell anzuzweifeln. So bringt der Beschwerdeführer
zunächst vor, er habe seine zweite Ehefrau seit Langem gekannt und es habe
zwischen ihnen immer gefunkt. Wäre dem jedoch effektiv so, ist nicht erklärbar,
weshalb der Beschwerdeführer vor und nach der Heirat mit seiner zweiten Ehefrau
deren jüngere Schwester geheiratet hat und mit dieser kurz nach Begründung
seiner zweiten Ehe ein aussereheliches Kind in der Heimat gezeugt hat. Diese
Umstände sprechen vielmehr dafür, dass der Beschwerdeführer einzig mit seiner
ersten Ehefrau eine tatsächlich gelebte Ehe und eine nacheheliche Beziehung
führte und ihre Schwester einzig zu Aufenthaltszwecken für eine bestimmte
Zeitdauer ehelichte. Dies erklärt auch die zum Teil in wesentlichen Punkten
divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau in
Bezug auf ihre Trauung. So vermochte er sich etwa nicht mehr an einen
Ringaustausch zu erinnern und gab im Gegensatz zu seiner zweiten Ehefrau an,
deren Sohn sei an der Hochzeit nicht anwesend gewesen. Gerade letzterer Umstand
ist nicht erklärbar angesichts der sehr geringen Gästezahl sowie der Tatsache,
dass es sich beim Ehebeschluss üblicherweise um einen prägenden Moment im Leben
des Brautpaars handelt. Die Zeugung eines ausserehelichen Kindes spricht in der
vorliegenden Konstellation klar gegen eine bloss einmalige Affäre, handelte es
sich bei der Mutter des Kindes doch um die frühere und später erneute Ehefrau
des Beschwerdeführers, welche mit der gemeinsamen Tochter bei seinen Eltern in
der Heimat wohnhaft war. Bei den Angaben des Beschwerdeführers, dass sein sowie
das Vorgehen seiner ersten Ehefrau nicht planmässig erfolgt sein soll, handelt
es sich um eine reine Behauptung, die durch die Akten nicht belegt wird. Im
Gegenteil ist mit Blick auf die Indizienlage vorliegend von einer Scheinehe
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau auszugehen, wie dies
die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben. Dem Beschwerdeführer ist es
misslungen, einen Gegenbeweis hierüber zu erbringen.
2.6
Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a
AIG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt.
3.
3.1
Zu
überprüfen bleibt jedoch, ob sich die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist.
3.2
Der
Beschwerdeführer stellt dies in Abrede und macht geltend, der Vollzug seiner Wegweisung sei im Sinn von Art. 83
Abs. 3 AIG unzulässig und verstosse gegen das in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) verankerte Non-Refoulement-Gebot. Die aktenkundigen Arztberichte würden eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustands belegen, namentlich in Form von zunehmenden
Gangstörungen. Er sei mindestens zweimal wöchentlich auf Physiotherapie und auf
die Hilfe Dritter angewiesen. Grundsätzlich sei die Anbindung an spezialisierte
Kliniken für ihn lebensnotwendig. Auch sein psychischer Zustand habe sich
verschlechtert und seine Suizidgefahr sei sehr hoch. Der von der Vorinstanz
angerufene Länderbericht zur Behandelbarkeit von Multipler Sklerose in
Nordmazedonien sei offensichtlich veraltet, weswegen ein aktueller Bericht
hätte eingeholt werden müssen. Denn selbst wenn eine Behandlung seiner
Erkrankung in seiner Heimat theoretisch möglich sei, befänden sich sämtliche
Institutionen hierfür in der Hauptstadt Skopje. Bis zu 20 % aller
Patienten mit Multipler Sklerose stünden auf einer Warteliste und für die
meisten symptomatischen Therapien gäbe es keine Kostenerstattung. Auch würden
ihm die notwendigen finanziellen Mittel für Taxidienste und dergleichen fehlen.
Er sei völlig mittellos und arbeitsunfähig. Es werde ihm offensichtlich nicht
möglich sein, nebst seinen Lebensunterhaltskosten auch noch für zusätzliche
Kosten für fachärztliche Behandlungen oder weitere behinderungsbedingte Kosten
aufzukommen. Bis zum Erhalt seines Sozialhilfestatus werde er voraussichtlich
mehrere Monate oder ein Jahr warten müssen und in der Zwischenzeit keine
medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Obschon in Form der
Rückkehrhilfe seine Medikation sichergestellt werden könne, könnten die
benötigten Kontrollmassnahmen nicht ersetzt werden.
3.3
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann
der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus medizinischen
Gründen ist der Wegweisungsvollzug unzumutbar, wenn eine notwendige Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete, rasch
eintretende und lebensgefährdende Beeinträchtigung der Gesundheit oder intensive
Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung des Betroffenen ergibt. Ist im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich, liegt jedoch noch keine Unzumutbarkeit vor (vgl. BVGr, 17. Juni
2024, D-1235/2024, E. 9.2.5 und E. 9.3.4.3; BVGr, 19. Oktober
2009, D-5037/2006, E. 5.2).
3.4
Der Beschwerdeführer leidet an einer
schubförmigen remittierenden Multiplen Sklerose mit sekundärer Progression.
Ferner wurden ihm mit Austrittsberichten aus der Klinik H vom 14. Juni
2024.
und 9. April 2024 attestiert: eine rezidivierende depressive Störung
mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen, eine Dysthymie,
psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika sowie durch
Benzodiazepine, ein damit verbundenes Abhängigkeitssyndrom sowie eine
chronische Schmerzstörung (an der Wirbelsäule und aufgrund eines
Bandscheibenschadens) mit somatischen und psychischen Faktoren sowie ein
Vitamin-B-Mangel. In der Zeit vom 15. März bis 9. April 2024 sowie
vom 17. Mai bis 14. Juni 2024 war er in stationärer Behandlung.
Gemäss dem jüngsten Austrittsbericht präsentierte sich der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seines Eintritts als niedergeschlagen, mit Ängsten und paranoiden
Gedanken. Er habe über Schlafstörungen und Suizidgedanken berichtet, sich aber
bei gezielten Nachfragen von Handlungsintentionen distanziert. Die
psychopathologischen Symptome hätten sich im Längsschnitt der Behandlung als
regredient gezeigt, sodass eine Teilremission der depressiven Entwicklung habe
angenommen werden können. Schliesslich habe er die Klinik am 14. Juni 2024
in ausreichend stabilisiertem Zustand verlassen können, ohne Hinweis auf eine
akute Selbst- und Fremdgefährdung. Für die weitere Behandlung erachteten die
für den Beschwerdeführer zuständigen Fachpersonen eine weitere
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die Weitergabe der
psychiatrischen Medikation und regelmässige EKG- und Laborkontrollen als
erforderlich.
3.5
In Bezug auf die Behandelbarkeit von
Multipler Sklerose in Nordmazedonien hält das aktenkundige Medizinische
Consulting des SEM vom 20. Oktober 2021 fest, die seitens des
Beschwerdeführers benötigten Medikamente seien in privaten Apotheken in der
Hauptstadt Skopje verfügbar. Ferner seien sowohl ambulante wie auch stationäre
neurologische Untersuchungen und Behandlungen in mehreren Kliniken in Skopje
möglich. Auch psychiatrische Krankheitsbilder wie dasjenige des
Beschwerdeführers könnten in öffentlichen Kliniken der Hauptstadt behandelt
werden. Psychiater und Psychologen würden sowohl ambulant wie auch stationär
depressive Episoden und psychotische Symptome therapieren. Der Beschwerdeführer
stellt diese Angaben nicht konkret in Abrede, sondern er führt selbst aus, dass
eine Behandlung seiner Erkrankung in seiner Heimat "theoretisch"
möglich sei. Es besteht daher kein Anlass, einen erneuten Bericht über die
Behandelbarkeit von Multipler Sklerose in Nordmazedonien einzuholen, weshalb
der betreffende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Ebenso ist
festzustellen, dass bei einer – ihm ohne Weiteres freigestellten –
Wohnsitznahme in der Hauptstadt Skopje die Anbindung des Beschwerdeführers an
Kliniken und Institutionen, welche seine Erkrankungen hinreichend zu behandeln
vermögen, sichergestellt ist. Dies gilt auch im Hinblick auf allfällig
wiederkehrende depressive Episoden, welche in Skopje therapiert werden können.
Was die vorgebrachte Suizidgefahr angeht, so ist diese gemäss den aktuellen
medizinischen Fachberichten nicht länger akut. Der Beschwerdeführer hat sich
von entsprechenden Handlungsintentionen distanziert und anlässlich seiner Entlassung
aus der Klinik gab es keine Hinweise auf eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung
mehr.
Gemäss dem
jüngsten medizinischen Bericht vom 14. Juni 2024 ist der Beschwerdeführer
auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, die Weitergabe seiner
Medikation und regelmässige EKG- und Laborkontrollen angewiesen. Eine
entsprechende Behandlung kann im Rahmen der Rückführung sowie durch eine Wohnsitznahme
des Beschwerdeführers in Skopje sichergestellt werden. Da der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge keine nahen Verwandten in seiner Heimatstadt E mehr
hat, drängt sich eine Wohnsitznahme in Skopje umso stärker auf. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers, gemäss welchen er dauerhaft auf Drittbetreuung
angewiesen wäre, werden durch die ärztlichen Berichte nicht bestätigt. Im
Gegenteil trat er gemäss dem jüngsten Austrittsbericht am 14. Juni 2024
nach seinem stationären Aufenthalt in die vorbestehenden Wohnverhältnisse aus.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in der
Lage ist, seinen Alltag eigenständig und ohne umfassende Betreuung durch
Drittpersonen zu bewältigen.
3.6
Hinsichtlich der mit medizinischen
Behandlungen in Nordmazedonien verbundenen Kosten erwog die Vorinstanz, gemäss
dem Länderinformationsblatt der Internationalen Organisation für Migration
(IOM) von 2019 übernehme in Nordmazedonien die Krankenkasse die Leistungen der
Gesundheitsfürsorge auf der primären und fachärztlichen Ebene sowie für die
Behandlung im Krankenhaus. Sofern die Kosten nicht bereits von der
Krankenversicherung gedeckt würden, betrügen sie höchstens 20 %. Das
Länderinformationsblatt der IOM Deutschland für das Jahr 2022 bestätigt die
Angaben, was auf eine gleichbleibende medizinische Versorgungssituation in
Nordmazedonien in den vergangenen Jahren schliessen lässt.
Die Vorinstanz erwog ferner, seitens der
Krankenversicherung nicht gedeckte Restkosten, welche maximal 20 %
entsprächen, dürften bei Sozialhilfeempfängern durch den Staat oder von
Nichtregierungsorganisationen übernommen werden. Diese Angaben werden durch den
Beschwerdeführer nicht widerlegt. Vielmehr ist die medizinische Grundversorgung
in Nordmazedonien gemäss den aktenkundigen Berichten sowie auch gemäss den
Reisehinweisen des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] (vgl. www.eda.admin.ch) in den grösseren Städten gewährleistet. Es bestehen im konkreten
Fall somit keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat
lebensnotwendige Behandlungen aufgrund seines voraussichtlichen
Sozialhilfebezugs verweigert würden oder eine rapide Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien eintreten würde. Um
die Dauer einer allfälligen Wartezeit bis zum Bezug der Sozialhilfeleistungen
in seiner Heimat zu überbrücken, kann die Versorgung des Beschwerdeführers mit
Medikamenten noch in der Schweiz für einen längeren Zeitraum sichergestellt
werden. Ein zeitweiser Unterbruch von symptomatischen Therapien des
Beschwerdeführers begründet dagegen keine derart schwere
Beeinträchtigung seiner Gesundheit, dass eine Rückkehr unzumutbar erschiene.
Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, in Skopje selbst Wohnsitz zu
nehmen, wodurch hohe Fahr- oder Transportkosten im Zusammenhang mit den durch ihn
benötigten medizinischen Behandlungen vermieden werden können.
Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass die
gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sowie die medizinische
Versorgungslage in seiner Heimat einem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegenstehen.
3.7
Im Zusammenhang mit der
Verhältnismässigkeit einer Rückführung ist weiter zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer erst im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist ist.
Entsprechend hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie den Grossteil
seines Lebens im Erwachsenenalter in Nordmazedonien verbracht, wo er auch
sozialisiert worden ist. Mit der dortigen Kultur und Sprache dürfte er nach wie
vor bestens vertraut sein. In der Schweiz verstiess der Beschwerdeführer durch
Eingehung einer Scheinehe gegen die Rechtsordnung. Ferner musste er bereits
kurz nach seiner Einreise in die Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden
und war seit November 2017 arbeitslos. Obschon der fortlaufende Bezug der
Sozialhilfe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht vorgehalten
werden kann, war bei ihm auch vor seiner Erkrankung in wirtschaftlicher
Hinsicht keine erfolgreiche Integration auszumachen. In sprachlicher Hinsicht
verfügt der Beschwerdeführer bloss über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau
A1 mündlich, obschon er sich inzwischen seit über neun Jahren in der Schweiz
aufhält, was ebenfalls nicht auf eine gelungene Integration schliessen lässt.
Freundschaften oder Bekanntschaften des Beschwerdeführers mit Schweizer
Staatsbürgern sind in den Akten nicht ersichtlich und werden seinerseits auch
nicht geltend gemacht. Von seinen beiden früheren Ehefrauen und seinen Kindern
lebt der Beschwerdeführer aktuell getrennt. Die alleinige elterliche Sorge und
Obhut über die Kinder wurde für die Dauer des Getrenntlebens seiner Ehefrau
zugeteilt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht
strafrechtlich verurteilt wurde, vermag keine erfolgreiche Integration zu
begründen, zumal aktuell noch ein Strafverfahren wegen Drohung und
Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau und ältesten Tochter gegen ihn hängig
ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine offenen Betreibungen oder
Verlustscheine aufweist, ist neutral zu bewerten, da dies der gängigen
Erwartungshaltung an eine erfolgreiche Integration entspricht. Die Rücksiedlung
in seine Heimat wird für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen mit
einer gewissen Härte verbunden sein, doch überwiegen die öffentlichen
Interessen, namentlich in Form der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung, gesamthaft seine privaten Interessen an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als
verhältnismässig.
3.8
In Bezug auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers, gemäss welchen das Vorgehen der Migrationsbehörde gegen Treu
und Glauben bzw. gegen den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der
Bundesverfassung (BV) verstossen soll, kann vollumfänglich auf die korrekten
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Migrationsamt hat dem
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkrete Zusicherungen hinsichtlich einer
künftigen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemacht, welche bei ihm
schützenswertes Vertrauen begründet hätten. Die blosse Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermochte kein geschütztes Vertrauen
im Hinblick auf weitere Bewilligungsverlängerungen zu schaffen (vgl. BGr, 31. Mai
2023, 2C_434/2022, E. 5.2; E. 4.3; BGr, 4. Dezember 2014,
2C_184/2014, E. 4.3). Vielmehr verhielt sich der Beschwerdeführer durch
die Eingehung einer Scheinehe selbst rechtsmissbräuchlich, weshalb von
vornherein kein gesicherter Aufenthalt seinerseits in der Schweiz begründet
wurde. Sein rechtsmissbräuchliches Verhalten hat letztlich zum Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung geführt.
3.9
Nach dem Gesagten erweist sich die
dargelegte Sach- und Rechtslage als spruchreif, weshalb für die durch den Beschwerdeführer eventualiter
beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kein Anlass besteht.
Die Beschwerde ist vielmehr abzuweisen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend
sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 6 Abs. 2 VRG).
4.3
Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
4.4
Bei der
dargelegten Sachlage erscheinen die erhobenen Rechtsmittel offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung
der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie
auch durch die Vorinstanz ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt
gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden
und es werden weder im Rekurs noch in der Beschwerde wesentliche neue Argumente
genannt oder entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht, welche die
vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen
waren im Beschwerdeverfahren bei dieser Ausgangslage somit deutlich geringer
als ein Unterliegen, weshalb sich bei vernünftiger Überlegung auch eine
vermögende Partei gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels
entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich
abzuweisen und auch die durch die Vorinstanz nicht gewährte unentgeltliche
Rechtspflege ist (im Ergebnis) nicht
zu beanstanden.
4.5
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht
keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann
im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).